Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.06.1970 – C-75/69
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:54
Schlussanträge Des Generalanwalts Joseph Gand
vom 16. Juni 1970
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die von Herrn Hake, einem Schrotthändler aus Düsseldorf, eingereichte Klage bezieht sich auf die Art und Weise, in der der Schrottmarkt im Gebiet der Bundesrepublik funktioniert.
1. Die auf diesem Markt angewandten Praktiken haben seit der Schaffung des Gemeinsamen Marktes immer wieder zu ernsten Schwierigkeiten geführt und wiederholt das Eingreifen der Hohen Behörde erforderlich gemacht. Diese teilte schon am 19. Mai 1953, als sie die Errichtung der Ausgleichskasse für eingeführten Schrott genehmigte, der deutschen Schrottvermittlungsgesell -schaft mit, daß deren Tätigkeit, die im wesentlichen die Verteilung des Schrotts gewährleisten sollte, gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoße, und forderte die Gesellschaft daher auf, sich aufzulösen. Zwei Jahre später sah sich die Hohe Behörde veranlaßt, durch Entscheidung vom 20. Juli 1955 die von fast allen deutschen Stahlwerken für die Westdeutsche Schrotteinkaufsgesellschaft beantragte Erlaubnis zu verweigern, Schrott im In- und Ausland aufzukaufen und ihn zu verteilen, womit diese Gesellschaft übrigens bereits begonnen hatte, noch ehe überhaupt eine Erlaubnis beantragt worden war. Diese beiden Warnschüsse scheinen nicht sehr lange nachgewirkt zu haben. Denn der Kläger nahm seit 1967 persönlich oder durch seinen Anwalt häufig mit den Dienststellen der Hohen Behörde und später der Kommission Fühlung, um ihnen zu melden, daß das genannte Kartell sich unter einem anderen Namen neu gebildet habe. In zwei Schreiben vom 16. September und 3. Oktober 1969, auf deren Inhalt ich noch zurückkomme, bat er sodann die Kommission, durch geeignete Maßnahmen einen gesunden Wettbewerb auf dem deutschen Schrottmarkt wiederherzustellen und zu gewährleisten. Er kündigte an, daß er erforderlichenfalls Untätigkeitsklage erheben werde.
Dies tat er tatsächlich, als er auf seine Schreiben keine Antwort erhielt; die Anträge seiner am 15. Dezember 1969 eingetragenen Klage lauten wie folgt: Der Kläger beantragt zu erkennen, daß die Kommission verpflichtet ist,
gegen die Mitglieder und Verwaltungsorgane des Kartells ein Verbot wettbewerbsbehindernder Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken auf dem Schrottmarkt zu erlassen,
gegen diese Mitglieder und Verwaltungsorgane angemessene Geldbußen festzusetzen,
geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs auf dem Schrottmarkt zu ergreifen, wie insbesondere die Festsetzung der von freien Händlern insgesamt zu beziehenden Schrottbe-darfsmindestquote.
2. Nach Einreichung seiner Klage entsprach die Kommission mit Entscheidung vom 21. Januar 1970 seinen Forderungen in den beiden ersten Punkten. Diese Entscheidung, in der die Beschwerde eines deutschen Schrotthändlers erwähnt wird, stellt fest, daß seit Juli 1959 26 Unternehmen zur Kürzung ihrer Einkäufe auf dem Inlandsmarkt ein Quotensystem eingeführt hätten, um die Schrottpreise niedrig zu halten. Dieses System habe die freien Händler in der direkten Belieferung der Stahlwerke beschränkt und zu Zulieferbetrieben der Konzerngesellschaften gemacht; außerdem sei durch die Festsetzung einheitlicher Frachtbasen jeder Preiswettbewerb zwischen Händlern ausgeschaltet worden. Bei der Durchführung dieser Vereinbarungen habe die deutsche Schrottverbrauchergemeinschaft (DSVG) eine entscheidende Rolle gespielt; nach ihrer Auflösung am 30. Januar 1969 hätten die Unternehmen die rechtswidrigen Praktiken anscheinend eingestellt. Die Kommission stellt daher fest, daß die fraglichen 26 Unternehmen von Juli 1959 bis Januar 1969 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag begangen hätten, und setzt gegen 25 von ihnen Geldbußen zwischen 29000 und 1000 Rechnungseinheiten fest.
Die Klageanträge zu 1 und 2 sind damit gegenstandslos geworden.
3. Die Beklagte hält den Klageantrag zu 3 für unzulässig, da er nicht in den Schreiben enthalten gewesen sei, die der Kläger vor Klageerhebung an die Kommission gerichtet hat. In der Tat dürfen die Anträge einer Untätigkeitsklage nur Punkte betreffen, mit denen diese Behörde vorher befaßt wurde, und sich nur gegen deren Weigerung richten, die Entscheidung zu treffen, zu deren Erlaß sie aufgefordert worden ist (Chambre Syndicale de la Sidérurgie de l'Est gegen Hohe Behörde, Rechtssache 24 und 34/58 — Urteil vom 15. Juli 1960 — EuGH Slg. VI, 2. Teil, 625/626).
Mit dem Schreiben vom 16. September 1969 wird die Kommission aber nur gebeten festzustellen, daß deutsche Stahlwerke und deren Konzernschrotthandelsfirmen gegen Artikel 65 des Vertrages verstoßen haben, und gegen sie angemessene Sanktionen zu verhängen.
Das Schreiben vom 3. Oktober gleichen Jahres hat im Grunde kaum einen anderen Inhalt. Herr Hake erklärt, er wünsche vor allem wieder Zugang zu dem Markt zu erhalten, von dem das Kartell ihn in zunehmendem Maße ausgeschlossen habe. Daher seien die in dem vorangegangenen Schreiben gestellten Anträge dahin gehend zu verstehen, daß die Kommission ausreichende und angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des normalen Wettbewerbs auf dem deutschen Schrottmarkt ergreifen möge, insbesondere durch Verbot der diesen Wettbewerb verhindernden Vereinbarungen und Praktiken und durch Festsetzung von Geldbußen gegen die schuldigen Firmen.
Die Kommission bemerkt mit Recht, sie habe den zitierten Satz so verstehen können, daß er lediglich einen konkreten Verbots- und Sanktionsantrag enthalte, dem sie mit ihrer Entscheidung vom 21. Januar 1970 voll entsprochen habe.
Wenn der Kläger damals von der Beklagten andere als die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen erlangen wollte, so hat er sie in seinen Schreiben in keiner Weise bezeichnet; insbesondere hat er niemals die Festsetzung der durch die Unternehmen von freien Händlern insgesamt zu beziehenden Schrottbedarfsmindestquote erwähnt. Der Kläger wendet hiergegen allerdings ein, dieser Antrag sei bereits in dem generellen Antrag des Schreibens vom 3. Oktober 1969 enthalten gewesen; der Kläger sei zur Spezifizierung des Antrags gezwungen worden, da die Beklagte keine klaren Vorstellungen über wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des normalen Wettbewerbs entwickelt habe. Dies widerspricht aber der Regelung des Artikels 35: Die in diesem Artikel fingierte stillschweigende Ablehnung kann nur bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags gegeben sein. Wenn der Kläger andere als die getroffenen Maßnahmen erreichen wollte, so mußte er sie in einem Antrag an die Kommission genau bezeichnen. Ich sehe daher keinen Anlaß, auf die Begründetheit des Klageantrags zu 3, zu der die Kommission ausführlich Stellung genommen hat, einzugehen, und kann Ihnen daher nur vorschlagen, diesen Antrag als unzulässig abzuweisen.
4. Sie haben noch die Kostenentscheidung zu treffen, zu der der Kläger erst in seiner Erwiderung Anträge gestellt hat.
Der Kläger hat nach Einreichung der Klage für zwei seiner drei Klageanträge Genugtuung erhalten, mit dem dritten Antrag ist er unterlegen. Da sich die auf die einzelnen Klageanträge entfallenden Kosten nicht ausscheiden lassen, schlage ich Ihnen vor, die Kosten zu zwei Dritteln der Kommission und im übrigen dem Kläger aufzuerlegen.
Ich beantrage,
die Klageanträge zu 1 und 2 in der Hauptsache für erledigt zu erklären;
den Klageantrag zu 3 als unzulässig abzuweisen;
die Kosten zu zwei Dritteln der Kommission und im übrigen dem Kläger aufzuerlegen.