Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.09.1976 – C-54/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:123
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 22. September 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit der vorliegenden Klage, die gegen die Unterlassung der Anstellungsbehörde gerichtet [ist], die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Wahlen … zu prüfen, die am 18. März 1975 im Europäischen Parlament zum Zwecke der Bildung einer neuen Personalvertretung stattgefunden haben, begehren der Kläger De Dapper sowie zwei seiner Kollegen, daß Sie diese Wahlen aus dem beruflich-sozialen Bereich für ungültig erklären.
Da Sie die Parteien aufgefordert haben, ihre Ausführungen auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes und der Zulässigkeit der Klage zu begrenzen, werden sich meine Darlegungen in diesem Stadium des Verfahrens auf diese beiden Fragen beschränken.
I — Die den Gerichtshof betreffenden Vorschriften enthalten keine Bestimmung, durch die ihm eine besondere Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Anlaß von Wahlen im beruflich-sozialen Bereich innerhalb der Gemeinschaftsorgane übertragen würde.
Die Generalklausel des Artikels 179 scheint mir jedoch als Grundlage für die Ausgestaltung der gerichtsförmigen Erledigung derartiger Streitigkeiten dienen zu können: Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.
Auch wenn das Europäische Parlament durch die von der Personalvertretung veranstalteten Wahlen nicht unmittelbar betroffen wird und sich in diese Wahlen auch nicht einzumischen hat, so hat es doch ein offensichtliches Interesse daran, daß die Personalvertretung in wirksamer Weise gebildet wird.
Die der Personalvertretung durch Artikel 9 Absatz 3 des Statuts zugewiesenen Aufgaben dienen nur der Unterstützung der Tätigkeit der Organe; die Personalvertretung [ist] … ein internes Organ des Gerneinschaftsorgans, dem sie angehört (Beschluß des Gerichtshofes vom 14. November 1963 - Lassalle - Slg. 1964, 111).
Nach Artikel 9 Absatz 2 des Statuts ist jedes Organ zuständig, die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit der Personalvertretung zu regeln. Das Organ ist somit berechtigt und verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die bei ihm bestehende Personalvertretung ordnungsmäßig gebildet wird. Es ist zum Einschreiten verpflichtet, wenn sich herausstellt, daß eine der in Artikel 1 des Anhangs II festgelegten Voraussetzungen für die Zusammensetzung und die Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen nicht erfüllt ist.
Nichts anderes gilt für den Ablauf der Wahlen für die Personalvertretung selbst und ihre Gültigkeit. Wenn auch nach den Bestimmungen über die Vertretung des Personals in erster Linie der Wahlvorstand zur Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit den Wahlen berufen ist, so muß doch letztlich die Anstellungsbehörde gegenüber der Gesamtheit der Bediensteten die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs übernehmen.
Das Europäische Parlament ist befugt und verpflichtet, die Art und Weise nachzuprüfen, in der die Personalvertretung gewählt wird, und es hat in der Vergangenheit zumindest einmal von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Im übrigen hat der Präsident des Europäischen Parlaments die ihm zukommende Verantwortung dadurch übernommen, daß er am 7. Oktober 1975 die Beschwerde der Kläger ausdrücklich — wenn auch ablehnend — beschieden hat.
Auf der Ebene der gerichtlichen Nachprüfung ist die Anstellungsbehörde der natürliche Beklagte, nicht aber die aus den angefochtenen Wahlen hervorgegangene Personalvertretung — die nach dem Beschluß in der Rechtssache Lassalle nicht partei- und prozeßfähig ist — und auch nicht der Wahlvorstand.
Insoweit gilt nichts anderes als für Prüfungsausschüsse; diesbezüglich haben Sie im Urteil vom 14. Juni 1972, Marcato (Slg. 1972, 433) ausgeführt, daß der einzige Rechtsbehelf, über den die Beteiligten gegen eine derartige Entscheidung (eines Prüfungsausschusses, durch die sie beschwert werden) verfügen, in der Anrufung des Gerichtshofes [besteht], der allein für die Aufhebung solcher Entscheidung zuständig ist.
Es mag ferner noch darauf hingewiesen werden, daß nicht ersichtlich ist, welches andere Gericht in Ermangelung einer Zuständigkeit des Gerichtshofes in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden angerufen werden könnte. Ihr Urteil vom 15. Juni 1976 (Mills) bezieht sich auf einen Fall derselben Art.
Hinsichtlich der aus einem die Fehlerhaftigkeit der Wahlen feststellenden Urteil folgenden Konsequenzen würden sich besondere Schwierigkeiten wohl nicht ergeben: Die Sache würde an das Europäische Parlament zurückverwiesen, das seinerseits gehalten wäre, Maßnahmen zur Vollstreckung Ihres Urteils zu treffen. Wenn allerdings die Feststellung einer die Wirksamkeit der Wahlen berührenden Fehlerhaftigkeit erst nach Ablauf der Amtszeit der fehlerhaft gewählten Personalvertretung erfolgt und die Ungültigkeit der Wahlen vom 18. März 1975 nicht notwendig zur Folge [hat], daß die Verfahren, bei denen die Personalvertretung ihre Aufgaben gemäß dem Statut wahrzunehmen hat, nichtig sind — so der Präsident der Zweiten Kammer in seinem Beschluß vom 2. Juli 1975 —, so besteht freilich die Gefahr, daß eine solche Feststellung nur mehr theoretische Bedeutung hat. Dies unterstreicht jedoch nur die Notwendigkeit, derartige Streitigkeiten schnell zu entscheiden, solange noch eine Haftbarmachung möglich ist; dieser Notwendigkeit wurde bereits Ausdruck gegeben.
II — Hinsichtlich der Fristen sei bemerkt, daß die drei Kläger rechtzeitig beim Wahlvorstand eine Beschwerde eingereicht haben, die am 22. April 1975 zurückgewiesen wurde. Am 5. Mai 1975 haben sie den Präsidenten des Europäischen Parlaments mit einer Beschwerde im Vorverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts angerufen und die Zurückweisung ihrer ersten Beschwerde angegriffen. Am 16. Juni 1975 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Durch Beschluß vom 14. Juli 1975 hat der Präsident der Zweiten Kammer in Anwendung des Artikels 91 Absatz 4 letzter Satz die Aussetzung des Hauptverfahrens bis zu dem Zeitpunkt verfügt, zu dem die Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt würde.
Nachdem einem der Kläger am 10. Oktober 1975 die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober, durch die seine Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, mitgeteilt worden war, nahm das Verfahren seinen üblichen Lauf.
Was die Fristen betrifft, genügt die Klage meines Erachtens den Bestimmungen der Artikel 90 und 91.
In ihrer gegenwärtigen Fassung zielen die Artikel 90 und 91 des Statuts ausschließlich auf die Regelung von Individualstreitigkeiten ab, die von Beamten und sonstigen Bediensteten in Gang gebracht werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich letztlich um eine Kollektivstreitigkeit, da sich hinter den vorgeschobenen Klägern und der beklagten Partei in Wahrheit Gewerkschaften gegenüberstehen. Dennoch gehören die Kläger, auch wenn sie sämtlich einer Gewerkschaftsorganisation angehören, zu den vom Statut erfaßten Personen; als ordnungsgemäß eingeschriebene Wähler oder Kandidaten, die wählbar oder sogar gewählt sind, sind sie befugt, die Wirksamkeit der Wahlen unabhängig davon anzufechten, ob sie gewählt worden sind oder nicht: Die Anzahl der auf einen Kandidaten entfallenden Stimmen hat einen direkten Bezug zu seiner Repräsentativität.
Was nun die Natur der angegriffenen Maßnahmen anbelangt, so hat Ihre Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen solchen Maßnahmen getroffen, die die Rechtsstellung der Beamten nach dem Statut, und solchen, die die innerdienstlichen Beziehungen betreffen. Im Hinblick auf die zuletzt genannten Maßnahmen haben Sie in der Rechtssache Nemirovsky (Urteil vom 14. Juli 1976) ausgeführt, daß die mit der Beschwerde … vorgebrachten Rügen … nicht die Rechtsstellung der Klägerin nach dem Statut [betreffen], sondern ausschließlich die innerdienstlichen Beziehungen und insbesondere Fragen der Verwaltungsorganisation und der Arbeitsdisziplin bei den Dienststellen. Wenn die Beamten und Bediensteten eines Organs durch die Art und Weise, in der die Wahlen für die Personalvertretung ablaufen, in ihren Rechten nach dem Statut bei genauer Betrachtung auch nicht beführt werden, so haben sie doch — ganz wie das Organ selbst — ein Interesse daran, daß die Verwaltungseinrichtungen ordnungsgemäß gebildet und zusammengesetzt werden. Die Entscheidung, durch die der Wahlvorstand die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen hat, war eine beschwerende Maßnahme; sie waren dementsprechend berechtigt und verpflichtet (Art. 91 Abs. 2), wenn sie in dieser Sache den Gerichtshof anrufen wollten, eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einzureichen. Die Entscheidung, durch die der Präsident des Parlaments — der letztlich für die richtige Anwendung der in den Artikeln 9 des Statuts und 1 des Anhangs II enthaltenen Bestimmungen Sorge tragen muß — ihre Beschwerde zurückgewiesen hat, stellt ihrerseits eine beschwerende Maßnahme dar und kann Ihnen zur Beurteilung vorgelegt werden.
Ich beantrage daher, daß Sie Ihre Zuständigkeit für diesen Rechtsstreit bejahen und die Klage für zulässig erklären; ich beantrage ferner, daß die in diesem Abschnitt des Verfahrens angefallenen Kosten zu Lasten des Europäischen Parlaments gehen.