Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.10.1979 – C-40/79
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:231
In der Rechtssache 40/79,
FRAU P.
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Frau C, verwitwete C, hat mit am 27. Juli 1979 eingereichtem Schriftsatz beantragt, als Streithelferin in der Rechtssache 40/79 zur Unterstützung der Anträge der Beklagten des Hauptverfahrens zugelassen zu werden; zur Begründung hat sie angeführt, daß sie die Eignung und das Interesse habe, um als Gegenvormund für Christina und Renato C. dem Rechtsstreit nach dem Verfahren des Artikels 93 der Verfahrensordnung beizutreten, daß sie die tatsächliche Sorge für Christina C. habe und außerdem ein ideelles Interesse daran, daß die Klägerin des Hauptverfahrens nicht als Witwe ihres Sohnes anerkannt werde.
Mit am 24. August 1979 eingereichtem Schreiben hat die Kommission, die Beklagte des Hauptverfahrens, erklärt, sie erhebe keine Einwände gegen den Streithilfeantrag.
In ihrer am 28. September 1979 eingereichten Stellungnahme hat Frau P., die Klägerin des Hauptverfahrens und Vormund der minderjährigen Kinder, beantragt, den Streithilfeantrag als unzulässig abzuweisen, weil die Antragstellerin kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG glaubhaft gemacht habe.
Gründe§
Der Streithilfeantrag von Frau C, verwitwete C, ist insoweit unzulässig, als die Antragstellerin ein eigenes ideelles Interesse geltend macht, denn mit dem zu erlassenden Urteil kann nicht über eine Frage des Personenstands befunden werden.
Der Streithilfeantrag ist dagegen insoweit zulässig, als er von der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Gegenvormund für Christina und Renato C, minderjährige Kinder des verstorbenen Manfredo C, eingereicht wird. Denn wird dem Klagebegehren der Klägerin des Hauptverfahrens stattgegeben, so wird das Christina und Renato C. gezahlte Waisengeld gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Beamtenstatuts um die Hälfte verringert. Christina und Renato C. haben somit ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne der Artikel 37 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und 93 § 2 Buchstabe d der Verfahrensordnung und müssen, im Hinblick darauf, daß die Klägerin des Hauptverfahrens ihr Vormund kraft Gesetzes ist, vertreten durch ihren Gegenvormund, dem Rechtsstreit beitreten können.
Daher wird
beschlossen:
1. Dem Antrag von Frau C, verwitwete C, auf Zulassung als Streithelferin wird nur insoweit stattgegeben, als sie in ihrer Eigenschaft als Gegenvormund für Christina und Renato C. handelt.
2. Der Kanzler stellt der Streithelferin alle Schriftsätze in Abschrift zu.
3. Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.