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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1977 – C-61/76
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:127
In der Rechtssache 61/76
JEAN-JACQUES GEIST, wissenschaftlicher Beamter der Europäischen Atomgemeinschaft, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen bei der Cour d'Appel, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 B/IV, Rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Sergio Fabro als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung von Verwaltungsakten, welche die Dienststellung des Klägers und die ihm übertragenen Aufgaben betreffen, sowie wegen Haftung der Verwaltung für materiellen und immateriellen Schaden
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und der Verfahrensablauf lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr Geist wurde nach seinem wissenschaftlichen Studium in Frankreich und den Vereinigten Staaten von der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) am 1. April 1962 als Ingenieur zum wissenschaftlichen Referenten und am 1. Oktober 1962 zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 6/1 ernannt. Im Anschluß an eine Abordnung in die Vereinigten Staaten erhielt er am 1. Januar 1966 seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 5. Bis zum 24. Juli 1967 arbeitete er teils in Brüssel, teils in Petten, teils während einer Abordnung auf einem Fachgebiet, das ihm zuzusagen schien und für das er zufriedenstellende Beurteilungen erhielt. An diesem Tag wurde die von ihm geleitete Gruppe (Abteilung: Hydraulikforschungen) aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats vom 15. Juni 1965 zur Änderung des Fünfjahresplans von 1962 aufgelöst. Herr Geist ist seitdem ohne eigentliche Aufgabe in der Struktur der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) und der Direktion sowie den technischen Diensten unmittelbar unterstellt; er beschäftigt sich frei (so die Kommission) weitgehend selbständig (so der Kläger) mit Studien, Forschungen und der Pflege von Kontakten auf dem Gebiet der Salzschmelzenbrutreaktoren.
Ausweislich der Akten wollte die Direktion der GFS seinerzeit Herrn Geist eine neue Stelle übertragen, während sich dieser ausschließlich im Interesse des Organs und aus Sorge um ein Werk, auf das es nach seiner Meinung für die Lösung der Energieprobleme entscheidend ankommt, immer mehr isoliert sah, was aus den Beurteilungen der Jahre 1967 und 1969 hervorgeht, in denen sich die nachfolgenden Ausführungen finden:
Herr Geist wurde unvermeidlich von der Einschränkung bestimmter Tätigkeiten in der Forschungsanstalt Petten der GFS stark betroffen. Ich hielte es für sinnvoller und besser, wenn er zu einem dynamischen Team seines Fachgebiets stoßen könnte. Angesichts der augenblicklichen Lage wird er ein solches Team eher außerhalb von Euratom finden. Wir sollten ihm bei diesen Bemühungen helfen, können sie aber nicht an seiner Stelle unternehmen.
…
In Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Programmänderung ist es nicht möglich, Herrn Geist nach seiner augenblicklichen ständigen Tätigkeit zu beurteilen.
Die von ihm wahrgenommenen Aufgaben sind partieller und vorübergehender Natur, aber er trägt kaum dazu bei, seine Lage zu verbessern. Er findet sich nicht damit ab, daß die ihm früher übertragenen hydraulischen Arbeiten aus den Programmen gestrichen wurden und ist daher nicht in ausreichendem Maße bereit, selbst mögliche Umstellungen vorzuschlagen
Diese letztere Beurteilung bildete den Gegenstand einer Beschwerde des Klägers, was den paritätischen Beurteilungsausschuß am 21. Mai 1970 zu einer Stellungnahme veranlaßte, die den folgenden Hinweis enthielt:
Unabhängig davon, ob die Beurteilung ordnungsgemäß ist, bestünde die Lösung des vorliegenden Sachproblems darin, die wissenschaftlichen Fähigkeiten des Betroffenen, wie sie sich aus der Personalakte ergeben, im Rahmen einer neuen Tätigkeit besser zu nutzen. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen der Anstellungsbehörde und dem Beamten würde eine bessere Beurteilung sämtlicher Aspekte dieses Problems ermöglichen, das, insgesamt betrachtet, die Zuständigkeit des Ausschusses übersteigt.
Die Stellungnahme schloß mit der nachfolgenden Bemerkung:
Die Beurteilung des Herrn Geist ist insoweit nicht ordnungsgemäß, als sie ohne Angaben von Einzelheiten die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung des Beamten bewertet, ohne die Aufgaben zu beschreiben, die mit dem zu beurteilenden Dienstposten verbunden und zu erledigen waren.
In der Folge wurden keine Beurteilungen mehr erstellt. Die Schwierigkeiten hinsichtlich der Verwendung von Herrn Geist, der Mittel für seine Besoldung, seiner Diensträume und des ihm ursprünglich zur Verfügung gestellten Personals bestanden dagegen fort.
Angesichts der Notwendigkeiten der Einweisung des GFS-Personals wurde Herr Geist schließlich aufgefordert, sich um eine Stelle bei der Delegation der Kommission in Washington zu bewerben, was er am 23. Juli 1975 tat. Ein anderer Bewerber erhielt den Vorzug. Mit Schreiben vom 17. November 1975 wurde Herr Geist benachrichtigt, daß er möglicherweise der Forschungsanstalt Ispra zugeteilt werde. Gegen Ende desselben Monats bat Herr Geist, einer Einladung der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) zu einer im Dezember in Wien stattfindenden Fachtagung nachkommen zu können. Diese Genehmigung wurde ihm, so die Kommission, angesichts der Natur der in Wien behandelten Fragen und des gegenwärtigen Programms der Gemeinschaft mit einiger Zurückhaltung erteilt.
Am 10. Dezember 1975 beschloß der Generaldirektor der GFS im dienstlichen Interesse, Herrn Geist, der ein Angebot, zwischen zwei Stellen in Ispra zu wählen, unbeantwortet gelassen hatte, von der Forschungsanstalt Petten an diejenige in Ispra, Hauptabteilung B, Abteilung Wärmeaustausch und Strömungstechnik zu versetzen. Diese Entscheidung wurde zum 1. März 1976 wirksam. Am 27. Februar 1976 reichte Herr Geist bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein. Da diese von der Verwaltung nicht vorbeschieden wurde, erhob Herr Geist Klage gegen die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde. Die Klage wurde am 30. Juni 1976 in das Register des Gerichtshofes eingetragen.
In seiner Klage stellte er mehrere zusammenhängende Anträge, von denen einer die Entscheidung betraf, durch die dem Kläger untersagt wurde, mehr als 10 % seiner Dienstzeit den Arbeiten der im Rahmen der IAEO tagenden Sachverständigen zu widmen.
Das Hauptsacheverfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Präsident der Zweiten Kammer hat jedoch mit Beschlüssen vom 15. Juli und 21. Dezember 1976 zwei Anträge des Klägers zurückgewiesen, mit denen dieser begehrte, den Vollzug der Einweisungsverfügung vom 10. Dezember 1975 und der Entscheidung vom 9. April 1976 einstweilen auszusetzen, nach welcher der Kläger sich nur mit 10 % seiner Dienstzeit an auswärtigen Arbeiten beteiligen durfte.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die stillschweigende Ablehnung der vom Kläger am 27. Februar 1976 verfaßten und am 15. März 1976 übermittelten Beschwerde durch die Beklagte aufzuheben, sobald diese Ablehnung durch Fristablauf zustande gekommen ist;
2. zu erkennen, daß die Versetzung des Klägers nichtig ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Wiedergutmachung des diesem durch die Versetzung entstandenen materiellen und immateriellen Schadens, vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens, 100000 FB zu zahlen;
4. zu erkennen, daß die ständige Weigerung der Beklagten, die dem Kläger seit 1967 zugewiesenen Aufgaben zu beschreiben und die jeweils nach zwei Jahren zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen über den Kläger abzugeben, nichtig ist;
5. zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Beschreibung der Tätigkeiten vorzunehmen und die unter 4. genannten Beurteilungen zu erstellen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz für den diesem durch das unter 4. genannte Verhalten entstandenen immateriellen Schaden, vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens, 100000 FB zu zahlen;
7. zu erkennen, daß der Bescheid der Beklagten nichtig ist, der es dem Kläger untersagte, seine Forschungstätigkeit und seine Mitwirkung im Bereich thermischer Brutreaktoren fortzusetzen und insbesondere weiter als Vorsitzender und Berichterstatter der von der IAEO eingesetzten Expertenkommission zu fungieren, soweit diese Tätigkeit nicht nur am Rande erfolgte;
8. zu erkennen, daß der Kläger diese Tätigkeiten unbehindert fortsetzen kann;
9. der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen;
hilfsweise:
A. der Beklagten aufzugeben, folgende Unterlagen vorzulegen:
i) die vollständige über den Kläger angelegte Verwaltungsakte, also eine Akte mit sämtlichen dorthinein gehörenden Unterlagen und namentlich mit seinen früheren Beschwerden;
ii) sämtliche die Versetzung betreffenden Unterlagen, insbesondere den Schriftwechsel, der der Versetzung vorausging und sie betrifft;
iii) die Stellungnahmen der zuständigen Generaldirektoren, also die des Generaldirektors der Forschungsanstalt Ispra und die der Generaldirektoren der Generaldirektionen Industrie und Forschung;
iv) die Beschlüsse des Ministerrats, aus denen hervorgehen soll, daß dieser die Einstellung jeglicher Forschungstätigkeit und Mitwirkung im Bereich thermischer Brutreaktoren beschlossen habe;
B. den Zeugenbeweis über folgende Tatsachen anzuordnen:
i) Herr Grass, Abteilungsleiter in der Forschungsanstalt Ispra und Vorgesetzter des Klägers erklärte diesem gegenüber, seine Versetzung sei eine Disziplinarmaßnahme, aber davon gebe es noch andere…
ii) Bei der Ankunft des Klägers in Ispra erklärten die Herren Grass und Nijsing, der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, diesem gegenüber, sie seien von dessen Ankunft nicht unterrichtet, eine freie Stelle sowie eine eigentliche Aufgabe für ihn gebe es nicht, auch seien sie nicht im vorhinein zu Rate gezogen worden.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen,
2. den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
In seiner Erwiderung stellt der Kläger folgende ergänzte oder geänderte Anträge:
…
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz für den diesem durch die Versetzung entstandenen immateriellen Schaden 1 FB und für den materiellen Schaden 71000 FB, vorbehaltlich einer Ergänzung im Laufe des Verfahrens, unter Abzug der Tagegelder zu zahlen;
5. … und die dienstrechtliche Stellung des Klägers zu normalisieren;
6. … einen Betrag, den der Gerichtshof nach billigem Ermessen festsetzen möge, zu zahlen;
…
8. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrag als Ersatz für den Schaden zu zahlen, den ihre negative Haltung zur Rolle des Klägers in der von der IAEO gegründeten Expertenkommission verursacht hat;
hilfsweise,
A. …
ii) … ferner den ab 1. März 1976 geltenden Stellen- und Organisationsplan der Forschungsanstalt Ispra;
v) sämtliche Unterlagen, welche die Behinderung der Aufgaben des Klägers in der Expertenkommission der IAEO betreffen, vor allem:
aa) Schreiben des Herrn Villani an Herrn Schuster (Nr. 1077 vom 28. November 1975),
bb) Schreiben des Herrn Schuster an Herrn Villani (Nr. 2219 vom 12. Februar 1976),
cc) Fernschreiben des Herrn S. Finzi an Herrn Villani (Nr. 2300 vom 12. März 1976),
dd) Schriftwechsel zwischen den Herren Finzi und Grass über die Tätigkeit des Klägers für die IAEO-Expertenkommission.
vi) das Übereinkommen USAEG/Euratom (Molten Salt Reactor Cooperation Agreement, MSRCA) von 1962;
B. …
1. … daß es sich im übrigen um eine Vergeltungsmaßnahme seitens des Herrn Van Westen gehandelt habe.
…
b) ferner Herrn Grass über folgendes zu befragen:
3. Hat er den Kläger bei seiner Ankunft befragt?
4. Wie erklärt er es, daß er zunächst die Ansicht vertreten hat, der Kläger könne seine Arbeit zu 100 % der IAEO-Expertenkommission widmen, daß er später aber für eine Stellungnahme verantwortlich gezeichnet hat, die dahin ging, daß der Kläger sich mit dieser Arbeit überhaupt nicht befassen könne?
5. Hat er nicht bei Herrn Dinkelspiler beantragt, den Kläger auf eine Stelle zu versetzen, die es ihm erlauben würde, sich mit seiner Arbeit für die IAEO-Expertenkommission zu beschäftigen?
6. Hat Herr Grass bezüglich des Klägers bei Herrn Dinkelspiler brieflich um schriftliche Weisungen bezüglich des Klägers nachgesucht, da ihm solche nicht zugegangen waren?
c) ferner Herrn Nijsing über folgendes zu befragen:
7. Hat Herr Nijsing nicht gegenüber dem Kläger erklärt, daß die Arbeit, die man ihm zu übertragen gedenke, von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 8 am Beginn seiner Laufbahn oder von einem Techniker der Besoldungsgruppe B 1 erledigt werden könne?
Die Beklagte bleibt in ihrer Gegenerwiderung bei ihren in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Vorbemerkung: Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende, unter I geschilderte Sachverhalt ist zwischen den Parteien nach Art und Tragweite in vollem Umfang umstritten. Uber die Bedeutung eines jeden Memorandums, Schreibens, Ereignisses und von der Gegenseite verwendeten Ausdrucks wird gestritten. Es ist daher nicht sinnvoll, hier diesen ganzen, in alle Einzelheiten gehenden Streit, wie er sich in den Schriftsätzen und den dazugehörigen Anlagen findet, darzulegen. Statt dessen werden nachstehend lediglich die wesentlichen Streitpunkte wiedergegeben. Das sind allgemein die Ziele der EAG und die Organisation ihrer Dienste, insbesondere aber die Definition des in der Entscheidung vom 10. Dezember 1975 geltend gemachten dienstlichen Interesses, die eventuelle Verwendung des Klägers in Ispra, die Notwendigkeit seiner auswärtigen Kontakte und das Fehlen von Beurteilungen. Alle übrigen Unterlagen verdeutlichen nur diese grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten; ihre Aufzählung im Sitzungsbericht wäre zu zeitraubend. Ihre Lektüre läßt aber den Rahmen und die Atmosphäre erkennen, in welcher der Rechtsstreit entstanden ist und sich entwickelt hat.
A — Zur Versetzungsverfügung
Der Kläger macht erstens geltend, diese Verfügung beschwere ihn, da sie
gegen seinen willen ergangen sei,
ihn künftig an den Arbeiten der IAEO-Expertenkommission teilzunehmen hindere und
ihn in eine schwierige familiäre Lage gebracht habe, da seine drei Kinder, für die er das Sorgerecht habe, in Petten einer Person anvertraut seien, die nur schwer zu ersetzen sei.
Zweitens habe diese Verfügung, da sie ihn beschwere, nach Artikel 25 des Statuts mit Gründen versehen werden müssen, denn der Gerichtshof sei nicht in der Lage, einen bloßen Hinweis auf das dienstliche Interesse zu überprüfen.
Drittens sei die Begründung, soweit sie vorliege,
unzutreffend, denn der Hinweis auf die Stellungnahme der Direktoren der betroffenen Anstalten sei falsch, da die zuständigen Beamten in Ispra von der Ankunft des Klägers und den ihm zu übertragenden Aufgaben nicht unterrichtet gewesen seien;
notwendigerweise unvollständig, denn sie beruhe auf einer unvollständigen Personalakte, da insbesondere die Beurteilung des Jahres 1969 vom Paritätischen Beurteilungsausschuß beanstandet worden sei und spätere Beurteilungen fehlten.
Viertens müsse eine unter solchen Umständen erlassene Verfügung als eine verschleierte Disziplinarmaßnahme oder als eine bewußte Verschlechterung seiner Dienststellung angesehen werden; seine neuen Aufgaben seien weder beschrieben noch könnten sie identifiziert werden; jedenfalls entsprächen sie nicht denen eines Beamten mit der Ausbildung und der Befähigung des Klägers, der in Ispra von nun an einer Hierarchie unterstehe, der er in Petten nicht unterworfen gewesen sei.
Fünftens mache es ihm die Versetzungsverfügung unmöglich, seine Aufgaben in der IAEO-Expertenkommission zu erfüllen, obwohl zum einen die von dieser Kommission behandelten Themen von größtem Interesse seien und zum anderen die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Beamten (Art. 24 Abs. 3 des Statuts) es gebiete, deren Teilnahme an Arbeiten nicht zu verhindern, die der Wissenschaft und der Laufbahn dienlich seien.
Den ersten drei Rügen des Klägers begegnet die Beklagte wohl mit einem Hinweis auf das Urteil Gutmann (verbundene Rechtssachen 18 und 35/65, Slg. 1966, 176), nach dem die Versetzung aus dienstlichen Gründen keine Beschwerde begründen könne und mithin nicht begründet werden müsse. Die Beklagte beruft sich auf ihr Ermessen bei der Einrichtung von Dienststellen und beim bestmöglichen Einsatz des Personals. Sie macht eine Umkehr der Beweislast geltend: Der Kläger müsse den Nachweis von dienstfremden Beweggründen durch objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien führen. Tatsächlich sei die Versetzung die einzige Möglichkeit gewesen, Herrn Geist sinnvoll einzusetzen. Die bei der Akte befindlichen innerdienstlichen Schreiben machten die Gründe der Versetzung verständlich (Schreiben Nr. 1017 und Nr. 1257 von Herrn Villani an Herrn Geist vom 17. November und 11. Dezember 1975).
Der vierten, die verschleierte Disziplinarmaßnahme betreffenden Rüge gilt anscheinend das Vorbringen der Kommission, in Wirklichkeit sei Artikel 4 Absatz 2 des Statuts ordnungsgemäß angewandt worden.
Schließlich entgegnet die Kommission auf die fünfte Rüge, die sich auf die Fürsorgepflicht der Verwaltung bezieht, Artikel 24 Absatz 3 des Statuts könne nicht dahin ausgelegt werden, daß ein Beamter einen Anspruch darauf habe, beliebige Zeit einer ihm von einer anderen Organisation übertragenen Aufgabe zu widmen.
In seiner Erwiderung bemüht sich der Kläger, die Kommission zu widerlegen, indem er folgende, sich auf die beiden ersten Rügen beziehende Punkte hervorhebt:
In dem nach dem Urteil Gutmann ergangenen Urteil Kley vom 27. Juni 1973 (Rechtssache 35/72) habe der Gerichtshof entschieden, daß eine gegen den Willen des Betroffenen erlassene Versetzungsverfügung eine Beschwerde enthalte und infolgedessen mit Gründen zu versehen sei.
Der stereotype Hinweis auf das dienstliche Interesse gestatte es weder dem Betroffenen, zu beurteilen, ob er Klage erheben solle, noch dem Gerichtshof, seine Überprüfungsbefugnis auszuüben.
Die Begründung müsse in der zugestellten Verfügung selbst enthalten sein; sie könne nicht aus anderen Umständen entnommen werden. Natürlich ließen sich für eine Verfügung stets Beweggründe finden, eine seitens der Verwaltung unterlassene Begründung könne aber nicht durch den Rückgriff auf die Vorgeschichte ersetzt werden.
Der Kläger trägt zu seiner dritten Rüge, die sich darauf bezieht, daß die sogenannte Begründung falsch sei, noch folgendes vor:
Die Beklagte beweise weder, daß sie alle zuständigen Generaldirektionen, noch daß sie die Forschungsanstalten Mol und Karlsruhe angesprochen habe.
Sie gehe nicht auf sein aus dem Urteil Reinarz gezogenes Argument ein, wonach eine Versetzung nur aufgrund der Prüfung der Personalakte und der — im vorliegenden Fall teilweise fehlenden — Beurteilungen zulässig sei. Eine solche Prüfung sei zumal deswegen erforderlich, weil die Verfügung ohne diese Prüfung in Unkenntnis des Sachverhalts, also aus nicht offengelegten Gründen habe ergehen müssen.
Als viertes rügt der Kläger einen Ermessensmißbrauch. Bei Verwaltungsakten sei zwar gewöhnlich zu vermuten, daß sie im dienstlichen Interesse ergingen; diese Vermutung sei aber widerleglich, und zwar mit allen rechtlich zulässigen Beweismitteln, beispielsweise mit Zeugenaussagen oder Indizien, namentlich dann, wenn eine hinreichende Begründung fehle. Unabhängig von den Formulierungen, die das innerstaatliche oder das Gemeinschaftsrecht verwende, habe sich der Richter seine Überzeugung stets aufgrund eines Indizienbündels zu bilden. Eine solche Überzeugung könne sich vorliegend auf zahlreiche Meinungsäußerungen und Schriftstücke gründen.
Schließlich erläutert der Kläger seine fünfte Rüge: Er habe entweder im Rahmen von Forschungsprogrammen, bei denen er seine Fähigkeiten hätte zeigen können, oder im Bereich der Kontakte nach Außen Verwendung finden können. Diese Kontakte seien ausweislich der Akten und nach Äußerungen von hohen Beamten früher als sehr wünschenswert beurteilt worden. Es sei nicht einzusehen, warum man den Kläger nicht weiterhin auf einem Gebiet arbeiten lasse, auf dem zu arbeiten man ihn früher ermutigt habe. In dem Urteil Guillot vom 11. Juli 1974 werde die Verpflichtung hierzu anerkannt.
Die Beklagte trägt in ihrer Gegenerwiderung zur Frage der Begründung der umstrittenen Entscheidung zunächst vor, der Sachverhalt des Urteils Kley habe anders gelegen. Anschließend weist sie darauf hin, der Begründungszwang für Verwaltungsakte sei weniger eine Form- als eine Sachfrage. Die sachliche Begründung des streitigen Verwaltungsaktes ergebe sich eindeutig aus den der Entscheidung vorhergehenden und bereits erwähnten Unterlagen; sie genüge den Anforderungen des Urteils Kley. Der Kläger sei sich dessen bewußt, denn er versuche in zweiter Linie mit einer inzwischen widerlegten Argumentation zu beweisen, daß diese Begründung unzutreffend sei. Schließlich sei das Fehlen der letzten Beurteilungen unerheblich, da sich eine Versetzung nicht mit einer Beförderung vergleichen lasse. Dem Generaldirektor, der die streitige Entscheidung erlassen habe, seien jedenfalls die Fähigkeiten und das Verhalten des Klägers vollständig bekannt gewesen.
Nach Rechtsprechung und Lehre sei ein Ermessensmißbrauch, wie er angeblich vorliege, durch objektive schlüssige und übereinstimmende Indizien nachzuweisen; solche seien vorliegend nicht gegeben. Die vorgebrachten Umstände seien eine Folge der Änderung des EAG-Forschungsprogramms, zu welcher der Rat die Kommission gezwungen habe, oder des persönlichen Verhaltens des Klägers. Dieser sei in Ispra — wie zuvor in Petten — wissenschaftlicher Referent; er habe seine Besoldungsgruppe beibehalten und sei notwendigerweise Vorgesetzten unterstellt. Nur sein Verfolgungswahn erkläre, daß er der Verwaltung andere als die ausdrücklich genannten Beweggründe unterstelle.
B — Zur freien Planstelle
Der Kläger trägt vor, in Ispra habe es keine freie Planstelle gegeben, die nach Artikel 4 Absatz 2 des Statuts bekannt gegeben worden sei. Die mit der Bekanntgabe verbundenen Garantien für mögliche Bewerber oder für versetzte Beamten gingen so verloren.
Die Beklagte entgegnete, das Unterlassen der Bekanntgabe rechtfertige sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Vistosi, Urteil vom 16. Juni 1971, Rechtssache 61/70) deswegen, weil der Beamte hier mit seiner Planstelle versetzt und somit keine freie Planstelle vorhanden gewesen sei. In einem solchen Fall bestehe kein Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten (Huybrechts, Urteil vom 6. Mai 1969, Rechtssache 21/68), sondern nur einen Anspruch auf die Beibehaltung der Besoldungsgruppe.
Dazu merkt der Kläger an, aufgrund der mangelnden Bekanntgabe einer freien Planstelle und der bei der Ankündigung der angefochtenen Maßnahme getroffenen Wortwahl habe sich niemand über den eigentlichen Charakter der getroffenen Entscheidung täuschen können. Im übrigen könne das Urteil Vistosi vorliegend nicht als Bezugsfall dienen, denn in Ispra habe es keine freie Planstelle gegeben, und die Stelle des Klägers sei nicht in ein möglicherweise leeres Kästchen des Organisationsplans übertragen worden. Schließlich seien die Aufgaben des Klägers vor und nach der Übernahme in keiner Weise vergleichbar; er sei vom Dienststellenleiter tatsächlich zum einfachen Techniker geworden.
Die Beklagte wiederholt ihr bereits vorstehend unter A am Ende wiedergegebenes Vorbringen zur Rüge des Ermessensmißbrauchs; sie fügt hinzu, das aus dem Organisationsplan hergeleitete Argument sei unerheblich, da das Statut nur den Begriff des Stellenplans kenne.
C — Zur Klage auf Schadensersatz wegen des Zustandes der Personalakte und des Verhaltens der Beklagten
Der Kläger weist erneut darauf hin, daß seine Beurteilung aus dem Jahre 1969 bekanntlich beanstandet und seitdem unter Verstoß gegen Artikel 43 Absatz 1 des Statuts keine Beurteilung mehr erstellt worden sei. Da er im übrigen seine Forschungen und auswärtigen Kontakte nicht mehr fortsetzen dürfe, sei ihm ein immaterieller Schaden entstanden, den er vorläufig auf 100000 FB schätze.
Den gleichen Betrag setzt er ferner für den durch die Versetzung insbesondere wegen der Störung seines Familienlebens erlittenen materiellen und immateriellen Schaden an.
Die Beklagte hält die Zulässigkeit dieser Anträge für zweifelhaft. Außerdem fehle ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Verwaltung und dem angeblichen Schaden.
Der Kläger erwidert darauf zunächst hinsichtlich des Schadens, der ihm durch die im Jahre 1969 erstellte — beanstandete — Beurteilung und das Fehlen der späteren Beurteilung angeblich entstanden ist. Die Beurteilungen seien bis zum Beginn der Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Verwaltung in Petten günstig ausgefallen. Die damalige Anerkennung seiner Verdienste hätte normalerweise eine Höherstufung nach sich ziehen müssen. Der Verlust einer Beförderungschance sei als ein Schaden anzusehen, für dessen Ersatz der Gerichtshof nach billigem Ermessen einen Betrag festsetzen möge, und zwar unabhängig von dem in der Klageschrift beantragten sehr niedrigen Pauschbetrag. Die Leistung einer solchen Entschädigung entbinde im übrigen die Verwaltung nicht von ihrer Pflicht, das Dienstverhältnis des Klägers zu normalisieren.
Anschließend merkt der Kläger an, der durch die Behinderung seiner auswärtigen Tätigkeit entstandene Schaden hänge von seinem Aussetzungsantrag ab, über den mittlerweile durch Beschluß vom 21. Dezember 1976 entschieden wurde.
Den durch die Versetzung entstandenen Schaden berechnet er vorläufig auf 71000 FB, wobei die bereits gezahlten Tagegelder abzuziehen seien.
Die Beklagte entgegnet zunächst, in der Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts werde ein Schaden, der durch ein Unterlassen der Beförderung oder des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen entstanden sei, nicht erwähnt; vielmehr werde dies in der Erwiderung erstmalig gerügt. Die Laufbahn des Klägers habe sich nach dem für das Forschungspersonal geltenden Beförderungsverfahren gestaltet, für das es zwei Instanzen paritätischer Ausschüsse gebe. Der Generaldirektor der GFS und der Direktor der Forschungsanstalt Petten, welche die wissenschaftlichen Fähigkeiten von Herrn Geist und die Art seiner Aufgaben aus eigener Anschauung gekannt hätten, seien Mitglieder der Ausschüsse. Im übrigen habe Herr Geist nicht erkennen lassen, daß ihn das Ausbleiben einer Beförderung gestört habe. Der Verlust von Beförderungschancen könne keinen Anspruch auf Schadensersatz begründen. Im übrigen habe Herr Geist eine Beförderung nicht wünschen können, die aller Wahrscheinlichkeit nach seine Versetzung und das Ende seiner persönlichen Forschungsarbeiten mit sich gebracht hätte.
Außerdem beruhe die Berechnung des angeblichen Schadens auf einer Versetzung im dienstlichen Interesse, dieses Vorbringen liege somit neben der Sache.
Schließlich hätte der Kläger die Erlaubnis, seine Verbindungen zur IAEO, wenn auch in begrenztem Umfang, aufrecht erhalten zu dürfen, als Entgegenkommen deuten müssen. Diese Maßnahme habe ihn zu keiner Zeit daran gehindert, seine wissenschaftlichen Arbeiten fortzusetzen. Mithin könne er keinen Schaden geltend machen.
IV — Mündliche Verhandlung
Vor der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die Kommission aufgefordert, bis zum 10. Februar 1977 vorzulegen:
den gesamten zwischen dem Generaldirektor, dem Herr Geist unterstand, und den übrigen Generaldirektoren oder Direktoren von Euratom-Forschungsanstalten geführten Schriftwechsel über mögliche dem Kläger anzuvertrauende Aufgaben … insbesondere die Unterlagen über Kontakte jedweder Art, die mit der Forschungsanstalt Ispra aufgenommen worden sind,
und die folgende Frage zu beantworten:
Wieviele Dienstposten, die der Besoldungsgruppe des Klägers entsprachen, waren zur Zeit seiner Versetzung frei?
Mit Schreiben vom 7. Februar 1977 hat die Kommission ausgeführt,
der vollständige Schriftwechsel zwischen dem Generaldirektor, dem Herr Geist unterstand, und seinen Kollegen befinde sich bereits bei den Akten;
die Zustimmung des Direktors der Forschungsanstalt Ispra zur Versetzung von Herrn Geist sei mündlich erfolgt;
Ende 1975 seien in der GFS dreizehn freie wissenschaftliche Planstellen A 8/A 5 bekanntgegeben worden, deren Beschreibung und Verteilung die Kommission mitteilt.
Der Kläger hat seinerseits eine Urkunde eingereicht, deren Verwendung in seinen mündlichen Ausführungen er sich vorbehalten hat.
Die Parteien haben in der Sitzung am 26. Mai 1977 ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Argumente vertieft.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 30. Juni 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/5 Der Kläger trat am 1. April 1962 als Verantwortlicher für Hydraulikforschungen in den Dienst der Forschungsanstalt Petten (Niederlande) der Gemeinsamen Forschungsstelle. Am 1. Oktober 1962 wurde er als wissenschaftlicher Referent zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 6 ernannt. Aufgrund der günstigen Beurteilungen, die seine überaus fundierten und umfassenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Hydraulik und den damit zusammenhängenden Gebieten der Mechanik und Forschung hervorhoben, wurde er zum Leiter des Dienstes Hydrodynamik und Messungen ernannt; diese Aufgabe nahm er in den Jahren 1963 und 1964 wahr. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde er 1964 und 1965 in die Vereinigten Staaten abgeordnet und bei seiner Rückkehr am 1. Januar 1966 in die Besoldungsgruppe A 5 befördert. Im Sommer 1967 gelangte die Direktion der Forschungsanstalt Petten im Einklang mit dem Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle zu der Auffassung, daß die vom Rat am 15. Juni 1965 beschlossene Änderung des zweiten Forschungsprogramms 1962 es nicht gestatte, die Forschungen auf dem Fachgebiet des Klägers (Reaktoren mit flüssigem Brennstoff) fortzusetzen, und daß sich das Personal von nun an den neuen der Forschungsstelle gesetzten Aufgaben widmen müsse. So wurde die vom Kläger geleitete Gruppe am 24. Juli 1967 aufgelöst, womit sich gleichzeitig die Frage seiner angemessenen Verwendung stellte.
6/7 Ab April 1968 konnte der Kläger, der zunächst dem Direktor der Forschungsanstalt Petten, später dem Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle unmittelbar unterstellt war, fürs erste seine Forschungen über die Salzschmelzenbrutreaktoren fortsetzen. In dieser Zeit unternahm er im Zusammenhang mit diesen Forschungen mehrere Dienstreisen zu nationalen Behörden und internationalen Organisationen. Die Leitung der Gemeinsamen Forschungsstelle gelangte jedoch im Jahre 1975 zu der Auffassung, daß dieser Zustand nicht aufrechterhalten werden könne; sie forderte deshalb den Kläger auf, sich um eine Stelle als wissenschaftlicher Attaché bei der Delegation der Gemeinschaft in Washington zu bewerben. Diese Stelle erhielt jedoch aus Gründen, die nicht mit der Eignung des Klägers zusammenhingen, ein anderer Beamter.
8/11 Ein Beschluß des Ministerrats vom 22. August 1975 (ABl. L 231 vom 2. September 1975) bestätigte, daß die Herstellung von Reaktorketten weiterhin der Initiative der Mitgliedstaaten überlassen bleibe. Ende September 1975 erwog der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle, den Kläger auf einen Dienstposten in einem anderen Forschungsprogramm zu versetzen; dabei achtete er darauf, den Kläger über die Bemühungen, für ihn eine Stelle zu finden, auf dem laufenden zu halten. Ende des Jahres 1975 wurde dem Kläger mitgeteilt, angesichts der Forschungsprogramme und der durchzuführenden Arbeiten kämen für ihn nur zwei freie Dienstposten in Ispra in Frage, zwischen denen er wählen möge; seine Entscheidung solle er bekanntgeben. Da der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, wurde er mit Verfügung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle vom 10. Dezember 1975 mit Wirkung vom 1. März 1976 nach Ispra versetzt.
12/13 In der Zwischenzeit war der Kläger dank seiner bereits erwähnten auswärtigen Beziehungen Koordinator einer auf seinem Fachgebiet gebildeten Sachverständigengruppe der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) geworden. Im Februar 1976 teilte ihm der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle mit, daß dieser Tätigkeit, verglichen mit seiner Tätigkeit in Ispra, nur Randbedeutung zukommen könne, jedenfalls dürfe sie nicht mehr als 10 % seiner Dienstzeit in Anspruch nehmen.
14/20 Nachdem die anfänglichen Beurteilungen des Klägers ausgezeichnet gewesen waren, enthielt diejenige aus dem Jahre 1969 den Hinweis, daß er nur noch am Rande liegende Aufgaben partieller und vorläufiger Art wahrnehme. Am 26. März 1970 erhob der Kläger Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts, da er sich durch diese Beurteilung beschwert fühlte. Der Paritätische Beurteilungsausschuß gab am 21. Mai 1970 folgende Stellungnahme ab: Die Beurteilung des Herrn Geist ist insoweit nicht ordnungsgemäß, als sie ohne Angaben von Einzelheiten die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung des Beamten bewertet, ohne die Aufgaben zu beschreiben, die mit dem zu beurteilenden Dienstposten verbunden und zu erledigen waren. Die Beurteilung aus dem Jahre 1969 wurde jedoch nicht ergänzt und die Beurteilungen von 1971, 1973 und 1975 unterblieben. Am 26. Februar 1976 beantragte der Kläger bei der Anstellungsbehörde,
die Versetzungsverfügung aufzuheben,
zu genehmigen, daß er seine gesamte Dienstzeit den Wiener Arbeiten widmen könne,
zu seinen Bemerkungen über die Beurteilungen aus den Jahren 1967 und 1969 Stellung zu nehmen,
eine Beschreibung seiner von 1966 bis 1976 ausgeübten Tätigkeiten vorzunehmen,
Beurteilungen im Sinne von Artikel 43 des Statuts für den Zeitraum von 1965 bis 1975 zu erstellen,
ihn vom Jahre 1965 an zum Leiter einer Dienststelle zu ernennen,
ihm die entsprechenden Gehaltsrückstände zu zahlen und
ihm Schadensersatz zu gewähren.
Da diese Anträge nicht verbeschieden wurden, hat der Kläger in seiner am 30. Juni 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage, die er in seiner Erwiderung ergänzt hat, beantragt,
die Versetzungsverfügung vom 10. Dezember 1975 aufzuheben,
die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 FB für den immateriellen und von 71000 FB für den materiellen Schaden zu verurteilen,
der Beklagten aufzugeben, die dem Kläger seit 1967 zugewiesenen Aufgaben zu beschreiben und die jeweils nach zwei Jahren zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen über den Kläger abzugeben,
die Beklagte zum Ersatz des ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Schadens zu verurteilen, dessen Höhe der Gerichtshof nach billigem Ermessen bestimmen möge,
den Bescheid der Beklagten aufzuheben, der es dem Kläger untersagte, seine Forschungstätigkeit und seine Mitwirkung im Bereich thermischer Brutreaktoren fortzusetzen und insbesondere weiter als Koordinator und Berichterstatter der von der IAEO eingesetzten Expertenkommission zu fungieren, soweit diese Tätigkeit nicht nur am Rande erfolgte oder mehr als 10 % seiner Dienstzeit in Anspruch nahm.
Die Anträge, die der Kläger in seiner Klageschrift und seiner Erwiderung gestellt und in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, können zu drei Klagegründen zusammengefaßt werden, die nacheinander zu untersuchen sind.
I — Die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung
21/22 Der Kläger macht geltend, die Versetzungsverfügung, die gegen seinen Willen ergangen sei und ihn in familiärer Hinsicht in eine schwierige Lage gebracht habe, sei nicht im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts begründet gewesen, da der Gerichtshof einen bloßen Hinweis auf das dienstliche Interesse nicht überprüfen könne. Auch beruhe die Entscheidung auf einer unvollständigen und unrichtigen Personalakte.
23/26 Für die Entscheidung, ob den Anforderungen des Artikels 25 Genüge getan wurde, sind außer der Versetzungsverfügung selbst auch die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Mitteilungen zu berücksichtigen, soweit diese dem Betroffenen ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurden und ihn über die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe eindeutig unterrichteten. Der Versetzungsverfügung ging hier eine Mitteilung des Generaldirektors voraus, die den Kläger bereits am 1. Juni 1975 davon unterrichtete, daß sein Fachwissen angesichts der vom Rat für die Forschungsanstalt Petten festgesetzten Programme dort nicht mehr verwendet werden könne. In einem gleichzeitig mit der streitigen Entscheidung an ihn gerichteten Schreiben des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle vom 11. Dezember 1975 wurde dem Kläger erklärt, daß die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Salzschmelzenbrutreaktoren im Rahmen der Forschungsstelle nicht fortgesetzt werden könnten und daß angesichts seines Fachgebiets nur eine Versetzung auf einen der beiden freien Dienstposten in Ispra in Betracht käme. Die Versetzungsverfügung wird somit durch eine Begründung ergänzt, die dem Kläger nicht unbekannt bleiben konnte und die alle für die Verwaltung bei ihrer Entscheidung maßgeblichen wesentlichen Elemente enthält; diese sind ausreichend, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.
27/28 Demzufolge ist die Begründung auf ihren sachlichen Gehalt zu untersuchen, um festzustellen, ob sie Anhaltspunkte für eine Verletzung des Statuts oder für einen Ermessensmißbrauch erkennen läßt. Daher sind die Umstände zu prüfen, unter denen die umstrittene Entscheidung ergangen ist.
29/32 Ausweislich der Akten war es nach den Beschlüssen des Ministerrats vom 15. Juni 1965 und vom 22. August 1975, welche die Forschungsprogramme änderten, nicht mehr möglich, die Kenntnisse des Klägers in der Forschungsanstalt Petten zu verwenden. Dieser bewarb sich aber um keine der zwischenzeitlich frei gewordenen Planstellen. Nach Einholung der Stellungnahme der betreffenden Anstaltsdirektoren teilte der Generaldirektor dem Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 1975 und mit einem weiteren Schreiben vom 17. November 1975 mit, er schlage ihm angesichts der Weisungen des Ministerrats vor, bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in dem mehrere Fachrichtungen umfassenden Rahmen von Ispra zwischen zwei Dienstposten zu wählen. Da der Kläger hierauf nicht antwortete, versetzte der Generaldirektor ihn von Amts wegen in die Hauptabteilung B dieser Forschungsanstalt und teilte ihm mit, daß eine zur Abteilung Wärmeaustausch und Strömungstechnik gehörende Gruppe eine zusätzliche Stütze benötige, die Arbeit betreffe die Grundlagenforschung auf den Gebieten des Wärmeübergangs und der Hydrodynamik im Bereich der thermischen transitorischen Vorgänge in einem mit Flüssigkeit gekühlten Brennstabbündel mit Phasenwechsel.
33 Aus diesen Feststellungen geht hervor, daß die Verfügung ordnungsgemäß mit Gründen versehen und nicht aus dienstfremden Erwägungen erlassen worden ist; ferner, daß der neue Dienstposten, auf den der Kläger ernannt wurde, die Anwendung seiner Kenntnisse am ehesten gestattete und keine Rückstufung darstellte.
34 Schließlich ist zu den unangenehmen Auswirkungen, welche die Entscheidung vom 10. Dezember 1975 für die persönlichen Verhältnisse des Klägers mit sich brachte, festzustellen, daß die Versetzung eines Gemeinschaftsbeamten, mag sie ihm auch familiäre Schwierigkeiten und wirtschaftliche Belastungen bereiten, kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in seiner Laufbahn darstellt, da die Dienstorte, an die er versetzt werden kann, sich auf verschiedene Staaten verteilen und der Dienstherr möglicherweise dienstlichen Erfordernissen gerecht werden muß, die eine solche Versetzung unumgänglich machen.
35/36 Somit ist die Versetzungsverfügung vom 10. Dezember 1975 in formeller und materieller Hinsicht ordnungsgemäß ergangen. Demzufolge sind die gegen die Versetzungsverfügung vom 10. Dezember 1975 gerichtete Anfechtungsklage und der entsprechende Schadensersatzantrag abzuweisen.
II — Die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung mit der dem Kläger untersagt wurde, mehr als 10 o/o seiner Dienstzeit den Arbeiten der IAEO zu widmen
37 Der Kläger rügt, daß die Verwaltung ihn nur ermächtigt habe, einen geringen Teil seiner Dienstzeit den im Rahmen der IAEO durchgeführten Studien zu widmen; er ist der Ansicht, daß diese Entscheidung die Entwicklung seiner Laufbahn hemme und somit Artikel 24 des Statuts verletze.
38/42 Die vorgesetzte Behörde trägt die alleinige Verantwortung für die Dienststellenorganisation, die in Erfüllung ihrer Aufgaben festzulegen und zu ändern sie in der Lage sein muß. Der Beitrag des Klägers zu den Arbeiten der IAEO-Gruppe war danach zu beurteilen, ob diese auswärtige Mitarbeit mit den wissenschaftlichen Zielen dieser Gruppe und den Aufgaben vereinbar ist, die er in Ispra wahrzunehmen hatte. Danach hat der Generaldirektor für Forschung, Wissenschaft und Bildung zu Recht die Auffassung vertreten, der Kläger könne an diesen Arbeiten nur gelegentlich teilnehmen, da die Forschungen der IAEO im Bereich der thermischen Brutreakoren zur Zeit in der Europäischen Atomgemeinschaft nicht weiter betrieben würden. Diese Entscheidung ist ordnungsgemäß im Rahmen der Befugnisse des Dienstherren ergangen, die er nach seiner Überzeugung im dienstlichen Interesse ausübte; die Rechte des Klägers aus dem Statut wurden hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt. Daher ist diese Rüge zu verwerfen.
III — Die Beurteilungen
43/47 Artikel 43 des Statuts schreibt vor, daß über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung eines Beamten mindestens alle zwei Jahre eine Beurteilung zu erstellen ist. Diese ist aus Gründen der einwandfreien Verwaltungsführung, der rationellen Ausgestaltung der Gemeinschaftsdienststellen und zur Wahrung der Beamteninteressen zwingend vorgeschrieben. Sie stellt ein unentbehrliches Bewertungskriterium stets dann dar, wenn der Dienstherr die Laufbahn des Beamten zu berücksichtigen hat. Eine der zwingenden Verpflichtungen der Verwaltung besteht also darin, darauf zu achten, daß die Beurteilungen zu den im Statut vorgeschriebenen Zeitpunkten periodisch erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden. Die zuständige Behörde ist ausweislich der Akten ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen; sie hat im Jahre 1969 Beurteilung erstellt, deren Ordnungsmäßigkeit insoweit angreifbar ist, als sie eine unsubstantiierte Bewertung der Befähigung, der Leistung und der dienstlichen Führung des Klägers enthält, und sie hat es unterlassen, die Beurteilungen für 1971, 1973 und 1975 zu erstellen. Somit hat die Kommission das Beamtenstatut verletzt. Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit, der anderweitigen Verwendung oder des Ausscheidens der für die Beurteilung verantwortlichen Beamten wird es schwierig, ja zweifellos unmöglich sein, die Lücken in der Personalakte des Klägers objektiv zu schließen.
48/50 Wenn auch der Kläger keinen materiellen Schaden nachweisen kann, so läßt sich nicht bestreiten, daß er einen immateriellen Schaden dadurch erlitten hat, daß seine Personalakte nicht ordnungsgemäß und unvollständig ist, während die zwingend vorgeschriebene Beurteilung dem Beamten eine Gewähr dafür bietet, daß sich seine Laufbahn ordnungsgemäß entwickelt. Dieses allein von der Anstellungsbehörde zu vertretende Fehlen der Beurteilungen hat den Kläger im Hinblick auf seine berufliche Zukunft verunsichert und beunruhigt. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist die Höhe dieses Schadens mit 10000 FB zu bemessen.
Kosten
51/53 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Da der Kläger nur mit zwei Klagegründen unterlegen, seinen auf den dritten Klagegrund gestützten Anträgen aber teilweise stattgegeben worden ist, hat die Kommission ein Drittel seiner Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage gegen die Versetzungsverfügung vom 10. Dezember 1975 wird abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Entscheidung, mit der dem Kläger untersagt wurde, mehr als 10 % seiner Dienstzeit den Arbeiten der IAEO zu widmen, wird abgewiesen.
3. Die Kommission hat an den Kläger 10000 belgische Franken als Schadensersatz dafür zu zahlen, daß sie es unterlassen hat, die Beurteilungen zu erstellen.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen und ein Drittel der Kosten des Klägers.
5. Der Kläger trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.