Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 22.03.1976 – C-120/75

ECLI:EU:C:1976:46

In der Rechtssache 120/75,

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg in dem Rechtsstreit

FIRMA WALTER J. RIEMER, Hamburg,

gegen

HAUPTZOLLAMT LÜBECK-WEST,

ergeht

aufgrund von Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtsstreit

folgender

BESCHLUSS§

Gründe§

Die Voraussetzungen des Artikels 95 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind gegeben. Kein Mitgliedstaat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beim Gerichtshof gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes einen Schriftsatz einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben. Die Kommission verlangt in ihrem am 22. März 1976 eingereichten Schriftsatz nicht ausdrücklich, daß der Gerichtshof über die Rechtssache in Vollsitzung entscheidet.

Auf Bericht des Berichterstatters,

nach Anhörung des Generalanwalts

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

beschlossen:

Die Rechtssache 120/75 wird an die Zweite Kammer verwiesen.