Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1976 – C-54/75
ECLI:EU:C:1976:127
In der Rechtssache 54/75
RAPHAËL DE DAPPER, wohnhaft in Luxemburg,
CORNELIS VOLGER, wohnhaft in Heffingen,
LÉON BODSON, wohnhaft in Luxemburg,
Beamte des Europäischen Parlaments, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen in Luxemburg, Zustellungsanschrift: 18 a, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär H. R. Nord als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, Zustellungsanschrift: 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagte,
betreffend — im gegenwärtigen Stand des Verfahrens — die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes und der Zulässigkeit der Klage auf Ungültigerklärung der Wahlen für die Personalvertretung des Europäischen Parlaments vom 18. März 1975
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O’Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die die Zuständigkeit des Gerichtshofes und die Zulässigkeit der Klage betreffenden Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Am 18. März 1975 fanden die Wahlen für die Personalvertretung des Europäischen Parlaments statt.
Durch schriftliche Mitteilung vom 19. März 1975 gab der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt.
Mit Schreiben vom 4. April 1975 richteten zehn Beamte des Europäischen Parlaments, darunter die drei Kläger, eine Beschwerde an den Vorsitzenden des Wahlvorstands. Sie behaupteten, die Wahlen seien rechtswidrig und fehlerhaft abgelaufen, und beantragten, sie für ungültig zu erklären.
In einer schriftlichen Mitteilung an das Personal vom 29. April 1975 gab der Wahlvorstand bekannt, daß er in seiner Sitzung vom 22. Aprilzu dem Ergebnis gekommen sei, daß das bei den Wahlen beobachtete Verfahren nicht rechtswidrig gewesen sei und die wenigen von ihm festgestellten Unregelmäßigkeiten die Gültigkeit der Wahlen nicht berührten, er habe deshalb einstimmig die Gültigkeit der Wahlen festgestellt und deren Ergebnis bestätigt.
Unter dem 5. Mai 1975 reichten zehn Beamte des Europäischen Parlaments, darunter die Kläger, eine die Wahlen für die Personalvertretung vom 18. März 1975 betreffende Beschwerde beim Präsidenten des Parlaments ein und beantragten, die Wahlen für ungültig zu erklären. Diese Beschwerde wurde jeweils am 13., 14. und 15. Mai 1975 auf dem Dienstweg an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet.
Der Präsident des Parlaments teilte den Beschwerdeführern unter dem 30. Juni 1975 mit, daß die der Beschwerde beigefügte und als statistische Analyse des Wahlergebnisses bezeichnete mathematische Untersuchung ihm unzureichend erscheine und er sie bitte, genaue Angaben (Zeugenaussagen u. a.) über die Umstände beizubringen, die Ihre Behauptung stützen, daß jemand im voraus und für seine Kollegen dreißig bis vierzig Stimmzettel ausgefüllt habe; ich betrachte dies als ein entscheidendes Element für die von mir zu treffende Entscheidung.
Nach einem Schriftwechsel und nach Anhörung von fünf Zeugen am 25. September 1975 wies der Präsident des Europäischen Parlaments durch Entscheidung vom 7. Oktober 1975, die einem der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober mitgeteilt wurde, die Beschwerde gegen die Wahlen für die Personalvertretung vom 18. März 1975 zurück.
II — Verfahren
Die drei Kläger haben die vorliegende Klage am 16. Juni 1975 erhoben. Sie ist gegen die Unterlassung der Anstellungsbehörde gerichtet, die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Wahlen für die Personalvertretung vom 18. März 1975 zu prüfen, die Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit festzustellen und zu berücksichtigen und dementsprechend den Wahlvorgang für ungültig zu erklären.
Am gleichen Tage haben die Kläger einen Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts der Beamten gestellt. Sie haben im einzelnen beantragt,
die neu gewählte Personalvertretung zu verpflichten, sich jeder Tätigkeit bis zu einer Sachentscheidung über die am gleichen Tage erhobene Klage zu enthalten;
den Vorsitzenden des Wahlvorstands zu verpflichten, die in seinem Besitz befindlichen Stimmzettel für alle Fälle und zur Prüfung im Laufe des Verfahrens bei der Kanzlei des Gerichtshofes zu hinterlegen;
das Parlament für die vorläufige Amtsenthebung der Personalvertretung sowie für die Hinterlegung der Stimmzettel verantwortlich zu erklären.
Zu diesem Antrag hat das Europäische Parlament mit Schriftsatz vom 26. Juni 1975 Stellung genommen und erklärt, es stelle die Entscheidung über seine Zulässigkeit und Begründetheit in das Ermessen des Gerichtshofes.
Durch Beschluß vom 2. Juli 1975 hat der Präsident der Zweiten Kammer im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Anhörung der mündlichen Stellungnahmen der Parteien am gleichen Tage den Antrag auf vorläufige Amtsenthebung der Personalvertretung des Europäischen Parlaments zurückgewiesen, die Hinterlegung der Stimmzettel bei der Kanzlei des Gerichtshofes angeordnet und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.
Am 14. Juli 1975 hat der Präsident der Zweiten Kammer gemäß Artikel 91 Absatz 4 letzter Satz des Statuts der Beamten das Hauptverfahren bis zu dem Zeitpunkt augesetzt, zu dem die Beschwerde der Kläger vom 5. Mai 1975 ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt werden würde.
Am 10. November 1975 hat das Europäische Parlament den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, daß den Klägern am gleichen Tage die Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 7. Oktober 1975 mitgeteilt worden sei.
Das wiederaufgenommene schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Mit Beschluß vom 6. Mai 1976 hat die Zweite Kammer gemäß Artikel 95 § 3 der Verfahrensordnung die Rechtssache dem Gerichtshof vorgelegt.
Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Er hat jedoch die Parteien aufgefordert, vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zu zwei Fragen Stellung zu nehmen, die die Zusändigkeit des Gerichtshofes für Streitigkeiten aus Anlaß von Wahlen betreffen.
In der Sitzung vom 13. Juli 1976 haben die Parteien zur Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes und der Zulässigkeit der Klage mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge zu denselben Fragen in der Sitzung vom 22. September 1976 vorgetragen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes und der Zulässigkeit der Klage
A — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Die Kläger weisen darauf hin, daß der Gerichtshof nach Artikel 179 EWG-Vertrag für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig ist, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben. In dieser Bestimmung werde dem Gerichtshof eine allgemeine Zuständigkeit für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft oder einem ihrer Organe und dem vom Statut erfaßten Personal zugewiesen. Diese institutionelle und allgemeine Zuständigkeit könne allein durch die im Statut festgelegten Grenzen und Bedingungen begrenzt werden. Eine Begrenzung der Zuständigkeit des Gerichtshofes bei Streitsachen aus Anlaß von Wahlen für die Personalvertretung sei aber nicht vorgesehen.
Die Bestimmungen über die Personalvertretung in Artikel 9 und Anhang II des Statuts der Beamten enthielten im übrigen keine Begrenzung der dem Gerichtshof im Vertrag zugewiesenen allgemeinen Zuständigkeit zur Streitentscheidung.
Nach dem Statut der Beamten sei jedes Organ zuständig, die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Personalvertretung zu regeln. Das Organ sei somit berechtigt und verpflichtet, auf die ordnungsmäßige Zusammensetzung dieser Vertretung zu achten; es sei verpflichtet einzuschreiten, wenn sich herausstelle, daß eine der in Anhang II festgelegten Voraussetzungen für die Gültigkeit der Wahlen nicht erfüllt sei.
Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß nach Artikel 6 Absatz 3 der Bestimmungen über die Vertretung des Personals des Sekretariats des Europäischen Parlaments der Wahlvorstand allein zuständig sei, über alle Streitigkeiten aus Anlaß der Wahlen für die Personalvertretung zu entscheiden. Diese Bestimmung gelte nur für den internen Bereich, auf der Ebene der Vertretung selbst; sie berühre weder die Rechte und Pflichten des Organs noch die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes.
Der Gerichtshof sei auch nach Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten für die vorliegende Klage zuständig.
Auch nach Ansicht des Europäischen Parlaments ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes aus Artikel 179 EWG-Vertrag sowie aus Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten. Das Europäische Parlament sei sowohl aufgrund der Vorschriften des Statuts über die Personalvertretung — insbesondere Artikel 9 und Anhang II — als auch aufgrund der sich auch auf die internen Einrichtungen wie die Personalvertretung erstreckenden Organisationsgewalt des Organs verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlen für die Personalvertretung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Statuts erfolgen. Es müsse insbesondere einschreiten, wenn Anlaß zu der Annahme bestehe, daß beim Zustandekommen und bei der Tätigkeit der Personalvertretung die sie betreffenden Vorschriften des Statuts nicht beachtet worden seien. Die Kläger könnten somit die Untätigkeit des Organs angesichts einer behaupteten Fehlerhaftigkeit des Wahlvorgangs geltend machen.
Die behauptete Unterlassung könne darüber hinaus von jeder durch das Statut erfaßten Person auf der Grundlage der der Verwaltung obliegenden Schutz- und Beistandspflicht geltend gemacht werden. Diese in mehreren Vorschriften des Statuts verankerte und in mehreren innerstaatlichen Rechten nachdrücklich bekräftigte Pflicht könne als allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Dienstrechts gelten; aus ihr folge angesichts der vielfältigen und bedeutenden Aufgaben der Personalvertretung die Verpflichtung der Anstellungsbehörde, dafür Sorge zu tragen, daß jeder Beamte durch Mitglieder einer Personalvertretung vertreten werde, die im Anschluß an ordnungsmäßige Wahlen ernannt worden seien.
Die Bestimmung der Wahlordnung, wonach der Wahlvorstand bei Streitigkeiten aus Anlaß der Wahlen für die Personalvertretung zuständig sei, beschränke sich offensichtlich auf interne Streitfälle; sie könne weder das Einschreiten des Organs verhindern, wenn die Wahlen unter Mißachtung der Vorschriften des Statuts vor sich gingen, noch die Anrufung der Anstellungsbehörde und zuletzt des Gerichtshofes ausschließen.
Der Gerichtshof habe im übrigen nicht gezögert, in Grenzfällen aus dem Bereich der dienstrechtlichen Streitigkeiten seine Zuständigkeit zu bejahen. Endlich müsse betont werden, daß in Ermangelung einer diesbezüglichen Zuständigkeit des Gerichtshofes kein anderes nationales oder sonstiges Gericht für Streitigkeiten aus Anlaß der Wahlen für die Personalvertretung zuständig wäre.
Der Gerichtshof müsse also als für die Entscheidung über Streitigkeiten aus Anlaß der Wahlen für die Personalvertretung zuständig angesehen werden.
B — Zur Zulässigkeit der Klage
Die Kläger bejahen die Frage, ob eine rechtswidrige und fehlerhafte Wahl sowohl denjenigen unter ihnen, der gewählt worden sei — Herrn de Dapper —, als auch die beiden anderen beschwere.
Zwar seien die zuletzt genannten nicht gewählt worden, doch hätten sie ausweislich der mathematischen Analysen der Stimmabgaben diesbezüglich gute Aussichten gehabt, wenn der Wahlvorgang ordnungsmäßig vor sich gegangen wäre.
Herr de Dapper habe nicht lediglich ein Interesse daran, gewählt zu werden, sondern auch tatsächlich die Stimmen auf sich zu vereinigen, die der Anzahl der ihn und seine gewerkschaftlichen Ziele unterstützenden Bediensteten entsprächen. Es sei nicht irrelevant, wieviele Stimmen auf einen Kandidaten entfielen, um so weniger, als sich das Vertrauen gegenüber der von ihm vertretenen Gewerkschaft mehr oder weniger nach der Anzahl der für ihn abgegebenen Stimmen bemesse.
Jedenfalls werde jeder Angehörige des Personals in seinen Rechten verletzt, wenn die Stimmabgabe fehlerhaft und rechtswidrig vor sich gehe und die so zustande gekommene Vertretung demzufolge nicht wirklich repräsentativ für die Gesamtheit des Personals sei.
Das Europäische Parlament weist darauf hin, daß nur solche Maßnahmen als beschwerend anzusehen seien, die die Rechte des Klägers unmittelbar berührten.
Zwei der Kläger seien als Kandidaten für die Personalvertretung nicht gewählt worden. Wäre es nicht zu den von ihnen behaupteten fehlerhaften Vorgängen gekommen, hätte für sie die Aussicht bestanden, gewählt zu werden. Diese Feststellung genüge für die Annahme, daß sie durch die angegriffene Maßnahme beschwert seien.
Der Kläger de Dapper sei dagegen gewählt worden. Er wende sich allein dagegen, daß er infolge der geltend gemachten fehlerhaften Vorgänge weniger Stimmen erhalten habe, so daß er — entsprechend der Anzahl der tatsächlich erhaltenen Stimmen — eine weniger günstige Rangstelle einnehme als ihm zukomme. Die Argumentation des Klägers zu diesem Punkt sei nicht zu bestreiten; seine Klage müsse damit als zulässig angesehen werden.
Im übrigen würden bestimmte innerstaatliche Gerichte der Mitgliedstaaten die Aktivlegitimation eines jeden Wählers zur Wahlanfechtung bejahen.
Die drei Kläger seien somit befugt, die vorliegende Klage zu erheben.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der Klage wird begehrt, die Wahlen für die Personalvertretung des Europäischen Parlaments vom 18. März 1975 wegen angeblich fehlerhaften Ablaufs für ungültig zu erklären.
2 Im Hinblick darauf, daß die Frage der Zulässigkeit der Klage angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung des Statuts über die Entscheidung der sich aus den Wahlen für die Personalvertretung ergebenden Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat die Zweite Kammer die Rechtssache durch Beschluß vom 6. Mai 1976 dem Gerichtshof vorgelegt.
3 Der Gerichtshof hat im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage die Parteien aufgefordert, ihre Auffassungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf diesem Gebiet ausführlicher zu entwickeln und darzulegen, wie sich eine Klage dieser Art in den Rahmen der vom Statut geregelten Rechtsbehelfe einfüge.
4/6 In Beantwortung dieser Fragen hat das Parlament mitgeteilt, daß seiner Ansicht nach die Organe berechtigt und verpflichtet seien, für die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen zur Personalvertretung Sorge zu tragen und einzuschreiten, wenn die Wahlbestimmungen nicht eingehalten würden. Dieses Recht und diese Pflicht beruhten sowohl auf ausdrücklichen Bestimmungen des Statuts als auch auf der jedem Organ in seinem Bereich zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt sowie auf dessen Schutz- und Beistandspflicht gegenüber seinen Beamten und sonstigen Bediensteten. Sollte der Gerichtshof die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Wahlen feststellen, so würde das Parlament, wie es ferner mitgeteilt hat, geeignete Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils des Gerichtshofes treffen; die hierfür erforderlichen Befugnisse meint es zu besitzen.
7 Die Kläger haben sich mit ähnlicher Begründung für die Zuständigkeit des Gerichtshofes ausgesprochen.
8 In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Statuts über die Kontrolle der Wahlen für die Personalvertretung ist die Frage, ob der Gerichtshof hierfür zuständig ist, im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über Klagen von Beamten unter Berücksichtigung der Rechtsstellung der Personalvertretung nach dem Statut zu entscheiden.
9/11 Nach Artikel 9 Absatz 1 des Statuts wird bei jedem Organ eine Personalvertretung gebildet. Absatz 2 bestimmt, daß die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtung von jedem Organ nach Maßgabe des Anhangs II geregelt werden. Nach Absatz 3 besteht die allgemeine Aufgabe der Personalvertretung darin, die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahrzunehmen, für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal zu sorgen und so zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen beizutragen.
12/13 Im Rahmen dieser allgemeinen Aufgabe kommt der Personalvertretung große Bedeutung für den Ablauf der Verwaltungstätigkeit der Organe zu. Sie ist insbesondere an der Bildung und der Arbeit verschiedener interner Einrichtungen des Organs — wie des Paritätischen Ausschusses, der Prüfungsausschüsse, des Disziplinarrats und der durch das Organ im Interesse des Personals geschaffenen Sozialeinrichtungen sowie, auf interinstitutioneller Ebene, des Statutsbeirats — beteiligt.
14/16 Nach Artikel 1 des Anhangs II wird die Personalvertretung gewählt; aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Beamten sowie die in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Bediensteten. Jene Bestimmung überläßt es zwar den Versammlungen des Personals der einzelnen Organe, das Verfahren für die Wahl festzulegen, doch schreibt sie bestimmte Modalitäten dieses Verfahrens genau vor. So sind gemäß Absatz 2 die Wahlen geheim, und nach Absatz 4 muß das Verfahren für die Wahl in der Weise geregelt werden, daß die Vertretung der verschiedenen Kategorien von Beamten gewährleistet ist; Absatz 5 setzt für die Gültigkeit der Wahlen eine Wahlbeteiligung von mindestens zwei Dritteln der Wahlberechtigten voraus und schreibt einen zweiten Durchgang vor, wenn diese Wahlbeteiligung nicht erreicht wird.
17/18 Aus der Gesamtheit dieser — wenn auch unvollständigen — Bestimmungen ergibt sich das Bestreben, den repräsentativen Charakter der Personalvertretung zu gewährleisten. Dieser repräsentative Charakter kann nur mit Hilfe von Wahlen gesichert werden, deren ordnungsmäßiger Ablauf auf allen Stufen des Wahlverfahrens ohne Einschränkung gewährleistet ist.
19 Diese Feststellungen lassen allerdings die Frage unbeantwortet, wie die Rechtsbehelfe auszugestalten sind, die eine Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen sicherstellen können.
20/25 Berücksichtigt man, daß die Personalvertretung in die innere Struktur des Organs, bei dem sie besteht, eingefügt und mit der Ausarbeitung solcher Maßnahmen des Organs eng verbunden ist, welche die Rechtsstellung und die Verwaltung des Personals betreffen, so kann eine gerichtliche Kontrolle nicht anders als im Rahmen von Klagen gegen das betreffende Organ ins Auge gefaßt werden. Eine derartige Klagemöglichkeit hängt davon ab, ob das Organ berechtigt und verpflichtet ist einzuschreiten, wenn die Wahl für die Personalvertretung anfechtbar zu sein scheint. Eine dahin gehende Verantwortung ergibt sich in der Tat aus Artikel 9 Absatz 2 des Statuts und allgemein aus der von jedem Organ in seinem eigenen Zusändigkeitsbereich ausgeübten Organisationsgewalt sowie der Pflicht des Organs, den Beamten die Möglichkeit zu gewährleisten, ihre Vertreter gänzlich frei und unter Beachtung demokratischer Grundsätze zu wählen. Dementsprechend sind die Organe nicht nur berechtigt, von Amts wegen einzuschreiten, sobald sie Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen für die Personalvertretung hegen, sondern auch verpflichtet, über Beschwerden zu entscheiden, die in diesem Zusammenhang im Rahmen des in Artikel 90 und 91 des Statuts festgelegten Verfahrens an sie gerichtet werden. Der Gerichtshof ist damit auf der Grundlage der gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag vom Statut festgelegten Bestimmungen über die Klagen von Beamten zuständig, in Streitigkeiten aus Anlaß der Wahlen für die Personalvertretung zu entscheiden. Hierbei kann der Gerichtshof in Übereinstimmung mit der ihm in Artikel 164 EWG-Vertrag und den Parallelbestimmungen des EGKS- und des EAG-Vertrags zugewiesenen allgemeinen Aufgabe alle Anfechtungsgründe nachprüfen, die gegen die Wahlen bei Berücksichtigung der dem Wahlrecht aller Mitgliedstaaten gemeinsamen freiheitlichen und demokratischen Grundsätze geltend gemacht werden können.
26/32 Die Zulässigkeit der Klage ist im Licht der vorstehenden Grundsätze zu beurteilen. Danach kann die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Kläger, die bei der angefochtenen Wahl zugleich Wähler und Kandidaten waren, nicht bezweifelt werden. Was die in Artikel 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen und Förmlichkeiten betrifft, so ergibt der Inhalt der Akten, daß die streitigen Wahlen am 18. März 1975 stattgefunden und die Kläger am 4. April 1975 eine erste Beschwerde an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes gerichtet haben. Nachdem diese zurückgewiesen wurde, haben sie am 5. Mai 1975 eine jeweils am 13., 14. und 15. Mai eingegangene Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichtet. Die Klage ist zusammen mit einem Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts am 16. Juni 1975 erhoben worden. Im weiteren Verlauf hat der Präsident des Europäischen Parlaments eine Untersuchung veranlaßt, aufgrund derer er den Klägern unter dem 7. Oktober mitgeteilt hat, daß er ihre Beschwerde angesichts der getroffenen Feststellungen als unbegründet ansehe. Die Zulässigkeit der Klage kann danach im Hinblick auf die in Artikel 90 und 91 des Statuts festgelegten Form- und Fristerfordernisse nicht in Abrede gestellt werden.
33 Die Rechtssache ist zur Prüfung und Entscheidung über die Begründetheit an die zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Kosten
34 Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage ist zulässig.
2. Die Rechtssache wird zur Prüfung und Entscheidung über die Begründetheit an die Zweite Kammer zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.