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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.10.1973 – C-34/73

ECLI:EU:C:1973:101

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In der Rechtssache 34/73

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Präsidenten des Tribunale Triest in dem vor diesem Gericht anhängigen Verfahren

F.LLI VARIOLA S.P.A., TRIEST,

gegen

ITALIENISCHE FINANZVERWALTUNG

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 18 und 20 der Verordnung Nr. 19 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (ABl. vom 20. 4. 1962, S. 933) und der Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/ 67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide vom 13. Juni 1967 (ABl. vom 19. 6. 1967, S. 2269) sowie über einige andere die unmittelbare Geltung dieser Vorschrift betreffende Fragen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher, C. Ó Dálaigh, S. Sørensen (Berichterstatter) und A. J. Mackenzie Stuart,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 untersagt die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Einfuhren aus Mitgliedstaaten als mit der Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelung unvereinbar. Ähnlich bestimmt Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung: Die Anwendung der Abschöpfungsregelung gegenüber dritten Ländern hat zur Folge, daß die Erhebung aller Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern unterbleibt. Die Artikel 18 und 20 der Verordnung Nr. 19 traten am 30. Juli 1962 in Kraft (vgl. Verordnung Nr. 49/62, ABl. 1962, S. 1571).

Die Verordnung Nr. 120/67/EWG untersagt in ihrem Artikel 21 Absatz 1 für den Binnenhandel der Gemeinschaft und in ihrem Artikel 18 Absatz 2 für den Handel mit dritten Ländern die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung. In ihrem Artikel 33 heißt es: Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung wird … ab 1. Juli 1967 angewandt; im gleichen Artikel wird die Verordnung Nr. 19 zum 1. Juli 1967 aufgehoben.

2. Am 15. April 1965 führte die Firma F.lli Variola unter anderem eine Partie Getreide aus Argentinien und am 27. September 1967 eine Partie Getreide aus Kanada ein.

Bei der ersten Einfuhr mußte die Firma folgende Beträge an das Zollamt Triest zahlen:

a) 13310 Lire Abgaben für Verwaltungsleistungen,

b) 5000 Lire Statistikgebühr,

c) 1500 Lire Abladesteuer,

und bei der zweiten Einfuhr:

a) 252850 Lire Abgaben für Verwaltungsleistungen,

b) 100000 Lire Statistikgebühr,

c) 30000 Lire Abladesteuer.

Am 2. Januar 1973 wandte sich die Firma im Mahnverfahren an den Präsidenten des Tribunale Triest mit dem gegen die Finanzverwaltung gerichteten Antrag auf Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Abgaben für Verwaltungsleistungen, Statistikgebühren und Abladesteuern. Sie machte insbesondere geltend, die genannten Abgaben seien ihrer Natur nach Abgaben zollgleicher Wirkung, die mit Rücksicht darauf, daß sie gemäß den Verordnungen Nr. 19/62 und 120/67 seit dem 30. Juli 1962 vom italienischen Staat nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, von der italienischen Finanzverwaltung rechtswidrig eingezogen worden und deshalb zurückzuerstatten seien.

3. Der Präsident des Tribunale Triest hat am 12. Januar 1973 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung die Fragen vorzulegen,

1. Ob der Begriff der Abgabe gleicher Wirkung in den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 und in den Artikeln 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 der gleiche ist wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages.

2. Ob eine Abgabe (oder finanzielle Belastung), die nur auf aus den Mitgliedstaaten oder aus dritten Ländern eingeführte Waren und allein aufgrund der Tatsache erhoben wird, daß diese Waren in nationalen Häfen ausgeladen werden, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 ff. des Vertrages und demzufolge bei Getreideeinfuhren aus den Mitgliedstaaten oder aus dritten Ländern nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 18/62 sowie nach den Artikeln 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 verboten ist.

3. Ob die Artikel 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 und die Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 als in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Rechtsnormen anzusehen sind.

4. Ob nach Artikel 189 des Vertrages die Aufnahme der oben genannten Vorschriften in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten — die im allgemeinen aus dem innerstaatlichen Ratifizierungsgesetz zum EWG-Vertrag abzuleiren wäre — im besonderen Fall auch als durch einzelne innerstaatliche Rechtsvorschriften erfolgt angesehen werden kann, die den Inhalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wiedergeben.

5. Ob bei Bejahung der Frage 4 die einzelnen innerstaatlichen Vorschriften — die den gleichen Inhalt haben wie die unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften — bewirken, daß die in der Gemeinschaftsregelung behandelte Rechtsmaterie dem innerstaatlichen Recht unterliegt und daß infolgedessen die Zuständigkeit des Gerichtshofes ausgeschlossen ist, über etwaige Zuwiderhandlungen zu urteilen.

6. Ob die etwaige unmittelbare Geltung der Artikel 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 subjektive Rechte der einzelnen begründet hat, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.

7. Ob bei Bejahung der Frage 6 diese subjektiven Rechte noch voll wirksam sind und ob sie seit dem 1. Juli 1962 (oder einem anderen Zeitpunkt) ununterbrochen fortbestanden haben, obwohl die Verordnung Nr. 19/62 durch die Verordnung Nr. 120/67 ersetzt worden ist.

8. Ob ein Mitgliedstaat den Anfangstermin des in den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 und in den Artikeln 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 ausgesprochenen Verbots durch eine nach Inkrafttreten der Gemeinschaftsrechtsnorm ergangene gesetzliche Vorschrift ad libitum ändern konnte.

Den Gründen dieses vom Präsidenten des Tribunale Triest gefaßten Vorlagebeschlusses ist zu entnehmen, daß

die zweite Frage die im Königlichen Decreto Legge Nr. 1592 vom 21. Dezember 1921 und in Artikel 27 des Gesetzes Nr. 82 vom 9. Februar 1963 vorgesehene Abladesteuer betrifft;

das Tribunale hinsichtlich der Abgaben für Verwaltungsleistungen und der Statistikgebühren auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 24/68 und 8/70 Bezug nimmt, in denen diese Geldleistungen als Abgaben zoligleicher Wirkung gewertet wurden;

das Tribunale wissen möchte, ob das Verbot, Abgaben zollgleicher Wirkung bei Einfuhren von Getreide aus Mitgliedsländern oder aus dritten Ländern einzuführen bzw. beizubehalten, am 30. Juli 1962, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 19/62, oder erst am 1. Juli 1967, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 120/67, wirksam geworden ist;

die fünfte Frage dahin geht, ob der italienische Staat die Vorschriften der Verordnung Nr. 19/62 durch das Decreto Legge Nr. 955 vom 30. Juli 1962 und die der Verordnung Nr. 120/67 durch das Decreto Legge Nr. 59 vom 20. Februar 1968 in innerstaatliches Recht umgewandelt hat;

die achte Frage sich daraus erklärt, daß der italienische Staat durch ein Gesetz aus dem Jahre 1971 (Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971) beschlossen hat,

a) die Abgabe für Verwaltungsleistungen bei Einfuhren aus Mitgliedsländern mit Wirkung vom 1. Juli 1968 abzuschaffen,

b) die Abgabe für Verwaltungsleistungen und die Statistikgebühr bei Einfuhren aus dritten Ländern dagegen erst mit Wirkung vom 1. August 1971 zu beseitigen.

4. Der Beschluß des Präsidenten des Tribunale Triest ist am 27. Februar 1973 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 7. Juni 1973, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Frau W. Dona-Viscardini, und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 13. Juni 1973, vertreten durch Professor G. M. Ubertazzi und Rechtsanwalt F. Capelli, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 12. Juli 1973 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. September 1973 vorgetragen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

1. Zur Zulässigkeit der Vorlage

Die Firma Variola meint, die Zulässigkeit der Vorlage stehe außer Zweifel. Eine Vorlage nach Artikel 177 des Vertrages setze nicht die Anhängigkeit eines streitigen Verfahrens vor einem innerstaatlichen Richter voraus. Dieser könne daher auch im Falle eines summarischen Verfahrens wie dem des in den Artikeln 633 ff. der italienischen Zivilprozeßordnung geregelten Mahnverfahrens um Vorabentscheidung ersuchen. Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere durch das Urteil in der Rechtssache 43/71 (Politi/Italienisches Finanzministerium — Slg. 1971,1039), bestätigt.

Das Vorbringen der Kommission zu dieser Frage stimmt im wesentlichen mit dem der Firma Variola überein. Darüber hinaus bemerkt die Kommission, die Fragen 4 und 5 schienen sich nicht auf die hier interessierenden Vorschriften zu beziehen, da diese — zumindest was das Verbot der Anwendung von Abgäben zollgleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern anbelange — in den vom nationalen Richter herangezogenen innerstaatlichen Rechtsakten gar nicht wiedergegeben würden. Es sei jedoch denkbar, daß der nationale Richter sich die Frage gestellt habe, ob nicht die Wiedergabe einzelner Vorschriften von Gemeinschaftsverordnungen in innerstaatlichen Durchführungsbestimmungen zur Folge habe, daß der Gesamtkomplex der jeweiligen Gemeinschaftsregelung dem Vorbehalt nationaler Rechtsvorschriften unterworfen werde.

2. Zur Begründetheit

Zu den Fragen 1 und 2

Die Firma Variola ist der Ansicht, die Abladesteuer trage alle Merkmale einer Abgabe zollgleicher Wirkung. Sie verweist auf das Urteil in der Rechtssache 24/68 (Kommission/Italien — Slg. 1969, 193 ff.). Die Abgabe werde ausschließlich auf eingeführte Waren und nur wegen ihrer Verbringung in das Staatsgebiet erhoben. Der Einwand, diese Abgabe stelle die Gegenleistung für einen geleisteten Dienst dar, gehe fehl. Für die Abladung einheimischer Erzeugnisse in inländischen Häfen werde keine Abgabe erhoben. Außerdem sei nicht ersichtlich, welchen Dienst der Staat leiste, wenn er die Abladung eingeführter Waren in italienischen Häfen zulasse.

Die Kommission führt aus, der Begriff der Abgabe gleicher Wirkung sei vom Gerichtshof bereits eindeutig definiert worden; vgl. Urteile in der bereits zitierten Rechtssache 24/68 und in der Rechtssache 2 und 3/69 (Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders/Brachfeld and Sons und Chougol Diamond Co. — Slg. 1969, 211).

Die Kommission untersucht die Frage, ob der Begriff Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 20 der Verordnung Nr. 19 und Artikel 18 der Verordnung Nr. 120/67 mit dem in Artikel 21 der letztgenannten Verordnung verwendeten Begriff übereinstimmt. Sie vertritt die Ansicht, trotz unterschiedlicher Zweckrichtung sei die Reichweite des Verbots der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung im innergemeinschaftlichen Handel die gleiche wie im Handel mit dritten Ländern.

Ohne eine Unterscheidung zwischen der Regelung innerhalb der Gemeinschaft und der auf Drittländer anwendbaren Regelung zu treffen, habe der Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß der Begriff Abgabe gleicher Wirkung in den Verordnungen über die Agrarmarktorganisation den gleichen Inhalt wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages habe (vgl. Urteile in der bereits zitierten Rechtssache 43/71 und in der Rechtssache 84/71 — Marimex/italienisches Finanzministerium — Slg. 1972, 89).

Im Rahmen von Artikel 177 des Vertrages dürfe der Gerichtshof die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht auf einen bestimmten Fall anwenden, doch sei es ihm unbenommen zu erkennen, daß eine bei der Abladung von Waren aus dem Ausland, demnach also lediglich auf eingeführte Waren, nicht dagegen aber auf einheimische Erzeugnisse erhobene Steuer eine finanzielle Belastung darstelle, die ausländische Waren wegen ihres Grenzübertritts treffe. Handle es sich um eine einseitig auferlegte Belastung, so stelle die Geldleistung nach den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes herausgearbeiteten Merkmalen ganz sicher eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar. Der Gerichtshof habe zwar nicht ausgeschlossen, daß eine finanzielle Belastung die Gegenleistung für einen von der staatlichen Verwaltung geleisteten Dienst darstellen könne, doch sei der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, daß an die Qualifizierung einer Abgabe als Gegenleistung äußerst strenge Maßstäbe anzulegen seien. Diese Maßstäbe versagten im vorliegenden Fall. Würden sie angelegt, lasse sich feststellen, daß die Abladesteuer zwar der Finanzierung von Hafenunterhaltungsarbeiten diene, aber nicht die Gegenleistung für einen konkreten und meßbaren Vorteil darstelle. Den Importeuren sei zweifellos an der Instandhaltung der Häfen gelegen, doch teilten sie dieses Interesse mit dem gesamten Handel unter Einschluß auch derjenigen, die mit inländischen Erzeugnissen handelten.

Zu den Fragen 3 und 6

Die Firma Variola führt aus, die Vorschriften der in ihrem Antrag bezeichneten Verordnungen wiesen alle Merkmale auf, die erforderlich seien, um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als unmittelbar anwendbar anerkannt werden zu können. Sie seien eindeutig und klar abgefaßt, seien an keine Bedingungen geknüpft, bedürften keiner weiteren Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane und ließen den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum.

Die Kommission meint, die in Rede stehenden Vorschriften seien nicht nur ihrer Form, sondern auch ihrem Inhalt nach geeignet, in der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten Wirkungen zu erzeugen. Der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, entspreche der Anspruch der einzelnen, nicht zur Zahlung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung herangezogen zu werden. Dieser Anspruch der einzelnen genieße, wie alle subjektiven Rechte, gerichtlichen Schutz durch die nationalen Richter.

Zu den Fragen 4 und S

Die Firma Variola vertritt die Ansicht, mit diesen Fragen spreche das Tribunale Triest einen schweren Verstoß des italienischen Staates gegen die Gemeinschaftsregelung an. In Italien sei es üblich, unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften auf dem Wege vollständiger wörtlicher Wiedergabe der EWG-Vorschriften durch innerstaatliche Normen in nationales Recht umzuwandeln. Dieses in Italien geübte Verfahren berge ernste Gefahren in sich. Sobald der italienische Richter vor der Aufgabe stehe, eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, sehe er sich gleichzeitig einer EWG-mustergetreu nachgebildeten, notwendigerweise später ergangenen nationalen Rechtsvorschrift gegenüber, die jede Abweichung von dem zugrunde liegenden Muster zu einem Konfliktsfall zwischen dem Gemeinschaftsrecht und dem nachfolgenden nationalen Recht stempele und im übrigen dazu führen könne, daß der Richter durch das Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften verleitet werde, im Zweifelsfall der vom Gerichtshof im Vorabentscheidungswege vorgenommenen Auslegung aus der Erwägung heraus nicht zu folgen, daß er bei der Auslegung allein auf das innerstaatliche Recht abzustellen habe.

Die Kommission macht geltend, die Praktik der wörtlichen Wiedergabe unmittelbar anwendbarer Gemeinschaftsrechtsvorschriften in innerstaatlichen Rechtsakten stifte Verwirrung, auch wenn der nationale Gesetzgeber gar nicht beabsichtige, die unmittelbare und autonome Geltung der Gemeinschaftsverordnungen zu vereiteln. Die innerstaadichen Richter wüßten nicht mehr, an welche Regelung sie sich halten sollten, an die der Gemeinschaftsverordnung oder die entsprechender innerstaatlicher Rechtsnormen. Selbst wenn die Regelungen inhaltsgleich seien, bleibe die Wahl der einen statt der anderen nicht ohne Folgen:

a) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens könne auseinanderfallen,

b) eine vorherige Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof erübrige sich.

Der Gerichtshof habe diese Praxis bereits ausdrücklich verurteilt (Urteil 39/72, Kommission/Italien, noch nicht veröffentlicht).

Zu Frage 7

Zu der Frage, wann die durch die Gemeinschaftsverordnungen verliehenen Rechte entstanden sind, meint die Firma Variola, das Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung sei durch die Verordnung Nr. 120/67, die an die Stelle der Verordnung Nr. 18/62 getreten sei, in seiner ganzen Strenge aufrechterhalten worden, so daß es seit dem 30. Juli 1962 ununterbrochen fortbestanden habe.

Die Kommission teilt diese Auffassung.

Zu Frage 8

Die Firma Variola meint, die Beantwortung dieser Frage setze ganz offensichtlich eine Auflösung des Konflikts zwischen den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und den Artikeln 1 und 2 des italienischen Gesetzes Nr. 447 aus dem Jahre 1971 voraus. Mit dieser Frage werde das Problem aufgeworfen, welchen Einfluß durch innerstaatliches Gesetz festgelegte Termine auf subjektive Rechte haben könnten, die aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hergeleitet würden und die, nachdem sie einmal entstanden seien, mit Rücksicht auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts offensichtlich keinerlei Beschränkung duldeten. Hierzu könne der Gerichtshof in seinem Urteil nur nochmals auf das entschiedenste und feierlichste den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor jeglichem, auch später gesetztem, entgegenstehendem Recht bekräftigen.

Die Kommission bemerkt, dieses Problem sei nicht neu, da es bereits in der schon zitierten Rechtssache 84/71 (Marimex/italienisches Finanzministerium), und zwar ebenfalls im Zusammenhang mit dem Gesetz Nr. 447 zur Abschaffung der Statistikgebühr und der Abgabe für Verwaltungsleistungen, aufgeworfen worden sei. Der Gerichtshof habe es mit der Feststellung gelöst, die Wirkung, die den Verordnungen nach Artikel 189 zukomme, stehe der Anwendung aller — auch späteren — gesetzgeberischen Maßnahmen entgegen, die mit den Verordnungsbestimmungen unvereinbar seien. Die ausdrückliche Aufhebung älterer innerstaatlicher Rechtsnormen, die mit dem unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien, könne zwar im Interesse der Rechtssicherheit durchaus nützlich und sogar erwünscht sein, doch handle es sich dabei um eine bloße Formalität ohne eigenständige rechtliche Wirkung. Lege der Aufhebungsakt sich andere Wirkungen als die Gemeinschaftsrechtsnorm bei, treffe er insbesondere, wie im vorliegenden Fall, für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs abweichende Bestimmungen, so ergebe sich ein Konflikt, der nach dem Prinzip der Vorrangstellung des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht aufgelöst werden müsse.

Entscheidungsgründe§

1 Der Präsident des Tribunale Triest hat den Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Januar 1973, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Februar 1973, um Vorabentscheidung über die Auslegung der Ratsverordnungen Nr. 19 vom 4. April 1962 und Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sowie über mehrere Fragen zur unmittelbaren Geltung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ersucht.

Zur ersten Frage

2 Die erste Frage geht dahin, ob der Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung in den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 und in den Artikeln 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 der gleiche ist wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages.

3 Das den Mitgliedstaaten vertraglich auferlegte Verbot, im Binnenhandel der Gemeinschaft Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben, bezweckt, den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen. Insofern die Vorschriften der Verordnungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation die Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung im innergemeinschaftlichen Handel verbieten, liegt ihnen der gleiche Zweck zugrunde, insofern diese Bestimmungen dagegen ein derartiges Verbot auch bei Fünfuhren aus dritten Ländern aussprechen, dienen sie dem Zweck, die Grenzen der Gemeinschaft nach außen durch eine einheitliche Regelung abzusichern. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, die es rechtfertigen, den Begriff der Abgabe gleicher Wirkung in den Artikeln 9 ff. des Vertrages anders auszulegen als in den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 und 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67.

Zur zweiten Frage

4 Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob eine Steuer, die nur auf aus den Mitgliedstaaten oder aus dritten Ländern eingeführte Waren und allein aufgrund der Tatsache erhoben wird, daß diese Waren in nationalen Häfen abgeladen werden, eine nach den genannten Verordnungsbestimmungen verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt.

5 Aus den Akten geht hervor, daß es sich vorliegend um die sogenannte Abladesteuer handelt, die in Artikel 27 des italienischen Gesetzes Nr. 82 vom 9. Februar 1963 über Steuern und sonstige Abgaben im Bereich des Seehandels vorgesehen ist und auf Waren erhoben wird, die, aus dem Ausland kommend, zwecks Einfuhr oder Durchfuhr an Hafenplätzen, Reeden oder Kais des Staates abgeladen werden. Die Abladesteuer beträgt für Getreide 30 Lire je Tonne. Ihr Ertrag ist zur Finanzierung der Hafeneinrichtungen und Umschlagarbeiten bestimmt.

6 Das Verbot, Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, bezieht sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber einheimische Waren spezifisch treffen, die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll. Die Erhebung einer solchen, wenn auch noch so geringfügigen Abgabe mit den damit einhergehenden Verwaltungsformalitäten stellt eine Behinderung des freien Warenverkehrs dar.

Zu den Fragen 3 und 6

7 Die dritte und die sechste Frage gehen dahin, ob die Artikel 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 und die Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 als in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Rechtsnormen anzusehen sind und für die einzelnen Rechte begründen, die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.

8 Nach Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages hat die Verordnung allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts erzeugt sie also unmittelbare Wirkungen und ist als solche geeignet, für die einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind. Die Frage ist daher zu bejahen.

Zu den Fragen 4 und 5

9 In der vierten und fünften Frage geht es im wesentlichen darum, ob eine Aufnahme der streitigen Verordnungsvorschriften in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, die den Inhalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wiedergeben, erfolgen kann und ob dies bewirkt, daß die betreffende Rechtsmaterie fortan dem innerstaatlichen Recht unterliegt und die Zuständigkeit des Gerichtshofes infolgedessen ausgeschlossen ist.

10 Die unmittelbare Geltung setzt voraus, daß die Verordnung in Kraft tritt und zugunsten oder zu Lasten der Rechtssubjekte Anwendung findet, ohne daß es irgendwelcher Maßnahmen zur Umwandlung in nationales Recht bedarf. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund der ihnen aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen, die sie mit dessen Ratifizierung eingegangen sind, nicht die unmittelbare Geltung vereiteln, die Verordnungen und sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts äußern. Die gewissenhafte Beachtung dieser Pflicht ist eine unerläßliche Voraussetzung für die gleichzeitige und einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen in der gesamten Gemeinschaft.

11 Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung über Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder der Gültigkeit der von den Organen der Gemeinschaft vorgenommenen Handlungen zu beschneiden. Infolgedessen sind Praktiken unzulässig, durch die die Normadressaten über den Gemeinschaftscharakter einer Rechtsnorm im unklaren gelassen werden. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes, namentlich aufgrund von Artikel 177, bleibt ungeschmälert, unbeschadet aller Versuche, Normen des Gemeinschaftsrechts durch nationales Gesetz in innerstaatliches Recht zu transformieren.

Zu Frage 7

12 Mit der siebten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob die in den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 für die einzelnen begründeten Rechte auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 120/67 fortbestanden haben.

13 Aus Artikel 33 der Verordnung Nr. 120/67 geht hervor, daß die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ab 1. Juli 1967 angewandt wurde und daß die Verordnung Nr. 19/62 am gleichen Tage aufgehoben wurde. Falls nicht zulässigerweise Gegenteiliges bestimmt ist, bewirkt die Aufhebung einer Verordnung nicht den Untergang der aufgrund ihrer Bestimmungen entstandenen individuellen Rechte. Außerdem wird das in den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot, Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben, in den Artikeln 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 wiederaufgegriffen. Daraus folgt, daß die nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 zugunsten einzelner entstandenen Rechte auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 120/67 ununterbrochen fortbestanden.

Zu Frage 8

14 Die achte Frage geht dahin, ob ein Mitgliedstaat durch eine nach Inkrafttreten der streitigen Verordnungen ergangene gesetzliche Vorschrift den Anfangstermin für das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung ändern konnte. Wie aus der Akte hervorgeht, bildet den Anlaß für diese Frage das italienische Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 zur Abschaffung der Statistikgebühr und der Abgabe für Verwaltungsleistungen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Slg. 1969, 193) und vom 18. November 1970 in der Rechtssache 8/70 (Slg. 1970, 961) für unvereinbar mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung erklärt hat. Das Gesetz bestimmt den Tag seines Inkrafttretens, d. h. den 1. August 1971, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Abschaffung, vorbehaltlich der Sonderregelung für die auf Importwaren aus anderen Mitgliedstaaten erhobene Abgabe für Verwaltungsleistungen, die mit Wirkung vom 30. Juni 1968 abgeschafft wird.

15 Die unmittelbare Geltung in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Verordnungen der Gemeinschaft und sonstige Normen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung in den Artikeln 9 ff. des Vertrages, äußern, können die Gerichte nicht mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften überspielen, ohne den Wesenskern der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie das Grundprinzip des Vorrangs der Gemeinschaftsrechtsordnung anzutasten. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt, von dem an Gemeinschaftsvorschriften wirksam werden und Rechte für die einzelnen begründen. Da eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sein muß, können die Mitgliedstaaten nicht jeder für sich ohne ausdrückliche Genehmigung den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gemeinschaftsvorschriften verschieben.

Kosten

16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Firma Variola,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9 ff., 177 und 189,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere ihrer Artikel 18 und 20,

aufgrund der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, insbesondere ihrer Artikel 18,21 und 33,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Präsidenten des Tribunale Triest gemäß dessen Beschluß vom 12. Januar 1973 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Zur ersten Frage

1. Der in den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 und in den Artikeln 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 genannte Begriff Abgabe gleicher Wirkung hat den gleichen Sinn wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages.

Zur zweiten Frage

2. Eine Abgabe, die lediglich auf eingeführte Waren und nur deshalb erhoben wird, weil diese Waren in nationalen Häfen abgeladen werden, stellt eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar und ist daher bei Getreideeinfuhren aus den Mitgliedstaaten oder aus dritten Ländern nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 sowie den Artikeln 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 verboten.

Zu den Fragen 3 und 6

3. Die Artikel 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 und die Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67, die es den Mitgliedstaaten verbieten, Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben, erzeugen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkungen und begründen als solche für die einzelnen Rechte, die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.

Zu den Fragen 4 und 5

4. Eine innerstaatliche Rechtsnorm, die den Inhalt einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Gemeinschaftsrechts wiedergibt, berührt weder diese unmittelbare Geltung noch die vertraglich festgelegte Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Zu Frage 7

5. Die aus den Artikeln 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 für die einzelnen erwachsenen Rechte haben nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 120/67 ununterbrochen fortbestanden.

Zu Frage 8

6. Die unmittelbare Geltung der Artikel 18 und 20 der Verordnung Nr. 19/62 und der Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 wirkt als Sperre gegenüber nationalen gesetzlichen Vorschriften, die darauf hinauslaufen, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Bestimmungen zu verschieben.