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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.06.1977 – C-61/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:115

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

vom 30. Juni 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Prozeß, der uns heute beschäftigt, geht es im wesentlichen um die Versetzung eines wissenschaftlichen Beamten der Euratom-Gemeinschaft von der Kernforschungsanstalt Petten an die Kernforschungsanstalt Ispra.

Dieser Beamte ist im Jahre 1962 in den Dienst der Kommission getreten. Im Februar 1963 kam er nach Petten. Dort leitete er in den Jahren 1963 und 1964 die Gruppe Hydrodynamik und Messungen (Hydrodynamique et Mesures). Hauptsächlich beschäftigt war er mit dem Programm, das den Salzschmelzenbrutreaktoren (réacteurs surgénérateurs à sels fondus) galt. Damit im Zusammenhang stand auch eine Abordnung in die USA in den Jahren 1964 und 1965. Nach seiner Rückkehr wurde der Kläger wieder Leiter des erwähnten Dienstes und mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in die Gehaltsgruppe A 5 befördert.

Im Sommer 1967 kam die Direktion der Kernforschungsanstalt Petten im Einvernehmen mit dem Generaldirektor, der das Kernforschungszentrum leitete — dies ergibt sich aus einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 21. Juni 1967 und aus einem Memorandum vom April 1970 —, zu der Ansicht, die Änderung des zweiten aus dem Jahre 1962 stammenden Forschungsprogramms, die der Rat im Juni 1965 beschlossen hatte, lasse eine Fortsetzung der Forschungen auf dem Spezialgebiet des Klägers (Reaktoren mit flüssigem Brennstoff — réacteurs à combustibles liquides) nicht mehr zu und mache es notwendig, daß sich das Personal auf die neu festgelegten Aufgaben konzentriere. Deshalb wurde die vom Kläger geleitete Gruppe am 24. Juli 1967 aufgelöst.

Damit stellte sich das Problem, den Kläger anderweitig sinnvoll im Rahmen der Euratom-Gemeinschaft zu verwenden. Er wurde zunächst — ab April 1968 — unmittelbar dem Direktor der Forschungsanstalt Petten und später — ab 1970 — unmittelbar dem Generaldirektor des Gemeinsamen Kernforschungszentrums unterstellt. In dieser Position setzte er seine Studien und Forschungen über die Salzschmelzenbrutreaktoren (réacteurs surgénérateurs à sels fondus) fort. Dabei kam es zu zahlreichen Dienstreisen zu zuständigen nationalen Stellen und internationalen Organisationen und im Jahre 1973 zur Teilnahme an einer Sitzung und zur Erstattung eines Berichtes über dieses Thema.

Schon damals wurde, weil die Bemühungen, den Kläger bei einer anderen Generaldirektion zu verwenden, erfolglos blieben, erwogen, ihn nach Ispra zu versetzen. Dies ist einer im Oktober 1973 an den Kläger gerichteten Note des Generaldirektors des Kernforschungszentrums zu entnehmen.

Im Jahre 1975 gelangte die Leitung des Kernforschungszentrums endgültig zu der Überzeugung, eine weitere Aufrechterhaltung des bestehenden Zus tan des sei nicht zu rechtfertigen. Schon im Frühjahr dieses Jahres wurde dem Kläger deshalb angeraten, sich um den Posten eines wissenschaftlichen Attachés bei der Gemeinschaftsdelegation in Washington zu bewerben. Dies tat der Kläger. Die Stelle in Washington wurde aber mit einem anderen Bewerber besetzt.

Ende September 1975 wurde der Direktion in Petten in einer Note des Generaldirektors des Kernforschungszentrums mitgeteilt, nach der Festlegung des neuen Forschungsprogramms für Petten, die der Rat im August 1975 vorgenommen hatte, sei es nicht möglich, den Kläger im Rahmen dieses Programms zu verwenden, und deshalb sei seine Versetzung auf einen Posten im Rahmen eines anderen Programms ins Auge zu fassen. Eine entsprechende Information ging dem Kläger am 1. Oktober 1975 zu. In ihr war auch die Rede von Kontakten mit anderen Generaldirektionen und der Untersuchung der Möglichkeit, den Kläger bei anderen Anstalten zu verwenden. Derartige Versuche blieben aber ebenfalls ohne Erfolg, wie sich aus einem Schreiben des Leiters der Generaldirektion Forschung, Wissenschaft und Erziehung vom 9. Oktober 1975 und einem Schreiben des Leiters der Generaldirektion Industrie und Technologie vom 13. Oktober 1975 ergab. Davon wurde der Kläger in einer Note des Generaldirektors des Kernforschungszentrums vom 17. November 1975 in Kenntnis gesetzt. In ihr wurde auch hervorgehoben, es gebe weder in Petten noch in Karlsruhe noch in Geel Arbeiten, die den Qualifikationen des Klägers entsprächen, wohl aber seien in Ispra zwei Posten vorhanden, für die der Kläger in Betracht komme. Die damit verbundenen Funktionen wurden dem Kläger im einzelnen beschrieben, und es wurde ihm eröffnet, daß seine Versetzung auf einen dieser Posten für den 1. März 1976 ins Auge gefaßt werde. Außerdem wurde der Kläger gebeten, sich mit Ispra in Verbindung zu setzen und bis zum 1. Dezember 1975 mitzuteilen, welcher Stelle er den Vorzug gebe.

Am 10. Dezember 1975 — der Kläger hatte sich zu der angebotenen Wahl nicht geäußert — wurde der Kläger dann mit Entscheidung des Generaldirektors des Kernforschungszentrums vom 1. März 1976 an mit seinem Posten nach Ispra, und zwar in das Departement B, Abteilung Echanges thermiques et mécanique des fluides (Wärmeaustausch und Strömungstechnik) versetzt.

In dieser Zeit nahm der Kläger — ich erwähne dies, weil es im Verfahren ebenfalls eine Rolle spielt — an einer Expertenzusammenkunft teil, die vom 8. bis 11. Dezember 1975 bei der Internationalen Atomenergie-Agentur in Wien stattfand. Dabei scheint der Kläger zum Präsidenten dieser Expertengruppe gewählt und mit der Ausarbeitung eines Berichtes betraut worden zu sein, der mit seinem Spezialgebiet zu tun hat. Zu dieser Tätigkeit wurde dem Kläger vom Generaldirektor des Kernforschungszentrums im Februar 1976 jedoch mitgeteilt, es sei nicht tragbar, daß die Wiener Mission einen großen Teil seiner Zeit beanspruche; Arbeiten außerhalb von Ispra dürfe er nur am Rande verrichten.

Diese Vorgänge veranlaßten den Kläger, am 27. Februar 1976 — d.h. noch vor Antritt des Dienstes in Ispra, der nach einem Urlaub am 8. März 1976 erfolgte — eine förmliche Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten. In ihr führte er vor allem Klage darüber, daß die Versetzung für ihn — sowohl was seine familiären Verhältnisse angehe, als auch was sein berufliches Fortkommen betreffe — mit schweren Nachteilen verbunden sei und daß sie es ihm nicht ermögliche, die Tätigkeit in Wien in angemessenem Umfang fortzusetzen. Er beschwerte sich ferner darüber, daß der Posten in Washington, von dem bereits die Rede war, mit einem anderen Beamten besetzt worden sei. Außerdem beanstandete er, daß in den Jahren 1967 und 1969 unzutreffende Berichte im Sinne von Artikel 43 des Personalstatuts über ihn erstattet worden seien — weswegen er ein Verfahren vor dem Paritätischen Beurteilungsausschuß eingeleitet habe, in dem er recht bekommen habe — und daß in der Zeit danach derartige Berichte mit der Beschreibung seiner Funktionen überhaupt nicht mehr erstellt worden seien. Demgemäß beantragte er,

die Versetzungsentscheidung aufzuheben,

zuzulassen, daß er sich ausschließlich mit den Arbeiten in Wien beschäftige,

zu seinen die beiden Berichte aus den Jahren 1967 und 1969 betreffenden Äußerungen Stellung zu nehmen,

eine Beschreibung seiner Tätigkeit für die Jahre 1966 bis 1976 zu geben,

Berichte nach Artikel 43 für die Jahre 1965 bis 1975 anzufertigen,

ihn mit Wirkung vom Jahre 1965 zum Leiter eines Dienstes zu ernennen,

entsprechende Gehaltsnachzahlungen vorzunehmen und

Schadensersatz zu leisten.

Auf diese Beschwerde erhielt der Kläger keinen Bescheid. Deshalb rief er am 30. Juni 1976 den Gerichtshof an und leitete so das vorliegende Verfahren ein.

In der Klageschrift war zunächst eine Vielzahl von Anträgen formuliert, angefangen von der Nichtigerklärung der stillschweigenden Zurückweisung seiner Beschwerde über die Nichtigerklärung der Weigerung, eine Beschreibung der Funktionen des Klägers zu geben und für ihn Berichte nach Artikel 43 anzufertigen, bis hin zur Verurteilung zur Leistung von Ersatz für materiellen und moralischen Schaden aus verschiedenen Gründen.

Diese Anträge wurden in der Replik zum Teil modifiziert, zum Teil ergänzt. In der mündlichen Verhandlung wurde dann abschließend klargestellt, daß es dem Kläger allein um folgende Anliegen geht:

1. die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der seine Versetzung nach Ispra ausgesprochen wurde;

2. die Verurteilung der Kommission zur Leistung von Ersatz für moralischen und materiellen Schaden, und zwar mit Rücksicht darauf, daß die Versetzung rechtswidrig sei, daß für ihn keine Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts angefertigt worden seien und daß es ihm unmöglich gemacht worden sei, sich in ausreichendem Maße den Arbeiten in Wien zu widmen.

Zu diesen Streitpunkten nehme ich wie folgt Stellung:

1. Zur Versetzungsentscheidung

Nach Ansicht des Klägers soll die Versetzungsentscheidung sowohl an formellen als auch an sachlichen Fehlern leiden.

a) Lassen Sie mich zunächst untersuchen, ob die Rügen, die sich auf Formund Verfahrensvorschriften beziehen, begründet sind.

aa) Dabei ist an erster Stelle der Frage nachzugehen, ob die Kommission den Artikel 25 Absatz 2 des Personalstatuts mißachtet hat, der für beschwerende Verfügungen eine Begründung vorschreibt. Nach Meinung des Klägers ist dies der Fall, weil sich die Entscheidung des Generaldirektors des Gemeinsamen Forschungszentrums vom 10. Dezember 1975 darauf beschränke, das dienstliche Interesse der Kommission an einer Versetzung zu erwähnen, und dies nicht näher erläutere. Die Kommission hat dagegen vor allem eingewandt, eine Entscheidung, die eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ausspreche, bedürfe keiner Begründung. Darüber hinaus steht sie auf dem Standpunkt, eine solche Begründung sei — sollte sie für erforderlich erachtet werden — in ausreichender Form in Schreiben enthalten, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Versetzungsentscheidung zugegangen seien.

Zu diesem Streitpunkt ist einmal festzuhalten, daß Versetzungsverfügungen, die gegen den Willen des Betroffenen ergehen, sicher als beschwerende Akte im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Personalstatuts anzusehen sind und daher einer Begründung bedürfen. Dies ergibt sich, nachdem im Urteil der Rechtssachen 18 und 35/65 (Max Gutmann/Kommission der EAG, Urteile vom 5. Mai 1966 und 15. März 1967, Slg. 1966, 176) zunächst eine andere Auffassung vertreten worden ist, mit Klarheit aus dem Urteil der Rechtssache 35/72 (Walter Kley/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 27. Juli 1973, Slg. 1973, 688).

Andererseits ist aber auch wichtig, daß sich die Begründungspflicht nach früher dem Betroffenen gegenüber ergangenen Entscheidungen richtet (Rechtssachen 36/64, Société Rhénane d'Exploitation et de Manutention Sorema /Hohe Behörde der EGKS, Urteil vom 2. Juni 1965, Slg. 1965, 461; 1/69, Regierung der Italienischen Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 9. Juli 1969, Slg. 1969, 285) und daß für sie — wie in der Rechtssache 35/72 ganz allgemein betont wurde — die Umstände von Bedeutung sind, unter denen eine Entscheidung ergeht.

So gesehen dürfte im gegenwärtigen Fall eine Rolle spielen, daß dem Kläger schon in einem Schreiben vom 1. Oktober 1975 von dem ihm vorgesetzten Generaldirektor mitgeteilt worden war, die Entwicklung des Salzschmelzenbrutreaktors (réacteur surgénérateur à sels fondus) habe im Programm des Kernforschungszentrums keinen Platz und werde ihn auch in absehbarer Zeit nicht haben, weswegen es nach dem vom Ministerrat für Petten festgelegten Programm nicht möglich sei, die besonderen Kenntnisse des Klägers hier zu verwenden. Noch bedeutsamer ist, daß in einem vom 11. Dezember 1975 datierenden Begleitschreiben des Generaldirektors des Kernforschungszentrums zur Versetzungsentscheidung auf eine Note vom 17. November 1975 Bezug genommen wird. In dieser gleichfalls vom Generaldirektor des Kernforschungszentrums stammenden Note wurde dem Kläger erläutert, daß im Bereich des Kernforschungszentrums die sich auf Salzschmelzenbrutreaktoren beziehenden Tätigkeiten nicht fortgesetzt werden könnten. Er wurde ferner darauf hingewiesen, daß auch andere Generaldirektionen mit derartigen Aufgaben nichts zu schaffen hätten. Deshalb sei es erforderlich, dem Kläger Aufgaben zuzuweisen, die zum Programm des Kernforschungszentrums gehörten. Da es nicht möglich sei, den Kläger seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend in Petten, Karlsruhe oder Geel zu verwenden, und weil in Ispra zwei derartige Möglichkeiten, die im einzelnen beschrieben wurden, bestünden, müsse seine Versetzung nach Ispra erwogen werden.

Ich möchte annehmen, daß auf diese Weise der Begründungspflicht nach den Umständen genügt wurde. Jedenfalls glaube ich, daß die Tatsache, daß der Inhalt der erwähnten Noten nicht in der Versetzungsentscheidung selbst wiederholt wurde, nicht dazu berechtigt, von einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu sprechen. Unter Berufung auf Artikel 25 Absatz 2 des Personalstatuts läßt sich folglich eine Annullierung der Versetzungsentscheidung nicht rechtfertigen.

bb) In zweiter Linie steht der Kläger auf dem Standpunkt, der Erlaß einer Versetzungsentscheidung setze eine Prüfung der Personalakte voraus. In seinem Fall sei dabei zu beachten, daß seine Personalakte keine Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts mit der Beschreibung seiner Funktionen enthalten habe, da der letzte Bericht über ihn aus dem Jahre 1969 stamme und überdies auf seine Beschwerde hin von dem dafür zuständigen Ausschuß kritisiert worden sei. Es könne also gesagt werden, daß es der Versetzungsentscheidung an einer sachlichen Basis fehle, weil sie nicht in Kenntnis aller Fakten, die die Laufbahn des Klägers und seine Tätigkeit betreffen, ergangen sei.

Dazu ist einzuräumen — wir werden auf diesen Umstand in einem anderen Zusammenhang noch einmal zurückkommen — , daß für den Kläger tatsächlich seit dem erwähnten Zeitpunkt keine Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts, die bekanntlich auch eine Tätigkeitsbeschreibung enthalten müssen, angefertigt worden sind. Mit der Kommission bin ich jedoch der Meinung, daß gleichwohl nicht davon gesprochen werden kann, die Versetzungsentscheidung ermangele einer sachlichen Basis. Es darf nämlich nicht vergessen werden, daß der Kläger, wie eingangs geschildert, dem Direktor der Kernforschungsanstalt Petten und von 1970 an dem Generaldirektor des Kernforschungszentrums unmittelbar unterstellt war. Daher kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Generaldirektor des Kernforschungszentrums über Tätigkeiten und Fähigkeiten des Klägers wohl informiert war und daß die von ihm getroffene Versetzungsentscheidung in Kenntnis aller wichtigen Elemente erlassen worden ist.

cc) Ein weiterer Mangel des Versetzungsverfahrens soll darin zu erblicken sein, daß in Ispra keine freie Planstelle zur Verfügung stand. Jedenfalls habe es an einer Stellenausschreibung gemäß Artikel 4 des Personalstatuts gefehlt, die notwendig sei, damit — von dem betroffenen Beamten und gegebenenfalls vom Gerichtshof — geprüft werden könne, ob der Posten, auf den die Versetzung erfolge, der Besoldungsgruppe und den Fähigkeiten des Klägers entspreche.

Zu diesem Vorwurf ist einmal wichtig, daß der Kläger zusammen mit seiner Planstelle von Petten nach Ispra versetzt worden ist. Dies erklärt das Fehlen einer freien Stelle in Ispra und das Fehlen einer Stellenausschreibung, wie sie das Personalstatut vorsieht. In der Tat ist nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil der Rechtssache 61/70, Gianfranco Vistosi/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16. Juni 1971, Slg. 1971, 541) eine Stellenausschreibung nicht notwendig, wenn der Inhaber einer Planstelle mit dieser zusammen versetzt wird, wenn also die Anstellungsbehörde der Ansicht ist, eine Planstelle sei aus dem Bereich eines Dienstes in den eines anderen Dienstes zu übertragen, wo sie nützlicher verwendet werden könne. Dabei kann es auch — auf diesen Hinweis will ich mich jetzt beschränken — bei wissenschaftlichen Beamten, soll es nicht zu einer unerträglichen Kristallisation von Organisationsformen und Tätigkeitsfestlegungen kommen, nicht darauf ankommen, ob dabei irgendwelche Veränderungen in den Funktionen des betreffenden Beamten eintreten.

Zum anderen ist für den vorliegenden Fall wesentlich, daß die vom Kläger für notwendig gehaltene Prüfung — Entsprechung von Funktionen und Besoldungsgruppe — tatsächlich durchgeführt werden kann. Insofern dürfte nämlich die Tätigkeitsbeschreibung ausreichend sein, die sich in der bereits erwähnten Note des Generaldirektors des Kernforschungszentrums vom 17. November 1975 für die seinerzeit in Betracht kommenden Ispra-Stellen findet.

Auch unter dem soeben behandelten Gesichtspunkt ist demnach schwerlich eine Kritik an der Versetzungsentscheidung möglich.

dd) Entsprechendes gilt schließlich — um dies gleich zu sagen — für die vierte Rüge, die Versetzungsentscheidung sei unter Mißachtung des Artikels 25 Absatz 3 des Personalstatuts nicht durch Aushang bekannt gemacht, sondern es sei erst durch Mitteilung an das Personal vom 29. April 1976 diesem zur Kenntnis gebracht worden, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. März 1976 nach Ispra versetzt worden sei.

Für mich ist ganz klar, daß die Vorschrift, auf die der Kläger abstellt, lediglich den Sinn hat, das Personal über solche Vorgänge zu informieren, damit interessierte Beamte gegebenenfalls rechtzeitig Klage erheben können. Abwegig ist es dagegen, in dem in Artikel 25 Absatz 3 niedergelegten Erfordernis eine Voraussetzung für das Wirksamwerden derartiger Entscheidungen zu erblicken. Eine Verletzung des Artikels 25 Absatz 3 des Personalstatuts kann also ebenfalls nicht zur Aufhebung der Versetzungsentscheidung führen.

b) Von zentraler Bedeutung für das Verfahren ist die weitere, jetzt zu untersuchende Frage, ob gegen die Versetzungsentscheidung eingewendet werden kann, sie entspreche nicht den Erfordernissen des Dienstes oder sei jedenfalls deswegen fehlerhaft, weil sie wesentliche Belange des Klägers unberücksichtigt gelassen habe.

aa) In diesem Zusammenhang ist vorweg hervorzuheben, daß für den Erlaß derartiger Akte, die in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung der Organisationsgewalt stehen, ein weiter Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde besteht. Der Gerichtshof kann sich demgemäß in einem solchen Falle nicht in alle Detailfragen einmischen, insbesondere nicht in solche, die Zweckmäßigkeitsüberlegungen einschließen. In einem Fall wie dem vorliegenden läuft die gerichtliche Überprüfung vielmehr im wesentlichen darauf hinaus, festzustellen, ob einleuchtende Gründe dafür vorgebracht worden sind, daß der Kläger in seinem bisherigen Rahmen nicht angemessen weiterverwendet werden konnte, und daß eine sinnvolle Verwendung in dem Bereich möglich erschien, in den die Versetzung erfolgte. Darüber hinaus kann bei der Prüfung der Frage, ob eine sachgerechte Entscheidung vorliegt, allenfalls noch darauf eingegangen werden, ob die Anstellungsbehörde in einem vernünftigen Umfang auf wesentliche persönliche Belange Rücksicht genommen und sich vor Erlaß einer Entscheidung, die einschneidende Veränderungen mit sich bringt, in ausreichender Weise um weniger drastische Lösungen bemüht hat.

Aus dieser Sicht ist schon der Ansatzpunkt der klägerischen Kritik verfehlt. Meines Erachtens ist der klägerische Standpunkt nicht zu billigen, die Anstellungsbehörde sei verpflichtet, der Überlegung absoluten Vorrang einzuräumen, wie sichergestellt werden könnte, daß der Kläger in seinem Spezialgebiet weiterarbeiten kann. Ebenso unannehmbar ist die Auffassung, daß die Versetzungsentscheidung nur bei dem Nachweis als korrekt gelten kann, daß andere denkbare Lösungen, d. h. eine Verwendung des Klägers außerhalb von Ispra, überhaupt nicht in Betracht kamen.

bb) Es kommt also zunächst darauf an, ob ernste sachliche Gründe dafür aufgezeigt wurden, den Kläger nicht in der Position und in der Aufgabenstellung zu belassen, die er bis Ende 1975 eingenommen hatte.

Hier spielen Vorgänge eine Rolle, die geraume Zeit zurückliegen. So hat eine im Jahr 1965 getroffene Ratsentscheidung über die Änderung des für Petten geltenden Forschungsprogramms zur Auflösung der Gruppe Hydrodynamique et Mesures geführt, die der Kläger von 1963 an geleitet hatte. Der Kläger, für den seinerzeit eine Verwendung im Rahmen des eigentlichen, für Petten geltenden Forschungsprogramms nicht in Betracht kam, wurde danach mit der Fortführung seiner bisherigen Arbeiten und Studien betraut, und zwar in einer außergewöhnlichen Position; er war zunächst unmittelbar dem Direktor der Kernforschungsanstalt Petten und später unmittelbar dem Generaldirektor des Kernforschungszentrums unterstellt.

Dies konnte eine Zeitlang vertretbar erscheinen, nämlich so lange, als es im Kernforschungszentrum überzähliges wissenschaftliches Personal gab, das im Rahmen der beschlossenen Programme nicht eingesetzt werden konnte. Davon war aber nach ständiger Verringerung des Personalbestandes auch in Petten offenbar von 1974 an nicht mehr die Rede. In einer Note des Generaldirektors des Gemeinsamen Kernforschungszentrums vom 27. Mai 1974 hieß es demgemäß auch, der Rat gestatte von 1974 an kein überzähliges wissenschaftliches Personal mehr.

Dazu kam, daß im Jahre 1975 für Petten ein neues Programm beschlossen wurde, auf das alle Kräfte konzentriert werden mußten. Auch in seinem Rahmen war offenbar für die klägerischen Studien kein Platz, und auch in seinem Rahmen konnte keine Lösung für eine angemessene Verwendung der klägerischen Kenntnisse und Fähigkeiten gefunden werden.

Angesichts dieser Sachlage, die vom Kläger nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wird, kann tatsächlich davon ausgegangen werden, daß ein wesentlicher Ansatzpunkt für den Erlaß der Versetzungsentscheidung — die Notwendigkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers — gegeben war; jedenfalls ist in dieser Hinsicht nichts zu erkennen, was für einen Ermessensfehlgebrauch spricht.

cc) Was sodann die weitere in diesem Zusammenhang interessierende Frage anbelangt, ob sich die Anstellungsbehörde in ausreichender Weise um eine weniger einschneidende Maßnahme bemüht hat, ehe die Versetzung nach Ispra ausgesprochen worden ist, so sehe ich auch hier keinen Anlaß zu durchschlagender Kritik.

Dabei brauchen wir uns nicht mit der Tatsache aufzuhalten, daß dem Kläger Anfang 1975 empfohlen worden war, sich für den Posten eines wissenschaftlichen Attachés in Washington zu bewerben, und daß dies erfolglos blieb, weil ein anderer Bewerber vorgezogen worden war. Ob sich diese Stellenbesetzung korrekt vollzogen hat, braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht und entschieden zu werden, hat der Kläger es doch unterlassen, rechtzeitig unmittelbar gegen die genannte Maßnahme vorzugehen.

Wichtig ist vielmehr, daß — wie uns anhand der eingangs erwähnten Schreiben nachgewiesen wurde — Bemühungen bei bestimmten Generaldirektionen in Brüssel stattgefunden haben. Sie blieben allerdings erfolglos, weil das klägerische Spezialgebiet sich offenbar in keines der aktuellen Vorhaben der angeschriebenen Generaldirektionen sinnvoll einfügen ließ. Wichtig ist auch — der Kläger konnte dies nicht substantiiert bestreiten —, daß die Anstellungsbehörde die Möglichkeit einer Verwendung bei anderen Forschungsanstalten (Karlsruhe, Geel, Mol) geprüft hat. Auch das ergab offenbar kein befriedigendes Ergebnis, und zwar einmal wegen des geringen Personalbestandes dieser Anstalten, zum anderen wegen ihrer besonderen Arbeitsbereiche, für die das klägerische Spezialwissen nicht von Interesse war.

Dies reicht zu der Annahme aus, daß die Anstellungsbehörde vernünftige Anstrengungen unternommen hat, daß also ein Ermessensmißbrauch nicht vorliegt. Dagegen besteht kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob die Bemühungen nicht noch weiter hätten ausgedehnt werden können, zumal der Kläger nicht ausreichend zu belegen vermochte, daß bei anderen Generaldirektionen naheliegende Verwendungsmöglichkeiten bestanden. Auch läßt sich ein Ermessensfehler nicht mit dem Hinweis begründen, die Anstellungsbehörde habe eine Verwendung des Klägers im Rahmen von Abkommen mit nationalen oder internationalen Stellen oder gar eine Abordnung, wie sie Artikel 6 des EURATOM-Vertrages vorsieht, nicht geprüft. Dafür fehlen ebenfalls ausreichend deutliche Anhaltspunkte, ganz abgesehen davon, daß diesbezügliche Überlegungen zu weit in den der Anstellungsbehörde vorbehaltenen Ermessensspielraum vordringen würden, innerhalb dessen nur sie über die Prioritäten bei der Bearbeitung bestimmter Sachgebiete und die Verwendung des zur Verfügung stehenden Personals zu befinden hat.

dd) Großen Nachdruck — und dies bringt mich zu einer weiteren Überlegung, die hier anzustellen ist — legt der Kläger in seiner Kritik darauf, daß seine Versetzung mit dem verantwortlichen Leiter der Kernforschungsanstalt Ispra nicht abgesprochen worden sei und daß er in Ispra keine klar definierten Aufgaben erhalten habe. Danach könne nicht angenommen werden, daß dienstliche Erfordernisse seine Versetzung nach Ispra notwendig gemacht hätten. Außerdem sei von Bedeutung, daß die Funktionen, die in der Versetzungsentscheidung angedeutet seien, unter dem Niveau seiner bisherigen Aufgaben lägen und daß er auch in der Beamtenhierarchie eine schlechtere Position zugewiesen bekommen habe.

Der erste Teil dieser Kritik ist offensichtlich nicht begründet. So hat uns die Kommission versichert — und ich sehe keinen Anlaß, an der Richtigkeit ihrer Darlegung zu zweifeln —, daß der Leiter der Kernforschungsanstalt Ispra mündlich sein Einverständnis mit der Versetzung des Klägers erklärt habe. Demnach ist nicht richtig, daß die Leitung der Anstalt keine vernünftige Verwendung für den Kläger gesehen hat. Ebensowenig trifft zu, daß die dem Kläger neu zugewiesenen Aufgaben nicht klar definiert worden sind. Dazu kann einmal auf das bereits erwähnte Schreiben des Generaldirektors des Kernforschungszentrums vom 17. November 1975 verwiesen werden, das der Versetzung vorausging. Zum anderen läßt sich auch einem am 12. März 1976 von einem Vorgesetzten des Klägers an den Generaldirektor des Kernforschungszentrums gerichteten Telex entnehmen, daß der Kläger über seine neuen Aufgaben informiert worden ist.

Was darüber hinaus Art und Niveau der dem Kläger zugewiesenen Funktionen und seine Stellung in der Beamtenhierarchie angeht, so ist dazu noch folgendes anzumerken.

Nicht für entscheidend halte ich, daß bei einer Versetzung eine gewisse Änderung in den Funktionen eintritt, solange nur ein genügend enger Zusammenhang mit der bis dahin ausgeübten Tätigkeit sowie mit der Vorbildung und den Kenntnissen des betreffenden Beamten besteht. Nach meiner Überzeugung ist nicht hinreichend deutlich gemacht worden, daß es daran im vorliegenden Fall fehlt. Insbesondere ermangelt die Behauptung jeglicher Substantiierung, die dem Kläger in Ispra zugewiesenen Aufgaben seien in Wahrheit die eines Technikers der Besoldungsgruppe B 1. Insofern darf namentlich nicht vergessen werden, daß der Kläger Beamter der Besoldungsgruppe A 5 ist und als solcher zu einer Laufbahn gehört, die sich über mehrere Grade (A 5 bis A 8) erstreckt. Daß sich dabei die Funktionen nach ihrem Niveau nicht immer klar genug voneinander abheben, ist meines Erachtens nicht weiter verwunderlich.

Die Tatsache zum anderen, daß der Kläger in Ispra in die Beamtenhierarchie eingegliedert wurde und demnach vier Stufen von Vorgesetzten über sich hat, ist deswegen bedeutungslos, weil dies für einen A 5-Beamten den Normalfall bildet. Darin ist keine Deklassierung zu erblicken, auch wenn feststeht, daß der Kläger lange Zeit direkt dem Direktor einer Kernforschungsanstalt und danach unmittelbar dem Generaldirektor des Kernforschungszentrums unterstellt war. Wie ich schon erwähnt habe, ergab sich dies nach der Auflösung des Dienstes, den der Kläger anfangs geleitet hatte, als sich das Problem stellte, ihn angemessen weiterzuverwenden. Es läßt sich aber nicht sagen, daß der Kläger auf diese Weise zu einem Berater wurde, und daraus läßt sich namentlich nicht der Anspruch ableiten, daß die durch die bekannten Schwierigkeiten bedingte Sonderlage unverändert weiterzugehen habe und der Kläger stets außerhalb der nach dem Personalstatut vorgesehenen Hierarchie bleiben müsse.

ee) Schließlich haben wir noch der Frage nachzugehen, ob die Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung mit der Begründung angezweifelt werden kann, sie habe zu einer Einschränkung der Aufgaben geführt, die dem Kläger im Rahmen eines bei der Internationalen Atomenergie-Agentur gebildeten Expertenausschusses übertragen worden sind und die im Jahre 1977 abgeschlossen werden sollten. Daneben ist zu prüfen, ob gegen die Versetzungsentscheidung eingewendet werden kann, sie habe außer acht gelassen, daß der Kläger als schuldlos Geschiedener das Sorgerecht für drei minderjährige Kinder habe, von denen zwei in den Niederlanden geboren seien, und daß deren niederländische Erzieherin nicht bereit sei, für längere Zeit mit nach Italien umzuziehen.

Zum ersten Punkt, der Tätigkeit des Klägers in Wien, ist zunächst hervorzuheben, daß in einer Note des Generaldirektors des Kernforschungszentrums vom 28. November 1975, mit der dem Kläger gestattet wurde, die Einladung zu der Begegnung in Wien vom 8. bis 11. Dezember 1975 anzunehmen, ausdrücklich betont wurde, Tätigkeiten auf diesem Gebiet könnten, weil sie nicht mehr zum Forschungsprogramm der Gemeinschaft gehörten, nicht weiterverfolgt werden. Damit war klargestellt, und dabei war sicher schon an die Versetzung des Klägers gedacht, daß der Kläger in Wien keine wesentlichen, längere Zeit beanspruchenden Aufgaben übernehmen sollte. Darauf ist außerdem noch einmal in einem Telex des Generaldirektors des Kernforschungszentrums, das am 19. März 1976 an einen Vorgesetzten des Klägers gerichtet worden war, hingewiesen worden. Der Umstand, daß dem Kläger für die Tätigkeit in Wien nur noch am Rande Zeit gelassen wurde — 10 % sind in einem Schreiben als Richtgröße genannt —, kann also schwerlich gegen die Versetzungsentscheidung ins Feld geführt werden. Meines Erachtens wäre er sogar bedeutungslos, wenn die erwähnte Einschränkung nicht von vornherein gemacht worden wäre; denn selbstverständlich steht es im Ermessen der Anstellungsbehörde, Arbeiten anders zu organisieren, wenn sie der Auffassung ist, daß bestimmte Funktionen im Programm der Gemeinschaft Vorrang haben müssen. In keinem Fall besteht für einen Beamten ein Anspruch auf Fortführung bestimmter Tätigkeiten, die ihm einmal übertragen oder gestattet worden sind.

Was andererseits die Familiensituation des Klägers anbelangt, so soll nicht verkannt werden, daß die Versetzung für ihn insofern Probleme mit sich brachte, als die holländische Erzieherin seiner Kinder nicht bereit ist, für dauernd nach Italien umzuziehen. Ich bin aber der Auffassung, daß es sich dabei nicht um ein absolutes Hindernis handelt, das einer Versetzungsentscheidung im Wege steht, wenn diese aus dienstlichen Gründen angezeigt erscheint. Darüber hinaus vermag ich nicht einzusehen, daß es sich um unlösbare Probleme handelt. Im Verfahren hat der Kläger, der 1975 immerhin bereit war, in die USA zu gehen, nichts getan, um dem Eindruck entgegenzuwirken, daß er noch gar keine besonderen Anstrengungen zur Lösung dieses sicher schwierigen Problems gemacht hat.

ff) Die Untersuchung aller bisher angeführten Aspekte erlaubt damit die Feststellung, daß der Kommission ein Ermessensmißbrauch beim Erlaß der angegriffenen Versetzungsentscheidung nicht vorgeworfen werden kann. Da auch andere Indizien, aus denen sich ergeben soll, daß es sich um eine verschleierte Disziplinarmaßnahme handele, kein ausreichendes Gewicht haben — der Kläger führt in diesem Zusammenhang die Auflösung der Gruppe Hydrodynamique et Mesures, die Wegnahme seiner Sekretärin, die Ausräumung seines Büros in Petten ohne sein Wissen sowie damit in Zusammenhang stehende Sanktionsandrohungen an —, läßt sich insgesamt festhalten, daß der auf die Aufhebung der Versetzungsentscheidung gerichtete Hauptklageantrag nicht begründet ist.

2. Zu den Schadensersatzanträgen

Zu untersuchen ist danach noch, wie es sich mit den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen verhält. Diese werden auf drei Gründe gestützt:

auf die nach Ansicht des Klägers rechtswidrige Versetzung nach Ispra, die sowohl materiellen Schaden (hier ist die Rede von Reisekosten, Ausgaben für Miete, Telefon und Verköstigung) als auch moralischen Schaden (der Kläger spricht von einer capitis diminutio) verursacht haben soll;

ferner auf den Umstand, daß dem Kläger die Fortführung der Arbeiten in Wien nur in einem sehr begrenzten Umfang gestattet wurde,

sowie schließlich auf die Tatsache, daß für den Kläger seit 1967 keine Berichte nach Artikel 43 des Personalstatuts mit Tätigkeitsbeschreibungen existierten, wodurch seine Beförderungschancen beeinträchtigt und eine Anwendung der Artikel 97 und 99 des Personalstatuts vereitelt worden seien.

a) Zum ersten Punkt der Anspruchsbegündung kann ich mich ganz kurz fassen. Nach meiner Auffassung ist die Versetzungsentscheidung nicht mit Fehlern behaftet, also nicht rechtswidrig. Insbesondere ist nicht erwiesen, daß sie für den Kläger mit einer Deklassierung verbunden sei. Die Versetzungsentscheidung kann also nicht zu irgendwelchen Schadensersatzleistungen führen.

b) Was die Tätigkeit des Klägers in Wien angeht, so meint dieser, die erwähnte Einschränkung mißachte die in Artikel 24 Absatz 3 des Personalstatuts verankerte Fürsorgepflicht, da sie dem Kläger nicht genügend Spielraum für eine Betätigung auf seinem Spezialgebiet lasse, die für seine weitere Laufbahn von Bedeutung sei.

Im Grunde ist dazu alles Wesentliche ebenfalls schon im Zusammenhang mit der Prüfung der Versetzungsentscheidung, bei der dieser Gesichtspunkt bekanntlich auch eine Rolle spielen soll, gesagt worden. Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang noch einmal daran erinnern, daß in der Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil der Rechtssache 21/68, André Huybrechts/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 6. Mai 1969, Slg. 1969, 85) schon wiederholt betont wurde, niemand habe Anspruch auf bestimmte Funktionen; die Aufgaben würden den Beamten vielmehr im Rahmen der Organisationsgewalt, die einen Ermessensspielraum einschließe, zugewiesen. Ganz ohne Zweifel besteht ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, wieweit Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Fortbildung, von der in Artikel 24 Absatz 3 des Personalstatuts die Rede ist, mit den dienstlichen Anforderungen zu vereinbaren sind. Im vorliegenden Fall sehe ich keine Anhaltspunkte dafür, daß dieses Ermessen nicht korrekt gehandhabt worden wäre, wurde dem Kläger doch immerhin gestattet, sich in einem bestimmten Umfang der Tätigkeit in Wien zu widmen, und dies, obwohl sein Spezialgebiet gegenwärtig nicht zum Programm der Gemeinschaften gehört. Auch der soeben behandelte Gesichtspunkt erlaubt also sicher nicht, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch zuzusprechen.

c) Problematischer ist dagegen das Fehlen von Berichten über den Kläger nach Artikel 43 des Personalstatuts. Wie wir gesehen haben, stammt der letzte Bericht über den Kläger aus dem Jahre 1969. Gegen ihn hatte der Kläger außerdem Beschwerde eingelegt, die vom Paritätischen Beurteilungsausschuß für begründet erklärt wurde, worauf es aber nicht zu einer Berichtigung kam.

Insofern muß anerkannt werden, daß die Kommission die ihr nach dem Personalstatut obliegenden Verpflichtungen offensichtlich nicht erfüllt hat. Angesichts der besonderen Situation, in der sich der Kläger seit dem Jahre 1967 befand, ist dies zwar nicht völlig unverständlich; eine Rechtfertigung für das Fehlen von Berichten kann aber seine direkte Unterstellung unter den Generaldirektor des Kernforschungszentrums sicher nicht bilden.

Fraglich ist freilich, ob als erwiesen angesehen werden kann, daß sich dies nachteilig auf die Besoldung und auf die Laufbahn des Klägers ausgewirkt hat und ob sich damit Schadensersatzansprüche rechtfertigen lassen. Namentlich was den Verlust von Beförderungschancen angeht, muß man meines Erachtens beträchtliche Zweifel haben.

So ist vorweg daran zu erinnern, daß der Kläger zu der fraglichen Zeit direkt dem Direktor der Kernforschungsanstalt Petten und danach dem Generaldirektor des Kernforschungszentrums zugewiesen war. Diese Vorgesetzten kannten ihn und seine Arbeit recht gut, und sie hätten, wenn sie dies für angebracht gehalten hätten, entsprechende Beförderungsvorschläge machen können, zumal der Generaldirektor des Kernforschungszentrums offenbar Mitglied des bei der Kommission bestehenden Beförderungsausschusses ist.

Wichtig erscheint mir auch, daß der Kläger zwar wiederholt in Schreiben an den Generaldirektor des Kernforschungszentrums und an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung auf das Fehlen von Berichten nach Artikel 43 des Personalstatuts hingewiesen hat, daß er aber nie wirksame Schritte — Beschwerde, Einleitung eines Gerichtsverfahrens — zur Behebung dieses Mangels unternommen hat. Desgleichen hat er offenbar nie dagegen protestiert, daß sein Name nicht auf Beförderungsvorschlagslisten gekommen ist, die nach dem bei der Kommission angewandten System von Beförderungsausschüssen ausgearbeitet werden.

Unter diesen Umständen vermag ich nicht anzuerkennen, daß die Beförderungschancen des Klägers geschmälert oder daß seine Aussichten auf Anwendung der erwähnten Statutsbestimmungen verringert worden sein könnten. Zumindest wäre von einem erheblichen mitwirkenden Verschulden des Klägers zu sprechen. Damit steht für mich fest, daß eine Verurteilung zur Schadensersatzleistung auch nicht unter Berufung auf das Fehlen von Berichten nach Artikel 43 des Personalstatuts in Frage kommt.

Das Äußerste, was in diesem Zusammenhang erwogen werden kann — und damit schließe ich auch diesen Abschnitt ab —, ist, den erwähnten Umstand bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. So ist schon verfahren worden in Fällen, in denen zwar ein Amtsfehler festgestellt werden konnte, in denen es aber mangels Nachweises eines Schadens nicht zur Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen kam. Entschließt man sich dazu auch im vorliegenden Fall, so könnte bei Berücksichtigung des Gewichts dieses Antrags im Rahmen des Gesamtprozesses — nicht vergessen werden dürfen zwei erfolglose Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen — daran gedacht werden, ein Viertel der dem Kläger durch das Verfahren verursachten Kosten der Kommission aufzuerlegen.

3. Zusammenfassend schlage ich demnach vor, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und der Kommission ein Viertel der dem Kläger infolge des Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.