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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.1980 – C-40/79

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1980:191

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 10. Juli 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Klägerin in dieser Rechtssache, Frau P., ist Beamtin bei der Kommission (in der Besoldungsgruppe C 4), doch geht es darum in ihrer Klage nicht. Die Klage geht vielmehr darauf zurück, daß ihr früherer Ehemann, der verstorbene Manfredo C, ebenfalls Kommissionsbeamter (in der Besoldungsgruppe D 2) war. Ich bezeichne ihn als ihren früheren Ehemann; streitig ist in dieser Rechtssache allerdings, ob sie seine Witwe oder seine geschiedene Ehefrau ist.

Der Gerichtshof hat in erster Linie darüber zu entscheiden, ob sie als Folge seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Anhang VIII zum Beamtenstatut hat.

Die Zahlung von Hinterbliebenenversorgung an die Witwe eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten ist in den Artikeln 17 bis 20 des Anhangs VIII geregelt. Gemäß Artikel 26 erlischt der Anspruch der Witwe auf Witwengeld, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Unter bestimmten Umständen erhält sie jedoch einen geringen Kapitalbetrag. Artikel 27 hat folgenden Wortlaut:

Die geschiedene Ehefrau eines Beamten hat bei dessen Tod Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie in dem Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist. Der Anspruch der geschiedenen Ehefrau erlischt, wenn sie vor dem Tod ihres früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht sie nach seinem Tod eine neue Ehe ein, so findet Artikel 26 auf sie Anwendung.

Dieser Wortlaut geht auf eine 1978 durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 912/78 des Rates erfolgte Änderung des Beamtenstatuts zurück. Es läßt sich also nicht sagen, daß dieser Wortlaut nur im Lichte des Rechts der ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten oder nur auf der Grundlage des zur Zeit des Erlasses des Beamtenstatuts im Jahr 1968 bestehenden Rechts der Mitgliedstaaten gewählt worden ist.

Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache läßt sich kurz wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerin und ihr früherer Ehemann sind 1936 bzw. 1939 in Schlesien geboren. Sie war von Geburt Deutsche, er Italiener. Am 27. April 1963 heirateten sie in Woluwe-Saint-Lambert, einem Vorort von Brüssel. Durch die Eheschließung erwarb sie die italienische Staatsangehörigkeit, behielt jedoch auch ihre deutsche Staatsangehörigkeit bei. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die beide in Belgien, und zwar am 2. Oktober 1963 bzw. am 19. September 1968, geboren sind.

Am 2. Februar 1971 erhob die Klägerin vor dem Tribunal de première instance Brüssel Scheidungsklage. Zur Stützung dieser Klage trug sie zehn Tatsachenbehauptungen vor, die sich in ihrer Mehrzahl auf Grausamkeit und Ehebruch seitens ihres Ehemannes bezogen. Etwa gleichzeitig veranlaßte dieser ein Strafverfahren wegen Ehebruchs gegen sie (nach belgischem Recht scheint ein Ehemann die Möglichkeit zu haben, in dieser Weise gegen seine Frau vorzugehen). Das Strafverfahren endete mit einem Urteil der Cour d'appel Brüssel vom 14. Mai 1974, durch das die Klägerin vom Vorwurf des Ehebruchs freigesprochen wurde. Anscheinend wurde in dem Urteil (dessen Abschrift sich nicht unter den zu den Akten dieser Rechtssache gereichten Unterlagen befindet) das Bestehen von Beziehungen zwischen der Klägerin und einem gewissen M ... B ... festgestellt, die als des relations gravement injurieuses für Herrn C. bezeichnet werden. Gestützt auf diese Feststellung erhob Herr C. vor dem Tribunal de première instance Widerklage auf Scheidung gegen die Klägerin.

Mit Urteil vom 13. Juni 1975 (dessen Abschrift sich bei den Akten befindet — Anlage 1 zur Klageschrift) entschied das Tribunal de première instance wie folgt: Erstens wurde der Klägerin die Beibringung von Beweisen für ihre zehn Behauptungen gestattet. Zweitens wurde die Scheidung aux torts de la défenderesse sur reconvention, d. h. der Klägerin, genehmigt. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die belgischen Gerichte eine Scheidung nicht selbst aussprechen; die Ehe wird durch die Eintragung des die Scheidung genehmigenden Urteils in die registres de l'état civil des Ortes aufgelöst, an dem die Eheschließung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil in Woluwe-Saint-Lambert registriert (Anlage 1 zur Klagebeantwortung). Drittens bestätigte das Gericht zwei einstweilige Anordnungen seines Präsidenten, durch die der Klägerin das Sorgerecht für die beiden aus der Ehe stammenden Kinder und die Verwaltung ihres Vermögens übertragen worden waren und durch die Herrn C. aufgegeben worden war, monatliche Zahlungen für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu leisten. Schließlich behielt das Gericht die Kostenentscheidung vor.

Die Klägerin machte keinen Gebrauch von dem ihr durch das Urteil eingeräumten Recht, Beweis für die in ihrer Klageschrift enthaltenen Behauptungen zu erbringen. Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat sie vortragen lassen, der Grund hierfür sei gewesen, daß sie mit dem Urteil alles erreicht habe, was sie angestrebt habe, nämlich die Scheidung und die Übertragung des Sorgerechts für ihre Kinder sowie die an Herrn C. gerichtete Anordnung, Zahlungen für deren Unterhalt und Erziehung zu leisten. Sie habe daher keinen Grund gehabt, das Kostenrisiko und die Unsicherheit eines weiteren Rechtsstreits auf sich zu nehmen.

Herr C. starb am 31. Oktober 1977.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1978 (Anlage 2 zur Klageschrift) teilte der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission der Klägerin mit, gemäß Artikel 27 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut habe sie keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, doch werde für die beiden Kinder Waisengeld nach Artikel 80 des Beamtenstatuts gezahlt.

Am 11. August 1978 legte die Klägerin Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Weigerung ein, ihr Witwengeld zu zahlen (Anlage 5 zur Klageschrift). Diese Beschwerde blieb unbeantwortet, so daß sie als stillschweigend zurückgewiesen anzusehen ist.

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin,

i) die Entscheidung vom 25. Mai 1978, mit der ihr die Zahlung von Hinterbliebenenversorgung verweigert worden ist, aufzuheben;

ii) die stillschweigende Entscheidung, durch die ihre Beschwerde vom 11. August 1978 zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

iii) die Kommission zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenversorgung zu gewähren und

iv) Verzugszinsen aus den rückständigen Beträgen dieser Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

Mit Beschluß vom 4. Oktober 1979 hat der Gerichtshof die Mutter von Herrn C., Frau C., in ihrer Eigenschaft als subrogée-tutrice für die beiden Kinder als Streithelferin zuzulassen. Die Kinder haben ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da das an sie gezahlte Waisengeld gemäß Artikel 80 des Beamtenstatuts um die Hälfte gekürzt würde, wenn die Klägerin Hinterbliebenenversorgung erhielte.

Schon hier möchte ich, um diesen Punkt auszuräumen, bemerken, daß der gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gerichtete Antrag meines Erachtens keinen Erfolg haben kann. Wie die Dritte Kammer des Gerichtshofes in ihrem Urteil vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79 (Kuhner/Kommission — noch nicht veröffentlicht, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe) jüngst entschieden hat, stellt eine solche Entscheidung lediglich eine Bestätigung der mit der Beschwerde angegriffenen Maßnahme dar und kann selbst nicht nach Artikel 91 des Beamtenstatuts mit einer Klage angefochten werden. Dies ist jedoch nur ein formaler Punkt.

Die Klägerin stützt ihre Sachanträge im wesentlichen auf drei Klagegründe.

Erstens macht sie unter Berufung auf Artikel 184 EWG-Vertrag geltend, die in Artikel 27 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut enthaltene Voraussetzung, aufgrund deren die Kommission ihr die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verweigert habe, nämlich die Voraussetzung, daß die geschiedene Ehefrau in dem Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist, sei ungültig. In der Klageschrift wurde dieses Vorgehen auf eine Vielzahl von Gründen gestützt, doch hat sich die Klägerin in ihrer Replik und in der mündlichen Verhandlung auf das Vorbringen beschränkt, die betreffende Vorschrift sei ungültig, weil sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufe. Denn sie sei nur auf Frauen anwendbar, die in einem Land geschieden würden, in dem das Gericht die Möglichkeit habe, einen der Ehepartner für schuldig zu erklären.

Zweitens und hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sie zu Unrecht als geschiedene Ehefrau des Herrn C. anstatt als seine Witwe behandelt, da die belgische Scheidung weder in Italien, dem Land ihrer beider Staatsangehörigkeit, noch in der Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsangehörigkeit sie besitze, anerkannt werde.

Drittens und äußerst hilfsweise macht sie geldend, wie eine richtige Auslegung des Urteils vom 13. Juni 1975 ergebe, enthalte dieses nicht die Feststellung, daß sie allein schuldig geschieden worden sei, so daß die in Artikel 27 aufgestellte Voraussetzung tatsächlich erfüllt sei.

Ich bin zu dem Schluß gekommen, daß die Klägerin mit dem ersten Klagegrund Erfolg hat.

Das einschlägige Recht der Mitgliedstaaten läßt sich wie folgt zusammenfassen: Das Recht eines Mitgliedstaats, nämlich Irlands, enthält keine Bestimmungen über die Ehescheidung. In drei Mitgliedstaaten, Belgien, Frankreich und Luxemburg, kann das Gericht, das eine Scheidung genehmigt oder ausspricht, einen oder beide Ehepartner für schuldig erklären, wenngleich auch die Möglichkeit einer einverständlichen Scheidung besteht. In den übrigen fünf Mitgliedstaaten wird eine Ehe geschieden, wenn sie endgültig gescheitert ist; ein Schuldausspruch erfolgt nicht. In Italien besteht diese Rechtslage seit Einführung der Ehescheidung im Jahr 1970. Die Rechtslage in den übrigen vier dieser Mitgliedstaaten ist das Ergebnis vergleichsweise kurz zurückliegender Reformen, die die Abschaffung des Verschuldensprinzips zum Ziel hatten. Diese Abschaffung erfolgte 1969 in Dänemark und in England und Wales, 1971 in den Niederlanden, 1976 in der Bundesrepublik Deutschland und Schottland und 1978 in Nordirland. Das heißt natürlich nicht, daß das Verhalten der Ehepartner von den Gerichten einiger dieser Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob die Ehe endgültig gescheitert ist, oder bei der Entscheidung über Fragen wie den Unterhalt und das Sorgerecht für aus der Ehe stammende Kinder nicht berücksichtigt werden dufte. Der springende Punkt ist jedoch, daß ein Schuldausspruch wegen des Scheiterns der Ehe nicht erfolgt. Somit kann die in Artikel 17 enthaltene Voraussetzung lediglich auf Frauen Anwendung finden, für die im Hinblick auf Scheidungsverfahren die Zuständigkeit der Gerichte Belgiens, Frankreichs und Luxemburgs (oder eines Nichtmitgliedstaats, in dem das Verschuldensprinzip noch gilt) gegeben ist. Nach Artikel 27 werden mit anderen Worten Frauen, die sich gleich verhalten haben, unterschiedlich behandelt, je nachdem ob für sie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz usw.) die Gerichte des einen oder des anderen Landes zuständig sind. In manchen Fällen kann sogar die Möglichkeit einer Wahl des Gerichtsstands bestehen, so daß die Geltung der Voraussetzung davon abhängen kann, wie diese Wahl ausfällt. Selbst wenn die Scheidung in Belgien, Frankreich oder Luxemburg erfolgt, hängt die Geltung der Voraussetzung vom jeweils gewählten Verfahren, d. h. davon ab, ob das Scheidungsurteil in einem streitigen Verfahren oder nach Einverständnis der Ehepartner ergeht.

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich diese Diskriminierung (die ich ohne Zögern als willkürlich bezeichne) nicht aus Artikel 27, der als solcher für alle gleich gelte, sondern aus dem Umstand, daß die Rechtsvorschriften der einzelnen Länder voneinander abwichen; hiergegen sei die Kommission machtlos. Dieses Argument kann ich nicht akzeptieren. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 21/74 (Airola/Kommission — Slg. 1975, 221) dürfen Vorschriften des Rechts der Mitgliedstaaten nicht zu Diskriminierungen führen, wo diese vermieden werden können. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (und möglicherweise auch anderer Staaten) sind tatsächliche Gegebenheiten, welche die Gemeinschaftsorgane, soweit sie einschlägig sind, bei der Ausarbeitung ihrer Rechtsvorschriften berücksichtigen müssen. Zweifellos gibt es Fälle, in denen es unmöglich ist, diese Rechtsvorschriften so zu fassen, daß Unterschiede in der Behandlung aufgrund unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften völlig vermieden werden. Hier wurde jedoch eine Formulierung gewählt, die schon ihrem Wesen nach zu Diskriminierungen führen mußte, da sie bewirken konnte, daß nur Frauen von der Gewährung von Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen würden, auf die besondere einzelstaatliche Rechtsvorschriften Anwendung finden. Die Kommission hat eine Reihe von Beispielen genannt, in denen Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu einer Ungleichbehandlung nach dem Gemeinschaftsrecht führen könnten. Eines dieser Beispiele betraf das Volljährigkeitsalter. Ich halte dies jedoch nicht für ein gutes Beispiel, da Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut durch die Festsetzung eines bestimmten Alters, bis zu dem Familienzulagen gewährt werden können, jedes Problem ausräumt, das sich daraus ergeben könnte, daß das Volljährigkeitsalter nicht in allen Ländern gleich ist. Wenn diese Bestimmung statt dessen vorsähe, daß die Zulagen bis zur Volljährigkeit des Kindes zu zahlen sind, wäre sie nahezu sicher diskriminierend.

Ich halte es nicht für erforderlich, Sie, meine Herren Richter, mit den übrigen von der Kommission genannten Beispielen aufzuhalten. Sie haben mich nicht davon überzeugt, daß im Beamtenstatut für Beamte oder ihre Angehörigen zulässigerweise eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der für sie geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen werden konnte, wenn dies vermeidbar war.

Noch weniger überzeugend ist meines Erachtens das Vorbringen der Kommission, wonach davon auszugehen sei, daß die Hinterbliebenenversorgung an die Stelle einer Unterhaltsverpflichtung getreten sei, die dem verstorbenen Beamten zu Lebzeiten oblegen habe. Die Hinterbliebenenversorgung werde geschiedenen Frauen, die im Scheidungsurteil für allein schuldig befunden worden seien, deshalb verweigert, weil sie in der Regel keinen Anspruch auf Unterhalt hätten. Dieses Argument scheint mir völlig dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 24/71 (Meinhardt/Kommission — Slg. 1972, 269, Randnr. 3 der Entscheidungsgründe) zu widersprechen. Danach sollen die Vorschriften des Anhangs VIII nicht etwa der Witwe oder der geschiedenen Ehefrau den Fortbestand einer auf der Ehe oder der Scheidung beruhenden Unterhaltsverpflichtung in anderer Form sichern, sondern vielmehr einen selbständigen Anspruch begründen, der der betroffenen Frau allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Witwe oder geschiedenen Ehefrau unmittelbar aus dem Statut zusteht. Auch die Prämisse, auf der dieses Argument beruht, ist unzutreffend. Schaut man sich die Gesamtheit der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten an, so läßt sich offensichtlich unmöglich — nicht einmal allgemein — sagen, daß der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau gegen ihren früheren Ehemann davon abhängt, ob sie für allein schuldig erklärt worden ist oder nicht.

Auch die Kommission hat dies erkannt. Sie hat vorgetragen, sie habe dem Rat eine Änderung von Artikel 27 vorgeschlagen, nach der diese Bestimmung einer geschiedenen Frau einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nur dann einräumen würde, wenn sie beim Tod ihres früheren Ehemanns aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines Vertrages einen Unterhaltungsanspruch gegen ihn hätte. Allerdings würde die Voraussetzung, daß sie nicht für allein schuldig erktärt worden ist, nach der gegenwärtigen Fassung des Anderungsvorschlags beibehalten werden. Gegen eine derartige Bestimmung, natürlich ohne die besagte Voraussetzung, läßt sich, wenn ich so sagen darf, wahrscheinlich nichts einwenden; vor ihrem Erlaß halte ich jedoch eine sorgfältige Untersuchung der Rechtsvorschriften (zumindest) der Mitgliedstaaten über Unterhaltsansprüche für erforderlich um sicherzugehen, daß die Bestimmung nicht zu einer vermeidbaren Ungleichbehandlung führt.

Teilt der Gerichtshof meine Auffassung bezüglich dieser ersten Frage, so genügt dies für die Entscheidung der Rechtssache. Ich möchte jedoch hinzufügen, daß ich nach einigem Zögern zu dem Schluß gelangt bin, daß die Klägerin fűiden Fall der Gültigkeit der in Artikel 27 enthaltenen Voraussetzung auch mit ihrem dritten Klagegrund obsiegt, wonach das Urteil des Tribunals de première instance keine Feststellung ihrer Alleinschuld enthalte.

Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien haben diese Frage als eine Frage der Auslegung dieses Urteils behandelt; ich hingegen halte sie in Wahrheit für eine Frage der Auslegung von Artikel 27. Der Sinn des Urteils ist hinreichend deutlich. Es genehmigte die Scheidung aux torts de la défenderesse sur reconvention, d. h. der Klägerin, (und nicht aux torts exclusifs de la défenderesse ...), es gestattete ihr die Weiterbetreibung ihrer eigenen Klage, es enthielt vorläufige Anordnungen über das Sorgerecht, den Unterhalt und die Erziehung der Kinder und behielt die Kostenentscheidung vor. Es stellte also, anders gesagt, die Schuld der Klägerin fest, ließ jedoch die Frage offen, ob Herrn C. ebenfalls eine Schuld treffe. Es fragt sich, ob die Voraussetzung des Artikels 27 auf einen derartigen Sachverhalt anwendbar ist. Zur Beantwortung dieser Frage halte ich eine Untersuchung des Wortlauts der besagten Voraussetzung in allen sechs Amtssprachen für nützlich. Sie lautet wie folgt:

Dänisch: såfremt hun ved skilsmissedommen ikke har fået tillagt hele skylden;

Deutsch: sofern sie in dem Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist;

Englisch: provided that the court wihiu: pronounced the decree of divorce and not find that the divorced wife in qui stion was solely to blame;

Französisch: sous réserve que le jugement prononçant le divorce n'ait pas été rendu à ses torts exclusifs;

Italienisch: a condizione che la sentenza di divorzio non sia stata pronunciata esclusivamente per colpa del coniuge divorziato;

Niederländisch: mits het echtscheiclingsvonnis niet alleen de vrouw als schuldige partij aanmerkt.

Daraus ergibt sich meines Erachtens, daß die Ausschlußklausel nur dann eingreift, wenn das Scheidungsurteil die Feststellung enthält, daß die Ehefrau allein schuldig ist. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall meiner Ansicht nach dann erfüllt, wenn die Klägerin keine Klage erhoben hätte oder ihre Klage abgewiesen worden wäre. Meines Erachtens genügt es nicht, daß das Gericht im Zeitpunkt des Todes von Herrn C. lediglich festgestellt hatte, daß sie schuldig sei, da dies als Feststellung ihrer Alleinschuld nicht ausreicht.

Ich wende mich nun dem von der Klägerin vorgetragenen zweiten Klagegrund zu, mit dem sie, wie Sie sich erinnern werden, geltend macht, sie sei als die Witwe von Herrn C. und nicht als seine geschiedene Ehefrau zu behandeln, da die belgische Scheidung weder in Italien noch in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werde.

Dieser Klagegrund wird auf folgende Argumente gestützt:

Verschiedene Bestimmungen des Beamtenstatuts, einschließlich deren über die Hinterbliebenenversorgung, knüpften für die Gewährung oder Verweigerung von Leistungen an den Personenstand an. Der Personenstand richte sich nach innerstaatlichem Recht; es könne vorkommen, daß eine Person nach dem Recht eines Mitgliedstaats einen anderen Personenstand als nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats habe. Solche Kollisionen könnten nur durch Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts bewältigt werden. Nach einer allgemeinen Regel des internationalen Privatrechts richte sich der Status von Einzelpersonen nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen.

Natürlich gibt es eine solche allgemeine Regel nicht. Nach dem Recht vieler Länder (einschließlich der drei neuen Mitgliedstaaten) richtet sich der Personenstand in erster Linie nach dem Recht des Wohnsitzes. Der in diesem Argument liegende grundlegende Irrtum ist jedoch die Annahme, es gebe einen einzigen und allgemein gültigen Kodex von Regeln des internationalen Privatrechts, der zur Lösung jedes beliebigen Kollisionsproblems herangezogen werden könne. In Wahrheit hat natürlich jedes Land seine eigenen Regeln des internationalen Privatrechts (denen völkerrechtliche Vereinbarungen, wie etwa die Abkommen zwischen Belgien und der Bundesrepublik Deutschland sowie Belgien und Italien, auf die der Gerichtshof hingewiesen worden ist, vorgehen können). Soweit hier einschlägig soll das internationale Privatrecht jedes Landes den Gerichten dieses Landes die Entscheidung ermöglichen, ob sie eine ausländische Scheidung anerkennen.

Es fragt sich daher, ob der Gerichtshof einen auf Gemeinschaftsebene anzuwendenden Kodex von Regeln des internationalen Privatrechts herausarbeiten sollte. Sicherlich würde eine Regel, die lediglich auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abstellt, nicht genügen. Denn erstens könnte sie zu gekünstelten und ungerechten Ergebnissen im Falle von Personen führen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, in dem der Wohnsitz der Hauptanknüpfungspunkt ist, oder die dort ihren Wohnsitz haben. Zweitens wäre eine solche Regel zumindest im Falle eines Mitgliedstaates, des Vereinigten Königreichs, für sich genommen wirkungslos, da Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs nach der für den Bereich des Gemeinschaftsrechts geltenden Definition (vgl. hierzu EuGH 14. Dezember 1979 — Devred/Kommission, 256/78 — noch nicht veröffentlicht) unter eine Vielzahl verschiedener Rechtssysteme fallen. Drittens ließe sich mit Hilfe einer derartigen Regel nicht notwendig der Personenstand einer Person bestimmen, die wie die Klägerin eine doppelte Staatsangehörigkeit hat. In der Tat zeigt der Text des Haager Übereinkommens vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett, auf das die Kommission hingewiesen hat, mit aller Deutlichkeit, wie komplex ein derartiges Regelwerk sein müßte. Meines Erachtens hat der Gerichtshof allen Grund, sich nicht auf ein derartiges Unternehmen einzulassen.

Erstens würde der Gerichtshof sich damit als Gesetzgeber betätigen. Anders könnte es sein, wenn das Haager Übereinkommen von allen Mitgliedstaaten oder doch von ihrer Mehrzahl ratifiziert worden wäre. Es ist jedoch nur von zwei Mitgliedstaaten (Dänemark und dem Vereinigten Königreich) ratifiziert worden.

Zweitens wären die für die Anwendung des Beamtenstatuts zuständigen Personalabteilungen der Gemeinschaftsorgane damit nicht auch notwendig von der Verpflichtung entbunden, Untersuchungen darüber anzustellen, ob eine in einem Land erfolgte Ehescheidung in einem anderen Land wirksam ist. Wie vielschichtig eine derartige Untersuchung sein und mit welchen Unsicherheiten und Kosten sie verbunden sein kann, zeigt die in dieser Rechtssache erfolgte Erörterung der Frage, ob und in welchem Umfang die belgische Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Italien anerkannt würde; trotz aller sachkundigen Ausführungen hierzu hat der Gerichtshof auf diese Frage keine völlig eindeutige Antwort erhalten.

Jedenfalls wäre eine solche Untersuchung in einem Fall wie dem vorliegenden auch unzweckmäßig. Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1979, mit dem der Beitritt von Frau C. als Streithelferin zugelassen worden ist, ausgeführt hat, kann und wird das in dieser Rechtssache zu erlassende Urteil keine für alle Zwecke gültige Bestimmung des Personenstands der Klägerin bewirken. In ihm wird lediglich darüber entschieden, ob sie einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenstatut hat. Falls meine zum ersten und dritten Klagegrund geäußerte Ansicht nicht zutrifft, kann es für diese Frage nur darauf ankommen, ob sie im Hinblick auf das Statut als Witwe oder als geschiedene Ehefrau anzusehen ist. Insoweit habe ich keinen Zweifel, daß eine Person, die ein Verfahren vor den Gerichten eines Staates (ob nun eines Mitgliedstaates oder nicht) eingeleitet oder sich deren Zuständigkeit unterworfen hat, in einem eine Frage des Beamtenstatuts betreffenden Rechtsstreit zwischen ihr und einem Gemeinschaftsorgan nicht mit dem Argument gehört werden kann, die Entscheidung dieser Gerichte sei nicht bindend. Weiter braucht der Gerichtshof in seiner Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache nicht zu gehen, da die Klägerin das Verfahren vor dem Tribunal de première instance Brüssel selbst in Gang gesetzt hat. Ich halte es auch nicht für erforderlich, auf die während des Verfahrens angeschnittene Frage einzugchen, welche Folgen sich ergeben würden, wenn sich herausgestellt hätte, daß das belgische Gericht seine Zuständigkeit auch nach belgischem Recht zu Unrecht angenommen oder gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens verstoßen hat.

Ich würde den zweiten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund daher zurückweisen.

In Anbetracht dessen, was ich zum ersten und dritten Klagegrund ausgeführt habe, bin ich jedoch der Auffassung, daß der Gerichtshof die der Klägerin mit dem Schreiben des Leiters der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission vom 25. Mai 1978 mitgeteilte Entscheidung, mit der die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung abgelehnt worden ist, aufheben sollte.

Was das weiter gehende Klagebegehren angeht, hat der Gerichtshof nach Artikel 91 Absatz 1 letzter Satz des Beamtenstatuts die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.

Insbesondere kann der Gerichtshof die Kommission verurteilen, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII des Beamtenstatuts zu gewähren (vgl. das Urteil in der Rechtssache Meinhardi); da die Klägerin einen dahin gehenden Antrag gestellt hat, sollte der Gerichtshof hierauf erkennen. Meines Erachtens sollte in dem Urteil jedoch ausgesprochen werden, daß von den für die Vergangenheit zu zahlenden Teilbeträgen dieser Hinterbliebenenversorgung Beträge in Höhe der Hälfte des Waisengelds abzuziehen sind, das die Klägerin für ihre Kinder erhalten hat. Ich gehe davon aus, daß die Berichtigung dieser Waisengeldbeträge für die Zukunft automatisch erfolgt.

Die Klägerin beantragt ferner die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 8 % aus den rückständigen Beträgen der ihr zustehenden Hinterbliebenenversorgung, ohne allerdings anzugeben, von welchem Zeitpunkt an sie die Zinsen begehrt. Was den Zinssatz angeht, sind, soweit ich sehe, die beiden letzten Urteile, in denen der Gerichtshof Zinsen zuerkannt hat, die Urteile in der Rechtssache 115/76 (Leonardini/Kommission — Slg. 1978, 735), in dem antragsgemäß 8 % zuerkannt wurden, und in der Rechtssache 114/77 (Jacquemart/Kommission — Slg. 1978, 1697), in dem antragsgemäß 6 % zuerkannt wurden. Daher können in -der vorliegenden Rechtssache nach meiner Ansicht 8 % zuerkannt werden. Bezüglich des Zeitpunkts habe ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Jacquemart (Slg. 1978, 1718 und 1719) die einschlägigen Grundsätze zusammengefaßt und bin zu dem Schluß gelangt, daß der geeignete Zeitpunkt in jener Rechtssache der Zeitpunkt war, an dem der Kläger seine Beschwerde bei der Kommission eingereicht hatte. Der Gerichtshof ist dieser Auffassung gefolgt.

Meines Erachtens sollte im vorliegenden Fall das gleiche gelten, so daß vom 11. August 1978 an Verzugszinsen aus den vor diesem Tag fälligen Teilbeträgen der Hinterbliebenenversorgung zu zahlen wären.

Schließlich sollte die Kommission dem Antrag der Klägerin gemäß in die Verfahrenskosten verurteilt werden.