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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.07.1970 – C-75/69

ECLI:EU:C:1970:65

In der Rechtssache 75/69

FIRMA ERNST HAKE & CO., Düsseldorf, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter Jochen Hake, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Schambach, Oberstedten/Taunus, zugelassen beim Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe sowie beim Landgericht Frankfurt (Main), Zustellungsbevollmächtigter: Félicien Jansen, Gerichtsvollzieher, Luxemburg, 21, rue Aldringer,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Erich Zimmermann, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Émile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen des angeblichen Versäumnisses der Beklagten, geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs auf dem Schrottmarkt zu ergreifen, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

1. Die Klägerin ist Schrotthändlerin. In einem an die Beklagte — Generaldirektion Wettbewerb — gerichteten Schreiben vom 16. September 1969 beantragte sie :

1) festzustellen,

a) daß deutsche Stahlwerke und deren Konzern-Schrottgroßhandelsfirmen seit spätestens 1958 durch ein zunehmend ausgebildetes Schrotteinkaufskartell gegen Artikel 65 EG KS-Vertrag verstoßen haben,

b) durch vertragswidrige Kartellabsprachen und Kartellpraktiken auch fortlaufend weiter verstoßen ;

2) angemessene Sanktionen gegen die (der Europäischen Kommission aus den ihr vorliegenden Unterlagen bekannten) Kartellmitglieder zu verhängen, wie insbesondere die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, Düsseldorf, die beteiligten Werke und Konzernhandelsfirmen,

wegen folgender unter maßgeblichem Einfluß der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie vereinbarten und ausgeübten Kartellabsprachen :

1) Bestimmung, Festlegung und Überwachung der Preise;

2) Aufteilung der Märkte unter Beschränkung und Ausschaltung unabhängiger Händler bei der Belieferung der dem Kartell angehörenden maßgeblichen Schrottverbraucher der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Deutschen Stahlwerke;

3) mengenmäßige Bestimmung der Schrottkäufe und quotenmäßige Zuteilung an die schrottverbrauchenden Unternehmen des Schrotteinkauf skartells;

4) prozentuale Beschränkung der Gesamtliefermenge unabhängiger Händler auf 30-20 % der durch die Kartellverwaltung periodisch festgesetzten Gesamtmenge mit fortschreitender voller Ausschaltung freier Händler als direkter Werksbelief ere ;

5) diskriminierende Praktiken gegenüber den kartellfreien Händlern durch Gewährung von Preisvorteilen (z.B. Lieferprämien) an die Kartellhandelsfirmen und dadurch verursachte Ausschaltung freier Händler aus dem Wettbewerb.

Das Schreiben ist am 19. September 1969 bei der Beklagten eingegangen.

2. Mit Schreiben an die gleiche Generaldirektion vom 3. Oktober 1969 führte die Klägerin im wesentlichen aus :

Ihr entscheidendes Interesse bestehe darin, den normalen Wettbewerb auf dem deutschen Schrottmarkt wiederherzustellen und zu sichern, um damit wieder Zugang zum Markt zu erlangen, aus welchem sie durch das Schrotteinkaufskartell in zunehmendem Maße und schließlich ganz ausgeschlossen wurde.

Die mit Schreiben vom 16. September 1969 eingereichten Anträge werden deshalb zusammenfassend formuliert :

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften möge ausreichende und angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des normalen Wettbewerbs auf dem deutschen Schrottmarkt ergreifen, insbesondere durch

1) Verbot der bestehenden, den normalen Wettbewerb verhindernden Vereinbarungen und Praktiken der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, Düsseldorf, und maßgeblicher deutscher Schrottverbraucher (Werke) und deren Konzernhandelsfirmen, wie diese insgesamt aus den der Kommission vorliegenden Kartellunterlagen bekannt sind;

2) Festsetzung angemessener Geldbußen gegen die an den wettbewerbsverhindernden Vereinbarungen und Praktiken seit spätestens 1954 und/ oder in den Folgejahren Beteiligten, wie diese aus den der Kommission vorliegenden Kartellunterlagen bekannt sind.

Der Antrag zu 1) rechtfertige sich aus den seit über einem Jahrzehnt vereinbarten und praktizierten … Methoden des Schrotteinkaufskartells.

Der Antrag zu 2) sei dringend geboten, da die Beteiligten alle bisherigen Anordnungen der seinerzeitigen Hohen Behörde mißachtet und sich insbesondere über die in der Stellungnahme der Hohen Behörde vom 24. Februar 1960 (Amtsblatt vom 12. März 1960, S. 551) ausgesprochene Warnung hinweggesetzt hätten.

Das Schreiben nahm außerdem auf Artikel 35 EGKS-Vertrag und die Möglichkeit der Erhebung einer Klage beim Gerichtshof Bezug. Es ist am 8. Oktober 1969 bei der Beklagten eingegangen.

3. Die vorliegende Klage wurde am 15. Dezember 1969 erhoben.

4. Mit Entscheidung vom 21. Januar 1970 (Amtsblatt L 29/30 vom 6. Februar 1970) hat die Beklagte

festgestellt, daß 26 namentlich bezeichnete deutsche Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie von Juli 1959 bis Januar 1969 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 [EGKS-Vertrag] begangen haben, und zwar durch den Abschluß und die Anwendung von Vereinbarungen über Bezugsquoten, Preise, Frachtbasen und Mindestbestände für ihre Ankäufe von Stahlwerksschrott in der Bundesrepublik Deutschland, einige der genannten Unternehmen außerdem durch den Abschluß von Vereinbarungen oder verabredete Praktiken über die Deckung eines bestimmten Teils ihres Schrottzukaufsbedarfs bei den Konzernhandelsgesellschaften und die Gewährung von Sonderprämien an bestimmte Gesellschaften;

gegen alle vorerwähnten Unternehmen bis auf eines Geldbußen zwischen 29000 und 1000 Rechnungseinheiten festgesetzt.

Die Begründung stellt einleitend fest, daß die Entscheidung u.a. aufgrund der Beschwerde eines deutschen Schrotthändlers ergangen sei; sie führt insbesondere aus :

Bald nach der 1958/1959 erfolgten Auflösung der finanziellen Einrichtung, welche die Hohe Behörde der EGKS durch Entscheidung Nr. 22/54 (Amtsblatt vom 30. März 1954, S. 286) zum Zweck des Preisausgleichs zwischen Schrott aus Drittländern und inländischem Schrott geschaffen hatte, sei es wiederum zu einem Überhang der Nachfrage gekommen; es habe die Gefahr bestanden, daß die Schrottpreise innerhalb der Gemeinschaft auf die Höhe des Weltmarktpreises ansteigen würden. Die Stahlindustrie der Gemeinschaft habe versucht, dieser Entwicklung entgegenzuwirken (Begründung, Abschnitt I 1).

Die von der vorliegenden Entscheidung betroffenen Unternehmen hätten ab Juli 1959 vermittels eines Quotensystems ihre Schrotteinkäufe auf dem Inlandsmarkt gekürzt, um die Nachfrage in Übereinstimmung mit dem Angebot zu bringen und die Schrottpreise niedrigzuhalten (a.a.O. I 4, II 16).

Dieses — eingehend geschilderte — System habe dazu geführt, daß freie Händler in der direkten Belieferung der stahlerzeugenden Werke beschränkt und zu Zulieferbetrieben der Konzernhandelsgesellschaften — d.h. der mit einzelnen Stahlunternehmen zusammengeschlossenen Schrottgroßhändler — wurden. Der Wettbewerb zwischen den Schrotthändlern sei auf diese Weise eingeschränkt und verfälscht worden (a.a.O. I 12, 13; II 16).

Die Festsetzung einheitlicher Frachtbasen habe überdies jeden Preiswettbewerb zwischen Händlern ausgeschaltet (a.a.O. I 10, II 19).

Die Beteiligten hätten die ihnen zur Last gelegten Tatsachen nicht bestritten, sondern vorgetragen, das beanstandete System habe marktstabilisierende Ziele verfolgt, die wiederholt auch von den Gemeinschaftsorganen als erstrebenswert erklärt worden seien.

Bei der Durchführung der beanstandeten Vereinbarungen habe die Deutsche Schrottverbrauchergemeinschaft (DSVG) eine entscheidende, Rolle gespielt. Diese Gemeinschaft sei am 30. Januar 1969 aufgelöst worden. Die Entwicklung der deutschen Schrottpreise deute darauf hin, daß die Beteiligten die Verstöße gegen Artikel 65 § 1 EG KS-Vertrag seit diesem Zeitpunkt eingestellt hätten (a.a.O. II 20).

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen :

1. gegen die aus den vorgelegten Kartellunterlagen ersichtlichen Schrotteinkauf skartellmitglieder (Stahlwerke und Konzernhandelsfirmen) und deren Verwaltungsorgane, die Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, Düsseldorf, Breite Straße 69, und die Deutsche Schrottverbrauchergemeinschaft GmbH, Düsseldorf, Grabenstraße 11 a, ein Verbot wettbewerbsbehindernder Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken auf dem Schrottmarkt zu erlassen;

2. gegen die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Kartellmitglieder und Kartellverwaltungsorgane des Schrotteinkaufskartells angemessene Geldbußen festzusetzen;

3. geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs auf dem Schrottmarkt zu ergreifen, wie insbesondere die Festsetzung der von freien (nicht konzerngebundenen) Händlern insgesamt zu beziehenden Schrottbedarf smindestquote.

Die Beklagte stellt in ihrer Klagebeantwortung den Antrag, der Gerichtshof möge die Klage

hinsichtlich der Anträge 1 und 2 als in der Hauptsache erledigt erklären;

hinsichtlich des Antrages zu 3 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und der Klägerin insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegen.

In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus :

Unter Aufrechterhaltung des bisherigen Kostenantrags und des Klageantrags Ziffer 3 wird die Hauptsache zu den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 für erledigt erklärt.

In ihrer Gegenerwiderung wiederholt die Beklagte den Antrag der Klagebeantwortung; sie fügt hinzu, daß die Kostenentscheidung [zu den Anträgen 1 und 2 der Klageschrift] in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt wird.

III — Verfahren

Das Verfahren hat einen ordnungsmäßigen Verlauf genommen.

Aufgrund des Berichtes des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Mai 1970 mündlich zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Juni 1970 vorgetragen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin führt in ihrer Klageschrift insbesondere aus, seit spätestens 1953 habe in der Gemeinschaft ein gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßendes Schrotteinkaufskartell bestanden. Die Einzelheiten seien der Beklagten anhand einer umfassenden Dokumentation belegt worden. Die freien Händler seien fortschreitend bis zum heutigen Tage aus dem Direkthandel mit den schrottverbrauchenden Kaitellmitgliedern ausgeschlossen worden.

Offensichtlich seien die Beteiligten, denen die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewußt gewesen sei, dadurch ermutigt worden, daß die frühere Hohe Behörde lediglich unzureichende und daher wirkungslose Maßnahmen getroffen und daß die Beklagte es trotz deutlicher Berichte und Vorstellungen der Kartellabteilung unterlassen habe, Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des normalen Wettbewerbs zu treffen; die Klägerin zählt die einschlägigen Verlautbarungen der Hohen Behörde sowie eine Reihe interner Berichte der zuständigen Dienststellen der Hohen Behörde und der Beklagten auf.

Die Beteiligten hätten Schritte unternommen, um ihre Praktiken vor der Kartellabteilung der Hohen Behörde geheimzuhalten.

Die Klägerin habe in zunehmendem Maße den Eindruck gewonnen, daß die Bemühungen der Kartellabteilung sich gegen die politischen Einflüsse in der Organisation der Beklagten nicht durchzusetzen vermochten und die Kartellorganisation auch auffällig schnell über Informationen aus dem Schriftwechsel aus dieser Angelegenheit verfügte. Obwohl die Beklagte seit 1967 über die Gesamtheit der Vorgänge unterrichtet gewesen sei, habe sie bis zur Stunde keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, insbesondere keine Entscheidung erlassen.

Die Klägerin habe sich daher zu ihren Anträgen vom 16. September und 3. Oktober 1969 veranlaßt gesehen. Die in Artikel 35 Absatz 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Frist sei spätestens am 9. Dezember 1969 abgelaufen. Da die Beklagte entgegen ihren Pflichten nicht gehandelt habe, sei die vorliegende Klage erforderlich geworden.

Zur Unterstützung ihres Vorbringens hat die Klägerin ihrer Klageschrift umfangreiches Material beigefügt, insbesondere 48 Bände Kartellunterlagen sowie eine Darstellung zum Funktionsablauf eines Schrottkartells; sie hat außerdem zahlreiche Zeugen benannt.

In ihrer Klagebeantwortung schildert die Beklagte zunächst die Entstehungsgeschichte ihrer Entscheidung vom 21. Januar 1970. Im März 1967 habe ein Herr Dr. Weber, Konstanz, bei der Hohen Behörde Beschwerde wegen vertragswidriger Praktiken auf dem deutschen Schrottmarkt eingelegt, woraufhin die Hohe Behörde Nachprüfungen vorgenommen habe. Im Juni 1967 habe Herr Weber der Hohen Behörde Material zur Verfügung gestellt, von dessen Umfang die 48 Bände einen Eindruck gäben, welche die Klägerin dem Gerichtshof vorgelegt hat. Die Generaldirektion Wettbewerb bei der Beklagten habe im Herbst 1967 mit der Durchsicht dieses Materials begonnen. Sie habe von 1967 bis 1969 mehrfach Besprechungen mit Herrn Weber und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geführt. Herr Weber habe erst im November 1968 mitgeteilt, daß er für die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits handle. Seit der letzten Besprechung im Juli 1969 sei dem Vertreter der Klägerin bekannt gewesen, daß die zuständigen Dienststellen der Kommission diese in absehbarer Zeit mit den genannten Vorgängen befassen würden. Die genannten Dienststellen hätten ihre Untersuchungen im November 1969 abgeschlossen.

Die Beklagte leitet aus alledem ab, daß der von der Klägerin erhobene Vorwurf pflichtwidriger Untätigkeit nicht gerechtfertigt sei.

Die Entscheidung entspreche den Klageanträgen zu 1 und 2; die Klage sei somit insofern in der Hauptsache erledigt.

Der Klageantrag zu 3 sei unzulässig, da er in den Schreiben der Klägerin vom 16. September und 3. Oktober 1969 nicht enthalten gewesen sei.

Er sei auch nicht begründet. Aus der Klage sei nicht zu ersehen, aus welchen Bestimmungen des Vertrages die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten ableite, in der gewünschten Weise tätig zu werden. Die Beklagte sei durch die Entscheidung vom 21. Januar 1970 ihrer Pflicht nachgekommen, bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 65 § 1 einzuschreiten. Sie sei dagegen nicht befugt, zugunsten einzelner Unternehmen, die unter den EGKS-Vertrag fallende Erzeugnisse vertreiben, Mindestquoten für die Deckung des Bedarfs bestimmter Abnehmer festzusetzen.

In ihrer Erwiderung legt die Klägerin eingehend dar, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, daß die Beklagte auch die Kosten der — wie dargelegt, für erledigt erklärten — Klageanträge zu 1 und 2 zu tragen habe. Sie trägt insbesondere vor, es habe sich gezeigt, daß die Beklagte erst durch die Klage gezwungen worden sei, gegen das Schrotteinkaufskartell vorzugehen; überdies sei sie nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des Artikels 35 Absatz 2 EGKS-Vertrag tätig geworden.

Zu Punkt 3 führt die Klägerin zunächst aus, dieser Antrag sei bereits in dem generellen Antrag des Schreibens vom 3. Oktober 1969 enthalten und daher nicht unzulässig. Die Klägerin sei zur Spezifizierung dieses Antrages gezwungen gewesen, da die Beklagte keine Vorstellungen über wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des normalen Wettbewerbs entwickelt habe.

Der Antrag sei auch begründet, und zwar insbesondere aus nachstehenden Erwägungen :

Gemäß Artikel 3 Buchstabe d, 4 Buchstaben b und d, 5 Absatz 2 Satz 3, 14 EGKS-Vertrag sei die Beklagte verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zur Sicherung eines normalen Wettbewerbs zu ergreifen. Aufgrund einer fünfzehnjährigen Erfahrung mit den beim Schrotteinkauf angewandten Praktiken habe sie gewußt, daß die Verbote des Vertrages ständig umgangen und daß die jeweils liquidierten Geschäftsführungsfirmen mit demselben Personal und an derselben Anschrift unter lediglich neuen 'Namen immer fortgeführt wurden. Die Entscheidung vom 21. Januar 1970 sei daher sowohl ihrem grundsätzlichen Inhalt als auch der Höhe der verhängten Geldbußen nach eine unzureichende Maßnahme. Sie hindere die beteiligten Werke nicht daran, ihre Praktiken fortzusetzen.

Aus dem zögernden Verhalten der Beklagten sowie aus der Unzulänglichkeit ihres Vorgehens habe die Klägerin allerdings die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte nicht bereit sei, in ausreichendem Umfang tätig zu werden, um den normalen Wettbewerb auf dem Schrottmarkt zu gewährleisten. Vielmehr habe sie sich offensichtlich der in Wirtschaftskreisen vertretenen Ansicht gebeugt, im Bereich der Montanindustrie seien Kartelle unentbehrlich.

In ihrer Gegenerwiderung führt die Beklagte insbesondere aus :

Zu den Klageanträgen 1 und 2

Die Beklagte habe in der Klagebeantwortung davon abgesehen, einen Kostenantrag zu diesen Punkten zu stellen, weil es ihr wegen der umfangreichen Vorbereitungen, die Entscheidungen der hier in Betracht kommenden Art erforderten, nicht möglich gewesen sei, innerhalb der in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehenen Frist zu handeln; immerhin sei die Entscheidung vom 21. Januar 1970 vor Ablauf der für die Einreichung der Klagebeantwortung gesetzten Frist ergangen. Gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung stelle die Kommission die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes.

Im übrigen verwahrt sich die Beklagte in eingehenden Ausführungen gegen die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe.

Zum Klageantrag 3

Die Beklagte hält die Auffassung aufrecht, der Antrag sei unzulässig. Er sei zu unbestimmt, um in Betracht gezogen werden zu können. Die Klägerin habe es unterlassen, genau anzugeben, auf welche Maßnahmen sie abziele; ihre Hinweise auf allgemeine Vorschriften des Vertrages seien nicht ausreichend.

Mit einer Untätigkeitsklage könnten nur solche Anträge gestellt werden, die Gegenstand der vorausgegangenen Befassung der Kommission gewesen seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Die Schreiben vom 16. September und 3. Oktober 1969 hätten mit keinem Wort angedeutet, daß die Klägerin von der Beklagten Maßnahmen erwarte, die über die in der Entscheidung vom 21. Januar 1970 getroffenen hinausgingen. Die Klägerin habe erstmals in der Klageschrift geltend gemacht, die Beklagte hätte zugunsten der nicht konzerngebundenen Händler Quoten festsetzen sollen.

Die Beklagte verbleibt ebenfalls bei ihrer Ansicht, daß der Antrag nicht begründet sei. Die Entscheidung vom 21. Januar 1970 habe der Beachtung des Kartellverbots hinreichenden Nachdruck verliehen. Die Kommission habe keine Veranlassung anzunehmen, daß die beteiligten Stahlunternehmen wiederum gegen den Vertrag verstoßen und sich hierdurch wesentlich höheren Geldbußen aussetzen würden. Überdies sei die Nachfrage nach Stahl und damit nach Schrott in den letzten Jahren stark angestiegen, so daß für alle Schrottgroßhändler in der Gemeinschaft gute Absatzmöglichkeiten bestünden.

Die von der Klägerin geforderte Maßnahme würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Marktverhältnisse darstellen und in Widerspruch zu den Grundsätzen der Artikel 2 Absatz 2, 5 Absatz 2 des Vertrages stehen. Andererseits bestünden weder bei Stahl noch bei Schrott eine offensichtliche Krise (Artikel 58) oder eine Mangellage (Artikel 59), so daß sich eine Quotenfestsetzung nicht rechtfertige.

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer am 15. Dezember 1969 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift hat die Klägerin gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag beim Gerichtshof Untätigkeitsklage erhoben mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten, zur Sicherung des Wettbewerbs auf dem Stahl- und Schrottmarkt bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, welche die Klägerin bereits mit Schreiben vom 16. September und 3. Oktober 1969 beantragt hatte.

I — Klageanträge zu 1 und 2

2 Die Parteien sind darüber einig, daß die Kommission mit der Entscheidung (Amtsblatt L 29/1970 S. 30), die sie am 21. Januar 1970 über das Kartell erlassen hat, das Gegenstand der in den obengenannten Schreiben gestellten Anträge war, den Klageanträgen zu 1 und 2 entsprochen hat, so daß es insoweit keiner Entscheidung mehr bedarf.

3 Dies ist festzustellen.

II — Klageantrag zu 3

4 Mit dem Klageantrag zu 3 begehrt die Klägerin die Verurteilung der Kommission dazu, geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs auf dem Schrottmarkt zu ergreifen, wie insbesondere die Festsetzung der [durch die Stahlunternehmen] von freien (nicht konzerngebundenen) Händlern insgesamt zu beziehenden Schrottbedarfsmindestquote. Da eine Untätigkeitsklage nach Artikel 35 nur gegen die dem Schweigen der Behörde zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung gerichtet werden kann, ist dieser Antrag nur zulässig, soweit er auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den angeblich in den Schreiben vom 16. September und 3. Oktober 1969 enthaltenen Antrag gerichtet ist, zu den in der Klage genannten Bedingungen Mindestquoten festzusetzen.

5 Die Beklagte beantragt, diesen Teil der Klage für unzulässig zu erklären, da ein Antrag dieses Inhalts in den Schreiben vom 16. September und 3. Oktober nicht enthalten gewesen sei.

6 Das Schreiben vom 16. September 1969 enthielt keinerlei Hinweis auf eine solche Quotenfestsetzung, sondern lediglich den Antrag an die Beklagte, das Bestehen des Kartells der deutschen Stahlwerke festzustellen und gegen die Beteiligten Sanktionen zu verhängen, welche beide Maßnahmen die Beklagte mit ihrer Entscheidung vom 21. Januar 1970 tatsächlich getroffen hat.

7 Mit Schreiben vom 3. Oktober 1969 beantragte die Klägerin, die Beklagte möge ausreichende und angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des normalen Wettbewerbs auf dem deutschen Schrottmarkt ergreifen, insbesondere die bereits im Schreiben vom 16. September aufgeführten Maßnahmen. Diesem Wortlaut läßt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, daß die Klägerin bei der Beklagten außer den in den beiden Schreiben konkret bezeichneten noch ergänzende Maßnahmen beantragt habe. Das Schreiben vom 3. Oktober 1969 läßt sich im Gegenteil auch dahin gehend auslegen, daß die Klägerin in bezug auf solche Mißnahmen die Entscheidung ins Ermessen der Beklagten gestellt hat.

8 Aber selbst angenommen, die Klägerin hätte ausdrücklich ergänzende Maßnahmen beantragt, so hat sie doch deren Inhalt nicht bezeichnet. Bei dieser Sachlage läßt sich die der Beklagten zu unterstellende stillschweigende Entscheidung nicht als Ablehnung eines Antrags auf Festsetzung von Mindestquoten zugunsten der unabhängigen Schrotthändler auslegen.

9 Die Beklagte ist daher nicht so anzusehen, als habe sie es bei Ablauf der mit dem Antrag der Klägerin in Gang gesetzten Zweimonatsfrist durch eine stillschweigende Entscheidung abgelehnt, zugunsten der unabhängigen Schrotthändler unter den im Klageantrag zu 3 genannten Bedingungen Mindestquoten festzusetzen.

10 Somit ist dieser Klageantrag als gegenstandslos für unzulässig zu erklären.

III — Kosten

11 Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Klägerin ist zugute zu halten, daß die Beklagte wesentlich auf ihr Betreiben die in den Klageanträgen geforderten Maßnahmen ergriffen und damit die Klage als begründet anerkannt hat und daß sie dies erst nach Ablauf der in Artikel 35 Absatz 3 EGKS-Vertrag genannten zweimonatigen Frist und nach Einreichung der Untätigkeitsklage getan hat. Bei dieser Sachlage sind der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstaaters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seines Artikels 35,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EG KS,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klageanträge zu 1 und 2 bedürfen keiner Entscheidung.

2. Der Klageantrag zu 3 wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.