Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.01.1970 – C-17/68
ECLI:EU:C:1970:2
in der Rechtssache 17/68 — Kosten
ANDREAS REINARZ
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN.
Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Mai 1969,
aufgrund des Beschlusses des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. September 1969, mit dem auf Antrag des Antragstellers dessen gesamte erstattungsfähigen Auslagen auf Franken festgesetzt wurden,
aufgrund des Antrags des genannten Antragstellers vom 16. Dezember 1969,
aufgrund der Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Januar 1970,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 74 und 102 der Verfahrensordnung,
aus folgenden Gründen :
Der Antragsteller bittet den Gerichtshof, in Auslegung seines Beschlusses vom 17. Dezember 1969 zu erklären, daß die erstattungsfähigen Auslagen des Klägers ohne die Auslagen, die als zusätzlich zu liquidieren anzusehen sind, … Franken an Gebühren seiner Anwälte enthalten.
Die in Artikel 74 der Verfahrensordnung vorgesehene Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten hat nur den Zweck, gegebenenfalls den Betrag der Kosten und Gebühren zu bestimmen, der unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits von der unterliegenden Partei als erstattungsfähige Kosten zu tragen ist.
Der Wortlaut des Beschlusses vom 17. September 1969 bestimmt klar, daß der Gesamtbetrag der verauslagten erstattungsfähigen Kosten auf …Franken festgesetzt wird.
Es besteht somit kein Anlaß zu einer Auslegung.
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
erläßt unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter Donner und Mertens de Wilmars, Generalanwalt: Roemer, Kanzler: Van Houtte, folgenden Beschluß :
Der Antrag wird abgelehnt.