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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1980 – C-243/78

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:29

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 31. Januar 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter,

Meine heutigen Schlußanträge gelten Problemen, die mit dem speziellen, für die Verarbeitungsindustrie bestimmten Einfuhrregime für gefrorenes Rindfleisch verbunden sind, wie es seit Anfang 1977 gehandhabt worden ist. Einzelheiten dieses auf der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (Verordnung Nr. 805/68, ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 24) beruhenden und in einer Reihe von Verordnungen geregelten Regimes jetzt darzustellen, kann ich mir wohl ersparen. Sie kamen ausführlich in dem Verfahren 92/78 (Simmenthai S.p.A./Kommission, Urteil vom 6. März 1979, Slg. 1979, 777) zur Sprache, auf dessen Schlußanträge und dessen Urteil ich hiermit verweise.

In diesem gleichfalls von der Firma Simmenthal eingeleiteten Verfahren war unmittelbarer Streitgegenstand eine auf das erste Vierteljahr 1978 sich beziehende Kommissionsentscheidung zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch durer die Interventionsstellen und zur Festsetzung der Mengen gefrorenen Rindfleisches, die im ersten Vierteljahr 1978 zu Sonderbedingungen eingeführt werden durften. Im wesentlichen ging es aber um ihre Rechtsgrundlage, nämlich um die Art und Weise der Ausgestaltung des Sondereinfuhrregimes. Die hiergegen vorgetragene Kritik hat der Gerichtshof weithin als berechtigt anerkannt. So hat er im Urteil vom 6. März 1979 entschieden, es sei nicht gerechtfertigt, Unternehmen außerhalb der Verarbeitungsindustrie den Zugang zu dem besonderen Einfuhrregime zu gestatten, und es sei auch zu beanstanden, daß es an jeglicher Verwendungsbindung für das im Rahmen des Koppelungssystems gekaufte Fleisch fehle. Zwar sei gegen die Einführung des Ausschreibungssystems für die Abgabe von Interventionsfleisch nichts einzuwenden, dieses werde aber durch eine zu weit gehende Zulassung von Kaufinteressenten gestört, die dazu führe, daß Mindestpreise wesentlich über dem Niveau festgesetzt würden, zu dem Fleisch aus Interventionsbeständen üblicherweise abgegeben werde. Außerdem habe die Festsetzung einer Höchstmenge von Fleisch, die jeder Bieter aus Interventionsbeständen erwerben könne, zu einer übermäßigen Aufsplitterung des Importkontingents und zu einer Benachteiligung großer Verarbeitungsbetriebe geführt, was zu vermeiden gewesen wäre, wenn die Obergrenze höher angesetzt worden wäre. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof die angegriffene Kommissionsentscheidung für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betraf.

Wie am Schluß des Urteils angeordnet, hat die Kommission die Situation der Klägerin von neuem geprüft. Weil es aber am Ende des Urteils auch hieß, es sei zu beachten, daß sich die Koppelungsregelung nicht dahin auswirke, daß der Verarbeitungsindustrie der Ankauf von Fleisch aus Interventionsbeständen zu einem Preis gewährleistet werde, der unter dem liege, der zu dem in Betracht kommenden Zeitraum normalerweise für die Abgabe von Fleisch aus Interventionsbeständen gelte, und im Hinblick darauf, daß das Angebot der Klägerin auf 1091 RE/t lautete, während der normale Abgabepreis seinerzeit 1290 RE/t betrug, kam die Kommission zu dem Ergebnis, das Angebot der Klägerin sei auch nach erneuter Überprüfung abzulehnen. Von dieser am 19. April 1979 getroffenen Entscheidung will die Klägerin erst im gegenwärtigen Verfahren gehört haben. Jedenfalls sei sie ihr von der italienischen Interventionsstelle erst im September 1979 mitgeteilt worden.

Darüber hinaus hat die Kommission auch Konsequenzen aus der Kritik gezogen, die das genannte Urteil an den Rechtsgrundlagen des Koppelungssystems übte. Durch Verordnung Nr. 535/79 vom 21. März 1979 (ABl. L 71 vom 22. März 1979, S. 15 ) hat sie die Anwendung des beanstandeten Koppelungssystems einstweilen ausgesetzt und das besondere Einfuhrregime durch die Verordnungen Nr. 1136, 1137 und 1138/79 vom 8. Juni 1979 (ABl. L 141 vom 9. Juni 1979, S. 10, S. 13 und S. 15), die am 1. Juli 1979 in Kraft getreten sind, geändert.

Noch während des Laufs des Verfahrens 92/78 — und damit komme ich zum vorliegenden Fall — fand aufgrund der seinerzeit noch nicht geänderten Regelung ein Ausschreibungsverfahren für das vierte Vierteljahr 1978 statt. Dafür galt die Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch im Besitz der Interventionsstellen (ABl. C 11 vom 13. Januar 1978, S. 16 ff.), die schon in der Rechtssache 92/78 eine Rolle gespielt hat, und es war die Ausschreibung Nr. ,1t. P 4 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 —‘ über den Verkauf von bestimmtem gefrorenem Rindfleisch mit Knochen, das von der italienischen Interventionsstelle gelagert wird (ABl. C 225 vom 22. September 1978, S. 43), zu beachten. Daran beteiligte sich die Klägerin mit einem Angebot, das diesmal auf 950 RE/t lautete. Sie kam jedoch abermals nicht zum Zuge, weil durch Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1978 (Abi. L 326 vom 21. November 1978, S. 14) der Mindestpreis für Italien auf einem wesentlich höheren Niveau (1539 RE und darüber) festgesetzt worden ist. Dies wurde der Klägerin in einem Schreiben der italienischen Interventionsstelle AIMA mitgeteilt.

Dagegen rief sie dann am 3. November 1978 erneut den Gerichtshof an mit der bereits aus dem Verfahren 92/78 bekannten Begründung. Sie beantragt,

die Kommissionsentscheidung vom 27. Oktober 1978 für nichtig zu erklären sowie

erforderlichenfalls die Ausschreibung Nr. It. P.4 — Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 —, die Allgemeine Bekanntmachung über regelmäßige Ausschreibungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch im Besitz der Interventionsstellen, die Kommissionsverordnung Nr. 571/78, insbesondere ihre Artikel 9, 11 und 12, und die Verordnung Nr. 2900/77 für unanwendbar zu erklären.

Die Kommission hält diese Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig und beantragt aus diesem Grund ihre Abweisung. Zur Begründung ihres Standpunktes bezieht sie sich auf das bereits erwähnte, zu einer gleichartigen, für das erste Vierteljahr 1978 getroffenen Entscheidung, ergangene Urteil in der Rechtssache 92/78. In ihm sei ein Klageinteresse unter zwei Gesichtspunkten anerkannt worden: einmal, weil der Klägerin nach Aufhebung der angegriffenen Entscheidung daran gelegen sei, eine angemessene Berichtigung ihrer Rechtssituation durch die Kommission zu erreichen (Begründung 31 bis 33 des Urteils), und zum anderen, weil die Kommission, sollte festgestellt werden, daß das Ausschreibungssystem bestimmten Forderungen nicht genüge, veranlaßt werden sollte, das System für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern. Im vorliegenden Fall seien jedoch beide Gesichtspunkte nicht mehr von Bedeutung. Eine Änderung des Koppelungssystems sei inzwischen erfolgt, es bestehe also kein Interesse daran, noch einmal einen Ausspruch des Gerichtshofs zu dem früheren System herbeizuführen, der nur mit dem im Verfahren 92/78 getroffenen identisch sein könnte. Andererseits habe die Annullierung der für das vierte Vierteljahr 1978 getroffenen Kommissionsentscheidung für die Klägerin keinen Sinn, weil schon jetzt feststehe, daß auch eine erneute Prüfung des klägerischen Angebots nur zu seiner Ablehnung führen könne. Dies folge einmal aus der am Ende des Urteils in der Rechtssache 92/78 sich findenden Feststellung, das Angebot der Klägerin müsse abgelehnt werden, wenn es unter dem Niveau liege, zu dem während der in Betracht kommenden Periode normalerweise Fleisch aus Interventionsbeständen abgegeben werde; zum anderen sei richtig, daß der normale Abgabepreis seinerzeit aufgrund der Verordnung Nr. 2836/77 1291 RE/t betragen habe, während sich das klägerische Angebot auf 950 RE/t belaufen habe.

Zu diesem Rechtsstreit ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angezeigt.

1. Ich halte — wenn ich das gleich sagen darf — den von der Kommission zui Zulässigkeit der Klage vertretener Standpunkt nicht für vertretbar.

Mit Recht hat die Klägerin dazu vorgetragen, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage komme es nach allgemeiner Meinung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Bei der Klageerhebung am 3. November 1978 war aber das Urteil in der Rechtssache 92/78, auf das die Kommission für ihre Ansicht entscheidend abgestellt hat, noch nicht erlassen. Das Verfahren 92/78 endete vielmehr erst mit der Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. März 1979.

Die Zulässigkeit der Klage muß also wie in der Rechtssache 92/78 bejaht werden, weil klar ist, daß die Klägerin von der angegriffenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen wurde — dazu kann ich im einzelnen auf meine Schlußanträge zu der Rechtssache 92/78 und das dazu ergangene Urteil verweisen —, und weil zu jener Zeit sicher ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung jedenfalls im Hinblick darauf bestand, daß danach gegebenenfalls eine angemessene Berichtigung der Rechtssituation durch die Kommission erreicht werden konnte. Ob in diesem Zusammenhang auch das schon im Verfahren 92/78 verfolgte Anliegen, die Kommission zu einer Änderung des Systems zu veranlassen, als relevant anzusehen ist, kann dabei offenbleiben.

Später, im Laufe des Gerichtsverfahrens eintretende Ereignisse können an dieser Feststellung nichts ändern, also nicht gleichsam der Zulässigkeit der Klage nachträglich den Boden entziehen. Sie können allenfalls die Klage gegenstandslos machen oder eine Situation herbeiführen, nach der vernünftigerweise kein Anlaß mehr zur Fortsetzung des Verfahrens besteht.

Das erstere ist im gegenwärtigen Verfahren sicher nicht eingetreten. Zwar ist nicht zu leugnen, daß mit dem Erlaß des Urteils in der Rechtssache 92/78 feststand, daß die Kommission das besondere Einfuhrregime zu ändern hatte, daß also, namentlich weil davon ausgegangen werden kann, daß die Kommission ein Gerichtsurteil auch ausführt, in dieser Hinsicht kein Anlaß mehr bestand, abermals eine Feststellung des Gerichtshofs zu erwirken, die — bei gleicher Klagebegründung — nur mit der im Verfahren 92/78 getroffenen identisch sein konnte. Gegenstandslos geworden im echten Wortsinne war damit jedoch die vorliegende Klage nicht. Davon hätte nur gesprochen werden können, wenn die angegriffene Entscheidung weggefallen wäre, was indessen nicht der Fall war, und zwar auch nicht nach Erlaß der Verordnung Nrn. 1136 bis 1138/79, da diese das System nur für die Zukunft änderten, der angegriffenen Entscheidung also nicht ihre Rechtsgrundlage entzogen.

Die Frage, ob'nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache 92/78 vernünftigerweise Anlaß zur Klagerücknahme gegeben war und die Fortführung des Verfahrens danach mißbräuchlich erscheinen konnte, ist lediglich im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung von Bedeutung. Darauf braucht also jetzt im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und damit zusammenhängender Probleme nicht weiter eingegangen zu werden.

2. Hält man die Klage für zulässig, so macht die sich daran anschließende Prüfung ihrer Begründetheit nicht die geringsten Schwierigkeiten. Wie ich schon eingangs erwähnt habe, beruht die im gegenwärtigen Verfahren angegriffene Entscheidung der Kommission zur Festsetzung von Mindestpreisen für den Verkauf von entbeintem gefrorenem Rindfleisch durch die Interventionsstellen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2900/77 sowie zur Festsetzung der Mengen gefrorenem Rindfleisches zur Verarbeitung, die im vierten Vierteljahr 1978 zu Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen, auf derselben Rechtsgrundlage wie die im Verfahren 92/78 angegriffene Entscheidung. Es bleibt also nichts anderes übrig, als wie im Verfahren 92/78 die Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsgrundlage, zu der dieselben Angriffsmittel vorgetragen worden sind, festzustellen, und danach — im einzelnen darf ich mich auf das Urteil in der Rechtssache 92/78 beziehen — steht auch fest, daß die darauf gestützte Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1978 gleichermaßen für nichtig erklärt werden muß, freilich nur insoweit, als sie die Klägerin betrifft, also unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtswirkungen im übrigen.

3. Ich muß danach noch auf das vorhin angedeutete, für die Kostenentscheidung wichtige Problem eingehen, ob die Klägerin nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache 92/78 vom 6. März 1979 nicht zwingenden Anlaß hatte, auf die Fortsetzung des gegenwärtigen Verfahrens — es befand sich im schriftlichen Stadium vor Einreichung der Replik, die am 30. Juli 1979 einging — zu verzichten, was die Schlußfolgerung nahelegen könnte, sie habe der Kommission Verfahrenskosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht (Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung) und sei deshalb trotz Obsiegens zu ihrer Tragung zu verurteilen.

Wenn ich recht sehe, ist das die Auffassung der Kommission, auch wenn sie nicht ausdrücklich von einer Kostenentscheidung im Sinne des Artikels 69 § 3 gesprochen hat. Sie bezieht sich dafür auf den am Ende des Urteils 92/78 sich findenden Ausspruch, die Kommission habe die besondere Situation der Klägerin von neuem zu prüfen und bezüglich der Klägerin neu zu entscheiden. Dabei sei jedoch zu beachten, daß der Verarbeitungsindustrie der Ankauf von Fleisch aus Interventionsbeständen nicht zu einem Preis ermöglicht werden dürfe, der unter dem liegt, der zu der fraglichen Zeit normalerweise für die Abgabe aus Interventionsbeständen gelte; deshalb sei das Angebot der Klägerin abzulehnen, wenn sich herausstelle, daß es unter diesem Preisniveau gelegen habe. Genauso aber habe es sich im Falle der Klägerin auch hinsichtlich des Angebots verhalten, das sie zu der Ausschreibung des vierten Vierteljahres 1978 abgegeben habe. Seinerzeit habe der normale Abgabepreis für Interventionsrindfleisch, das heißt für Fleisch ohne Verwendungsbindung, nach der Verordnung Nr. 2836/77 1291 RE/t betragen, während das Angebot der Klägerin nur auf 950 RE/t lautete. Danach sei offensichtlich, daß eine Annullierung der für das vierte Vierteljahr 1978 bestimmten Kommissionsentscheidung und eine erneute Prüfung des Angebots der Klägerin zu keinem für sie günstigen Ergebnis führen könne und daß es deshalb sinnlos erscheinen müsse, die Aufhebung der Kommissionsentscheidung vom Oktober 1978 zu betreiben.

Nach der Auffassung der Klägerin ist das erwähnte Urteil jedoch nicht in dem von der Kommission interpretierten Sinn eindeutig. Es sei also durchaus sinnvoll gewesen, das gegenwärtige Verfahren nach Erlaß des Urteils fortzuführen, um zu einer genauen Klärung der Frage zu kommen, welche Prüfung die Kommission nach Annullierung ihrer Entscheidung vom Oktober 1978 vorzunehmen habe. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß der Kommission im Urteil der Rechtssache 92/78 aufgegeben worden sei, die Lage der Klägerin unter Beachtung der Gründe des Urteils von neuem zu prüfen. Insofern sei von Bedeutung, daß in den Entscheidungsgründen beanstandet worden sei, daß es an jeglicher Verwendungsbindung für das im Rahmen des Koppelungssystems gekaufte Fleisch gefehlt habe und daß die für jedes Angebot festgelegte Mengenbegrenzung, das heißt die Außerachtlassung der Verarbeitungskapazitäten großer Unternehmen, gerügt worden sei. Danach müsse angenommen werden, daß es bei einer Überprüfung der Lage der Klägerin nicht bei der in der Ausschreibung vorgesehenen Limitierung der Interventionsfleischmenge auf 100 t bleiben könne. Außerdem könne die Preisuntergrenze für die Abgabe des Interventionsfleisches nur unter Berücksichtigung der sonstigen Abgaben an die Verarbeitungsbetriebe und nicht nach den Verkäufen bestimmt werden, die Fleisch für jegliche Verwendung betreffen. Da aber Fleisch aus Interventionsbeständen zu jener Zeit an Verarbeitungsbetriebe zu einem Preis abgegeben worden sei, der dem Angebotspreis der Klägerin entsprochen habe (950 RE/t), sei es keineswegs ausgeschlossen, sondern durchaus wahrscheinlich, daß die Kommission nach Annullierung ihrer Entscheidung und erneuter Prüfung des klägerischen Angebots zu einer für diese günstigen Entscheidung hätte kommen können.

Was diesen die Auslegung des Urteils 92/78 betreffenden Streit angeht, so könnte man eigentlich mit der Kommission die Frage aufwerfen, ob er nicht korrekterweise in dem besonderen, dafür vorgesehenen Verfahren nach Artikel 102 der Verfahrensordnung auszutragen wäre. Allerdings muß man einräumen, daß dies kaum hätte Anlaß geben können, die jetzt zu behandelnde Klage noch während des Laufs des schriftlichen Verfahrens zurückzuziehen; allenfalls hätte man an eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlaß einer das Urteil in der Rechtssache 92/78 interpretierenden Entscheidung denken können. Die Fortführung des gegenwärtigen Verfahrens hätte also unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht als mißbräuchlich angesehen werden können.

Sofern man im vorliegenden Verfahren den aufgezeigten Auslegungsstreit entscheiden will, ist schon die Feststellung wichtig, daß das Urteil in der Rechtssache 92/78 zwar der Kommission die erneute Prüfung der Situation der Klägerin unter Beachtung der Entscheidungsgründe des Urteils aufgibt, daß aber die Entscheidung der Kommission nur in bezug auf die Klägerin aufgehoben wurde, im übrigen also unangetastet blieb. Man muß also grundsätzlich daran zweifeln, ob eine korrekte Durchführung des Urteils dazu führen könnte, daß nachträglich vollständig eine Situation hergestellt wird, wie sie eigentlich nach der Auffassung des Gerichtshofs systemgerecht gewesen wäre.

Namentlich kommt man nicht um die Erkenntnis herum, daß seinerzeit nicht zur Verarbeitung bestimmtes Fleisch zum Verkauf aus Interventionsbeständen ausgeschrieben worden war, sondern Fleisch, das sich für jede Verwendung eignete, und daß dazu ganz bestimmte Angebote abgegeben worden sind. Für solches Fleisch mit seinem relativ hohen Wert konnte aber der Natur der Sache nach nicht ein Preisniveau ins Auge gefaßt werden, wie es sonst gelegentlich bei Sonderverkäufen von nur für die Verarbeitung geeignetem, längere Lagerzeiten aufweisendem Interventionsfleisch gilt. Außerdem darf nicht vergessen werden, daß am Ende des Urteils in der Rechtssache 92/78 nur von einer Überprüfung des Angebots der Klägerin gesprochen wird. Folglich muß die Kommission von den Mengen ausgehen, die darin unter Beachtung der Ausschreibungsbedingungen genannt sind. Sie kann dagegen nicht vollkommen andere Mengen für die Zuteilung vorsehen, wie sie nach Änderung des Regimes bei ausschließlicher Beachtung der Verarbeitungskapazitäten — also unter Ausschluß der Händler — sich gegebenenfalls ergeben mögen.

Nicht zu übersehen ist ferner, daß in dem Urteil 92/78 einmal anerkannt wurde, daß zu Recht eine Ausschreibung, also eine Art Versteigerung zur Erzielung eines optimalen Ergebnisses, durchgeführt wurde, und daß zum anderen auch betont wurde, die Verarbeitungsindustrie werde mit Recht durch das Koppelungssystem an der Lösung der Probleme beteiligt, die mit dem Absatz des Rindfleischüberschusses verbunden sind. Danach ist klar, daß mit dem Sonderregime Preise für Interventionsfleisch angestrebt werden können, die über dem Niveau sonstiger Abgaben liegen. Das bedeutet auch — eben weil, wie die Kommission gezeigt hat, Probleme beim Absatz von speziell für die Verarbeitung bestimmtem Interventionsfleisch zu einem im voraus festgesetzten Preis auch bei der Abgabe größerer Mengen niemals bestanden —, daß die Verarbeitungsindustrie zu Recht am Absatz anderen Interventionsfleisches beteiligt wurde, also an Fleisch, für das natürlich im Hinblick auf vielfältige Verwendungsmöglichkeiten und kürzere Lagerzeiten höhere Preise gelten müssen. Wollte man anders verfahren, so würde man der Verarbeitungsindustrie einen nicht gerechtfertigten doppelten Vorteil verschaffen, nämlich abschöpfungsfreie Einfuhr und besonders günstigen Bezug von Interventionsfleisch.

Schließlich ist noch bedeutsam, daß in dem Urteil im Zusammenhang mit der angeordneten Überprüfung — die bei Außerachtlassung von Händlerangeboten möglicherweise zu einem niedrigeren als dem in der Entscheidung festgesetzten Mindestpreis führt — auch von einer in jedem Fall maßgebenden Untergrenze die Rede ist: Der Abgabepreis darf nicht unter dem Niveau liegen, das normalerweise für Abgaben aus Interventionsbeständen gilt. Nach dem Wortlaut der hierfür wichtigen Urteilsgründe (106 bis 110) kann dies — eben weil auf einen während eines bestimmten Zeitraums praktizierten. Preis Bezug genommen wird — sicher nicht bedeuten, daß hier ein Phantompreis von Bedeutung wäre, der rückwirkend unter Beachtung ganz bestimmter Angebote noch zu ermitteln wäre. Nach den Elementen des Koppelungssystems, die der Gerichtshof gutgeheißen hat, erscheint es aber auch ausgeschlossen, in diesem Zusammenhang an die Preise zu denken, die jeweils für kurzfristig praktizierte besondere Abgaben aus Interventionsbeständen — für die Verarbeitung, für soziale Zwecke oder für den Export — gegolten haben. Gemeint ist vielmehr offenbar der Preis, der über längere Zeiträume hin für die ständigen Verkäufe aus Interventionsbeständen angewandt wurde und der — wie schon gesagt — im Hinblick auf Verwendungsmöglichkeiten und Lagerzeiten notwendigerweise über dem Niveau liegt, das für Sonderverkäufe gilt. Dafür spricht im übrigen auch ein Indiz aus dem Verfahren 92/78. In ihm wurde die Kommission (vgl. Brief des Kanzlers vom 9. Oktober 1978) nach einer Reihe von Preisen gefragt, und dazu wurde von niemand in Zweifel gezogen, daß als normaler Abgabepreis für Interventionsfleisch eben derjenige von 1291 RE/t anzusehen sei.

Nach alledem steht wohl außer Frage, daß das klägerische Angebot für das vierte Vierteljahr 1978 zu Recht außer Betracht blieb und daß demnach eine erneute Überprüfung der Situation der Klägerin nach Annullierung der Kommissionsentscheidung vom Oktober 1978 für sie nichts erbringen würde. In Anbetracht von mancherlei Auslegungsgesichtspunkten, über die im gegenwärtigen Verfahren in bezug auf das Urteil in der Rechtssache 92/78 debattiert worden ist, würde ich allerdings meinen, daß wir es nicht mit einer derart offensichtlichen Interpretation zu tun haben, daß ein klägerisches Interesse an der Fortführung des Verfahrens vollständig verneint werden müßte, die weitere Betreibung des Verfahrens also als mißbräuchlich angesehen werden könnte. Von einer Kostenentscheidung zum Nachteil der Klägerin und bezogen auf den Zeitraum ab Einreichung der Replik sollte deshalb wohl abgesehen werden.

4. Nach alledem kann ich nur vorschlagen, die von der Firma Simmenthai eingereichte Klage als zulässig und begründet zu bezeichnen. Die angegriffene Entscheidung muß also für nichtig erklärt werden, ohne daß sich daran freilich für die Kommission die Verpflichtung zum Erlaß einer neuen, für das klägerische Angebot positiven Entscheidung knüpft. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sollte demgemäß auf Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung gestützt werden.