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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.11.1978 – C-243/78
ECLI:EU:C:1978:215
In der Rechtssache 243/78 R
FIRMA SIMMENTHAL S.P.A. mit Sitz in Aprilia (Italien), vertreten durch Rechtsanwälte Emilio Cappelli und Paolo de Caterini, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Charles Turk, 4, rue Nicolas Welter, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Guido Berardis, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die Erklärungen der Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) wird bei der Einfuhr von … Gefrierfleisch in die Gemeinschaft … eine Abschöpfung erhoben.
Um jedoch den Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie Rechnung zu tragen, wurde nach Artikel 14 dieser Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung für einige zur Verarbeitung bestimmte Fleischarten bei der Einfuhr eine Sonderregelung gewährt, die in der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Abschöpfung bestand. Das Fleisch, das zur Herstellung von Konserven der Sorte corned beef bestimmt war, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthielten, konnte bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden; dagegen war bei dem Fleisch, das zu anderen Erzeugnissen verarbeitet werden sollte, die vollständige oder teilweise Aussetzung der Abschöpfung unter bestimmten Voraussetzungen von dem Ankauf von Interventionsfleisch abhängig (sogenanntes Kopplungssystem).
2. a)Am 14. Februar 1977 erließ der Rat die Verordnung Nr. 425/77 (ABl. L 61, S. 1), durch die unter anderem Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 geändert wurde. Die Änderungen wurden, soweit sie hier von Interesse sind, im wesentlichen damit begründet, daß es wegen des — durch massive Einfuhren aus Drittländern verstärkten — Rückgangs der Preise innerhalb der Gemeinschaft notwendig sei, die Einfuhrregelung und insbesondere einige besondere Regelungen anzupassen, um eine Wiederholung ähnlicher Situationen zu vermeiden (s. zweite bis fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 425/77). Diese Verordnung bestimmt insbesondere folgendes:Für Fleisch zur Herstellung von Konserven der Sorte corned beef gilt nach Maßgabe dieses Artikels eine vollständige Aussetzung der Abschöpfung und für Fleisch zur Herstellung von anderen Erzeugnissen nach Maßgabe des Artikels eine vollständige oder teilweise Aussetzung (Art. 14 Abs. 1 Buchst, a und b neue Fassung).Der Rat erstellt eine geschätzte Bilanz des Fleisches, das im Rahmen der nach diesem Artikel vorgesehenen Regelung eingeführt werden kann (Art. 14 Abs. 2).Die Einfuhr bei Aussetzung der Abschöpfung ist von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig, die in den Grenzen der vierteljährlich vorgesehenen Mengen erteilt wird (Art. 14 Abs. 3 Buchst. a).Die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung kann erforderlichenfalls von der Vorlage eines Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle abhängig gemacht und somit dem Kopplungssystem unterworfen werden; dies gilt für Fleisch zur Herstellung von Konserven der Sorte corned beef und von anderen Erzeugnissen (Art. 14 Abs. 3 Buchst, b).Die Kommission legt vierteljährlich folgendes fest: die Mengen, die eingeführt werden können, gegebenenfalls den Satz für die Aussetzung der Abschöpfung, das Verhältnis zwischen den Mengen, die eingeführt werden dürfen, und den Mengen, für die unter Umständen die Kopplung verlangt wird, sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel (Art. 14 Abs. 4).b)Die Kommission hat die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 in seiner neuen Fassung mit den Verordnungen Nr. 585/77 vom 18. März 1977 (ABl. L 75, S. 5) und Nr. 597/77 vom 18. März 1977 (ABl. L 76, S. 1) festgelegt, die beide später durch die Verordnungen Nr. 1384/77 vom 27. Juni 1977 (ABl. L 157, S. 16) und Nr. 2901 vom 22. Dezember 1977 (ABl. L 338, S. 9) geändert und ergänzt und sodann durch die Verordnungen Nr. 571/78 vom 21. März 1978 (ABl. L 78, S. 10) und Nr. 572/78 vom 21. März 1978 (ABl. L 78, S. 17) ersetzt worden sind. Diese Verordnungen enthalten unter anderem Bestimmungen über die in der Neufassung von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehene Einfuhrlizenz, von deren Vorlage die Aussetzung der Abschöpfung abhängig ist.c)Mit der Verordnung Nr. 2900/77 vom 22. Dezember 1977 (ABl. L 338, S. 6) hat die Kommission — mit Wirkung vom 1. Januar 1978 — von der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b (neue Fassung) der Verordnung Nr. 805/68 vorgesehenen Möglichkeit der Anwendung des Kopplungssystems Gebrauch gemacht, indem sie für die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung die Vorlage eines gemäß dieser Verordnung geschlossenen Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle vorgeschrieben hat (Art. 1 der Verordnung Nr. 2900/77). Die Einzelheiten der seit dem 1. Januar 1978 geltenden Regelung lassen sich wie folgt zusammenfassen:Für die Einfuhr des genannten Fleisches wird eine Einfuhrlizenz verlangt. Sie kann jeder natürliche[n] oder juristische[n] Person …, die seit mindestens 12 Monaten eine Tätigkeit im Vieh- und Fleischsektor [eines Mitgliedstaats] ausübt, erteilt werden (Art. 1la Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 585/7 in der Fassung der Verordnung Nr. 2901/77 und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 571/78).Der Lizenzantrag muß von dem Original eines Kaufvertrags über gefrorenes Rindfleisch aus Beständen einer Interventionsstelle begleitet sein, der gemäß der Verordnung Nr. 2900/77 während des Vierteljahres, in dem der Antrag vorgelegt wurde, geschlossen worden ist (Art. 11a Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 585/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 2901/77 und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 571/78).Der Verkauf des Gefrierfleisches aus Beständen einer Interventionsstelle erfolgt vorbehaltlich besonderer, abweichender Vorschriften der Verordnung Nr. 2900/77. nach einem Ausschreibungsverfahren gemäß der Verordnung Nr. 216/69 der Kommission vom 4. Februar 1969 — ABl. L 28, S. 10 — (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2900/77).Nach diesem Verfahren setzt die Kommission aufgrund der eingegangenen Angebote, die ihr von den Interventionsstellen übermittelt werden, die Mindestverkaufspreise fest. Liegt der gebotene Preis unter dem Mindestpreis, wird das Angebot abgewiesen. Den Zuschlag erhalten diejenigen Bieter, die den höchsten Preis geboten haben.Die Angebote müssen sich auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 und höchstens 100 t beziehen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2900/77).Die Interventionsstellen führen vierteljährlich Einzelausschreibungen durch, bei denen die Angebote nur in den ersten zehn Tagen jedes Quartals abgegeben werden können (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2900/77).Im Anschluß an die Entscheidung der Kommission über die Festsetzung der Mindestverkaufspreise teilen die Interventionsstellen den Bietern das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung mit und schließen die Kaufverträge mit den Zuschlagsempfängern.d)Gestützt auf diese Regelung veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt C 11 vom 13. Januar 1978, S. 16, eine Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch im Besitz der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung.
3. a)In der Nummer C 11 des Amtsblatts vom 13. Januar 1978 wurde auf Seite 34 die für das erste Vierteljahr 1978 geltende Ausschreibung Nr. It. P 1 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 — über den Verkauf von bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit Knochen, das von der italienischen Interventionsstelle gelagert wird, veröffentlicht; hiernach verkauft die genannte Interventionsstelle ungefähr 4000 t Rindfleisch.Die Antragstellerin — eine große Konservenfabrik, die auf die Herstellung von ausschließlich aus Rindfleisch und Gelee bestehenden Konserven spezialisiert ist — reichte im Rahmen dieser Ausschreibung ein Angebot ein, um sich — zumindest teilweise — auf dem Auslandsmarkt unter Inanspruchnahme der Regelung über die Einfuhr bei Aussetzung der Abschöpfung eindecken zu können.b)Am 15. Februar 1978 erließ die Kommission die an die Mitgliedstaaten gerich tete Entscheidung 78/258 (ABl. L 69, S. 36). Hiermit setzte sie die für die Ausschreibung geltenden Mindestverkaufspreise für gefrorenes Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen fest und bestimmte, daß die Höchstmengen des für die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung zugelassenen Fleisches zur Herstellung von Konserven der Sorte corned beef5027 t betrugen.Aufgrund dieser Entscheidung teilte die italienische Interventionsstelle der Antragstellerin mit, ihr Angebot sei abgelehnt worden, weil es unter dem von der Kommission festgesetzten Mindestpreis gelegen habe.
4. a)Am 13. April 1978 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Entscheidung 78/258 der Kommission (Rechtssache 92/78). Mit der Klage beantragte sie, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Verordnung Nr. 585/77, insbesondere die Artikel 11 und 11a, die Verordnungen Nr. 2900/77 und Nr. 2901/77, vor allem soweit sie die vollständige Aussetzung der Abschöpfung im Rahmen der besonderen Einfuhrregelung für gefrorenes Rindfleisch betreffen, sowie die im Amtsblatt C 11 vom 13. Januar 1978 veröffentlichte Allgemeine Bekanntmachung und die Ausschreibung Nr. It. P 1 für unanwendbar im Sinne von Artikel 184 EWG-Vertrag zu erklären.Die Antragstellerin vertrat die Ansicht, die Kommission habe die Mengen, die bei Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden könnten, zu niedrig festgesetzt und sie — die Antragstellerin — durch die festgelegten Modalitäten praktisch von der Anwendung der Sonderregelung ausgeschlossen; hierdurch seien ihr Versorgungsschwierigkeiten entstanden. Zur Begründung ihrer Klage machte sie unter anderem folgendes geltend :Die Verordnung Nr. 2900/77 und die Allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung, durch die das Kopplungssystem konkretisiert worden sei, verstießen, da sie in keiner Weise begründet worden seien, gegen wesentliche Formvorschriften.Was die Verordnungen Nr. 585/77 und Nr. 2900/77 angehe, so lägen ein Verstoß gegen die Grundsätze, die zum Erlaß der besonderen Einfuhrregelung bei zur Verarbeitung bestimmtem Gefrierfleisch geführt hätten, sowie eine Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern vor.Soweit es um die Verordnungen Nr. 2900/77 und Nr. 2901/77 gehe, so seien ein Verstoß gegen die Grundsätze, auf denen die besondere Einfuhrregelung bei zur Verarbeitung bestimmtem Gefrierfleisch beruhe, ein Ermessensmißbrauch und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeben.Hinsichtlich der Verordnung Nr. 2900/77, insbesondere des Artikels 3 und 5, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern vor.In bezug auf die Verordnung Nr. 2900/77, insbesondere Artikel 4, und die Allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung, insbesondere Ziffer 4, sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung gegeben.Die Kommission hielt die von der Antragstellerin erhobenen Rügen für unbegründet und die Klage für unzulässig. Im Hinblick auf die Klagezulässigkeit machte sie geltend, die Antragstellerin habe kein Klageinteresse: Eine etwaige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung könne für die Antragstellerin nicht den geringsten Nutzen haben, denn die Verträge seien bereits geschlossen und die Einfuhrlizenzen erteilt. Mit der Aufhebung der Entscheidung werde der Antragstellerin nicht das gewährt, was sie wünsche, und noch weniger den Dritten das entzogen, was sie infolge der Ausschreibung erlangt hätten.Im Rahmen dieser Rechtssache ist die Regierung der Italienischen Republik der Antragstellerin beigetreten, um deren Anträge zu unterstützen.Der Gerichtshof hat über diese Klage noch nicht entschieden.b)Ebenfalls am 13. April 1978 reichte die Antragstellerin gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung einen Antrag (92/78 R) ein, mit dem sie die Anordnung begehrte, daßder Vollzug der Entscheidung 78/258 ausgesetzt wird, indem der Kommission aufgegeben wird, die nationalen Behörden anzuweisen, die Erteilung der Einfuhrlizenzen für die von den Zuschlagsempfängern mit den Interventionsstellen geschlossenen Kaufverträge aufzuschieben;die Anwendung der besonderen Einfuhrregelung bei für die Verarbeitungsindustrie bestimmtem Gefrierfleisch bis zur Verkündung des Endurteils ausgesetzt wird.Zur Begründung ihres Antrags machte die Antragstellerin geltend, das von der Kommission errichtete System führe dazu, daß sie — die Antragstellerin — von der Vergünstigung der besonderen Einfuhrregelung ausgeschlossen werde, um diese solchen Wirtschaftsteilnehmern zu gewähren, die nichts mit der Verarbeitungstätigkeit zu tun hätten. Da sie gewöhnlich 20000 t Fleisch pro Jahr verarbeite, von dem mehr als die Hälfte von außerhalb der Gemeinschaft stamme, habe sie das gesamte Fleisch bei einer unübersehbar großen Anzahl von Unternehmern zu unvorteilhaften Preisen erstehen müssen. Ihr seien dadurch ernsthafte Versorgungsschwierigkeiten entstanden.Der Präsident des Gerichtshofes wies den Antrag mit Beschluß vom 22. Mai 1978 zurück.In bezug auf den ersten Teil des Antrags führte er aus:Auch wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, ist doch darauf hinzuweisen, daß die angefochtene Entscheidung an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist; man muß vermuten, daß in der gesamten Gemeinschaft der größte Teil dieser Lizenzen inzwischen erteilt worden ist, so daß die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht vollzogen ist und folglich nicht mehr Gegenstand einer Anordnung der Aussetzung des Vollzugs sein kann.Wollte man andererseits die beantragte Anordnung auf die noch nicht erteilten Lizenzen beschränken, dann liefe dies darauf hinaus, den Interessenten ein Recht zu nehmen, das ihnen die geltende gemeinschaftliche Regelung verleiht. Auch wenn man annimmt, daß der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Befugnis zu einer Anordnung hat, die sich so einschneidend auf die Rechte und Interessen Dritter auswirkt, die nicht Parteien des Rechtsstreits sind und deshalb nicht gehört werden konnten, wäre eine solche Anordnung doch nur zu rechtfertigen, wenn erkennbar wäre, daß die Antragstellerin andernfalls in eine Lage geriete, die ihre Existenz bedrohen könnte.Zum zweiten Teil des Antrags führte er aus:Die beantragte Anordnung würde deshalb die Gefahr ernsthafter Rückwirkungen für den Rindfleischmarkt und einer Schädigung der Interessen einer nicht abschätzbaren Zahl von Landwirten und Unternehmern mit sich bringen.Wegen ihrer Tragweite und ihrer möglichen Auswirkungen stünde eine solche Maßnahme gänzlich außer Verhältnis zu dem Individualinteresse, das die Antragstellerin zu wahren begehrt.
5. a)Gestützt auf die erwähnte Regelung veröffentlichte die Kommission in der Nummer C 225 des Amtsblatts vom 22. September 1978, S. 43, die für das vierte Quartal 1978 geltende Ausschreibung Nr. It. P 4 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 — über den Verkauf von bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit Knochen, das von der italienischen Interventionsstelle gelagert wird; hiernach verkauft die genannte Interventionsstelle ungefähr 4019 t Rindfleisch.Die Antragstellerin reichte im Rahmen dieser Ausschreibung ein Angebot ein.b)Am 27. Oktober 1978 erließ die Kommission eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung, mit der sie die für die erwähnte Ausschreibung geltenden Mindestverkaufspreise für gefrorenes Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen festsetzte und bestimmte, daß die Höchstmengen des für die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung zugelassenen Fleisches zur Herstellung von Konserven der Sorte corned beef3502 t betrugen.Aufgrund dieser Entscheidung teilte die italienische Interventionsstelle der Antragstellerin mit, ihr Angebot sei abgelehnt worden, weil es unter dem von der Kommission festgesetzten Mindestpreis gelegen habe.
6. a)Am 3. November 1978 erhob die Antragstellerin Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1978. Mit der Klage beantragte sie, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Ausschreibung Nr. It. P 4, die im Amtsblatt C 11 vom 13. Januar 1978 veröffentlichte Allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung sowie die Verordnung Nr. 571/78, insbesondere Artikel 9, 11 und 12, und die Verordnung Nr. 2900/77 für unanwendbar im Sinne von Artikel 184 EWG-Vertrag zu erklären.Diese Klage wird auf fast die gleichen Gründe gestützt, die in der Rechtssache. 92/78 angeführt worden sind.b)Am selben Tag hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung einen Antrag eingereicht, mit dem sie die Anordnung begehrt, daßa)der Vollzug der Kommissionsentscheidung vom 27. Oktober 1978 — notfalls beschränkt auf die Ergebnisse der Ausschreibung Nr. It. P 4 — ausgesetzt wird, indem der Kommission aufgegeben wird, den nationalen Behörden zweckdienliche Anweisungen zu erteilen, damit diese den Abschluß der Kaufverträge mit den Zuschlagsempfängern und die Erteilung der entsprechenden Einfuhrlizenzen aufschieben;b)die Anwendung der besonderen Einfuhrregelung bei für die Verarbeitungsindustrie bestimmtem Gefrierfleisch für 1979 bis zur Verkündung des Endurteils in der Rechtssache 92/78 ausgesetzt wird.
Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin unter anderem folgendes geltend gemacht:
Was die Antragstellerin mit dieser zweiten Klage und ihrem Aussetzungsantrag praktisch nachweisen wolle, sei, daß die Einwendungen der Kommission gegen die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 92/78, denen zufolge die Klageerhebung für die Antragstellerin keinen Nutzen habe, unzutreffend seien. Zweifellos sei mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung vom 27. Oktober 1978 zum gegenwärtigen Zeitpunkt, also wenige Tage nach dem Erlaß der Entscheidung, noch nicht begonnen worden. Sei die Kommission auch diesmal der Ansicht, daß die Antragstellerin kein Klageinteresse habe? Zwar entfalte die angefochtene Entscheidung auch dieses Mal, falls der Antrag zurückgewiesen werde, rasch und unwiderruflich ihre gesamte. Wirkung zum Schaden der Antragstellerin, doch könne die Zulässigkeit der Klage nicht vom Erfolg oder Mißerfolg eines Aussetzungsantrags abhängig gemacht werden. Die Klage bleibe zulässig, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
Der Antrag ziele jedoch nicht nur darauf ab, einen praktischen Nachweis für das Vorliegen des Klageinteresses zu liefern. Diesmal seien — auch nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 22. Juni 1978 — die Voraussetzungen für den Antrag auf Erlaß von Sofortmaßnahmen gegeben :
Mit der Durchführung der Entscheidung vom 27. Oktober 1978 sei noch nicht begonnen worden, so daß bei einer Aussetzung ihres Vollzugs keine schwerwiegenden Konsequenzen für die Rechte und Interessen der Zuschlagsempfänger zu befürchten seien.
Die Auswirkungen der beantragten Maßnahme seien begrenzt, und es drohe auch keine ernsthafte Störung auf dem Fleischmarkt.
Die der Antragstellerin entstandenen Schäden hätten sich in der Zwischenzeit noch derart verschlimmert, daß sie eine ernsthafte Bedrohung für ihr Überleben darstellten; denn sie sei von der Sonderregelung über die erleichterte Einfuhr vollständig ausgeschlossen worden, obgleich die von ihr angebotenen Preise bei der letzten Ausschreibung ebenso hoch gewesen seien wie diejenigen, die die Kommission für den Abbau der Lagerbestände zum Zwecke der industriellen Nutzung festgesetzt habe.
Der Gerichtshof könne die Aussetzung auf die Ergebnisse der Ausschreibung Nr. It. P 4 beschränken. Auf jeden Fall müsse der Kommission aufgegeben werden, den Erlaß von Durchführungsmaßnahmen für 1979 aufzuschieben.
7. Die Kommission hat in ihrer am 16. November 1978 eingereichten Stellungnahme beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat unter anderem folgendes ausgeführt:
a) Zu Punkt a des Antrags:
Obgleich der Aussetzungsantrag rasch eingereicht worden sei, sei ein großer Teil der Einfuhrlizenzen in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits erteilt worden. Beschränke man die Maßnahme auf die noch nicht erteilten Lizenzen, so liefe dies darauf hinaus, den Interessenten ein Recht zu nehmen, das ihnen die geltende Gemeinschaftsregelung gewähre. Werde die Maßnahme auf Italien beschränkt, so hätte dies außerdem diskriminierende Auswirkungen. Eine Maßnahme, die die Rechte und Interessen Dritter in so schwerwiegender Weise beeinträchtige, sei ungerechtfertigt.
Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung hätte darüber hinaus für die Antragsteller keinerlei Nutzen. Sie würde ihr keinen Anspruch darauf verleihen, daß ihr Angebot zu den von ihr vorgeschlagenen Bedingungen angenommen werde. Sie hätte eine neue Ausschreibung zur Folge, die im Hinblick auf die Antragstellerin, deren Angebot lächerlich sei, das gleiche Ergebnis hätte. Das Angebot der Antragstellerin (950 RE/t) sei das niedrigste gewesen, denn der Mindestpreis sei auf 1737 RE/t festgesetzt worden. Das Angebot habe weit unter dem normalen Verkaufspreis des Interventionsfleisches gelegen, der 1291 RE/t betragen habe. Es sei in Kenntnis der für die in den drei vorhergehenden Quartalen festgesetzten Mindestpreise abgegeben worden, die sich auf 1601, 1593 und 1518 RE/t belaufen hätten. Es sei sogar niedriger gewesen als das Angebot der Antragstellerin bei der ersten Ausschreibung, das auf 1091 RE/t gelautet habe.
Das einzige betroffene Interesse der Antragstellerin sei das finanzielle, das die abschöpfungsfreie Einfuhr von 100 t Fleisch darstelle, wobei es stets möglich bleibe, anders als abschöpfungsfrei einzuführen. Die beantragte Maßnahme stehe außer Verhältnis zu diesem Interesse, das keinesfalls in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werde, wenn der Gerichtshof dem Aussetzungsantrag nicht stattgebe, denn der finanzielle Vorteil könne im Wege des Schadensersatzes erlangt werden.
Es hätte, um sich den in Rede stehenden finanziellen Vorteil zu beschaffen, genügt, wenn die zuständigen Behörden gebeten worden wären, die Einfuhr bis zum Erlaß des Endurteils des Gerichtshofes unter vorläufiger Befreiung von der Abschöpfung zu gestatten. Eine derartige Maßnahme könne jedoch jetzt nicht mehr angeordnet werden, denn damit würde der Gerichtshof über das Beantragte hinausgehen und der Antragstellerin mehr gewähren, als sie im Rahmen des Hauptverfahrens erlangen könne.
b) Zu Punkt b des Antrags:
Diese Maßnahme, die die Anwendung der Sonderregelung für 1979 und für die gesamte Gemeinschaft betreffe, habe nicht den geringsten Bezug zum Gegenstand des Hauptverfahrens. Sie scheine nicht erforderlich, um das finanzielle Interesse der Antragstellerin zu schützen. Wegen ihrer Tragweite und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Sektors stünde sie außer Verhältnis zu dem persönlichen Interesse, das die Antragstellerin wahren wolle. Sie habe keinen praktischen Nutzen, denn sie entziehe den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft die Vorteile der besonderen Einfuhrregelung, ohne jedoch der Antragstellerin den gewünschten Vorteil zukommen zu lassen oder ihr auch nur einen Anspruch auf die abschöpfungsfreie Einfuhr des Fleisches einzuräumen.
8. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 22. November 1978 mündlich verhandelt.
Gründe§
Zum ersten Teil des Antrags
1 Der erste Teil des Antrags zielt darauf ab, daß die Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1978 — notfalls beschränkt auf die Ergebnisse der Ausschreibung Nr. It. P 4 (veröffentlicht im ABl. C 225 vom 22. September 1978) — ausgesetzt wird, indem der Kommission aufgegeben wird, den italienischen Behörden zweckdienliche Anweisungen zu erteilen, damit diese den Abschluß der Kaufverträge mit den Zuschlagsempfängern und die Erteilung der entsprechenden Einfuhrlizenzen aufschieben.
2/3 Durch Artikel 1 der genannten Entscheidung, deren Aufhebung die Antragstellerin mit ihrer Klage in der Hauptsache begehrt, werden die Mindestpreise für gefrorenes Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen festgesetzt, die für den Zuschlag bei der Ausschreibung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 für das letzte Vierteljahr 1978 gelten. Artikel 2 der Entscheidung legt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1978 die Höchstmengen des für die Verarbeitungsindustrie bestimmten und zur Einfuhr bei Aussetzung der Abschöpfung zugelassenen Fleisches fest.
4/6 Die in Rede stehende Entscheidung berührt nicht nur die Interessen der Antragstellerin, sondern sie wirkt sich auch auf die Interessen all derjenigen Dritten aus, die ein Angebot im Rahmen der erwähnten Ausschreibung abgegeben haben. Die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung liefe — selbst wenn sie sich auf die Ergebnisse der Ausschreibung Nr. It. P 4 beschränkte — darauf hinaus, andere Zuschlagsempfänger, die nicht Parteien des Rechtsstreits sind und daher nicht gehört wurden, von der Vergünstigung des Abschlusses eines Kaufvertrags über Gefrierfleisch aus Beständen der italienischen Interventionsstelle und von der Erteilung einer Einfuhrlizenz, die sie nach der geltenden Regelung verlangen können, auszuschließen. Auch wenn man annimmt, daß der Richter im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung die Befugnis zur Anordnung einer Maßnahme hat, die sich so einschneidend auf die Rechte und Interessen Dritter auswirkt, wäre dies doch nur zu rechtfertigen, wenn erkennbar wäre, daß die Antragstellerin ohne diese Maßnahme in eine Lage geriete, die ihre Existenz bedrohen könnte.
7/10 Die Antragstellerin hat keine tatsächlichen Umstände dargetan, die eine derartige Behauptung glaubhaft machen könnten. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen, daß es ihr bis dahin — wenn auch vielleicht nur unter schwierigen Bedingungen — gelungen war, sich einzudecken. Im übrigen hat die Antragstellerin die entsprechenden Entscheidungen der Kommission bezüglich des zweiten und dritten Vierteljahres 1978 nicht angefochten. Somit ist nicht ersichtlich, daß die Vollstreckung der Entscheidung in bezug auf das vierte Vierteljahr 1978 zu einer ernsthaften Gefährdung der Existenz der Antragstellerin führen könnte.
11 Der Antrag ist demnach hinsichtlich des ersten Teils zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des Antrags
12 Der zweite Teil des Antrags zielt darauf ab, daß die Anwendung der besonderen Einfuhrregelung bei für die Verarbeitungsindustrie bestimmtem Gefrierfleisch für 1979 bis zur Verkündung des Endurteils in der Rechtssache 92/78 ausgesetzt wird.
13/14 Dieses Begehren ist so zu verstehen, daß es sich auf die Gruppe der Verordnungen bezieht, die die Kommission zur Durchführung des in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 805/68 (in der durch die Verordnung Nr. 425/77 des Rates geänderten Fassung) vorgesehenen Kopplungssystems erlassen hat. Die Antragstellerin verlangt, daß der Vollzug dieser Regelung einstweilen ausgesetzt wird und die Kommission keine hierauf gestützten Durchführungsmaßnahmen erläßt, wobei dies für die Gemeinschaft insgesamt gelten soll.
15/18 Die Kommission hat mit dem Erlaß der betreffenden Regelung von einer Befugnis Gebrauch gemacht, die ihr der Rat in dem erwähnten Artikel 14 zuwies, um das Auftreten von Störungen auf dem Rindfleischmarkt zu verhindern. Die Aussetzung der Anwendung dieser Regelung hätte ernsthafte Rückwirkungen für den in Rede stehenden Markt und würde die Interessen einer nicht abschätzbaren Zahl von Landwirten und Unternehmern in der gesamten Gemeinschaft schädigen. Die Antragstellerin hat keine Umstände zum Nachweis eines Individualinteresses angeführt, dessen Schutz die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft machen könnte. Diese Anordnung stünde wegen ihrer Tragweite und ihrer möglichen Auswirkungen gänzlich außer Verhältnis zu dem Interesse der Antragstellerin.
19 Der Antrag ist sonach auch hinsichtlich des zweiten Teils zurückzuweisen.
20 Die Entscheidung über die Kosten ist bis zum Endurteil in der Rechtssache 243/78 vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.