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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.05.1976 – C-120/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:75
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
Vom 26. Mai 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Rechtsstreit vor dem uns nach Artikel 177 EWG-Vertrag anrufenden Finanzgericht Hamburg betrifft die zollrechtliche Einordnung von Preiselbeeren, die 1974 aus Finnland nach Deutschland eingeführt wurden. Zur Zeit der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Vorgänge konnten Preiselbeeren im Sinne der Tarifstelle B der Beeren, frisch betreffenden Tarifnummer 08.08 des Gemeinsamen Zolltarifs zollfrei aus Finnland in die Gemeinschaft eingeführt werden, während die unter die Tarifstelle 08.10 B fallenden gefrorenen Preiselbeeren einem Zollsatz von 20 % unterlagen.
Bei der Tarifbeschau der verfahrensgegenständlichen Ware im Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze hatten die deutschen Behörden festgehalten, daß die Ware als eine sehr harte, eisige und kristalline Masse erschien, wenngleich sie nach außen zu an- beziehungsweise aufgetaut war. Da die Ware eingefroren worden war, hatten sie sich außer Stande gesehen, sie als frische Früchte im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs zu betrachten, und hatten sie demgemäß unter die Tarifstelle 08.10 B eingeordnet.
Im Verfahren über den Einspruch gegen diesen Bescheid trug die Einführerin vor, die Beeren seien nur eingefroren worden, um Transportschäden zu vermeiden, nicht etwa in der Absicht, sie erst später auf den Markt zu bringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, die von Erwägungen der Praktikabilität und der Wirksamkeit der Tätigkeit der Zollbehörden ausgeht, ist die Einordnung anhand objektiver, leicht anwendbarer Merkmale und daher insbesondere aufgrund des Zustands der Ware im Zeitpunkt der Verzollung vorzunehmen (Urteil 36/71, Günter Henck — 1972, 198, und aus jüngster Zeit EuGH10. Dezember 1975 — Vandertaelen, 53/75). Demnach sind die Ziele, die der Aus- oder Einführer damit verfolgt, daß er die Ware in einem bestimmten Zustand gestellt, namentlich die mit dem Verwendungszweck zusammenhängenden Ziele, in der Regel unerheblich, dies auch wegen der Schwierigkeit, die es bereiten würde, den Wahrheitsgehalt diesbezüglicher Behauptungen nachzuprüfen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verwendungszweck ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhoben ist. In diesem Falle muß eine angemessene Kontrolle vorgesehen werden.
Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz ist sonach davon auszugehen, daß der von der Klägerin angeführte Umstand, daß das Einfrieren der Ware nicht dazu dienen sollte, sie für längere Zeit zu konservieren, um sie erst später auf den Markt zu bringen, sondern sie nur während des Transports besser schützen sollte, die objektive Tatsache nicht aufzuwiegen vermag, daß das Erzeugnis wegen der Kühlung, die vor dem Versand vorgenommen worden war, sich an der Grenze als fast ganz gefroren und in festem Zustand befindlich darstellte.
Die Einführerin bemerkt ferner, wenn für die Einordnung ausschließlich der Zustand der Ware im Zeitpunkt der Zollbeschau maßgebend wäre, dann könnte der Zollbeamte die Ware in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie nicht in Kühlwagen befördert wird, lediglich aus dem Grunde so oder anders einordnen, daß er einige Tage früher oder später tätig würde.
Es trifft zu, daß eine Verzögerung der Zollkontrolle dazu hätte führen können, daß die Ware in aufgetautem Zustand vorgefunden worden wäre. Der Bevollmächtigte der Kommission hat jedoch vorgetragen, daß das Erzeugnis durch das Einfrieren nicht rückgängig zu machende Veränderungen erfahre, die sich schon in der äußeren Beschaffenheit zeigten, so in der Weichheit und Druckempfindlichkeit und in ihrem verminderten Safthaltevermögen, und die im Streitfalle mittels einer Untersuchung der Gewebestruktur auch wissenschaftlich nachgewiesen werden könnten. Diese Veränderungen schlössen es daher auch nach dem Auftauen eingefrorener Früchte aus, diese als frische Früchte anzusehen.
Bei der Lösung eines zollrechtlichen Einordnungsproblems sucht der Richter natürlich nach einer funktionalen Anknüpfung der verschiedenen Zolltarife, die für die beiden Tarifstellen gelten, deren Anwendungsbereiche er gegeneinander abzugrenzen hat.
In unserem Falle kann nicht angenommen werden, daß die eingefrorene Ware als solche eine größere Wertschätzung erfahre; deshalb ist der Schluß geboten, daß die höhere Zollbelastung sich nur durch die Werterhöhung erklärt, die von den besseren Vermarktungsmöglichkeiten abhängt, die sich aus der dauerhaften Konservierung ergeben. Deshalb bleiben die geringen Mengen an frischen Früchten, die als solche für eine schnellere Vermarktung bestimmt sein mögen, niedrigeren Zollsätzen unterworfen. So gesehen, erscheint der Begriff der frischen Frucht als dem der durch Einfrieren konservierten gegenübergestellt, und deshalb wird man sagen, daß nur die niemals eingefrorene Frucht eine frische Frucht ist. Der zufällige Zeitpunkt, zu dem die Ware die Grenze überschreitet, ist gewiß nicht ausschlaggebend für die Unterscheidung der beiden Sorten der gleichen Ware; entscheidend ist vielmehr die Verschiedenheit der beiden Sorten, die in diesem Zeitpunkt für die unterschiedliche Zollbehandlung festgestellt werden muß.
2. Vergegenwärtigen wir uns, daß der Gemeinsame Zolltarif für frische Preiselbeeren einen autonomen Zollsatz von 9 % vorsieht, dem ein autonomer Zollsatz von 20 % für gefrorene Preiselbeeren gegenübersteht. Im Rahmen der sogenannten Dillon round hatte sich die Gemeinschaft aber bereitgefunden, den Zoll für frische Preiselbeeren aus einigen Ländern, die dies verlangt hatten, wie Schweden und Finnland, auf Null herabzusetzen. Dieses Zugeständnis der Gemeinschaft machte einen Teil des Paketes gegenseitiger Zugeständnisse aus.
Da es sich um einen vereinbarten, ausgehandelten Zoll handelt, muß auch der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs darauf hinausläuft, das Zugeständnis der Gemeinschaft praktisch auszuhöhlen; jedoch darf dieses Bestreben — das gerechtfertigt wird durch die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch die Gemeinschaft bei der Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen bindet — nicht dazu führen, daß die Grenzen überschritten werden, die einer Zuständigkeit zur bloßen Auslegung des Willens des Gemeinschaftsgesetzgebers gezogen sind. So gesehen könnte man sich fragen, ob nicht, um die von der Gemeinschaft zugestandene Zollbefreiung wirksam werden zu lassen, das obenerwähnte objektive Merkmal für die tarifliche Einordnung der Waren dann etwas abgeschwächt werden müßte, wenn die fragliche Ware um der Vermeidung einer wirtschaftlich untragbaren Verschlechterung willen normalerweise nur eingefroren in die Gemeinschaft befördert werden könnte.
Wir sind über die technische Seite dieser Frage nicht hinreichend unterrichtet. Es könnte sehr wohl sein — niemand hat es im Rechtsstreit ausgeschlossen —, daß eine bloße Kühlung, die die Ware auf einer Temperatur von 0 Grad hielte und folglich ihr Einfrieren und die damit verbundenen Veränderungen, die es nicht mehr erlauben, sie als frisches Erzeugnis anzusehen, vermiede, ausreichen würde, um die Gefahr der Beschädigung oder des Verderbs der Ware auf dem Transport auszuschließen, der die Einführerin nach ihrer Behauptung mit dem Einfrieren hat begegnen wollen. Es kann auch sein, daß das Einfrieren deswegen, weil es Kühlwagen für die Beförderung der Ware entbehrlich macht, weniger kostspielig ist. Dies wäre aber gewiß kein Grund, der es rechtfertigen könnte, den Begriff frische Preiselbeeren auf solche Beeren auszudehnen, die in Wahrheit aus rein wirtschaftlichen Gründen, nicht aber wegen unausweichlicher technischer Notwendigkeiten vor der Beförderung eingefroren worden sind.
Wenn es andererseits zutrifft, daß das Einfrieren nicht wieder rückgängig zu machende Veränderungen im Erzeugnis hervorruft, so daß dieses auch dann, wenn es nicht mehr eingefroren ist, in keiner Weise als frisches Erzeugnis in dem Sinne angesehen werden kann, den dieser Begriff nach den Handelsbräuchen des fraglichen Wirtschaftszweigs normalerweise hat, dann muß auf jeden Fall ausgeschlossen werden, daß ein Erzeugnis, das sich beim Überschreiten der Grenze als eingefroren oder aufgetaut darstellt, unter die Tarifnummer 08.08 eingeordnet werden kann; und dies gilt auch dann, wenn bezüglich des Erzeugnisses ein Zollzugeständnis gemacht worden ist und es normalerweise aus den durch dieses Zugeständnis begünstigten Staaten nur in eingefrorenem Zustand in die Gemeinschaft befördert werden kann. In diesem Falle könnte angenommen werden, daß die fraglichen Staaten sich die Erfordernisse der Beförderung nicht genügend vor Augen gehalten hätten und daß es daher wenig klug von ihnen gewesen sei, das Zollzugeständnis nicht bei der Tarifnummer 08.10 zu verlangen, unter die die gefrorene Ware fällt. Wir wissen übrigens nicht, ob sie dies nicht tatsächlich getan haben und ob nicht die Gemeinschaft es nur aus Gründen der inneren oder äußeren Wirtschaftspolitik, die wir nicht kennen und die wir hier jedenfalls nicht nachzuprüfen hätten, nicht zugestanden hat. Es kann daher auch angenommen werden, daß die Gemeinschaft bei der Beschränkung des Zugeständnisses auf frische Preiselbeeren die Schwierigkeit, diese Beeren in frischem Zustand zu befördern, und damit die wirklichen Kosten des Zugeständnisses für die Wirtschaft der Gemeinschaft mit eingerechnet hat. Daher geht es nicht an, nunmehr durch eine Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs, die den gewöhnlichen Wortsinn der Ausdrücke, mit denen die fraglichen zollrechtlichen Begriffe bezeichnet werden, zu verdrehen droht, den Erzeugern aus dritten Staaten Vorteile einzuräumen, die größer sind als die, welche diese Staaten in den Zolltarifverhandlungen erlangen konnten, und mithin größer als die, welche die zuständigen Gemeinschaftsbehörden ihnen auf der Grundlage einer vernünftigen Auslegung der Begriffe des Tarifs einräumen wollten.
Ich bin nicht in der Lage, einer dieser einander widersprechenden Annahmen auf den Grund zu gehen. Ich will mit ihnen lediglich zeigen, daß die zu Beginn angestellte, die wirkliche Tragweite des bei den fraglichen Erzeugnissen von der Gemeinschaft gemachten oder von ihren Vertragspartnern erhofften Zugeständnisses betreffende Erwägung keine tragfähige Grundlage für die Auslegung zollrechtlicher Begriffe sein kann.
Die Rechtsklarheit und -Sicherheit verlangen, daß der Sinn dieser Begriffe ausschließlich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Tarifsystem heraus ermittelt wird und daß dabei von allen Erwägungen Abstand genommen wird, die auf die zufälligen Veränderungen abstellen, die an den diesen Begriffen zugeordneten Zollsätzen im Rahmen internationaler Tarifvereinbarungen vorgenommen werden.
3. Der Bevollmächtigte der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das fragliche Erzeugnis könne deswegen, weil es eingefroren worden ist, in der Gemeinschaft auf keinen Fall mit dem entsprechenden frischen einheimischen Erzeugnis in Wettbewerb treten, da ein Erzeugnis wie ersteres nicht als frische Ware auf den Markt gebracht werde. Die Kommission hat ferner vorgetragen, dieses Erzeugnis trete auch mit dem entsprechenden gefrorenen einheimischen Erzeugnis nicht in Wettbewerb, weil es für die Marmeladen- und Konfitürenherstellung benutzt werde. Dieses Vorbringen setzt voraus, daß das einheimische Erzeugnis niemals zur Marmeladen- und Konfitürenherstellung verwendet werde, was völlig auszuschließen mir vielleicht etwas gewagt erscheint.
Wie dem auch sei, für den Fall des Nichtbestehens eines Wettbewerbs zwischen dem fraglichen eingeführten und dem einheimischen Erzeugnis habe ich mich gefragt, ob es vielleicht gerechtfertigt wäre, dem Begriff Beeren, frisch einen größeren als den von mir für richtig erachteten Herrschaftsbereich zuzuerkennen, um Erzeugnisse vom Zoll freizustellen, denen gegenüber die Wirtschaft der Gemeinschaft keines Schutzes bedarf.
Zunächst kann allgemein bemerkt werden, daß die Funktion der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs sich nicht in ihrem etwaigen Schutzcharakter erschöpft. Ein Gemeinschaftszoll wie der auf gefrorene Preiselbeeren, dessen Höhe dem arithmetischen Mittel der früheren nationalen Zölle entspricht, die vermutlich eine Schutzfunktion hatten, würde auch dann für die Gemeinschaft von Interesse bleiben, wenn er wegen einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse diese Funktion nicht mehr zu erfüllen vermöchte; namentlich auf dem Gebiet der Handelspolitik der Gemeinschaft würde er als Tauschobjekt in den Zollverhandlungen mit dritten Staaten dieses Interesse bewahren. Schon allein deswegen wäre es wenig angezeigt, die Auslegung eines zollrechtlichen Begriffs und damit die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit eines Zolls davon abhängig zu machen, ob das eingeführte Erzeugnis mit einheimischen im Wettbewerb steht oder nicht.
Zweitens sei bemerkt, daß es rechtlich unzutreffend und für die Wirtschaft der Gemeinschaft gefährlich wäre, den Anwendungsbereich eines zollrechtlichen Begriffes von der obenerwähnten Erwägung abhängig zu machen; dies nicht nur deswegen, weil sich die Marktverhältnisse für ein Erzeugnis ändern können, sondern vor allem deswegen, weil dann, wenn eine Tarifstelle, wie die Tarifnummer08.08, eine größere Zahl von Erzeugnissen umfaßt, eine Auslegung, die für mehrere Waren der gleichen Tarifstelle Geltung hätte (im vorliegenden Fall die des Begriffs Beeren, frisch), aber nur auf die Wettbewerbsverhältnisse bei einem der unter sie fallenden Erzeugnisse abstellte, auch die Auslegung für andere, vielleicht stärker mit den entsprechenden einheimischen Erzeugnissen im Wettbewerb stehende Erzeugnisse präjudizieren würde. Hier ist zu bemerken, daß die für die frischen Erzeugnisse der Tarifnummer 08.08 geltenden Zölle beträchtlich niedriger sind als die für die entsprechenden gefrorenen Erzeugnisse der Tarifnummer 08.10 geltenden. Die Gemeinschaft kann daher ein reales Interesse an einer klaren Unterscheidung zwischen frischen Erzeugnissen, die auch als solche verkäuflich sein müssen, und gefrorenen Erzeugnissen haben; dies spricht dafür, daß eine Erweiterung des Begriffs der frischen Erzeugnisse vermieden werden muß, die zur Beseitigung des höheren Schutzes führen würde, den man mit der unterschiedlichen Höhe der Zölle für die beiden Tarifnummern einheimischen Erzeugnissen gewähren wollte, die von dem verfahrensgegenständlichen verschieden sind.
Um die Gefahr einer Lösung zu vermeiden, die für diejenigen innergemeinschaftlichen Erzeugnisse unangemessen wäre, die wir hier nicht in Betracht ziehen können, müssen wir meines Erachtens für die Auslegung der Begriffe hier bei der Prüfung des Gemeinsamen Zolltarifs grundsätzlich von allen Erwägungen absehen, die darauf abstellen, ob das Erzeugnis, auf das sich die Frage des innerstaatlichen Richters bezieht, mit einer innergemeinschaftlichen Erzeugung im Wettbewerb steht.
Was insbesondere den Sinn des Begriffs gefrorene Beeren betrifft, könnte es sich theoretisch und praktisch als schwierig erweisen zu vermeiden, daß auch schon vor langer Zeit geerntete und durch Einfrieren konservierte Früchte als frisch anzusehen wären, wenn davon auszugehen wäre, daß auch früher gefrorene Erzeugnisse nur deswegen als frisch zu behandeln seien, weil sie dem Zoll der Gemeinschaft in aufgetautem Zustand gestellt werden.
Trifft es andererseits zu, daß die fraglichen Preiselbeeren, wie die Kommission uns sagt, in der Gemeinschaft mit frischen Preiselbeeren nicht in Wettbewerb treten können, so kann auch angenommen werden, daß die Einführer sie nicht als frisches Erzeugnis auf den Markt bringen, wenn auch weniger aus berufsethischen Gründen als aus dem einfachen Grunde, daß das einmal — sei es auch, wie angeblich im vorliegenden Fall, nur für kurze Zeit — eingefroren gewesene Erzeugnis wegen seiner äußeren Beschaffenheit nicht mehr in größeren Mengen als frisches Erzeugnis abgesetzt werden kann. Ist der Verbraucher in der Lage, frische Preiselbeeren von aufgetauten zu unterscheiden, so ist anzunehmen, daß auch der Zollbeamte ohne allzugroße Schwierigkeiten zu derselben Prüfung in der Lage ist.
Aber auch wenn die äußere Beschaffenheit des aufgetauten Erzeugnisses der des frischen ähnlich wäre, ginge nicht an, es zollrechtlich unter den Begriff frisches Erzeugnis einzuordnen; denn wie aus den Brüsseler Erläuterungen zu Tarifnummer 07.02, auf welche die Erläuterungen zu Tarifnummer 08.10 verweisen, geschlossen werden kann, würde es sich doch immer noch um eine Ware handeln, die nur den Anschein eines frischen Erzeugnisses erweckte, während in ihren Geweben, wie die Kommission vorträgt, nicht rückgängig zu machende Veränderungen vor sich gegangen wären, die objektiv feststellbar sind, auch wenn sie die Zellstruktur nicht zerstört haben sollten.
Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, auf die Vorabentscheidungsvorlage des Finanzgerichts Hamburg für Recht zu erkennen, daß Preiselbeeren, die eingefroren worden sind, selbst dann, wenn dies nur für die Beförderung geschehen ist, und unabhängig davon, ob sie bei der Verzollung noch gefroren sind, nicht als frische Beeren im Sinne der Tarifstelle 08.08 B des Gemeinsamen Zolltarifs angesehen werden können.