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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.11.1973 – C-31/71

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:123

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 15. november 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ich habe heute zu einem Verfahren Stellung zu nehmen, in dem es um die Folgen eines Unfalls geht, den Herr Gigante, ein Beamter der Kommission, erlitten hat.

Zu dem inzwischen recht umfangreich gewordenen Sachverhalt möchte ich zunächst folgendes vorausschicken.

Herr Gigante ist im Jahre 1960 in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getreten. Nach Erlaß des Personalstatuts wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten ernannt. Anfangs war er in der Vervielfältigungsabteilung als Operateur auxiliaire beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1964 wurde er zum Verwaltungsassistenten der Gehaltsgruppe C 4 in der Generaldirektion Personal und Verwaltung ernannt, wo er sich offenbar mit Fotokopierarbeiten zu beschäftigen hat.

Am 13. November 1962 hatte Herr Gigante auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung einen Autounfall.

Nach dem Unfall war Herr Gigante zunächst bis zum 2. Januar 1963 arbeitsunfähig. Im Jahre 1963 verrichtete er mit Rücksicht auf die weiterhin erforderliche ärztliche Behandlung Halbtagsarbeit. Am 18. Dezember 1963 wurde durch den Vertrauensarzt der Kommission festgestellt, Herr Gigante sei imstande, Fotokopierarbeiten zu verrichten, unter der Voraussetzung, daß ihm während der Arbeitspausen ein Stuhl zur Verfügung stehe. Zu dieser Zeit und danach ging die ärztliche Behandlung offenbar weiter.

Da die Kommission — wie aus anderen Verfahren bekannt — für Unfälle ihrer Bediensteten eine Versicherung abgeschlossen hat, wurde auch im Fall Gi gante die zuständige Versicherungsgesellschaft bemüht. Diese teilte der Kommission im Januar 1965 mit, nach den Feststellungen ihres Vertrauensarztes seien die Verletzungen, die Herr Gigante erlitten habe, ausgeheilt und keine Unfallfolgen erkennbar, die die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten. Dem schloß sich auch der Vertrauensarzt der Kommission an. Herr Gigante war damit jedoch nicht einverstanden. Es kam deshalb zu dem Versuch, die Frage,— wie in der Versicherungspolice vorgesehen — durch ein Schiedsverfahren klären zu lassen. Dieser Versuch ist indessen wie die Kommission ausgeführt hat — wegen der Weigerung des Herrn Gigante gescheitert. Die Versicherungsgesellschaft hat sich danach im Juli 1968 auf die in der Versicherungspolice enthaltene Verjährungsfrist berufen und keine weiteren Leistungen mehr erbracht (während offenbar bis Januar 1965 alle durch den Unfall entstandenen Arzt- und Arzneikosten ersetzt worden sind).

In Anbetracht der Tatsache, daß Herr Gigante seit dem Unfall bis zum Ende des Jahres 1967 mehr als 600 Tage aus gesundheitlichen Gründen dem Dienst ferngeblieben ist, hat die Anstellungsbehörde im Oktober 1967 den Beschluß gefaßt, den Invaliditätsausschuß mit dem Fall des Herrn Gigante zu befassen. Dieses Verfahren war zunächst durch verschiedene Umstände, die jetzt nicht weiter interessieren, aufgehalten worden. Am 7. Januar 1970 erstattete der Invaliditätsausschuß dann aber seinen Bericht. Er kommt zu dem Schluß, daß der Unfall keine ständige totale Invalidität hervorgerufen habe und daß es Herrn Gigante nicht unmöglich sei, Funktionen auszuüben, die einer Stelle seiner Laufbahn entsprechen. Dieser Bericht wurde vom behandelnden Arzt des Herrn Gigante jedoch nicht unterzeichnet. Er erklärte vielmehr in einer Note vom 12. Februar 1970, Herr Gigante sei nicht imstande, seine frühere Tätigkeit weiter auszuüben, und seine Invalidität betrage mehr als 10 %.

Die Auseinandersetzung ging daher weiter. Ihre Einzelheiten, insbesondere weitere Untersuchungen, die die Amtsärzte in Brüssel und Ispra vorgenommen haben, kann ich jetzt vernachlässigen. Erwähnen will ich lediglich, weil das zum Gerichtsverfahren geführt hat, daß Herr Gigante am 17. Februar 1971 eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an die Anstellungsbehörde gerichtet hat. In ihr machte er, wenn man wegläßt, was im Verfahren nicht weiterverfolgt wurde, geltend, die in der Zeit von 1963 bis 1970 entstandenen Kosten für die Behandlung der Unfallfolgen seien nur teilweise erstattet worden; es bleibe insoweit ein nachzuzahlender Rest von 90391 bfrs. Außerdem verlangte er die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Personalstatuts und die Anwendung von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Per-sonalstaruts, d. h. die Zahlung eines bestimmten Kapitalbetrages für die durch den Unfall verursachte dauernde Teilinvalidität.

Darauf erhielt Herr Gigante in der Zweimonatsfrist des Artikels 91 des Personal-Statuts keine Antwort. Erst in einem Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 29. April 1971 wurde ihm vorgeschlagen, es solle ein neuer Invaliditätsausschuß eingesetzt werden, der sich anders zusammensetzen solle als der im Jahr 1970 tätig gewordene.

Weil Herr Gigante darin aber keine angemessene Antwort auf seine Beschwerde sah, rief er am 16. Juni 1971 den Gerichtshof an.

Nach der Klageerhebung erging dann eine Entscheidung der Anstellungsbehörde des Inhalts, den Fall wieder vor den Invaliditätsausschuß zu bringen, und es kam daraufhin — wie in Artikel 7 von Anhang Il zum Personalstatut vorgesehen — im August 1971 zur Bestellung eines Arztes durch den Präsidenten des Gerichtshofes. Nachdem auch der Kläger einen Arzt benannt hatte, teilte die Generaldirektion Personal und Verwaltung in einem Schreiben vom 29. September 1971 dem zuerst bestellten Arzt mit, er solle zusammen mit dem vom Kläger benannten Arzt einen dritten Arzt bestimmen. Gleichzeitig wurde der Auftrag des Invaliditätsausschusses umrissen: Es sollte untersucht werden, ob in der Person des Klägers eine ständige Teilinvalidität gegeben sei, die es ihm unmöglich mache, Funktionen eines Postens seiner Laufbahn auszuüben, und ob die Teilinvalidität, deren Grad bestimmt werden müßte, die direkte Folge des erlittenen Unfalls sei. Eine entsprechende Mitteilung erhielt der vom Kläger benannte Arzt am 15. Oktober 1971. Im Januar 1972 wurde auf eine entsprechende Intervention des Anwalts des Klägers der Auftrag des Invaliditätsausschusses noch ausgeweitet. Danach sollte auch untersucht werden, ob eine weitere medizinische Behandlung der Unfallfolgen erforderlich sei und ob die vom Kläger geltend gemachten Kosten als durch den Unfall verursacht angesehen werden könnten, wobei gegebenenfalls eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen sei.

Nach diesem Zeitpunkt setzten die Bemühungen ein, den Invaliditätsausschuß — wie in Artikel 7 von Anhang II zum Personalstatut vorgesehen — zu vervollständigen. Sie gingen auch nach der ersten mündlichen Verhandlung, die am 14. Juni 1972 vor dem Gerichtshof stattgefunden hat, weiter, führten indessen, weil sich die beiden zunächst benannten Ärzte nicht einigen können, nicht zu einem Erfolg. Einzelheiten dazu sind der Kammer aus der vorgelegten umfangreichen Korrespondenz der Arzte bekannt.

Von dieser Situation unterrichtete die Kommission den Gerichtshof in einer Mitteilung vom 26. April 1973. Darin sprach sie auch die Bitte aus, der Präsident der Ersten Kammer möge zur Vervollständigung des Invaliditätsausschusses den dritten Arzt benennen. Dem wurde jedoch nicht stattgegeben, vielmehr ging am 17. Mai 1973 die Anregung an die Parteien, mit dem Einverständnis der bereits benannten Ärzte einen gemeinsamen Antrag an den Kammerpräsidenten zu formulieren, damit dieser oder die Kammer einen dritten Arzt benennen könne. Dazu hat der vom Präsidenten des Gerichtshofes zunächst benannte Arzt sein Einverständnis erklärt. Nicht einverstanden ist dagegen der vom Kläger benannte Arzt, wie aus einer Mitteilung des klägerischen Anwalts vom 15. Juni 1973 hervorgeht.

Angesichts dieser Sachlage hat die Kammer beschlossen, den Fall erneut plädieren zu lassen. Das geschah in der Sitzung vom 24. Oktober 1973.

In diesem Stadium des Verfahrens ist es nunmehr meine Aufgabe, in Schlußanträgen zu der Sache Stellung zu nehmen.

Lassen Sie mich damit beginnen, daß ich Ihnen die Klageanträge in Erinnerung rufe.

Sie sind in der Klageschrift wie folgtformuliert:

Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde des Klägers (deren Inhalt ich vorhin gekennzeichnet habe);

Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 1971, soweit sie dem Kläger aufgibt, den ihn behandelnden Arzt nicht für den Invaliditätsausschuß zu benennen;

Feststellung, daß die Beklagte ein neues Invaliditätsvcrfahren einleiten muß, wobei der Invaliditätsausschuß die Aufgabe hat zu bestimmen, ob der Kläger dauernd Voll- oder Teilinvalide und daher nicht in der Lage ist, Funktionen eines Postens seiner Laufbahn auszuüben; im Hinblick auf Artikel 73 Absatz 2 c zu ermitteln, welchen Grad die Invalidität erreicht, sowie festzulegen, welche Therapie für die Behandlung der Unfallfolgen in Betracht kommt;

Verurteilung der Kommission zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Arzt- und Arzneikosten, insbesondere Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 90391 bfrs.

Nach den späteren Einlassungen des Klägers habe ich jedoch den Eindruck, daß diese Anträge nicht unverändert aufrechterhalten worden sind; zumindest gilt dies für den zuletzt genannten Antragsteil. Aus der uns vorgelegten Korrespondenz ist nämlich bekannt, daß der Anwalt des Klägers am 3. November 1971 der Kommission gegenüber den Wunsch geäußert hat, der Invaliditätsausschuß solle auch prüfen, ob die vom Kläger verlangten Arzt- und Arzneikosten ihm aufgrund von Artikel 73 Absatz 3 des Personalstatuts geschuldet werden. Dem ist die Kommission bei der Formulierung des Auftrags, den sie dem Invaliditätsausschuß erteilt hat, nachgekommen. Man kann daher wohl annehmen, daß wir es insoweit nicht mehr mit einem besonderen, vom Gerichtshof selbst unmittelbar zu prüfenden Antragsteil zu tun haben.

Demnach ist nur noch über folgende Anliegen zu befinden: einmal über den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 29. April 1971 und zum anderen über den Antrag auf Feststellung, daß die Kommission ein Invaliditätsverfahren einzuleiten und dem Invaliditätsausschuß eine bestimmte, nämlich die bereits genannte Aufgabe zu übertragen habe. — Auf diese Anliegen wird sich demgemäß auch meine Stellungnahme beschränken.

1. Dabei kann ich mich, was den ersten Punkt angeht, ganz kurz fassen.

Die Kommission hat dazu geltend gemacht, die in dem Schreiben vom 29. April 1971 erwähnte Auflage sei von ihr späterhin nicht mehr aufrechterhalten worden. Tatsächlich ist bei der später erfolgten Anordnung des Invaliditätsver-fahrens von einer solchen Einschränkung nicht mehr die Rede, vielmehr war die Kommission — wie sich aus den entsprechenden Auftragsschreiben ergibt — ohne weiteres bereit, auch den behandelnden Arzt des Klägers im Invaliditätsausschuß zu akzeptieren.

Dieser Streitpunkt ist also erledigt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Aufhebung des Schreibens vom 29. April 1971, wie sie der Kläger zu Unrecht für notwendig hält. Zu diesem Punkt der Klage ist folglich einfach festzustellen, daß das Verfahren gegenstandslos geworden ist, und es bedarf insofern allenfalls noch einer Kostenentscheidung, zu der später ein Wort zu sagen sein wird.

2. Was das zweite und offensichtlich das Hauptanliegen des Klägers angeht, nämlich die Einleitung eines Verfahrens vor dem Invaliditätsausschuß mit bestimmter Präzisierung der vom Ausschuß wahrzunehmenden Aufgaben, so ist folgendes zu bemerken:

Zunächst einmal kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfahren vor dem Invaliditätsausschuß für Fälle wie den gegenwärtig zu behandelnden und mit einer Mission des Ausschusses, wie sie beschrieben worden ist, nach dem Personalstatut überhaupt in Betracht kommt.

Dazu könnte man zwar geltend machen, daß gewisse Vorschriften des Personal-Statuts (die Artikel 53 und 78 sowie der Artikel 13 von Anhang VIII) die Annahme nahelegen, ein Invaliditätsausschuß habe vornehmlich festzustellen, ob die Voraussetzungen des Artikels 78 (eine dauernde vollständige Dienstunfähigkeit) vorliegen. Dem läßt sich jedoch entgegenhalten. daß der Invaliditätsausschuß darüber hinaus auch in anderen Fällen tätig werden kann, etwa — wie in Artikel 1 Absatz 1 von Anhang VIII zum Personalstatut vorgesehen — wenn die Anstellungsbehörde verfügt hat.daß die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften wirksam werden, oder — so nach Artikel 59 Absatz 3 des Personalstatuts — wenn ein Beamter aufgrund seines Gesundheitszustandes bzw. im Falle einer in seiner häuslichen Gemeinschaft auftretenden, ansteckenden Krankheit nach Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen beurlaubt worden ist. Auch wird in der Literatur (vgl. Euler, Europäisches Beamtenstatut, S. 130) mit guten Gründen die Auffassung vertreten, der Invaliditätsausschuß könne auch bei Anwendung des Artikels 24 oder des Artikels 73 Absatz 2 des Personalstatuts eingeschaltet werden. Letztlich kann dies freilich — wie schon gesagt — im gegenwärtigen Fall offenbleiben. Entscheidend ist, daß die Kommission tatsächlich, wie vom Kläger beantragt, ein Verfahren vor dem Invaliditätsausschuß eingeleitet und den Invaliditätsausschuß mit weitergehenden als den üblichen Aufgaben betraut hat.

Sodann muß zu dem jetzt behandelten Antragsteil in Erinnerung gebracht werden, was nach dem im Jahre 1971 gültigen Personalstatut in einem Fall wie dem vorliegenden von der Kommission zu tun war. Sie konnte in der Tat nur die Entscheidung treffen, ein Verfahren vor dem Invalidirätsausschuß einzuleiten und dem Ausschuß eine bestimmte Aufgabe zuzuweisen. Gemäß Artikel 7 des Anhangs II zum Personalstatut, auf den es jetzt vor allem ankommt, erschöpft sich also die Kompetenz der Kommission im wesentlichen darin, den Präsidenten des Gerichtshofes um die Bestellung eines Arz-res zu ersuchen. Was sonst zur Konstituierung des Ausschusses zu geschehen hat, liegt außerhalb des Einflußbereiches der Kommission, nämlich die Benennung eines Arztes durch den betreffenden Beamten und die Bestellung eines dritten Arztes, die gemeinsam von den beiden zunächst bestellten Ärzten vorzunehmen ist.

Daher liegt der Schluß nahe, daß auch der zweite Antragsreil der Klageschrift gegenstandslos geworden ist, eben weil die Kommission alles ihr nach dem Sta-tut Obliegende getan und insofern bis heute auch keinen Widerruf erklärt hat.

Indessen empfindet wohl jeder nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung das Unbefriedigende einer einfachen Feststellung, das Gerichtsverfahren habe auch insoweit seine Erledigung gefunden. Deshalb ist es auch gar nicht erstaunlich, daß Überlegungen dahin gehend angestellt wurden, welcher Ausweg aus dem Dilemma, nämlich aus der offensichtlichen Blockierung des Invaliditätsverfahrens, im Rahmen dieses Prozesses gefunden werden könnte.

Zunächst kommt der Gedanke in Betracht, mit einer analogen Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs II zum neuen Personalstatut zu arbeiten, d. h. durch den Präsidenten des Gerichtshofes einen Arzt für den Kläger benennen zu lassen, und dies mit der Begründung, es sei auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, daß das Invaliditätsverfahren nicht in Gang komme. — Bei näherem Zusehen müssen sich dazu jedoch sogleich Bedenken einstellen. Die erwogene Lösung würde nämlich die Feststellung implizieren, daß der Kläger keinen brauchbaren Arzt benannt hat, d. h. sie würde ein Urteil über das Verhalten des vom Kläger benannten Arztes voraussetzen. Ein solches Urteil steht uns indes zweifellos nicht zu, und zwar nicht zuletzt deswegen, weil sich der betreffende Arzt nicht einfach weigert, an der Benennung eines dritten Arztes mitzuwirken, sondern medizinische Gründe für eine bestimmte Wahl anführt.

Bedenklich erscheint mir auch — um dies gleich zu sagen — die Überlegung, es solle dem Kläger aufgegeben werden, seinen Arzt anzuweisen, sein Einverständnis mit dem vom Gerichtshof am 17. Mai 1973 ausgesprochenen Lösungsvorschlag zu erklären. Zwar halte ich diesen Lösungsvorschlag immer noch für vernünftig; er liegt aber außerhalb des geltenden Personalstatuts und kann daher dem behandelnden Arzt des Klägers, dem in der Sache ein Entscheidungsrecht zusteht, nicht aufoktroyiert werden.

So bleibt schließlich nur die Überlegung übrig, den Umstand zu verwerten, daß der Anwalt des Klägers die Frage des Kammerpräsidenten, ob der Gerichtshof nach der Auffassung des Klägers wirklich alles tun solle, damit der Invaliditätsausschuß seine Aufgaben erfüllen kann, positiv beantwortet hat. was im Grunde nur bedeuten kann, daß der Kläger die Ernennung eines dritten Arztes durch den Gerichtshof für angebracht hält. Diesen Weg zu gehen könnte man sich in der Tat bereitfinden, hat doch auch die Kommission einen entsprechenden Antrag formuliert, so daß jetzt, wenn schon nicht von einem Einverständnis der Ärzte, so doch wenigstens von einem Einverständnis der Parteien gesprochen werden kann.

Auch hinsichtlich dieser Erwägung habe ich jedoch Bedenken, ob wir sie sofort aufgreifen und verwirklichen können. Wenn ich das sage, denke ich daran, daß der behandelnde Arzt des Klägers, der immer noch als Mitglied des Invaliditätsausschusses fungiert, mit dieser Lösung nicht einverstanden ist. Darüber sollte, da es nach geltendem Statutsrecht nicht möglich ist, in die Entscheidung des Arztes einzugreifen, nicht einfach hinweggegangen werden. Außerdem kann man auch den Eindruck haben, daß sich die beiden bereits benannten Ärzte noch nicht ausreichend um einen Kompromiß bemüht haben und daß dabei vielleicht die Überlegung eine Rolle gespielt haben könnte, der Gerichtshof sei ohne weiteres bereit, an ihrer Stelle zu handeln. Namentlich scheinen die Ärzte über die Kompromißmöglichkeit noch nicht nachgedacht zu haben, die darin zu sehen ist, daß der Invaliditätsausschuß (namentlich Euler hat darauf hingewiesen) auch Sachverständige hinzuziehen kann. Meines Erachtens ist nicht undenkbar, daß auf diese Weise, also unter der Bedingung, daß ein bestimmter Arzt mit besonderer Kompetenz in jedem Falle an der Untersuchung des Klägers mitwirken soll, unter den bis jetzt uneinigen Ärzten doch noch eine Einigung zustande kommt.

Im Prinzip würde ich deshalb — das ist mein Lösungsvorschlag — davon ausgehen, daß nach dem geltenden Statutsrecht keine andere Möglichkeit besteht als die. das Gerichtsverfahren auch hinsichtlich des zweiten Antragsteiles für gegenstandslos zu erklären, und es den Beteiligten anheimstellen, im Rahmen des Verwaltungsvcrfahrens eine Lösung anzustreben.

Sollte eine solche Lösung freilich in einer von der Kammer zu bestimmenden Frist nicht zustande kommen, so wäre es angesichts der bestehenden Gesetzeslücke, der die Kommission im übrigen, ganz abgesehen vom gegenwärtigen Fall, ihre besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, sicherlich nicht ausgeschlossen, auf den gemeinsamen Antrag der Parteien zurückzugreifen und von Gerichts wegen einen dritten Arzt für den Invaliditätsausschuß zu bestimmen.

3. Lassen Sie mich endlich noch ein Wort zu den Kosten des Verfahrens sagen, über die meines Erachtens sofort entschieden werden kann.

Für diese Entscheidung ist neben Artikel 70 der Verfahrensordnung, nach dem die Organe ihre Kosten selbst zu tragen haben, in einem Fall wie dem gegenwärtigen, d. h. bei Erledigung der Hauptsache, Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung maßgeblich, es kann also der Gerichtshof nach freiem Ermessen über die Kosten entscheiden.

Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß der Brief der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 29. April 1971 erst nach Einleitung des Gerichtsverfahrens bedeutungslos geworden ist. Desgleichen ist wichtig, daß die Kommission erst nach Prozeßbeginn beschlossen hat, erneut den Invaliditätsausschuß mit dem Fall des Klägers zu befassen. Man kann demnach sagen, daß die Kommission zur Klageerhebung Anlaß gegeben hat.

Gegenstandslos geworden ist die Klage freilich andererseits schon durch die Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Invaliditätsverfahrens und mit der Spezifizierung des Auftrags, den der Invaliditätsausschuß zu erfüllen hat, d. h. spätestens im Januar 1972. Danach bestand kein Grund mehr für die Fortführung des Verfahrens.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des Umstandes, daß beklagte Organe in Personalstreitigkeiten ohnehin ihre eigenen Kosten zu tragen haben, erscheint es mir angemessen, einen Teil der dem Kläger entstandenen Kosten der Kommission aufzuerlegen. Wie dieser Teil bemessen wird, mag die Kammer nach ihrem Gutdünken bestimmen.

4. Ich fasse noch einmal zusammen:

Nach meiner Auffassung ist davon auszugehen, daß das Verfahren durch die von der Kommission nach Prozeßeinleitung vorgenommenen Akte gegenstandslos geworden ist. Im Hinblick darauf, daß es nach dem Verfahrensablauf unbefriedigend wäre, sich mit einer solchen Feststellung zu begnügen, kann erwogen werden, nach ergebnislosem Ablauf einer von der Kammer zu bestimmenden Frist, innerhalb deren die für den Invaliditätsausschuß bereits benannten Ärzte ihre Einigungsbemühungen fortzusetzen hätten, auf den gemeinsamen Antrag der Parteien zurückzukommen, d. h. einen dritten Arzt für den Invaliditätsausschuß von Gerichts wegen zu bestimmen. Die Kostenentscheidung ist nach den Artikeln 69 und 70 der Verfahrensordnung in der Weise zu treffen, daß der Kommission ein Teil der dem Kläger entstandenen Kosten auferlegt wird.