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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.1969 – C-27/68

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1969:33

In der Rechtssache 27/68

REINALDUS RENCKENS, Beamter der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 78, route d'Arlon, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Putzeys, zugelassen beim Hof van Beroep Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 34, rue Philippe II,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine, Beistand: H. Ph. Visser 't Hooft, Beamter des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 1968, mit der das Dienstverhältnis des Klägers beendet wurde; Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde, die der Kläger am 15. Juli 1968 nach Artikel 90 des Beamtenstatuts der EGKS gegen die Verfügung vom 26. Juni 1968 erhoben hat, sowie Aufhebung der Ablehnung seiner Bewerbung um die freie Stelle im Presse- und Informationsbüro Den Haag; Aufhebung der ausdrücklichen Zurückweisung der genannten Beschwerde durch das Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 31. Oktober 1968 erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner und R. Monaco, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger trat im Mai 1953 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS ein. Zur Zeit der Vorgänge, die zu diesem Rechtsstreit geführt haben, war er als Berater mit Besoldungsgruppe A 3 bei der Generaldirektion Presse und Information der Kommission der Europäischen Gemeinschaften tätig. Sein Dienstort war Luxemburg.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1968 erhielt der Kläger vom Präsidenten der Kommission die Mitteilung, daß er im Rahmen der Rationalisierung der Dienststellen in das Verzeichnis der Beamten aufgenommen worden sei, gegenüber denen die Kommission Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates zu treffen beabsichtige. Mit Schreiben vom 14. Juni 1968 (Anlage II zur Klageschrift) an den Präsidenten der Kommission teilte der Kläger seine Einwände gegen die Aufnahme in dieses Verzeichnis mit und verwies namentlich mit Nachdruck darauf, daß in Den Haag eine seiner Stelle in Luxemburg gleichwertige Stelle frei sei. Am 24. Juni 1968 richtete der Kläger ein weiteres Schreiben an den Präsidenten der Kommission, worin er hilfsweise seine Verwendung auf einem Dienstposten der Laufbahn A5 — A 4 beantragte, der binnen kurzem bei der Sprechergruppe in Brüssel frei werden sollte (Anlage IV zur Klageschrift).

Am 26. Juni 1968 traf die Kommission in ihrer 42. Sitzung gegenüber dem Kläger eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1968; sie teilte dies dem Kläger durch Schreiben vom 28. Juni mit (Anlage V zur Klageschrift).

Am 15. Juli 1968 erhob der Kläger auf dem Dienstweg Beschwerde gegen diese Verfügung. Er bekräftigte darin seine Überzeugung, daß er die Voraussetzung für die Ernennung auf die freie Stelle in Den Haag erfülle, und bestritt die Gründe der sein Ausscheiden aus dem Dienst anordnenden Verfügung. Er erwähnte insbesondere, daß er Ende 1967 darüber befragt worden sei, ob er diese Stelle gegebenenfalls annehmen würde. Er habe dies bejaht und sogar mit einem Mitglied der Kommission die Methoden besprochen, nach denen im Haager Büro zu arbeiten sein würde.

Am 17. Oktober 1968 wurde die in Den Haag freie Stelle ausgeschrieben. Am 31. Oktober 1968 wies die Kommission die Beschwerde des Klägers ausdrücklich zurück und machte geltend, bei Erlaß der streitigen Maßnahme seien alle in Betracht zu ziehenden Faktoren berücksichtigt worden: Befähigung, Leistung, dienstliche Führung, Familienverhältnisse und Dienstalter aller Beamten derselben Besoldungsgruppe (Anlage VIII zur Klageschrift).

Die vorliegende Klage ist am 13. November 1968 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden.

Durch gesonderten Schriftsatz vom selben Tag hatte der Kläger einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügungen sowie auf Aussetzung des Stellenbesetzungsverfahrens gestellt. Dieser Antrag ist durch Verfügung vom 15. Dezember 1968 zurückgewiesen worden.

Die Schriftsätze der Parteien sind fristgerecht eingegangen, das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

In der Sitzung vom 14. April 1969 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. April 1969 mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juni 1969 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

A — Der Kläger beantragt,

1. die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

2. zur Begründetheit: die angefochtenen Verfügungen aufzuheben; demgemäß festzustellen, daß der Kläger noch Beamter der Europäischen Gemeinschaften ist und daß seine Rechtsstellung und seine finanziellen Ansprüche von der Kommission entsprechend zu regeln sind;

3. der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

B — Die Beklagte beantragt,

die Nichtigkeitsklage des Herrn Renckens als unbegründet abzuweisen;

über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage nicht.

B — Zur Begründetheit

1 — Erste Rüge

Der Kläger macht geltend, die sein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst anordnende Verfügung vom 26. Juni 1968 sei fehlerhaft, denn die Kommission sei zu einer solchen Maßnahme trotz des (im übrigen unwirksamen) Auftrags, den der Rat ihr erteilt habe, nicht ermächtigt.

Anhang I zum Fusionsvertrag erteile der Kommission den Auftrag, ihre Dienststellen zu rationalisieren. Da die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Fusionsvertrags die früheren Befugnisse und Zuständigkeiten insbesondere der Hohen Behörde der EGKS nach Maßgabe der Verträge ausübe, könnten ihr von den Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, keine im Vertrag nicht vorgesehenen Aufträge erteilt werden.

Indem die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten die Kommission ermächtigt hätten, das vom Ministerrat erlassene Statut — sei es auch nur vorübergehend — zu ändern, hätten sie eine Delegation von Befugnissen vorgenommen, die eine Änderung der Verträge bedeute, die nur von den hohen Vertragsparteien ausdrücklich habe vereinbart werden können.

Der Rat habe die Kommission nicht aufgrund einer rechtswidrigen Delegation durch die Verordnung Nr. 259/68 ermächtigen können, gegenüber nicht im voraus aufgrund objektiver, unpersönlicher Normen bestimmten Mitgliedern des Personals vom Statut abweichende Maßnahmen zu treffen. Die von seinen Vorschriften abweichende Anwendung eines Statuts komme seiner Änderung gleich.

Die Beklagte entgegnet, der der Kommission in Anhang I zur Schlußakte der Brüsseler Konferenz erteilte Auftrag sei dahin gegangen, daß die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse bestimmte Vorkehrungen habe treffen müssen; diese Befugnisse seien in der Verordnung Nr. 259/68, die aufgrund von Artikel 24 des Fusionsvertrags das neue gemeinsame Statut der Beamten der drei Gemeinschaften festlege, genauer umschrieben.

Das Vorbringen des Klägers zur Gültigkeit des der Kommission erteilten Auftrags sei hier unzulässig, denn die streitige Verfügung sei ausschließlich aufgrund der Verordnung Nr. 259/68 ergangen. Die Gültigkeit dieser Verordnung könne nicht mit der Begründung bestritten werden, daß die Rechtmäßigkeit des erwähnten Auftrags in Frage gestellt werde, denn die Verordnung Nr. 259/68 beruhe auf Artikel 24 des Fusionsvertrags, auf dessen Grundlage das zuständige Organ, d.h. der Rat, sie verfaßt habe. Diese Verordnung, insbesondere ihr Kapitel II, ermächtige die Kommission keineswegs zu Maßnahmen, die inhaltlich auf eine Änderung des in Kapitel I festgelegten neuen Statuts hinausliefen; obwohl Kapitel II von Sondermaßnahmen spreche, sei es Bestandteil des neuen Statuts.

Die Kommission habe sich auf den administrativen Vollzug einer Statutsverordnung beschränkt, die von der zuständigen Stelle erlassen worden sei und offensichtlich den Erfordernissen der Fusion Rechnung getragen habe. Es sei daher unrichtig, von einer Delegation von Befugnissen auf die Kommission zu sprechen.

2 — Zweite Rüge

Der Kläger macht geltend, die Verordnung Nr. 259/68 schaffe unter dem Vorwand einer Rationalisierung eine Gelegenheitsgesetzgebung, die dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten zuwiderlaufe.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 bedeute, daß die Kommission aus Gründen politischer Opportunität ermächtigt sei, ein statutarisches Dienstverhältnis zu beenden und gegen die im Statut garantierte Unauflöslichkeit des Dienstverhältnisses zu verstoßen. In Wirklichkeit handele es sich um eine Gelegenheit, bestimmte Beamte unter dem Vorwand einer Rationalisierung zu entfernen, die gar nicht vorgenommen worden sei. Der Rat habe eine Machtüberschreitung begangen, indem er der Kommission die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit gestattet habe.

Die Beklagte entgegnet, der Kläger substantiiere seine Behauptung nicht. Durch die Rationalisierung der Dienststellen sei eine objektive Grundlage für die von der Kommission zu treffenden Maßnahmen gewonnen worden, die Objektivität sei außerdem durch die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 genannten Kriterien gewährleistet gewesen.

3 — Dritte Rüge

Der Kläger macht hilfsweise geltend, die Begründung der Verfügung vom 26. Juni 1968 entspreche nicht den Tatsachen. Die Beklagte habe unter dem Vorwand einer Rationalisierung Beamte entlassen und für gleichwertige Stellen neue eingestellt. Was den Kläger betreffe, so habe sie ihn entlassen, ohne zu prüfen, ob sie ihn auf einem freien Dienstposten in Den Haag wiederverwenden konnte.

Da die Maßnahmen zum Ausscheiden aus dem Dienst im Hinblick auf die Rationalisierung der Dienststellen hätten getroffen werden müssen, sei zu prüfen, ob eine solche Rationalisierung tatsächlich stattgefunden habe.

Der Kläger stellt fest, daß beim Informationsdienst — der bereits gemeinsam gewesen sei — drei neue Abteilungen eingerichtet worden seien, so daß die Zahl der Beamten nach der Fusion von 118 auf 173 angestiegen sei. Es habe keine wirkliche Rationalisierung stattgefunden, und die Kommission müsse nachweisen, daß keine Möglichkeit bestanden habe, dem Kläger bei der Neuorganisation und der Erhöhung der Planstellenzahl wieder eine Planstelle zuzuweisen.

Der Kläger meint, daß ihm keine neue Planstelle härte zugewiesen werden können, sei um so weniger wahrscheinlich, als eine Reihe von A-3- und A-4-/A-5-stellen, deren Liste im Personalkurier veröffentlicht worden sei, in den Wochen vor Erlaß der angefochtenen Verfügung als frei bekanntgegeben worden seien. Auch eine Versetzung sei nicht unmöglich gewesen. Das gelte insbesondere für die Stelle in Den Haag, für die der Kläger durchaus qualifiziert gewesen sei, ohne daß eine Einarbeitungszeit erforderlich gewesen wäre, da einerseits die mit dem Dienstposten in Den Haag verbundenen Aufgaben den dem Kläger in Luxemburg obliegenden, wie sie in einem Schreiben an Herrn Rabier (Anlage I zur Erwiderung) beschrieben seien, gleichen, und andererseits die Beurteilungen über den Kläger erkennen ließen, daß er den gestellten Anforderungen vollauf genüge.

Die Beklagte habe jedoch die Bewerbung des Klägers für die Stelle in Den Haag nicht einmal geprüft. Sie begehe eine petitio principii, wenn sie aus der bloßen Tatsache, daß der Kläger nicht auf diese Stelle übernommen worden sei, den Nachweis ableite, daß sie diese Bewerbung geprüft habe. Der Nachweis einer Abwägung sei daher nicht erbracht.

Die Beklagte entgegnet, man könne nicht erwarten, daß die Begründung der Verfügung ausdrücklich jede mögliche Ersatzlösung untersuche, wenn sich auch von selbst verstehe, daß die Kommission alle Ersatzlösungen gebührend geprüft habe.

Sie verweist nachdrücklich auf die Grenzen, die der Nachprüfungsbefugnis des Gerichtshofes hinsichtlich der ihr obliegenden Beurteilungen gesetzt seien. Dennoch glaubt sie, die einzelnen Argumente des Klägers widerlegen zu können.

1. Zu dem Argument, daß in den Wochen vor Erlaß der angefochtenen Verfügung mehrere A-3- und A-4-/A-5-Stellen für frei erklärt worden seien, bemerkt die Beklagte, der Kläger versuche nur, einen bestimmten Eindruck hervorzurufen. Man könne von ihr nicht für jeden einzelnen Fall den Nachweis verlangen, daß der Kläger für die freie Stelle nicht geeignet sei. Die schwierige Aufgabe der Kommission, der Umstand, daß die vom Kläger erwähnten freien Stellen offensichtlich nicht seiner Befähigung entsprächen, sowie die Unmöglichkeit, ein Werturteil in allen Einzelheiten zu rechtfertigen, begründeten eine Vermutung für eine ernsthafte Rationalisierung.

2. Zu dem Argument, daß im Informationsdienst die Planstellenzahl erhöht worden sei, antwortet die Beklagte, eine nicht zu einer Verminderung der Planstellen führende Neuorganisation schließe nicht notwendig eine Rationalisierung aus. Der neue Organisationsplan enthalte fünfzehn Dienstposten der Laufbahngruppe A, die früher auf vertraglicher Basis eingestellte Sachverständige oder Hilfskräfte innegehabt hätten. Sodann habe die neue Generaldirektion bestimmte Tätigkeiten übernommen, die früher von einer anderen Dienststelle wahrgenommen worden seien (u.a. gewisse Dokumentations- und Untersuchungstätigkeiten der EGKS). Die angebliche Erhöhung der Zahl der Beamten der Laufbahngruppe A von 50 auf 58 sei somit in Wahrheit eine Herabsetzung, und der Informationssektor sei also tatsächlich rationalisiert worden.

3. Was schließlich das Argument anbelangt, sie habe die Bewerbung des Klägers für die Stelle in Den Haag nicht geprüft, so ist die Beklagte der Auffassung, die gesamten Umstände ließen im Gegenteil vermuten, daß die Bewerbung des Klägers geprüft worden sei. Der Kommission würde ein nahezu unmöglich beizubringender Beweis aufgebürdet, wenn dem Vorbringen des Klägers zur Beweislastverteilung zu folgen wäre.

Die Beklagte hebt mit Nachdruck hervor, daß die für Den Haag erforderlichen Befähigungen sich erheblich von den in Luxemburg erforderlichen unterschieden; das Schreiben an Herrn Rabier (Anlage I zur Erwiderung) beweise, daß die Befähigungen des Klägers mehr auf dem Gebiet der EGKS als auf dem der EAG und EWG lägen, was für Den Haag gefordert worden sei. Schließlich bemerkt die Beklagte noch, die Erkundungsgespräche vom Winter 1967/68 hätten ihre Handlungsfreiheit nicht einschränken können.

4 — Vierte Rüge

Der Kläger führt an, die angefochtenen Verfügungen seien auf eine rein formale Begründung gestützt, in der die tatsächlichen Unstände nicht erwähnt seien, welche die Verfügungen rechtfertigen sollten. Die Gründe müßten aber eingehend dargelegt werden, um den Betroffenen die Nachprüfung und dem Gerichtshof die Kontrolle zu ermöglichen.

Das in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehene Verfahren müsse zu dem Verfahren nach Artikel 29 des Statuts in Parallele gesetzt werden. Der Gerichtshof müsse seine Kontrolle auf zwei Ebenen ausüben:

a) Bei der Verfügung über das Ausscheiden aus dem Dienst:

Wie sind die Kriterien festgelegt und angewandt worden?

b) Beim Ernennungsverfahren:

Wie ist die Qualifikation des Klägers abgewogen und berücksichtigt worden?

Im Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 glaubt der Kläger Anspruch darauf zu haben zu erfahren, wie das in diesem Artikel vorgesehene Verzeichnis, das das Ergebnis einer Abwägung sei, aufgestellt und die Wahl getroffen worden ist, ferner ob die Kriterien nicht nur auf ihn selbst, sondern auch auf die Beamten angewendet worden sind, die nicht geopfert wurden, und in welchem Maße.

Die Kommission habe im vorliegenden Fall keinen Beweis für eine objektive Beurteilung erbracht. Die Verfügung vom 26. Juni 1968 sei damit begründet, daß es mit Rücksicht auf das Alter des Klägers nicht angebracht erscheine, ihm Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 3 zuzuweisen, die eine andere Vorbildung erfordert und eine Zeit der Einarbeitung auf dem neuen Dienstposten notwendig gemacht hätten.

Diese sehr allgemeine Beurteilung sei vielleicht für viele freie Stellen, aber nicht für alle berechtigt. Die soeben wiedergegebene Begründung sei völlig wertlos für die freien Stellen im Presse- und Informationsdienst, da es sich in diesem Fall nur um eine Beförderung und eine Übernahme handele.

Schließlich sei das Schreiben vom 31. Oktober 1968 eine bloße Bestätigung der Verfügung vom 26. Juni 1968.

Die Beklagte entgegnet, die Begründung ihrer Verfügung vom 26. Juni 1968 sei vollständig; sie verweise z.B. auf die Familienverhältnisse des Klägers und auf sein Alter. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1968 habe sie noch einmal alle Umstände angeführt, die sie berücksichtigt habe.

Die Beklagte nimmt außerdem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinsichtlich der Grenzen der Spezifizierung und Nachprüfung der Begründung Bezug (EuGH 5. Dezember 1963 — Leroy gg. Hohe Behörde, 35/62 und 16/63 — Slg. 1963, 443 f.; EuGH 9. März 1964 — Raponi gg. EWG-Kommission, 27/63 — Slg. 1964, 293 f.).

5 — Fünfte Rüge

Der Kläger macht geltend, die angefochtenen Verfügungen verstießen gegen die die Begründung von Verwaltungsakten beherrschenden Rechtsgrundsätze und gegen das Beamtenstatut, insbesondere gegen Artikel 29, da die Bewerbung des Klägers um die Stelle in Den Haag ohne Grund zurückgewiesen worden sei, obwohl er wie jeder Beamte hätte verlangen können, daß seine Verdienste und Eigenschaften angemessen und objektiv mit denen anderer Bewerber verglichen würden.

Die Gründe mache die Beklagte erst in der Klagebeantwortung, also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung geltend, um diese zu rechtfertigen.

Die Begründung sei im übrigen unzureichend. Der Kläger habe den Direktor des gemeinsamen Dienstes in Luxemburg vertreten und sei daher Vorgesetzter der Beamten dieses Dienstes in Luxemburg gewesen. Bei ihm habe die Verantwortung für Besuche und Fortbildungsaufenthalte in Luxemburg gelegen, er habe die Aufgabe gehabt, mit den Chefredakteuren der niederländischen Zeitungen Kontakt zu halten, und habe außerdem einen Teil der Arbeit des Haager Büros übernommen. Der Beweis sei also nicht erbracht, daß der Kläger unfähig sei, die Leitung des Haager Büros zu übernehmen.

Die Beklagte verweist auf ihre Entgegnung auf die dritte und vierte Rüge und meint, die vorliegende Rüge habe keinen eigenen Inhalt.

Entscheidungsgründe§

1/2 Ziel der Klage ist: die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 1968, mit der die Kommission gegenüber dem Kläger eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst getroffen hat; die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung a) über die Beschwerde des Klägers gegen die soeben genannte Verfügung und b) über seine angeblich am 14. Juni 1968 eingereichte Bewerbung um die Stelle des Leiters des Presse- und Informationsbüros Den Haag; schließlich die Aufhebung der ausdrücklichen Zurückweisung der genannten Beschwerde durch Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 31. Oktober 1968. Mit der Klage wird ferner die Feststellung begehrt, daß der Kläger noch Beamter der Europäischen Gemeinschaften sei, und daß seine Rechtsstellung und seine finanziellen Ansprüche von der Kommission entsprechend zu regeln seien.

A — Zur Zulässigkeit

3/4 Soweit die Klage sich gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde des Klägers richtet, ist sie gegenstandslos geworden, da diese Beschwerde durch Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 31. Oktober 1968 ausdrücklich zurückgewiesen worden ist. Die Klage ist auch unzulässig, soweit sie gegen das genannte Schreiben vom 31. Oktober 1968 gerichtet ist, denn dieses stellt nur eine Bestätigung der Verfügung vom 26. Juni 1968 dar, die mit der Klage gleichfalls angefochten ist.

5/8 Die Klage ist ferner unzulässig, soweit sie die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Bewerbung des Klägers um eine Stelle als Leiter des Presse- und Informationsbüros Den Haag zum Ziel hat. Als der Kläger sich bewarb, war keine solche Stelle als frei bekanntgegeben; unter diesen Umständen kann das Schweigen der Kommission nicht als stillschweigende ablehnende Entscheidung angesehen werden. Die Beurteilungsfaktoren, die der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, können jedoch gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der das Ausscheiden aus dem Dienst anordnenden Verfügung Berücksichtigung finden. Sie werden daher bei der Prüfung der gegen diese Verfügung vorgebrachten Rügen untersucht.

9/10 Auch der Antrag, festzustellen, daß Rechtsstellung und finanzielle Ansprüche des Klägers von der Kommission vorschriftsmäßig zu regeln sind, ist unzulässig. Im Falle der Aufhebung hätte die Kommission die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

11/12 Die Nichtigkeitsklage ist zulässig, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 26. Juni 1968 richtet, da die Frist für diese Klage durch die Beschwerde vom 15. Juli 1968 gewahrt worden ist; im übrigen ist sie unzulässig.

B — Zur Begründetheit

Erstes Angriffsmittel

13 Das erste Angriffsmittel richtet sich gegen die Vorschriften, die der Kläger als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ansieht. Der Kläger macht geltend, die Kommission sei zu dieser Verfügung nicht zuständig gewesen, denn die Delegation von Befugnissen, die in Anhang I zum Fusionsvertrag vom 8. April 1965 zu ihren Gunsten erfolgt sei, verstoße gegen die Verträge, insbesondere gegen den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

14/18 Anhang I zum Fusionsvertrag, der wie der Vertrag selbst von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnet ist, fordert die Kommission auf, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nach der Fusion der Exekutiven die Rationalisierung ihrer Dienststellen durchzuführen, und setzt ihr hierfür eine Frist. Der der Kommission hiermit erteilte Auftrag enthält jedoch keine Erweiterung der Befugnisse, die ihr bereits nach den Verträgen zustehen. Dies geht aus der Bestimmung hervor, daß sie die ihr übertragene Aufgabe im Rahmen ihrer Befugnisse auszuführen hat. Die Kommission hatte daher die Rationalisierung der Dienststellen nach dem Personalstatut der Gemeinschaften vorzunehmen, so wie dieses seinerzeit bestand oder möglicherweise später vom Rat geändert werden würde, der nach Artikel 24 des Fusionsvertrags hierfür allein zuständig ist. Nach derselben Vorschrift hatte die Kommission auch insoweit dem Rat Vorschläge zur Ausarbeitung eines neuen Statuts zu unterbreiten. Im übrigen erging die angefochtene Verfügung unstreitig in Vollzug von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 über das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

19 Anhang I zum Fusionsvertrag enthielt also keinerlei Delegation von Befugnissen, und die angefochtene Verfügung ist in Ausführung des Beamtenstatuts ergangen, so wie der Rat, das hierfür zuständige Organ, es erlassen hatte.

20 Der erste Teil dieses Angriffsmittels ist daher zurückzuweisen.

21 Der Kläger macht ferner geltend, Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 sei rechtswidrig und könne daher nicht als Grundlage der angefochtenen Verfügung dienen, weil er eine fehlerhafte Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission enthalte.

22/24 Nach Artikel 24 des Fusionsvertrags erläßt der Rat das Statut der Beamten der Gemeinschaften. Hierbei hatte er natürlich den zwingenden Erfordernissen der Fusion der Exekutiven Rechnung zu tragen. Dies geschah insbesondere durch die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung Nr. 259/68, das die Überschrift Sondermaßnahmen trägt.

25 Indem der Rat die Kommission ermächtigte, namentlich aufgrund des Artikels 4 der Verordnung Nr. 259/68 im Anschluß an die Rationalisierung und die Verringerung der Planstellenzahl individuelle Maßnahmen zum Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen, hat er der Kommission keine Rechtsetzungsbefugnisse übertragen, sondern sie mit der konkreten Anwendung der Normen beauftragt, die er selbst in dieser Verordnung in den Grenzen der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Befugnisse erlassen hat.

26 Auch der zweite Teil des Angriffsmittels ist daher unbegründet.

Zweites Angriffsmittel

27/28 Der Kläger wirft dem Rat im Wege der Unanwendbarkeitseinrede vor, er habe mit der Verordnung Nr. 259/68 eine Gelegenheitsgesetzgebung oder besser gesagt die Gelegenheit [geschaffen], bestimmte Beamte unter dem Vorwand einer Rationalisierung zu entfernen, die gar nicht vorgenommen worden ist. Er führt jedoch keine Tatsachen an, die diese Ansicht stützen könnten.

29 Das Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.

Drittes Angriffsmittel

30 Der Kläger macht geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügungen sei rein formaler Natur. Die Tatsachen, die diese Verfügungen rechtfertigen sollten, seien nicht angegeben, und es werde nicht erklärt, wie das Verzeichnis der durch die Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst betroffenen Beamten zustande gekommen ist.

31/32 Nach Artikel 25 Absatz 1 des Beamtenstatuts muß jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die Gründe, auf denen die beschwerende Maßnahme beruht, klar und unzweideutig erkennbar sind.

33/35 Die Verfügung vom 26. Juni 1968 führt eine Reihe von Umständen an wie Alter, Vorbildung, Beurteilungen und Familienunterhaltspflichten, die zur Begründung der nach der Streichung des Dienstpostens des Klägers im neuen Organisationsplan ergangenen Entscheidung berücksichtigt worden sind, den Kläger nicht in einer anderen A-3-Stelle wiederzuverwenden und demgemäß gegen ihn die angefochtene Maßnahme zu ergreifen. Es kann nicht gefordert werden, daß die Kommission ihr Urteil über den Fall des Klägers außerdem noch, wie dieser es verlangt, im Vergleich zu allen den gleichrangigen Beamten, gegen die keine Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst ergangen sind, im einzelnen hätte begründen sollen. Solche Vergleiche sind mit komplexen Werturteilen über individuelle Fälle verbunden, die weder in der Begründung der angefochtenen Maßnahme wiedergegeben noch dem Betroffenen mitgeteilt zu werden brauchen.

36 Dieses Angriffsmittel ist daher nicht begründet.

Viertes Angriffsmittel

37/40 Der Kläger führt aus, die angefochtene Verfügung sei willkürlich und in Wahrheit nicht durch die Erfordernisse der Rationalisierung der Dienststellen begründet. Mehrere A-3- und A-4-Stellen seien in den Wochen vor Erlaß der streitigen Maßnahme als frei bekanntgegeben worden. In der Generaldirektion Presse und Information sei die Planstellenzahl nach der Fusion sogar erhöht worden. Schließlich habe die Kommission niemals objektiv die Möglichkeit geprüft, den Kläger auf einem anderen Dienstposten des Informationsdienstes, und zwar auf dem des Leiters des Haager Büros, wiederzuverwenden.

41/42 Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 regelt zwar im einzelnen, wie die Kommission bei der Aufstellung des in diesem Artikel vorgesehenen Verzeichnisses zu verfahren hat, gewährt ihr aber einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Würdigung der einzelnen Fälle. Der Gerichtshof kann zwar die Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, aber doch nachprüfen, ob die streitige Verfügung unter Berücksichtigung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 aufgezählten Kriterien und mit dem Ziel der Rationalisierung der Dienststellen erlassen wurde.

43/44 Die Beklagte begründet in ihrem Schreiben vom 26. Juni 1968 im Anschluß an tatsächliche Feststellungen, die das Alter, die Familienverhältnisse und die Beurteilungen des Klägers betreffen, die Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst damit, daß die Stelle des Klägers im Organisations-plan gestrichen worden sei. Ihre Entscheidung, den Kläger nicht in einem anderen Amt der Besoldungsgruppe A 3 zu verwenden, begründet sie mit dem Hinweis darauf, daß eine solche Verwendung andere Kenntnisse als der Kläger besitze und eine Zeit der Einarbeitung in die neuen Aufgaben, die mit Rücksicht auf sein Alter wenig wünschenswert erschienen sei, erfordert haben würde.

45/47 Diese Verfügung läßt erkennen, daß die Kommission den Kriterien des Artikels 4 der Verordnung Nr. 259/68 Rechnung getragen hat. Aus ihr geht ferner hervor, daß die Kommission, nachdem sie die Streichung der Stelle des Klägers festgestellt hat, geprüft hat, ob sie den Kläger auf anderen — freien oder frei werdenden — Dienstposten wiederverwenden könne, daß sie aber die Eignung des Klägers für diese Dienstposten verneint hat. Der Umstand, daß möglicherweise eine Reihe von Stellen frei war, vermag daher die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung über das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst nicht zu beeinträchtigen.

48 Wenn sich schließlich der Kläger darauf beruft, die Planstellenzahl in der Generaldirektion Presse und Information sei im Vergleich zur Stellenzahl der früheren Dienststelle — übrigens geringfügig — erhöht worden, so verliert dadurch die Tatsache in keiner Weise an Gewicht, daß die Stelle des Klägers unter Bedingungen gestrichen worden war, die seine eventuelle Wiederverwendung in jedem Fall von einer Beurteilung seiner Eignung durch die Kommission abhängig machte.

49 Auch dieses Angriffsmittel ist daher nicht begründet.

Kosten

50 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen.

51/52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird, soweit sie die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 26. Juni 1968 zum Ziel hat, als unbegründet, im übrigen als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.