Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 02.07.1975 – C-54/75
ECLI:EU:C:1975:95
In der Rechtssache 54/75 R
RAPHAEL DE DAPPER, CORNELIS VOLGER, LÉON BODSON, Beamte des Europäischen Parlaments, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Antragsgegner,
erläßt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Der dem Hauptverfahren zugrunde liegende Sachverhalt und der Gang des Verfahrens lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Am 18. März 1975 fanden die Wahlen für die Personalvertretung des Europäischen Parlaments statt. Durch Mitteilung vom 19. März 1975 gab der bei dieser Institution gebildete Wahlvorstand unter Vorbehalt möglicher Beanstandungen das Wahlergebnis bekannt.
Mit Schreiben vom 4. April 1975 beanstandeten zehn Beamte des Europäischen Parlaments (darunter die drei Antragsteller) beim Wahlvorstand die Wahlen mit der Begründung, diese seien zum ersten nicht ordnungsgemäß veranstaltet worden und zum zweiten seien beim Wahlvorgang selbst Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Sie beantragten, die Wahlen vom 18. März 1975 für ungültig zu erklären.
Der Wahlvorstand stellte in seiner Sitzung vom 22. April 1975 einstimmig die Gültigkeit der Wahlen fest und bestätigte deren Ergebnis.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1975 haben die zehn erwähnten Beamten des Europäischen Parlaments eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Beamtenstatuts beim Präsidenten des Europäischen Parlaments eingereicht.
Mit bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 16. Juni 1975 eingegangenem Schriftsatz haben die drei Antragsteller beim Gerichtshof beantragt, dem Parlament aufzugeben, die Ordnungsmäßigkeit und Regelmäßigkeit der Wahlen zu prüfen, mit allen sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere der Feststellung der Dichtigkeit des Ergebnisses der Wahlen vom 18. März 1975.
Die Antragsteller haben zusammen mit der Klageschrift gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts einen weiteren Schriftsatz eingereicht mit dem Antrag, der Gerichtshof möge dem Parlament aufgeben, bis zur Entscheidung über die Hauptsache die rechtliche Existenz der Personalvertretung nicht anzuerkennen.
Sie beantragen weiterhin, daß die Stimmzettel, die sich zur Aufbewahrung in den Händen des Vorsitzenden des Wahlvorstandes befinden, für alle Fälle und zur Prüfung im Laufe des Verfahrens bei der Kanzlei des Gerichtshofes hinterlegt werden.
Das Europäische Parlament hat mit bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 26. Juni 1975 eingegangenem Schriftsatz erklärt, es stelle die Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags ins Ermessen des Gerichtshofes.
Die Parteien sind in der Sitzung vom 2. Juli zu dem Zwischenstreit gehört worden.
Gründe§
1 Die Antragsteller begründen die Eilbedürftigkeit ihrer Anträge mit dem Bestreben, möglichst schnell allen Beteiligten die zahllosen Schwierigkeiten zu ersparen, die unvermeidbar in allen den Verfahren auftreten werden, bei denen die Personalvertretung ihre Aufgaben gemäß dem Statut wahrzunehmen hat.
2 Das Parlament macht geltend, daß die Aussetzung jeglicher Tätigkeit der Personalvertretung bis zur Entscheidung über die Hauptsache die reibungslose Arbeit der Institution beeinträchtigen würde.
3/5 Falls die Antragsteller in der Hauptsache obsiegen, hat die Ungültigkeit der Wahlen vom 18. März 1975 nicht notwendig zur Folge, daß die Verfahren, bei denen die Personalvertretung ihre Aufgaben gemäs dem Statut wahrzunehmen hat, nichtig sind. Umgekehrt könnte, falls die Antragsteller unterliegen, die durch das Fehlen einer Personalvertretung in der Zwischenzeit eingetretene Beeinträchtigung der reibungslosen Arbeit der Institution niemals wieder wettgemacht werden. Die vorläufige Amtsenthebung der Personalvertretung bis zur Entscheidung über die Hauptsache würde die Beamten in der Zwischenzeit jeglicher Vertretung innerhalb der Institution berauben.
6/7 Der Antrag auf vorläufige Amtsenthebung der Personalvertretung beim Europäischen Parlament ist deshalb zurückzuweisen. Es besteht jedoch Veranlassung, die Hinterlegung der Stimmzettel bei der Kanzlei des Gerichtshofes anzuordnen.
8 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
beschließt
der Präsident der Zweiten Kammer
im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung:
1. Der Antrag auf vorläufige Amtsenthebung der Personalvertretung beim Europäischen Parlament wird zurückgewiesen.
2. Die Stimmzettel für die Wahl der Personalvertretung beim Europäischen Parlament vom 18. März 1975 sind bei der Kanzlei des Gerichtshofes zu hinterlegen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.