Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1972
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.01.1972 – C-38/71
ECLI:EU:C:1972:3
In den verbundenen Rechtssachen 38 und 39/71
betreffend zwei dem Gerichtshof vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtssachen
1. WESTZUCKER GMBH, Dortmund (Rechtssache 38/71),
2. HERR FRITZ DIETZ in Firma Gebrüder Dietz, Frankfurt/Main (Rechtssache 39/71),
gegen
HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN, Den Haag, handelnd im Namen des niederländischen Ministers für Landwirtschaft und Fischerei
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung insbesondere
des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben e und f, des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission vom 8. Oktober 1969mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung (ABl. 1969 L 253, S. 7);
des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kommission vom 20. Oktober 1969über Durchführungsbestimmungen betreffend die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken (ABl. 1969 L 263, S. 19)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, des Kammerpräsidenten H. Kutscher (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi und R. Monaco,
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Die Rechtsvorschriften, die zur fraglichen Zeit galten
Zur fraglichen Zeit galten namentlich folgende Rechtsvorschriften:
1. Vorschriften, welche die Regelung für Zucker enthielten
Die Grundverordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 1967, Nr. 308, S. 1) geht laut ihrer zweiten Begründungserwägung unter anderem von dem Gedanken aus, daß Denaturierungsprämien für Zucker, der für die menschliche Ernährung ungeeignet gemacht wurde, dazu beitragen können, den Zuckerrüben- und Zuckerroherzeugern der Gemeinschaft die Beibehaltung ihrer Beschäftigung und ihres Lebensstandards zu gewährleisten.
Demgemäß sieht Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vor, daß die — von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden und zum Ankauf des ihnen angebotenen Zukkers zum Interventionspreis verpflichteten (Artikel 9 Absatz 1) — Interventionsstellen solche Prämien gewähren können. Nach den Absätzen 7 beziehungsweise 8 des gleichen Artikels bestimmt der Rat die Grundregeln für die Anwendung der Absätze 1 bis 6 und werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel…, und zwar insbesondere die Bedingungen für die Gewährung der Denaturierungsprämien sowie die Höhe dieser Prämien, nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt, das heißt grundsätzlich von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses. In. Vollzug der Verordnung Nr. 1009/67 hat der Rat am 9. April 1968 die Verordnung (EWG) Nr. 447/68zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Interventionen durch den Kauf von Zucker erlassen (ABl. 1968, L 91, S. 5).
Am 8. Oktober 1969 hat die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 erlassen, die auf der Verordnung Nr. 1009/67 beruht und deren Auslegung das nationale Gericht beantragt. Laut ihrem Artikel 1 Absatz 1 legt [diese Verordnung] die Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von durch die Interventionsstellen gekauftem Zucker im Wege der Ausschreibung fest.
Ferner hat der Rat in Anwendung der Verordnung Nr. 1009/67 am 17. Oktober 1969 die Verordnung (EWG) Nr. 2049/69über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke erlassen (ABl. 1969, L 263, S. 1). Aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 und unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 2049/69 hat die Kommission am 20. Oktober 1969 die Verordnung (EWG) Nr. 2061/69über Durchführungsbestimmungen betreffend die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken erlassen, deren Auslegung das innerstaatliche Gericht gleichfalls beantragt.
Am 25. November 1969 hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2334/69über die Finanzierung von Interventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Zucker erlassen (ABl. 1969, L 298, S. 1). Diese Verordnung ist namentlich auf die Verordnung Nr. 17/64/EWG (vgl. unter 2) und die Verordnung Nr. 1009/67 gestützt oder berücksichtigt doch diese Verordnungen.
Am 4. Mai 1970 hat die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 822/70über eine Dauerausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der zur Tierfütterung bestimmt ist und sich im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindet erlassen (ABl. 1970, L 98, S. 7). Diese Vorschrift ist auf die Verordnungen Nr. 1009/67, 1987/69 und 2334/69 gestützt oder berücksichtigt sie doch.
Im Amtsblatt C 54 vom 6. Mai 1970, S. 2, hat die Kommission eine Bekanntmachung der Dauerausschreibung der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker (EVSt-Z) zum Verkauf von Weißzucker aus ihren Beständen, der zur Tierfütterung bestimmt ist veröffentlicht (Bekanntmachung Nr. 3/1970).
In einer Reihe von Entscheidungen hat die Kommission — jeweils in Rechnungseinheiten — den Höchstbetrag der Denaturierungsprämie für die einzelnen Teilausschreibungen festgesetzt, die im Rahmen der in der Verordnung Nr. 822/70 geregelten Dauerausschreibung erfolgten (vgl. insbesondere: Entscheidung vom 20. Mai 1970, ABl. L 126, S. 26; Entscheidung vom 3. Juni 1970, ABl. L 131, S. 19; Entscheidung vom 10. Juni 1970, ABl. L 138, S. 22).
2. Allgemeine Vorschriften
Die Verordnung Nr. 25 des Rates vom 4. April 1962über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. vom 20. April 1962, S. 991) hat, um der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen … ein[en] Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — im folgenden, Fonds' genannt — geschaffen (Artikel 1). Dieser Fonds hat unter anderem die Interventionen zur Regulierung der Märkte zu finanzieren (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b). Für die Finanzierung durch den Fonds kommen insbesondere bestimmte Interventionen auf dem Binnenmarkt in Betracht (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b).
Am 23. Oktober 1962 hat der Rat die Verordnung Nr. 129über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse verabschiedet (ABl. vom 30. Oktober 1962, S. 2553).
Am 5. Februar 1964 hat der Rat die Verordnung Nr. 17/64/EWGüber die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft erlassen (ABl. vom 27. Februar 1964, S. 586). In Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung ist der Ausdruck Interventionen auf dem Binnenmarkt definiert, wie er namentlich in der Verordnung Nr. 25 gebraucht ist.
Am gleichen Tag hat der Rat die Haushaltsordnung betreffend den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft erlassen (ABl. vom 27. Februar 1964, S. 599).
II — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Firmen Westzucker und Dietz hatten im Juni beziehungsweise Mai 1970 im Rahmen der Dauerausschreibung, von der die Bekanntmachung Nr. 3/1970 handelt, mehrere Angebote gemacht und dabei die Niederlande als den Staat bezeichnet, in dem der Zucker denaturiert werden sollte. Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker, die deutsche Interventionsstelle, hat darauf den genannten Firmen Zuschlagserklärungen über Gesamtmengen von 3000 Tonnen (Westzucker) und 27425 Tonnen (Dietz) zu dem in der Verordnung Nr. 822/70 im voraus festgesetzten Kaufpreis (21,73 RE je 100 kg) zugestellt, welche die von den Firmen für die einzelnen Teilmengen angebotenen Denaturierungsprämien vorsahen.
2. Die Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten (niederländische landwirtschaftliche Selbstverwaltungskörperschaft, im folgenden Hoofdproduktschap genannt) hat der Firma Westzucker am 12. und 23. Juni 1970 und der Firma Dietz am 4. Juni 1970 auf Antrag Denaturierungsprämienbescheide über 3000 Tonnen (Westzucker) beziehungsweise 25000 Tonnen (Dietz) erteilt. Jeder dieser Bescheide gab den Betrag der Denaturierungsprämie je 100 kg in Rechnungseinheiten und, in Klammern, in Gulden an.
Auf Beschwerden der Firmen dagegen, daß diese Beträge nicht in Deutscher Mark ausgedrückt waren, entschied die Hoofdproduktschap, die in den Zuschlagserklärungen angegebenen DM-Beträge gälten als in die Bescheide aufgenommen, die Prämie könne aber nicht in dieser Währung gezahlt werden.
Am 14. August 1970 haben beide Firmen gegen diese Bescheide beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven (einem Wirtschaftsverwaltungsgericht) Klage erhoben mit dem Antrag,
die Bescheide aufzuheben,
zu erkennen, daß ihnen Denaturierungsprämienbescheide zu erteilen sind, in denen die Prämienbeträge ausschließlich in Deutscher Mark angegeben sind und den in den Angeboten der Firmen genannten Prämien entsprechen.
3. Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Urteilen vom 6. Juli 1971 in beiden Streitsachen angeordnet, daß dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen sind:
1. Ergibt sich bei richtiger Auslegung aus Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f, Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und 3 Buchstabe a sowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie aus Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kommission, alle in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 des Rates der Europäischen Gemeinschaften, mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rates und mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2334/68 des Rates, daß bei Denaturierung von Zucker in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Ausschreibung und der Zuschlag erfolgt sind, die Denaturierungsprämie in dem vom ersteren Mitgliedstaat zu erteilenden Denaturierungsprämienbescheid ausschließlich in der Währung desjenigen Mitgliedstaats auszudrücken ist, in dem die Ausschreibung und der Zuschlag erfolgt sind?
2. Sind ferner die unter 1. aufgeführten Vorschriften so zu verstehen, daß im Fall der Denaturierung in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Ausschreibung und der Zuschlag erfolgt sind, bei Erteilung des Denaturierungsprämienbescheids durch jenen anderen Mitgliedstaat der Betroffene die Zahlung der Prämie nach seiner Wahl im Mitgliedstaat der Denaturierung oder in dem der Ausschreibung und des Zuschlags verlangen kann?
3. Oder begründet die Erteilung des Denaturierungsprämienbescheids durch den Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, nachdem Zuschlag und Ausschreibung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt waren, ausschließlich einen Anspruch auf Zahlung der Prämie durch den ersten Staat?
4. Sind bei Bejahung der Frage 3 die unter 1. aufgeführten Vorschriften so auszulegen, daß die Denaturierungsprämie durch den Staat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, in der Währung des Mitgliedstaats zu zahlen ist, in dem die Ausschreibung und der Zuschlag erfolgt sind?
5. Oder ergibt sich bei richtiger Auslegung aus den mehrmals genannten Vorschriften, daß die Denaturierungsprämie in der Währung des Staates zu zahlen ist, in dem die Denaturierung stattgefunden hat?
6. Bei Bejahung der vorigen Frage:
Ist dann für die Zahlung der Prämie in dieser Währung der in der Zuschlagserklärung des anderen Mitgliedstaats angegebene Prämienbetrag zu dem Wechselkurs umzurechnen, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden ist, oder zum Tageskurs?
Das innerstaatliche Gericht führt unter anderem aus, die angefochtenen Bescheide beruhten auf der Suikerbeschikking 1968-II. einer am 1. November 1968 ergangenen niederländischen Ministerialverordnung; diese sehe in ihrem Artikel 9 die Gewährung einer Prämie für die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken vor, deren Betrag demjenigen entspricht, der als Betrag der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67/ EWG vorgesehenen Prämie zu bewilligen ist und der erforderlichenfalls in niederländische Währung umgerechnet wird ….
4. Die Vorlageurteile sind am 7. Juli 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Parteien der Ausgangsverfahren, die Regierung des Königreichs der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 23. November 1971 mündliche Erklärungen abgegeben.
Die Firmen Westzucker und Dietz wurden vertreten von Rechtsanwalt A. E. Driessen, zugelassen in Rotterdam, die Hoofdproduktschap von Herrn A. W. F. Helenstrijd, die Regierung des Königreichs der Niederlande von Herrn E. L. C. Schiff, dem Generalsekretär des niederländischen Außenministeriums, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Dezember 1971 vorgetragen.
III — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
1. Zu Frage 1
Die Firmen Westzucker und Dietz sowie die Hoofdproduktschap machen allgemeine Ausführungen, die zu einem guten Teil als zugleich die Frage 1 und die Fragen 4 bis 6 betreffend angesehen werden können (vgl. unter 3). Die Hoofdproduktschap meint, die Frage 1 sei zu verneinen.
Die niederländische Regierung nimmt zur Frage 1 nicht Stellung.
Nach Auffassung der Kommission ist diese Frage zu verneinen.
Die Verordnungen Nr. 1987/69 und 2061/69 enthielten weder für den Fall, daß der Denaturierungsprämienbescheid von dem Staat erteilt wird, in dem die Ausschreibung erfolgt, noch für den, daß er von dem Staat erteilt wird, in dem die Denaturierung stattfindet, etwas darüber, in welcher Währung dieser Bescheid den Prämienbetrag ausdrücken müsse. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, daß die Mitgliedstaaten die Frage selbständig regeln könnten. Es sei normal, anzunehmen, daß sich hierbei jeder Staat seiner eigenen Währung bediene. Übrigens würde es eine weitgehende Abweichung von den geltenden Währungsgesetzgebungen bedeuten, wenn ein Mitgliedstaat verpflichtet würde, in einem öffentlichen Dokument Geldbeträge in fremder Währung auszudrücken.
Jedenfalls rechtfertige nichts in den sogenannten horizontalen — die allgemeinen Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik enthaltenden — Gemeinschaftsverordnungen die Annahme, daß die in der Währung eines Staates bewilligte Denaturierungsprämie von einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattfindet, in der gleichen Währung ausgedrückt werden müsse. Eher sei das Gegenteil richtig:
Die Denaturierung des Zuckers sei, wie Artikel 10 der Verordnung Nr. 2334/69 bestätige, eine Intervention auf dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/64. Sie solle diejenigen erzeugten Mengen aus dem Markt entfernen, die seine Aufnahmefähigkeit übersteigen; Voraussetzung sei hierfür, daß der Absatz dieser Mengen zu anderen Zwecken als zur menschlichen Ernährung, nämlich als Tierfutter, in der Gemeinschaft sichergestellt sei. Unter Markt sei hier aber der Markt der Gemeinschaft zu verstehen, den die Verordnung Nr. 1009/67 auf dem Gebiet des Zuckers vereinheitlicht habe. Daher könne die im Rahmen der Ausschreibung gewährte Prämie nicht als eine nationale Aufwendung für den Markt des Ausschreibungsstaates angesehen werden, zumal Überschüsse, die in einem geographischen Teil der Gemeinschaft entstehen, sich normalerweise auf das Preisniveau in der gesamten Gemeinschaft auswirkten. Dies sei übrigens der Grund dafür, daß diese die gesamten Kosten der Denaturierung trage (Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2334/69; Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 25).
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 führe gleichfalls nicht zur Bejahung der vorliegenden Frage. Denn diese Bestimmung lege lediglich den Umrechnungskurs fest, der anzuwenden sei, wenn im Zuge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eine Umrechnung erforderlich ist, regle aber nicht die Frage, wann dies der Fall sei.
2. Zu den Fragen 2 und 3
Die Firmen Westzucker und Dietz meinen, da nichts darüber bestimmt sei, wer die Prämie auszuzahlen habe, sei es nicht ausgeschlossen, daß ein in den Niederlanden erteilter Bescheid von der deutschen Interventionsstelle honoriert werde, was dann sicherlich in deutscher Währung geschehe. Es sei übrigens gleichgültig, wo die Zahlung erfolge, da für die gezahlten Prämien ein Erstattungsanspruch gegen den Fonds bestehe. Nach Ansicht der Hoofdproduktschap ist die zweite Frage zu verneinen und die dritte zu bejahen.
Nur in dem Sonderfall von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2049/69 — der hier nicht vorliege — könne der Beteiligte zwischen der Zahlung durch den Ausschreibungsstaat und der durch den Denaturierungsstaat wählen.
Die niederländische Regierung ist der gleichen Meinung. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2049/69 räume den Mitgliedstaaten nur eine Befugnis ein (vgl. Artikel 16 der Verordnung Nr. 2061/69), von der die Niederlande und Deutschland keinen Gebrauch gemacht hätten.
Dagegen gehe aus Absatz 2 letzter Satz des gleichen Artikels nicht nur hervor, daß die Denaturierung in dem Staat erfolgen müsse, der den Prämienbescheid erteilt hat, sondern auch, daß die Prämie nur in diesem Staat gezahlt werden könne.
Die Kommission führt aus, seinerzeit sei die Gewährung der Prämie normalerweise Sache des Denaturierungsstaats gewesen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2049/69). Die Ausnahmebestimmung des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes (Gewährung durch den Staat, aus dem der Zucker herkommt) räume diesem Staat nur eine Befugnis ein (vgl. neunte Begründungserwägung der Verordnung; Artikel 16 der Verordnung Nr. 2061/69), von der Deutschland für die hier in Rede stehenden Zuckermengen keinen Gebrauch gemacht habe. Mangels einer ausdrücklichen Regelung sei davon auszugehen, daß die Prämie in dem Staat gezahlt werde, der sie bewilligt und den Bescheid erteilt hat. Denn in diesem Staat werde die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2049/69 vorgesehene Denaturierungskaution gestellt; er sei es in der Regel auch, der die Kaution freigebe oder für verfallen erkläre. Außerdem schreibe Artikel 20 Absatz 2 für den Fall, daß der Staat, aus dem der Zucker stammt, von der oben erwähnten Befugnis Gebrauch gemacht hat, eine Prüfung vor, die stattzufinden habe, bevor dieser Staat die Prämie auszahlt. Diese Bestimmung wäre unerklärlich, wenn die Prämie von einem anderen Staat als demjenigen ausgezahlt werden könnte, der sie bewilligt und den Bescheid erteilt hat.
3. Zu den Fragen 4 bis 6
Die Firmen Westzucker und Dietz bemerken, nach Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe a und 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1987/69 begründe der Zuschlag ein Recht auf Erteilung eines Prämienbescheids, der die in dem Angebot genannte Prämie angibt. Außerdem handle es sich bei der Denaturierung um eine gemeinschaftsrechtliche Regelung, die dazu dienen solle, einen Markt zu regulieren, wenn der dort erzeugte Zucker die Aufnahmefähigkeit dieses Marktes übersteigt. In Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 sei von einem Binnenmarkt die Rede, womit der Markt der Gemeinschaft gemeint sei, und von einem Markt schlechthin, worunter der Markt eines der Mitgliedstaaten zu verstehen sei. Im vorliegenden Fall sei dieser Markt der deutsche, denn ihm habe eine Menge Zucker entzogen werden sollen. Die Kosten der Marktregulierung, in casu die Denaturierungsprämien, würden vom Fonds übernommen (vgl. z. B. Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2334/69). Im vorliegenden Fall habe die deutsche Interventionsstelle den Firmen Westzucker und Dietz in Deutscher Mark ausgedrückte Denaturierungsprämien bewilligt. Diese Prämien würden nach der genannten Vorschrift vom Fonds finanziert. Es sei nicht einzusehen, wieso deswegen, weil keine einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschrift die Umrechnung in eine andere Währung vorsehe, angenommen werden müßte, daß die Erstattung der von der niederländischen Stelle ausgezahlten Prämie beim Fonds nur in niederländischer Währung verlangt werden könne. Die niederländische Regelung (Suikerbeschikking 1968-II), auf die sich die Hoofdproduktschap in diesem Zusammenhang berufe, sei in vorliegender Sache ohne Bedeutung, da sich die Rechte und Pflichten der Parteien unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergäben.
Es sei unkonsequent, den Beteiligten ein Recht auf einen Prämienbescheid zu geben, der die im Angebot genannte Prämie angibt, ihnen aber gleichzeitig das Recht auf Auszahlung der so umschriebenen Prämie zu versagen. Im vorliegenden Fall hätten die beteiligten Firmen einen erheblich geringeren als den im Angebot angegebenen DM-Betrag erhalten.
Würde diese Auffassung abgelehnt, so würde dies zur Folge haben, daß die Unternehmen entweder keine Denaturierung mehr in anderen Ländern als dem der Ausschreibung würden vornehmen lassen oder daß sie höhere Prämien anbieten würden. Dies würde die Entwicklung der gegenwärtig geltenden Denaturierungsregelung stören; die Unternehmen wären nicht mehr in der Lage, den günstigsten Denaturierungsort zu wählen.
In den letzten Monaten habe sich erwiesen, daß die Umrechnung einer Währung in eine andere über die Rechnungseinheit zu Ergebnissen führe, die erheblich von denen der Umrechnung zu den normalen Geldmarktkursen abwichen. Zudem könne der offizielle Umrechnungskurs der EWG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei, nicht für Handelsgeschäfte benutzt werden, an denen Private beteiligt sind. Die Heranziehung der Rechnungseinheit habe zur Folge, daß der Fonds mit einem geringeren Betrag als dem den Firmen Westzucker und Dietz als Prämie zuerkannten belastet werde.
Nach Ansicht der Hoofdproduktschap ist die Frage vier zu verneinen, die Frage fünf zu bejahen. Die Frage sechs sei im Sinne der ersten Alternative zu beantworten.
Die Suikerbeschikking 1968-II lasse keine andere Auslegung zu als die, daß der von der Kommission in Rechnungseinheiten festgesetzte Höchstbetrag der Denaturierungsprämie und die daraus abgeleiteten Beträge in niederländische Währung umzurechnen und in dieser Währung auszuzahlen seien, wenn der Prämienbescheid von den niederländischen Behörden erteilt werde. In Ermangelung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Währungssystems füge sich diese Umrechnung ein in das gemeinschaftsrechtliche System der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ergehenden Maßnahmen wie der vorliegenden Ausschreibungen und der sich aus ihnen ergebenden Rechtsakte:
Es treffe zu, daß die Ausschreibungsbekanntmachung Nr. 3/1970 unter III Absatz 2 Buchstabe e aus Gründen der Vereinfachung bestimmt habe, daß die Anbieter den Betrag der Prämie, die sie zu erhalten wünschten, in deutscher Währung auszudrücken hätten. Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung sei aber die zugehörige Fußnote zu beachten, die angebe, wie die Währungen der übrigen Mitgliedstaaten — für den Fall, daß Angehörige dieser Staaten an der Ausschreibung teilnähmen — in deutsche Währung umzurechnen seien. Diese Fußnote habe zugleich die deutschen Anbieter daran erinnert, daß auch für die Deutsche Mark gegebenenfalls das feste Verhältnis gelte, in dem die Währungseinheiten der Mitgliedstaaten über die Rechnungseinheit zueinander ständen. Wenn alle Angebote eingegangen seien, werde — in Rechnungseinheiten — der Höchstbetrag der Prämie festgesetzt. Hierzu würden, wie der dem Schriftsatz der Hoofdproduktschap beigefügten Tabelle A zu entnehmen sei, die in nationaler Währung angebotenen Prämien nach dem genannten Schlüssel in Rechnungseinheiten umgerechnet. Im vorliegenden Fall sei die Höchstgrenze auf 12,997 Rechnungseinheiten festgesetzt worden (Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1970), wodurch es möglich gewesen sei, den Firmen Westzucker und Dietz bestimmte Mengen Zucker zuzuschlagen, soweit die von ihnen vorgeschlagenen Denaturierungsprämien diese Höchstgrenze nicht überstiegen hätten.
Die Höchstgrenze müsse, nachdem sie von der Kommission festgesetzt sei, nach dem gleichen Umrechnungsschlüssel in nationale Währung zurückgerechnet werden. Alle Anbieter erhielten so entweder in ihrer Währung oder in der eines anderen Mitgliedstaats einen Gesamtüberblick über ihre finanzielle Lage und die Risiken, die sie eingingen, wenn sie die Denaturierung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausschreibung durchführten.
Da der Zuschlag also praktisch in Rechnungseinheiten erteilt werde, ergebe sich aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 129, daß die Prämie nur in der Währung des Denaturierungsstaats gezahlt werden könne, gegebenenfalls nach Umrechnung zu dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Umrechnungskurs. Wäre die entgegengesetzte Auffassung der Firmen Westzucker und Dietz richtig, so müßten die Behörden des Staates der Denaturierung Devisen zum veränderlichen Tageskurs kaufen. Der ausgezahlte Betrag, den dieser Staat dem Fonds melde, könne dann die dem Zuschlag zugrunde liegende Höchstprämie übersteigen. Nach den Berechnungen, welche die Hoofdproduktschap in ihren beim innerstaatlichen Ge[texte_colle] richt eingereichten Schriftsätzen angestellt habe, hätte sich die Westzucker und Dietz bewilligte Prämie dann auf 13,07 Rechnungseinheiten belaufen. Wäre die Höchstprämie aber auf diesen Betrag festgesetzt worden, so hätten mehrere Angebote berücksichtigt werden können, die nicht angenommen worden seien.
Die Hoofdproduktschap beruft sich für ihre Auffassung noch auf Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2334/69.
Wenn Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1987/69 vorsehe, daß die Prämie in der Währung des Ausschreibungsstaats auszudrücken sei, so liege das nur daran, daß aller Wahrscheinlichkeit nach die Mehrzahl der Zuschlagsempfänger Angehörige dieses Staates seien und die Denaturierung dort vornähmen. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, daß der Denaturierungsstaat die Prämie auch dann in dieser Währung auszahlen müsse, wenn er nicht mit dem Ausschreibungsstaat zusammenfällt. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber eine solche — übrigens ungewöhnliche — Regelung hätte treffen wollen, hätte er es ausdrücklich sagen müssen, wie er es in einigen späteren, hier nicht einschlägigen Verordnungen getan habe.
Die niederländische Regierung führt aus, der Staat, der die Prämie zu zahlen hat, müsse alle einheimischen oder ausländischen Marktteilnehmer gleich behandeln, das heiße alle in inländischer Währung auszahlen. Die nationale Gesetzgebung stehe übrigens der Bezahlung in ausländischer, kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellender Währung entgegen. Andererseits verpflichte keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung einen Mitglied-Staat, ausländische Zahlungsmittel zu kaufen, um eine nicht in dieser Währung begründete Schuld zu begleichen. Die Rechnungseinheit sei gerade zu dem Zweck eingeführt worden, in Fällen wie dem vorliegenden die Umrechnung in nationale Währung zu ermöglichen und den Marktteilnehmern das Risiko von Kursschwankungen aufzubürden.
Diese Auffassung stimme mit den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 129 überein, was um so bedeutungsvoller sei, da diese 1962 ergangene Verordnung anfänglich für die innerstaatlichen Abschöpfungen gegolten habe, die in nationaler Währung ausgedrückt gewesen und für Rechnung der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben worden seien. Wie Maßnahmen oder Bekanntmachungen der Gemeinschaft aus jüngerer Zeit zu entnehmen sei, werde diese Verordnung noch heute für Umrechnungen angewandt, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall hätten die deutschen Behörden bei der Umrechnung der in Rechnungseinheiten festgesetzten Denaturierungsprämie für die Zuckermengen, welche die Firma Dietz in Deutschland habe denaturieren lassen, in deutsche Währung die amtliche Umrechnungsparität, nicht den Tageskurs angewandt. Es sei nicht einzusehen, weshalb die niederländischen Behörden verpflichtet sein sollten, anders vorzugehen.
Im Ergebnis sei daher zu antworten, daß die Prämie in der Währung des Staates zu zahlen sei, der sie auszahlt, und daß die etwa erforderliche Umrechnung nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 129 zu erfolgen habe.
Die Kommission trägt vor, das Fehlen ausdrücklicher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen hierüber führe zusammen mit einigen Hinweisen, die den sogenannten horizontalen Verordnungen zu entnehmen seien, zu dem Schluß, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen habe und daß er dabei von der Annahme ausgegangen sei, daß diese die Frage in dem Sinne regeln würden, daß die Prämie in der Währung des Denaturierungsstaats zu zahlen sei.
Da die Prämie nicht als im besonderen Interesse des Staates, aus dem der Zukker kommt, liegend angesehen werden könne, bestehe kein Grund, den Denaturierungsstaat zu verpflichten, die Prämie in der Währung jenes Staates auszuzahlen.
Die Wahl der Währung des Denaturierungsstaats sei auch die der Art, in der die Konten des Fonds festgestellt werden, entsprechende Lösung.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 verpflichte den Denaturierungsstaat, wenn er die Prämie in seiner Währung auszahlt, bei der Umrechnung die beim Internationalen Währungsfonds angemeldete und von ihm anerkannte feste Parität anzuwenden, die sich für die gemeinsame Agarpolitik in einem bestimmten Verhältnis zur Rechnungseinheit ausdrücke. Denn die Denaturierung des Zuckers erfolge nach Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik, in denen Geldbeträge in Rechnungseinheiten ausgedrückt würden (vgl. z. B. die Entscheidungen der Kommission vom 20. Mai, 3. Juni und 10. Juni 1970). Eine solche Regelung sei für den Marktteilnehmer gewiß nachteilig, wenn der Tageskurs der Währung, in welcher die Prämie bewilligt worden ist, über der amtlichen Parität liegt. Im umgekehrten Falle sei sie dagegen günstig für ihn.
Entscheidungsgründe§
1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Urteilen vom 6. Juli 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Juli 1971, verschiedene Fragen, insbesondere nach der Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f, Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und 3 Buchstabe a sowie Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission und von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kommission vorgelegt.
2 Ausweislich der Akten betreffen diese Fragen Streitsachen, die daraus entstanden sind, daß die Firmen Westzucker und Dietz, die von den deutschen Behörden Zuschlagserklärungen über zur Denaturierung bestimmte Zuckermengen erhalten hatten, die Denaturierung in den Niederlanden haben vornehmen lassen und von den dortigen Behörden Denaturierungsprämienbescheide erhalten haben.
3 Die genannten Firmen meinen, die niederländischen Behörden seien verpflichtet gewesen, die Prämien ausschließlich in deutscher Währung auszudrücken und sie demgemäß in Höhe der DM-Beträge festzusetzen, welche die Firmen Westzucker und Dietz in ihren bei den deutschen Behörden abgegebenen und von diesen der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Angeboten angegeben hatten.
Zu den Fragen 2 und 3
4/7 Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2049/69 wird die Denaturierungsprämie von dem Mitgliedstaat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Denaturierung stattfindet. Nach dem zweiten Unterabsatz des gleichen Absatzes kann jedoch im Zuckerwirtschaftsjahr 1969/70 … die Denaturierungsprämie… für den Fall, daß Zucker aus einem Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert werden soll, vom ersten Mitgliedstaat gewährt werden. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2061/69 behandelt ferner den Fall, daß ein Mitgliedstaat von der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch macht und … einen Denaturierungsprämienbescheid ausgegeben hat. Hiernach ist anzunehmen, daß im Fall der Vornahme der Denaturierung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausschreibung der Zuschlagsempfänger die Auszahlung der Prämie nur dann vom letzteren Staat verlangen kann, wenn dieser von der erwähnten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. In jedem Fall kann der Zuschlagsempfänger die Auszahlung der Prämie aber nur von dem Staat verlangen, der den Prämienbescheid erteilt hat.
8 Nach alledem ist dem innerstaatlichen Gericht zu antworten, daß die Prämie nur vom Denaturierungsstaat geschuldet wird, falls die Denaturierung in einem anderen Staat als dem der Ausschreibung stattgefunden und jener andere Staat den Bescheid erteilt hat.
Zu den Fragen 1, 4 bis 6
9/16 Nach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung Nr. 1009/67 können die einzelstaatlichen Interventionsstellen — die nach den Artikeln 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, den aus der Gemeinschaft stammenden Zucker aufzukaufen, wenn er ihnen angeboten wird, und diesen Zukker wieder verkaufen dürfen — für Zucker, der zur menschlichen Ernährung ungeeignet gemacht wurde, … Denaturierungsprämien gewähren. Nach Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung (in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1393/69) und Artikel 3 der Verordnung Nr. 447/68 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1395/69) kann der Wiederverkauf durch Ausschreibung erfolgen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung Nr. 1987/69 müssen Interessenten an der Ausschreibung in ihrem Angebot insbesondere angeben de[n] angebotene[n] Betrag der Denaturierungsprämie und bei der Denaturierung de[n] Mitgliedstaat, in dem der Zucker denaturiert werden soll. Artikel 10 dieser Verordnung bestimmt, daß die betreffende Interventionsstelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen [richtet], die den Zuschlag erhalten haben, und daß diese Erklärung insbesondere enthält die Höhe der Denaturierungsprämie, die für die zugeschlagene Menge berücksichtigt worden ist. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der gleichen Verordnung begründet bei Zucker, der zu Futterzwecken bestimmt ist, der Zuschlag … das Recht auf Erteilung eines Denaturierungsprämienbescheids, der die in dem Angebot für die Menge, für die der Zuschlag erteilt worden ist, genannte Denaturierungsprämie angibt. Absatz 3 dieses Artikels 9 schreibt vor: Wird der Zucker … in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die betreffende Ausschreibung durchgeführt hat, denaturiert, so wird durch den Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung erfolgt, a) unmittelbar nach Erhalt einer Bescheinigung des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung durchgeführt hat, und auf Antrag des Erstehers ein Prämienbescheid für die betreffende Zuckermenge ausgegeben. Die in dieser Vorschrift erwähnte Bescheinigung enthält nach Absatz 4 des Artikels insbesondere die Höhe der Denaturierungsprämie. Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2061/69 gibt der Denaturierungsprämienbescheid … an: … die im Anschluß an die Ausschreibung festgesetzte Denaturierungsprämie. Endlich begründet nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der gleichen Verordnung die Gewährung des Denaturierungsprämienbescheids das Recht auf Bezahlung der in dem Bescheid angegebenen Denaturierungsprämie für die betreffende Menge nach der Denaturierung ….
17/20 Zusammengenommen ergeben diese Bestimmungen, daß der im Bescheid angegebene Prämienbetrag den im Angebot des Zuschlagsempfängers und in der Zuschlagserklärung genannten entsprechen muß. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß im Falle der Denaturierung in einem anderen Staat als dem der Ausschreibung jener Staat gehalten wäre, die Prämie in der Währung dieses Staates auszudrücken und auszuzahlen. Denn während Artikel 5 der Verordnung Nr. 1987/69 ausdrücklich vorsieht, daß im Angebot der angebotene Betrag der Denaturierungsprämie in der Währung des Staates der Ausschreibung angegeben werden muß, enthalten die die Erteilung des Bescheids und die Auszahlung der Prämie regelnden Bestimmungen nichts darüber, welcher Währung sich der Staat, in dem die Denaturierung stattfindet, in dem Bescheid und bei der Auszahlung zu bedienen hat. Ihnen ist daher keine Verpflichtung des betroffenen Staates zu entnehmen, seine Verbindlichkeit in fremder Währung zu begleichen.
21/22 Diese Auslegung wird übrigens unausgesprochen bestätigt durch Artikel 11 Absatz 2 der Haushaltsordnung betreffend den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vom 5. Februar 1964, laut welchem die Gläubigermitgliedstaaten von der Kommission eine Zahlung in ihrer Landeswährung [erhalten]. Kann aber der Mitgliedstaat, der die Denaturierungsprämie vorgeschossen hat, die Erstattung nur in seiner eigenen Währung verlangen, dann kann er auch bei der Feststellung des Prämienbetrages und seiner Auszahlung an den Zuschlagsempfänger nicht verpflichtet sein, sich einer anderen Währung zu bedienen.
23 Sonach sind die erste und die vierte Frage zu verneinen und die fünfte Frage dahin gehend zu beantworten, daß die Denaturierungsprämie in der Währung des Mitgliedstaats gezahlt werden kann, in dem die Denaturierung stattfindet.
24/25 Macht dieser Mitgliedstaat von seiner Befugnis Gebrauch, die Prämie in seiner eigenen Währung auszuzahlen, so ist er genötigt, den in der Währung des Ausschreibungsstaats zuerkannten Prämienbetrag in seine Währung umzurechnen. Auf die sechste Frage hin ist zu prüfen, ob bei dieser Umrechung der Umrechnungskurs, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gilt, oder der Tageskurs anzuwenden ist.
26/28 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 vom 23. Oktober 1962 bestimmt:
Sind bei Maßnahmen aufgrund der in Artikel 1 genannten Rechtsakte und Ausführungsbestimmungen … — also namentlich der Rechtsakte zur gemeinsamen Agrarpolitik (Artikel 1 der Verordnung Nr. 129 in der Fassung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 653/68 des Rates vom 30. Mai 1968, ABl. L 123, S. 4) — … in einer Währung ausgedrückte Beträge in eine andere Währung umzurechnen, so ist der Umrechnungskurs anzuwenden, der der Währungsparität entspricht, die beim internationalen Währungsfonds angemeldet und von diesem anerkannt worden ist.
Die Verordnung Nr. 1009/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und die aufgrund dieser Verordnung ergangenen Bestimmungen über die Zuckerdenaturierung sind Rechtsakte zur gemeinsamen Agrarpolitik. Infolgedessen sind die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 auf Maßnahmen anwendbar, die aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften getroffen werden.
29 Zudem gab die Bekanntmachung der Dauerausschreibung (Bekanntmachung Nr. 3/1970), welche die Verordnung Nr. 1987/60 als ihre Grundlage nennt und in deren Rahmen die streitigen Ausschreibungen stattfanden, in einer Fußnote zu Absatz 2 Buchstabe c ihrer Nr. III ausdrücklich die Paritäten der Währungen der Mitgliedstaaten in Rechnungseinheiten an und brachte damit klar zum Ausdruck, daß alle etwaigen Umrechnungen zu dem in der Verordnung Nr. 129 vorgesehenen Umrechnungskurs zu erfolgen hatten.
30 Somit ist dem innerstaatlichen Gericht zu antworten, daß in den von ihm bezeichneten Fällen die Umrechnung zu dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 vorgesehenen Umrechnungskurs zu erfolgen hat, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, eine in der Zuschlagserklärung des Ausschreibungsstaats in dessen Währung ausgedrückte Denaturierungsprämie in seiner eigenen Währung auszahlt.
Kosten
31 Die Auslagen des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse, insbesondere ihres Artikels 2,
aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 653/68 des Rates vom 30. Mai 1968über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik,
aufgrund der vom Rat am 18. Dezember 1967 erlassenen Haushaltsordnung betreffend den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, insbesondere ihres Artikels 11,
aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, insbesondere ihrer Artikel 9 und 10,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 447/68 des Rates vom 9. April 1968zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Interventionen durch den Kauf von Zucker, insbesondere ihres Artikels 3,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission vom 8. Oktober 1969mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zukker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung, insbesondere ihrer Artikel 3, 5, 9 und 10,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke, insbesondere ihres Artikels 6,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kommission vom 20. Oktober 1969über die Durchführungsbestimmungen betreffend die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken, insbesondere ihrer Artikel 10, 11 und 16,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 6. Juli 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Zu den Fragen 2 und 3:
1. Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kommission sind so auszulegen, daß bei Nichtzusammenfallen des Mitgliedstaats, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, mit dem Mitgliedstaat, in dem die Ausschreibung erfolgt ist, ausschließlich ersterer Staat die Prämie schuldet, wenn er den Denaturierungsprämienbescheid erteilt hat.
Zu den Fragen 1, 4 bis 6
2. Diese Bestimmungen sind so auszulegen, daß in dem vorbezeichneten Fall
a) der Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, die Denaturierungsprämie in dem von ihm erteilten Bescheid nicht in der Währung des Ausschreibungsstaats ausdrücken muß;
b) der Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, nicht gehalten ist, die Prämie in der Währung des Ausschreibungsstaats auszuzahlen, sondern sie in seiner eigenen Währung auszahlen kann.
3. Zahlt in dem oben unter 1. bezeichneten Falle der Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, eine in der Zuschlagserklärung des Ausschreibungsstaats in dessen Währung ausgedrückte Prämie in seiner eigenen Währung aus, so ist die Umrechnung nach dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 vorgesehenen Umrechnungskurs vorzunehmen.