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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1966 – C-25/65
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1966:54
Schlußanträge des Generalanwalts Herr Joseph Gand
vom 14. Dezember 1966
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Die beiden Klagen 25/65 und 26/65 sind von zwei italienischen Stahlwerken, den Firmen SIMET und FERAM, gegen zwei individuelle Entscheidungen vom 11. Februar 1965 erhoben, durch die die Hohe Behörde die Beiträge der Klägerinnen zum Schrottausgleich festgesetzt hat, und zwar für SIMET auf 252974228,— Lire und für FERAM auf 105899634,—Lire. Sie richten sich zugleich gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 vom 3. April 1963 über die Aufstellung der Ausgleichsabrechnungen für eingeführten Schrott.
Sie haben die beiden Rechtssachen zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, obgleich sie sehr verschiedene Fragen aufwerfen: Bei SIMET sind die Beiträge nach der auf dem Stromverbrauch beruhenden induktiven Methode geschätzt, bei FERAM nach deren Verbrauchsmeldungen festgesetzt worden. Wegen dieser Verbindung werde ich gemeinsame Schlußanträge stellen. Dabei will ich zunächst die Zulässigkeit der Klagen, dann die gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 erhobenen Rügen und schließlich die gegen die angefochtenen individuellen Entscheidungen gerichteten Rügen behandeln.
I
1. Die Hohe Behörde macht zunächst geltend, die beiden Klagen seien verspätet erhoben. Tatsächlich gingen die angefochtenen Entscheidungen den Klägerinnen am 20. März 1965 (SIMET) beziehungsweise am 19. März 1965 (FERAM) zu. Die am 21. April in Turin als eingeschriebenes Postpaket aufgegebenen Klagen trafen beim Luxemburger Zoll am Freitag, dem 30. April, um 17.00 Uhr ein. Wegen der beiden auf diesen Tag folgenden Feiertage (Samstag 1. Mai und Sonntag 2. Mai) wurde der Gerichtshof hiervon erst am 3. Mai benachrichtigt und holte die Sendung erst am 4. Mai ab. Am gleichen Tag wurden die Klagen auch ins Register eingetragen. Die Hohe Behörde weist darauf hin, daß die Klagen bei Berücksichtigung der für Italien geltenden Entfernungsfrist spätestens am 30. April (SIMET) beziehungsweise am 29. April (FERAM) in der Kanzlei hätten eingehen müssen. Diesen Standpunkt hat sie in zwei Anträgen nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vertreten, aber wie Sie sich erinnern, wurde die Entscheidung durch Beschluß vom 13. Juli 1965 dem Endurteil vorbehalten.
Folgende Vorschriften sind einschlägig:
Nach Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag sind die Klagen innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu erheben. Nach Artikel 81 der Verfahrensordnung beginnt diese Frist am Tag nach der Bekanntgabe an den Betroffenen. Hier ist anzumerken, daß es sich entgegen dem Vorbringen der Hohen Behörde nicht um eine Frist von dreißig Tagen handelt, sondern um eine Monatsfrist, die sich je nach der Anzahl der Tage der einzelnen Kalendermonate jeweils geringfügig ändern kann. Anders ausgedrückt, wenn einem Unternehmen eine Entscheidung am 20. eines beliebigen Monats zugestellt wird, so beginnt die Frist am 21. und endet in allen Fällen am Abend des 20. des folgenden Monats.
Hierzu treten die Entfernungsfristen, die Ihre Verfahrensordnung in Erfüllung des in Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS gegebenen Auftrags vorsieht. Nach Anlage II dieser Verfahrensordnung verlängern sich die Verfahrensfristen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum haben, mit Rücksicht auf die Entfernung um eine für die einzelnen Länder verschiedene Dauer, die für Italien 10 Tage beträgt. Wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ersichtlich ist, handelt es sich nicht um neue Fristen, die sich an die vorangehenden anschlössen und eigenen Vorschriften unterliegen könnten, sondern lediglich um Verlängerungen dieser ersten Fristen. In unserem obigen Beispiel verlängert sich also die normalerweise am 20. ablaufende Frist für einen in Italien wohnhaften Kläger bis zum Abend des 30.
Andererseits endet die einfache oder mit Rücksicht auf die Entfernung verlängerte Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wenn ihr letzter Tag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 37 § 3 der Verfahrensordnung für die Berechnung der Verfahrensfristen nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend ist. Auf diese Bestimmung, die Sie schon früher anzuwenden hatten, komme ich im folgenden noch zurück.
Meines Erachtens sind diese Vorschriften, wie dies im allgemeinen auch in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Fall ist, unzweifelhaft zwingend und müssen bei Meidung des Verlustes des Klagerechts eingehalten werden. Dieser Auffassung hat der Anwalt der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung zweierlei entgegengehalten. Zunächst hat er auf Artikel 39 der EGKS-Satzung verwiesen, wonach der Ablauf von Fristen … keinen Rechtsnachteil zur Folge (hat), wenn der Beteiligte dartut, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Aber diese Ausnahme bestätigt nur die Regel und legt dem Kläger die Beweislast dafür auf, daß der äußere Umstand, den er geltend machen will, tatsächlich eingetreten ist. Als zweites hat er sich auf Artikel 82 der Verfahrensordnung gestützt, der wie folgt lautet: Aufgrund dieser Verfahrensordnung festgesetzte Fristen können von der anordnenden Stelle verlängert werden. Hier muß man sich aber darüber im klaren sein, daß der Anwendungsbereich dieses Artikels sehr begrenzt ist. Die Verfahrensfristen können auf zwei Arten festgesetzt werden: Entweder durch allgemeine, abstrakte Bestimmungen, die für alle Fälle oder eine ganze Fallgruppe gelten — so verhält es sich bei der Klagefrist und den Entfernungsfristen, die durch den Vertrag, durch die Satzung und durch die Verf ahrensordnung festgesetzt sind. Oder durch individuelle Verfügungen, die jeweils nach den Umständen des Einzelfalls getroffen werden — dies ist der Fall der Erwiderungs- und Gegenerwiderungsfrist, die gemäß Artikel 41 der Verfahrensordnung der Präsident des Gerichtshofes oder unter Umständen der Kammerpräsident festsetzt. Der Vergleich dieser Vorschrift mit derjenigen von Artikel 40 ergibt, daß nur in Fällen dieser Art, den einzigen, in denen die Frist aufgrund der Verfahrensordnung festgesetzt wird, der Präsident, der die Frist bestimmt, sie auch verlängern kann. Für die Klagefrist oder die Entfernungsfristen, die in den einschlägigen Vorschriften zwingend festgelegt sind, besteht dagegen keine derartige Möglichkeit.
Wenden wir nun diese Überlegungen auf die vorliegenden Fälle an.
Die am 21. April als Postpaket von Turin abgegangenen Klagen wurden in der Kanzlei des Gerichtshofes am Dienstag, dem 4. Mai, eingetragen. Vorausgegangen war ihnen ein am gleichen Tage zur Post gegebenes Einschreiben, das die Absendung der Klagen ankündigte. Diese Mitteilung ging am 23. April in der Kanzlei ein, kann aber, da sie keinen Antrag enthält, nicht als Klage angesehen werden.
Die Klägerinnen tragen vor, es sei allgemein bekannt, daß Post von Italien nach Luxemburg normalerweise drei bis vier oder höchstens fünf Tage benötige. Die im vorliegenden Fall festgestellte ungewöhnliche Verzögerung könne demnach nur auf einen Fehler im Postbetrieb zurückzuführen sein, wobei sich nicht genau ermitteln lasse, ob es sich um die italienische oder die luxemburgische Post handelte; jedenfalls liege aber ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt im Sinn von Artikel 39 der Satzung vor.
Dem ist mehreres entgegenzuhalten. Zunächst hängt die Beförderungsdauer der Post von der gewählten Versendungsart ab. Wenn die Klägerinnen von einer üblichen Dauer von drei bis fünf Tagen sprechen, so trifft dies zweifellos für gewöhnliche Briefe oder Einschreiben zu (ein Beweis ist das vorerwähnte an die Kanzlei gerichtete Einschreiben). Aber es gibt auch schnellere Beförderungsarten (Telegramm, Fernschreiben, Eilbrief), und weniger kostspielige, dafür jedoch, wie allgemein bekannt ist, langsamere Versendungsarten, wie etwa das von den Klägerinnen gewählte Postpaket, bei denen eine Dauer von zehn Tagen für den Weg von Turin nach Luxemburg nicht außerhalb des vernünftigerweise Vorauszusehenden liegt. Da es sich bei der Klagefrist um eine Pauschalfrist handelt, haben die Kläger ihre Post zu einem so frühen Zeitpunkt aufzugeben, daß sie bei der von ihnen frei gewählten Versendungsart rechtzeitig eintreffen kann.
Zweiter Einwand: Ohne auf die einzelnen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten näher einzugehen, lassen sich Zufall und höhere Gewalt grosso modo als äußere, vom Willen des Verpflichteten unabhängige Ereignisse definieren, die dieser weder vorhersehen noch in ihren Folgen abwenden kann. Ein solches Ereignis ist gewiß nicht eine Verzögerung der Postbeförderung um einige Tage, mit der vorsichtigerweise immer zu rechnen ist und der begegnet werden kann, indem ein hinreichend großer zeitlicher Spielraum gelassen wird. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, läßt sich eine solche Verzögerung keineswegs mit der Lage vergleichen, die sich bei längeren Streiks oder bei Naturkatastrophen, wie sie kürzlich Italien heimgesucht haben, ergeben würde. Es reicht nicht aus, daß die Klägerinnen, die nach Artikel 39 der EGKS-Satzung das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt darzutun haben, lediglich einen Fehler im Postbetrieb geltend machen, ohne auch nur nachzuforschen, ob es sich um die italienische oder luxemburgische Post handelt.
Ich zögere daher keinen Augenblick, hier jeden Gedanken an höhere Gewalt oder Zufall auszuschalten. Dennoch bleibt eine heikle Frage offen: Die Dienststellen des Gerichtshofes haben die Mitteilung vom Eingang der beiden Postpakete mit den Klagen beim Zoll erst am 3. Mai erhalten und diese Sendungen am 4. Mai abgeholt, dem Tag, an dem die Eintragung in der Kanzlei erfolgte. Aus den Angaben der Zollverwaltung geht jedoch hervor, daß die Pakete am Freitag, dem 30. April, um 17.00 Uhr im Zollamt Luxemburg-Bahnhof angekommen sind, das heißt am letzten Tage der Frist für die Klägerin SIMET, der die angefochtene Entscheidung am 20. März zugegangen war, und am Tag nach Ablauf dieser Frist für die Klägerin FERAM, welcher die sie betreffende Entscheidung am 19. März zugestellt worden war.
Welcher von diesen beiden Tagen, der 30. April oder der 4. Mai — Ankunft in Luxemburg oder Eintragung in der Kanzlei — soll gelten? Grundsätzlich der zweite, denn nach Artikel 37 der Verfahrensordnung ist für die Berechnung der Verfahrensfristen nur der Zeitpunkt des Eingangs in der Kanzlei maßgebend. Dies besagt auch Ihr Urteil vom 17. Juli 1959 in den verbundenen Rechtssachen 36-41/58 (RsprGH V 367), das die Ansicht italienischer Kläger zurückweist, es sei auf den Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post durch den Absender abzustellen. Im allgemeinen bereitet die Vorschrift keine Schwierigkeiten, da die Klagen normalerweise entweder vom Kläger selbst oder von der Post zur Kanzlei gebracht werden, die sie dann nur in Empfang zu nehmen und einzutragen hat. Aber ist die Vorschrift mit gleicher Strenge anzuwenden, wenn es, wie im vorliegenden Fall, den zuständigen Stellen des Gerichtshofes selbst obliegt, die Sendung dort abzuholen, wo sie aufgrund zollrechtlicher oder postalischer Vorschriften niedergelegt wird? Tatsächlich waren die Klagen am 30. April in Luxemburg eingegangen, und die zuständige Stelle hätte sie zumindest theoretisch am gleichen Tage abholen und eintragen können. Gewiß ist das eine recht theoretische Überlegung, die voraussetzt, daß diese Dienststelle alsbald unterrichtet worden wäre, was bekanntlich nicht der Fall war. Aber schon diese Möglichkeit allein erscheint mir ausreichend, eine allzu strenge Anwendung der Bestimmungen von Artikel 37 auszuschließen. Daher bin ich für meinen Teil geneigt, den Tag des Eintreffens in Luxemburg im vorliegenden Fall als den des Eingangs der Klagen gelten zu lassen.
Diese, wie ich zugebe, wohlwollende Auslegung führt dazu, die Klage von SIMET, aus dem angegebenen Grund aber nicht die von FERAM als zulässig anzusehen. Sie befreit mich jedoch nicht davon, auf das Vorbringen dieser Klägerin zur Hauptsache ebenso einzugehen wie auf das der anderen.
2. Bei zwei weiteren Einwendungen der Beklagten brauche ich mich nicht lange aufzuhalten.
Die erste betrifft nur die Klage von SIMET (25/65). Die Beklagte weist darauf hin, daß diese Klage ausdrücklich gegen die individuelle Entscheidung vom 11. Februar 1965 gerichtet ist, die die Klägerin zur Zahlung von 252974228,— Lire veranlagt, die gesamte Klagebegründung aber die andere Entscheidung vom gleichen Tag betrifft, die die zum Ausgleichsbeitrag zu veranlagende Schrottmenge festsetzt. Dies trifft wohl zu, aber es ist nicht zu verkennen, daß die beiden Entscheidungen eng miteinander verknüpft sind und daß die Festsetzung des zu zahlenden Beitrags insbesondere von der Bestimmung der beitragspflichtigen Menge abhängt. Dies besagt auch die angefochtene Entscheidung, die auf die Entscheidung über die beitragspflichtige Menge vom gleichen Tag verweist. Damit ist meines Erachtens der von der Klägerin eingeschlagene Weg gerechtfertigt — oder wenigstens erklärt.
Ferner stellt die Beklagte fest, daß die beiden Unternehmen die Aufhebung der allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63 beantragten und hierfür alle in Artikel 33 Absatz 1 des Vertrages aufgezählten Klagegründe geltend machten, daß aber dieser Klageantrag nur auf Ermessensmißbrauch gestützt werden könne. Zwar ist im Kopf der Klageschrift als Gegenstand der beiden Klagen auch die Aufhebung der allgemeinen Entscheidung genannt, in den am Schluß der Klageschriften gestellten Anträgen wird aber nur darum gebeten, diese Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs für rechtswidrig zu erklären, ihre Aufhebung dagegen nicht begehrt. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Klageanträge in Wahrheit auf die Unanwendbarerklärung dieser Entscheidung auf die beiden Klägerinnen gerichtet sind und somit nach Ihrer Rechtsprechung auf alle in Artikel 33 Absatz 1 genannten Klagegründe gestützt werden können.
II
Unter diesem Blickwinkel werde ich nun das Vorbringen der beiden Klagen gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 prüfen, auf deren Grundlage die umstrittenen Abrechungen aufgestellt wurden. Den meisten der zahlreichen Rügen, die erhoben werden, sind Sie bereits begegnet und haben sie zurückgewiesen. Auch sind diese Rügen nur zulässig, soweit ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Maßnahme und der allgemeinen Entscheidung besteht (Urteil 21/64, Macchiorlati, vom 31. März 1965, RsprGH XI 259).
Erste Rüge: Es seien wesentliche Formvorschriften verletzt, da die Beklagte vor Erlaß der allgemeinen Entscheidung nicht die nach Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages erforderliche einstimmige Zustimmung des Rates eingeholt habe. Die einstimmige Zustimmung des Rates ist in der Tat zur Schaffung von finanziellen Einrichtungen erforderlich, die den in diesem Artikel 53 unter Buchstabe a angegebenen Zielen dienen. Nach Ihrer Rechtsprechung besteht dieses Erfordernis aber nur, wenn die Grundlagen der finanziellen Ausgleichseinrichtung berührt oder verändert werden, was insbesondere bei einer Entscheidung, die ein Habenzinsensystem einführt, nicht der Fall ist (Urteile Lemmerzwerke und Mannesmann vom 13. Juli 1965 — RsprGH XI 919 und 972). Dies gilt natürlich auch hier.
Nach dieser ihrer Rechtsnatur nach klaren Rüge entwickeln die Klägerinnen eine Reihe anderer Rügen aller Art, die sie in der Erwiderung in oft willkürlicher Weise unter den Tatbestand des Ermessensmißbrauchs einzuordnen suchen. Tatsächlich handelt es sich, wie wir sehen werden, um eine allgemeine Kritik der Politik, die die Hohe Behörde bei der Schaffung der Ausgleichseinrichtung verfolgt hat, und ihrer Ergebnisse. Ich will versuchen, diese Fragen, die sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung zu langen Ausführungen Anlaß gaben, vollständig zu behandeln, mich aber auch möglichst kurz zu fassen.
Zunächst wird der Vorwurl erhoben, die Beklagte habe gegen die Empfehlungen verstoßen, die der Rat seiner einstimmigen Zustimmung zur Entscheidung Nr. 14/65 beigegeben hat. Obwohl der Rat empfohlen habe, die Ausgleichsumlagen nur zu erhöhen, wenn sehr schwerwiegende Gründe dies erforderten, und eine übermäßige Zunahme des Schrottverbrauchs zu vermeiden, seien Umlagesätze und Schrottverbrauch unablässig gestiegen. Auch unterstellt, daß diesen Empfehlungen irgendeine Verbindlichkeit zukomme, ist jedoch nicht einzusehen, inwiefern die — allein beanstandete — Entscheidung Nr. 7/63 gegen sie verstoßen haben sollte. Die in den Klagen aufgeführten verschiedenen Zinsbelastungen beruhen nicht auf dieser, sondern auf früheren allgemeinen Entscheidungen, insbesondere auf der Entscheidung Nr. 7/61, die Sie in Ihrem bereits zitierten Urteil Lemmerzwerke für rechtmäßig erklärt haben. Und die Zunahme des Schrottverbrauchs steht ganz offensichtlich mit der angegriffenen allgemeinen Entscheidung in keinem Zusammenhang.
Ferner könnten die schweren Betrügereien, die vorgekommen sein und den Unternehmen der Gemeinschaft einen von den Klägerinnen auf einige zehn Milliarden geschätzten Schaden verursacht haben sollen, vielleicht eines Tages als Grundlage für eine Schadensersatzklage dienen (siehe Ihr Urteil FERAM und andere vom 2. Juni 1965, RsprGH XI 422); aber zur Zeit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung Nr. 7/63 ihretwegen fehlerhaft sein soll.
Deutlicher erkennbar ist dagegen, worauf die Rüge abzielt, die Beklagte habe nicht bekanntgegeben, aufgrund welcher Kriterien die in den Anlagen zu der beanstandeten Entscheidung enthaltenen Daten zustande gekommen sind, und habe die ihren Berechnungen zugrunde liegenden Faktoren nicht in dem erforderlichen Umfang mitgeteilt. Die der Entscheidung beigefügten Tabellen enthielten nur globale Ergebnisse, nicht aber die einzelnen Faktoren, aus denen diese Ergebnisse errechnet wurden. Hieraus ergebe sich eine Verletzung der Vorschrift von Artikel 47 des Vertrages, daß die Hohe Behörde alle Angaben zu veröffentlichen hat, die für die Regierungen oder die Beteiligten von Nutzen sein können. Aber Sie haben es in Ihrem Urteil Macchiorlati vom 22. März 1966 (RsprGH XII 83), das gleichfalls den Preisausgleich betrifft, abgelehnt, dem Artikel 47 diese Tragweite zuzuerkennen.
Einen Punkt haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung besonders nachdrücklich hervorgehoben: Sie hatten zunächst behauptet, die Art der Berechnung der zur Festsetzung der Ausgleichssätze dienenden Einzeldaten führe dazu, daß die Verbraucher von Binnenschrott die schwerste Belastung zu tragen hätten, da diese Berechnung einen zu niedrigen gewogenen Gestehungspreis für Binnenschrott ergebe. Damit schienen sie eine Diskriminierung zum Nachteil der Verbraucher von Binnenschrott rügen zu wollen.
Die Beklagte entgegnete, alle in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen hätten Einfuhrschrott verwenden können, es habe sich somit nur um eine Frage der freien Entscheidung der einzelnen Unternehmen gehandelt, so daß von einer Diskriminierung keine Rede sein könne. Anhand einer von der Klägerin FIXRAM nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens vorgelegten Tabelle, zu der der Anwalt dieser Klägerin in der mündlichen Verhandlung lange Ausführungen machte, wollen die Klägerinnen jedoch die Richtigkeit der für die Berechnung des Ausgleichssatzes verwendeten Daten bestreiten und daraus die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung Nr. 7/63 herleiten. Dieses Dokument befindet sich in Ihren Akten. Ausgehend von den in einem Schreiben der Hohen Behörde vom 5. Februar 1965 angegebenen gewogenen Durchschnittspreisen für Binnenschrott in fünf Staaten der Gemeinschaft, gelangen die Klägerinnen durch eine rein arithmetische Berechnung zu einem, wie sie es nennen, Gemeinschaftsmittelwert, der nicht dem in den einzelnen Anlagen zu der Entscheidung Nr. 7/63 als gewogenes Mittel bezeichneten Wert entspricht. In Wahrheit stellen die beiden Parteien nicht die gleichen Überlegungen an. Der Gemeinschaftsmittelwert, den die Klägerinnen zugrunde legen, ist rein rechnerisch ermittelt und berücksichtigt im Gegensatz zu der Methode der Hohen Behörde nicht, welche Schrottmenge jedes Land der Gemeinschaft zugekauft hat. Es ist daher nicht erstaunlich, daß die errechneten Zahlen nicht übereinstimmen. Die von der Hohen Behörde angewandte Methode ergibt sich unmittelbar aus der allgemeinen Entscheidung Nr. 18/60, die nicht angegriffen wird, und die Klägerinnen bringen nicht das Geringste dafür bei, daß sie vertragswidrig sei.
in der Erwiderung wird noch ein Verstoß gegen zwei weitere Artikel des Vertrages geltend gemacht: gegen Artikel 17 insofern, als die Hohe Behörde keinen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Organe der Ausgleichseinrichtung veröffentlicht habe, und gegen Artikel 78 deshalb, weil sie einen Bericht über die Bilanz der Ausgleichseinrichtung weder veröffentlicht noch dem Rechnungsprüfer vorgelegt habe. Aber selbst angenommen, diese Rügen wären nicht verspätet erhoben, steht jedenfalls fest, daß die genannten Artikel der Hohen Behörde keine diesbezüglichen Verpflichtungen auferlegen und daß zwischen diesen angeblichen Verpflichtungen und der Entscheidung Nr. 7/63 kein Zusammenhang besteht.
Schließlich bemerken die Klägerinnen, immer noch zu der allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63, die Hohe Behörde habe zugegeben, daß diese Entscheidung den Unternehmen keine Zahlungsverpflichtungen auferlege; sie fragen, wie es unter diesen Umständen möglich sei, daß die auf dieser allgemeinen Entscheidung beruhenden angefochtenen individuellen Entscheidungen derartige Verpflichtungen begründen können. Ihre Kritik betrifft also nicht die Rechtmäßigkeit, sondern die Wirkungen der Entscheidung Nr. 7/63. Wenn dennoch darauf einzutreten ist, so kann man dem Vorbringen der Beklagten folgen, daß die allgemeine Entscheidung die Kriterien festlegt, nach denen sich die Verpflichtungen der Unternehmen bestimmen, die Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Unternehmen aber erst durch die sie betreffenden individuellen Entscheidungen entstehen.
Nach allem kann meines Erachtens keine der zahlreichen gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 erhobenen Rügen durchgreifen.
III
Ich komme nunmehr zu dem Vorbringen der Klägerin SIMET. Ihre Rügen der von ihr angefochtenen individuellen Entscheidung liegen auf zwei Ebenen, denen sie sich nacheinander zuwendet. Sie meint, die Beklagte hätte im vorliegenden Fall keine Schätzung von Amts wegen nach der induktiven Methode vornehmen dürfen. Aber selbst unterstellt, sie wäre dazu berechtigt gewesen, sei sie dabei willkürlich und fehlerhaft verfahren, da die von ihr ermittelten Zahlen unrichtig seien. Diese beiden Punkte sind zu prüfen.
1. Die Befugnis, von der hier Gebrauch gemacht wurde, ergibt sich aus Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58, wonach die Hohe Behörde Schätzungen von Amts wegen vornehmen kann, wenn die Unternehmen die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben nicht melden, und ferner von Amts wegen Meldungen berichtigen kann, für die ausreichende Nachweise nicht beigebracht werden können. Diese Grundsätze werden in Artikel 15 der Entscheidung Nr. 16/58 noch einmal bekräftigt. Es handelt sich also um eine Methode, die nur hilfs- und ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anwendbar ist.
In der angefochtenen Entscheidung — oder richtiger in der Entscheidung vom gleichen Tag über die Festlegung der maßgebenden Menge Zukaufschrott — ist dies auch richtig erkannt. Sie stellt zunächst fest, bei den Kontrollen sei das Unternehmen aufgefordert worden, unter anderem fünf Geschäftsunterlagen vorzulegen, auf die ich noch zurückkommen werde; da diese Unterlagen nicht beigebracht worden seien, habe die Hohe Behörde den Schrottverbrauch anhand des Stromverbrauchs im Elektroofen von Amts wegen geschätzt.
Diese Behauptung bestreitet die Klägerin SIMET schon seit Beginn des Verfahrens aufs heftigste. Drei der in der Entscheidung vom 11. Februar 1965 erwähnten Unterlagen hätten nicht vorgelegt werden können, weil keine Vorschrift die Unternehmen verpflichte, sie zu besitzen (es handelt sich um die monatlichen Gesamtaufstellungen über die Schrottkäufe und -bewegungen, um die Gewichtsbescheinigungen für den empfangenen Schrott und um das Kassenbuch). Dagegen behauptet sie, den Inspektoren der EGKS die vorgeschriebenen Bücher, wie das Rechnungsbuch und das Journal, stets vorgelegt zu haben, und erklärt sich auch jetzt unter bestimmten Formvoraussetzungen bereit, sie der Hohen Behörde vorzulegen. Sie gelangt zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung vom 11. Februar 1965 somit fehlerhaft sei und es an einer Rechtsgrundlage für den Rückgriff auf die Methode der Schätzung von Amts wegen fehle. Die Beklagte behauptet nicht weniger entschieden, die Klägerin habe kein einziges der angeforderten Dokumente vorgelegt, insbesondere nicht das Journal, das allein genügt hätte, die wirkliche Lage zu ermitteln, falls es wahrheitsgemäß geführt worden sei.
Angesichts derart entgegengesetzter Standpunkte haben Sic die Beklagte einmal vor und ein zweites Mal während der Sitzung vom 8. November 1966 aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich wäre, welche Urkunden bei welcher Gelegenheit und in welcher Form tatsächlich angefordert wurden. Die Beklagte hat hierauf sehr ausführlich geantwortet, ohne jedoch das Dunkel und die Ungewißheit in dieser Angelegenheit vollständig aufzuklären.
Ohne im einzelnen auf die in Ihren Akten befindlichen unterlagen einzugehen, halte ich mich lediglich an den Gesamteindruck, der sich aus ihnen ergibt. Ganz ohne Zweifel hat die Klägerin SIMET es anfangs an Mitteilungsbereitschaft fehlen lassen, ja sich sogar geweigert, der Schweizerischen Treuhand AG mündlich angeforderte Dokumente vorzulegen. Aber nach der individuellen Entscheidung vom 22. Juli 1959, die sie zur Vorlage einiger einzeln aufgezählten Urkunden (unter denen merkwürdigerweise das Journal nicht genannt war) verpflichtete, scheint die Klägerin sich gefügt zu haben. Der Bericht der Schweizerischen Treuhandgesellschaft vom 15. Juni 1960 enthält keinen Hinweis auf eine Weigerung, Dokumente vorzulegen. Er stellt lediglich fest, daß die anhand der vorgelegten Unterlagen angestellten Nachprüfungen die Ergebnisse einer vorangegangenen Kontrolle bestätigt hätten. Ferner bezeichnet Herr Chaudat von der Direktion Inspektion der Hohen Behörde in seinem Bericht vom 15. März 1962 die ihm auf sein Verlangen vorgelegten Urkunden, ohne eine Weigerung zu erwähnen.
Bei dieser Sachlage erscheinen die Grundlagen der Feststellungen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, recht unsicher, denn es läßt sich schwerlich sagen, die Klägerin habe Geschäftsunterlagen, die von ihr verlangt wurden, nicht vorgelegt. Gewiß gibt es außer der Verweigerung der Vorlage oder der Nichtvorlage von Urkunden noch andere Gründe, die den Rückgriff auf die Schätzung von Amts wegen rechtfertigen können. So kann die Hohe Behörde die Meldungen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn sie nicht mit ordnungsgemäßen Belegen versehen sind; vielleicht hätte sie hier den Wert und die Beweiskraft verschiedener von SIMET vorgelegter Urkunden, etwa einiger Rechnungen oder des Inventarbuchs, bestreiten können. Aber sie ist nicht so vorgegangen, und es ist nicht unsere Sache, uns in dieser Frage an die Stelle des Verfassers der angefochtenen Entscheidung zu setzen. Die Feststellung, daß sich für den Grund, der für das Abweichen vom normalen Verfahren angegeben wurde, in den Akten keine Bestätigung findet, genügt, um die Entscheidung ihrer Rechtsgrundlage zu berauben, so daß sie aufzuheben ist.
Dieses Ergebnis meiner Untersuchungen entbindet mich jedoch nicht davon zu prüfen, ob innerhalb des von der Hohen Behörde angewandten Systems die Kritik an den Schätzungen berechtigt ist, mit deren Hilfe die Hohe Behörde die beitragspflichtige Menge bestimmt hat.
2. Es sind die gleichen Berechnungen angestellt worden, die Ihnen schon oft begegnet sind. Der aus den Rechnungen ermittelte Stromverbrauch im Elektroofen wird für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. November 1958 auf 31543620 kWh geschätzt. Gemäß dem Ergebnis, zu dem der Sachverständigenausschuß für einen Elektroofen mit einer Kapazität von 6 bis 7 Tonnen gelangt ist, wird dann ein Stromverbrauch von 850 kWh pro Tonne erzeugten Stahls angesetzt, woraus sich eine Stahlerzeugung von 37111 Tonnen ergibt. Schließlich wird die Verhältniszahl zwischen spezifischem Schrotteinsatz und erzeugtem Stahl unter Berücksichtigung des Schrottrücklaufs auf 1015 kg geschätzt, so daß sich eine Zahl von 37668 Tonnen Zukaufschrott ergibt, die der Beitragsberechnung zugrunde Hegt.
Diese Schätzung bestreitet die Klägerin SIMET in folgenden vier Punkten:
a) Streitig war erstens das Fassungsvermögen des Ofens. Mit ihrer Erwiderung legt die Klägerin die Abschrift einer Rechnung ihrer Lieferantin, der Firma Tagliaferri, vom 21. Februar 1956 vor, aus der hervorgeht, daß der Ofen nur ein Fassungsvermögen von 4 bis 5 Tonnen habe, nicht aber von 6 bis 7 Tonnen, wie es in der Entscheidung vom 11. Februar 1965 heißt.
Die Beklagte erkennt diesen Beleg in der Gegenerwiderung als stichhaltig an und ersetzt demzufolge den Koeffizienten 850 kWh/t durch den von dem Sachverständigenausschuß für Elektroofen von 4 bis 5 Tonnen angesetzten Koeffizienten 900 kWh/t. Nach der in der Entscheidung dargelegten Berechnungsweise führt dies zu einer Herabsetzung der beitragspflichtigen Menge auf 35574 Tonnen und der Beitragsschuld der Klägerin auf 238631270.— Lire. Die Beklagte bittet Sie, ohne die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben, diese Änderungen, die auf die von der Klägerin verursachte Verzögerung in der Beschaffung der zur Beitragsberechnung erforderlichen Daten zurückzuführen seien, zur Kenntnis zu nehmen. Eigentlich haben wir es hier nicht mit genau der gleichen Sachlage zu tun, die dem von der Beklagten angeführten Urteil llfo (28. April 1966, RsprGH XII 142-143) zugrunde lag, denn die Hohe Behörde hätte sich, wie es scheint, eine richtige Vorstellung vom Fassungsvermögen des Ofens verschaffen können, ohne daß es erst der Vorlage einer Rechnung bedurft hätte. Aber die angeregte Lösung ist einfach und sachdienlich, weshalb ich Ihnen vorschlage, zur Kenntnis zu nehmen, daß die Beklagte den Ansprüchen der Klägerin teilweise abgeholfen hat, und nur noch über die weitergehenden Klageansprüche zu entscheiden.
b) Zweite Streitfrage: Die Beklagte nimmt an, daß die Beitragspflicht am 1. Juni 1956 begonnen habe. Dabei geht sie insbesondere von der Tatsache aus, daß von diesem Zeitpunkt an ein erheblicher Stromverbrauch (wenigstens 800000 kWh monatlich) festzustellen war. Die Klägerin SIMET behauptet dagegen, ihre Produktionstätigkeit erst im Januar 1957 aufgenommen zu haben, wofür sie zum Beweis die von mir bereits erwähnte Rechnung anführt, auf deren Rückseite der Sichtvermerk eines Steuerbeamten vom 27. November 1956 angebracht ist. Nach ihrer Behauptung besagt dieser Sichtvermerk, daß der Ofen erst zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin eingetroffen sei, woraus sich bei Berücksichtigung der Einbauarbeiten und Probefeuerungen leicht schließen lasse, daß er erst im Januar 1957 habe in Betrieb gesetzt werden können.
Diese Auslegung ist offensichtlich verfehlt. Dem fraglichen Beleg ist leicht zu entnehmen, daß das Datum vom 27. November das der Kontrolle durch die Finanzverwaltung ist, nicht das der Lieferung des Ofens. Die Rechnung vom vorausgegangenen 21. Februar, die besagt, daß der Ofen dem Unternehmen zur Verfügung steht, läßt vielmehr darauf schließen, daß der Ofen, wenn nicht an diesem Tag, so doch wenigstens zu einem sehr nahen Zeitpunkt tatsächlich bei der Empfängerin eingetroffen ist. Man hat allerdings durch lange Ausführungen über die zugunsten der süditalienischen Unternehmen ergangenen gesetzlichen Maßnahmen darzutun versucht, daß die Zusendung der Rechnung zu dem angegebenen Zeitpunkt der Firma SIMET nur die Möglichkeit habe geben sollen, gewisse Vergünstigungen zu erlangen. Man wollte damit zu verstehen geben — ohne es jemals ausdrücklich zu sagen —, daß diese Rechnung gewissermaßen vordatiert, wenn nicht gar fiktiv gewesen sei. Es ist nicht meine Aufgabe, die Rechtsvorschriften zu erörtern, von denen in der mündlichen Verhandlung lange Auszüge verlesen wurden. Jedenfalls steht fest, daß der von der Klägerin vorgelegte Beleg nur vollinhaltlich anerkannt oder verworfen werden kann. Werden, wie es die Klägerin wünscht und die Beklagte zugesteht, die Angaben dieses Belegs über das Fassungsvermögen des Ofens als richtig anerkannt, so muß auch von dem darauf angegebenen Datum und der Erklärung ausgegangen werden, daß der Ofen dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand.
Was nun die Behauptung der Klägerin anbelangt, ein monatlicher Verbrauch von mindestens 800000 kWh (das heißt mehr als der Hälfte des während der Beitragszeit registrierten Höchstverbrauchs) könne sich aus den Nebenbetrieben allein ohne Stahlerzeugung ergeben haben, so hält sie einer vernünftigen Überlegung nicht stand. Hinzu kommt noch, daß nach den vorgelegten Urkunden und den vorgenommenen Kontrollen am 1. Januar 1957 Lagerbestände an Halbzeug, Fertigerzeugnissen und Schrott vorhanden waren und daß das Betriebsergebniskonto des, Jahres 1956 einen Rohstoffverbrauch in Höhe von 230 Millionen Lire ausweist.
Nach alledem sind die Behauptungen der Klägerin SIMET über den Beginn der Beitragszeit zurückzuweisen.
c) Die dritte Rüge betrifft die Zahl, die die Beklagte angenommen hat, um die erzeugte Stahlmenge aufgrund des Stromverbrauchs zu schätzen. Obgleich das Verhältnis von 850 kWh je Tonne schließlich durch das von 900 ersetzt wurde, behalten die Rügen der Klägerin ihre Bedeutung. Diese beiden Zahlen sind die Höchstwerte, die der von der Hohen Behörde einberufene Sachverständigenausschuß jeweils für Öfen von 6 bis 7 Tonnen und von 4 bis 5 Tonnen angesetzt hat. Nun bestreitet die Klägerin SIMET aber in erster Linie die Ergebnisse, zu denen dieser Ausschuß gelangt ist, indem sie sich auf in bestimmten Punkten abweichende Gutachten beruft, die die Mitglieder dieses Ausschusses erstattet haben sollen, und das für Frau Barge in der Rechtssache 18/62 vorgelegte Sachverständigengutachten zu den Akten gibt. Sie haben sich seinerzeit von diesem Gegengutachten nicht überzeugen lassen; es sind keine neuen Tatsachen vorgetragen, die Sie veranlassen könnten, Ihre bereits festgelegte Rechtsprechung zu ändern.
Gestützt auf eine Bemerkung eines der von der Hohen Behörde einberufenen Sachverständigen erwähnt die Klägerin sodann in ihrer Erwiderung, ohne im übrigen näher darauf einzugehen, daß der Stromverbrauch eines Elektroofens höher liegen könne, wenn der Ofen auch zur Herstellung von legiertem Stahl verwendet werde, was gerade bei ihr der Fall sei. Damit bestreitet sie mittelbar den zugrunde gelegten Parameter. Aber die Bemerkung ist bedeutungslos, denn die Klägerin stellt keinen legierten Stahl her oder hat jedenfalls niemals eine derartige Erzeugung gemeldet.
Als letzten Grund für ihre Forderung, den Parameter auf wenigstens 1000 kWh/t anzuheben, macht sie die Überalterung ihres Transformators und ihres Ofens geltend. Dieses Vorbringen läßt sich mit zwei Argumenten entkräftigen: Zunächst einmal handelt es sich nur um Behauptungen, für die auch nicht der Schatten eines Beweises erbracht ist. Dann aber ist es doch zumindest seltsam, daß hier die Überalterung eines Ofens geltend gemacht wird, den die Klägerin, wie sie selbst erklärt, mit Hilfe einer Unterstützung seitens der Cassa del Mezzogiorno im Jahr 1956 in Dienst gestellt hat.
d) Schließlich bestreitet die Klägerin SIMET den in der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung des Schrottrücklaufs auf 1015 kg festgesetzten Wert für das Verhältnis zwischen spezifischem Schrotteinsatz und erzeugtem Stahl. Sie will erreichen, daß dieser Wert auf höchstens 950 kg festgesetzt wird. Nach ihrer Behauptung verarbeitet sie ihren Stahl in bestimmter Weise weiter und gewinnt dabei eine große Menge Abfallschrott; es sei ungerecht, ihr dies nicht zugute zu halten. Sie fügt hinzu, das Verhältnis zwischen den Stahlwerksabfällen und der Erzeugung hätte bei Berücksichtigung der Häufigkeit der Fehlschmelzen und der gesamten anderen üblichen Rückgewinnung im Stahlwerk und im Walzwerk wenigstens mit 6 % der Gesamterzeugung an flüssigem Stahl angenommen werden müssen.
Einzelne dieser Faktoren, wie zum Beispiel die Häufigkeit der Fehlschmelzen, sind zu unbestimmt, als daß sie in Betracht gezogen werden könnten, solange sie nicht wenigstens glaubhaft gemacht sind. Im übrigen müssen selbstverständlich bei der Berechnung des Schrotteinsatzes notwendigerweise auch die in den einzelnen Produktionsphasen entstehenden Abfälle berücksichtigt werden. Dies ist der Hohen Behörde bekannt. Daher erklärt sie in der Gegenerwiderung, die Zahl von 950 kg werde durch die von der Klägerin selbst vorgenommene Berechnung des Schrotteinsatzes widerlegt. Die Beklagte geht von dem durchschnittlichen Einsatz pro Tonne Stahl aus, der sich aus den Meldungen für die Zeit von Februar 1957 bis November 1958 ergibt, zieht hiervon zunächst CO kg je Tonne für die Schrottrückgewinnung im Stahlwerk, sodann weitere 65 kg je Tonne eingesetzter Blöcke für die Walzwerkabfälle ab und gelangt auf diese Weise zu einer Zahl von 1016 kg, also zu genau der Zahl der angefochtenen Entscheidung, die an sich keineswegs unwahrscheinlich ist.
Auf die Rüge der Klägerin SIMET, sie sei das Opfer einer Diskriminierung, erwiderte die Beklagtein der mündlichen Verhandlung, die in der Entscheidung über die Beitragsfestsetzung genannte Zahl sei das Ergebnis all der Berechnungen, die erforderlich seien, um sämtliche Aspekte und die gesamte Rückgewinnung während des Produktionsvorgangs zu berücksichtigen. Es handele sich, wie aus dem Satzteil bei Berücksichtigung des Schrottrücklaufs hervorgehe, um ein Nettoergebnis, eine Nettozahl.
Aber gerade diese Berechnungsart haben Sie in Ihrem Urteil Preo vom 30. Juni 1966 (RsprGH XII 571) verworfen. Die damals angegriffene Entscheidung war nach dem gleichen Schema aufgebaut und enthielt ebenso unvollständige Angaben über den Schrottrücklauf. Sie haben festgestellt, daß diese Entscheidung keine ausreichende Begründung für die Schätzung enthielt und daß es unerläßlich ist anzugeben, auf welchen durchschnittlichen Prozentsatz der Anteil des Rücklaufschrotts angesetzt worden ist, und diese Angabe zu begründen, um den Beteiligten ihre Rechtsverteidigung und dem Gericht die Nachprüfung zu ermöglichen.
Da wir es hier mit der gleichen Sachlage zu tun haben, ist eine andere Lösung ausgeschlossen. Ich komme daher anhand Ihrer Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung über die Höhe der Ausgleichsbeitragsverpflichtungen der Klägerin SIMET auch in dieser Hinsicht rechtswidrig ist.
IV
Für die Klage 26/65 der Klägerin FERAM werde ich weniger Zeit benötigen. Die angefochtene Entscheidung vom 11. Februar 1965 enthält zunächst die Feststellung, daß die geschuldeten Beiträge unter Berücksichtigung der Freistellung für die Produktion von Stahlformguß auf der Grundlage der dem Unternehmen mitgeteilten Umlagemenge von 32805 Tonnen zu berechnen seien. Nachdem ihr am 8. April 1963 eine aufgrund der Entscheidung Nr. 7/63 erstellte Abrechnung zugegangen war, rügte die Klägerin FERAM, ohne in dieser Abrechnung Unrichtigkeiten festzustellen, in einem Schreiben vom 29. Mai 1963 das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung und die allgemeinen Entscheidungen Nrn. 7/61 und 7/63. Die ersten dieser Rügen, heißt es in der angefochtenen Entscheidung, seien Gegenstand der Klage 9/64 des gleichen Unternehmens — die seinerzeit hier anhängig war und die Sie durch Urteil vom 2. Juni 1965 abgewiesen haben —, sie seien daher in der Entscheidung keiner Widerlegung bedürftig. Ebensowenig brauche in einer individuellen Entscheidung auf die Rügen der in den allgemeinen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze eingegangen zu werden. Die Beklagte setzt demzufolge den von der Klägerin FERAM zu zahlenden Betrag, unter Abzug der bereits geleisteten Zahlungen und der entsprechenden Habenzinsen auf 105899634. — Lire fest.
Die Klägerin FERAM widmet in ihrer Klage der Entscheidung vom 11. Februar 1965 nur einige Zeilen. Wie Sie sich erinnern, haben Sie es auch abgelehnt, die ihr zur Einreichung der Erwiderung gesetzte Frist, die sie hatte verstreichen lassen, ein weiteres Mal zu verlängern.
Die Klägerin macht lediglich geltend, ihre Meldungen an Campsider beliefen sich auf 31394 Tonnen, die sie nach Abrechnungszeiträumen aufgliedert; hieraus ergebe sich eine Differenz zu ihrem Nachteil von 1411 Tonnen, die von der Menge abzuziehen seien, die die Beklagte errechnet hat. Sic rügt daher, daß die angeblich auf ihren Meldungen beruhende Entscheidung vom 11. Februar 1965 offensichtlich unzureichend begründet sei.
Diese Rüge kann nicht durchgreifen. Es mag sein, daß die monatlichen Meldungen der Klägerin deren Angaben entsprechen. Hierzu ist jedoch festzustellen, daß die Klägerin die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Zahlen, wie den der Klagebeantwortung der Beklagten beigefügten Urkunden zu entnehmen ist, im Anschluß an die bei ihr durchgeführten Kontrollen als richtig anerkannt hat. Ich verweise insbesondere auf ein Schreiben der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (Kasse) vom 4. April 1960, mit dem der Klägerin im Anschluß an eine vorangegangene Auseinandersetzung eine Aufstellung übermittelt wurde, in der die berichtigte Grundmenge auf 35279 Tonnen, die Freistellung für Stahlformguß auf 2774 Tonnen und die beitragspflichtige Menge auf 32805 Tonnen, das heißt auf die Menge, die auch in der angefochtenen Entscheidung angenommen ist, festgesetzt waren. Die Klägerin kam der Bitte um Zustimmung zu diesen Zahlen mit Schreiben vom 20. April 1960 für die Zeiträume vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958, also für die gesamte Dauer der Ausgleichseinrichtung nach. Es ist daher normal, daß die Entscheidung über die Festsetzung der Beitragshöhe von diesen Zahlen ausgeht.
Die Klägerin hat jedoch, als bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war, zur Stützung ihrer Ansprüche noch eine Anzahl von Dokumenten vorgelegt, von denen nur zwei die angefochtene individuelle Entscheidung betreffen.
Das erste ist ein Schreiben von Campsider vom 4. September 1956, mit dem ihr ein von der Kasse ermittelter endgültiger Stand mitgeteilt wurde, wonach für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1955 auf eine beitragspflichtige Menge von 10588 Tonnen nur noch eine Restschuld von 948018.— Lire zu begleichen gewesen sei, was sofort geschehen sei. Die Klägerin zieht hieraus den Schluß, daß dieser Zeitraum in der streitigen Abrechnung gänzlich unberücksichtigt bleiben müsse. Wie es aber in Ihrem Urteil Merlini (108/63 vom 21. Januar 1965, RsprGH XI-1 15) heißt, entspricht es dem Wesen der Ausgleichseinrichtung, daß die Beitragsfestsetzung bis zum endgültigen Rechnungsabschluß weitgehend vorläufigen Charakter behält. Ebenso haben Sie in Ihrem Urteil Macchiorlati (30/65 vom 22. März 1966, RsprGH XII 80) entschieden. Solange die Konten nicht abgeschlossen sind, kann es einen endgültigen Stand auch nicht für einen bestimmten Zeitraum geben. Bis dahin müssen die Unternehmen darauf gefaßt sein, daß ihre Situation nach dem jeweiligen Entwicklungsstand der Ausgleichseinrichtung überprüft wird. Die Klägerin FERAM wußte dies sehr wohl und stimmte deshalb im Jahr 1960 einer von der Kasse übermittelten Aufstellung zu, in die dieser Zeitraum vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1955 erneut einbezogen war.
Das andere Dokument ist eine Endabrechnung, in der die Schuld der Klägerin FERAM auf 80847708.— Lire beziffert ist. Es ist festzustellen, daß diese Urkunde, die unmittelbar an Schreiben des Campsider und der Kasse anschließt, aber keine Verfasserangabe enthält, von der Klägerin selbst stammt. Hinzuzufügen ist, daß sie die Schuld der Klägerin für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1955 gänzlich unberücksichtigt läßt und daß ihre Angaben über die monatlich gemeldeten Mengen nicht mit den in der Klage enthaltenen übereinstimmen. Sie verdient daher nicht, daß wir uns länger mit ihr aufhalten.
Zum Schluß meiner Ausführungen stelle ich folgende Anträge:
Die Klage 25/65 (SIMET) ist zulässig und begründet. Die Entscheidung vom 11. Februar 1965 über die Höhe der Ausgleichsbeitragsschuld dieser Klägerin ist aufzuheben. Der auf diese Klage entfallende Teil der Kosten ist von der Beklagten zu tragen.
Die Klage 26/65 (FERAM) ist unzulässig und unbegründet und daher abzuweisen; der auf diese Klage entfallende Teil der Kosten ist der Klägerin FERAM aufzuerlegen.