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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1978 – C-4/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1978:216

In den verbundenen Rechtssachen 4, 19 und 28/78,

ENRICO M. SALERNO, wohnhaft in Etterbeek (Brüssel), Belgien, 7, square Charles-Maurice Wiser, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt E. Arendt, Centre Louvigny 34 B/IV, rue Philippe II,

XAVIER AUTHIÉ, wohnhaft in Paris, 15, rue Severin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Slusny, Zustellungsbevollmächtigte in Luxemburg: Fräulein F. Faber, 51, avenue de la Liberté,

GIUSEPPE MASSANGIOLI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse, 185, Frans Verbeekstraat, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, bd Grande-Duchesse Charlotte,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/154, die Kläger nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Pescatore, in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richter M. Sarensen und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Mit Stellenausschreibung KOM/A/154 (ABl. C 213 vom 7. September 1977, S. 9) führte die Kommission ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 durch. Die mit den zu besetzenden Dienstposten verbundenen Tätigkeiten lagen in folgenden Bereichen: allgemeine Verwaltung, Verwaltung der Forschung, auswärtige Beziehungen, Information, Finanzen und Haushalt, soziale Angelegenheiten.

Der Bewerbungsfragebogen enthielt eine besondere Rubrik, in der der Bewerber seine Wahl aus diesen sechs Bereichen angeben mußte. Nach den besonderen Voraussetzungen der Stellenausschreibung war ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Zusammenhang mit dem gewählten Bereich und ferner eine mindestens einjährige Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet nachzuweisen. Der italienische Text hatte folgenden Wortlaut: esperienza professionale di almeno un anno in uno o più settori contemplaţi al punto I Natura delle funzioni.

2. Der Kläger in der Rechtssache 4/78, Herr Salerno, wählte bei seiner Bewerbung das Sachgebiet Finanzen und Haushalt. Er wies den Erwerb eines Doktortitels der Universität Rom in Wirtschafts- und Handelswissenschaften nach und legte ein Certificat de Hautes Études européennes des Europa-Kollegs in Brügge mit Schwerpunkt Wirtschaft vor. Seit dem 16. September 1977 war er Praktikant zunächst bei der Generaldirektion Regionalpolitik, dann bei der Generaldirektion Haushalt der Kommission.

Mit Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission vom 5. Dezember 1977 wurde Herrn Salerno mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß es abgelehnt habe, ihn in das Verzeichnis der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen, und zwar mit folgender Begründung: Der Zusammenhang Ihrer Erfahrung mit dem Sachgebiet des Auswahlverfahrens wurde nicht für hinreichend erachtet.

In der Antwort auf ein Schreiben vom 19. Dezember 1977 an den Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission, der auch Vorsitzender des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/154 war, mit dem der Kläger darum ersucht hatte, die Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, nochmals zu überdenken, wurde am 21. Dezember 1977 daran festgehalten, daß die in der Zeit vom Juli 1976 bis zum 10. Oktober 1977 erworbene Erfahrung nicht als ausreichend erachtet [wurde]. Diese Erfahrung hätte sich nämlich auf mindestens ein Jahr erstrecken und im Zusamenhang mit dem gewählten Sachgebiet stehen müssen. Im übrigen wurde Herrn Salerno in diesem Schreiben angesichts seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung empfohlen, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, das später auf dem Gebiet Wirtschaft durchgeführt werde, sowie die Richtung Internationale Wirtschaftsbeziehungen zu wählen.

3. Der Kläger in der Rechtssache 19/78, Herr Authié, wählte bei seiner Bewerbung zum Auswahlverfahren das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen. Er legte ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom — mit Option Ökonometrie in der Prüfung für das 4. Studienjahr an der Universität Orléans — sowie ein Certificat de Hautes Études européennes des Europa-Kollegs in Brügge mit Schwerpunkt Wirtschaft vor. Ferner hatte er am Institut d'études politiques, Paris, studiert.

Vom 16. September 1977 bis zum 15. Februar 1978 war er Praktikant bei der Kommission, und zwar bei der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, Direktion Haushalts- und Finanzfragen, Abteilung Vorbereitung der Programme für mittelfristige Wirtschaftspolitik.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1977 teilte die Generaldirektion Personal und Verwaltung Herrn Authié mit, daß der Prüfungsausschuß es abgelehnt habe, ihn in das Verzeichnis der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen, und zwar mit folgender Begründung: Ihre Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise wurden nicht als den Anforderungen entsprechend erachtet.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1977 an die Schriftführerin des Prüfungsausschusses bat Herr Authié um Erläuterungen zur Entscheidung des Prüfungsausschusses. Am 21. Dezember 1977 rief ihn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an und erklärte ihm, sein Hochschulstudium stehe nicht im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet; ferner riet er ihm, sich an einer Stellenausschreibung der Art KOM/A/143 (ABl. C 217 vom 16. September 1976, S. 8) zu beteiligen.

4. Der Kläger in der Rechtssache 28/78, Herr Massangioli, ist Beamter der Sonderlaufbahn Sprachendienst der Kommission (L A/7); er wählte bei seiner Bewerbung das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen. Er wies den Erwerb des Doktortitels der Universität Rom in politischen Wissenschaften nach und legte ein Certificate of language proficiency, eine Teilnahmebescheinigung für einen Vorbereitungskurs der John Hopkins University, Bologna Center, zu einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten für das italienische Außenministerium sowie ein Certificat de Hautes Études européennes des Europa-Kollegs in Brügge mit Schwerpunkt Verwaltungswissenschaften vor.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1977 teilte die Generaldirektion Personal und Verwaltung Herrn Massangioli mit, daß der Prüfungsausschuß es abgelehnt habe, ihn in das Verzeichnis der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber aufzunehmen, und zwar mi: folgender Begründung: Der Zusammenhang Ihrer Erfahrung mit dem Sachgebiet des Auswahlverfahrens wurde nicht für hinreichend erachtet.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1977 an Herrn Caston, Hauptverwaltungsrat in der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission, beantragte der Kläger, der Prüfungsausschuß möge seine Bewerbung erneut prüfen; dies wurde mit Schreiben vom 2. Februar 1978 abgelehnt. In dieser Antwort ist von einer Unterredung mit dem Vorsitzenden des Prüfungsauschusses die Rede.

5. Die Kläger haben am 3. Januar, am 21. Februar bzw. am 1. März 1978 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerden gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses eingelegt, mit denen dieser es abglehnt hatte, sie zum Auswahlverfahren zuzulassen.

6. Zu dem fraglichen Auswahlverfahren sind 4307 Bewerbungen eingegangen; 1505 Bewerber wurden zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen.

Aus dem Protokoll über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren ergibt sich, daß dieser für die Aufstellung des Verzeichnisses der Bewerber, die den Zulassüngsbedingungen entsprechen, Beisitzer bestimmt hatte, und daß er in diesem Verfahrensabschnitt am 23. November, vom 28. November bis zum 6. Dezember und am 15. Dezember 1977 sowie am 8. Januar 1978 zusammentrat. Ferner ergibt sich aus diesem Protokoll, daß fünf Bewerber aus dem Verzeichnis der den Zulassungsbedingungen entsprechenden Bewerber nach erneuter Prüfung ihrer Bewerbung zugelassen wurden und daß der Prüfungsausschuß andererseits seine ursprüngliche Entscheidung bestätigt hat, insbesondere … (zwei Bewerber) nicht zuzulassen.

7. Die vorliegenden Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, wurden am 9. Januar, am 22. Februar bzw. am 3. März 1978 eingereicht.

Zusammen mit den Klagen haben die Kläger in den Rechtssachen 4 und 19/78 Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht, mit der das Auswahlverfahren ausgesetzt werden sollte. Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes hat diese Anträge mit Beschlüssen vom 13. Januar bzw. vom 10. März 1978 abgewiesen.

Mit Beschluß vom 1. September 1978 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Rechtssachen 4, 19 und 28/78 für die Zwecke der mündlichen Verhandlung verbunden.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Mit Beschluß vom 18. Juli 1978 hat der Gerichtshof entschieden, in der Sitzung vom 12. Oktober 1978 den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Zeugen zu hören.

II — Anträge der Parteien

A — 1.Die Kläger in den Rechtssachen 4 und 19/78 beantragen,die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, sie nicht zum Auswahlverfahren KOM/A/154 zuzulassen, aufzuheben,soweit erforderlich, für Recht zu erkennen, daß das Auswahlverfahren für die Kläger erneut zu eröffnen ist,die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.In ihrer Erwiderung erweitern die Kläger ihre Klage um den bereits in der Klageschrift vorbehaltenen Antrag,das Auswahlverfahren KOM/A/154 und alle nachfolgenden Entscheidungen einschließlich der bereits erfolgten und möglicherweise noch erfolgenden Ernennungen aufzuheben;ferner beantragen sie,auszusprechen, daß die der Kommission aufzuerlegenden Kosten die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung mit umfassen.2.Der Kläger in der Rechtssache 28/78 beantragt,die Klage für zulässig und begründet zu erklären,die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren KOM/A/154 zuzulassen, aufzuheben;die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

B — Die Kommission beantragt,

die Klagen als unbegründet abzuweisen und die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zulässigkeit

1. Der Kläger in der Rechtssache 28/78 trägt in seiner Klageschrift vor, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1978 (Rechtssache 7/77, Ritter von Wüllerstorff/Kommission, Slg. 1978, 769) habe er seine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts am 1. März 1978 vorsorglich und unbeschadet der vorliegenden Klage eingereicht.

Aus dem genannten Urteil ergebe sich, daß Artikel 91 des Statuts, wonach die Verwaltungsbeschwerde der Anrufung des Gerichtshofes vorherzugehen habe, nur für Handlungen gelte, welche die Anstellungsbehörde abändern könne. Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses würden somit nicht erfaßt.

2. Die Kommission erklärt, sie stelle die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, die am 3. März 1978 erhoben worden sei, ohne daß eine Entscheidung über die am 1. März des gleichen Jahres eingereichte Verwaltungsbeschwerde abgewartet worden wäre, in das Ermessen des Gerichtshofes.

B — Begründetheit

1 a)In ihrer am 7. Februar 1978 eingereichten Klagebeantwortung in der Rechtssache 4/78 merkt die Kommission an, wenn der Gerichtshof die Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Erheblichkeit von Bescheinigungen über nachuniversitäre Studien beim Nachweis einer mindestens einjährigen Berufserfahrung im Zusammenhang mit dem vom Bewerber gewählten Sachgebiet — so der Wortlaut der Stellenausschreibung — überprüfen wollte, so würde dies über eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung hinausgehen.In ihrer am 7. April 1978 eingereichten Klagebeantwortung in der Rechtssache 28/78 legt die Kommission dar, nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) habe der Gerichtshof unter Umständen die Befugnis, zu überprüfen, ob eine solche Entscheidung rechtswidrig sei.

1 b)Nach Ansicht des Klägers in der Rechtssache 4/78 hat der Gerichtshof von seiner Uberprüfungsbefugnis in diesem Zusammenhang in seinen Urteilen vom 14. Juli 1965 (verbundene Rechtssachen 18 und 19/64, Alvino u.a./Kommission, Slg. 1965, 1033) und in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) Gebrauch gemacht.

2 a)Die Kläger halten die Begründung der Entscheidung der Kommission, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, für nicht ausreichend, da sie in einer schlichten Verweisung auf die angeblich mangelnde Befähigung bestehe. Der Kläger in der Rechtssache 28/78 fügt hinzu, das gelte insbesondere dann, wenn die Befähigungsnachweise der nicht zugelassenen Bewerber auf den ersten Blick als denen der zugelassenen Bewerber vergleichbar erscheinen könnten. Die Kommission habe somit sowohl gegen Artikel 25 des Statuts wie gegen dessen Anhang III verstoßen. Die Auffassung der Kläger werde durch die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1975 (Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission, Slg. 1975, 1563) und vom 15. März 1973 (Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1973, 361) sowie durch das Urteil in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff) bestätigt.

2 b)Nach Auffassung der Kommission ist im Falle eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve eine Entscheidung, einen Bewerber nicht zu den Prüfungen zuzulassen, hinreichend begründet, wenn sie die Zulassungsbedingung angibt, die nach Durchsicht der Bewerbung und der ihr beigefügten Nachweise nicht erfüllt ist. Hierzu verweist sie auf Randnummer 27 der Entscheidungsgründe zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff).

3 a)Die Kläger machen weiter geltend, es stelle einen Verstoß insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III zum Statut dar, daß das Verzeichnis der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber von den Beisitzern aufgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang führen die Kläger aus, Beisitzer könnten erst im Prüfungsstadium hinzugezogen werden; außerdem könne der Prüfungsausschuß seine Entscheidungsbefugnis nicht an die Beisitzer delegieren.Die Kläger fügen hinzu, aus dem Protokoll über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses ergebe sich, daß dieser den Beisitzern keine Richtlinien zur Abstimmung ihrer Arbeit erteilt habe.Außerdem habe der Prüfungsauschuß diese Arbeit auch nicht nachträglich überprüft. Der Kläger in der Rechtssache 28/78 weist hierzu darauf hin, daß sich der Prüfungsausschuß darauf beschränkt habe, die Bewerbungen zu überprüfen, hinsichtlich deren Beschwerden eingegangen seien. Die Kläger in den Rechtssachen 4 und 19/78 erinnern an die Erklärungen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache 4/78 R, er habe vier Arbeitstage darauf verwandt, die Abstimmung zwischen den Entscheidungen der Beisitzer sicherzustellen, und merken an, man könnte nur dann von einer nachträglichen Abstimmung ausgehen, wenn diese vom Prüfungsausschuß, nicht von dessen Vorsitzenden, vorgenommen worden wäre.Ferner bemerken die Kläger in den Rechtssachen 4 und 19/78 in diesem Zusammenhang, ihre Schreiben vom 19. Dezember 1977 seien vom Prüfungsauschuß nicht erörtert worden. Der Kläger in der Rechtssache 4/78 fügt hinzu, auch seine Verwaltungsbeschwerde vom 4. Januar 1978 sei nicht Gegenstand einer Erörterung im Prüfungsausschuß gewesen.

3 b)Die Kommission erklärt zunächst, bei der Prüfung der in Französisch vorgelegten Bewerbungen sei der Prüfungsausschuß nicht von Beisitzern unterstützt worden. Sie trägt sodann vor, die Rolle der Beisitzer, die nur aus sprachlichen Gründen benannt worden seien, um die Arbeiten des Prüfungsausschusses bei der Aufstellung des Verzeichnisses der den Zulassungsbedingungen entsprechenden Bewerber zu erleichtern, sei nicht mit derjenigen der in Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III zum Statut vorgesehenen Beisitzer zu vergleichen, die tatsächlich mit beratender Stimme an Prüfungen teilnähmen. Im vorliegenden Fall habe der Prüfungsausschuß selbst die ganze Entscheidungsmacht ausgeübt; die Beisitzer hätten mit Vorbereitungsarbeiten — der Kontrolle und dem Aussortieren der zahlreichen Bewerbungen im körperlichen und daher objektiven Sinne — geholfen. Jedenfalls ergebe sich aus dem Protokoll über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses, daß dieser sich zur Aufstellung des Verzeichnisses der zugelassenen Bewerber mehrmals getroffen habe.Die Kommission hebt hervor, aus Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Anhangs III zum Beamtenstatut folge, daß der Prüfungsausschuß nur bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 5 Absatz 3 die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber festzulegen habe.Zu der nachträglichen Überprüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weist die Kommission darauf hin, diese habe sich nicht auf die Vorbereitungsarbeiten der Beisitzer bezogen, sondern auf die Ergebnisse der Arbeiten des Prüfungsausschusses, insbesondere im Hinblick darauf, diesem die Bewerbungen erneut vorzulegen, die wegen ernsthafter Zweifel Gegenstand einer erneuten Prüfung hätte sein können. Es handele sich nicht, so meint die Kommission, um eine nachträgliche Abstimmung, sondern um das Bestreben, jede Möglichkeit eines Irrtums auszuschließen. Die zwei Fälle, in denen die Ablehnung der Zulassung aufrechterhalten worden sei, seien im Protokoll über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses beispielhaft genannt worden, wie sich aus der Verwendung des Wortes insbesondere ergebe.

4 a)1.Die Kläger machen weiter geltend, sie seien gegenüber anderen zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerbern diskriminiert worden.

4 a)2.Die Kläger in den Rechtssachen 4 und 19/78 nennen in diesem Zusammenhang in ihren Klagen die Namen von fünf Bewerbern, die wie sie während des Hochschuljahres 1976/77 an den Hautes Études européennes des Europa-Kollegs teilgenommen hätten; von diesen hätten vier zuvor ebenfalls Wirtschaftswissenschaft studiert, der fünfte Landwirtschaft.Der Kläger in der Rechtssache 4/78 fügt hinzu, die fünf genannten Bewerber hätten ihre Studien am Europa-Kolleg ebenso wie er unmittelbar nach Beendigung der Hochschulstudien aufgenommen.Der Kläger in der Rechtssache 19/78 ist der Meinung, es sei widersprüchlich, ihm eine Teilnahme an einem Auswahlverfahren der Art KOM/A/143 anzuraten, das schwerpunktmäßig Haushalts- und Finanzfragen betreffe, während dem Kläger in der Rechtssache 4/78, der den Bereich Finanzen und Haushalt gewählt habe, entgegengehalten worden sei, er hätte das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen wählen sollen.

4 a)3.Nach Auffassung des Klägers in der Rechtssache 28/78 liegt die Diskriminierung darin, daß die Bedingung, die er angeblich nicht erfüllt habe, bei anderen Bewerbern, die ebenfalls den Bereich Auswärtige Beziehungen gewählt hätten, allein deshalb für erfüllt erachtet worden seien, weil sie ein Jahr Hautes Études européennes absolviert hätten. Eine weitere Diskriminierung habe darin gelegen, die Teilnahme am Auswahlverfahren Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst — insbesondere dem Kläger — zu verwehren, deren Befähigungsnachweise und Berufserfahrung denen zum Auswahlverfahren zugelassener externer Bewerber gleichgestanden hätten, wenn nicht überlegen gewesen seien.

4 b)1.Die Kommission bemerkt in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 4/78, die fünf vom Kläger genannten Bewerber hätten den Bereich Auswärtige Beziehungen gewählt; einige Bewerber, Inhaber eines Certificat de Hautes Études européennes seien zum Auswahlverfahren nicht zugelassen worden, weil sie den Bereich Finanzen und Haushalt gewählt hätten.

4 b)2.In ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 19/78 führt die Kommission aus, der Prüfungsausschuß habe den Kläger deshalb nicht zugelassen, weil das von ihm vorgelegte Hochschuldiplom, ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom — Option Ökonometrie —, Nachweis für Kenntnisse auf dem Gebiet der mathematischen Behandlung statistischer Daten über wirtschaftliche Erscheinungen sei, nicht aber für Kenntnisse auf dem Gebiet der Auswärtigen Beziehungen. Im übrigen liege der Bewerbung kein Diplom des Institut d'études politiques, Paris, bei. Vielmehr ergebe sich aus der vom Kläger eingereichten Bewerbung für ein Praktikum bei der Kommission, daß diese Studien abgebrochen worden seien.

4 b)3.Zum Kläger in der Rechtssache 28/78 bemerkt die Kommission, ein Certificat de Hautes Études européennes mit Schwerpunkt Verwaltungswissenschaften stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungen. Es treffe nicht zu, daß Bewerbungen von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst systematisch abgelehnt worden seien; der Prüfungsausschuß habe solche Bewerber zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen, soweit sie die Zulassungsbedingungen erfüllt hätten.

4 c)1.Der Kläger in der Rechtssache 19/78 erwidert, eine Diskriminierung liege insoweit vor, als einige Bewerber mit wirtschaftswissenschaftlichem Diplom zum Bereich Auswärtige Beziehungen zugelassen worden seien, ohne daß man sich gefragt habe, welchen Schwerpunkt sie im Lauf ihrer Hochschulstudien gewählt hätten.

4 c)2.Der Kläger in der Rechtssache 28/78 erwidert auf das Vorbringen der Kommission, daß er sich beim Europa-Kolleg auf Verwaltungswissenschaften spezialisiert habe; es müsse geprüft werden, welche Schwerpunkte die Bewerber gewählt hätten, die aufgrund der Bescheinigungen dieses Kollegs zugelassen worden seien. Sollten sich diese Bewerber ebenfalls auf Verwaltungswissenschaften spezialisiert haben, so liege die Diskriminierung klar zutage.Hilfsweise führt der Kläger folgendes aus: Unter den drei Schwerpunkten, die die Hautes Études européennes ani' Europa-Kolleg anböten — Verwaltungswissenschaften, Recht und Wirtschaft —, stünden die Verwaltungswissenschaften im engsten Zusammenhang mit den Auswärtigen Beziehungen. Er fügt hinzu, er habe im Rahmen dieses Schwerpunktes als weitere Wahl Gebiete im Zusammenhang mit den Auswärtigen Beziehungen gewählt.Schließlich bestehe, wie sich aus dem Protokoll ergebe, eine dritte Diskriminierung darin, daß der Prüfungsausschuß sieben Bewerbungen nach Beschwerde der Bewerber erneut erörtert habe, nicht aber die des Klägers, obwohl auch dieser Beschwerde eingelegt habe.

4 d)In ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 28/78 führt die Kommission zur angeblichen Diskriminierung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendient aus, unter den 181 zu den mündlichen Prüfungen zugelassenen Bewerbern hätten sich zwei LA-Beamte befunden; unter den 97 in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerbern befinde sich ein LA-Beamter in guter Position.Zu der dritten Diskriminierung, auf die sich der Kläger in seiner Erwiderung berufe, führt die Kommission aus, es treffe zu, daß der Prüfungsausschuß durch Beschwerden veranlaßt worden sei, die Bewerbungen erneut zu erörtern, und daß er nach dieser Erörterung fünf weitere Bewerbungen zugelassen habe; alle anderen Entscheidungen, Bewerber nicht zuzulassen, seien jedoch aufrechterhalten worden. Aus der Erwähnung der Bewerbungen Maas und Snappe im Protokoll über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses könne keine Diskriminierung hergeleitet werden, da diese beiden Fälle nur beispielhaft genannt worden seien, wie sich aus dem Wort insbesondere ergebe. Man könne somit nicht von sieben erneuten Erörterungen reden.

5 a)1.Der Kläger in der Rechtssache 4/78 macht des weiteren geltend, selbst wenn man unterstelle, daß der Prüfungsausschuß eine einzige Regel auf alle Bewerber angewandt habe, so könne ihm diese nicht entgegengehalten werden, da sie sich nicht als logische Konsequenz aus der Stellenausschreibung ergebe; eine solche Regel dürfe nämlich nicht geheim sein.Die Auslegung der Stellenausschreibung durch den italienischen Beisitzer stütze sich im übrigen auf keine objektiven Daten: Bei den Hautes Études européennes gebe es ebensowenig einen Schwerpunkt für den Bereich Finanzen und Haushalt wie für den Bereich Auswärtige Beziehungen; der Bereich Finanzen und Haushalt erfasse, so meint der Kläger, sehr unterschiedliche Spezialisierungen, die ersteren mehr wirtschaftlicher, die letzteren mehr verwaltungsmäßiger Art.Der Kläger in der Rechtssache 4/78 beruft sich schließlich in diesem Zusammenhang darauf, seine Hochschulstudien hätten im Zusammenhang mit Finanz- und in gewissem Maße mit Haushaltsfragen gestanden; er habe bei der Kommission ein Praktikum abgeleistet, das im Zusammenhang mit dem Bereich Finanzen und Haushalt gestanden habe.

5 a)2.Nach Ansicht des Klägers in der Rechtssache 19/78 steht es dem Prüfungsauschuß nicht zu, soweit er Hochschulstudien als mit dem gewählten Bereich hinreichend im Zusammenhang stehend erachte, bei den wirtschaftswissenschaftlichen Lizenzen nach etwaigen Spezialgebieten zu unterscheiden. In Frankreich umfasse das letzte Jahr vor der Lizenz bestimmte Spezialgebiete; die Prüfung erstrecke sich jedoch auf alle Gebiete; die des Klägers habe sich namentlich auf Gebiete im Zusammenhang mit den auswärtigen Beziehungen erstreckt.

5 a)3.Abschließend beruft sich der Kläger in der Rechtssache 28/78 darauf, der Prüfungsauschuß sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, er besitze nicht die erforderliche Erfahrung für den Bereich Auswärtige Beziehungen. Daß der Prüfungsausschuß bei mehreren anderen Bewerbern nachuniversitäre Studien von einem Jahr am Europa-Kolleg für ausreichend erachtet habe, habe eine zweifache Folge: Zum einen müsse man auch die einjährigen Studien des Klägers für ausreichend erachten; dies gelte um so mehr, als seine Studien am Europa-Kolleg unter den dort angebotenen Lehrveranstaltungen diejenigen betroffen hätten, die den engsten Zusammenhang mit dem Bereich Auswärtige Beziehungen aufwiesen. Zum anderen habe der Prüfungsausschuß den Grundsatz gebilligt, daß nachuniversitäre Studien von einem Jahr in-Zusammenhang mit dem für das Auswahlverfahren gewählten Bereich die in der Stellenausschreibung geforderte Berufserfahrung ersetzen könnten. Der Kläger habe aber des weiteren auf auswärtige Beziehungen ausgerichtete Studien an der John Hopkins University betrieben. Schließlich teilt der Kläger mit, er sei zu den Prüfungen des internen Auswahlverfahrens KOM/A/6/76, Richtung Internationale Wirtschaftsbeziehungen einschließlich der Probleme der Entwicklungsländer zugelassen worden. Diese Richtung und die Richtung Auswärtige Beziehungen unterschieden sich nicht erheblich voneinander, da die eine als wichtiger Sonderbereich der anderen erscheine.

5 b)1.Zur Rechtssache 4/78 weist die Kommission darauf hin, daß das Praktikum des Klägers bei der Kommission, das am 16. September 1977 begonnen habe, zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbungen am 10. Oktober 1977 nicht als Berufserfahrung habe berücksichtigt werden können.

5 b)2.Zum letzten Vorbringen des Klägers in der Rechtssache 28/78 führt die Kommission aus, die Spezialisierung des Klägers auf Verwaltungswissenschaften beim Europa-Kolleg stelle nicht notwendig den Nachweis für eine Berufserfahrung in Auswärtigen Beziehungen dar. Das gleiche gelte, so meint sie, für den Besuch von Kursen vor allem sprachlicher Art der John Hopkins University, die im übrigen zu keinem Diplom geführt hätten.Schließlich führt die Kommission aus, die Art des Auswahlverfahrens KOM/A/6/76 und die Voraussetzungen für die Teilnahme, wie sie in der Stellenausschreibung festgesetzt gewesen seien, unterschieden sich grundlegend vom fraglichen Auswahlverfahren; ebenso seien die vom Bewerber für beide Auswahlverfahren gewählten Bereiche verschieden.

IV — Mündliche Verhandlungen

In der Sitzung vom 12. Oktober 1978 haben die Kläger in den Rechtssachen 4 und 19/78, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, der Kläger in der Rechtssache 28/78, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, und die Kommission, vertreten durch Herrn R. Baeyens, mündliche Erklärungen abgegeben. Bei gleicher Gelegenheit ist Herr Y. Desbois, Vorsitzender des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/154, als Zeuge vernommen worden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. November 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Die Klageanträge in den drei vorliegenden Rechtssachen zielen zum einen auf die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/154, die Kläger nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, zum anderen auf die Aufhebung der infolge dieses Auswahlverfahrens erfolgten Ernennungen. Da die Rechtssachen für die Zwecke der mündlichen Verhandlung verbunden waren, ist diese Verbindung für die Zwecke der Entscheidung aufrechtzuerhalten.

3/5 Das fragliche Auswahlverfahren wurde als allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 durchgeführt. Die mit den zu besetzenden Dienstposten verbundenen Tätigkeiten waren in Zusammenhang mit sechs Bereichen beschrieben, unter anderem Auswärtige Beziehungen sowie Finanzen und Haushalt, aus denen die Bewerber zu wählen hatten. Nach der Rubrik Besondere Voraussetzungen der Stellenausschreibung mußten die Bewerber zum einen den Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet, zum anderen den Nachweis einer mindestens einjährigen Erfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet erbringen.

6 Zwei der Bewerber, die in ihrer Bewerbung das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen bzw. Finanzen und Haushalt gewählt hatten, sahen sich vom Auswahlverfahren mit der Begründung ausgeschlossen, der Zusammenhang ihrer Berufserfahrung mit dem gewählten Sachgebiet sei nicht für hinreichend erachtet worden, während die Bewerbung des dritten, der das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen gewählt hatte, mit der Begründung abgelehnt worden war, seine Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise seien nicht als den Anforderungen entsprechend erachtet worden.

Zur Zulässigkeit

7/8 Nachdem die Kläger sich gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde gewandt hatten, erhoben sie Klage, ohne eine Antwort oder den Ablauf der gesetzlichen Beantwortungsfrist abzuwarten. Somit stellt sich unter dem Blickwinkel des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts, wonach zuvor der Verwaltungsbeschwerdeweg erschöpft sein muß, die Frage nach der Zulässigkeit der Klagen.

9/11 Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses aus dem Rahmen des Statuts fällt, da diese Behörde die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nicht aufheben oder abändern kann. Wenn sich der Betroffene trotzdem in der Form einer Verwaltungsbeschwerde mit einem Antrag an die Anstellungsbehörde wendet, so kann dies, was auch immer die rechtliche Bedeutung des Antrags sein mag, nicht zur Folge haben, daß er die Möglichkeit verlöre, sich unmittelbar an den Gerichtshof zu wenden, zumal es sich hierbei um ein unverzichtbares Recht handelt, das folglich durch das Verhalten des einzelnen nicht beeinträchtigt werden kann. Die Klagen sind deshalb zulässig.

Zur Begründetheit

12 Das Vorbringen der Kläger gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, läßt sich im wesentlichen in (1) eine Rüge bestimmter Verfahrensfehler des Prüfungsausschusses, in (2) eine Rüge der mangelhaften Begründung der Entscheidungen und in (3) eine Rüge zusammenfassen, wonach sich die Kläger gegenüber anderen Bewerbern diskriminiert glauben, die ebenso wie sie Inhaber eines Certificat de Hautes Études européennes des Europa-Kollegs in Brügge sind.

Zur ersten Rüge

13 Die Kläger machen zunächst geltend, Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III zum Statut sei dadurch verletzt, daß der Prüfungsausschuß für die Prüfung der Frage, ob die Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen seien, Beisitzer hinzugezogen habe, während nach dieser Bestimmung Beisitzer nur zu bestimmten Prüfungen hinzugezogen werden dürften.

14/16 Wie der Gerichtshof jedoch bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1978 (Rechtssache 122/77, Agneessens u.a./Kommission) entschieden hat, ist die genannte Bestimmung nicht in dem Sinne zu verstehen, daß sie die Fälle abschließend aufführt, in denen sich ein Prüfungsausschuß zulässigerweise der Hilfe von Beisitzern mit beratender Stimme bedienen kann; insbesondere schließt sie nicht aus, daß ein Prüfungsausschuß von diesem Verfahren dann Gebrauch macht, wenn er sonst wegen der großen Anzahl von Bewerbern, die sich zu dem betreffenden Auswahlverfahren gemeldet haben, seine Arbeiten nicht in angemessener Frist durchführen könnte. Es kommt allerdings darauf an, daß der Prüfungsausschuß die Kontrolle über die Vorgänge behält und ihm die Befugnis zur endgültigen Beurteilung vorbehalten bleibt. Im vorliegenden Fall rechtfertigte die überaus große, viertausend überschreitende Anzahl von Bewerbern das Hinzuziehen von Beisitzern bereits im Anfangsstadium der Arbeiten des Prüfungsausschusses vollkommen.

17/19 Demgegenüber läßt der Sachverhalt, wie ihn der Gerichtshof in Erfahrung bringen konnte, erkennen, daß die Rolle der Beisitzer die Grenzen einer schlichten beratenden Hilfeleistung überschritt und daß der Prüfungsauschuß keine wirksame Kontrolle über die Vorgänge ausübte. Der Prüfungsausschuß unterließ es nämlich, von vornherein allgemeine Kriterien oder Richtlinien für die Würdigung des Zusammenhangs zwischen den Hochschulzeugnissen und dem von jedem Kandidaten gewählten Sachgebiet festzusetzen sowie die Art der in der Stellenausschreibung geforderten Erfahrung nach Abschluß eines Universitätsstudiums zu bestimmen; ferner wurde die Beurteilung der Einzelfälle durch die Beisitzer vom Prüfungsausschuß als Kollegialorgan nur insoweit überprüft, als die Beisitzer Zweifel hatten. Der auf die Rolle der Beisitzer im vorliegenden Fall gestützte Klagepunkt ist folglich begründet.

20 Die Kläger bestreiten die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens des Prüfungsausschusses ferner deswegen, weil die erneute Prüfung der Fälle, die Gegenstand von Beschwerden gegen die ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses gewesen seien, willkürlich erfolgt sei.

21/24 Hierzu ist anzumerken, daß eine solche erneute Prüfung in den Vorschriften über die Arbeit eines Prüfungsausschusses nicht vorgesehen ist. Wenn der Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall dennoch in bestimmten Fällen eine erneute Prüfung vornahm, so erfolgte dies in dem Bemühen, Fehler zu berichtigen, die ihm zur Kenntnis gebracht worden waren, nicht aber mit dem Ziel, den Akteninhalt aufs Neue zu würdigen. Der Umstand, daß im Sitzungsprotokoll vom 8. Januar 1978 zwei Fälle besonders erwähnt wurden, in denen die ursprüngliche Entscheidung aufrechterhalten worden war, ändert nichts daran, daß der Prüfungsausschuß seine ursprüngliche Entscheidung ganz allgemein in allen erneut geprüften Fällen aufrechterhielt, mit Ausnahme der fünf, in denen Fehler festgestellt werden konnten. Dieser Abschnitt des Verfahrens des Prüfungsausschusses kann daher nicht als fehlerhaft erachtet werden.

Zur zweiten Rüge

25 Die Kläger machen geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zu den Prüfungen zuzulassen, sei unzureichend begründet gewesen.

26/27 Das Formschreiben, mit dem der Prüfungsausschuß den Klägern seine Entscheidung mitteilte, enthielt als alleinige Begründung eine Verweisung auf die nichterfüllte Voraussetzung. Beide in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen, von denen sich die eine auf die Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise, die andere auf die Berufserfahrung bezog, setzten sich aus mehreren Bestandteilen zusammen, so daß eine Verweisung auf eine Voraussetzung im ganzen nicht geeignet war, anzugeben, welcher Bestandteil für fehlend erachtet wurde.

28/30 Zwar kann die Verwendung allgemeiner Formeln für die Beschreibung der Voraussetzungen der Zulassung zu einem Auswahlverfahren unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, in denen die Stellenausschreibung für einen Kreis von Interessenten unterschiedlicher Herkunft und Vorbildung gedacht ist, zulässig sein; das hat dann aber, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 1972 (Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427) entschieden hat, zur Folge, daß der Prüfungsausschuß gehalten ist, seine diesbezüglichen Entscheidungen zu begründen. Wenn angesichts der großen Zahl von Bewerbern eine Begründung auch in gedrängter Form zulässig ist, so genügt doch die schlichte Verweisung auf die fehlende Voraussetzung dem Erfordernis einer Begründung nicht, zumal sie nicht geeignet ist, dem Betroffenen ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Entscheidung zu Recht ergangen oder aber fehlerhaft ist, so daß ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann. Hieraus ist zu folgern, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses im vorliegenden Fall nicht ausreichend begründet war.

Zur dritten Rüge

31 Die von den Klägern behauptete Diskriminierung soll darin bestehen, daß das Certificat de Hautes Études européennes des Europa-Kollegs bei ihnen im Gegensatz zum Fall bestimmter anderer Bewerber im Hinblick auf die Stellenausschreibung nicht als Nachweis einer mindestens einjährigen Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet anerkannt worden sei.

32/33 Gegenüber diesem Vorbringen hat die Kommission zum einen nachgewiesen, daß in jedem Einzelfall der im Diplom des Europa-Kollegs genannte Schwerpunkt mit dem in der Bewerbung gewählten Sachgebiet verglichen wurde, und zum anderen, daß in den Fällen der anderen Bewerber, auf die sich die Kläger beziehen, neben dem Diplom des Europa-Kollegs weitere Nachweise über die erforderliche Berufserfahrung vorgelegen hätten. Angesichts dessen greift die Rüge der Diskriminierung nicht durch.

34/35 Aus der Prüfung der ersten und der zweiten Rüge ergibt sich, daß die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, fehlerhaft und folglich aufzuheben ist. Da es sich um ein zur Bildung einer Einstellungsreserve durchgeführtes allgemeines Auswahlverfahren handelt, werden die Rechte der Kläger angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß seine Entscheidung erneut erwägt, ohne daß es erforderlich wäre, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die auf seiner Grundlage erfolgten Ernennungen aufzuheben.

Kosten

36/37 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die den Herren Enrico M. Salerno, Xavier Authié und Giuseppe Massangioli mit Schreiben vom 5. Dezember 1977 mitgeteilten Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/154, sie nicht zu den Prüfungen in diesem Auswahlverfahren zuzulassen, werden aufgehoben.

2. Die Kommission hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.