Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.07.1976 – C-61/76

ECLI:EU:C:1976:117

In der Rechtssache 61/76 R

JEAN JACQUES CHARLES GEIST, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Centre Louvigny, 34/B/IV rue Philippe-II, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, Prozeßbevollmächtigter: Herr Sergio Fabro, vom Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, 2, place de la Gare, Luxemburg,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1975, mit der die Planstelle des Klägers selbst der EAG-Forschungsanstalt Ispra zugewiesen wurden,

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Der Kläger ist wissenschaftlicher Beamter im Dienst der Kommission. Mit Entscheidung vom 10. Dezember 1975 hat der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle die Zuordnung der Planstelle des Klägers und dessen Dienstort geändert, indem er die Planstelle und deren Inhaber mit Wirkung vom 1. März 1976 von der Forschungsanstalt Petten (Niederlande) auf die Forschungsanstalt Ispra (Italien) übertrug. Mit einer bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 30. Juni 1976 eingegangenen Klage hat der Kläger unter anderem beantragt, diese Entscheidung aufzuheben. Mit besonderem Schriftsatz hat er beantragt, den Vollzug der streitigen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Hauptsache auszusetzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Antragsgegnerin hat in ihrer nach Artikel 84 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes abgegebenen schriftlichen Stellungnahme beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

Gründe§

1/5 Der Antragsteller macht zur Begründung seines Aussetzungsantrags geltend, er sei schuldlos geschieden und lebe mit seinen drei 1963, 1965 und 1967 geborenen Kindern, für die er die Personensorge habe. Die streitige Entscheidung habe ihn in dramatische familiäre Umstände gebracht. Er könne nämlich weder erreichen, daß die von ihm zur Betreuung seiner Kinder angestellte Person ins Ausland — nach Ispra — gehe, noch sofort in Ispra jemanden finden, der dieselben Aufgaben übernehmen könne und ihm gleichermaßen vertrauenswürdig erscheine. Außerdem müsse der Antragsteller, wenn die streitige Entscheidung — auch nur zeitweise, d. h. bis der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache möglicherweise stattgibt — aufrechterhalten bleibe, das Mietverhältnis über das Haus, das er in den Niederlanden bewohne, aufkündigen und in Ispra oder Umgebung eine Wohnung finden. Andererseits könnte die beantragte Aussetzung der Kommission in keiner Weise Schaden bringen, da der Kläger auf einen nichtbestehenden Dienstposten versetzt worden sei und da seine neuen Vorgesetzten, die man zu seiner Versetzung nicht gehört habe, eingeräumt hätten, sie seien nicht in der Lage, ihm seiner Besoldungsgruppe und seinem Niveau entsprechende Aufgaben zu übertragen.

6 Wie sich aus Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt, kann die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung nur gewährt werden, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und wenn die Notwendigkeit der beantragten Anordnung … glaubhaft [gemacht] wird.

7/10 Die Versetzung von einem Mitgliedstaat in einen anderen und auch die damit möglicherweise verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile für den Betroffenen stellen keine ungewöhnlichen Ereignisse in der Laufbahn eines wissenschaftlichen Beamten der EAG dar, deren Forschungsanstalten über mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind und die sich vor Änderungen der wissenschaftlichen Programme gestellt sehen kann, die sie zu einer Neuordnung ihrer Dienststellen zwingt. Aus der Hauptsache erhellt, daß der Kläger sich im Jahre 1975 — also nach seiner Scheidung und zu einem Zeitpunkt, in dem seine familiären Verhältnisse den jetzigen im wesentlichen gleich waren — um einen Dienstposten bei der Delegation der Kommission in Washington beworben hat, obwohl ein Umzug aus den Niederlanden nach den Vereinigten Staaten die Lebensbedingungen des Antragstellers und seiner Familie stärker beeinflussen kann als der Wechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Die Argumentation des Antragstellers, der Dienstposten in Washington hätte ihm eine Tätigkeit unter wesentlich besseren Voraussetzungen als in Petten selbst — und gewiß unter besseren Voraussetzungen als in Ispra — ermöglicht, steht der Annahme entgegen, daß der Antragsteller die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung glaubhaft gemacht hat. Denn ein solcher Vortrag zwingt zu dem Schluß, daß der Antragsteller bereit — und also in der Lage — ist, sich mit noch größeren Schwierigkeiten abzufinden als denjenigen, über die er sich vorliegend beklagt, wenn er nur glaubt, daß der Wechsel seinen beruflichen Interessen entspricht.

11 Selbst wenn man unterstellt, der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, daß seine Eingliederung in Ispra sich als schwierig erwiesen hat, so fehlt es doch in dem Aussetzungsantrag vollkommen an der Glaubhaftmachung dafür, daß — entgegen der Auffassung der zuständigen Stellen der Kommission und bei Berücksichtigung der derzeitigen Aufgaben der Forschungsanstalt Petten — die wissenschaftlichen Fähigkeiten des Antragstellers im Rahmen dieser Aufgaben in Petten in einer mit den dienstlichen Interessen und Notwendigkeiten vereinbaren Weise genutzt werden könnten.

12 Demnach ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen.

13 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

beschließt

der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes

im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.