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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.1969 – C-17/68

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1969:9

Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer

vom 13. März 1969

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Rechtssache, der meine heutigen Schlußanträge gelten, hat die Entlassung eines Beamten im Zuge der Verwaltungsneuordnung zum Gegenstand, die durch die Fusion der Gemeinschaftsexekutiven ausgelöst worden war. Lassen Sie mich kurz in Erinnerung rufen, um welchen Sachverhalt es sich handelt.

Der Kläger, ein niederländischer Staatsbürger, ist im September 1952 in die Dienste der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten. Im April 1959 wechselte er über zur Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, bei der er mit Bezügen der Gehaltsgruppe A 2 in der Generaldirektion Verkehr die Direktion Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen leitete. Außer dieser Direktion umfaßte die Generaldirektion Verkehr damals noch die Direktionen Organisation des Verkehrsmarktes und Koordinierung der Investitionen und Ökonomische Untersuchungen. In Ausführung des Vertrages zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission wurde in die Generaldirektion Verkehr darüber hinaus die Direktion Verkehr aus der Generaldirektion Wirtschaft - Energie der früheren Hohen Behörde eingefügt.

Wie ihr in Anhang I zum Fusionsvertrag aufgetragen worden war, unternahm es die Gemeinsame Kommission, ihre Dienststellen neu zu ordnen und zu rationalisieren. Diese Aufgabe sollte bis zum 30. Juni 1968 abgeschlossen sein. Dabei war es den Anordnungen des Rates zufolge unerläßlich, eine Reihe von Stellen einzuziehen. Zu diesem Zweck erließ der Rat zusammen mit der Festlegung des neuen Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften am 29. Februar 1968 eine besondere Verordnung, die am 5. März 1968 in Kraft trat. Am 6. März 1968 stellte die Kommission einen neuen Organisationsplan auf, der in der Generaldirektion Verkehr nur noch drei anstelle von vier Direktionen vorsah. Die entsprechenden Stellenbesetzungen nahm sie in einer Entscheidung vom 20. März 1968 vor. Dabei wurde der Kläger von seinen bisherigen Funktionen entbunden und gleichzeitig — unter Aufrechterhaltung seiner Einstufung — vorübergehend zum Hauptberater bei der Generaldirektion Verkehr bestellt. Durch Brief vom 31. Mai 1968 teilte der Präsident der Kommission dem Kläger mit, eine definitive Stellung könne ihm nicht angeboten werden; er sei daher auf die Liste der Beamten gesetzt worden, à l'encontre desquels dans les semaines à venir une mesure en vue de la cessation de service … peut être prise. Am 19. Juni 1968 legte der Kläger gemäß Artikel 90 des Personalstatuts gegen die Entscheidung vom 20. März 1968 förmliche Beschwerde ein, nachdem er schon in einem Brief an den Präsidenten der Kommission vom 14. April 1968 Vorbehalte gegen die genannte Verfügung angemeldet hatte. Schließlich erging am 26. Juni 1968 eine Entscheidung der Kommission, in der gemäß Artikel 4 § 1 der Verordnung des Rates Nr. 259/68 die Entlassung des Klägers aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 angeordnet wurde. Gegen diese Entscheidung richtet sich in erster Linie die am 27. Juli 1968 eingereichte Klage. Sie soll nach dem Antrag des Klägers für nichtig erklärt werden.

Darüber hinaus verlangt der Kläger — pour autant que de besoin —, die Entscheidung vom 20. März 1968 und eine andere, im Brief des Präsidenten vom 31. Mai 1968 erwähnte Entscheidung vom 30. Mai für nichtig zu erklären sowie festzustellen, daß er weiterhin Anspruch auf sein Gehalt und die mit seiner früheren Stellung verbundenen Vorteile habe.

Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Verfügungen vom 20. März und 30. Mai 1968 richtet. Im übrigen müsse sie als unbegründet abgewiesen werden. — Auf Einzelheiten ihres Vorbringens werde ich ebenso wie auf Einzelheiten der klägerischen Argumentation und weitere Details des Sachverhalts im Zusammenhang mit der rechtlichen Prüfung eingehen.

Diese rechtliche Würdigung führt mich zu folgender Stellungnahme:

I — Zulässigkeitsfragen

Zunächst ist zu untersuchen, wie es sich mit den Einwendungen der Kommission zur Zulässigkeit eines Teils der Klageanträge verhält. Diese Prüfung will ich jetzt schon vornehmen, obwohl sie sich nur bezieht auf soweit erforderlich gestellte Anträge.

1 — Zum Antrag auf Annullierung der Verfügung vom 20. März 1968

Wie gesagt hat die Kommission Zweifel an der Zulässigkeit des sich auf die Verfügung vom 20. März 1968 beziehenden Antrags. Sie ist der Meinung, eine Anordnung über den Wechsel des Tätigkeitsgebiets berühre statutarische Rechte nicht, sie enthalte keine Beschwer, wenn die neu übertragenen Aufgaben dem Dienstgrad des betreffenden Beamten entsprächen.

Ob man dieser Meinung beipflichten kann, erscheint mir nach der bisherigen Rechtsprechung aber fraglich, und zwar selbst dann, wenn man die These des Klägers außer Betracht läßt, die Verfügung vom 20. März 1968 habe in Wahrheit eine erste maßgebliche Auswahl zum Inhalt gehabt, nach der sich die spätere Verfügung über die Entlassung aus dem Dienst entscheidend orientierte. — Tatsächlich hat der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 5. Mai 1966 festgestellt, daß eine Versetzung (also die Übertragung eines neuen Dienstpostens) einen beschwerenden, angreifbaren Akt darstellen kann, wenn sie nicht im dienstlichen Interesse, sondern ermessensmißbräuchlich erfolge. Dabei war für die Zulässigkeit der Klage ausreichend eine schlüssige Darlegung entsprechender Indizien. — Desgleichen wurde im Urteil vom 11. Juli 1968 anerkannt, eine zur Klageerhebung berechtigende Rechtsbeeinträchtigung könne sich daraus ergeben, daß einem Beamten ein Teil der ihm unterstellten Dienststellen entzogen werde. In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist wohl einzuräumen, daß auch mit der Übertragung eines neuen Tätigkeitsbereichs (im vorliegenden Fall: mit der — übrigens nur vorübergehenden — Zuweisung der Funktionen eines Hauptberaters anstelle der Leitung einer Direktion) eine Beschwer verbunden sein kann, und dies zumal dann, wenn die Behauptung des Klägers zutreffen sollte, in Wahrheit sei irgendeine Beschäftigung damit überhaupt nicht verbunden gewesen. — Die Zulässigkeit des entsprechenden Klageantrags sollte also nicht angezweifelt werden.

2 — Zum Antrag auf Annullierung der Verfügung vom 30. Mai 1968

Anders dürfte es sich dagegen mit der Verfügung vom 30. Mai 1968 verhalten. Wie wir aus dem schriftlichen Verfahren wissen, faßte die Kommission an diesem Tag den Beschluß, d'envisager de procéder à une mesure de cessation définitive de fonctions. Dieser Beschluß betraf die Stellung einiger Beamten, unter ihnen den Kläger. Weiterhin heißt es in dem dafür maßgeblichen Sitzungsprotokoll: Monsieur le Président informera les intéressés de cette intention, afin qu'ils puissent soumettre leurs observations éventuelles à la Commission avant que celle-ci arrête sa décision finale. Entsprechendes wurde dem Kläger durch Schreiben vom 31. Mai 1968 mitgeteilt.

Demnach erscheint klar, daß durch diesen Akt die dienstrechtliche Stellung des Klägers noch nicht in definitiver Weise betroffen wurde. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden Akt, um die Ankündigung einer späteren Entscheidung, ohne daß deren Inhalt bereits festgelegt worden wäre. Dafür spricht der Umstand, daß der Kläger — und die anderen betroffenen Beamten — zur Abgabe von Bemerkungen aufgefordert wurden. Dafür spricht auch die Tatsache, daß nach diesem Zeitpunkt einer der in der Liste genannten A-2-Beamten noch zum Leiter einer Direktion ernannt wurde und daß anderen Betroffenen Posten de la carrière immédiatement inférieure zugewiesen wurden (wie einer nichtdatierten Mitteilung des Vizepräsidenten der Kommission zu entnehmen ist, die sich in der Personalakte des Klägers befindet). In Ansehung der Verfügung vom 30. Mai 1968 wird man folglich ebenso wenig sagen können, sie beschwere den Kläger unmittelbar, wie dies möglich war im Hinblick auf die — übrigens verbindlichen — Stellungnahmen des Überleitungsausschusses nach Artikel 102 des Personalstatuts. Ich verweise dazu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1964 und schlage vor, die Zulässigkeit des Antrags auf Annullierung der Verfügung vom 30. Mai 1968 zu verneinen.

Weitere Zulässigkeitsfragen stellen sich zu den Klageanträgen nicht. Soweit die Zulässigkeit einzelner Klagegründe bestritten wurde, will ich darauf später bei der Prüfung des Klagevorbringens eingehen.

II — Zur Hauptsache

In der Hauptsache haben wir uns nach den bisherigen Untersuchungen nur zu befassen mit den Verfügungen vom 20. März und 26. Juni 1968. Dabei gilt es zu beachten, daß der Kläger auf dem Standpunkt steht, die Entscheidung vom 26. Juni 1968 sei eine Wiederholung der Maßnahme vom 20. März 1968. Er unterläßt es deshalb, besondere Klagegründe zu der Verfügung vom 20. März vorzubringen, bezieht seine Angriffe vielmehr, soweit sie nicht erkennbar allein der Entscheidung vom 26. Juni gelten, in gleicher Weise auf die beiden genannten Verfügungen. Dies muß man zum Verständnis der folgenden Darlegungen wissen.

Erster Vorwurf

Vor allem ist der Kläger der Meinung, die getroffenen Entscheidungen krankten daran, daß ihrem Erlaß eine vergleichende Prüfung der Beamten nicht vorausgegangen sei, die von einer Maßnahme nach Artikel 4 der Verordnung des Rates Nr. 259/68 betroffen werden konnten. Dies stellt zweifellos das Hauptproblem des Verfahrens dar. Dabei sind mehrere Fragen auseinanderzuhalten. Es gilt einmal zu überlegen, ob eine derartige vergleichende Prüfung für Beamte von der Gehaltsgruppe des Klägers überhaupt notwendig war. Zum anderen müssen wir untersuchen, ob die Prüfung stattgefunden hat, wann dies der Fall war und in welcher Form sie erfolgte.

Die erste Frage bereitet wenig Schwierigkeiten. Auch die Kommission ist nämlich der Auffassung, eine solche Prüfung habe stattfinden müssen. — An sich könnte man das erstaunlich finden, denn Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung hat folgenden Wortlaut: Beabsichtigt die Kommission, gegenüber Beam ten anderer Besoldungsgruppen als der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, so stellt sie … für jede Besoldungsgruppe das Verzeichnis der hiervon betroffenen Beamten auf; sie berücksichtigt dabei die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter der Beamten. Indessen wäre es wohl verfehlt, aus dieser Bestimmung den Schluß zu ziehen, die Kommission habe die zu entlassenden A-1- und A-2-Beamten in völliger Freiheit auswählen können. Es darf ja nicht vergessen werden, daß die zitierte Vorschrift geschaffen wurde zur Regelung eines außergewöhnlichen Vorgangs, nämlich zum Zweck der Reduzierung von Dienststellen im Gefolge der Fusion der Gemeinschaftsexekutiven. Das Ausscheiden eines Beamten im Zusammenhang mit diesem Vorgang kann nicht einer Stellenenthebung gemäß Artikel 50 des Personalstatuts im Rahmen des normalen Verwaltungsbetriebs gleichgesetzt werden. Auch wenn also für A-1- und A-2-Beamte eine strenge Bindung an die Kriterien des Artikels 4 Absatz 2 nicht galt, sondern ein weiterer Ermessensrahmen, so mußte doch verlangt werden, daß die Ermessensausübung sachgerecht erfolgte. Dazu gehörte nicht zuletzt im dienstlichen Interesse eine objektive Abwägung von vielerlei Gesichtspunkten, mit anderen Worten eben das, was die Parteien übereinstimmend eine vergleichende Prüfung der Beamten nennen, für die ein Ausscheiden oder Verbleiben im Dienst erwogen werden mußte.

Wenn wir uns weiterhin fragen, ob im gegenwärtigen Fall eine solche Prüfung stattgefunden hat, so liegt es nahe, sich in erster Linie an die Sitzungsprotokolle der Kommission zu halten. Tatsächlich heißt es in diesem Protokoll über die Sitzung vom 20. März 1968 an zwei Stellen: Après s'être fait communiquer les dossiers personnels de l'ensemble des fonctionnaires des grades A-2 en service auprès de la Commission, et après avoir procédé à un examen comparatif attentif, la Commission prenant en considération l'intérêt du service et les exigences d'une saine rationalisation, arrête les décisions suivantes. — Mit dieser Feststellung können wir uns jedoch nicht begnügen, da der Kläger, der die Vornahme einer generellen Prüfung nicht bestreitet, mit Nachdruck geltend macht, seine Person sei davon vor Erlaß der Entscheidung des 20. März 1968 nicht erfaßt worden. Er erklärt das in folgender Weise: Monate vorher, nämlich im Dezember 1967, habe er seinem vorgesetzten Generaldirektor gegenüber zu verstehen gegeben, er sei bereit, freiwillig aus dem Dienst auszuscheiden. Dafür sei die Tatsache maßgeblich gewesen, daß es ihm nicht gelungen sei, einer Auflage der Kommission zum Verkauf eines ihm gehörenden Rhein-Motorschiffs nachzukommen. Die entscheidende Basis für seine Bereitschaftserklärung habe außerdem ein Kommissionsvorschlag für die Einführung einer Regelung über das Ausscheiden von Beamten im Zuge der Verwaltungsrationalisierung gebildet. Es habe sich demnach — was wiederholt, auch einem Kommissionsmitglied gegenüber, verdeutlicht worden sei — um eine bedingte Erklärung gehandelt. Als sich herausstellte, daß die Bedingungen entfielen (weil sich Verhandlungen über den Verkauf seines Motorschiffs als aussichtsreich erwiesen, und weil die Kommissionsvorschläge nicht in ihrer ursprünglichen Form vom Rat übernommen wurden), habe er in einem Brief an seinen vorgesetzten Generaldirektor vom 11. März 1968 ausdrücklich erklärt, seine Bereitschaft, freiwillig aus dem Dienst auszuscheiden, gelte nicht mehr. Dennoch sei die Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. März 1968 von der Annahme ausgegangen, der Kläger wolle von sich aus den Dienst verlassen, und sie habe ihn deshalb bei der Besetzung der drei in der Generaldirektion Verkehr verbliebenen Direktorenposten nicht in Betracht gezogen. Dies entspricht offenbar den Tatsachen, wie uns ein Schreiben zeigt, das ein an der Sitzung vom 20. März beteiligtes Kommissionsmitglied am 22. März an den vorgesetzten Generaldirektor des Klägers gerichtet hat. Darin heißt es zunächst, der Entschluß des Klägers vom 11. März 1967 (gemeint ist wohl 1968), also der Widerruf seiner Bereitschaftserklärung, komme zu spät. Das Schreiben fährt dann fort: en effet, à la suite de la désision de la Commission de réduire au nombre de trois les quatre Directions sortant des anciens organigrammes, un choix douloureux aurait dû être opéré entre les quatre titulaires, dont les qualités personnelles et professionnelles sont excellentes. La décision que M. Reinarz vous avait communiquée en son temps nous a permis d'éviter ce choix pénible, tout en tenant compte des desiderata personnels de M. Reinarz. Comme vous ne l'ignorez pas, la Commission a tenu compte de cette proposition et a donc désigné les trois autres titulaires pour assumer les fonctions des trois Directions nouvelles.

Damit steht fest, daß der Kläger von der Prüfung ausgeschlossen war, die am 20. März 1968 zur Besetzung der drei Direktorenposten der Generaldirektion Verkehr vorgenommen wurde, und zwar aufgrund von Motiven, die in dem genannten Zeitpunkt keine Gültigkeit mehr hatten. Dies läßt sich auch nicht, wie es die Kommission entgegen dem eindeutigen Wortlaut des erwähnten Schreibens vom 22. März 1968 versucht, mit dem Hinweis darauf leugnen, die notwendige Berücksichtigung des dienstlichen Interesses habe in jedem Fall dazu geführt, daß in der Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte die Person des Klägers eine Rolle spielte, denn offensichtlich bedeutet es nicht dasselbe, sich die Frage zu stellen, ob das dienstliche Interesse gegen das Ausscheiden des Klägers spricht, oder eine Prüfung darüber vorzunehmen, welcher von vier gleichermaßen interessierten Beamten gegen seinen Willen zu entlassen sei. — Würde sich also herausstellen, daß im März 1968 die maßgebliche Auswahl der ausscheidenden Beamten getroffen wurde, so bliebe nur die Feststellung, daß diese Auswahl fehlerhaft war, weil in der Ermessensausübung ein wesentliches Element vernachlässigt wurde.

Indessen ist nach dem Prozeßstoff nicht zweifelsfrei, daß die Entscheidung vom 20. März 1968 in Wahrheit die Bedeutung einer maßgeblichen Vorauswahl hatte. Die Kommission bestreitet das unter Hinweis auf spätere Vorgänge, namentlich unter Hinweis auf die Entscheidung vom 26. Juni 1968. In der Tat ist ja vorstellbar, daß eine definitive vergleichende Prüfung erst nach dem 20. März 1968 stattgefunden hat, und zwar unter Einschluß der Person des Klägers, der — wie wir wissen — sowohl am 14. April wie am 19. Juni 1968 nachdrücklich Vorbehalte gegen die Entscheidung vom 20. März angemeldet hatte. — Wie es sich damit verhält, muß eine genaue Prüfung des Sachverhalts ergeben. Rufen wir uns also in Erinnerung, was in den fraglichen Monaten geschehen ist.

Wir haben gehört, daß die Kommission am 6. März 1968 ihren Organisationsplan für die oberen Gehaltsgruppen festgelegt hat, demzufolge ein Direktor aus der Generaldirektion Verkehr auszuscheiden hatte. Am 20. März 1968 wurden drei der bisherigen Direktoren dieser Generaldirektion in ihren Ämtern bestätigt und der Kläger vorübergehend zum Hauptberater ernannt. Am 25. März legte der Ministerrat den Haushalt der Kommission für 1968 fest. Wie vorauszusehen war, wies er drastische Kürzungen auf; die Zahl der A-2-Planstellen wurde von 120 auf 95 herabgesetzt. Bis zum 18. April konnten interessierte Beamte Anträge auf freiwilliges Ausscheiden stellen. Danach wurde, wie schon in der Sitzung vom 20. März vorgesehen, am 30. Mai die Liste derjenigen Beamten aufgestellt, für die eine Entlassung in Betracht kam. Sie sollten laut ausdrücklicher Aufforderung bis zum 20. Juni zu der ihnen mitgeteilten Absicht Stellung nehmen. Die weitere Vorbereitung der am 26. Juni getroffenen Entlassungs Verfügungen erfolgte dann aufgrund einer Mitteilung des Vizepräsidenten der Kommission und nach vorbereitenden Empfehlungen der Kabinettschefs (wie sich aus einer Note vom 24. Juni ergibt, die sich in der Personalakte des Klägers befindet).

Betrachtet man diesen Hergang der Ereignisse und macht man sich Zweck und Bedeutung der einzelnen Etappen klar, so entsteht tatsächlich der Eindruck, die maßgebliche Auswahl der im Dienst verbleibenden Beamten habe schon vor dem 20. März stattgefunden. In Wahrheit wäre es ja nicht sinnvoll gewesen, Stellenbesetzungen nach dem neuen Organi-gramm — übrigens ohne irgendeinen Vorbehalt — vorzunehmen und danach erst zu entscheiden, wer definitiv in einem Amt bleiben könne. Für diejenigen, die im Zuge der Maßnahmen des 20. März einen definitiven Posten nicht erhalten hatten, blieb also nur die Aussicht, daß im Haushaltsplan vom 25. März weitere Stellen bewilligt würden (was in Anbetracht der ständigen Kontakte zwischen Kommission und Rat höchst fragwürdig war), oder es blieb die Möglichkeit, daß durch Anträge auf freiwilliges Ausscheiden, die bis zum 18. April einzureichen waren, Stellen frei würden, über die die Kommission verfügen könnte. Nur insofern war also noch nicht mit einer vergleichenden Prüfung von Ausscheidungskandidaten zu rechnen, dagegen erscheint eine abermalige umfassende Prüfung aller in Betracht kommenden Beamten ganz unwahrscheinlich.

Dieser Eindruck wird bestätigt durch das bereits erwähnte Schreiben eines Kommissionsmitglieds an den Leiter der Generaldirektion Verkehr vom 22. März 1968. In seinem Schlußsatz heißt es nämlich une remise en question de choix conduirait, en Commission, à une rediscussion d'un équilibre géographique très péniblement acquis. Damit wird deutlich, daß an eine Wiederholung der vergleichenden Prüfung nicht gedacht war. Tatsächlich ist auch in späteren Sitzungsprotokollen nicht mehr wie im Protokoll vom 20. März 1968 die Rede von einem examen comparatif attentif der Personaldossiers aller A-2-Beamten. Nichts dergleichen findet sich in dem Protokoll über die Sitzung vom 30. Mai. In dem Protokoll über die Sitzung vom 26. Juni ist zwar ein nouvel examen de l'ensemble des dossiers erwähnt; es liegt aber nahe anzunehmen, daß sich dieses examen nur auf die Dossiers der Beamten bezogen hat,' die als Ausscheidungskandidaten in der Liste vom 30. Mai zusammengefaßt waren. Dafür spricht, daß nur ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war (eine Stellungnahme, die im Fall einer Änderung der Vorauswahl von anderen Beamten mit Rücksicht auf die am 30. Juni ablaufende Frist nicht mehr hätte eingeholt werden können). Dafür sprechen nicht zuletzt auch gewisse Formulierungen der die Sitzung vom 26. Juni vorbereitenden Mitteilung des Vizepräsidenten der Kommission sowie der Note des Exekutivsekretärs vom 24. Juni.

Wenn wir aber nach alledem davon auszugehen haben, daß die entscheidende Vorauswahl der zu entlassenden Beamten tatsächlich am 20. März 1968 stattgefunden hat, daß der Kläger dabei in die notwendige vergleichende Prüfung nicht einbezogen wurde und daß späteren Amtshandlungen keine Prüfungen mehr vorausgingen, die in ihrer Basis so breit waren wie die vom 20. März, so folgt daraus nicht nur die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung vom 20. März 1968, sondern auch diejenige der Entlassungsverfügung vom 26. Juni. Die Klage ist also begründet, d.h. die genannten Verfügungen sind zu annullieren.

Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt sich eigentlich die Untersuchung der weiteren Angriffsmittel. Der Vollständigkeit halber will ich aber wenigstens noch summarisch auf sie eingehen.

Zweiter Vorwurf

Mit dem zweiten Klagegrund wird zunächst geltend gemacht, die Entscheidung vom 26. Juni sei nicht ausreichend begründet. Insbesondere erkläre sie nicht, ob bei der vergleichenden Prüfung der Beamten der Gruppen A 1 und A 2 auch die Hauptberater berücksichtigt wurden, welche Kategorien man untereinander verglichen habe und nach welchen Kriterien der Vergleich erfolgte.

Dazu mochte ich vorweg bemerken, daß mir nach dem Entscheidungswortlaut Unklarheiten nicht zu bestehen scheinen. Wenn nämlich in ihm die Rede ist von einem examen comparatif des diverses situations des fonctionnaires .de grades A 1 et A 2, so dürfte selbstverständlich nicht gemeint sein eine Gesamrprüfung, sondern nur ein Vergleich vergleichbarer Situationen, d.h. eine vergleichende Prüfung jeweils der Beamten der Gruppe A 1 und der Beamten der Gruppe A 2. — Weiterhin erscheint mir klar, daß innerhalb der Gruppe A 2 alle so eingestuften Beamten erfaßt wurden, also auch die sogenannten Hauptberater. Besondere Erläuterungen unter diesen Gesichtspunkten vermisse ich in der Entscheidung daher nicht.

Abgesehen davon ist es meines Erachtens sehr fraglich, ob Entscheidungen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung des Rates Nr. 259/68 für A-1- und A-2-Beamte getroffen wurden, überhaupt einer materiellen Begründung bedurften. Zwar haben wir gesehen, daß der Kommission auch insofern vollkommene Handlungsfreiheit nicht zustand; es dürfte aber doch von Bedeutung sein, daß gerade die Besoldungsgruppen A 1 und A 2 von der Regelung des Artikels 4 Absatz 2 ausgenommen worden sind. Für sie waren demnach nicht die dort aufgeführten Kriterien allein verbindlich, sondern im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung auch andere, die sich einer erschöpfenden Aufzählung und — soweit sie Werturteile einschließen — auch der gerichtlichen Kontrolle entziehen. Ich würde deshalb in Anlehnung an den aus Artikel 50 des Personalstatuts (nach einem Vergleich mit den Artikeln 49 und 51) zu gewinnenden Grundsatz einen Begründungszwang für Entscheidungen über die Entlassung von A-1- und A-2-Beamten verneinen, jedenfalls soweit es um materielle Erwägungen, also um mehr geht als die Anführung der für die Entscheidungen geltenden gesetzlichen Grundlagen und die Schilderung des Verfahrens zu ihrer Vorbereitung.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird darüber hinaus noch — was mit der Begründungspflicht eigentlich nichts zu tun hat — geltend gemacht, die Kommission hätte den Kläger im Dienst belassen müssen, wenn objektive Kriterien wie Dienstalter, wissenschaftliche Fähigkeiten, Erfahrung und Familienlasten berücksichtigt worden wären. Zu dieser Schlußfolgerung zwinge die in dem Schreiben eines Kommissionsmitglieds vom 22. März getroffene Feststellung, die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten aller vier Direktoren der Generaldirektion Verkehr seien ausgezeichnet. — Auch in diesem Punkt wird man dem Kläger jedoch nicht zustimmen können. Dafür reicht meines Erachtens der Hinweis auf die soeben erwähnte Tatsache aus, daß sich die in Artikel 4 vorgesehene Auswahl aufgrund von vielen Gesichtspunkten zu vollziehen hatte, z.B. unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit der Betroffenen sowie weiterer Kriterien, deren Abwägung dem Gerichtshof nicht möglich ist. Es erscheint demnach in jedem Fall ausgeschlossen, eine positive Feststellung, wie sie der Kläger begehrt, im Gerichtsurteil zu treffen.

Somit dürfte tatsächlich aus dem zweiten Vorwurf für die Begründetheit der Klage nichts zu gewinnen sein.

Dritter Vorwurf

Ebenso verhält es sich mit dem dritten Klagegrund, dem zufolge der Entscheidung vom 26. Juni nicht zu entnehmen sei, ob die Kommission die Personalakten der betroffenen Beamten berücksichtigt hat. Er wurde in der Replik nicht weiter erörtert, also anscheinend fallengelassen, und dies offenbar, weil sich der Kläger anhand des Protokolls über die fragliche Sitzung der Kommission davon überzeu gen konnte, daß sie l'ensmble des dossiers geprüft hat.

Vierter Vorwurf

Auch zum vierten Klagegrund kann ich mich kurzfassen. Nach ihm soll die Entscheidungsbegriindung unrichtig sein, weil sie Bezug nimmt auf Erklärungen, die im Schreiben des Klägers vom 19. Juni enthalten sind. Dieses Schreiben stelle aber nicht — wie die Kommission vorgebe — eine Stellungnahme zu ihrer Entlassungsankündigung, sondern eine förmliche Beschwerde gegen die Entscheidung vom 20. März dar. Außerdem sei darauf nicht in angemessener Form geantwortet worden.

Bei der Behandlung dieses Vorwurfs kann die Frage offenbleiben, ob der zuletzt genannte Gesichtspunkt eine verspätete Klagebegründung darstellt oder ob seine Zulässigkeit angenommen werden muß, weil sich — was man sagen kann — entsprechende Andeutungen schon in der Klageschrift finden. — In jedem Fall ist nämlich die jetzt zu untersuchende Argumentation für den Kläger ohne Nutzen. Richtig verstanden kann man der Kommission nicht vorwerfen, daß sie Teile der Beschwerde des Klägers vom 19. Juni zu Unrecht als Bemerkungen im Sinne ihrer Aufforderung vom 31. Mai angesehen und verwertet hat, denn tatsächlich enthält diese Beschwerde eine materielle Stellungnahme zu der Frage der Entlassung. — Darüber hinaus erscheint es für die Beurteilung des klägerischen Falles bedeutungslos, ob auf die Beschwerde vom 19. Juni in einem besonderen Schreiben geantwortet wurde oder nicht. Die Entlassungsverfügung hat nämlich auch die Zuweisung der Funktionen eines Hauptberaters aufgehoben und dem Kläger so die Möglichkeit eröffnet, gegen die Verfügung vom 20. März vorzugehen.

Fünfter Vorwurf

Der fünfte Klagegrund dagegen hat ernsteren Charakter. Mit ihm wird vorgebracht, einer der vier Direktoren der Generaldirektion Verkehr habe Anfang September 1968 die Altersgrenze erreicht und deshalb aus dem Dienst ausscheiden müssen. Dennoch habe sich die Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung Nr. 259/68 zu treffenden Entscheidungen entschlossen, diesem Beamten eine Direktion zu übertragen, und zwar offensichtlich in der Absicht, den Posten später einem Beamten gleicher Nationalität zuzuweisen (was dann im Januar 1969 geschehen sei). — Die Kommission bestreitet die vorgetragenen Fakten nicht, macht aber geltend, es sei ihr Recht gewesen, bei der Auswahl der im Dienst verbleibenden Beamten außer dem Alter die Leistungen zu berücksichtigen sowie auf die Erhaltung eines geographischen Gleichgewichts bedacht zu sein. Dieser Gedanke findet sich übrigens auch in dem erwähnten Brief eines Kommissionsmitglieds vom 22. März, in dem es heißt: qu'une remise en question de choix conduirait, en Commission, à une rediscussion d'un équilibre géographique très péniblement acquis.

Vor der Untersuchung dieses Vorwurfs, die entgegen dem bisherigen Ergebnis von der erfolgten Durchführung einer vergleichenden Prüfung auszugehen hat, muß daran erinnert werden, daß es sich bei den Vorgängen des Jahres 1968 um außergewöhnliche Maßnahmen zur Verringerung des Personalbestands und zur Rationalisierung der Kommissionsdienste handelte. Für manche Laufbahn, die als lebenslänglich rechtlich gefestigt angesehen werden konnte und die ohne die Fusion der Exekutiven fortgedauert hätte, bedeuteten sie ein vorzeitiges Ende. — So gesehen lag es nahe, bei der Auswahl unter mehreren Beamten, die — wie es in dem Brief vom 22. März heißt — alle ausgezeichnete persönliche und berufliche Qualitäten haben, mit Vorrang denjenigen für die Entlassung vorzusehen, dessen Dienstzeit ohnehin kurz vor ihrem Ende stand. Auch im Hinblick auf das dienstliche Interesse konnten seine Leistungen bei der Abwägung der verschie denen in Betracht kommenden Gesichtspunkte nur eine geringe Rolle spielen, da auf sie nach Ablauf weniger Monate kraft zwingenden Rechts verzichtet werden mußte. Auf der anderen Seite standen die Interessen jüngerer Kollegen, die zwar kein absolutes Recht, aber doch eine Anwartschaft auf Fortsetzung ihrer europäischen Karriere hatten.

Wenn gegen derartige, auf den ersten Blick sicher einleuchtende Überlegungen von der Kommission eingewendet wird, eine entsprechende Entscheidung hätte dazu geführt, daß in der Generaldirektion Verkehr außer einem italienischen Generaldirektor nur zwei Benelux-Direktoren und ein deutscher Direktor vorhanden gewesen wären, so kann dies unter dem Gesichtspunkt des équilibre géographique tatsächlich Eindruck machen. Erhebliche dienstliche Gründe zur Vermeidung eines solchen Ungleichgewichts könnten indessen nur dann anerkannt werden, wenn erwiesen wäre, daß bei den anderen Dienstgraden der Generaldirektion Verkehr (etwa bei A-3- oder A-4-Beamten) nicht für die Präsenz technischen Sachverstands aus dem Lande gesorgt war, dem der im September ausgeschiedene Direktor angehört. Der nach dem Personalstatut ohnehin zweitrangige Gedanke, auf die Erhaltung eines geographischen Gleichgewichts bedacht zu sein, berechtigt nämlich sicherlich nicht dazu, jede Rangstufe in jedem Dienst isoliert zu betrachten. Da die Kommission den soeben erwähnten Nachweis aber nicht erbracht hat, muß in der Tat der Eindruck entstehen, die von ihr getroffene Wahl, die zum Ausscheiden des Klägers geführt hat, sei nicht sachgerecht gewesen. Sie ist insbesondere deswegen anfechtbar, weil anscheinend eine der für den Kläger in Betracht kommenden Direktorenstellen einem Angehörigen einer anderen Nation reserviert bleiben sollte, was mit den Grundsätzen der Artikel 7 und 27 Absatz 3 des Personalstatuts, wie sie in der Rechtsprechung definiert wurden, nicht zu vereinbaren ist.

Zumindest dürfte hier ein gewichtiges Indiz für eine weitere Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidungen sichtbar werden, das der Klage — wäre ihr nicht aus anderen Gründen stattzugeben — unter Umständen gleichfalls zum Erfolg verhelfen könnte oder doch wenigstens Anlaß geben müßte, die Aufklärung des Sachverhalts fortzusetzen.

Sechster Vorwurf

Der sechste Klagegrund schließt zum Teil an Bemerkungen an, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Begründungsmangels gemacht wurden. Ihm zufolge hätte es mit Rücksicht auf das Dienstalter des Klägers, seine Dienste bei der Hohen Behörde, seine Erfahrungen und seine wissenschaftlichen Fähigkeiten im dienstlichen Interesse gelegen, auf seine Mitarbeit nicht zu verzichten. Ich kann deshalb auf meine früheren Ausführungen verweisen und nur noch einmal hervorheben, daß eine Abwägung derartiger, zum Teil mit Werturteilen verbundener Kriterien gegenüber anderen in Betracht kommenden nicht Sache des Gerichtshofes ist, wenn eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht vorliegt. Auch der sechste Vorwurf gibt daher für die Beurteilung der Klage nichts her.

Siebter Vorwurf

Endlich macht der Kläger noch geltend, die angegriffenen Entscheidungen hätten in Wahrheit verschleierte Sanktionen zum Inhalt. Dies ergebe sich daraus, daß zur Leitung der früher ihm anvertrauten Direktion ein anderer Beamter berufen wurde. Da es aber an einem Grund für die Verhängung von Sanktionen gegenüber dem Kläger fehle, und da überdies das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden sei, verfielen die Entscheidungen auch aus diesem Grunde der Aufhebung. Mit diesem Vorwurf brauchen wir uns gleichfalls nicht lange aufzuhalten. Der Kläger unterließ es nämlich, ihn irgend wie zu begründen. Insbesondere zeigte er keine Indizien auf, die bei der Kommission auf die Absicht schließen ließen, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Rechtliche Folgen können wir aus seinem Vorbringen daher nicht ableiten, ja man wird sogar — wie die Kommission meint — den Klagegrund in Ermangelung einer Motivierung als unzulässig ansehen müssen.

III — Zusammenfassung

Lassen Sie mich nach alledem meine Meinung für die Schlußanträge zusammenfassen.

Die Prüfung des Sachverhalts führt zu der Feststellung, daß die für die Entlassung des Klägers maßgeblichen Akte aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung zustande gekommen sind, und zwar deswegen, weil der Kläger nicht einbezogen worden war in die vergleichende Prüfung der Beamten, für die ein Ausscheiden aus dem Amt oder ein Verbleiben im Amt erwogen werden mußte. Die Entscheidungen vom 20. März und 26. Juni 1968 sind demzufolge für nichtig zu erklären. Daraus ergibt sich zugleich, daß der Kläger weiterhin im Dienst der Kommission steht. Für die Zuerkennung einer — hilfsweise beantragten — Entschädigung besteht angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung.

Da die Klage erfolgreich ist, hat die Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.