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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.06.1976 – C-120/75
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1976:90
In der Rechtssache 120/75
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FIRMA WALTER J. RIEMER, Hamburg,
gegen
HAUPTZOLLAMT LÜBECK-WEST
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstelle 08.08 B (Beeren, frisch, Preiselbeeren) des Gemeinsamen Zolltarifs (Verordnung Nr. 950/68 des Rates, ABl. L 172, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 3000/75 des Rates, ABl. L 304, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter P. Pescatore und M. Serensen,
Generalanwalt: A. Trabucchi
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Firma Walter J. Riemer beantragte im Mai und Juni 1974 beim Zollamt Lübeck-Hafen die Abfertigung von zwei Partien aus Finnland eingeführter Preiselbeeren zum freien Verkehr, wobei sie sich auf die Tarifstelle 08.08 B (zollfrei) bezog. Diese lautet:
08.08Beeren, frisch:…B.Preiselbeeren
Das Zollamt wies die Ware der Tarifstelle 08.10 B (Zollsatz 20 %) zu. Die Tarifnummer 08.10 lautet:
08.10Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker:A.Erdbeeren, Himbeeren, schwarze und rote Johannisbeeren, Heidelbeeren, Brombeeren und MaulbeerenB.andere
Im Juni und Juli 1974 legte die Firma gegen die Abgabenbescheide von Mai und Juni 1974 Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, daß es sich bei der eingeführten Ware um frische Preiselbeeren handele.
Das Hauptzollamt Lübeck-West wies den Einspruch des Importeurs zurück, und dieser erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht Hamburg.
2. Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 31. Oktober 1975 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Können lediglich für Transportzwecke kurzzeitig gefrorene Preiselbeeren, die ungekühlt transportiert werden und im maßgebenden Zeitpunkt bereits wieder auf- beziehungsweise angetaut sind, als frische Beeren im Sinne der Tarifnummer 08.08 B tarifiert werden?
3. Aus dem Beschluß des Finanzgerichts Hamburg geht hervor, daß die Parteien des Ausgangsverfahrens vor diesem Gericht namentlich die nachstehend zusammengefaßten Rechts- und Sachausführungen gemacht haben:
Die Firma Walter J. Riemer hat vorgetragen, die Begriffe der frischen Ware und der gefrorenen Ware seien zollrechtlich nicht anders auszulegen als im Handel. Dort werde eine Ware als frisch angesehen, wenn sie dazu bestimmt sei, sofort verbraucht oder verarbeitet zu werden, nicht aber dann, wenn sie mit Rücksicht auf die Verwendung irgendwelcher Konservierungsmittel, die Art der Behandlung oder Lagerung oder eine bestimmte Wartefrist erst nach längerer Zeit dem Verbrauch oder der Verarbeitung zugeführt werden solle.
Der faktische Zustand der Ware im Augenblick der Tarifbeschau sei demnach für die tarifliche Einordnung nicht entscheidend. Wäre dies der Fall, so könnte der Zollpflichtige durch die Auswahl des Beschautermins die Ware jederzeit unterschiedlichen Tarifstellen zuordnen lassen.
Im vorliegenden Fall handele es sich um Ware der gleichen Saison, die nach Deutschland eingeführt und dann der sofortigen Verarbeitung zugeführt worden sei. Die Preiselbeeren würden in Finnland gleich nach der Ernte in unterirdische Betonbunker eingelagert. Um sie ohne Beschädigung transportieren zu können, würden sie eine kurze Zeit in ein Kühlhaus eingelagert, wodurch sie die Eigenschaft der frischen Ware nicht verlören. Es gebe keine geschlossene Kühlkette während des Transports.
Der Grund für die Zollfreistellung liege im übrigen darin, daß der Handel mit frischen, zum alsbaldigen Verbrauch oder Gebrauch bestimmten Waren gefördert werden solle.
Das Hauptzollamt Lübeck-West hat geltend gemacht, es sei tariflich ohne Bedeutung, aus welchem Grund die Früchte gefroren seien, ob im Hinblick auf den Verbrauch, die Verarbeitung oder den Transport, denn es komme allein auf die objektive Beschaffenheit im maßgebenden Zeitpunkt an.
Nach dem Zollgesetz sei es ausgeschlossen, daß durch eine Manipulation des Zeitpunkts der Zollbeschau die Zuordnung der Ware zu einer günstigeren Tarifstelle erreicht werde.
Nach Auffassung des Hauptzollamts Lübeck-West sind die Früchte, die bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius bis in ihre inneren Teile fest gefroren seien, der Tarifnummer 08.10 zuzuweisen. Vorliegend habe eine Tarifbeschau ergeben, daß die Einfuhrware im Inneren des Fasses hart wie Stein und von eisigeem, kristallinem Zustand gewesen sei; an den Rändern der Fässer und in der oberen Schichtung seien die Preiselbeeren anbeziehungsweise leicht aufgetaut gewesen.
4. Das Finanzgericht Hamburg bezweifelt in seinem Vorlagebeschluß insbesondere, ob eine rein statische Betrachtung der Begriffe frisch und gefroren unter Außerachtlassung der Gesamtumstände und der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Handels zu einer richtigen Tarifierung führe.
Das Gericht vertritt die Ansicht, aus den Brüsseler Erläuterungen ließen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für die richtige Tarifierung der eingeführten Ware gewinnen. In diesem Zusammenhang führt es aus:
Einerseits gehören danach zur Tarifnummer 08.10 alle genießbaren Früchte, die bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius bis in ihre inneren Teile gefroren sind (vgl. Randnummer 1 der Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 08.10 und Erläuterungen zur Tarifnummer 07.02). Andererseits werden nach der Randnummer 2 der Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 08.10 lediglich gekühlte Früchte wie frische Früchte tarifiert. Die im maßgebenden Zeitpunkt teilweise aufbeziehungsweise angetauten Preiselbeeren könnten danach als lediglich (noch) gekühlte Früchte anzusehen und damit wie frische Früchte zu tarifieren sein, weil der Zustand gefroren nicht beziehungsweise nicht vollständig während des Transports bis zur Abfertigung aufrechterhalten worden ist. Dem entspricht allerdings nicht vollen Umfangs die in der Randnummer 1 der Brüsseler Erläuterungen zur Tarif nummer 07.01 gegebene Definition des Begriffs gekühlt (d. h. bei einer Temperatur um 0 Grad Celsius frisch gehalten, aber nicht gefroren), wobei zweifelhaft ist, ob diese für Gemüse vorgesehene Definition vorbehaltlos auf Früchte übertragen werden darf. Gerade diese Begriffsbestimmung für, gekühlt' könnte andererseits wiederum gewisse Rückschlüsse dahingehend zulassen, daß bei der Kühlung beziehungsweise dem Eingefrieren eine auf Dauer angelegte, vom Importeur gesteuerte Behandlung vorliegen beziehungsweise die Absicht der Klägerin, auf die geschilderte Art und Weise die Ware frisch zu halten, Berücksichtigung finden muß.
5. Der Beschluß des Finanzgerichts Hamburg ist am 5. Dezember 1975 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, hat nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission vertritt den Standpunkt, Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung sei nicht die Ermittlung dessen, was im Handel als frisch oder gefroren gelten könne, sondern die tarifrechtliche Abgrenzung der beiden Tarifnummern 08.08 und 08.10.
Mit ihren Begriffen frisch und gefroren knüpften beide Tarifnummern an die objektive Beschaffenheit der Beeren im Einfuhrzeitpunkt an. Mangels verbindlicher Gemeinschaftsvorschriften sei die Festlegung des maßgebenden Zeitpunkts noch national geregelt; für Deutschland finde sich diese Regelung in § 35 Zollgesetz, dem zufolge der Zeitpunkt maßgebend sei, in dem der Zollantrag gestellt oder wirksam werde.
Was die Tarifierung der Beeren angehe, so sei im Ausgangsrechtsstreit noch nicht festgestellt worden, ob hartgefrorene Beeren von eisiger, kristalliner Beschaffenheit oder aber eingefrorene und wieder aufgetaute Beeren zur Abfertigung gestellt worden seien. Die Kommission nehme deshalb sowie mit Rücksicht auf die Formulierung der Vorlagefrage zur Tarifierung dieser beiden Angebotsformen Stellung.
Für die Tarifierung der erstgenannten Ware könne nur die Tarifnummer 08.10 in Frage kommen.
Nach dem allgemeinen Sprachverständnis seien Beeren gefroren, wenn sie durch Kälteeinwirkung erstarrt seien. Die Büsseler Erläuterungen zu den Tarifnummern 08.10 und 07.02 bestätigten und verdeutlichten diese Auslegung.
Im Ausgangsverfahren sei streitig, ob nicht von einem besonderen Tarifverständnis des Wortes gefroren ausgegangen werden müsse, bei dem es insbesondere darauf ankomme, ob die Ware nur für Transportzwecke eingefroren und dann ungekühlt transportiert worden sei und ob sie aufgetaut als frischwertige Ware vermarktet werden solle.
Eine solche Auslegung könne aber im vorliegenden Fall nicht zugrunde gelegt werden, weil sich weder im Tariftext noch in den dazu ergangenen Erläuterungen Anhaltspunkte dafür fänden.
Außerdem könne nicht eine und dieselbe hartgefrorene Ware je nach ihrer Bestimmung, die nur schwer zu kontrollieren sei und bei der Einfuhr nicht notwendigerweise feststehe, unterschiedlich tarifiert werden.
Im übrigen ändere sich die Beschaffenheit der Beeren als gefrorene Ware nicht dadurch, daß sie langsam oder schnell eingefroren würden. Dies sei der Tarifnummer 07.02 zu entnehmen.
Das Argument, daß die Einfuhr frischer Beeren durch die dafür gewährte Zollfreiheit gefördert werden solle, spiele für die Tarifierung keine Rolle, denn die Zollfreiheit beseitige nicht die tarifliche Unterscheidung zwischen frischer und gefrorener Ware, sondern sie setze voraus, daß tatsächlich frische und nicht gefrorene Ware eingeführt werde.
Was die Tarifierung der eingefrorenen und wieder aufgetauten Preiselbeeren angehe, so veränderten die gefrorenen Preiselbeeren zwar durch das Auftauen ihren Aggregatzustand; sie fielen aber nur dann nicht mehr unter die Tarifnummer 08.10, wenn dieser Vorgang als eine Form der Verarbeitung oder Haltbarmachung angesehen werden müsse, aufgrund deren die Beeren die Tarifierungsmerkmale einer anderen Tarifnummer erfüllten. Dies sei nicht der Fall, da die Beeren durch das Auftauen weder unter die Tarifnummer 08.11 noch unter die Tarifnummern 08.12 oder 20.03 fallen könnten. Ein bloßes Auftauen sei auch nicht als Zubereitung oder Haltbarmachung im Sinne der Tarifnummer 20.06 anzusehen.
Ebensowenig könnten aufgetaute Beeren als frische Beeren im Sinne der Tarifnummer 08.08 betrachtet werden. Der Tariftext lasse mit der Gegenüberstellung der frischen Beeren der Tarifnummer 08.08 und der gekochten, gefrorenen, getrockneten, mit Zucker versetzten oder auf sonstige Weise vorläufig oder auf Dauer haltbar gemachten Früchte der Tarifnummern 08.10, 08.11, 08.12 und 20.06 erkennen, daß diejenigen Beeren als frisch angesehen würden, die sich in dem natürlichen Zustand befänden, in dem sie geerntet worden seien, und die keiner der genannten Formen der Haltbarmachung oder Behandlung unterworfen worden seien.
Da aufgetaute Beeren durch den vorhergehenden Gefrierprozeß ihre Eigenschaft als frische Beeren verloren hätten, befänden sie sich nicht mehr in dem natürlichen Zustand, in dem sie geerntet worden seien, und könnten daher nicht mehr als frische Beeren im Sinne der Tarifnummer 08.08 tarifiert werden.
Die Kommission bemerkt, sie verkenne nicht, daß sich frische und aufgetaute Beeren möglicherweise nur schwer aufgrund ihrer äußeren Erscheinung unterscheiden ließen. Während aber der Gefriervorgang rückgängig gemacht werden könne, seien insbesondere die Veränderungen der Gewebestruktur irreversibel; sie fänden sich in der aufgetauten Beere wieder, die weicher und druckempfindlicher als eine frische Beere sei und ein vermindertes Safthaltevermögen aufweise.
Die Kommission gelangt zu folgendem Ergebnis:
Lediglich für Transportzwecke gefrorene Preiselbeeren, die ungekühlt transportiert werden und im maßgebenden Zeitpunkt bereits wieder auf- beziehungsweise angetaut sind, können nicht als frische Beeren im Sinne der Tarifstelle 08.08 B tarifiert werden, sondern gehören als Früchte, gefroren zur Tarifnummer 08.10.
In der öffentlichen Sitzung vom 6. Mai 1976 hat die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, mündliche Ausführungen gemacht:
Der Gerichtshof hatte die Kommission gebeten, sich in der Sitzung zu den Gründen zu äußern, die zu dem erheblichen Unterschied zwischen den Zollsätzen für frische Beeren einerseits und gefrorene Beeren andererseits geführt haben.
Die Kommission hat zur Beantwortung der Frage insbesondere darauf hingewiesen, daß es sich bei dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz von 20 % für gefrorene Beeren um einen autonomen Zollsatz handle, der in Höhe des arithmetischen Mittels der bei der Festlegung des Gemeinsamen Zolltarifs in den verschiedenen Mitgliedstaaten in Geltung gewesenen Zölle festgesetzt worden sei.
Im nationalen Bereich hätten diese Zölle auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht. So habe der frühere deutsche Zollsatz für gefrorene Beeren (30 %) dem Schutz der deutschen Industrie gedient, die sich seinerzeit noch im Aufbau befunden habe.
Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für frische Beeren (0 %) sei herkömmlicher Art und das Ergebnis der Dillon-Runde, in der einige Länder wie Schweden und Finnland eine Konzession für frische Ware gefordert hätten.
Auf die Frage eines Mitglieds des Gerichtshofes hat die Kommission in der Sitzung dargelegt, bei der Tarifunterscheidung könne man nicht berücksichtigen, daß die fragliche Ware, die der Konservenindustrie als Ausgangserzeugnis diene, dem gefrorenen Erzeugnis keine Konkurrenz mache. Es gebe Fälle, in denen man die spätere Verwendung als Tarifierungskriterium anwende, diese Fälle seien jedoch im Zolltarif vorgesehen. Solche Tarifierungskriterien setzten normalerweise eine amtliche Kontrolle der Verwendung voraus. Im vorliegenden Fall sei es allerdings fraglich, ob die Höhe des Zollsatzes für gefrorene Beeren (20 %) sachgerecht sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Mai 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 31. Oktober 1975, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 1975, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage vorgelegt:
Können lediglich für Transportzwecke kurzzeitig gefrorene Preiselbeeren, die ungekühlt transportiert werden und im maßgebenden Zeitpunkt bereits wieder auf- beziehungsweise angetaut sind, als frische Beeren im Sinne der Tarifnummer 08.08 B tarifiert werden?
2 Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß diese Frage in einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Importeur und den zuständigen Zollstellen über zwei Partien Preiselbeeren aufgeworfen worden ist, die als gefrorene Früchte der Tarifnummer 08.10 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen worden sind, während der Importeur geltend macht, sie gehörten zur Tarifnummer 08.08 (frische Beeren). Die gestellte Frage betrifft also die Auslegung des Begriffs frisch der Tarifnummer 08.08 im Verhältnis zu dem Begriff gefroren der Tarifnummer 08.10.
3 Der Zolltarif stellt die frischen Beeren der Tarifnummer 08.08 den gefrorenen, getrockneten oder haltbar gemachten Früchten der Tarifnummern 08.10, 08.11, 08.12 und 20.06 gegenüber. Daraus folgt, daß der Begriff frisch dahin auszulegen ist, daß er für Beeren gilt, die sich noch in dem natürlichen Zustand befinden, in dem sie geerntet worden sind, und die keiner der genannten Formen der Haltbarmachung oder Behandlung unterzogen worden sind.
4 Aus den dem Gerichtshof erteilten Auskünften geht hervor, daß Beeren, die eingefroren werden, schon durch diesen Vorgang in ihren Eigenschaften nicht mehr rückgängig zu machende Veränderungen, insbesondere der Gewebestruktur, erleiden, so daß sie sich, auch nachdem sie ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind, nicht mehr im natürlichen Zustand befinden.
5 Auf die gestellte Frage ist daher zu antworten, daß der Begriff frische Beeren der Tarifnummer 08.08 dahin auszulegen ist, daß er solche Beeren nicht umfaßt, die — sei es auch nur kurzzeitig und lediglich zu Transportzwecken — eingefroren worden und im maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind.
Kosten
6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 31. Oktober 1975 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Begriff frische Beeren der Tarifnummer 08.08 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß er solche Beeren nicht umfaßt, die — sei es auch nur kurzzeitig und lediglich zu Transportzwecken — eingefroren worden und im maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind.