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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.05.1967 – C-25/65

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1967:13

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In der Rechtssache 25/65

SOCIETÀ INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI (SIMEI-)

gegen

HOHE BEHÖRDE DER EGKS

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung

des Präsidenten R. Monaco,

der Richter Ch. L. Hammes (Berichterstatter) und A. M. Donner,

Generalanwalt: J. Gand,

Kanzler: A. Van Houtte

folgenden

BESCHLUSS§

GRÜNDE§

Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 2. März 1967 in den verbundenen Rechtssachen 25 und 26/65 (Società Industriale Metallurgica di Napoli, Simet, und Acciaierie e Fernere di Roma, FE RAM, gegen Hohe Behörde der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Kosten der Rechtssache 25/65 auferlegt.

Rechtsanwalt Arturo Cottrau, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin SIMET, hat am 27. März 1967 der Hohen Behörde seine Kostenrechnung übersandt. Der Bevollmächtigte der Hohen Behörde, Herr Italo Teichini, hat ihm daraufhin mit Schreiben vom 6. April 1967 mitgeteilt, daß die Hohe Behörde, wie es ihrer bisherigen Übung in gleichliegenden Fällen entspricht, die Kosten erst bei Vorliegen eines Kostenfestsetzungsbeschlusscs des Gerichtshofes begleicht.

Rechtsanwalt Cottrau hat am 14. April 1967 beim Gerichtshof beantragt, durch unanfechtbaren Beschluß über die nach seiner Angabe von ihm verauslagten Kosten zu entscheiden.

Die Hohe Behörde überläßt in ihrer Stellungnahme vom 25. April 1967 die Entscheidung über die Höhe der Kosten dem Ermessen des Gerichtshofes, hält es aber für nicht angängig, daß die Kosten Rechtsanwalt Cottrau persönlich zugesprochen werden.

Nach Artikel 74 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet die mit der Rechtssache befaßte Kammer über die erstattungsfähigen Kosten nur bei Streitigkeiten.

Im vorliegenden Fall haben am Tag der Antragstellung keine Streitigkeiten über Höhe und Liquidation der Kosten bestanden. Somit sind die Voraussetzungen des Artikels 74 § 1 der Verfahrensordnung nicht erfüllt, so daß der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung des Generalanwalts,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten wird zurückgewiesen.