Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.10.1976 – C-31/71

ECLI:EU:C:1976:132

In der Rechtssache 31/71

ANTONIO GIGANTE

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN.

1/2 Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat mit Zwischenurteil vom 29. November 1973 (Slg. 1973, 1353) die für die Zusammensetzung und Tätigkeit eines Invaliditätsausschusses im Sinne des Artikels 59 Absatz 3 Beamtenstatut erforderlichen Maßnahmen angeordnet. Der Invaliditätsausschuß hat sein Gutachten am 6. Januar 1975 eingereicht. Daraufhin hat der Gerichtshof mit einem zweiten Zwischenurteil vom 12. März 1975 (Slg. 1975, 337) die Klage für erledigt erklärt, mit Ausnahme des Antrags auf Erstattung der vom Kläger für ärztliche Behandlung und Arzneimittel aufgewandten Kosten, zu denen sich das Gutachten nicht geäußert hatte.

3/6 In einem dem Gerichtshof am 15. Juli 1976 übermittelten Ergänzungsgutachten hat der Invaliditätsausschuß die dem Kläger zu erstattenden Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel aufgestellt. In der Sitzung vom 30. September 1976, zu der die Parteien geladen worden sind, hat die Beklagte erklärt, sie habe den in den Schlußfolgerungen des Ergänzungsgutachtens ausgewiesenen Betrag zwischenzeitlich gezahlt. Da der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen ist, ist davon auszugehen, daß er weder die Schlußfolgerungen des Ergänzungsgutachtens noch den Empfang des geschuldeten Betrags bestreitet und mithin keine Forderungen mehr erhebt. Infolgedessen kann die Streichung der Rechtssache angeordnet werden, ohne daß ein Endurteil ergehen müßte.

Kosten

7 Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sich das Verfahren insbesondere wegen des den Fortgang der Sache hindernden Verhaltens des vom Kläger benannten Mitglieds des Invaliditätsausschusses übermäßig in die Länge gezogen habe.

8/9 War dieses Verhalten auch in hohem Maße hinderlich für den Fortgang des Verfahrens und tadelnswert, so fehlt es doch an dem Nachweis dafür, daß der Beklagten dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Unter diesen Umständen sind die Kosten in Anwendung von Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

beschlossen:

1. Die Rechtssache 31/71 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.