Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 13.01.1978 – C-4/78

ECLI:EU:C:1978:3

In der Rechtssache 4/78 R

ENRICO SALERNO, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny 34/B/IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Bayens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

erläßt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Der Kläger hat am 4. Januar 1978 Klage auf Aufhebung der Entscheidung erhoben, mit der der Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren KOM/A/154 es ablehnte, ihn zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 durchgeführt wird (vgl. die Stellenausschreibung,ABl. C 213 vom 7. September 1977, S. 9). Da der Prüfungsausschuß seine Ablehnung damit begründete, daß die Berufserfahrung des Klägers im Zusammenhang mit dem betreffenden Sachgebiet des Auswahlverfahrens nicht für ausreichend angesehen worden sei, macht der Kläger geltend, der Prüfungsausschuß habe den Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil bestimmte andere Bewerber, die wie er Inhaber des Certificat de hautes études européennes des Europa-Kollegs seien, zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien. Unter Bezugnahme auf diese Klage hat der Kläger noch am gleichen Tag einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß den Artikeln 83 ff. der Verfahrensordnung gestellt, mit der die auf den 16. und 17. Januar 1978 festgesetzten Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/154 ausgesetzt werden sollen oder dem Kläger erlaubt werden soll, einstweilen an diesen Prüfungen teilzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 1978 hat die beklagte Kommission beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung abzuweisen, wobei sie geltend gemacht hat, es seien keine Umstände angeführt worden, welche die Notwendigkeit der begehrten Anordnung glaubhaft machten. Um die Wichtigkeit der Beurteilung darzutun, die hinsichtlich des Antrags auf einstweilige Anordnung vorzunehmen sei, hat sie vorgetragen, daß der Prüfungsausschuß aus den 4279 Bewerbungen, die für das in Rede stehende Auswahlverfahren eingereicht worden seien, ein Verzeichnis von 1505 Bewerbern aufgestellt habe, die die besonderen Zulasungsvoraussetzungen erfüllt gehabt hätten und die daher — unter Ausschluß der übrigen 2773 Bewerber — zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen worden seien, die am 16. und 17. Januar 1978 in neun Städten der Gemeinschaft stattfänden.

Die ordnungsgemäß geladenen Parteien sind am 13. Januar 1978 vor dem Präsidenten der Zweiten Kammer erschienen und haben mündlich verhandelt.

Gründe§

1 Nach Artikel 83 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzt die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit einer solchen Anordnung ergibt, und daß die Notwendigkeit der Anordnung glaubhaft gemacht wird.

2/3 Was den Charakter der beantragten Anordnung angeht, so liefe die Zulassung des Klägers zu den fraglichen Prüfungen nicht nur auf eine Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme hinaus, sondern — wenn auch nur einstweilig — auf eine vollständige Umgestaltung der Lage, die geeignet wäre, das Hauptverfahren gegenstandslos zu machen. Der Gerichtshof ist daher nicht befugt, im Wege der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung oder der einstweiligen Anordnung die vom Kläger im zweiten Teil seiner Anträge begehrte Zulassung zu den Prüfungen anzuordnen; er kann nur gegebenenfalls die Aussetzung der auf den 16. und 17. Januar 1978 festgesetzten Prüfungen anordnen, bis die Kommission oder der Gerichtshof in der Hauptsache entschieden haben wird.

4 Der Kläger hat vorgetragen, die ihm gegenüber getroffene ablehnende Entscheidung sei bereits auf den ersten Blick ungerechtfertigt.

5/7 Der vom Kläger im Hauptverfahren erhobenen Rüge der Diskriminierung hat die Kommission widersprochen und insoweit geltend gemacht, die Fälle der anderen Bewerber, die der Kläger erwähnt habe, seien mit dem seinen nicht zu vergleichen, da diese Bewerber das Gebiet Auswärtige Beziehungen gewählt hätten, während sich der Kläger für das Gebiet Finanzen und Haushalt entschieden habe. Somit wird sich im Rahmen des Hauptverfahrens die Frage stellen, ob sich die dem Gerichtshof obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle auch auf die Beurteilung erstreckt, die der Prüfungsausschuß im Hinblick darauf vorgenommen hat, ob ein nach dem Hochschulstudium erlangtes Diplom zum Nachweis einer Berufserfahrung im Zusammenhang mit dem einen oder anderen der von den Bewerbern ausgewählten Sachgebiete gemäß der Stellenausschreibung KOM/A/154 geeignet ist. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium läßt sich nicht vorhersehen, wie der Gerichtshof diese Frage beantworten wird.

8/10 In bezug auf die Dringlichkeit der beantragten Anordnung hat der Kläger geltend gemacht, die Ablehnung durch den Prüfungsausschuß nehme ihm — vor allem in Anbetracht seines Alters — jede Möglichkeit, sich um einen Posten innerhalb der Dienststellen der Kommission zu bewerben. Die Kommission hat sich dagegen auf das Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 21. Dezember 1977 an den Kläger bezogen, in dem diesem mit Rücksicht auf seine derzeitige Ausbildung und Berufserfahrung geraten wird, seine Bewerbung bei einem späteren Auswahlverfahren im Bereich Wirtschaft einzureichen und das Gebiet Internationale Wirtschaftsbeziehungen zu wählen. Ein derartiges Auswahlverfahren werde wahrscheinlich 1979/80 veranstaltet, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger noch nicht die Altersgrenze von 32 Jahren, die gewöhnlich für Auswahlverfahren dieser Art vorgeschrieben sei, erreicht habe.

11 Demnach läßt sich feststellen, daß, so schwerwiegend die Folgen für den Kläger auch sein mögen, wenn ihm, vielleicht zu Unrecht, die Teilnahme an den Prüfungen des jetzigen Auswahlverfahrens versagt wird, der Schaden, der hieraus erwachsen könnte, nicht völlig irreparabel wäre.

12/14 Gegenüber dem Interesse, das der Kläger an der Aussetzung der Prüfungen bis zur Entscheidung über das Hauptverfahren haben könnte, sind außerdem die Nachteile zu berücksichtigen, die diese Anordnung für die Kommission zur Folge hätte. In dieser Hinsicht ist weder grundsätzlich noch unter den vorliegenden Umständen zweifelhaft, daß eine einstweilige Anordnung, mit der das laufende Verfahren ausgesetzt wird, der Kommission sehr ernsthafte Schwierigkeiten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Abwicklung der allgemeinen Auswahlverfahren bereiten würde, für die sich eine außerordentlich hohe Anzahl von Bewerbern gemeldet haben. Eine solche Aussetzung brächte zudem auch erhebliche Nachteile für die zu den Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber mit sich.

15 Aus alldem folgt, daß die beantragte Anordnung nicht gerechtfertigt ist und der Antrag daher abzuweisen ist.

Kosten

16 Die Entscheidung über die Kosten ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

beschließt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER

im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung:

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.