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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.1980 – C-243/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1980:65

In der Rechtssache 243/78

Simmenthal S.P.A. mit Sitz in Aprilia (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Emilio Cappelli und Paolo De Caterini, Rom, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Rechtsanwalt Charles Turk, 4, rue Nicolas Welter,

Klägerin,

gegen

Kommission dhr Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater H. Bronkhorst als Bevollmächtigten, Beistand: Guido Berardis, Mitglied des Juristischen Dienstes; Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 78/940 der Kommission vom 27. Oktober 1978 zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung Nr. 2900/77, sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleisches zur Verarbeitung, die im vierten Vierteljahr 1978 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, (ABl. L 326, S. 14)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter

P. Pescatore und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) sieht in ihrem Artikel 13 Absatz 1 vor, daß bei der Einfuhr von gefrorenem genießbarem Fleisch von Hausrindern der Tarifstelle 02.01 A II a 2 GZT in die Gemeinschaft eine Abschöpfung erhoben wird.

2. Jedoch sah Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung in der ursprünglichen Fassung für zur Verarbeitung bestimmtes Gefrierfleisch (Vorderviertel und Teilstücke mit oder ohne Knochen) eine Sonderregelung bei der Einfuhr in Form einer vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Abschöpfung vor. Die vollständige Aussetzung der Abschöpfung galt nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a für Fleisch zur Herstellung von Konserven der Tarifstelle 16.02 B III b 1 G2T, die keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten.

3. Am 14. Februar 1977 erließ der Rat die Verordnung Nr. 425/77 zur Änderung der Verordnung Nr. 805/68 (ABl. L61,S. 1).

In der Erwägung, daß die Marktlage bei Rindfleisch in den letzten Jahren durch eine mit Preissteigerungen einhergehende Verknappung gekennzeichnet war und dies dann in einen Rückgang der Marktpreise umschlug, der durch massive Einfuhren verstärkt wurde, und daß diese Erfahrungen es nahelegten, die Einfuhrregelung anzupassen, damit eine Wiederholung ähnlicher Situationen vermieden werde, hat es der Rat für notwendig gehalten, einige besondere Regelungen anzupassen, um sowohl den Möglichkeiten als auch den Bedürfnissen der Gemeinschaft im Rahmen geschätzter Jahresbilanzen Rechnung zu tragen. Er hat deshalb unter anderem Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 dahin gehend geändert, daß zur Verarbeitung bestimmtes Gefrierfleisch, das unter vollständiger Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden kann, künftig nur noch unter folgenden neuen Voraussetzungen in den Genuß dieser Freistellung kommt:

a) Der Rat erstellt jährlich vor dem 1. Dezember auf Vorschlag der Kommission eine geschätzte Bilanz des Fleisches, das unter Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden kann. Diese Bilanz berücksichtigt die Menge des in der Gemeinschaft voraussichtlich verfügbaren, in Qualität und Angebotsform zur industriellen Verwendung geeigneten Fleisches sowie den Bedarf der Industrie (Art. 14 Abs. 2 neuer Fassung).

b) Die Kommission legt vierteljährlich die Mengen fest, die unter Aussetzung der Abschöpfung eingeführt werden können, und erläßt die Durchführungsbestimmungen, insbesondere diejenigen für die Kontrolle der Verwendung des eingeführten Fleisches (Art. 14 Abs. 4 neuer Fassung).

c) Die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung ist von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig, die in den Grenzen der vierteljährlich vorgesehenen Mengen erteilt wird; sie kann erforderlichenfalls von der Vorlage eines Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle abhängig gemacht werden (Art. 14 Abs. 3 neuer Fassung).

4. Die in der Verordnung Nr. 425/77 des Rates vorgesehenen Durchführungsvorschriften hat die Kommission in ihren Verordnungen Nr. 585/77 vom 18. März 1977 über die Regelung für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 75, S. 5) und Nr. 597/77 vom 18, März 1977 mit Durchführungsbestimmungen für die besondere Einfuhrregelung bei zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch festgelegt; diese Verordnungen sind durch die Verordnungen der Kommission Nr. 1384/77 vom 27. Juni 1977 (ABl. L 157, S. 16) und Nr. 2901/77 vom 22. Dezember 1977 (ABl. L 338, S. 9) geändert und ergänzt worden. [Sie sind später durch die Verordnungen Nr. 571/78 und Nr. 572/78 der Kommission vom 21. März 1978 (ABI. L 78, 5. 10 und 17) ersetzt worden.]

Um die vollständige Aussetzung der Abschöpfung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich nach der vorgenannten Regelung der Lizenzantrag oder die Lizenzanträge, die von demselben Interessenten eingereicht wurden, auf eine Gesamtmenge von mindestens 5 t Fleisch mit Knochen und höchstens 10% der Menge beziehen, die gemäß Artikel 14 neuer Fassung der Verordnung Nr. 805/68 für das Vierteljahr, in dem der Lizenzantrag gestellt wurde, von der Kommission festgesetzt wurde (Art. 3 der Verordnung Nr. 1384/77).

Die Lizenzanträge sind auch nur zulässig, sofern der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person ist, die seit mindestens zwölf Monaten eine Tätigkeit im Vieh- und Fleischsektor ausübt und in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingeschrieben ist (Art. 1 der Verordnung Nr. 2901/77).

5. Am 22. Dezember 1977 erließ die Kommission weiter die Verordnung Nr. 2900/77 über die Modalitäten für den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung (ABl. L 338, S. 6).

Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung ist für die Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung die Vorlage eines gemäß dieser Verordnung geschlossenen Kaufvertrags für gefrorenes Fleisch aus Beständen einer Interventionsstelle erforderlich. Absatz 2 sieht vor, daß der Verkauf nach einem Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 6 bis 14 der Verordnung Nr. 216/69 der Kommission vom 4. Februar 1969 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen, gekauften gefrorenen Rindfleisches (ABl. L 28, S. 10) erfolgt. Diese Verordnung sieht unter anderem vor, daß im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens Mindestverkaufspreise von der Kommission festgesetzt werden, daß das Angebot abgewiesen wird, wenn der gebotene Preis unter dem Mindestverkaufspreis liegt, und daß diejenigen Bieter den Zuschlag erhalten, die den höchsten Preis geboten haben, wobei im Falle mehrerer Angebote zum gleichen Preis für die gleiche Menge die Interventionsstelle entweder die verfügbare Menge im Einvernehmen mit den betroffenen Bietern verteilt oder die Zuteilung durch Auslosung vornimmt. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2900/77 nimmt vorbehaltlich besonderer, abweichender Vorschriften dieser Verordnung auf die Verordnung Nr. 216/69 Bezug.

Nach Artikel 2 der. Verordnung Nr. 2900/77 führen die Interventionsstellen im Rahmen der Ausschreibungsregelung vierteljährlich Einzelausschreibungen durch; eine allgemeine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten wird spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten Einzelausschreibung veröffentlicht.

Nach Artikel 3 dieser Verordnung ist die Abgabe der Angebote nur in den ersten zehn Tagen jedes Quartals zulässig. Das erste Mal durften sie allerdings nur vom 20. bis zum 30. Januar 1978 eingereicht werden. Um zulässig zu sein, bezieht sich das Angebot auf eine in Fleisch mit Knochen ausgedrückte Gesamtmenge von mindestens 5 und höchstens 100 t.

6. Gestützt auf ihre Verordnungen Nr. 216/69, Nr. 2900/77 und Nr. 2901/77 hat die Kommission am 13. Januar 1978 (ABl. C 11, S. 16) eine Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch im Besitz der Interventionsstellen zur Ermöglichung der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenen Rindfleisch mit vollständiger Aussetzung der Abschöpfung veröffentlicht.

7. Zusammen mit dieser allgemeinen Ausschreibung hat die Kommission mehrere Einzelausschreibungen veröffentlicht, unter anderem die Ausschreibung Nr. It. P 1 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 — über den Verkauf von bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit Knochen, das von der italienischen Interventionsstelle gelagert wird (ABI. C 11, S. 34).

Nach der Einzelausschreibung Nr. It. P 1 verkaufte die italienische Interventionsstelle ungefähr 4000 t gefrorenes Rindfleisch mit Knochen gemäß der Allgemeinen Bekanntmachung über Ausschreibungen.

8. Am 20. Januar 1978 richtete die Firma Simmenthai mit Sitz in Aprilia ein Angebot über den Kauf von 100 t gefrorenem Rindfleisch mit Knochen zum Preis von 1124000 LIT/t an die italienische Interventionsstelle AIMA (Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo).

9. Am 15. Februar 1978 erließ die Kommission die Entscheidung 78/258/EWG zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung Nr. 2900/77 sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleisches zur Verarbeitung, die im ersten Vierteljahr 1978 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen (ABl. L 69, S. 36).

10. Am 23. Februar 1978 sandte die italienische Interventionsstelle AIMA dei-Firma Simmenthai einen Bescheid, wonach deren Angebot vom 20. Januar bei der Ausschreibung wegen besserer Angebote nicht berücksichtigt werden konnte.

11. Die Firma Simmenthai erhob am 13. April 1978 Klage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag und beantragte, die Entscheidung 78/258/EWG für nichtig zu erklären sowie die Einzelausschreibung Nr. It. P 1, die Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen vom 13. Januar 1978 und die Verordnungen (EWG) Nr. 585/77, Nr. 2900/77 und Nr. 2901/77 für unanwendbar im Sinne von Artikel 184 EWG-Vertrag zu erklären.

12. Am 22. September 1978 veröffentlichte die Kommission die Einzelausschreibung Nr. It. P 4 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 — über den Verkauf von bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit Knochen, das von der italienischen Interventionsstelle gelagert wird (ABl. C 225, S. 43).

Nach dieser Einzelausschreibung verkaufte die italienische Interventionsstelle ungefähr 4019 t gefrorenes Rindfleisch mit Knochen gemäß der Allgemeinen Bekanntmachung über Ausschreibungen vom 13. Januar 1978. Die Ausschreibung It. P 4 sah vor, daß nur die Angebote berücksichtigt werden konnten, die der AIMA vor dem 10. Oktober 1978 zugegangen waren.

13. Am 6. Oktober 1978 legte die Firma Simmenthai der AIMA ein Angebot über den Kauf von 100 t gefrorenem Rindfleisch mit Knochen zum Preis von 950 RE je Tonne vor.

14. Die Kommission erließ am 27. Oktober 1978 die Entscheidung 78/940/EWG zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleisches zur Verarbeitung, die im vierten Vierteljahr 1978 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen (ABI. L 326, S. 14).

15. Diese Entscheidung setzt in Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Anhang die Mindestverkaufspreise für gefrorenes Rindfleisch aus Beständen der italienischen Interventionsstelle, die für den Zuschlag aufgrund der Einzelausschreibung Nr. It. P 4 gelten, folgendermaßen fest:

ErzeugnisseMindestverkaufspreise (in Reehnungseinheiten je Tonne)ABVorderviertel von:Vitelloni 117361898Vitelloni 215391929

Artikel 2 der Entscheidung setzt die Höchstmengen des zur Verarbeitung zu Konserven bestimmten Fleisches, dessen Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung zulässig ist, für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1978 auf 3502 t fest.

16. Die AIMA teilte der Firma Simmenthal am 30. Oktober 1978 mit, ihr Angebot sei abgelehnt worden, weil der Angebotspreis unter dem von den zuständigen Gemeinschaftsstellen festgesetzten Mindestpreis gelegen habe.

17. Am 3. November 1978 hat die Firma Simmenthai beim Gerichtshof beantragt, die Entscheidung 78/940/EWG für nichtig zu erklären.

18. Die am 13. April 1978 von der Klägerin gegen die Entscheidung 78/258/EWG gerichtete Klage, in deren Verlauf die Regierung der Italienischen Republik der Klägerin als Streithelferin beigetreten ist, hat zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 (Rechtssache 92/78) geführt.

In diesem Urteil hat der Gerichtshof namentlich ausgeführt, daß die Ausdehnung des Systems der Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung auf Personen oder Unternehmen, die nicht zur Verarbeitungsindustrie gehören, zu den Zielen der Verordnung Nr. 805/68 im Widerspruch steht und einerseits zur Festsetzung des Mindestpreises durch die Kommission auf einem anomal erhöhten Niveau geführt hat, andererseits zur Festlegung einer besonders niedrigen Obergrenze für die Menge, die der einzelne Bieter erwerben kann. Der Gerichtshof hat die Entscheidung 78/258/EWG daher für nichtig erklärt, diese Nichtigerklärung jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und namentlich der Beachtung der Rechte, die diejenigen Teilnehmer der Ausschreibung erworben hatten, deren Angebote aufgrund des von der Kommission festgesetzten Mindestpreises angenommen worden waren, auf die ablehnende Einzelentscheidung, die sich im Hinblick auf die Klägerin aus der Entscheidung der Kommission 78/258/EWG ergab, beschränkt.

Infolgedessen oblag es der Kommission nach Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag, die besondere Situation der Klägerin von neuem zu prüfen und — unter Einschaltung der zuständigen Interventionsstelle — bezüglich der Klägerin neu zu entscheiden. Die Kommission sollte bei ihrer Entscheidung die Gründe des vom Gerichtshof erlassenen Urteils beachten und insbesondere auch berücksichtigen, daß sich die gemäß Artikel 14 neuer Fassung der Verordnung Nr. 805/68 geschaffene Regelung keinesfalls dahin auswirken darf, daß der Verarbeitungsindustrie der Ankauf von Fleisch aus Interventionsbeständen zu einem Preis gewährleistet wird, der unter dem liegt, der für die Abgabe der betreffenden Fleischqualitäten aus Interventionsbeständen normalerweise angewandt wird. Ergänzend hieß es in dem Urteil, das Angebot der Klägerin müsse abgelehnt werden, wenn sich herausstellen sollte, daß es unter diesem Preisniveau lag.

19. Am 19. April 1979 erließ die Kommission eine Entscheidung über die Ablehnung eines im Rahmen einer Ausschreibung über den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 für das erste Vierteljahr 1978 abgegebenen Angebotes. Diese Entscheidung wurde der italienischen Regierung am 20. April übermittelt.

In den Begründungserwägungen dieser Entscheidung bezog sich die Kommission auf das Urteil vom 6. März 1979 und stellte fest, das von der Firma Simmenthal im Rahmen der Ausschreibung, auf die sich die Entscheidung 78/258/EWG bezogen habe, abgegebene Angebot liege unter dem Preis, der für die Abgabe der betreffenden Fleischqualitäten aus Interventionsbeständen seinerzeit normalerweise angewandt worden sei, und müsse daher zurückgewiesen werden.

20. Allgemein betrachtet kam die Kommission dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 dadurch nach, daß sie am 8. Juni 1979 drei Verordnungen erließ:

a) die Verordnung (EWG) Nr. 1136/79 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 572/78 (ABl. L 141, S. 10);

b) die Verordnung (EWG) Nr. 1137/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/78 über die Regelung für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 141, S. 13);

c) die Verordnung (EWG) Nr. 1138/79 zur Festsetzung der zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen Rindfleisches, die für das zweite und dritte Vierteljahr 1979 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2900/77 und (EWG) Nr. 535/79 (ABl. L 141, S. 15).

II — Schriftliches Verfahren

1. Die Firma Simmenthal hat am 3. November 1978 gemäß Artikel 173, 174 und 184 EWG-Vertrag Klage erhoben und beantragt, die Entscheidung 78/940/EWG der Kommission vom 27. Oktober 1978 für nichtig zu erklären sowie die Ausschreibung Nr. It. P 4 vom 22. September 1978, die Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen vom 13. Januar 1978, die Verordnung (EWG) Nr. 571/78 der Kommission vom 21. März 1978 und die Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 der Kommission vom 22. Dezember 1977 für unanwendbar zu erklären.

2. Ebenfalls am 3. November 1978 hat die Firma Simmenthal gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag sowie Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, den Vollzug der Entscheidung 78/940/EWG — notfalls beschränkt auf die Ergebnisse der Ausschreibung Nr. It. P 4 — auszusetzen und der Kommission aufzugeben, die nationalen Behörden anzuweisen, die Erteilung der Einfuhrlizenzen bezüglich der zwischen den Zuschlagsempfängern und den Interventionsstellen abgeschlossenen Kaufverträge aufzuschieben, und die Anwendung der für 1979 geltenden besonderen Einfuhrregelung für Gefrierfleisch, das für die Verarbeitungsindustrie bestimmt ist, bis zur Verkündung des Endurteils in der Rechtssache 92/78 auszusetzen.

3. Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag mit Beschluß vom 29. November 1978 zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.

4. Das schriftliche Verfahren zur Hauptsache ist — nach Verlängerung der Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung — ordnungsgemäß abgelaufen.

5. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission zur schriftlichen Beantwortung einer Frage und die Firma Simmenthal zur Beantwortung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung aufgefordert.

6. Mit Beschluß vom 7. November 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.

III — Anträge der Parteien

1. Die Klägerin beantragt,

a) die Entscheidung 78/940/EWG der Kommission vom 27. Oktober 1978 gemäß Artikel 173 und 174 EWG-Vertrag für nichtig zu erklären;

b) die Ausschreibung Nr. It. P 4 vom 22. September 1978,die Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen vom 13. Januar 1978,die Verordnung (EWG) Nr. 571/78 der Kommission vom 21. März 1978 über die Regelung für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 585/77,die Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 der Kommission vom 22. Dezember 1977, soweit erforderlich, für unanwendbar im Sinne von Artikel 184 EWG-Vertrag zu erklären;

c) der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Die Kommission überläßt es der Entscheidung des Gerichtshofes, die Klage zumindest insoweit als unzulässig abzuweisen, als mit ihr letzten Endes eine Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 begehrt wird.

Für den Fall, daß der Gerichtshof über die Auslegung der in dem Urteil vom 6. März 1979 enthaltenen Formulierung Preis ..., der jeweils für die Abgabe ... aus Interventionsbeständen normalerweise angewandt wird befinden wolle, beantragt sie, die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung für ungerechtfertigt zu erklären.

Zur Frage der Begründetheit bezieht sich die Kommission vollständig auf die in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 92/78 vorgetragenen Gründe.

IV — Von den Parteien im schriftlichen Verfahren geltend gemachte Angriffsund Verteidigungsmittel

A — Zur Zulässigkeit

1. Die Kommission verweist auf das Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, in dem der Gerichtshof ein Interesse der Klägerin an der Aufhebung der angegriffenen Entscheidung anerkannt habe, sei es, um eine angemessene Berichtigung ihrer Rechtssituation durch die Kommission zu erreichen, sei es, um die Kommission zu veranlassen, das Ausschreibungssystem für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern

a) Zu dem zweiten Gesichtspunkt könne festgestellt werden, daß die Kommission den darin aufgestellten Forderungen dadurch nachgekommen sei, daß sie die Verordnungen Nrn. 1136, 1137 und 1138/79 erlassen habe.

b) Was die angemessene Berichtigung der Rechtssituation der Klägerin angehe, so habe das Urteil die Kommission dazu verpflichtet, das im Rahmen der Ausschreibung Nr. It. P 1 abgegebene Angebot erneut zu prüfen, und klargestellt, daß dieses Angebot abgelehnt werden müsse, wenn sich herausstellen sollte, daß es unter dem Preis gelegen habe, der jeweils für die Abgabe der betreffenden Fleischqualitäten aus Interventionsbeständen normalerweise angewandt werde. Der normale Preis für die Abgabe aus Interventionsbeständen habe jedoch seinerzeit 1291 RE (genau gesagt, 1290,87 RE gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 2836/77 der Kommission vom 19. Dezember 1977, ABl. L 327, S. 11) betragen. Nach erneuter Prüfung des Angebots der Firma Simmenthai vom 20. Januar 1978 habe die Kommission dieses Angebot mit Entscheidung vom 19. April 1979 abgelehnt, da der gebotene Preis 1091,26 RE betragen habe. Der von der Firma Simmenthai am 6. Oktober 1978 im Rahmen der Ausschreibung Nr. It. P 4 für das vierte Quartal des Jahres 1978 gebotene Preis habe noch niedriger, nämlich bei 950 RE, gelegen. Die Kommission habe auch dieses Angebot ablehnen müssen.

Die vorliegende Klage habe also für die Klägerin keinen Sinn; diese habe kein Rechtsschutzinteresse, und die Klage müsse daher für unzulässig erklärt werden.

c) Die Klage sei in Wirklichkeit damals nur erhoben worden, um der von der Kommission in der Rechtssache 92/78 geltend gemachten Einrede der Unzulässigkeit, die mit einer Verspätungsrüge begründet worden sei, zu begegnen. Die Klägerin habe nicht die das zweite und dritte Quartal 1978 betreffenden Entscheidungen angegriffen, sondern diejenige für das vierte Quartal, d. h. die erste, die unmittelbar dafür geeignet gewesen sei, die mangelnde Begründetheit der von der Kommission erhobenen Einrede zu erweisen. Dieser Befund werde bestätigt durch die wiederholten Anträge auf Fristverlängerung, die von den beiden Parteien in der Rechtssache 243/78 übereinstimmend gestellt worden seien, in der Überzeugung, das erste Urteil werde so ausfallen, daß die vorliegende Klage gegenstandslos werde.

d) Eine weitere Bestätigung ergebe sich von Seiten der Klägerin selbst, die in ihrer Erwiderung den Gegenstand der Klage auf die Auslegung der Formulierung Preis ..., der jeweils für die Abgabe ... aus Interventionsbeständen normalerweise angewandt wird beschränke; sie begehre demnach in Wirklichkeit vom Gerichtshof die Auslegung einer Passage seines Urteils vom 6. März 1979. Eine Nichtigkeitsklage könne jedoch nicht in einem Antrag auf Auslegung eines Urteils abgeändert werden.

2. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Klage sei ohne Frage zulässig.

a) Über ihre Zulässigkeit habe es bei Einreichung der Klage in der Kanzlei keinen Zweifel gegeben; die Zulässigkeit müsse aber nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung beurteilt werden. Der Fall einer nachträglichen Unzulässigkeit sei nicht denkbar.

b) Die von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeit sei auf eine Maßnahme — die Ablehnung des zweiten Angebots der Klägerin durch die Kommission — gegründet, die von einer an dem Verfahren beteiligten Partei erlassen worden sei und deren Rechtmäßigkeit dabei unterstellt werde. Diese Maßnahme könne jedoch angefochten werden; werde im Falle ihrer Nichtigerklärung die vorliegende Klage dadurch rückwirkend zulässig?

B—) Zur Begründetheit

1. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin sowohl gegen die Entscheidung 78/940/EWG selbst als auch gegen die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Anordnungen, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nrn. 2900/77, 571/78 und 572/78, eine Reihe von Angriffsmitteln geltend gemacht, die großenteils mit denen übereinstimmen, die sie zur Begründung ihrer Klage in der Rechtssache 92/78 vorgebracht hat, in der das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 ergangen ist. Mit Rücksicht auf dieses Urteil beschränkt sich die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Feststellung, daß zwischen den Parteien der Begriff Preis ..., der ... für die Abgabe ... aus Interventionsbeständen normalerweise angewandt wird umstritten sei und daß im Hinblick darauf den folgenden Erwägungen Bedeutung zukomme:

a) Der normalerweise angewandte Preis könne nicht jenem Betrag entsprechen, der gegenwärtig nur noch eine historische Größe darstelle, die sich aus den zu der Zeit, auf die sich diese Rechtssache beziehe, durchgeführten Verkäufen ergebe;

b) dieser Preis sei für Fleisch angewandt worden, das zu jeder Verwendung, nicht nur zur industriellen Verarbeitung, bestimmt gewesen sei;

c) dieser Preis beruhe auf Vorschriften, die vom Gerichtshof im Urteil 92/78 großenteils für ungültig erklärt worden seien;

d) es sei nicht anzunehmen, daß der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. März 1979 eine Maßnahme stillschweigend aufgehoben habe, nur um der Kommission anschließend den Erlaß einer neuen Maßnahme mit der gleichen Wirkung vorzuschreiben;

e) der normalerweise angewandte Preis, auf den sich der Gerichtshof bezogen habe, sei ein Preis, den die Kommission einmal auf der Grundlage der Empfehlung des Gerichtshofes, die Begründung seines Urteils zu berücksichtigen, und zum anderen aufgrund der Höhe der auf Fleisch, das mit der Verpflichtung zu einer bestimmten Verwendung (industrielle Verwendung, Ausfuhr in Drittländer usw.) zum Verkauf gebracht werde, angewandten Preise hätte festsetzen müssen.

2. Die Kommission ist der Ansicht, unter normalerweise angewandtem Preis sei der normale Lagerverkaufspreis zu verstehen, der unter Wirtschaftsteilnehmern üblich sei, die ständig, auch unabhängig von anderen Geschäften, Fleisch aus Interventionsbeständen kauften. Dieser Preis, dessen Höhe entsprechend den verschiedenen Fleischqualitäten schwanke, werde von der Kommission festgesetzt.

a) Diese Auffassung stimme auch mit der Logik des in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehener Koppelungssystems überein, desser Ziel es gewesen sei, einen angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse dei Verarbeitungsindustrie an der Einfuhi von Rindfleisch zu den auf dem Weltmarkt üblichen Preisen und der Notwendigkeit, den durch die von den Interventionsstellen angesammelten Bestände ausgehenden Druck auf den Gemeinsamen Markt zu verringern, ohne einen anderen als den normalen Lagerabgabepreis zu berücksichtigen, nach dem sich auch die Ausschreibungen richteten.

Mit Hilfe des Ausschreibungssystems solle unter den Angeboten der interessierten Wirtschaftsteilnehmer eine Auswahl getroffen werden, um eine optimale Zuteilung bei der mengenmäßig begrenzten Einfuhr von Fleisch zu Sonderbedingungen zu erreichen und zugleich der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Überschußbestände der Interventionsstellen zu den besten Bedingungen abzusetzen. Der Preis, der von einem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer für Interventionsfleisch gezahlt werden müsse, könne daher nicht unterschritten werden. Man dürfe hierfür nicht den niedrigsten Preis zugrunde legen, der gelegentlich für Sonderverkäufe an die Verarbeitungsindustrie angewandt werde: Hierbei handele es sich nicht um einen normalen Preis, und die Verarbeitungsindustrie würde daraus im übrigen einen durch nichts gerechtfertigten zusätzlichen Vorteil ziehen, der in dem für die Ausschreibungen praktizierten Koppelungssystem nicht vorgesehen sei.

b) Gegenüber den von der Klägerin angestellten Überlegungen sei festzustellen, daß sich das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 auf den jeweils für die Abgabe der betreffenden Fleischqualitäten aus Interventionsbeständen normalerweise angewandten Preis beziehe.

c) Die Kommission habe im Rahmen der Rechtssache 92/78 auf eine Frage des Gerichtshofes angegeben, daß der von den Interventionsstellen normalerweise für die Abgabe aus Lagerbeständen angewandte Preis 1291 RE je t betrage; diese Angabe sei damals von der Klägerin nicht bestritten worden.

IV — Mündliches Verfahren

Die Firma Simmenthai, vertreten durch Rechtsanwalt De Caterini, und die Kommission, vertreten durch Herrn Berardis, haben in der Sitzung vom 13. Dezember 1979 mündlich verhandelt und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. Januar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer am 3. November 1978 gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag eingereichten Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung 78/940/EWG der Kommission vom 27. Oktober 1978 zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstelle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleisches zur Verarbeitung, die im vierten Vierteljahr 1978 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen (ABl. Nr. L 326, S. 14).

2 Am selben Tage stellte die Klägerin gemäß Artikel 185 und 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung den Antrag, den Vollzug der in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung sowie die Anwendung der besonderen Einfuhrregelung bei für die Verarbeitungsindustrie bestimmtem Gefrierfleisch für das Jahr 1979 auszusetzen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. November 1978 (Rechtssache 243/78 R, Slg. S. 2391) zurückgewiesen.

3 Es ist daran zu erinnern, daß beim Gerichtshof ein Verfahren derselben Klägerin gegen die Entscheidung 78/253 der Kommission vom 15. Februar 1978 anhängig war, die für das erste Vierteljahr 1978 im Rahmen der aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148, S. 24) in der durch die Verordnung Nr. 425/77 vom 14. Februar 1977 (Abl. L 61, S. 1) geänderten Fassung errichteten besonderen Verkaufsregelung erlassen worden war, und daß der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Slg. S. 777) dem Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung stattgegeben hat.

4 Nachdem er zu dem Ergebnis gekommen ist, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, hat der Gerichtshof jedoch in den Randnrn. 108 bis 110 der Entscheidungsgründe folgendes klargestellt:

Infolgedessen obliegt es der Kommission nach Artikel 176 Absatz 1 EWG-Vertrag, die besondere Situation der Klägerin von neuem zu prüfen und — unter Einschaltung der zuständigen Interventionsstelle — bezüglich der Klägerin neu zu entscheiden. Die Kommission wird bei ihrer Entscheidung die Gründe dieses Urteils und insbesondere auch zu beachten haben, daß sich die gemäß Artikel 14 neuer Fassung der Verordnung Nr. 805/68 geschaffenen Regelung keinesfalls dahin auswirken darf, daß der Verarbeitungsindustrie der Ankauf von Fleisch aus Interventionsbeständen zu einem Preis gewährleistet wird, der unter dem liegt, der jeweils für die Abgabe der betroffenen Fleischqualitäten aus Interventionsbeständen normalerweise angewandt wird. Das Angebot der Klägerin müßte deshalb abgelehnt werden, wenn sich herausstellen sollte, daß es unter diesem Preisniveau lag.

5 Um diesem Urteil nachzukommen, hat die Kommission am 19. April 1979 eine Entscheidung getroffen, die folgenden Wortlaut hat:

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch Entscheidung 78/258/EWG der Kommission vom 15. Februar 1978 wurden die Mindestpreise für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 148/78, sowie die Mengen gefrorenen Rindfleisches zur Verarbeitung, die im ersten Vierteljahr 1978 zu Sonderbedingungen eingeführt werden durften, festgesetzt.

Auf die Nichtigkeitsklage einer an der Ausschreibung beteiligten Firma, deren Angebot aufgrund der vorerwähnten Entscheidung nicht angenommen worden war, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diese Entscheidung für nichtig erklärt, sowie sie die Klägerin betraf. Infolgedessen ist die Kommission gehalten, die Situation der Klägerin von neuem zu prüfen, und — unter Einschaltung der zuständigen Interventionsstelle — bezüglich der Klägerin neu zu entscheiden.

Das von der beteiligten Firma im Rahmen der vorgenannten Ausschreibung abgegebene Angebot lag unter dem Preis, der seinerzeit für die Ausgabe der betreffenden Fleischqualitäten aus Interventionsbeständen normalerweise angewandt wurde. Infolgedessen ist dieses Angebot abzulehnen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 11.Das von der Firma Simmenthai S.p.A. im Rahmen der in der Entscheidung 78/258/EWG der Kommission vorgesehenen Ausschreibung abgegebene Angebot wird abgelehnt.2.Die italienische Interventionsstelle (AIMA) teilt der Firma Simmenthal S.p.A. den Inhalt dieser Entscheidung mit.

Artikel 2Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

6 Gegen diese Entscheidung der Kommission hat die Firma Simmenthal keine Klage erhoben; sie hat vielmehr im Rahmen der gegen die Entscheidung in bezug auf die Ausschreibung für das vierte Quartal 1978 anhängigen Klage das Verfahren fortgesetzt.

7 In ihrer am 18. Juni 1979 eingereichten Klagebeantwortung trägt die Kommission vor, die Klageerhebung durch die Firma Simmenthal sei weder gerechtfertigt noch nützlich, da ihr Angebot auf die Ausschreibung für das vierte Quartal 950 RE/t betragen habe und daher um so mehr zur Ablehnung habe führen müssen. Da die vorliegende Klage im übrigen nur eine Neuauflage der gegen die Ausschreibung für das erste Quartal erhobenen Klage darstelle, könne sich die Firma Simmenthal von einem Erfolg dieser Klage keinen zusätzlichen Nutzen erhoffen. Daher seien die Voraussetzungen dafür gegeben, daß der Gerichtshof die Klage für unzlässig erkläre.

8 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, die Zulässigkeit einer Klage sei nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen, und man könne keinen Fall von nachträglicher Unzulässigkeit während des Verfahrens konstruieren. Zur materiellen Seite des Problems führt die Klägerin aus, die Formulierung Preis ..., der jeweils für die Abgabe ... aus Interventionsbeständen normalerweise angewandt wird lasse die Frage offen, auf welches Preisniveau der Gerichtshof habe abstellen wollen. In der im Anschluß an das Urteil vom 6. März 1979 getroffenen Entscheidung habe die Kommission als normalerweise angewandten Preis für die Abgabe aus Interventionsbeständen den Preis für die freie Abgabe angesehen, der beim Verkauf von gefrorenem Rindfleisch ohne besondere Zweckbestimmung für die Verwendung der Ware angewandt werde. Da es im vorliegenden Fall jedoch darum gegangen sei, der Verarbeitungsindustrie einen Vorteil zu gewähren, komme als Bezugskriterium nur der für die Abgabe von Fleisch mit besonderer Zweckbestimmung angewandte Preis in Frage. Die Klägerin erwähnt in diesem Zusammenhang insbesondere den Preis, der für die Abgabe aus Interventionsbeständen zu sozialen Zwecken mit 964 RE/t berechnet werde, sowie den Preis für die Abgabe zu industriellen Zwecken, der mit 950 RE/t genau dem von ihr abgegebenen Angebot entspreche.

9 Der Gerichtshof hält diese Ansicht nicht für überzeugend. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Vorgeschichte liegt es auf der Hand, daß die Klägerin seit dem Urteil vom 6. März 1979 und spätestens seit der Entscheidung, die die Komission zur Durchführung dieses Urteils getroffen hat, kein Rechtsschutzinteresse für die von ihr gegen die Entscheidung der Kommission in bezug auf die Ausschreibung für das vierte Quartal 1978 erhobene Klage mehr hat. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin mit Sicherheit voraussehen, daß im Hinblick auf die in dem zitierten Urteil des Gerichtshofes aufgestellten Grundsätze ihr Angebot ebenso abgelehnt werden würde wie jenes für das erste Quartal.

10 Wenn die Klägerin die Bedeutung des Ausdrucks Preis ..., der jeweils für die Abgabe ... aus Interventionsbeständen normalerweise angewandt wird in Frage stellt, so handelt es sich dabei um ein Scheinproblem, da nach dem Kontext des Urteils vom 6. März 1979 damit ganz offensichtlich auf den üblicherweise gegenüber den Käufern angewandten Preis Bezug genommen wird, unabhängig von irgendeiner besonderen Zweckbestimmung des verkauften Fleisches. Die von der Klägerin erwähnten Preise beziehen sich auf ganz spezielle Geschäfte, da sie Verkäufe von Fleisch betreffen, das für soziale Zwecke bestimmt ist, oder Verkäufe von Waren, deren Haltbarkeitsdauer dem Ende zugeht und die daher zu einem besonders günstigen Preis abgegeben werden. Die bei Ausnahmegeschäften dieser Art angewandten Preise können nicht als normale Preise für die Abgabe aus Interventionsbeständen angesehen werden.

11 Es zeigt sich also, daß die Weiterbetreibung des Verfahrens durch die Klägerin seit Verkündung des Urteils vom 6. März 1979, spätestens aber seit Wirksamwerden der von der Kommission zur Durchführung dieses Urteils erlassenen Entscheidung rechtsmißbräuchlich ist. Die Klage ist daher abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.