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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.11.1973 – C-31/71

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1973:138

In der Rechtssache 31/71

ANTONIO GIGANTE, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, 11, rue de la Pépinière, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Emile Drappier, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 34 B IV, rue Philippe II,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de La Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen

Einsetzung des in Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beamtenstatuts vorgesehenen Invaliditätsausschusses,

Erstattung eines Betrages von 90391 bfrs an den Kläger für von diesem aufgewandte und nicht erstattete Arzt- und Arzneimittelkosten

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter), der Richter R. Monaco und J. Mertens de Wilmars,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Gigante ist im Jahre 1960 in den Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getreten. Er übt die Tätigkeit eines Verwaltungsassistenten aus und ist mit Photokopierarbeiten auf einer XEROX 914 betraut.

Am 13. November 1962 hatte Herr Gigante auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung einen Autounfall. Er mußte sich anschließend verschiedenen ärztlichen Behandlungen unterziehen und fehlte sehr häufig bei seiner Arbeit. Im Jahre 1967 wurde ein Invaliditätsausschuß gebildet, der nach einigen Schwierigkeiten seinen Bericht am 7. Januar 1970 erstattete. Der Bericht kommt zu dem Schluß, daß Herr Gigante nicht unter einer dauernden Invalidität leidet, die als Vollinvalidität anzusehen wäre und es ihm unmöglich machte, die Tätigkeiten auszuüben, die einer Stelle seiner Laufbahn entsprechen. Jedoch weigerte sich der von dem Kläger als Mitglied des Invaliditätsausschusses benannte Arzt Dr. D'Avanzo, den Bericht zu unterzeichnen. Er äußerte am 12. Februar 1970 Vorbehalte dahin, nach seiner Auffassung sei der Kläger aufgrund des Unfalls, obwohl die verursachte Invalidität gering sei, vollkommen außerstande, seine frühere Tätigkeit wiederaufzunehmen.

Zwischen der Verwaltung und dem Kläger entstanden nach der Erstellung des Berichts Meinungsverschiedenheiten darüber, ob es dem Kläger möglich sei, seine Arbeit wiederaufzunehmen, wie sein Invaliditätsgrad festzusetzen sei und ob die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimttel zu 100 % zu erstatten seien.

Der Kläger erhob am 17. Februar 1971 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts und beantragte darin:

1. die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses nach Artikel 59 des Beamtenstatuts;

2. ferner nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3:

a) anzuerkennen, daß bei ihm eine dauernde Teilinvalidität vorliege,

b) die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel, die einen Betrag von 90391 bfrs ausmachen, in voller Höhe zu erstatten.

Mit Schreiben vom 29. April 1971 teilte die Generaldirektion Personal und Verwaltung dem Kläger mit, sie beabsichtige die Einsetzung eines neuen Invaliditätsausschusses, der sich anders als der erste zusammensetzen solle; der Kläger müsse sich jedoch verpflichten, nicht erneut Dr. D'Avanzo als Mitglied des Ausschusses zu benennen.

Da der Kläger in diesem Schreiben keine angemessene Antwort auf seine Beschwerde vom 17. Februar 1971 sah, hat er mit am 16. Juni 1971 bei der Kanzlei eingereichter Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

Nach Klageerhebung beschloß die Beklagte, den Fall des Herrn Gigante erneut einem Invaliditätsausschuß (Artikel 59 des Beamtenstatuts) zu unterbreiten. Der Kläger benannte für diesen Dr. D'Avanzo und die Kommission Dr. R. de Marneffe.

Da der Kläger der Ansicht war, daß die Einsetzung des neuen Invaliditätsausschusses, dem auch Dr. D'Avanzo angehörte, nicht allen seinen Anträgen gerecht werde, wurde das Verfahren vor dem Gerichtshof fortgesetzt.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Juni 1972 mündlich verhandelt. Der Gerichtshof hat am Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Invaliditätsausschuß seinen Bericht erstattet habe.

Da sich die Parteien über die in Artikel 7 des Anhangs II zum Personalstatut vorgesehene gemeinsame Benennung eines dritten Arztes nicht zu einigen vermochten, konnte der Ausschuß bisher nicht gebildet werden. Daher ist erneut das Verfahren vor dem Gerichtshof aufgenommen worden.

Die Parteien haben sich in der Sitzung vom 24. Oktober 1973 zu der entstandenen schwierigen Lage geäußert.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. November 1973 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde über die am 18. Februar 1971 eingegangene Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 17. Februar 1971 aufzuheben;

die in dem Schreiben des Direktors der Personalverwaltung vom 29. April 1971 enthaltene Verfügung aufzuheben, soweit diese den Kläger verpflichten will, als Mitglied des Invaliditätsausschusses nicht Herrn Dr. D'Avanzo zu bestellen, wodurch die den Beamten in Artikel 7 des Anhangs II zum Statut gewährten Rechte eingeschränkt werden;

zu erkennen, daß die Beklagte das Verfahren in Gang zu setzen hat, damit der in Artikel 59 Absatz 3 des Statuts vorgesehene Invaliditätsausschuß zusammentreten kann, der die Aufgabe hat:

1. festzustellen, ob bei dem Kläger dauernde Vollinvalidität oder dauernde Teilinvalidität, die ihn jedenfalls zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens seiner Laufbahn untauglich macht, vorliegt;

2. im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts den Invaliditätsgrad zu bestimmen;

3. zu bestimmen, welche Heilverfahren bei bei dem Kläger anzuwenden sind;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger nach Artikel 73 des Statuts die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel in Höhe von 90391 bfrs, des Unterschiedsbetrags zwischen den verauslagten und den erstatteten Kosten, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens zu erstatten;

der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Der Kläger hat in der Erwiderung seine Anträge zu III und IV fallengelassen.

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß der Invaliditätsausschuß, der im August 1971 durch die Bestellung des Dr. Belenger seitens des Präsidenten des Gerichtshofes zustande gekommen ist, wirksam mit allen in der Klage angeführten strittigen Fragen befaßt ist;

demgemäß zu erkennen, daß dieser Ausschuß so bald wie möglich seinen Bericht abzugeben hat;

zur Kenntnis zu nehmen, daß die Kommission die Begründetheit des in der Klage gestellten Antrags auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlung bestreitet;

folglich das Verfahren über diesen Antrag auszusetzen, bis die Parteien zu den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses haben Stellung nehmen können.

In der Sitzung vom 24. Oktober 1973 haben die Parteien beantragt, der Gerichtshof möge

die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses anordnen und sich die notwendigen Befugnisse vorbehalten, um diesen Ausschuß funktionsfähig zu erhalten.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Beklagte führt aus, die Anstellungsbehörde habe beschlossen, den Fall des Herrn Gigante einem nach Artikel 59 des Beamtenstatuts vorgesehenen Invaliditätsausschuß erneut zu unterbreiten. Nach Artikel 7 des Anhangs II zum Beamtenstatut habe der Präsident des Gerichtshofes im August 1971 den Arzt Dr. Belenger bestellt. Der Kläger habe Dr. D'Avanzo als Mitglied dieses Ausschusses benannt.

Der Invaliditätsausschuß sei mit der Klärung folgender Punkte betraut gewesen:

a) ob beim Kläger dauernde Vollinvalidität vorliegt;

b) für den Fall, daß keine dauernde Vollinvalidität gegeben ist, ob in der Person des Klägers dauernde Teilinvalidität besteht, die es ihm unmöglich macht, die mit einem Dienstposten seiner Laufbahn verbundenen Tätigkeiten auszuüben;

c) für den Fall, daß beim Kläger dauernde Teilinvalidität vorliegt, ob diese die unmittelbare Folge des am 13. November 1962 erlittenen Unfalls ist; die Klärung dieser Frage diene dem Zweck, die Entschädigung festsetzen zu können, auf die der Kläger nach Artikel 73 Absatz 2 c des Beamtenstatuts möglicherweise Anspruch hat (gegebenenfalls sei der Grad der durch den Unfall bedingten dauernden Teilinvalidität zu bestimmen);

d) ob und gegebenenfalls wann sich die Folgen aus dem Unfall vom 13. November 1962 verfestigten und ob nach diesem Zeitpunkt weitere ärztliche Behandlung erforderlich war;

e) ob die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel, deren Erstattung beantragt wird, als Folge des Unfalls aufgewandt wurden und unter Artikel 73 Absatz 3 des Beamtenstatuts fallen; wenn das nicht der Fall sei, diese Kosten nach ihrem jeweiligen Ursprung aufzugliedern.

Die Beklagte trägt vor, die Arbeiten des Invaliditätsausschusses hätten noch nicht begonnen, weil der Kläger sich bisher geweigert habe, den Arzt Dr. D'Avanzo zu ermächtigen, an den Sitzungen dieses Ausschusses teilzunehmen.

Die Beklagte vertritt hinsichtlich der Höhe der Kosten, deren Erstattung der Kläger beantragt, die Ansicht, diese beliefen sich auf 58109 bfrs und nicht auf 90391 bfrs. Bevor über die Begründetheit des Erstattungsantrags entschieden werden könne, müsse jedoch der Bericht des Invaliditätsausschusses abgewartet werden, damit sich bestimmen lasse, in welchem Maße diese Kosten eine unmittelbare Unfallfolge darstellen.

Aus dem Vorstehenden ergebe sich, daß die Beklagte allen in der Klageschrift enthaltenen Anträgen entsprochen habe, die in ihre Zuständigkeit fielen. Demnach sei die Klage gegenstandslos geworden.

Obwohl der Kläger einräumt, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bereit ist, ihn in bestimmten Punkten zufriedenzustellen, besteht er weiter auf einer förmlichen Erklärung der Beklagten, daß sie die stillschweigen de Ablehnung der Beschwerde vom 17. Februar 1971 als nichtig betrachte. Auch hält er es für angebracht, daß die Beklagte die in dem Schreiben des Direktors der Personalverwaltung vom 29. April 1971 enthaltene Entscheidung ausdrücklich für aufgehoben erkläre, soweit diese den Kläger verpflichten wollte, den Arzt Dr. D'Avanzo nicht als Mitglied des Invaliditätsausschusses zu benennen.

Nach Ansicht der Beklagten liegt es auf der Hand, daß sowohl die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 17. Februar als auch die Entscheidung des Direktors der Personalverwaltung, Dr. D'Avanzo als Mitglied des Invaliditätsausschusses nicht zuzulassen, durch die Entscheidung, einen neuen Invaliditätsausschuß einzuberufen und Dr. D'Avanzo als Mitglied dieses Ausschusses zu akzeptieren, hinfällig geworden sind.

In der Sitzung vom 24. Oktober 1973 haben die Parteien die schwierige Lage erörtert, die dadurch entstanden ist, daß der vom Kläger mit dem von der Kommission benannten Arzt kein Einvernehmen über den dritten als Mitglied des Invaliditätsausschusses zu benennenden Arzt zu erzielen vermochte.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger beantragt mit seiner am 16. Juni 1971 eingereichten Klage, mehrere, die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses nach Artikel 59 Absatz 3 des Beamtenstatuts betreffende stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidungen der Kommission aufzuheben und zu erkennen, daß die Beklagte das Verfahren in Gang zu setzen hat, damit dieser Ausschuß zusammentreten kann.

2/3 Die Kommission hat mit Schreiben vom 29. September und 15. Oktober 1971, die durch zwei Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung an die Ärzte Dr. Belenger und Dr. D'Avanzo vom 11. Januar 1972 ergänzt wurden, das Verfahren zur Einsetzung eines Invaliditätsausschusses eingeleitet. Dieser Ausschuß sollte folgende Punkte klären:

a) ob beim Kläger dauernde Vollinvalidität vorliegt;

b) für den Fall, daß keine dauernde Vollinvalidität gegeben ist, ob in der Person des Klägers dauernde Teilinvalidität besteht, die es ihm unmöglich macht, die mit einem Dienstposten seiner Laufbahn verbundenen Tätigkeiten auszuüben;

c) für den Fall, daß beim Kläger dauernde Teilinvalidität vorliegt, ob diese die unmittelbare Folge des am 13. November 1962 erlittenen Unfalls ist; die Klärung dieser Frage diene dem Zweck, die Entschädigung festsetzen zu können, auf die der Kläger nach Artikel 73 Absatz 2 c des Beamtenstatuts möglicherweise Anspruch hat (gegebenenfalls sei der Grad der durch den Unfall bedingten dauernden Teilinvalidität zu bestimmen);

d) ob und gegebenenfalls wann sich die Folgen aus dem Unfall vom 13. November 1962 verfestigten und ob nach diesem Zeitpunkt weitere ärztliche Behandlung erforderlich war;

e) ob die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel, deren Erstattung beantragt wird, als Folge des Unfalls aufgewandt wurden und unter Artikel 73 Absatz 3 des Beamtenstatuts fallen; wenn das nicht der Fall sei, diese Kosten nach ihrem jeweiligen Ursprung aufzugliedern.

4 Durch die erwähnten Schreiben hat die Kommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Forderungen des Klägers entsprochen.

5/8 Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist zwischenzeitlich in Erwartung des Berichtes des Invaliditätsausschusses ausgesetzt worden. Es gelang jedoch nicht, diesen zusammentreten zu lassen, da die von der Kommission beziehungsweise vom Kläger benannten Ärzte kein Einvernehmen über die Wahl eines dritten Arztes erzielen konnten. In der Sitzung, in der das Verfahren erneut aufgenommen worden ist, hat der Vertreter der Kommission erklärt, wegen der Haltung des Klägers und seines Arztes sei das Verfahren nach Artikel 59 des Beamtenstatuts blockiert; die Kommission sei bei diesem Stand der Dinge verpflichtet, den Kläger trotz seines wiederholten Fernbleibens vom Dienst, das durch die von verschiedenen Ärzten ausgestellten Atteste gedeckt sei, als Beamten zu behalten und zu besolden. Die Beklagte hat deshalb, obwohl sie bei ihrer Ansicht blieb, daß die anfängliche Klage inzwischen gegenstandslos geworden sei, beantragt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit ein Invaliditätsausschuß, wie er in Artikel 59 des Beamtenstatuts vorgesehen sei, tatsächlich zusammentreten könne, um den vorstehend beschriebenen Auftrag auszuführen. Der Kläger hat in derselben Sitzung eingeräumt, daß die beiden Ärzte sich über die Wahl eines dritten nicht einigen könnten; er hat sich deshalb damit einverstanden erklärt, daß der Gerichtshof das Notwendige veranlaßt, um das Verfahren zur Feststellung seiner Invalidität zum Abschluß zu bringen.

9/12 Für die Schwierigkeiten, welche die Parteien vorgetragen haben, bietet das Statut keine Lösung an. Der letzte Absatz von Artikel 7 des Anhangs II zum Beamtenstatut sieht zwar ausdrücklich ein Eingreifen des Präsidenten des Gerichtshofes vor, wenn der betroffene Beamte keinen Arzt benennt, regelt aber nicht den Fall, daß die beiden bereits benannten Ärzte kein Einvernehmen über die Benennung des dritten Arztes erzielen können. Im Hinblick auf den gemeinsamen Antrag der beiden Parteien, der Gerichtshof möge den dritten Arzt benennen, ist es angezeigt, Artikel 7 letzter Absatz des Anhangs Il zum Beamtenstatut entsprechend anzuwenden und die Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, das Verfahren zur Invaliditätsfeststellung zum Abschluß zu bringen. Vor Erlaß des Endurteils sind demnach die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

13/15 Angesichts der Sachlage erscheint es angebracht, dahin zu erkennen, daß der Gerichtshof (Erste Kammer) den dritten Arzt benennen wird, falls die von den Parteien benannten Ärzte nicht bis zum 10. Dezember 1973 diese Benennung vorgenommen haben; den beiden Ärzten steht es frei, dem Gerichtshof bis spätestens zum 17. Dezember 1973 schriftliche Erklärungen und Vorschläge zu unterbreiten. Der Invaliditätsausschuß hat seinen Bericht innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erstatten, die mit dem Tage beginnt, an dem der Ausschuß nach Benennung des dritten Arztes vollständig ist. Wenn in der Zwischenzeit neue Schwierigkeiten ein ordnungsgemäßes Arbeiten des Invaliditätsausschusses gefährden sollten, sind die Parteien, der Ausschuß oder seine Mitglieder befugt, den Gerichtshof anzurufen, der sich die erforderlichen Maßnahmen vorbehält.

Kosten

16 Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 7 seines Anhangs II,

aufgrund des Protkolls über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

durch Zwischenurteil für Recht erkannt:

1. Falls die von den Parteien benannten Arzte nicht bis zum 10. Dezember 1973 einen dritten Arzt benennen, wird der Gerichtshof (Erste Kammer) diese Benennung vornehmen; den beiden vorgenannten Ärzten steht es frei, dem Gerichtshof bis spätestens zum 17. Dezember 1973 schriftlich Erklärungen und Vorschläge zu unterbreiten.

2. Der Invaliditätsausschuß hat seinen Bericht innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erstatten, die mit dem Tage beginnt, an dem der Ausschuß nach Benennung des dritten Arztes vollständig ist.

3. Wenn in der Zwischenzeit neue Schwierigkeiten ein ordnungsgemäßes Arbeiten des Invaliditätsausschusses gefährden sollten, sind die Parteien, der Ausschuß oder seine Mitglieder befugt, den Gerichtshof anzurufen, der sich die erforderlichen Maßnahmen vorbehält.

4. Eine Abschrift dieses Urteils ist den beiden bereits für den Invaliditätsausschuß benannten Ärzten zuzustellen.