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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.1968 – C-27/68
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1968:28
Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer
vom 4. juni 1969
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens, ein am 9. Juni 1906 geborener niederländischer Staatsbürger, ist am 17. Mai 1953 in die Dienste der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten. Er war dort zunächst Sekretär und mit Wirkung vom 1. Januar 1958 stellvertretender Direktor des Presse- und Informationsdienstes mit einer Einstufung in die Gehaltsgruppe A 3. Nach Abschaffung dieses Titels in der EGKS führte er die Bezeichnung Berater. Als solcher und mit semer bisherigen Einstufung wurde er später im gemeinsamen Presse- und Informationsdienst der drei Gemeinschaften verwendet. Sein Dienstort war Luxemburg, wo er u.a. für die Verbindungen zur Hohen Behörde und den anderen in Luxemburg ansässigen Gemeinschaftsorganen zu sorgen hatte. Nach dem Inkrafttreten des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde er — bei gleichbleibenden Funktionen — Beamter der Generaldirektion Presse und Information der gemeinsamen Kommission.
Als die Kommission entsprechend dem ihr in Anhang 1 zum Fusionsvertrag erteilten Auftrag nach dem Inkrafttreten der aus anderen Verfahren bekannten Ratsverordnung Nr. 259/68 daran ging, ihre Verwaltungsorganisation zu ändern und ihre Dienststellen zu rationalisieren, wurde auch der Kläger davon betroffen. — In einem Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 22. Mai 1968 erhielt er die Mitteilung, er sei auf die Liste der Beamten gesetzt worden, für die der Erlaß von Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 259 erwogen werde. Gleichzeitig wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Dem kam er in einem Schreiben an den Präsidenten der Kommission vom 14. Juni 1968 nach. Er erhob Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme und beantragte die Zuweisung eines anderen freien Postens, etwa die Ernennung zum Leiter des Haager Informationsbüros der Kommission. Der Kläger wiederholte seine Vorbehalte in einem Brief an den Präsidenten der Kommission vom 24. Juni 1968, in dem er darüber hinaus erklärte, er interessiere sich auch für eine A/5-A/4-Stelle, die in der Sprechergruppe in Brüssel frei werde.
Dennoch verfügte die Kommission am 26. Juni 1968, das Dienstverhältnis des Klägers ende gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung Nr. 259 mit Wirkung vom 1. Oktober 1968. Die Entscheidung wurde dem Kläger durch Schreiben des Präsidenten vom 28. Juni 1968 übermittelt. Damit wollte sich der Kläger indessen nicht abfinden. Vielmehr wandte er sich am 15. Juli 1968 gemäß Artikel 90 des Personalstatuts mit einer förmlichen Beschwerde an den Präsidenten der Kommission. In ihr wiederholte er seine früher vorgebrachten Einwendungen gegen die Entlassung und seine Bitte um die Zuweisung des Haager Dienstpostens. Als er innerhalb von zwei Monaten keine Antwort erhielt (eine ausdrückliche Zurückweisung seiner Beschwerde erfolgte erst durch Schreiben des Präsidenten vom 31. Oktober 1968) und nachdem er davon erfuhr, daß dem Personal der Kommission am 17. Oktober 1968 mitgeteilt worden war, die Stelle im Haag sei gemäß Artikel 29 des Personalstatuts zu besetzen, reichte er am 13. November 1968 beim Gerichtshof Klage ein.
In ihr sind folgende Anträge formuliert:
Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. Juni 1968;
Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung, die in Ermangelung einer ausdrücklichen Antwort auf die Beschwerde vom 15. Juli nach Ablauf von zwei Monaten als stillschweigend ergangen gilt;
Nichtigerklärung des Bescheids vom 31. Oktober 1968, in dem die Beschwerde des Klägers ausdrücklich zurückgewiesen wurde;
Feststellung, daß der Kläger Beamter der Kommission geblieben ist;
Anordnung zur Wiederherstellung seiner statutarischen und finanziellen Stellung.
Ein gleichzeitig eingereichter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 26. Juni 1968 und Aussetzung jeden Verfahrens zur Besetzung des Haager Postens wurde durch Verfügung des Präsidenten der Ersten Kammer vom 12. Dezember 1968 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kommission hält die eingereichte Klage in vollem Umfang für unbegründet und bittet um entsprechende Abweisung.
Dieser Sachverhalt und die von den Parteien vorgebrachten Argumente geben mir Anlaß zu folgender Stellungnahme.
Rechtliche Würdigung
Erster Klagegrund
Vor allem wendet sich der Kläger, indem er Verletzung der Zuständigkeitsregeln und unzulässige Delegierung von Befugnissen geltend macht, gegen die gesetzliche Grundlage der Entlassungsverfügung. Dabei spielt in seinen Deduktionen der Auftrag eine wesentliche Rolle, der der Kommission bei der Unterzeichnung des Fusionsvertrages am 8. April 1965 durch Anhang I zur Schlußakte der Brüsseler Konferenz erteilt wurde und dem zufolge sie alle Vorkehrungen treffen muß, um die Rationalisierung ihrer Dienststellen durchzuführen. Der Kläger ist der Ansicht, der Kommission sei es nach den geltenden Vertragstexten nicht möglich, einen Auftrag der Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten (um einen solchen handelt es sich in Anhang I) auszuführen. Außerdem könne der Rat nicht die Befugnis zum Erlaß von Entscheidungen, die vom Personalstatut abweichen, auf die Kommission delegieren.
Zu diesem Vorbringen muß zunächst gesagt werden, daß sich die für die Entlassungsverfügung geltende gesetzliche Grundlage, also Kapitel 2 der Ratsverordnung Nr. 259/68, nicht auf den in Anhang I zum Fusionsvertrag enthaltenen Auftrag stützt, sondern eindeutig aus Artikel 24 des Fusionsvertrags, der wie die Vertragswerke selbst nach Ratifizierung durch die nationalen Parlamente in Kraft getreten ist. Diesem Artikel 24 zufolge ist es ebenso wie nach dem früher geltenden Artikel 212 des EWG-Vertrags Sache des Ministerrats, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe … das Statut der Beamten zu erlassen. Das ist geschehen in Kapitel 1 der Ratsverordnung Nr. 259/68. Zu dem in Artikel 24 genannten Normenkreis gehören aber sicher auch die Sonderbestimmungen des Kapitels 2 der Verordnung Nr. 259, die die endgültige Entlassung von Beamten aus Gründen der Rationalisierung der Kommissionsdienststellen regeln. — Daß in der Begründung der Verordnung Nr. 259 u.a. Anhang I zum Fusionsvertrag erwähnt ist, hat nach meiner Überzeugung nicht die Bedeutung eines Hinweises auf eine gesetzliche Ermächtigung (die dort in der Tat nicht zu finden ist, da sich Anhang I nur an die Kommission richtet und überdies nur von einem Auftrag im Rahmen ihrer Befugnisse spricht). Allenfalls kann die Tatsache, daß Anhang I genannt ist, als Hinweis auf ein gesetzgeberisches Motiv verstanden werden. Von einer entscheidenden Bindung oder causa würde ich jedoch nicht sprechen, da der maßgebliche Anlaß für die Einführung der beanstandeten Sonderbestimmungen offensichtlich zu erblicken ist in der sich aus dem Fusionsvorgang selbst (wie er im Vertrag angeordnet ist) ergebenden Notwendigkeit einer Verwaltungsumstrukturierung und Rationalisierung. Das Mandat des Anhangs I hat demnach für den Erlaß der Verordnung Nr. 259 keine ausschlaggebende Bedeutung.
Darüber hinaus kann — richtig verstanden — auch nicht die Rede davon sein, die der Kommission vom Rat in den Sonderbestimmungen der Verordnung Nr. 259 erteilte Ermächtigung sei deswe gen zu beanstanden, weil nur der Rat auf dem Gebiet des Beamtenrechts Normsetzungsbefugnis habe. Tatsächlich wurden der Kommission in Kapitel 2 der Verordnung Nr. 259 keinerlei legislatorische Befugnisse zum Zweck der Abweichung vom Personalstatut delegiert; vielmehr hat der Rat selbst ein normatives Instrument geschaffen, mit dessen Hilfe die Kommission unter Beachtung bestimmter Kriterien (also im Rahmen ihrer Befugnisse) Einzelmaßnahmen für bestimmte Beamte zur Bewältigung einer besonderen Situation erlassen konnte. — Ob diese Regelung aus anderen Gründen zu kritisieren ist, etwa wegen Verstoßes gegen elementare Prinzipien des Beamtenrechts, spielt erst im Rahmen des zweiten Klagegrunds eine Rolle. Von einer unzulässigen Delegierung von Befugnissen kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Wir halten demnach fest, daß der erste Klagegrund keine Anhaltspunkte dafür liefert, die gesetzliche Grundlage der angefochtenen Entscheidung und damit diese selbst zu Fall zu bringen.
Zweiter Klagegrund
Auch der zweite Klagegrund richtet sich gegen die Verordnung Nr. 259. Mit ihm wird geltend gemacht, Kapitel 2 der genannten Verordnung mißachte statutarische Garantien, es stelle ein aus Gründen politischer Opportunität geschaffenes Sondergesetz für bestimmte Beamte dar und es sehe unzulässigerweise vor, daß die Auswahl der ausscheidenden Beamten nach dem Ermessen der Kommission, also nicht gebunden an objektive Normen, getroffen werde.
Zu diesem Vorbringen muß zunächst gesagt werden, daß statutarische Garantien in dem vom Kläger verstandenen Sinne nicht zu erkennen sind. Schon das früher geltende Personalstatut sah trotz Ernennung auf Lebenszeit in Artikel 41 den Verlust des Amtes durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Verringerung der Zahl der Planstellen vor. Im Grunde genommen hat die neugeschaffene Regelung nichts anderes zum Inhalt; kennzeichnend ist nur, daß sie für Vorgänge gilt, die ihrem Umfang nach weit Uber das bis dahin bekannte Maß hinausgehen. Dabei konnte von den Betroffenen gewählt werden zwischen dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst und einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Außerdem sind Ausgleichsansprüche in großzügigem Umfang fixiert. Daß die, verglichen mit nationalen, für entsprechende Situationen geltenden Regelungen unzulänglich bemessen seien, hat der Kläger jedenfalls nicht geltend gemacht.
Sodann kann nicht mit guten Gründen die Ansicht geäußert werden, die Regelung sei aus Gründen politischer Opportunität geschaffen worden. Ganz offensichtlich hat sie eine sachliche Grundlage, und zwar in dem zweifellos begrüßenswerten Vorgang der Zusammenlegung der Exekutiven. Daß diese Fusionierung eine Rationalisierung im Sinne einer Verringerung der Planstellenzahl mit sich bringen würde, war angesichts der vielfältigen Parallelkompetenzen der früheren Exekutiven von vornherein evident und ist sicher nicht zu beanstanden.
Auch der Vorwurf, es handele sich um ein unzulässiges Sondergesetz für bestimmte Beamte, das den Grundsatz der Gleichbehandlung mißachte, kann nicht durchgreifen. Die Tatsache, daß Kapitel 2 der Verordnung Nr. 259 nur eine Ermächtigung der Kommission enthält, erklärt sich aus dem Umstand, daß die Fusionierung des Verwaltungsapparats sich auf sie beschränkte. Nur für ihre Beamten war also eine besondere Regelung erforderlich. Für die übrigen Beamten der Gemeinschaften dagegen bestand offensichtlich kein Anlaß, Abweichungen von den Statutsvorschriften vorzusehen.
Schließlich möchte ich auch den Vorwurf, es fehle der Regelung an objektiven Kriterien, nicht gelten lassen. Tatsächlich wurden solche Kriterien in Artikel 4 fixiert mit den Worten, sie berücksichtigt dabei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten. Eine weitere Präzisierung, etwa im Sinne einer allgemeinen Festlegung von Prioritäten oder einer generellen Bewertung des Gewichtes der verschiedenen Gesichtspunkte, erscheint kaum möglich. Wie so oft im Beamtenrecht und im Verwaltungsrecht schlechthin kommt es deshalb auf eine Abwägung im Einzelfall an, für die naturgemäß ein Beurteilungsspielraum gilt. Willkürentscheidungen oder auf politische Opportunität gegründeten Maßnahmen ist damit aber keineswegs freie Bahn gegeben, denn es bleibt ja in jedem Falle die Kontrolle der Ermessensausübung, nicht zuletzt im Hinblick auf die Erfordernisse einer effektiven Rationalisierung.
Wir können somit zusammenfassend feststellen, daß keines der gegen die allgemeine Basis der angegriffenen Entscheidung vorgebrachten Angriffsmittel durchzugreifen vermag.
Dritter Klagegrund
Die weiteren Klagegründe beziehen sich unmittelbar auf die angegriffene Maßnahme. — Ihre Rechtmäßigkeit bestreitet der Kläger namentlich unter Hinweis auf das Fehlen eines Rationalisierungsmotivs. Dabei spielt für ihn eine wesentliche Rolle, daß der Presse- und Informationsdienst schon vor der Fusionierung der Exekutiven ein gemeinsamer Dienst war und daß die Generaldirektion, die seit der Fusionierung seine Funktionen wahrnimmt, in ihrem Organigramm über eine größere Anzahl von Stellen der Kategorie A verfügt als der frühere Presse- und Informationsdienst. — Für seinen besonderen Fall macht der Kläger darüber hinaus geltend, zur Zeit der Festlegung der Entlassungsverfügung seien von der Kommission mehrere A/3 sowie A/5-A/4-Posten im Personalkurier als frei ausgeschrieben worden. Vor allem habe der Kommission die Möglichkeit offengestanden, dem Kläger — wie von ihm beantragt — die Leitung des Haager Informationsbüros zu übertragen. Offenbar habe sie aber die Möglichkeit einer derartigen Versetzung nicht einmal geprüft und sich damit eines Ermessensfehlgebrauchs schuldig gemacht.
Wie ohne weiteres zu erkennen ist, bringen uns diese Argumente in das Zentrum der streitigen Auseinandersetzung.
Ihrer Erörterung möchte ich die allgemeine Bemerkung vorausschicken, daß der einschneidende Vorgang einer vorzeitigen Beendigung von Beamtenverhältnissen aus Gründen der Rationalisierung der Dienststellen der Kommission sich eine besonders eingehende und strenge Prüfung gefallen lassen muß, damit dem Verdacht wirksam begegnet werden kann, die Rationalisierung habe nur den Vorwand gebildet für eine Säuberung des Personals aus Gründen politischer Opportunität. Bei dieser Prüfung spielt der Grundsatz der Stabilität der Beamtenverhältnisse eine beherrschende Rolle. Mit besonderer Deutlichkeit ist daher der Nachweis zu verlangen, daß zwingende Gründe für seine Durchbrechung im Einzelfall sprachen und daß irgendwelche weniger einschneidende Ersatzlösungen nicht in Betracht kamen.
In Anbetracht dieser notwendigen Grundeinstellung lautet unsere erste Frage, was von dem Argument des Klägers zu halten ist, der Presse- und Informationsdienst sei schon vor der Fusionierung der Exekutiven gemeinsam gewesen. Die Antwort will ich vorwegnehmen: Ich glaube, daß sich Entscheidendes für unseren Fall aus diesem Argument nicht herleiten läßt. Die gemeinsamen Dienste waren nämlich vor der Fusionierung organisiert unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es drei getrennte Exekutiven an verschiedenen Orten der Gemeinschaften gab. Diese Organisation brachte es mit sich, daß dem Kläger — wie wir wissen — in Luxemburg die Aufgabe zufiel, die Verbindungen zur Hohen Behörde und zu den anderen in Luxemburg ansässigen Gemeinschaftsorganen zu unterhalten. Auch die gemeinsamen Dienste konnten also von dem Umstand berührt werden, daß die Exekutiven zusammengelegt und ihre Dienststellen im wesentlichen an einem Ort zusammengefaßt wurden. Demnach läßt sich entgegen der klägerischen Ansicht ein Rationalisierungsmotiv und damit die Anwendung der Sonderbestimmungen der Verordnung Nr. 259 für die gemeinsamen Dienste nicht a priori ausschließen.
Ebensowenig ist Entscheidendes aus dem Hinweis des Klägers auf die Tatsache zu gewinnen, daß die nach der Fusionierung gebildete Generaldirektion Presse und Information über eine größere Anzahl von A-Posten verfügt als der frühere Presse- und Informationsdienst. — Einmal kommt es nämlich für die Beurteilung des klägerischen Falles — das muß zunächst gesagt werden — nicht auf die Zahl aller A-Stellen an, sondern allein auf diejenigen der Gruppen 3 und 4. Dazu wurden uns aber nähere Angaben nicht gemacht. — Zum anderen scheint es sich nach den Ausführungen der Kommission nicht so zu verhalten, daß der Generaldirektion Presse und Information lediglich die Funktionen des früheren Presse- und Informationsdienstes zufielen. Im Rahmen der Umgestaltung der Gesamtverwaltung sind ihr vielmehr auch die Kompetenzen anderer Dienststellen übertragen worden (nämlich bestimmte Funktionen der Sprechergruppe und der Dokumentationsabteilung der Hohen Behörde). Wenn man dies berücksichtigt, kann in Übereinstimmung mit den Erklärungen der Kommission offenbar nicht von einer entscheidenden Vergrößerung der Zahl der A-Stellen, verglichen mit dem früheren Presse- und Informationsdienst, gesprochen werden.
Auch die Tatsache, daß zur Zeit der Entlassung des Klägers andere A/3-Posten als vakant ausgeschrieben worden waren, vermag für sich allein die Fehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung nicht zu belegen. Offensichtlich hat der Kläger die Gesamtsituation der Dienststellen der Kommission im Auge, und ebenso offensichtlich erscheint es, daß er nicht für jeden der freien Posten aus den verschiedenartigsten Kompetenzbereichen als geeignet anzusprechen war. Da der Kläger es aber unterlassen hat, nähere Angaben zu den Posten zu machen, für deren Besetzung er in Betracht gekommen wäre, und da er sich anscheinend um sie auch nicht beworben hat, ist es nicht möglich, aus dem gegenwärtig behandelten Argument Konsequenzen für seine Klageanträge zu ziehen.
Anders könnte es sich allenfalls mit dem Argument verhalten, im Rahmen des Presse- und Informationsdienstes habe der Kommission der freie Posten des Leiters des Haager Informationsbüros zur Verfügung gestanden, in den der Kläger (da es sich um eine A/4-Stelle handelt) gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 259 hätte versetzt werden können. Hierauf wird der Gerichtshof sein besonderes Augenmerk zu richten haben. — In diesem Zusammenhang macht der Kläger vorweg geltend, die Kommission habe überhaupt nicht geprüft, ob eine derartige Versetzung in Betracht komme, und so nicht nur einen Antrag des Klägers, sondern auch eine ihr gemäß Kapitel 2 der Verordnung Nr. 259 obliegende Pflicht mißachtet. In der Tat existiert kein Dokument (etwa ein Sitzungsprotokoll), in dem erwähnt wäre, daß die Kommission die verlangte Prüfung durchgeführt hat. In der angegriffenen Entlassungsverfügung heißt es lediglich allgemein, es erscheine mit Rücksicht auf das Alter des Klägers und die Dauer einer notwendigen Anpassungsperiode nicht angebracht, dem Kläger Funktionen der Gruppe A/3 zuzuweisen, die ausgedehntere und spezialisiertere Kenntnisse sowie eine andere Vorbildung und Berufserfahrung voraussetzen, als der Kläger sie habe. Ob wir daraus jedoch, entgegen der nachdrücklichen Versicherung der Kommission, sie habe die Eignung des Klägers für den Haager Posten geprüft, den Schluß ziehen dürfen, dies sei nicht geschehen, eine wesentliche Erwägung sei also unterblieben, erscheint mir zweifelhaft. Ich halte es deshalb für nützlicher, auf den Kern der Sache selbst einzugehen, d.h. die Frage zu stellen, ob der Kläger tatsächlich — wie die Kommission vorgibt — für den Haager Posten aus sachlichen Gründen nicht in Betracht kam. Damit maßen wir uns keineswegs ein der Kommission allein vorbehaltenes Werturteil über Eignungsfragen an, jedenfalls solange wir uns darauf beschränken, Indizien aufzuzeigen, die gegen die Stichhaltigkeit des Urteils der Kommission sprechen. — Wie Sie wissen, weist die Kommission namentlich darauf hin, daß sich die Funktionen des Haager Postens wesentlich von den früheren Funktionen des Klägers unterscheiden. Bei einer Versetzung des Klägers nach Den Haag hätte daher mit einer längeren Anpassungszeit gerechnet werden müssen. Auf der anderen Seite sei zu bedenken gewesen, daß der Kläger nur noch drei Jahre von der Erreichung der Altersgrenze entfernt war. — Davon ist richtig, daß der Kläger bis zu seiner Entlassung — wie einer Note vom 11. März 1963 zu entnehmen ist — im Pressedienst vor allem zuständig war für die Tätigkeit der Kohle- und Stahlgemeinschaft, für die Beziehungen zum Pressedienst des Europäischen Parlaments und die Kontakte zu anderen Luxemburger Gemeinschaftsorganen, während der Leiter eines Informationsbüros in einem Mitgliedstaat selbstverständlich die gesamte Materie der drei Verträge zu behandeln hat. Man kann also wohl nicht bestreiten, daß das Aufgabengebiet des Haager Postens für den Kläger zum Teil neu gewesen wäre, obwohl es sich um Funktionen handelt, die in den großen Rahmen der Presse- und Informationsarbeit fallen, und obwohl festzustehen scheint, daß der Kläger früher auch einige Aufgaben aus dem EWG-Bereich wahrgenommen hat. — Andererseits gilt es aber zu bedenken, daß der Kläger ein Beamter höheren Ranges war. Im Rahmen der Montangemeinschaft übte er während vieler Jahre die Funktionen eines stellvertretenden Direktors des Presse- und Informationsdienstes aus, und auch im gemeinsamen Presse- und Informationsdienst stand er an zweiter Stelle. Seinem letzten Beurteilungsbericht zufolge, der fast nur die Noten gut und sehr gut enthält und der dem Kläger ein gutes Anpassungsvermögen bescheinigt, hat er seine Aufgaben stets zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten erfüllt. Damit erscheint die Annahme erlaubt, er habe sich von enger Spezialisierung wohl ferngehalten, er sei um eine verantwortliche Übersicht über das Gesamtgebiet seines Arbeitsbereichs bemüht und darüber hinaus aufgeschlossen gewesen für Vorgänge außerhalb seiner eigentlichen Kompetenzen, wenn zu diesen eine gewisse Beziehung bestand. Da darüber hinaus auch die Kommission dem Kläger die Vertrautheit mit den Materien des EWG- und Euratom-Vertrags nicht abspricht, war sicherlich die Erwartung berechtigt, er könne nach verhältnismäßig kurzer Einarbeitungszeit, zumal in vertrauter Umgebung, der Gemeinschaft auf dem Haager Posten noch für beträchtliche Zeit nützliche Dienste leisten. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, daß er schon im Dezember 1967 von einem Kabinettchef gefragt worden war, ob er das Haager Büro übernehmen wolle, und daß ein Kommissionsmitglied sich daraufhin mit ihm wiederholt über die angezeigte Arbeitsmethode unterhalten hat. — Angesichts all dieser Umstände und in Anbetracht der eingangs erwähnten Notwendigkeit, die schwerwiegenden Eingriffe des Artikels 4 der Verordnung Nr. 259 mit einem besonderen Maß an Sorgfalt vorzunehmen, wäre es Sache der Kommission gewesen, deutlich den Nachweis dafür zu führen, daß eine Zuweisung des Haager Postens an den Kläger mit dem dienstlichen Interesse nicht zu vereinbaren war. Dieser Nachweis wurde im Verfahren nicht geführt. Das wiederum berechtigt den Gerichtshof zu der Feststellung, die Kommission habe bei der Festlegung ihrer Ermessensentscheidung die Möglichkeit einer anderweitigen adäquaten Verwendung des Klägers außer Betracht gelassen und damit den Grundsatz mißachtet, bei der Rationalisierung ihrer Dienststellen die Interessen der auf Lebenszeit ernannten Beamten möglichst zu schonen.
Wenn aber die Notwendigkeit, den Kläger aus dem Dienst zu entlassen, nicht erwiesen ist, muß der Gerichtshof die getroffene Maßnahme für rechtswidrig erklären. Der Hauptklageantrag ist demnach begründet.
Vierter Klagegrund
Zum vierten und zum fünften Klagegrund (die einen sachlichen Zusammenhang aufweisen) ist in Anbetracht dieses Ergebnisses nicht viel zu sagen. Mit ihnen wird geltend gemacht, die angegriffene Entscheidung sei insofern unzulänglich begründet, als sie keine tatsächlichen Elemente erwähne, als sie nicht erkläre, wie die Liste der zu entlassenden Beamten zustande gekommen und die notwendige Auswahl getroffen worden sei, und als sie nicht angebe, aus welchen Gründen dem Kläger der Haager Posten vorenthalten wurde.
Davon ist sicherlich nicht richtig, daß die Entscheidung keine tatsächlichen Elemente anführt. Ich verweise insofern auf ihre Absätze 6 bis 8. Ihnen sind die Umstände zu entnehmen, die der Kommission Veranlassung gaben, den Kläger auf die Liste der Beamten zu setzen, für die eine Beendigung des Dienstverhältnisses erwogen werden mußte.
Was die Art der Auswahl der zu entlassenden Beamten unter Berücksichtigung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 259 angeführten Kriterien angeht, so handelt es sich dabei um einen sehr komplexen Vorgang unter Einschluß mancher (nicht nachprüfbarer) Werturteile, also um die Bildung einer Entscheidung, von der kaum verlangt werden kann, daß sie in allen Einzelheiten präzise erläutert wird.
Die Nichtzuweisung eines anderen Postens schließlich ist begründet im drittletzten Absatz der Entscheidung. Auch hier gilt für die notwendige Abwägung im Verhältnis zu anderen in Betracht kommenden Beamten, was ich soeben zur Auswahl der ausscheidenden Beamten gesagt habe. Desgleichen erscheint kaum kritisierbar, daß die Kommission es unterlassen hat, jeden einzelnen in Betracht kommenden Posten gesondert zu würdigen.
Dies alles zusammengenommen ergibt zwar nicht das Idealbild einer Begründung, die in Anbetracht des einschneidenden Charakters der getroffenen Maßnahme tatsächlich präziser sein könnte. Da aber die tragenden Motive deutlich werden, kann schwerlich gesagt werden, die Begründung sei so unzulänglich, daß die Entscheidung aus formellen Gründen annulliert werden müßte.
Zusammenfassung
Nach alledem fasse ich meine Meinung für die Schlußanträge wie folgt zusammen:
Von den vorgetragenen Klagegründen scheint mir nur der durchzugreifen, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe es unterlassen, dem Kläger einen anderen geeigneten Posten anzubieten. Demgemäß ist die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung festzustellen und die sie bestätigende Ablehnungsentscheidung zu annullieren, die nach Ablauf von zwei Monaten seit Eingang der Beschwerde des Klägers als stillschweigend ergangen gilt.
Damit steht zugleich fest, daß sich der Kläger noch im Dienst der Kommission befindet.
Irgendeine positive Anordnung, etwa die Feststellung, dem Kläger sei der Haager Posten zuzuweisen, kann in das Gerichtsurteil nicht aufgenommen werden. Es obliegt vielmehr der Kommission, die sich aus einem Annullierungsurteil ergebenden Konsequenzen auf der Verwaltungsebene zu ziehen. Da die klägerischen Anträge begründet sind, hat die Kommission die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.