Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.12.1968 – C-27/68
ECLI:EU:C:1968:53
In der Rechtssache 27/68 R
Herr R. F. RENCKENS, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Putzeys, zugelassen am Hof van Beroep Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 34/B/IV, rue Philippe II,
Antragsteller,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Beistand: Herr H. Ph. Visser 't Hooft, Beamter im Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,
Antragsgegnerin,
wegen einstweiliger Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Verfügung vom 26. Juni 1968, mit der die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 gegenüber dem Antragsteller eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst getroffen hat, sowie der Aussetzung der Besetzung der freien Planstelle des Leiters des Presse- und Informationsbüros der Kommission in Den Haag (Stellenbekanntgabe COM/204).
Tatbestand§
Der Antragsteller war Berater (Besoldungsgruppe A 3) in der Generaldirektion Presse und Information der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Sein Dienstort war Luxemburg. Mit Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 22. Mai 1968 wurde ihm mitgeteilt, daß er aus Gründen der Rationalisierung der Dienststellen der Kommission in das in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehene Verzeichnis aufgenommen worden sei. Der Antragsteller gab dem Präsidenten der Kommission am 14. Juni 1968 seine Einwände gegen dieses Vorgehen bekannt und beantragte am 24. Juni 1968, ihn zum Leiter des Presse- und Informationsbüros Den Haag zu ernennen.
Die Kommission traf am 26. Juni 1968 nach Artikel 4 der genannten Verordnung eine Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller am 15. Juli 1968 gemäß Artikel 90 des Statuts auf dem Dienstweg eine Beschwerde, die der Präsident der Kommission am 31. Oktober 1968 dahin gehend beschied, daß die angefochtene Verfügung aufrechterhalten werde.
Am 13. Oktober 1968 hat der Antragsteller eine Anfechtungsklage gegen die sein Ausscheiden aus dem Dienst anordnende Verfügung, den ablehnenden Beschwerdebescheid und die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seine Bewerbung um die Stelle beim Presse- und Informationsbüro Den Haag in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht. Am gleichen Tag hat er mit gesondertem Schriftsatz seinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Aussetzung der Stellenbesetzung gestellt. Die Kommission hat als Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. November 1968 zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen und seine Ablehnung als unbegründet beantragt.
In der Sitzung vom 11. Dezember 1968 haben die Parteien vor dem Präsidenten der Ersten Kammer (der Präsident des Gerichtshofes war verhindert) mündlich verhandelt.
Gründe§
Was den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der mit Verfügung vom 26. Juni 1968 getroffenen Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst betrifft, so kann das Unterbleiben der Aussetzung beim derzeitigen Verfahrensstand die Folgen des im Hauptprozeß zu fällenden Urteils nicht beeinflussen. Denn falls der Gerichtshof die genannte Verfügung im Hauptprozeß aufhebt, muß die Kommission den Antragsteller in ihrem Dienst belassen und ihm eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle zuweisen. Außerdem kann die angefochtene Verfügung auch für den Antragsteller keine so schweren finanziellen Folgen haben, daß die Aussetzung ihres Vollzugs gerechtfertigt erscheinen könnte. Die Artikel 5 und 7 der Verordnung Nr. 259/68 sichern ihm auf jeden Fall eine monatliche Vergütung, die für lange Zeit seinen Bedürfnissen genügt.
Was den Antrag betrifft, die Besetzung der freien Planstelle des Leiters des Presse- und Informationsbüros der Kommission in Den Haag vorläufig auszusetzen, so muß die Entlassungsverfügung mit der stillschweigenden Entscheidung im Zusammenhang gesehen werden, die nach Ansicht des Antragstellers darin liegt, daß die Kommission sein Schreiben vom 24. Juni 1968, worin er seine Versetzung nach Den Haag beantragt hat, unbeantwortet ließ. Hierüber gehen die Meinungen der Parteien auseinander. Nach Ansicht des Antragstellers muß über beide Entscheidungen im gleichen Sinne entschieden werden, was die Antragsgegnerin bestreitet. Die Frage kann nur im Hauptprozeß geklärt werden. Wie immer die Entscheidung lauten mag, erscheint jedoch die beantragte Aussetzung nicht unerläßlich, um dem im Hauptprozeß zu fällenden Urteil volle Wirksamkeit zu sichern.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,
aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 83 bis 90, 95 und 96,
erläßt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung folgende
VERFÜGUNG
1. Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnung werden als unbegründet abgelehnt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.