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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.10.1970 – C-75/69

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1970:82

In der Rechtssache 75/69

FIRMA ERNST HAKE & CO., Düsseldorf, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter Jochen Hake, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Schambach, zugelassen in Konstanz, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Félicien Jansen, 21, rue Aldringer, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. jur. Erich Zimmermann als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Émile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

Tatbestand§

Die Beklagte ist in vorliegender Sache durch Urteil vom 8. Juli 1970 verurteilt worden, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klägerin begehrt mit einer am 14. September 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Antragsschrift, der Gerichtshof möge gemäß Artikel 74 der Verfahrensordnung die erstattungsfähigen Auslagen auf DM festsetzen und der Klägerin eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilen. Sie führt aus, diese Summe setze sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, von denen einer das Vorverfahren, der andere das Verfahren vor dem Gerichtshof betreffe. Letzterer Betrag setze sich wiederum aus DM Anwaltsgebühren und DM sonstigen Kosten zusammen.

Die Beklagte macht geltend, die Kosten des Vorverfahrens seien keine erstattungsfähigen Kosten im Sinne von Artikel 73 der Verfahrensordnung.

Zu den Anwaltsgebühren für das Verfahren vor dem Gerichtshof führt sie unter Angabe von Gründen aus, die geforderten Beträge seien überhöht und müßten auf einen Betrag in der Größenordnung von DM herabgesetzt werden.

Endlich bemerkt sie, sie habe gegen den als sonstige Kosten geforderten Betrag von DM nichts zu erinnern.

Gründe§

1 Nach Artikel 73 der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren. Verfahren im Sinne dieser Vorschrift ist nur das Verfahren vor dem Gerichtshof, unter Ausschluß des Vorverfahrens. Dies ergibt sich namentlich aus der in ihr enthaltenen Verweisung auf Artikel 72 der Verfahrensordnung, der vom Verfahren vor dem Gerichtshof spricht. Der Antrag der Klägerin ist daher abzulehnen, soweit er darauf gerichtet ist, daß die für das Vorverfahren aufgewandten Gebühren und sonstigen Kosten als erstattungsfähige Kosten festgesetzt werden sollen.

2 Das Gemeinschaftsrecht enthält für die Gebühren, die den Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit vor dem Gerichtshof zustehen, keine Gebührenordnung, die der Berechnung der im Einzelfall als erstattungsfähige Kosten im Sinne von Artikel 73 der Verfahrensordnung anzusehenden Gebühren zugrunde gelegt werden könnte. Daher muß der Gerichtshof bei der Entscheidung dieser Frage jeweils die Umstände des Falles frei würdigen und dabei insbesondere die Bedeutung des Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts und den Arbeitsaufwand berücksichtigen, den das gerichtliche Verfahren für den Anwalt erforderlich machen konnte.

3 Im vorliegenden Fall führt diese Würdigung zur Herabsetzung der geforderten Gebühren und zur Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten, wie unten geschehen. Die von der Klägerin im Verfahren vor dem Gerichtshof neben den Gebühren verauslagten sonstigen Kosten hat die Beklagte in dem von der Klägerin angegebenen Betrag nicht bestritten. In diesem Betrag ist jedoch die deutsche Mehrwertsteuer enthalten, die nach den geforderten und wie ausgeführt zu kürzenden Gebühren berechnet ist.

4 Aus allen diesen Gründen erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Gebühren, sonstigen Kosten und Steuern auf DM festzusetzen.

5 Dem Antrag der Klägerin, ihr eine Ausfertigung dieses Beschlusses zu erteilen, ist gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu entsprechen.

Aufgrund des in der Hauptsache ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 8. Juli 1970,

aufgrund des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin vom 14. September 1970,

aufgrund der am 7. Oktober 1970 eingegangenen Äußerung der Beklagten,

aufgrund der Artikel 73 und 74 der Verfahrensordnung,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Anträge des Generalanwalts

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter W. Strauß (Berichterstatter) und P. Pescatore,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgenden

BESCHLUSS§

1. Die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf DM festgesetzt.

2. Der Klägerin ist eine Ausfertigung dieses Beschlusses zu erteilen.