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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.11.1978 – C-4/78
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1978:204
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 16. November 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Drei Bewerber in ein und demselben Auswahlverfahren, zu dessen Prüfungen sie nicht zugelassen wurden, haben die Klagen erhoben, auf die sich meine Schlußanträge beziehen. Es handelt sich um das am 7. September 1977 ausgeschriebene Auswahlverfahren KOM/A/154 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 bei der Kommission (ABl. C 213). Zur Art der auszuübenden Tätigkeit hieß es in der Ausschreibung, daß diese im Zusammenhang mit bestimmten Bereichen der Tätigkeit der Gemeinschaften stehen werde (allgemeine Verwaltung, Verwaltung der Forschung, auswärtige Beziehungen, Information, Finanzen und Haushalt, soziale Angelegenheiten); im Bewerbungsfragebogen hatte jeder Bewerber einen dieser Bereiche zu wählen. Ferner waren nach den besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Zusammenhang mit dem gewählten Bereich sowie der Nachweis einer mindestens einjährigen Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums ebenfalls im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet vorgeschrieben. Es oblag dem Prüfungsausschuß, das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die diese Zulassungsbedingungen erfüllten, und sie zur schriftlichen Prüfung zuzulassen.
Unter den Teilnehmern am genannten Auswahlverfahren befanden sich Enrico M. Salerno, Xavier Authié und Giuseppe Massangioli; der erste hatte das Sachgebiet Finanzen und Haushalt, die beiden anderen das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen gewählt. Herr Salerno hatte bei der Universität Rom den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Handelswissenschaften erworben; Herr Authié war Inhaber eines wirtschaftswissenschaftlichen Diploms — Option Ökonometrie — der Universität Orléans; Herr Massangioli hatte bei der Universität Rom den Titel eines Doktors der politischen Wissenschaften erworben. Die Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums bestand bei allen drei Kandidaten im Erwerb des Certificat de Hautes Études européennes des Europa-Kollegs in Brügge (Schwerpunkt Wirtschaft für die Herren Salerno und Authié, Schwerpunkt Verwaltungswissenschaften für Herrn Massangioli). Der letztere hatte ferner einen Vorbereitungskurs für den diplomatischen Dienst besucht.
Der Prüfungsausschuß ließ weder die Herren Salerno und Massangioli noch Herrn Authié zu den Prüfungen zu: Nach seiner Ansicht war bei den ersten beiden der Zusammenhang ihrer Erfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums mit dem gewählten Sachgebiet nicht hinreichend; bei Herrn Authié erachtete der Prüfungsausschuß die Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise nicht als den Anforderungen entsprechend. Alle drei abgelehnten Bewerber beantragten beim Prüfungsausschuß eine erneute Prüfung ihrer Bewerbungen; sie erhielten jedoch Antworten, die die jeweils getroffene Entscheidung bestätigten. Hiernach legten sie Verwaltungsbeschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein, denen sie bereits nach wenigen Tagen Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen folgen ließen. Die Herren Salerno und Authié hatten auch beantragt, das Auswahlverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen; diese Anträge wurden jedoch vom Präsidenten dieser Kammer mit Beschlüssen vom 13. Januar bzw. vom 10. März 1978 abgewiesen.
Bei der Beweiserhebung haben sich verwertbare Gesichtspunkte aus der Antwort der Kommission auf bestimmte Fragen des Gerichtshofes sowie aus den Darlegungen des Herrn Desbois, des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei seiner Zeugenvernehmung in der Sitzung vom 12. Oktober 1978 ergeben.
2 In der Rechtssache 28/78 (Massangioli) hat die Kommission Zweifel an der Zulässigkeit der Klage erkennen lassen, da diese nur zwei Tage nach der Einlegung einer Beschwerde bei der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts erhoben wurde; folglich fehlt es an der Ablehnung dieser Beschwerde, die nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagen darstellt. Man muß sich jedoch den ganzen Inhalt der am 3. März von Herrn Massangioli eingereichten Klageschrift vergegenwärtigen: Danach hat er nämlich seine Verwaltungsbeschwerde nur für den Fall eingereicht, daß der Gerichtshof eine Klage gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses erst nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 2 des Statuts für zulässig halten sollte.
Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichthofes hinzuweisen, wonach Artikel 91 Absatz 2 Handlungen betrifft, die die Anstellungsbehörde gegebenenfalls ändern kann, somit also nicht Entscheidungen des Prüfungsausschusses. Dieser Grundsatz wurde jüngst im Urteil vom 16. März 1978 (Rechtssache 7/77, von Wüllerstorff und Urbair, Slg. 1978, 769) bestätigt; dieses Urteil schließt sich an die früheren Entscheidungen entsprechenden Inhalts in den Rechtssachen 44/71 und 37/72 (Marcato, Urteil vom 14. Juni 1972, Slg. 1972, 433, bzw. vom 15. März 1973, Slg. 1973, 369) an und weist den Vorteil auf, die Zweifel zu beseitigen, die die Neufassung des Artikels 91 des Statuts im Rahmen der Überarbeitung vom 1. Juli 1972 hervorgerufen hatte. Hinzuzufügen ist, daß in den beiden genannten Rechtssachen Marcato sowie in der zweiten Rechtssache Costacurta (31/75, Urteil vom 4. Dezember 1975, Slg. 1975, 1563) die Berechnung der Dreimonatsfrist für die Klageerhebung streitig war, da es die vorherige Verwaltungsbeschwerde offenkundig erforderlich machte, diese Frist nicht vom Tage der Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses an laufen zu lassen, sondern vom späteren Tag der Zurückweisung der Beschwerde durch die Behörde (oder vom Ablauf der Antwortfrist) an. Im vorliegenden Fall stellt sich dieses Problem jedoch nicht: die Klagen der drei Betroffenen wurden sämtlich innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Schreiben der Kommission — Generaldirektion Personal und Verwaltung — eingereicht, mit denen ihnen mitgeteilt worden war, daß sie nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen seien. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Klage Massangioli zulässig ist; ebenso sind es die Klagen Salerno und Authié, denen ebenfalls nur wenige Tage zuvor eingereichte Beschwerden vorhergegangen waren.
3 Meines Erachtens lassen sich die Angriffe der drei Kläger gegen ihre Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung wie folgt zusammenfassen: Zunächst tragen sie vor, das Auswahlverfahren sei mit einigen Fehlern behaftet, die die Teilnahme von Beisitzern an den Arbeiten des Prüfungsausschusses, die Mißachtung des Kollegialprinzips und die Modalitäten der erneuten Prüfung der Bewerbungen eines Teils der nicht zugelassenen Bewerber betreffen. Dann vertreten sie die Auffassung, daß die angegriffene Entscheidung mangels Begründung formfehlerhaft sei. Schließlich erachten sie den Inhalt der Entscheidung für diskriminierend, da andere Bewerber mit den gleichen Voraussetzungen zugelassen worden seien. In der Klage Massangioli wird ferner erwähnt, daß der Kläger zu einem entsprechenden früheren Auswahlverfahren zugelassen worden sei; es ist jedoch nicht recht klar, nach welcher Vorschrift das einen weiteren Fehler der angefochtenen Entscheidung darstellen soll, und jedenfalls bleibt dieser Punkt zweitrangig, da er im späteren Vorbringen weder wiederholt noch näher ausgeführt worden ist.
Bei der Erörterung der Angriffsmittel glaube ich, von ihrer Klassifizierung durch die Kläger abgehen zu müssen; diese haben sich auf zahlreiche Arten von fehlerhaftem Verwaltungshandeln bezogen (unter anderem Ermessensmißbrauch, Tatsachenirrtum, Rechtsirrtum), ohne daß dies immer objektiv gerechtfertigt gewesen wäre; einige Male war es vielleicht sogar überflüssig. Andererseits glaube ich nicht, davon absehen zu können, meine Ansicht zu der allgemeinen Frage kundzutun, die in Randnummer 6 der Entscheidungsgründe des Beschlusses aufgeworfen ist, mit dem der Präsident dieser Kammer den Antrag des Herrn Salerno auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, nämlich der Frage, ob sich die dem Gerichtshof obliegende Rechtsmäßigkeitskontrolle auch auf die Beurteilung erstreckt, die der Prüfungsausschuß im Hinblick darauf vorgenommen hat, ob ein nach dem Hochschulstudium erlangtes Diplom zum Nachweis einer Berufserfahrung im Zusammenhang mit dem einen oder anderen der von den Bewerbern ausgewählten Sachgebiete gemäß der Stellenausschreibung KOM/A/154 geeignet ist. Meines Erachtens ist hierzu festzuhalten, daß die genannte Beurteilung ohne Zweifel eine in den Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses fallende Prüfungsentscheidung ist und der Gerichtshof sich nicht an dessen Stelle setzen kann, daß es aber, wenn der Gerichtshof über einen inhaltlichen Fehler des angefochtenen Aktes (zum Beispiel Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder Ermessensmißbrauch) zu befinden hat, andererseits nötig werden kann, auch die Prüfungsentscheidung des Ausschusses zu beurteilen, wenn auch nur zu dem einzigen Zweck, festzustellen, ob der vom Kläger behauptete Fehler vorliegt oder nicht. Im übrigen war dies auch die Auffassung des Gerichtshofes in der Rechtssache von Wüllerstorff und Urbair.
4 Soweit sich die Rügen gegen die Teilnahme der Beisitzer an den Arbeiten des Prüfungsausschusses wenden, wird zum ersten die Hinzuziehung der Beisitzer im Rahmen der Beurteilung der Bewerbungen im Hinblick auf die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen und zum zweiten die Übertragung von Aufgaben an die Beisitzer beanstandet, denen der Prüfungsausschuß eine echte Entscheidungsbefugnis übertragen habe.
Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs III zum Statut lautet: Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme hinzuziehen. Nach Auffassung der Kläger schließen es die Worte zu bestimmten Prüfungen (épreuves in der französischen Fassung) aus, Beisitzer im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit von Bewerbungen einzusetzen. Der Gerichtshof hat jedoch in der Rechtssache Agneessens u.a./Kommission (122/77, Urteil vom 26. Oktober 1978) entschieden, daß die fragliche Bestimmung nicht in dem Sinne zu verstehen ist, daß sie die Fälle abschließend aufführt, in denen sich ein Prüfungsausschuß der Hilfe von Beisitzern bedienen kann; er hat hinzugefügt, daß ein solches Verfahren insbesondere dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Prüfungsausschuß sonst wegen der großen Anzahl von Bewerbern seine Arbeiten nicht in angemessener Frist durchführen könnte. Meines Erachtens sollte diese Auffassung im vorliegenden Fall bestätigt werden, weil es sich zum einen um ein Auswahlverfahren mit überaus zahlreichen Bewerbern handelte (4272, wie die Kommission mitgeteilt hat), und weil zum anderen sprachliche Gründe als Hauptgrund für die Hinzuziehung von Beisitzern bei der Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen angegeben wurden (so hat es Herr Desbois, Vorsitzender des Prüfungsausschusses, ausgesagt; es ist bezeichnend, daß ein Beisitzer französischer Sprache für überflüssig erachtet wurde, da Französisch die Muttersprache des genannten Vorsitzenden ist). Meines Erachtens hat deshalb das vom Prüfungsausschuß eingeschlagene Verfahren die genannte Bestimmung in diesem Punkt nicht verletzt.
Schwieriger ist die andere Seite des Problems. In dem Urteil Agneessens wurde zum Verhältnis zwischen Prüfungsausschuß und Beisitzern die Notwendigkeit unterstrichen, daß der Ausschuß die Kontrolle über die Vorgänge behält und ihm die Befugnis zur endgültigen Beurteilung vorbehalten bleibt. In jenem Fall hatte der Ausschuß die Aufstellung der Kriterien überprüft, nach denen die gemäß der Stellenausschreibung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu würdigen waren; im übrigen hatte er die Arbeiten der Beisitzer ständig verfolgt und die Endentscheidungen auf der Grundlage der Vorschläge der Beisitzer selbst getroffen.
Im vorliegenden Fall liegt die Sache offenkundig anders. Aus dem Protokoll über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses vom 8. Januar 1978 scheint sich eine übermäßige Übertragung von Befugnissen auf die Beisitzer zu ergeben; dort ist vermerkt, daß der Prüfungsausschuß … die Beisitzer, deren Namen im Anhang II wiedergegeben werden, zur Aufstellung des Verzeichnisses der Bewerber ernannt [hat], die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; unmittelbar danach wird jedoch erklärt, daß der Prüfungsausschuß ... gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut das Verzeichnis der Bewerber aufgestellt [hat], die den Voraussetzungen zur Zulassung zum Auswahlverfahren genügen; ihre Namen sind im Anhang III enthalten. Ferner hat die Kommission in der Gegenerwiderung in der Rechtssache 4/78 hervorgehoben, daß der Anhang II zum genannten Protokoll folgende Überschrift hat: Verzeichnis der zur Unterstützung des Prüfungsausschusses bei den Zulassungsarbeiten ernannten Beisitzer.
Eine erhebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aussage des Zeugen Desbois zu. Er führte zunächst aus, der Ausschuß habe bei seinem ersten Treffen auf der Grundlage der Bewerbungen die Befähigungsnachweise der Bewerber im Zusammenhang mit den erforderlichen Qualifikationen überprüft; er stellte weiter klar, daß sich der Ausschuß einige Tage später getroffen habe, um gemeinsam die Typen von Bewerbern (sic!) im Zusammenhang mit den erforderlichen Qualifikationen zu würdigen, und somit sämtliche Bewerbungen geprüft habe; schließlich fügte er hinzu, daß der Ausschuß … einige Beamte der Kommission ersucht [habe], zur Vorbereitung dieser Arbeit unter anderem die Voraussetzungen, die Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise und die berufliche Erfahrung zu beurteilen, ohne sich bei der Entscheidung an die Stelle des Ausschusses zu setzen Im Verfolg der Aussage, insbesondere aus den Antworten auf die Fragen des Berichterstatters und des Generalanwalts, ergab sich jedoch,
a) daß die Beisitzer Vorschläge zur Beurteilung der akademischen Grade und des Zusammenhangs zwischen dem akademischen Grad und dem vom Bewerber gewählten Sachgebiet machten,
b) daß der Ausschuß hierzu keine genauen Richtlinien und detaillierten Kriterien aufgestellt hatte — die Beisitzer hatten einige Empfehlungen und einige weitgefaßte Richtlinien erhalten —,
c) daß in Fällen, in denen die Beisitzer Zweifel hatten, die Bewerbung zur Entscheidung durch den Ausschuß zur Seite gelegt wurde — der Beurteilung dieser Bewerbungen, die Probleme aufwarfen, waren einige Momente des Tages gewidmet.
Dieses Verfahren macht mich bestürzt. Für die Mehrzahl der Fälle wurden die Vorschläge der Beisitzer — die nicht auf allgemeine technische Kriterien gestützt waren, deren Notwendigkeit der Ausschuß nicht bemerkt hatte — offenkundig en bloc ohne Kontrolle durch den Prüfungsausschuß übernommen. Herr Desbois zog in Zweifel, daß der Ausschuß nach dem Statut die Macht gehabt hätte, detaillierte Kriterien aufzustellen und bezog sich auf den gesunden Menschenverstand. Die Kommission ihrerseits führte in ihrer Antwort auf die erste der ihr vom Gerichtshof gestellten Fragen aus, keine Bestimmung des Statuts verlange vom Prüfungsausschuß, daß er allgemeine Kriterien für die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen dem Hochschulabschluß oder der Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums einerseits und dem vom Kandidaten gewählten Sachgebiet andererseits aufstelle. Der Gerichtshof hat sich jedoch bereits vor einigen Jahren in ganz anderem Sinne geäußert, als er im Urteil vom 14. Dezember 1965 (Rechtssache 21/65, Morina/Europäisches Parlament, Slg. 1965, 1359) unter anderem folgendes ausführte: Die vorherige Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen soll eine objektive und willkürfreie Prüfung der Befähigungsnachweise gewährleisten.
Die Frage nach der Notwendigkeit allgemeiner Grundsätze stellt sich jedoch insbesondere dann, wenn der Zusammenhalt und die Übereinstimmung der mehreren jeweils für sich arbeitenden Beisitzern anvertrauten Beurteilung von Befähigungsnachweisen gewährleistet werden soll. Außerdem ergaben sich aus der doppelten Voraussetzung des Hochschulabschlusses und der Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in dem vom Bewerber gewählten Sachgebiet im vorliegenden Fall viele schwierige allgemeine Probleme: beispielsweise, welche Hochschulabschlüsse dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet mit Sicherheit entsprechen, welche Bedeutung dem Ausdruck Berufserfahrung zu geben ist, ob die Mindestdauer von einem Jahr sich auf ein Studienjahr Fortbildungsstudien verkürzen kann, ob eine allgemeine Berufserfahrung, wenn sie einige Teilbereiche des gewählten Gebietes einschließt, ausreicht oder ob eine besondere Erfahrung nötig ist, welche Berufserfahrungen den in der Stellenausschreibung genannten Gebieten am ehesten entsprechen (man könnte als Bezugspunkt fast ein Bewertungsverzeichnis mit Hinweisen, wenn nicht ein abschließendes Verzeichnis, verfassen). Der Prüfungsausschuß hat den Beisitzern offenkundig zu keinem dieser allgemeinen Probleme Anleitungen gegeben. Der Umstand, daß sich die nachträgliche Überprüfung auf streitige Fälle — genauer, wie ich hervorhebe, auf Fälle, in denen der jeweilige Beisitzer Zweifel hatte — beschränkte, bestätigt die tatsächliche Selbständigkeit der Entscheidungen der Beisitzer. Abschließend bin ich deswegen der Meinung, daß die Beziehungen zwischen dem Prüfungsausschuß und den Beisitzern im vorliegenden Fall in einer Weise geregelt wurden, die nicht den im Urteil Agneessens enthaltenen Grundsätzen entspricht; die Beachtung dieser Grundsätze ist um so notwendiger, wenn man eine umfangreichere und häufigere Hinzuziehung von Beisitzern begünstigt.
5 Die Kläger Authié und Salerno haben in ihren Schriftsätzen wiederholt auf einen anderen Verfahrensmangel hingewiesen, der im Fehlen von Kollegialentscheidungen bestehen soll. Insbesondere vertreten sie die Auffassung, daß zahlreiche Entscheidungen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses allein getroffen worden seien, und zwar sowohl im ersten Abschnitt der Beurteilung der Befähigungsnachweise als auch zu dem Zeitpunkt, als die Akten einiger Bewerber, die auf die Mitteilung der verweigerten Zulassung reagiert hatten, erneut geprüft wurden.
Hierzu merke ich zunächst an, daß es aus inhaltlicher Sicht einen erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Kollegialentscheidungen darstellt, daß der größte Teil der Entscheidungen über die Zulassung der Bewerber von den jeweiligen Beisitzern oder (für die Bewerber französischer Sprache) vom Vorsitzenden getroffen wurde. Es ist jedoch zu bedenken, daß der Form nach der Prüfungsausschuß selbst, wie sich aus seinem Protokoll ergibt, das Verzeichnis der Bewerber aufstellte, indem er letztlich die Beurteilungen seiner einzelnen Mitglieder oder der Beisitzer übernahm. Außerdem ist heute unmöglich festzustellen, bei welchen Bewerbern die Beurteilung für die Zulassung Ergebnis von Vorschlägen eines Beisitzers oder eines Mitglieds des Ausschusses war, die von den anderen Mitgliedern en bloc übernommen wurden, und bei welchen Bewerbern umgekehrt eine Erörterung im Rahmen des Prüfungsausschusses stattfand, der ein eigener Beschluß folgte.
Zu der Rolle von Herrn Desbois ist zu sagen, daß der Wortlaut des Protokolls auch jede Entscheidung erfaßt, die dieser bei der Beurteilung der Befähigungsnachweise allein getroffen hat. Zwar wurden die fiches, auf denen vermerkt war, ob ein bestimmter Bewerber die nach der Stellenausschreibung erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, nur vom Vorsitzenden abgezeichnet; hier handelte es sich jedoch um eine Bescheinigung von innerdienstlicher und vorübergehender Bedeutung. Herr Desbois hat ausgesagt, daß die fraglichen fichesin bestimmten Fällen … von den Beisitzern und vom Ausschuß entweder in seiner Gesamtheit oder auf Bitte der anderen von mir selbst als Präsidenten vorbereitet [wurden]. Das bestätigt jedoch anscheinend nur, daß sich der Ausschuß für Bewerber französischer Sprache an Herrn Desbois wandte, wie er für die anderen Bewerber die Beisitzer beauftragte, die Frage der Zulassung zu beurteilen. Es bleibt die Frage, ob die Entscheidungen über die beim Ausschuß eingegangenen formlosen Beschwerden der nichtzugelassenen Bewerber Einzel- oder Kollegialentscheidungen waren; dieser Punkt sollte jedoch im Zusammenhang mit dem eigenartigen Verfahren der erneuten Prüfung der Bewerbungen erörtert werden, das die Kläger unter mehr als einem Gesichtspunkt angegriffen haben.
6 Betrachten wir die Tatsachen, die es erlauben, diesen Abschnitt der Arbeiten des Prüfungsausschusses zu rekonstruieren. Das Protokoll vom 8. Januar 1978 beschränkt sich auf folgende Feststellung: Fünf — namentlich genannte — Bewerber wurden nach erneuter Prüfung ihrer Bewerbung nachträglich zugelassen. Der Prüfungsausschuß hat andererseits seine ursprüngliche Entscheidung bestätigt, insbesondere Jean Maas und Martine Snappe nicht zuzulassen. In den Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes führt die Kommission unter Punkt 5 folgendes aus: Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/A/154 hat in seiner Sitzung vom 8. Januar 1978alle Bewerbungen erörtert, die in irgendeiner Weise Gegenstand von Protesten seitens enttäuschter Bewerber oder in ihrem Namen auftretender Personen waren. Fünfen dieser Beschwerden ist der Prüfungsausschuß nachgekommen; sie sind ausdrücklich in seinem Protokoll aufgeführt, da es sich um Entscheidungen über die Eintragung in das Verzeichnis der zugelassenen Bewerber handelte, die die früheren ablehnenden Entscheidungen änderten. Die beiden im Protokoll über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses vom 8. Januar 1978 genannten Fälle, in denen Beschwerden zurückgewiesen wurden, sind beispielhaft aufgeführt.
Die Umstände werden kurz auch in der Gegenerwiderung der Kommission in der Rechtssache 28/78 geschildert. Dort kann man unter anderem lesen, daß der Prüfungsauschuß aufgrund von Briefen, Telefonaten und anderen Vorkommnissen veranlaßt wurde, die Bewerbungen erneut zu überprüfen, und nach erneuter Überprüfung fünf zusätzliche Bewerbungen zugelassen hat, während er alle anderen abweisenden Entscheidungen aufrechterhielt. Aus der Erwähnung der beiden Bewerbungen Maas und Snappe kann keine Diskriminierung hergeleitet werden, da diese beiden Fälle nur beispielhaft genannt sind: vgl. in diesem Sinne das Wort insbesondere.
Abschließend komme ich zu der Aussage von Herrn Desbois. Er führt aus, daß der Prüfungsausschuß sich am 8. Januar zur Prüfung der Akten der Bewerber traf, die die Entscheidung des Prüfungsausschusses förmlich (sic!) angefochten hatten; er habe somit die frühere Entscheidung aufgehoben und fünf Bewerber auch aufgrund von Unterlagen, die nicht rechtzeitig übermittelt worden waren, zugelassen, während es nicht möglich gewesen sei, allen Anträgen auf erneute Prüfung der Bewerbungen zu entsprechen.
Nach alledem steht daher fest, daß der Prüfungsausschuß, nachdem er eine große Zahl von Bewerbern nicht zu den Prüfungen zugelassen hatte (vergessen wir nicht, daß die Schreiben an die Kläger, mit denen diese davon unterrichtet wurden, daß sie nicht zugelassen worden seien, das Datum vom 5. Dezember tragen), mehr oder weniger stichhaltige Proteste und Beschwerden erhielt: In der Sitzung vom 8. Januar beschließt er also, die Akten der Bewerber erneut zu prüfen, die seine Entscheidung angegriffen hatten, widerruft seine Ablehnung in fünf Fällen, unterläßt es aber, klarzustellen, wieviele Beschwerden zurückgewiesen worden sind, erwähnt vielmehr in seinem bekannten Protokoll nur zwei unglückliche Fälle als Beispiel.
All das begegnet schwersten Bedenken. Offenkundig entsprechen die bei der Kommission eingegangenen Proteste keinen förmlichen Beschwerden; gerade deswegen kann man sich fragen, ob sich eine erneute Prüfung allein der Akten derjenigen rechtfertigen läßt, die protestiert haben. Meines Erachtens hätte der Grundsatz der Gleichbehandlung den Prüfungsausschuß dazu veranlassen müssen, die Akten sämtlicher Bewerber, die nicht zugelassen worden waren, erneut zu prüfen, sobald er daran zweifelte, richtig entschieden zu haben. Die Kläger hingegen — wenigstens die Herren Salerno und Authié — finden sich in der Lage wieder, daß sie Beschwerden verfaßt haben, ihre Bewerbungen aber vermutlich trotzdem vom Prüfungsausschuß nicht erneut erörtert wurden! In der Tat haben alle drei Kläger diese erneute Prüfung beantragt (Salerno und Authié mit Schreiben vom 19. Dezember, Massangioli mit Schreiben vom 20. Dezember). Herr Desbois übersandte den Herren Salerno und Authié aber bereits am 21. Dezember eine abschlägige Antwort, mit der an der Versagung der Zulassung festgehalten wurde (zwischen dem 15. Dezember und 8. Januar fanden keine Sitzungen des Ausschusses statt). So gesehen ist daher auf jeden Fall der Grundsatz der Kollegialentscheidung verletzt worden. Schließlich erlaubt es der Wortlaut des Protokolls vom 8. Januar in keiner Weise, die Gründe festzustellen, aus denen die fünf Bewerber nachträglich zugelassen wurden; die Erklärungen des Zeugen Desbois hierzu sind zumindest vage. Das bedeutet, daß eine derart wichtige Maßnahme — tatsächlich eine zusätzliche Beurteilung — ohne jede Begründung getroffen wurde, und daß den fünf Bewerbern ein unerklärlicher Vorteil zugewandt wurde: Meines Erachtens stellt die Gewährung eines solchen Vorteils ohne objektiv erkennbare Grundlage einen Ermessensmißbrauch dar. Das Auswahlverfahren ist somit — im letzten Abschnitt, der zur Endentscheidung führte, bestimmte bereits ausgeschlossene Bewerber nachträglich zuzulassen — mit zahlreichen schweren Unregelmäßigkeiten behaftet; ich glaube nicht, daß man einwenden kann, die Kläger, die nur die Entscheidungen angefochten hätten, mit denen ihnen — vor dem erwähnten Schlußabschnitt — die Zulassung versagt worden sei, seien nicht berechtigt, diese Unregelmäßigkeiten geltend zu machen. In Wirklichkeit stehen die Mängel der fraglichen Entscheidungen und die Mängel des gesamten Verfahrens bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen in unmittelbarem Zusammenhang; die Anfechtung durch die Betroffenen ist daher als auch alle Gesichtspunkte des genannten Verfahrens erfassend zu erachten, die sich aus dem Protokoll vom 8. Januar ergeben.
7 Wie ich bereits anfangs ausgeführt habe, wird die Klage des weiteren auf die mangelhafte Begründung der angefochtenen Entscheidungen gestützt. Hierzu haben sich die Kläger sowohl auf Artikel 25 Absatz 2 des Statuts (wonach jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein muß) als auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes berufen. Meines Erachtens findet Artikel 25 keine Anwendung, wenn ein Bewerber nicht zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens zugelassen wird; sicherlich lassen sich jedoch Angaben zu allen Gesichtspunkten des zu lösenden Problems aus den drei bereits genannten Urteilen ableiten: den Urteilen vom 14. Januar 1972 und vom 15. März 1973 in den beiden Rechtssachen Marcato und demjenigen vom 4. Dezember 1975 in der zweiten Rechtssache Costacurta.
In diesen Urteilen findet sich eine sehr interessante Stellungnahme zu der Form, die der Prüfungsausschuß bei der Prüfung der Bewerbungen zu beachten hat, um festzustellen, welche Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen werden können. Der Gerichtshof unterscheidet diesen ersten Abschnitt jedes Auswahlverfahrens von dem folgenden Abschnitt, der Prüfung der Eignung der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten, und merkt an, während die Arbeiten des zweiten Abschnitts im allgemeinen vergleichender Natur sind, und demzufolge unter die für die Arbeiten eines Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung fallen, bestehe der erste Abschnitt aus einer Gegenüberstellung der Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen aufgrund objektiver und jedem der Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen. Deswegen gelangen die zitierten Urteile sämtlich zu dem Schluß, daß die Ergebnisse dieser Gegenüberstellung ausreichend zu begründen seien. In den beiden Rechtssachen Marcato hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß es an einer ausreichenden Begründung fehle, weil der Bereich des Prüfungsausschusses sich darauf beschränkt habe anzugeben, welche Voraussetzungen der Kläger nicht erfülle.
Wie nun liegt der vorliegende Fall? Die angefochtenen Entscheidungen wurden den Betroffenen mit Formbriefen bekanntgegeben, die zunächst die Mitteilung enthielten, der Bewerber sei nicht zugelassen worden, anschließend eine Liste mit vier allgemein formulierten Gründen, neben die jeweils ein Kästchen gedruckt war; aus dem angekreuzten Kästchen konnte der Empfänger des Schreibens somit die ihn betreffende Begründung erkennen. In dem Schreiben an Herrn Authié war der Grund unter Nummer 2 angekreuzt (seine Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise wurden nicht als den Anforderungen der Stellenausschreibung entsprechend erachtet); in den Schreiben an die Herren Salerno und Massangiolo handelte es sich um den Grund Nummer 3 (der Zusammenhang seiner Erfahrung mit den wahrzunehmenden Aufgaben wurde nicht für hinreichend erachtet).
Im Protokoll vom 8. Januar wird festgehalten, daß die Bewerber, die den Zulassungsvoraussetzungen nicht entsprachen, in drei Anhängen aufgelistet sind, die jeweils die Fälle einer nicht erfüllten Voraussetzung umfassen. Der Anhang IV hat die Überschrift jenseits der Altersgrenze, der Anhang V mangelnder Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet und der Anhang VI Fehlen einer gewissen mindestens einjährigen Berufserfahrung nach Abschluß eines Universitätsstudiums in Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet. Diese Einteilung entsprach wörtlich der Formulierung auf den internen Papieren für jeden der Bewerber, die während der Auswahl die Arbeitsunterlage bildeten (es handelt sich hier um die fiches individuelles, die ich bereits erwähnen konnte). Jede fiche enthielt nämlich die Rubriken Altersgrenze, Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und Berufserfahrung, neben jeder dieser Rubriken konnten der oder die Auswählenden ein Ja oder ein Nein ankreuzen. In Beantwortung einer der Fragen des Gerichtshofes bezog sich die Kommission auf diese in jeden Bewerbungsakt eingelegten fiches individuelles, auf denen schließlich die Entscheidung über die Aufnahme in das Verzeichnis der zugelassenen Bewerber vermerkt wurde; sie fügte hinzu: Nach Kenntnis der Kommission liegen keine sonstigen schriftlichen Vermerke vor, in denen Fall für Fall begründet ist, warum 2755 von 4272 eingegangenen Bewerbungen nicht zugelassen wurden.
Meines Erachtens ist unbestreitbar, daß die angefochtenen Entscheidungen nur unzureichend begründet sind. Damit will ich nicht sagen, daß man für jeden einzelnen Bewerber eine detaillierte Untersuchung der Voraussetzungen oder eine ausführliche Darlegung der Gründe verlangen kann, aus denen die jeweiligen Eigenschaften für nicht angemessen erachtet wurden. Die Kommission legte im Laufe dieser Verfahren erheblichen Nachdruck auf die Schwierigkeiten, die mit der überaus großen Anzahl von Bewerbern verbunden waren; bis zu einem bestimmten Punkt erscheint es gerechtfertigt, diese Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Es sei mir dennoch erlaubt zu sagen, daß die negativen Folgen eines solchen Andrangs nicht auf den Schultern der Bewerber ausgetragen werden dürfen, und daß die ein Auswahlverfahren durchführende Behörde die Pflicht hat, sich hierauf derart vorzubereiten, daß sie ihre Aufgabe unter voller Beachtung aller Vorschriften erfüllen kann, auch wenn es Tausende von Teilnehmern gibt.
Im vorliegenden Fall hätten die den Bewerbern mitgeteilten Begründungen zumindest klar sein müssen, um ihnen die unzweideutige Erfassung der Gründe für den Ausschluß zu ermöglichen und um die Rechtmäßigkeitskontrolle zu erleichtern. Die Mitteilung Ihre Diplome und Befähigungsnachweise wurden nicht als den Anforderungen der Stellenausschreibung entsprechend erachtet, ist zumindest zweideutig: Sie kann bedeuten, daß die Hochschulstudien nicht als abgeschlossen erachtet wurden, daß der Hochschulabschluß nach Auffassung des Prüfungsausschusses nicht im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet stand oder schließlich, daß ein nachuniversitärer Befähigungsnachweis so beurteilt wurde. Das gleiche muß man von dem Hinweis auf das Fehlen einer gewissen mindestens einjährigen Berufserfahrung nach Abschluß des Universitätsstudiums in Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet sagen: Das Fehlen kann auf einer engen Auslegung des Begriffs Berufserfahrung durch den Prüfungsausschuß beruhen, auf der Dauer dieser Erfahrung oder auf dem Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet. Ich fasse zusammen: Weder das Protokoll noch die Mitteilungsschreiben erlauben die Feststellung, aufgrund welchen besonderen Mangels der Bewerber nicht zugelassen wurde; auch innerhalb des Prüfungsausschusses mußte man auf zusätzliche Erklärungen zu den fiches jedes Bewerbers zurückgreifen, um den exakten Grund für die Ablehnung zu erkennen.
8 Zu erwägen bleibt, ob hier eine Diskriminierung vorlag. Sämtliche Kläger haben sich auch auf diesen Aufhebungsgrund berufen, da andere Bewerber, ebenfalls Inhaber des Certificat des Brügger Kollegs, zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien. Der fragliche Grund kann jedoch nicht für Herrn Authié gelten, dessen Ausschluß vom Auswahlverfahren darauf beruhte, daß sein Hochschulabschluß als nicht im Zusammenhang mit dem gewählten Sachgebiet stehend erachtet wurde. Hiervon abgesehen wandte die Kommission ein, man müsse die Wahl des Bewerbers mit der auf dem Brügger Certificat angegebenen Spezialisierung vegleichen; Herr Salerno habe in Brügge Studien mit Schwerpunkt Wirtschaft betrieben, er habe das Sachgebiet Finanzen und Haushalt gewählt; Herr Massangioli habe sich beim Europa-Kolleg auf Verwaltungswissenschaften konzentriert und für das Auswahlverfahren das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen gewählt. Nun hat Herr Salerno die Namen anderer Inhaber eines Brügger Certificat mit Schwerpunkt Wirtschaft genannt, die zu den Prüfungen zugelassen worden seien; die Kommission hat eingewandt, daß diese Bewerber das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen gewählt hatten. Folglich liegen hier keine Merkmale vor, die geeignet wären, die beklagte Diskriminierung nachzuweisen, wenn es auch ziemlich überraschend ist, daß Bewerber mit einer bestimmten wirtschaftlichen Spezialisierung für das Sachgebiet Auswärtige Beziehungen zugelassen wurden, daß aber andererseits Herr Massangioli, der das gleiche Sachgebiet gewählt hatte, trotz Spezialisierung auf Verwaltungswissenschaft und trotz Besuchs eines Vorbereitungskurses für den diplomatischen Dienst abgelehnt wurde.
9 Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Meinung, daß den Klagen stattzugeben ist: Die Durchführung des Auswahlverfahrens scheint mir unter jedem der drei untersuchten Aspekte (mangelnde Abstimmung der Arbeiten der Beisitzer, fehlende Kollegialentscheidungen, willkürliche erneute Prüfung einiger Bewerbungen) mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet zu sein, darüber hinaus ist meines Erachtens die Begründung der angefochtenen Verfügungen unzureichend. Da dem so ist, ist zu prüfen, ob das gesamte Auswahlverfahren aufgehoben werden muß, oder ob sich die Aufhebung auf den Ausschluß der Kläger beschränken kann. Diese Frage hat sich bereits in der zitierten Rechtssache Costacurta gestellt; der Gerichtshof hat damals entschieden, da das Auswahlverfahren der Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte gedient habe, habe sich die Nichtaufnahme des Klägers in das Verzeichnis der zugelassenen Bewerber nicht auf die Zulassung anderer Bewerber zu den Prüfungen ausgewirkt, die nach Auffassung des Prüfungsausschusses den Bedingungen entsprachen. Daraus folgerte der Gerichtshof: Die Rechte des Klägers werden angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß erneut die Frage untersucht, ob der Kläger die erforderliche Eignung besitzt, um in das Verzeichnis der Bewerber aufgenommen zu werden, und wenn er ihn — falls dies zutreffen sollte — zum Auswahlverfahren zuläßt, ohne daß dies indessen Auswirkungen für die vom Ausschuß bereits getroffene Auswahl hätte. (In Klammern merke ich an, daß die Prüfungen des Auswahlverfahrens auch in der Rechtssache Costacurta bereits stattgefunden hatten: Die Ausführungen des Gerichtshofes machten daher einen neuen Prüfungstermin ad hoc erforderlich.) In der Rechtssache Costacurta wurde daher nur die Entscheidung aufgehoben, mit der die Zulassung des Klägers zu dén Prüfungen abgelehnt worden war. Meines Erachtens kann man dem auch im vorliegenden Fall folgen, in dem das streitige Auswahlverfahren ebenfalls den Charakter eines Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve hat.
10 Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, gemäß den Anträgen der Herren Salerno, Authié und Massangioli die Entscheidungen aufzuheben, mit denen deren Zulassung zum Auswahlverfahren KOM/A/154 abgelehnt wurde, und die Kommission in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.