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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.05.1969 – C-17/68

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1969:14

In der Rechtssache 17/68

des Herrn ANDREAS REINARZ, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Dworp (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Henri Rolin und Marcel Slusny, zugelassen an der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, Luxemburg, 84, Grand'rue,

Kläger,

gegen

die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen

a) Aufhebung der die Entlassung des Klägers aussprechenden Verfügung vom 26. Juni 1968,

b) soweit erforderlich, Aufhebung der Verfügung vom 20. März 1968 über die vorläufige Verwendung des Klägers als Hauptberater sowie der Verfügung vom 30. Mai 1968, zugestellt mit Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 31. Mai 1968, über die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis der für eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst in Frage kommenden Beamten,

c) Weitergewährung der Dienstbezüge sowie aller mit dem Amt verbundenen Leistungen an den Kläger,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner und R. Monaco, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverh alt und Verfahren

Der Kläger trat im Jahr 1952 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS ein und wurde im Jahr 1959 Direktor (Besoldungsgruppe A 2) der Direktion Beförderungsentgelte und -bedingungen der Generaldirektion Verkehr der EWG-Kommission.

Er hatte zunächst die Absicht bekundet, aus dem Dienst der Kommission auszuscheiden; mit Schreiben vom 11. März 1968 an seinen Dienstvorgesetzten Herrn Rho, den Generaldirektor für Verkehr, teilte er jedoch mit, daß er diese Absicht aufgebe, sich aber vorbehalte, unter Umständen einen Antrag nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/68 zu stellen.

Am 20. März 1968 wies die Kommission in ihrer 30. Sitzung einige Beamte in Direktorendienstposten, andere, darunter den Kläger, vorläufig in Hauptberaterdienstposten ein.

Der für die Direktion Verkehr verantwortliche Kommissar bat den Generaldirektor Rho mit Schreiben vom 22. März 1968, dem Kläger mitzuteilen, daß sein Entschluß vom 11. März 1968 zu spät komme; weiter führte er aus:

… nach dem Beschluß der Kommission, die vier Direktionen der früheren Organisationspläne auf drei zu verringern, hätte unter den vier Stelleninhabern, deren persönliche und fachliche Qualitäten ausgezeichnet sind, eine schmerzliche Wahl getroffen werden müssen.

Der Ihnen von Herrn Reinarz seinerzeit mitgeteilte Entschluß bot uns die Möglichkeit, diese schmerzliche Wahl zu vermeiden und dabei den persönlichen Wünschen von Herrn Reinarz Rechnung zu tragen. Wie Ihnen bekannt ist, hat die Kommission diesem Vorschlag entsprochen und daher die drei übrigen Stelleninhaber für die' drei neuen Direktorenstellen bestimmt.

Als persönlichen Hinweis für Sie füge ich hinzu, daß eine Infragestellung der Wahl in der Kommission zu erneuter Erörterung des mit großen Schwierigkeiten erreichten geographischen Gleichgewichts führen würde.

Mit Schreiben vom 14. April 1968 an den Präsidenten der Kommission wies der Kläger darauf hin, daß er seine frühere Bereiterklärung, den Dienst aus eigenem Antrieb zu verlassen, zurückgenommen habe; diese Bereiterklärung sei übrigens bedingt gewesen, und er müsse daher mit Nachdruck darauf hinweisen, daß er eine auf einer ausdrücklich bedingt abgegebenen Bereiterklärung beruhende Entscheidung als gänzlich ungerechtfertigt ansehe.

Die Kommission entschloß sich in ihrer 39. Sitzung vom 30. Mai 1968, unter anderen gegenüber dem Kläger Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen, und beauftragte ihren Präsidenten, die Betroffenen davon zu unterrichten, damit diese der Kommission ihre etwaigen Bemerkungen zur Kenntnis bringen können, bevor die Kommission im letzten Junidrittel ihre endgültige Entscheidung treffe.

Am 31. März 1968 gab Präsident Rey dem Kläger diese Entscheidung bekannt und teilte ihm mit, daß die Verfügungen vom 20. März 1968, durch die die Verwendung einiger hoher Beamten als Sonderberater beschlossen wurde, in keiner Weise den gegenüber den Betroffenen später zu erlassenden endgültigen Verfügungen Vorgriffen und daß die Kommission bereit sei, alle dem Kläger angebracht erscheinenden Bemerkungen zur Kenntnis zu nehmen.

Am 19. Juni 1968 erhob der Kläger gegen die Verfügung der Kommission vom 20. März 1968 Verwaltungsbeschwerde.

Durch Verfügung vom 26. Juni 1968 ergreift die Kommission mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 gegenüber dem Kläger die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 vorgesehene Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Die vorliegende Klage ist am 29. Juli 1968 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Parteien haben ihre Schriftsätze fristgerecht eingereicht, das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat in seiner Sitzung vom 14. Januar 1969 auf den Vorbericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben am 25. Februar 1969 mündlich verhandelt.

Am Schluß der Verhandlung hat der Kläger ein vorher der Beklagten mitgeteiltes Schriftstück zu den Akten gegeben; außerdem hat er einen Schriftsatz zu den Akten gegeben, der einen Hilfsantrag auf Schadensersatz und ein Beweisangebot enthält.

Auch die Beklagte hat ein vorher dem Kläger mitgeteiltes Schriftstück zu den. Akten gegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. März 1969 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

1. die Verfügung der Kommission vom 26. Juni 1968, durch welche der Kläger aus dem Dienst der Kommission entlassen wurde, für nichtig zu erklären;

2. soweit erforderlich, die Verfügung vom 20. März 1968 und die im Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 31. Mai 1968 erwähnte Verfügung unbekannten Datums für nichtig zu erklären;

3. zu erkennen, daß der Kläger weiterhin Anspruch auf sein Gehalt und alle mit seinem Amt verbundenen Vorteile hat;

4. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantwortet in der Klagebeantwortung und Gegenerwiderung,

1. die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen die Verfügung vom 20. März 1968 und gegen den Beschluß vom 30. Mai 1968 gerichtet ist;

2. sie im übrigen als unbegründet abzuweisen;

3. den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.

Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären und ihr stattzugeben.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage, soweit diese gegen die Verfügung vom 20. März und den Beschluß vom 30. Mai 1968 gerichtet ist.

Die Verfügung vom 20. März 1968 sei lediglich eine innerdienstliche Verwaltungsanordnung. Als eine Maßnahme, die lediglich den Aufgabenbereich des Klägers ändere, indem sie den Kläger vorläufig mit neuen, seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Aufgaben betraue, sei diese aus Gründen der Rationalisierung der Dienststellen getroffene Verfügung außerdem keine den Kläger beschwerende Maßnahme.

Der Beschluß vom 30. Mai 1968 sei keine Maßnahme, die geeignet sei, eine bestimmte Rechtsstellung unmittelbar zu berühren, denn die Kommission habe darin lediglich eine Absicht bekundet. Die in der Sitzung vom 26. Juni 1968 gefaßten endgültigen Beschlüsse hätten sich übrigens mit den in den Sitzungen zwischen dem 28. und 31. Mai 1968 gefaßten vorläufigen nicht gedeckt.

Der Kläger erwidert, die Verfügung vom 20. März 1968 bedeute nicht etwa eine vorläufige Änderung seiner dienstlichen Verwendung, sondern ihr habe konsequenterweise zwangsläufig die Verfügung vom 26. Juni 1968 folgen müssen. Hierzu beruft er sich auf das Schreiben des Herrn Bodson vom 22. März 1968 und darauf, daß das Personal schon am 29. April 1968 durch die Nummer 28 des Personalkuriers von der endgültigen Ernennung einer Reihe von Inhabern im Organisationsplan vorgesehener Direktorendienstposten unterrichtet worden sei. Nachdem sämtliche Dienstposten besetzt gewesen seien, habe die Entlassung der Hauptberater nicht mehr zweifelhaft sein können. Daher sei die Klage zulässig, soweit sie gegen die Verfügung vom 20. März 1968 gerichtet ist, da mit dieser Verfügung nur zum Schein dem Kläger ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen, in Wahrheit aber seine Entlassung eingeleitet worden sei.

Was den Beschluß vom 30. Mai 1968 anbelangt, so meint der Kläger, er bringe nicht eine Absicht, sondern eine wenn auch vorläufige Entscheidung zum Ausdruck.

B — Zur Begründetheit

1 — Erste Rüge

Der Kläger macht geltend, aus dem Schreiben des Kommissars Bodson vom 22. März 1968 gehe hervor, daß die Verfügung vom 20. März 1968 ohne vorherige Abwägung der einzelnen Fälle getroffen worden sei. Die beiden darauffolgenden Verfügungen stellten nur Wiederholungen der ersten dar.

Die Beklagte entgegnet, aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 20. März 1968 gehe hervor, daß eine erste Abwägung der einzelnen Fälle schon stattgefunden habe, bevor die Kommission am gleichen Tage die anderweitige Verwendung einzelner Beamter verfügt habe.

Die angefochtene Verfügung vom 20. März 1968 sei eine vorläufige Anordnung anderweitiger dienstlicher Verwendung, nicht die notwendige Vorstufe einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst; mehrere von ebensolchen Anordnungen vorübergehender anderweitiger Verwendung betroffene Beamte seien übrigens in der Folge endgültig in eine Planstelle eingewiesen worden.

Die das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst aussprechende Verfügung vom 26. Juni 1968 habe eine völlig andere Rechtslage geschaffen als die, die sich aus der Verfügung vom 20. März 1968 ergeben habe. Jede der beiden Verfügungen habe ohne die andere ergehen können, keine sei als bloße Wiederholung der anderen anzusehen.

Außerdem behauptet die Beklagte, der Verfügung vom 26. Juni 1968 sei tatsächlich eine Abwägung vorausgegangen; dies ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 26. Juni 1968, insbesondere aus den Worten nach nochmaliger Prüfung sämtlicher Personalakten und die Ergebnisse der Abwägung der einzelnen Fälle der A-1- und A-2-Beamten.

Der Kläger erwidert, indem die Beklagte behauptet, daß den beiden hauptsächlich angefochtenen Verfügungen eine Abwägung vorausgegangen sei, räume sie stillschweigend ein, daß sie sich nicht hinter der weiten Fassung von Artikel 50 des Beamtenstatuts verschanzen könne, um sich ihrer Verpflichtung zu einer vorherigen Abwägung zu entziehen. Nach der Verordnung Nr. 259/68 müsse selbst bei A-1- und A-2-Beamten jeder Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst eine solche Abwägung vorausgehen. Die diesbezüglichen Bemerkungen in den von der Kommission vorgelegten Protokollen seien nur formelhafte Wendungen. Das Schreiben vom 22. März 1968 beweise, daß bei der Abwägung nur ein früherer Vorschlag, wonach der Kläger zu den freiwillig Ausscheidenden hätte gerechnet werden können, berücksichtigt worden sei, obwohl dieser von Anfang an bedingte Vorschlag am 8. März 1968 zurückgenommen und der Kommissar Bodson am 11. März 1968 hiervon unterrichtet worden sei. Die Beklagte habe den Kläger also ausschließlich aus einem nicht zutreffenden Grund aus der Abwägung ausgeschlossen, so daß ihre Entscheidung wegen Fehlens von Gründen aufzuheben sei.

Durch seine Erklärung, die Mitteilung vom 11. März 1968 sei verspätet gewesen, und durch seine Bemerkung, der neue Organisationsplan sei bereits festgelegt, habe der Kommissar Bodson erkennen lassen, daß die Mitglieder der Kommission schon vor diesem Zeitpunkt damit gerechnet hätten, daß das freiwillige Ausscheiden des Klägers die Verringerung des Personalbestands ohne Schwierigkeiten ermöglichen werde. Die Beklagte hätte jedoch berücksichtigen müssen, daß sich die Lage in der Zwischenzeit geändert habe. Ihre Verfügung könne daher nicht als rechtmäßig angesehen werden.

Die Beklagte bemerkt, das Schreiben vom 22. März 1968 (das im übrigen für die Kommission nicht bindend sei) beweise keineswegs, daß keine Abwägung stattgefunden habe, denn selbst wenn die Kommission möglicherweise noch am 20. März 1968 irrtümlich geglaubt habe, daß der Kläger nach wie vor bereit sei, freiwillig auszuscheiden, so habe sie diese Verfügung doch nur treffen können, wenn es das Dienstinteresse erlaubte. Ob diese in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/68 ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung erfüllt sei, habe aber nur anhand einer Abwägung beurteilt werden können.

Auch wenn man annehme, diese erste Abwägung sei fehlerhaft gewesen, so sei sie doch nicht für die das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst aussprechende Verfügung maßgebend gewesen. Diese sei vielmehr erst am 26. Juni 1968 nach einer erneuten Abwägung ergangen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Kommission aber aus dem Schreiben des Klägers an den Präsidenten Rey vom 14. April 1968 davon Kenntnis gehabt, daß der Kläger nicht oder nicht mehr beabsichtigte, einen Antrag nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates zu stellen.

2 — Zweite Rüge

Der Kläger macht geltend, die Verfügung vom 26. Juni 1968 sei auch dann nicht ausreichend begründet, insbesondere um die Nachprüfung der Gründe durch den Gerichtshof zu ermöglichen, wenn unterstellt werde, daß sie nach einer Abwägung der einzelnen Fälle der in Betracht kommenden Beamten ergangen sei.

Sie enthalte zwar die Behauptung, es sei eine Abwägung vorgenommen worden, doch besage sie nichts darüber, ob sich diese Abwägung auf alle leitenden Beamten, Generaldirektoren, Direktoren und Hauptberater erstreckt habe.

Selbst wenn die Kommission bei den A-1- und A-2-Beamten die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehenen Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen brauchte, hätte außerdem, um dem Gerichtshof die Nachprüfung zu ermöglichen, in der Verfügung vom 26. Juni 1968 doch gesagt werden müssen, nach welchen Gesichtspunkten die Abwägung erfolgt sei.

Der weite Entscheidungsspielraum, den die Kommission bei der Einstellung von A-1- und A-2-Beamten habe, könne nicht bis zur Willkür reichen.

Man könne sich nicht mit der Behauptung begnügen, die Personalakten der Betroffenen seien eingesehen und eine Abwägung vorgenommen worden, wenn der Beweis erbracht ist, daß die Verfügung auf einer Erwägung beruht, die mit diesen Akten und dieser Abwägung nichts zu tun hat.

Die Beklagte entgegnet, die A-1- und A-2-Beamten bildeten eine Sonderkategorie, deren Ernennung und Entlassung besonders geregelt seien. Während für die Beendigung eines Beamtenverhältnisses gegen den Willen des Betroffenen nach dem Statut stets eine mit Gründen versehene Verfügung nötig sei, bestehe bei der ausschließlich für A-1- und A-2-Beamten geltenden Stellenenthebung nach Artikel 50 des Statuts keine Begründungspflicht.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 habe gegenüber der in Artikel 50 des Statuts vorgesehenen Regelung der Stellenenthebung kein zusätzliches Erfordernis eingeführt; ferner habe die Beklagte im vorliegenden Fall im Rahmen ihrer Ermessensbefugnis gehandelt und sei nicht einmal verpflichtet, die Gründe ihrer Verfügung vom 26. Juni 1968 bekanntzugeben.

Dennoch erklärt die Beklagte für alle Fälle:

a) Die Abwägung habe sich auf alle A-1- und A-2-Beamten einschließlich der Hauptberater erstreckt.

b) Es gehöre zum Wesen einer derartigen Ermessensentscheidung, daß die verschiedenen Gesichtspunkte, von denen sich die Kommission bei ihrer nicht nachprüfbaren Beurteilung der dienstlichen Interessen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeiten habe leiten lassen, nicht offengelegt würden, da die Gründe, die namentlich mit der fachlichen Eignung und der Gesamtpersönlichkeit des Klägers zusammenhingen, nicht der Nachprüfung des Gerichtshofes unterlägen.

Die Behauptung des Klägers, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer mit der Abwägung der Verdienste des Betroffenen in keinem Zusammenhang stehenden Erwägung, sei durch keinen Beweis und kein Beweisangebot erhärtet.

3 — Dritte Rüge

Der Kläger behauptet, aus dem Wortlaut der Verfügung vom 26. Juni 1968 gehe nicht hervor, daß die Kommission vor ihrer Abwägung in die Personalakten der beteiligten Beamten Einsicht genommen habe.

Die Beklagte entgegnet, aus den Sitzungsprotokollen vom 26. Juni 1968 und vom 20. März 1968 sei ersichtlich, daß die Kommission jedesmal sämtliche Personalakten geprüft habe.

4 — Vierte Rüge

Der Kläger rügt, die Verfügung vom 26. Juni 1968 nehme in einer der Erwägungen auf Bemerkungen Bezug, die in seinem Schreiben an die Beklagte vom 19. Juni 1968 enthalten seien. Dieses Schreiben stelle eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 1968 dar, enthalte aber keine Bemerkungen zu einem etwaigen Ausscheiden aus dem Dienst. Die Beklagte hätte dieser Verwaltungsbeschwerde ordnungsgemäß Folge geben müssen.

Statt dessen habe die Beklagte ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtverfügung getroffen und sich demnach auf eine unrichtige Begründung gestützt oder sei zumindest nicht ausreichend auf die Bemerkungen des Klägers eingegangen.

Die Beklagte behauptet, sie habe sich bei ihrer endgültigen Entscheidung auf objektive, in diesem Schreiben enthaltene Angaben gestützt, die es ihr ermöglicht hätten, das Dienstalter, die Familienunterhaltspflichten und die wissenschaftliche Vorbildung des Klägers zu beurteilen.

Wenn der Kläger in der Erwiderung die Nichtbescheidung der Verwaltungsbeschwerde rüge, so stelle dies einen neuen und damit unzulässigen Klagegrund dar. Dieser Klagegrund könne außerdem nicht durchgreifen, da die Beschwerde gegen die vorläufige Verfügung nach dem Erlaß einer endgültigen Verfügung gegenstandslos geworden sei.

5 — Fünfte Rüge

Der Kläger macht geltend, das Vorgehen der Beklagten habe nicht der Rationalisierung der Dienststellen dienen sollen, da einer der drei im Amt verbliebe nen Direktoren Anfang September 1968 die Altersgrenze erreicht habe.

Nichts hätte daher die Beklagte hindern dürfen, den Kläger nach dem Ausscheiden von Herrn Noël Mayer wieder in sein Amt einzusetzen oder in eine andere Direktion einzuweisen; dieser Dienstposten sei aber erst im Oktober 1968 ausgeschrieben worden, so daß der Kläger sich nicht mehr habe bewerben können.

Auch wenn das Kriterium der Staatsangehörigkeit allenfalls bei der Beurteilung verschiedener Bewerbungen eine Rolle spielen könne, vermöchten Erwägungen dieser Art es doch nicht zu rechtfertigen, einen Beamten zu entlassen, um einen bestimmten Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Staates vorzubehalten.

Die Beklagte meint, sie habe ihre Entscheidung schwerlich nur darauf stützen können, daß Herr Noël Mayer das Ruhestandsalter schon fast erreicht hatte, denn eine solche Entscheidung hätte nicht dem Gesamtergebnis der Abwägung entsprochen; auch andere ebenso wichtige Gesichtspunkte hätten in Betracht gezogen werden müssen, wie z.B.: persönliche Befähigung, Eignung zur Leitung einer großen Verwaltungseinheit, Persönlichkeit der Betroffenen und geographische Verteilung.

Hierzu führt sie aus, mit ihrem Bestreben, das geographische Gleichgewicht bei den Direktorenstellen innerhalb der Generaldirektion Verkehr aufrechtzuerhalten, zusammenhängende Erwägungen hätten es durchaus zu Recht wenig wünschenswert erscheinen lassen können, Herrn Noël Mayer ausscheiden zu lassen und Herrn Reinarz zu seinem Nachfolger zu bestimmen.

6 — Sechste Rüge

Der Kläger behauptet, aus seiner Laufbahn ergäben sich objektive Umstände, aus denen es geboten gewesen sei, ihn im Amt zu belassen; die Beklagte habe daher bei seiner Entlassung nicht im dienstlichen Interesse gehandelt.

Seine Personalakte enthalte keinerlei Vorbehalte, und er habe als einziger sowohl in der EGKS als auch in der EWG Dienst geleistet.

Die Beklagte entgegnet, ihr stehe auf diesem Gebiet eine Ermessensbefugnis zu. Über die Persönlichkeit des Klägers, für den als leitenden Beamten keine Beurteilung erstellt worden sei, habe zwangsläufig ein Werturteil abgegeben werden müssen, das keiner objektiven Nachprüfung fähig sei.

7 — Siebte Rüge

Der Kläger meint, die am 26. Juni 1968 wiederholte Verfügung vom 20. März 1968 sei als eine verschleierte Disziplinarmaßnahme anzusehen, soweit sie auf einer Abwägung der einzelnen Fälle beruhe, welche die Beklagte veranlaßt habe, im Januar 1969 einen anderen Beamten zum Leiter der Direktion Beförderungsentgelte und -bedingungen zu ernennen. Daß diese Maßnahme ohne irgendeinen Grund für eine Bestrafung und ohne Einhaltung des in Anhang IX zum Statut vorgesehenen Verfahrens ergriffen worden sei, lasse erkennen, daß hier eine auf einem Ermessensmißbrauch beruhende verschleierte Sanktion vorliege.

Nach Auffassung der Beklagten berechtigt nichts zu der Annahme, daß die angefochtene Maßnahme dadurch in eine verschleierte Disziplinarmaßnahme umgewandelt worden sei, daß diesem der Vorzug gegeben würde.

Da Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 bestimme, daß das endgültige Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst keine Disziplinarmaßnahme sei, wäre es rechtswidrig gewesen, das Verfahren nach Anhang IX zum Statut anzuwenden. Aus der angefochtenen Verfügung gehe übrigens hervor, daß es sich um keine Disziplinarmaßnahme handele.

Entscheidungsgründe§

1/3 Ziel der Klage sind in erster Linie die Aufhebung der die Entlassung des Klägers aussprechenden Verfügung der Kommission vom 26. Juni 1968 sowie die Feststellung, daß der Kläger weiterhin Anspruch auf sein Gehalt und alle mit seinem Amt verbundenen Vorteile habe. Ferner begehrt der Kläger, soweit erforderlich, die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 1968 über seine Versetzung vom Dienstposten des Direktors der Direktion Beförderungsentgelte und -bedingungen auf den Dienstposten eines Hauptberaters bei der gleichen Generaldirektion sowie die Nichtigerklärung des Beschlusses der Beklagten vom 30. Mai 1968, gegenüber verschiedenen Bediensteten, darunter dem Kläger, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung Beweise angeboten und die Zuerkennung von Schadensersatz in einer vom Gerichtshof zu bestimmenden Höhe für den Fall beantragt, daß seine Wiedereinstellung als Direktor auf unüberwindliche Hindernisse stoßen sollte.

Zur Zulässigkeit

4 Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, soweit sie sich gegen die Maßnahmen vom 20. März und 30. Mai 1968 richtet, und macht geltend, es handele sich hierbei nicht um beschwerende Maßnahmen im Sinne von Artikel 91 des Statuts.

5 Die Verfügung vom 20. März stellt eine Versetzung dar; zwar liegt eine solche Maßnahme grundsätzlich im Rahmen der Ermessensbefugnis der Verwaltung zur Einrichtung ihrer Dienststelle, doch kann sie unter gewissen Umständen eine beschwerende Maßnahme sein.

6 Die Klage ist insoweit zulässig.

7/9 In ihrer Sitzung vom 30. Mai 1968 erwog die Beklagte, gegenüber einigen A-1- und A-2-Beamten, darunter auch gegenüber dem Kläger, eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen, und beauftragte ihren Präsidenten, die Betroffenen hiervon zu unterrichten, um ihnen vor der endgültigen Entscheidung der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da die Aufnahme in das in Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 vorgesehene Verzeichnis bei A-1- und A-2-Beamten nicht erforderlich ist, brachte dieser Beschluß lediglich eine Absicht zum Ausdruck, welche keine rechtlichen Wirkungen zeitigen konnte, sondern Gegenstand einer neuen Beschlußfassung sein sollte und auch tatsächlich war. Die Klage ist demnach insoweit unzulässig.

10 Nach Auffassung des Klägers ist dieser Beschluß ebenso wie der vom 20. März Bestandteil eines Inbegriffs von Maßnahmen, die den Tatbestand einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauchs ergeben. Die diesbezüglichen Rügen sind aber jedenfalls im Rahmen der Hauptsache zu prüfen.

Zur Begründetheit

A — Zur Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen

11 Der Kläger meint, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, da sie ohne vorherige Abwägung der Verdienste und Verhältnisse der einzelnen Beamten erlassen worden seien, die für eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst in Frage kamen, jedenfalls aber weil dieser Abwägung, falls sie stattgefunden habe, keine Einsichtnahme in die einzelnen Personalakten vorausgegangen sei.

12/17 Nach Artikel 50 des Statuts können Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 bekleiden, aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben werden. Ferner geht aus dieser Vorschrift hervor, daß derartige Entscheidungen keiner Begründung bedürfen. Andererseits bestimmt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68, daß die Kommission, wenn sie beabsichtigt, gegenüber Beamten anderer Besoldungsgruppen als A 1 und A 2 Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen, nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der betroffenen Beamten aufstellt, wobei sie die Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die Familienverhältnisse und das Dienstalter dieser Beamten berücksichtigt. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vorschriften ergibt sich, daß der Kommission gegenüber den A-1- und A-2-Beamten eine weitgehende Ermessensbefugnis zusteht. Eine solche Befugnis setzt sowohl einen weiten Entscheidungsspielraum als auch eine sehr eingehende Prüfung der entscheidungserheblichen Umstände voraus. Letztere bietet die erforderliche Gewähr dafür, daß von der genannten Befugnis nur in voller Kenntnis der Sachlage Gebrauch gemacht wird. Nach Lage des vorliegenden Falles bedingte dieses Erfordernis eine Abwägung der Befähigungsnachweise und Verhältnisse der Beamten, die entlassen werden oder im Amt verbleiben sollten.

18/22 Aus der Anlage zum Schriftstück G (68) 175 A 1 vom 24. Juni 1968 geht hervor, daß die Beklagte in ihrer Sitzung vom 20. März 1968 ein vorläufiges Verzeichnis derjenigen A-1- und A-2-Beamten aufstellen wollte, die in den folgenden Wochen für eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst in Frage kamen. Aus dem am 22. März 1968 an den Generaldirektor für Verkehr gerichteten Schreiben des für diese Generaldirektion zuständigen Mitglieds der Kommission ist ersichtlich, daß die Beklagte bei ihrer Beschluß fassung am 20. März nicht wußte, daß der Kläger seine früher geäußerte Absicht, aus eigenem Antrieb aus dem Dienst zu scheiden, aufgegeben und seinen Dienstvorgesetzten hiervon ordnungsgemäß unterrichtet hatte. Der Kläger wurde also infolge eines Tatsachenirrtums nicht in die von der Beklagten vorgenommene Abwägung der Befähigungsnachweise und persönlichen Verhältnisse einbezogen. Denn die Beklagte glaubte in der Überzeugung, daß der Kläger noch immer den Dienst verlassen wolle, von einer schwierigen Wahl absehen zu können und wies die übrigen schon vorher im Amt befindlichen Direktoren in die drei verbleibenden Planstellen ein. Sie entband infolgedessen den Kläger von seinem Amt als Direktor und wies ihn in den Dienstposten eines Hauptberaters ein, wobei sie aber deutlich machte, daß es sich um eine vorläufige Entscheidung in Erwartung einer endgültigen Maßnahme handele, die aufgrund der neuen Statutsvorschriften dem Kläger gegenüber getroffen werden könne, und bei der sie die Wünsche derjenigen Beamten berücksichtigen werde, die etwa aus eigenem Entschluß beantragen sollten, ihnen gegenüber eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen.

23 Die Beklagte traf somit diese Entscheidung, ohne eine für die volle Ausübung ihrer Ermessensbefugnis wesentliche Information berücksichtigen zu können.

24/28 In ihren Sitzungen vom 30. Mai und vom 26. Juni 1968 prüfte die Beklagte den Fall des Klägers allerdings erneut. Zu den genannten beiden Zeitpunkten war ihr bekannt, daß der Kläger seine Haltung geändert hatte; außerdem hatte sie sein Schreiben vom 14. April 1968 und — vor ihrer endgültigen Entscheidung — sein Schreiben vom 19. Juni 1968 zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung vom 26. Juni 1968 wurde laut Protokoll nach erneuter Prüfung sämtlicher Personalakten getroffen. Der Rechtsstreit hat jedoch ergeben, daß es sich um eine Prüfung sämtlicher Personalakten derjenigen Beamten handelte, deren Schicksal in der Schwebe geblieben war, und daß, jedenfalls was die Direktion Verkehr betrifft, die am 20. März getroffenen Entscheidungen über die künftige Verwendung der Beamten dabei nicht erneut in Frage gestellt wurden. Nur insoweit wurde die Lage des Klägers mit der anderer Bediensteter verglichen. Da aber inzwischen die Planstelle des Hauptberaters bei der Generaldirektion Verkehr im Haushaltsplan 1968 gestrichen worden war, gab es für den Kläger mit seiner sehr spezialisierten Vorbildung bei dieser beschränkten Abwägung kaum eine Möglichkeit, einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu entgehen.

29/31 Der Kläger macht ferner geltend, einer der vier betroffenen Direktoren habe im September 1968 die Altersgrenze erreicht und zu diesem Zeitpunkt aus dem Dienst scheiden müssen. Dessenungeachtet habe die Beklagte am 20. März 1968 den Kläger übergangen und dem genannten Direktor eine der verbleibenden Direktionen unterstellt; sie habe an dieser Entscheidung auch später festgehalten, um dann einen Beamten mit gleicher Staatsangehörigkeit in diese Planstelle einweisen zu können. In diesem Vorgehen erblickt der Kläger eine Verletzung der Artikel 7 und 27 des Statuts.

32 Die Beklagte verhehlt nicht, daß mit ihrem Bestreben, das geographische Gleichgewicht bei den Direktorenstellen innerhalb der Generaldirektion Verkehr aufrechtzuerhalten, zusammenhängende Erwägungen es durchaus zu Recht hätten wenig wünschenswert erscheinen lassen können, Herrn Noël Mayer ausscheiden zu lassen und Herrn Reinarz zu seinem Nachfolger zu bestimmen.

33 Außerdem ist aus dem obenerwähnten Schreiben vom 22. März 1968 ersichtlich, daß nach der Vorstellung der Beklagten bereits die am 20. dieses Monats erlassenen Einweisungsverfügungen diesem Bestreben Rechnung trugen.

34/39 Aus Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 27 des Statuts geht hervor, daß die Kommission bei der Einstellung, Beförderung und Einweisung ihrer Bediensteten sich einerseits vom dienstlichen Interesse ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit leiten lassen und andererseits dafür sorgen muß, daß die Einstellung durch eine Auswahl unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt. Sie bringt diese Erfordernisse miteinander in Einklang, wenn sie bei weitgehend gleichwertigen Befähigungsnachweisen der einzelnen Bewerber das Kriterium der Staatsangehörigkeit den Ausschlag geben läßt, um das geographische Gleichgewicht innerhalb ihres Personals zu erhalten oder wiederherzustellen. Bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Rationalisierung ihrer Dienststellen nach Anhang I des Fusionsvertrags hatte sie den gleichen Geboten zu entsprechen. Bei der Erfüllung der Verpflichtung, die Einstellungen auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, darf jedoch nicht nur auf wenige Ränge innerhalb einer einzigen Generaldirektion abgestellt werden. Außerdem enthält Artikel 27 Absatz 3 des Statuts das ausdrückliche Verbot, einen Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorzubehalten. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsstreit ergeben, daß ein Direktor trotz des nahen Endes seiner Laufbahn hauptsächlich deshalb im Amt belassen wurde, um später leichter durch einen Bediensteten gleicher Staatsangehörigkeit ersetzt werden zu können.

40/42 Überdies bestanden die der Kommission aufgegebenen Rationalisierungsmaßnahmen im wesentlichen in einer fühlbaren Verringerung der Zahl der Bediensteten, insbesondere der Besoldungsgruppe des Klägers. Es kann grundsätzlich nicht als zulässig angesehen werden, daß unter derartigen Umständen im Amt befindliche Bedienstete als überzählig zum Ausscheiden gezwungen werden, wenn ihr Ausscheiden aus dem Dienst dazu führt, daß auf die von ihnen geräumten Planstellen binnen sehr kurzer Frist Bedienstete einer nied rigeren Besoldungsgruppe befördert werden. Andernfalls würde die Wahrung der Anwartschaft auf die Laufbahn ohne zwingende Notwendigkeit in Frage gestellt; unter den besonderen Bedingungen der durch den Fusionsvertrag gebotenen Maßnahmen mußte die Beachtung dieses Grundsatzes vor der Erwägung den Vorrang haben, daß bei der Zusammensetzung des Personals der Gemeinschaften auf eine weitgehend geographische Grundlage zu achten sei.

43 Die Rügen, die Abwägung sei unterblieben und die Artikel 7 und 27 des Statuts seien verletzt oder doch unrichtig angewandt worden, erweisen sich somit als begründet. Die Verfügungen vom 20. März und vom 26. Juni 1968 sind daher aufzuheben.

44 Damit erübrigt sich die Prüfung der übrigen Rügen, die der Kläger gegen die angefochtenen Verfügungen erhoben hat.

B — Zu den übrigen Klageanträgen

45/46 Der Kläger beantragt zu erkennen, daß er weiterhin Anspruch auf sein Gehalt und auf alle mit seinem Amt verbundenen Vorteile hat. In der mündlichen Verhandlung hat er hilfsweise die Zuerkennung von Schadensersatz für den Fall beantragt, daß seine Wiedereinstellung auf unüberwindliche Hindernisse stoßen sollte.

47/50 Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und nach Artikel 38 der Verfahrensordnung muß die Klageschrift den Streitgegenstand und die Anträge des Klägers enthalten. Hiernach ist es unzulässig, im Laufe des Rechtsstreits zusätzliche Anträge zu stellen. Der zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung gestellte Schadensersatzantrag ist daher als verspätet und mithin unzulässig anzusehen. Überdies obliegt es nach Artikel 176 des Vertrages der Kommission, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Eine Entscheidung erübrigt sich demnach sowohl über den Feststellungsantrag als auch über den Schadensersatzantrag.

Kosten

51/52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 173 und 179,

aufgrund des Statuts der Beamten der EG, insbesondere seiner Artikel 7, 27, 29, 90 und 91,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung des Beschlusses vom 30. Mai 1968 gerichtet ist.

2. Die Verfügung vom 20. März 1968 über die Einweisung des Klägers in den Dienstposten eines Hauptberaters sowie die Entlassungsverfügung vom 26. Juni 1968 werden aufgehoben.

3. Die übrigen Klageanträge sind nicht entscheidungsbedürftig.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.