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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.03.1967 – C-25/65

ECLI:EU:C:1967:4

In den verbundenen Rechtssachen 25 und 26/65

SOCIETÀ INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI (SIMET),

Aktiengesellschaft mit Sitz in Neapel-Barra (25/65),

und

ACCIAIERIE E PERRIERE DI ROMA (FERAM),

Aktiengesellschaft mit Sitz in Rom (26/65),

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arturo Cottrau, zugelassen in Turin und beim Kassationshof der Italienischen Republik,

Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, 20, rue Philippe II,

Klägerinnen,

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Teichini als Bevollmächtigten,

Beistand: Rechtsanwalt Renato Alessi, zugelassen in Voghera,

Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, 2, place de Metz,

Beklagte,

wegen

a) Aufhebung der individuellen Entscheidungen vom 11. Februar 1965, mit denen die Hohe Behörde die Klägerinnen SIMET und FERAM zu Beiträgen von 252974228,— beziehungsweise 105899634.— Lire zur Schrottausgleichseinrichtung veranlagt hat;

b) Unanwendbarerklärung der allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63 der Hohen Behörde vom 3. April 1903über die Aufstellung der Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters (Amtsblatt Nr. 54 vom 6. April 1963, S. 1091 ff.)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung

des Präsidenten Ch. L. Hammes (Berichterstatter),

des Kammerpräsidenten A. Trabucchi,

der Richter A. M. Donner, R. Lecourt und W. Strauß,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

TATBESTAND§

I. Sachverha t

1. Rechtssache 25/65 (SI MET)

Die Hohe Behörde hat durch individuelle Entscheidung vom 11. Februar 1965 den Zukaufschrottverbrauch der Klägerin SIMET für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis zum 30. November 1958 von Amts wegen geschätzt und durch eine vollstreckbare zweite individuelle Entscheidung vom selben Tag die Klägerin zur Zahlung von 252974228.— Lire rückständiger Beiträge zur Ausgleichseinrichtung veranlagt. Diese beiden Entscheidungen sind der Klägerin SIMET am 20. März 1965 zugestellt worden.

2. Rechtssache 26/65 (FERAM)

Durch vollstreckbare individuelle Entscheidung vom 11. Februar 1965 hat die Hohe Behörde die Klägerin FERAM zur Zahlung von 105899634.—Lire rückständiger Ausgleichsbeiträge veranlagt. Diese Entscheidung ist der Klägerin FERAM am 19. März 1965 zugestellt worden.

II. Anträge der Parteien

1. Die Klägerin SIMET beantragt,

unter Zurückweisung aller gegenteiligen Anträge, Einreden und Behauptungen

a) Hauptanträge

die individuelle Entscheidung vom 11. Februar 1965 (der Klägerin zugestellt am 20. März 1965) wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs aufzuheben;

zu erkennen, daß die Entscheidung Nr, 7/63 der Hohen Behörde wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs rechtswidrig ist;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

b) vorbereitende Anträge

zur Sachaufklärung:

anzuordnen, daß alle Akten und Unterlagen über die monatlichen Schrottvcrbrauchsmeldungen sowie die von den Inspektoren der EGKS und den Kontrolleuren der Schweizerischen Treuhandgesellschaft errichteten Protokolle dem Gerichtshof vorzulegen und der Klägerin mitzuteilen sind;

zur Beweisaufnahme :

vorbehaltlich des Rechts, die Zeugen abzulehnen, die von den im Abschnitt Beweise erwähnten Verhältnissen Kenntnis haben, die Klägerin zum Zeugen- und Sachvcrständigenbeweis für folgende Fragen zuzulassen:

Trifft es zu, daß der Elektroofen der Firma SIMET ein Fassungsvermögen von 5 Tonnen hat und — ebenso wie der zugehörige Transformator — veraltet ist?

Sachverständigengutachten:

Durch einen von Amts wegen zu bestellenden Sachverständigen ermitteln zu lassen, welche Preise in der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 für Binnenschrott im Durchschnitt üblich waren, ferner welche Preise auf dem Weltmarkt in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 für Einfuhrschrott im Durchschnitt üblich waren (wobei die durchschnittlichen Mengen an amerikanischen Paketon der Klasse 2 und Motoren, deren Preise um 10 Dollar beziehungsweise 4 Dollar je Tonne niedriger notiert wurden, zu berücksichtigen sind).

2. Die Klägerin FERAM beantragt,

unter Zurückweisung aller gegenteiligen Anträge, Einreden und Behauptungen

a) Hauptaniräge

die individuelle Entscheidung vom 11. Februar 1965 (der Klägerin zugestellt am 20. März 1965) wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermcssensmißbranchs aufzuheben;

zu erkennen, daß die Entscheidung Nr. 7/63 der Hohen Behörde wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs rechtswidrig ist; der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

b) vorbereitende Anträge

zur Sachaufhlärung :

anzuordnen, daß alle (im Besitz der Hohen Behörde befindlichen) Unterlagen über die Meldungen, Berechnungen und Kontrollen sowie über die Schrottzukäufe der Klägerin dem Gerichtshof vorzulegen und der Klägerin mitzuteilen sind;

Sachverständigengutachten:

durch einen von Amts wegen zu bestellenden Sachverständigen ermitteln zu lassen, welche Preise in der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 für Binnenschrott im Durchschnitt üblich waren, ferner welche Preise auf dem Weltmarkt in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 für Einfuhrschrott im Durchschnitt üblich waren (wobei die durchschnittlichen Mengen an amerikanischen Paketen der Klasse 2 und Motoren, deren Preise um 10 Dollar beziehungsweise 4 Dollar je Tonne niedriger notiert wurden, zu berücksichtigen sind).

3. Die Beklagte beantragt in den Klagebeantwortungen, die Klagen abzuweisen und die Klägerinnen zur Kostentragung zu verurteilen.

In ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 25/65 (SIMET) beantragt sie,

in erster Linie die Klage im Wege der Vorabentscheidung als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise zur Kenntnis zu nehmen, daß sie die beitragspflichtige Menge auf 35574 Tonnen herabgesetzt hat und die noch geschuldeten Ausgleichsbeiträge sich demnach auf 238631270.— Lire belaufen; im übrigen die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Verfahren

Die Klageschriften sind in beiden Rechtssachen am 4. Mai 1965 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Beklagte hat in beiden Rechtssachen am 18. Mai 1965 Schriftsätze eingereicht, in denen sie nach Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, die Klagen wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Klägerinnen haben in ihren am 17. Juni 1965 eingereichten Stellungnahmen beantragt, den Vorabentscheidungsantrag der Hohen Behörde abzulehnen und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Der Gerichtshof hat in beiden Rechtssachen durch Beschlüsse vom 13. Juli die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten sowie die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

Die Beklagte hat ihre Klagebeantwortung am 15. September 1965 eingereicht.

Wegen des bestehenden Sachzusammenhangs hat der Gerichtshof durch Beschluß vom 30. September die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Erwiderung in der Rechtssache 25/65 (SIMET) ist fristgemäß am 5. November 1965 eingereicht worden. In der Rechtssache 26/65 (FERAM) ist die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf Antrag der Klägerin mehrfach, zuletzt bis zum 30. Juni 1966, verlängert worden. Da die Klägerin erst am 6. Juli eine erneute Verlängerung der Frist beantragt hat, hat der Kanzler ihr durch Schreiben vom 14. Juli mitgeteilt, daß die Frist abgelaufen und das schriftliche Verfahren mit dem Eingang der Klagebeantwortung als beendet anzusehen sei.

Die Beklagte hat ihre Gegenerwiderung in der Rechtssache 25/65 (SIMET) am 15. September 1966 eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Klägerin der Rechtssache 26/65 (FERAM) hat vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Unterlagen vorgelegt. Auf Anordnung des Gerichtshofes hat auch die Beklagte eine Reihe von Unterlagen eingereicht.

Die Parteien haben in den Sitzungen vom 8. und vom 23. November 1966 mündlich zur Sache verhandelt.

Die Beklagte hat am 17. November 1966 ihre schriftlichen Antworten auf die ihr in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1966 gestellten Fragen und mehrere Unterlagen hierzu eingereicht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1966 vorgetragen.

IV. Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeil

1. Unzulässigkeit beider Klagen wegen Fristversäumnis

Die Beklagte trägt vor, die angefochtenen Entscheidungen seien den Empfängern am 20. März 1965 (SIMET) beziehungsweise am 19. März 1965 (FERAM) zugestellt, die gegen sie gerichteten Klagen aber erst am 4. Mai 1965, also nach Ablauf der Klagefristen, eingereicht worden. Die Klagen seien infolgedessen unzulässig.

Die Klägerinnen weisen nach, daß die beiden Klageschriften am 21. April 1965 zugleich mit einer Mitteilung an die Kanzlei, die die Sendung ankündigte, abgesandt wurden. Diese Mitteilung sei innerhalb der Klagefristen eingegangen.

Die Verzögerung bei der Beförderung der Klageschriften selbst sei daher als Zufall oder höhere Gewalt anzusehen.

Die Beklagte weist in der Rechtssache 25/65 (SIMET) daraufhin, daß die Klageschrift nicht als normale Briefpost, sondern als Postpaket abgesandt worden sei; diese Beförderungsweise sei aber bekanntlich langsamer.

Jedenfalls könne aber nach der Rechtsprechung und Lehre der Mitgliedstaaten die Versäumung zwingender Fristen nicht mit der Unsicherheit des Postdienstes gerechtfertigt werden.

2. Unzulässigkeit der Klage 25/65 (SIMET) wegen fehlender Entsprechung von Klagegründen und Streitgegenstand

Die Beklagte macht geltend, die Klage 25/65 sei unzulässig, denn sie sei ausdrücklich nur gegen den vollstreckbaren Zahlungsbescheid gerichtet, während die Darstellung der Klagegründe die individuelle Entscheidung betreffe, die den Verbrauch an Zukaufschrott festsetzt.

Nach Meinung der Beklagten sind Klagegründe, die eine andere als die angefochtene Maßnahme betreffen, unzulässig. Da sich aber die Klage nicht ausdrücklich gegen die Entscheidung über die Festsetzung der beitragspflichtigen Menge richte und da sie außerdem keine Klagegründe gegen die Entscheidung über die Zahlungsverpflichtung enthalte, könne sie hinsichtlich keiner der beiden individuellen Entscheidungen als zulässig angesehen werden.

Die Klägerin SIMET erwidert, die die Zahlungsanordnung enthaltende Entscheidung nehme in ihrer Begründung ausdrücklich auf die Entscheidung über die Festsetzung des Verbrauchs an Zukaufschrott Bezug, die Hohe Behörde habe daher selbst einen logischen und notwendigen Zusammenhang zwischen beiden Entscheidungen hergestellt und festgestellt.

Im übrigen ziele die Darstellung des ersten Klagegrundes ausdrücklich auf beide Entscheidungen ab.

3. Unzulässigkeit der gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 gerichteten Klagegründe

Die Beklagte trägt vor, eine allgemeine Entscheidung könne nur wegen Ermessensmißbrauchs unmittelbar angefochten werden, auf die anderen Klagegründe könne nur eine Unanwendbarkeitseinrede gestützt werden. Eine solche Einrede sei aber im vorliegenden Fall nicht erhoben.

Die Beklagte macht ferner geltend, die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 hege nur der individuellen Entscheidung über die Zahlungsverpflichtung zugrunde. Da die Klägerin SIMET diese Entscheidung aber nicht angefochten habe, seien die gegen die allgemeine Entscheidung gerichteten Klagegründe unzulässig.

Die Klägerin SIMET entgegnet zum ersten Punkt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, sie könne gegen die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Entscheidung, auf der die angefochtenen individuellen Entscheidungen beruhten, alle vier Anfechtungsgründe geltend machen.

Zum zweiten Punkt bemerkt sie, ihre Klage richte sich gegen beide individuellen Entscheidungen.

B — Zur Begründetheit

1. Zu den individuellen Entscheidungen

Rechtssache 25/65 (SIMET)

a) Die Klägerin führt aus, in der Begründung der Entscheidung zur Festsetzung der Zukaufschrottmenge werde der Rückgriff auf die Schätzung von Amts wegen damit gerechtfertigt, daß die Firma SIMET verschiedene Geschäftsunterlagen nicht vorgelegt habe, nämlich:

die Gesamtaufstellungen über die monatlich gemeldeten Schrottkäufe und -bewegungen,

das Buch der Lieferantenrechnungen,

die Gewichtsbescheinigungen für den empfangenen Schrott,

das Kassenbuch,

das Journal.

Keine Vorschrift des italienischen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts verpflichte aber die Unternehmen dazu, Gesamtaufstellungen über die monatlich gemeldeten Schrottkäufe und -bewegungen, Gewichtsbescheinigungen für den empfangenen Schrott oder ein Kassenbuch zu besitzen.

Im übrigen macht die Klägerin geltend, sie habe den Inspektoren der Hohen Behörde das Buch der Lieferantenrechnungen, das Journal, das Inventarbuch sowie die Jahresbilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnimg vorgelegt. Sie halte diese Unterlagen an Ort und Stelle und unter bestimmten im italienischen Recht vorgesehenen Bedingungen auch weiterhin zur Verfügung der Bediensteten der Hohen Behörde.

Die Beklagte entgegnet, die Verpflichtung zur Vorlegung der streitigen Geschäftsunterlagen, die zum Nachweis der Schrottbewegungen unerläßlich seien, folge aus den allgemeinen Entscheidungen über die Errichtung der Ausgleichscinrichtung.

Nach diesen Entscheidungen hätten die Unternehmen dafür zu sorgen, daß sie die Richtigkeit ihrer Meldungen durch konkrete Nachweise untermauern könnten; sie ermächtigten ferner die Hohe Behörde, Meldungen zu berichtigen, für die — wie es vorliegend der Fall sei — ausreichende Nachweise nicht beigebracht werden können.

b) Die Klägerin bemerkt, sie bestreite seit Jahren die Abrechnungen der Hohen Behörde wegen ihrer Willkürlichkeit.

Sie behauptet, sie habe ihre monatlichen Schrottzukäufe ordnungsgemäß gemeldet und sich niemals den Nachprüfungen durch Bedienstete der Hohen Behörde entzogen noch die Vorlegung der Geschäftsunterlagen verweigert, die sie nach italienischem Recht aufzubewahren verpflichtet sei. Daher habe die Hohe Behörde nicht das Recht gehabt, auf die Schätzung von Amts wegen zurückzugreifen. Sie hätte zuvor beweisen müssen, daß die von der Klägerin mitgeteilten Angaben unvollständig oder falsch seien.

Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Firma SIMET sei ihrer Verpflichtung, die zur Berechnung der Ausgleichsbeiträge erforderlichen Angaben zu machen, nicht nachgekommen: Ihre monatlichen Schrottzukaufsmeldungen seien unrichtig und würden durch die Aufstellung über den Stromverbrauch widerlegt. Ferner habe die Klägerin keine weiteren Angaben gemacht, die es ermöglicht hätten, ihren tatsächlichen Schrottverbrauch, der die einzige Grundlage der Beitragsberechnung bilde, zu bestimmen. Die Hohe Behörde sei durch die Haltung der Klägerin daran gehindert worden, ihre Schätzung unmittelbar auf eine erschöpfende Buchführung zu stützen. Sie habe sich daher zur Schätzung von Amts wegen anhand der von der Klägerin selbst — wenn auch mit erheblicher Verspätung — gemachten Angaben über den Stromverbrauch gezwungen gesehen.

c) Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit des Koeffizienten (850 kWh pro Tonne erzeugten Stahls), auf den die Hohe Behörde ihre Schätzung von Amts wegen gestützt hat. Sie macht geltend, einige Mitglieder des von der Hohen Behörde um Stellungnahme gebetenen Sachverständigenausschusses seien mit diesem Koeffizienten keineswegs einverstanden gewesen; andere Sachverständige hätten gleichfalls abweichende Kriterien vorgeschlagen.

Außerdem könne die zugrunde gelegte Verhältniszahl weder für die Erzeugung von Massenstahl noch in den Fällen gelten, in denen — wie im vorliegenden Fall — Elektroofen mit geringer Größe auch für die Erzeugung von legierten Stählen benutzt würden.

Die Beklagte entgegnet, die Klägerin sei nicht befugt, vom Gerichtshof eine Sachentscheidung in dieser Frage zu verlangen. Diese Sachentscheidung erfordere die Beurteilung von Umständen und Entscheidungen, die in den Ermessensbereich der Hohen Behörde fielen und der gerichtlichen Kontrolle entzogen seien.

Jedenfalls seien Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der auf dem Schrottverbrauch beruhenden induktiven Methode vom Gerichtshof mehrfach bestätigt worden.

Im übrigen sei auf die Klägerin der Höchstwert des Koeffizienten angewandt worden, den die Mitglieder des Sachverständigenausschusses einstimmig gebilligt hätten.

Schließlich bestreitet die Beklagte, daß die Klägerin SIMET legierte Stähle erzeugt habe.

d) Die Klägerin macht geltend, entgegen den Behauptungen der Hohen Behörde fasse der von ihr benutzte Ofentyp nicht 6 bis 7 Tonnen, sondern höchstens 5 Tonnen. Zum Beweis legt sie als Anlage zur Erwiderung die Rechnung über den Kauf des Ofens vor, die ein Fassungsvermögen von 4 bis 5 Tonnen angibt.

Die Beklagte bleibt zwar dabei, daß ihre Schätzung des Fassungsvermögens des Ofens auf den eigenen Angaben des Unternehmens gegenüber den Kontrolleuren der Schweizerischen Treuhandgesellschaft beruhe, sie nimmt jedoch die von der Klägerin vorgelegte Rechnung zur Kenntnis und ändert in den angefochtenen Entscheidungen die beitragspflichtige Zukaufschrottmenge und die Beitragssumme entsprechend ab.

Sie ist der Auffassung, diese Änderungen könnten ihr nicht angelastet werden, da sie darauf zurückzuführen seien, daß die Klägerin die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben aus Nachlässigkeit verspätet mitgeteilt habe. Deshalb seien die den streitigen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im wesentlichen nicht geändert worden, und die Entscheidungen seien aufrechtzuerhalten.

e) Die Klägerin macht geltend, das Verhältnis zwischen spezifischem Schrotteinsatz und erzeugtem Stahl, das von der Hohen Behörde auf 1051 kg festgesetzt worden sei, dürfe auf höchstens 950 kg bemessen werden.

Die Beklagte entgegnet, die Werte, auf die sie die Bemessungskriterien für den Schrottverbrauch gestützt habe, seien aufgrund der Erfahrungen festgesetzt worden, die sie bei ähnlichen Produktionsanlagen wie denen der Klägerin gewonnen und mehrfach bestätigt gefunden habe. Die Zahl von 950 kg werde im übrigen durch die von der Klägerin selbst vorgenommene Berechnung des Schrotteinsatzes widerlegt.

f) Die Klägerin macht geltend, die allgemeinen Entscheidungen über die Schrottausgleichseinrichtung machten die Beitragspflicht ausschließlich vom Verbrauch an Zukaufschrott abhängig. Die Hohe Behörde sei daher nicht berechtigt, von der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis zum 31. Januar 1957, während der das Unternehmen keinen Schrott erworben und keinen Stahl erzeugt habe, Beiträge zu erheben.

Die Beklagte erwidert, die Ausgleichsbeiträge richteten sich nach dem Schrottverbrauch. Während der streitigen Zeit habe das Unternehmen der Klägerin aber eine intensive Tätigkeit entfaltet, wobei es zwangsläufig auf Zukaufschrott habe zurückgreifen müssen; dabei sei der Zeitpunkt der Kaufabschlüsse selbst unerheblich.

Die Klägerin legt zur Erwiderung die Rechnung über den Kauf des Ofens vor; diese gebe als Tag der Inbetriebnahme den 27. November 1956 an. Das Unternehmen habe daher während der fraglichen Zeit keinen Stahl erzeugen können; der Stromverbrauch während dieses Zeitraums könne also nur Nebenbetriebe des Unternehmens betroffen haben.

Die Beklagte hebt demgegenüber hervor:

der Ofen sei im Februar 1956 geliefert worden;

am 1. Januar 1957 seien Lagerbestände an Halbzeug (Blökken), Fertigerzeugnissen (Walzerzeugnissen) und Schrott (1625 Tonnen) vorhanden gewesen;

das Betriebsergebniskonto des Jahres 1956 weise einen Rohstoffverbrauch im Werte von ungefähr 230 Millionen Lire aus;

die Stromrechnungen ließen einen regelmäßigen Verbrauch von Juni 1956 an erkennen.

All dies beweise, daß das Unternehmen SIMET zwischen dem 1. Juni 1956 und dem 31. Januar 1957 Stahl erzeugt habe.

g) Die Klägerin macht geltend, die Hohe Behörde müsse in Ausübung der ihr nach Artikel 47 des Vertrages zustehenden Befugnisse bestimmte Garantien beachten, deren Einhaltung die Unternehmen verlangen könnten. Sie könne sich insbesondere nicht auf Nachprüfungen stützen, deren Ergebnisse nicht in Protokollen niedergelegt worden und deshalb der Klägerin nicht bekannt seien.

Die Beklagte wendet ein, keine ausdrückliche Vorschrift und kein allgemeiner Rechtsgrundsatz verpflichteten ihre Bediensteten dazu, über ihre Nachprüfungen Protokolle zu errichten.

Im übrigen seien im vorliegenden Fall die einzigen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung erheblichen Tatsachen der Klägerin bekannt und in der Entscheidung angeführt.

h) Der Klägerin zufolge hätte die Hohe Behörde, unterstellt, daß der Rückgriff auf den Koeffizienten kWh/t rechtmäßig gewesen wäre, noch folgende Faktoren berücksichtigen müssen:

das Fassungsvermögen des Ofens, die Leistung des Transformators und die Überalterung beider Geräte;

bestimmte Verarbeitungen, die zur Rückgewinnung einer großen Menge von Abfallschrott geführt hätten, der als Eigenaufkommen anzusehen sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, diese bloßen Behauptungen der Klägerin seien nicht geeignet, die Richtigkeit der technischen Daten zu erschüttern, auf die sie sich bei ihrer Schätzung von Amts wegen gestützt hat.

Rechtssache 26/65 (FERAM)

Die Klägerin FERAM rügt, die angefochtene Entscheidung enthalte einen offensichtlichen Begründungsmangel, denn die Hohe Behörde erkläre darin, die Berechnungen seien aufgrund der Meldungen des Unternehmens vorgenommen worden, zwischen den Verbrauchsmeldungen der Klägerin und den von der Beklagten zugrunde gelegten Zahlen bestehe aber eine Differenz von 1411 Tonnen (31394 Tonnen und 32805 Tonnen).

Die Beklagte hält dieses Vorbringen für verspätet und für unbegründet.

Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Abrechnungen seien der Klägerin im April 1902 mitgeteilt worden, ohne daß diese Einwände erhoben habe. Sie seien aufgrund von Teilabrechnungen erstellt worden, welche die Klägerin ausdrücklich anerkannt habe.

Die Hohe Behörde sei zu ihren Ergebnissen nur anhand von Angaben der Klägerin gelangt, die aber in keiner Weise dem Vorbringen in der Klageschrift entsprochen hätten.

2. Zur allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63

a) Beide Klägerinnen machen geltend, die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften fehlerhaft, denn die Hohe Behörde habe vor ihrem Erlaß nicht die Zustimmung des Rates eingeholt, wozu sie nach Artikel 53 des Vertrages verpflichtet gewesen sei.

Die Beklagte entgegnet, keine Vorschrift verpflichte sie dazu, die Zustimmung des Rates zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu schon bestehenden finanziellen Einrichtungen einzuholen. Jedenfalls sei die Frage durch den Gerichtshof bereits in diesem Sinn entschieden.

b) Die Klägerinnen bemerken, der Rat habe der Hohen Behörde bei seiner Zustimmung zu der allgemeinen Entscheidung Nr. 14/55 über die Schaffung der Ausgleichseinrichtung ausdrücklich empfohlen, die Ausgleichsbeiträge nur aus sehr schwerwiegenden Gründen zu erhöhen und eine übermäßige Steigerung des Schrottverbrauchs zu vermeiden.

Die Beiträge seien indessen beständig erhöht worden, bis sie schließlich prohibitiven Charakter angenommen hätten, und die Erhöhung des Schrottverbrauchs habe auch die pessimistischsten Erwartungen übertroffen.

Die Beklagte wendet ein, ihre Entscheidung Nr. 7/63 habe die Ausgleichsabgabe nicht erhöht, sondern im Gegenteil herabgesetzt. Die Erhöhung der Beiträge ergebe sich aus ihrer Entscheidung Nr. 7/61, deren Rechtmäßigkeit vom Gerichtshof bestätigt worden sei.

Eine Erhöhung des Schrottverbrauchs sei durch die Steigerung der Stahlproduktion notwendig geworden, die eines der grundlegenden Ziele des Vertrages sei.

c) Die Klägerinnen machen zur Begründung der Rüge des Ermessensmißbrauchs noch folgendes geltend:

Die zahlreichen großen Betrügereien, für welche die Hohe Behörde verantwortlich sei, hätten den Unternehmen schweren Schaden verursacht.

Das Fehlen jeder ernsthaften Kontrolle der Hohen Behörde über die Verwaltungsorgane der Ausgleichseinrichtung habe dazu geführt, daß der Berechnung der für die Ausgleichsdifferenz maßgeblichen Faktoren nicht der Wirklichkeit entsprechende Daten zugrunde gelegt worden seien.

Indem die Hohe Behörde das gewogene Mittel des Preises für Binnenschrott zu niedrig und das gewogene Mittel des Preises für Einfuhrschrott zu hoch festgesetzt habe, habe sie den kleinen Unternehmen, die im wesentlichen Binnenschrott von geringerer Qualität und niedrigem Ertrag verbrauchten, den größten Teil der Erhöhung des Gestehungspreises für Einfuhrschrott aufgebürdet und dadurch eine schwere Diskriminierung zum Nachteil dieser Unternehmen begangen.

Die Beklagte erwidert zum Diskriminierungsvorwurf, alle Unternehmen der Gemeinschaft hätten das Recht gehabt, auf Einfuhrschrott zurückzugreifen. Die Wahl sei ausschließlich von der Art der technischen und industriellen Organisation der Unternehmen abhängig gewesen. Der Preisunterschied zwischen Binnenschrott und Einfuhrschrott sei im übrigen erheblich geringer gewesen, als die Klägerinnen behaupten.

Zu dem sonstigen Vorbringen der Klägerinnen bemerkt die Beklagte, es sei nicht unter den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs zu bringen: Die Klägerinnen gäben nicht an, welche Zwecke die Hohe Behörde mit der angefochtenen allgemeinen Entscheidung verfolgt habe. Darüber hinaus sei dieses Vorbringen für die vorliegenden Streitsachen völlig unerheblich.

d) Die Klägerinnen werfen der Hohen Behörde vor, die Unternehmen über die tatsächliche Höhe des Beitragssatzes im Unklaren gelassen zu haben. Insbesondere hätte die Entscheidung Nr. 7/63 als Maßnahme zur Abwicklung von Verbindlichkeiten und Forderungen zwischen einer bestimmten Zahl von angeschlossenen Unternehmen jedem Unternehmen genaue Rechenschaft über seine Forderungen oder Verbindlichkeiten geben und jedes in die Lage versetzen müssen, sich über die Verbindlichkeiten oder Forderungen der anderen Unternehmen sowie die Berechnungsmethode, nach der sie ermittelt würden, zu unterrichten.

Der Vertrag verpflichte die Hohe Behörde insbesondere im Hinblick auf die Publizität der Preistafeln dazu, die endgültigen Abrechnungen rechtzeitig mitzuteilen und richtige Sätze anzuwenden. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie insbesondere gegen die Artikel 17 und 78 des Vertrages verstoßen.

Die Beklagte weist darauf hin, daß dieses gesamte Vorbringen vom Gerichtshof bereits in früheren Streitsachen zurückgewiesen worden sei.

e) Die Klägerinnen machen geltend, da die Entscheidung Nr. 7/63 nach dem eigenen Eingeständnis der Hohen Behörde keine Zahlungsverpflichtungen der Unternehmen begründe, vermöge sie den angefochtenen individuellen Entscheidungen nicht als Grundlage zu dienen.

Die Beklagte wendet ein, die Entscheidung Nr. 7/63 setze die Voraussetzungen fest, die bei der Bestimmung der von den einzelnen Unternehmen zu zahlenden Ausgleichsbeiträge zwingend beachtet werden müßten. Die Zahlungsverpflichtung selbst entstehe erst durch die zum Vollzug der allgemeinen Entscheidung ergehenden individuellen Entscheidungen.

Die Klägerin SIMET ist der Auffassung, da der Gerichtshof bereits entschieden habe, daß die Unternehmen die endgültigen Abrechnungen abwarten müßten, bevor sie ihre Rechte im Klageweg geltend machen könnten, müsse die Hohe Behörde gleichfalls diesen Zeitpunkt abwarten, um die Unternehmen zur Begleichung ihrer Schulden heranziehen zu können.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§

I. Zur Zulässigkeit

1. Zur prozeßhindernden Einrede der Fristversäumnis

Die Klageschriften sind am 21. April 1965 in Turin als Einschreibepakete zur Post gegeben worden, dem Gerichtshof aber erst am 4. Mai 1965 zugegangen. Damit ist die durch den Vertrag bestimmte Monatsfrist zuzüglich der Entfernungsfrist von 10 Tagen, die den Klägerinnen für die Einreichung ihrer Klageschriften zustand, überschritten. Nach Artikel 37 § 3 der Verfahrensordnung ist für die Berechnung der Klagefrist nur der Eingang bei der Kanzlei maßgebend. Die Klägerinnen machen jedoch geltend, es liege ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vor, der nach Artikel 39 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS bewirke, daß der Fristablauf für sie keinen Rechtsnachteil zur Folge habe.

Die Hauptursache der Verspätung ist darin zu sehen, daß die Klageschriften erst vier Tage nach ihrer Ankunft in Luxemburg in den Besitz des Gerichtshofes gelangten. Dieser Umstand ist für die Klägerinnen als ein Zufall im Sinn von Artikel 39 Absatz 3 des Statuts anzusehen. Daher kann bei dieser besonderen Sachlage die Ankunft der Klageschriften in Luxemburg dem Eingang bei der Kanzlei gleichgestellt werden. Die Klage 25/65 (SIMET) ist somit zulässig, denn die angefochtene Entscheidung ist am 20. März zugestellt worden und die Klage am 30. April 1965, dem letzten Tag der Frist, eingegangen. Dagegen ist die Klage 26/65 (FERAM) erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist für die am 19. März 1965 zugestellte Entscheidung in Luxemburg eingetroffen und deshalb unzulässig.

2. Zur prozeßhindernden Einrede, in der Rechtssache 25/65 (SIMET) entsprächen Klagegründe und Streitgegenstand einander nicht

Die Beklagte macht geltend, die Klage 25/65 (SIMET) sei ausdrücklich nur gegen die Entscheidung über die Zahlungsverpflichtung gerichtet, während das gesamte Klagevorbringen nur die Entscheidung betreffe, mit der die beitragspflichtige Schrottmenge festgesetzt wurde. Diese Nichtentsprechung von Klagegründen und Streitgegenstand mache die Klage insgesamt unzulässig.

Die Hohe Behörde hat jedoch die Entscheidung, welche die der Beitragsveranlagung zugrunde liegende Schrottmenge der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 1956 bis zum 30. November 1958 auf 37668 Tonnen festgesetzt, und die Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung von 252974228. — Lire rückständiger Beiträge zur Ausgleichseinrichtung an ein und demselben Tage, dem 11. Februar 1965, erlassen. Die Entscheidungen sind nur an die Klägerin gerichtet. Die zweite Entscheidung bezieht sich in ihrer Begründung ausdrücklich auch auf die Entscheidung zur Festsetzung des Verbrauchs an beitragspflichtigem Zukaufschrott. Die Bestimmung der beitragspflichtigen Schrottmenge, die der Festsetzung des zu zahlenden Beitrags logischerweise vorausgehen muß, sollte die Grundlage für diese Festsetzung bilden. Daher ist davon auszugehen, daß beide Entscheidungen sachlich eine Einheit bilden. Die förmlich gegen die zweite Entscheidung gerichtete Klage ist mithin, soweit erforderlich, auch als gegen die erste gerichtet anzusehen. Dies entspricht offensichtlich dem Willen der Klägerin. Die Hohe Behörde ist in diesem Punkt auch keinem Irrtum unterlegen und in ihrer Rechtsverteidigimg nicht beeinträchtigt worden.

Die prozeßhindernde Einrede ist daher zurückzuweisen.

3. Zur Einrede der Unzulässigkeit der gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 gerichteten Klagegründe

a) Nach Artikel 33 Absatz 2 des EGKS-Vertrags kann ein Unternehmen eine Nichtigkeitsklage gegen eine allgemeine Entscheidung der Hohen Behörde nur auf den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs stützen. Auf alle vier in Absatz 1 des Artikels 33 genannten Nichtigkeitsgründe kann es sich nur berufen, wenn es eine individuelle Entscheidung anficht und dabei die Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidung, auf der jene beruht, einredeweise geltend macht. Die Beklagte wendet ein, die Klägerinnen stützten eine Klage, die lediglich auf die Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63 gerichtet sei, auf die vier Klagegründe des Absatzes I.

Da die Klage 26/65 (FERAM) wegen Fristversäumnis unzulässig ist, braucht diese Einrede nur im Hinblick auf die Klage 25/65 (SIMET) geprüft zu werden. Zwar wird in der Klageschrift an einer Stelle die Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63 als Klageziel bezeichnet, jedoch geschieht dies nicht in den förmlichen Anträgen der Klägerin. Daher ist davon auszugehen, daß die Klägerin SIMET alle vier Nichtigkeitsgründe nur geltend machen will, um darauf eine Unanwendbarkeitseinrede gegen die Entscheidung Nr. 7/63 zu stützen.

b) Die Beklagte macht in der Rechtssache 25/65 (SIMET) geltend, nur die individuelle Entscheidung vom 11. Februar 1965 über die Zahlungsverpflichtung beruhe auf der allgemeinen Entscheidung Nr. 7/63. Das Klagevorbringen sei aber nicht gegen diese Entscheidung gerichtet. Es fehle somit an dem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zwischen der angefochtenen individuellen Maßnahme und der ihr zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung, ohne den die Unanwendbarkeitseinrede nicht zulässig sei.

Die beiden individuellen Entscheidungen vom 11. Februar 1965 bilden jedoch, wie oben zu 2. bereits ausgeführt, eine Einheit. Deshalb kann die Klägerin SIMET jede der beiden angefochtenen individuellen Entscheidungen mit der Begründung angreifen, die allgemeine Entscheidung Nr. 7/63 sei rechtswidrig.

II. Zur Begründetheit

Zur Rechtmäßigkeit der Schätzung von Amts wegen

Nach Artikel 2 der Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958über die Verwaltung der durch die Entscheidungen Nrn. 22/54, 14/55, 26/55, 3/56 und 2/57 geschaffenen Ausgleichseinrichtungen sowie nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 16/58 vom selben Tag über die Schaffung einer finanziellen Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des Gemeinsamen Marktes, geändert durch die Entscheidung Nr. 18/58 vom 15. Oktober 1958, kann die Hohe Behörde Schätzungen von Amts wegen vornehmen, wenn die Unternehmen die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben nicht melden. Nach den gleichen Vorschriften darf die Hohe Behörde ferner Meldungen von Amts wegen berichtigen, für die ausreichende Nachweise nicht beigebracht werden können. Aus diesen Vorschriften folgt, daß die Schätzung oder Berichtigung von Amts wegen ein außerordentliches Verfahren ist, auf das nur hilfsweise unter bestimmten Voraussetzungen zurückgegriffen werden darf. Die Hohe Behörde darf nur dann von den Meldungen der Unternehmen abweichen, wenn die Unternehmen ihre Verpflichtung nicht erfüllen, diese Meldungen durch geeignete Nachweise zu belegen. Um zur Schätzung von Amts wegen schreiten zu dürfen, muß die Hohe Behörde also nachweisen, daß das Unternehmen die für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Umstände entweder nicht mitgeteilt oder nicht belegt hat.

Die angefochtene Entscheidung stützt die Feststellung, die Hohe Behörde sei genötigt gewesen, den Schrottverbrauch des Unternehmens im Wege der Schätzung von Amts wegen anhand des Stromverbrauchs zu bestimmen, darauf, daß die Klägerin bestimmte, einzeln aufgezählte Geschäftsunterlagen nicht vorgelegt habe. Hierzu ist festzustellen, daß die Hohe Behörde durch ihre Entscheidung vom 22. Juli 1959über die Durchführung einer Kontrolle bei dem Unternehmen SIMET, die eine Vorlageanordnung enthält, die Vorlage bestimmter Unterlagen verlangt hat, von denen die angefochtene Entscheidung nur zwei in der Aufzählung der Geschäftsunterlagen aufführt. Die Beklagte trägt selbst vor, die allgemein gehaltene Entscheidung vom 22. Juli 1959 erfaßte … alle Unterlagen, die die Nachprüfung ermöglichen konnten, ob die Meldungen des Unternehmens zutreffend waren. Demnach begründet die angefochtene Entscheidung den Rückgriff auf die Schätzung von Amts wegen zu Unrecht damit, daß die Hohe Behörde hierzu genötigt gewesen sei, weil das Unternehmen die einzeln aufgezählten Geschäftsunterlagen nicht vorgelegt hat. Denn nach den obigen Feststellungen hätten den Zwecken der Beklagten auch andere Beweismittel genügt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Beklagte im Rechtsstreit mitgeteilt hat, das Journal würde für sich allein der Hohen Behörde ermöglicht haben, den wirklichen Sachverhalt festzustellen, vorausgesetzt, daß es wahrheitsgemäß geführt ist.

Was die Vorlage von Nachweisen anbelangt, ist außerdem die Behauptung der Klägerin zwischen den Parteien streitig, sie habe sich nicht geweigert, den Inspektoren der Hohen Behörde und der Schweizerischen Treuhandgesellschaft bestimmte Geschäftsunterlagen, insbesondere das Rechnungsbuch und das Journal, die nach italienischem Recht zwingend vorgeschrieben sind, vorzulegen.

Das Vorbringen der Parteien und die ordnungsgemäß vorgelegten Urkunden, insbesondere die — dem Gerichtshof erst in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Verlangen vorgelegten — Berichte der Inspektoren der Hohen Behörde und der Schweizerischen Treuhandgesellschaft, die die Meldungen der Klägerin nachzuprüfen hatten, lassen nicht erkennen, daß die Vorlage der in der angefochtenen Entscheidung aufgezählten Unterlagen tatsächlich verlangt wurde, und erst recht nicht, daß sie verweigert wurde. Der Inspektor Chaudat hat in seinem Bericht vom 1. April 1960 über die Kontrolle, die er am 22. März 1960 bei der Klägerin vornahm — der Beklagten zufolge, um von den in der vorerwähnten individuellen Entscheidung (vom 22. Juli 1959) genannten Unterlagen Kenntnis zu nehmen —, vermerkt, der Verwaltungsdirektor des Unternehmens habe sich bereit erklärt, alle Unterlagen vorzulegen, die wir verlangen würden. Auch der Bericht der Schweizerischen Treuhandgesellschaft vom 15. Juni 1960 über die bei der Firma SIMET vom 21. bis zum 25. März 1960 vorgenommenen zusätzlichen Nachprüfungen enthält nichts darüber, daß die Vorlage verlangter Unterlagen verweigert worden sei. Durch Schreiben vom 5. Mai 1961 hat der Inspektor Chaudat den Anwalt der Klägerin aufgefordert, mehrere Geschäftsunterlagen vorzulegen, darunter aber keine der Urkunden, deren Vorlage in der angefochtenen Entscheidung als notwendig bezeichnet wird. In seinem Bericht vom 14. März 1962 über die Kontrollen von Mai bis September 1961 zählt der Inspektor Chaudat die ihm auf sein Verlangen von SIMET vorgelegten Unterlagen auf, erwähnt indessen nur eine einzige der vorbezeichneten Urkunden.

Im Hinblick auf diese Berichte, die von den eigenen Beauftragten der Hohen Behörde stammen,, kann die Hohe Behörde nicht mit der Behauptung gehört werden, die Klägerin habe sich geweigert, Unterlagen vorzulegen, die tatsächlich von ihr verlangt worden seien.

Da die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf der nicht bewiesenen Behauptung beruht, die Klägerin habe keine Belege und Nachweise beigebracht, und da sie die Beweiskraft und den Wert der Meldungen der Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist der für den Rückgriff auf eine nur in Ausnahmefällen zulässige Veranlagungsmethode angegebene Grund nicht dargetan. Daher ist die Entscheidung über die Festsetzung des beitragspflichtigen Schrottverbrauchs und infolgedessen auch die Entscheidung vom selben Tage, mit der aufgrund der Schätzung von Amts wegen die Beitragsschuld der Klägerin gegenüber der Ausgleichseinrichtung festgesetzt wurde, aufzuheben.

III. Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen gegen die Klage des Unternehmens SIMET (Rechtssache 25/65) unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Die Klage des Unternehmens FER AM (Rechtssache 26/65) ist als unzulässig abgewiesen worden. Die Kosten dieses Verfahrens sind also der Klägerin FERAM aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 5, 14, 15, 17, 33, 36, 47, 53, 78, 80 und 92,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die beiden individuellen Entscheidungen der Hohen Behörde vom 11. Februar 1965, die der Società Industriale Metallurgica di Napoli (SIMET) am 20. März 1965 zugestellt wurden, werden aufgehoben.

2. Die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird Verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits 25/65 zu tragen.

3. Die Klage des Unternehmens Acciaierie e Fernere di Roma (FERAM) wird als unzulässig abgewiesen.

4. Das Unternehmen Acciaierie e Ferriere di Koma (FERAM) wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits 26/65 zu tragen.