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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.1981 – C-40/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1981:32

In der Rechtssache 40/79

Frau P., Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxembourg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Raymond Vander Elst, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

weitere Beteiligte: Frau C, verwitwete C, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Centre Louvigny, 34/B/IV, rue Philippe II, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Aufhebung der Entscheidung vom 25. Mai 1978, mit der die Kommission der Klägerin die Zahlung von Hinterbliebenenversorgung verweigert hat, und Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde der Klägerin vom 11. August 1978 sowie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Hinterbliebenenversorgung nebst Verzugszinsen an die Klägerin,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin ist Beamtin der Besoldungsgruppe C 4 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Am 27. April 1963 heiratete sie in Woluwe-Saint-Lambert (Brüssel) den italienischen Staatsangehörigen Manfredo C, der ebenfalls Beamter der Kommission war.

Die Klägerin erwarb durch die Eheschließung die italienische Staatsangehörigkeit und behielt gleichzeitig ihre deutsche Staatsangehörigkeit bei.

Durch Urteil vom 13. Juni 1975 ließ das Tribunal de première instance Brüssel (15. Kammer) die Scheidung der Ehegatten mit folgender Formulierung zu:

[Das Gericht]

erklärt die Scheidungsklage der Klägerin für zulässig und gestattet es der Klägerin vor einer Entscheidung über die Hauptsache, durch alle Beweismittel, einschließlich Zeugenaussagen, zehn Tatsachen zu beweisen, die insgesamt erheblich, hinreichend genau und geignet sind, durch den Gegenbeweis widerlegt zu werden;

erklärt die Scheidungswiderklage des Ehemannes der Klägerin für zulässig und begründet und läßt folglich die Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin zu;

behält die Kostenentscheidung vor.

Durch dieses Urteil wurde die Personenund die Vermögenssorge für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder Christina und Renato C. der Klägerin übertragen.

Die Klägerin legte kein Rechtsmittel ein, und die Scheidung wurde am 27. August 1975 vom Standesbeamten von Woluwe-Saint-Lambert gemäß Artikel 1275 des belgischen Code judiciaire endgültig ausgesprochen und eingetragen.

Dagegen hat weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Italien ein Verfahren zur Anerkennung dieses Urteils stattgefunden.

Herr Manfredo C. verstarb am 31. Oktober 1977 in Schaerbeek (Brüssel), ohne daß die ursprünglich von der Klägerin eingereichte Scheidungsklage weiter verfolgt worden wäre.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1978, das vom Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte unterzeichnet war, wurde die Klägerin darüber unterrichtet, daß ihren beiden Kindern Cristina und Renato Waisengeld zuerkannt worden war, während ihr die Hintcrbliebenenversorgung aufgrund von Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verweigert wurde.

Die derzeit geltende Fassung dieses Artikels 27 ergibt sich aus der Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1978, L 119, S. 1), die am 4. Mai 1978 in Kraft getreten ist. Der Artikel bestimmt:

Die geschiedene Ehefrau eines Beamten hat bei dessen Tod Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie in dem Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist

Die vorherige Fassung des Artikels 27 des Anhangs VIII sah die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung an die geschiedene Ehefrau eines Beamten vor, sofern der Beamte in dem Scheidungsurteil für allein schuldig erklärt worden ist.

Die Klägerin legte gegen die zitierte Entscheidung am 11. August 1978 Beschwerde ein und ergänzte diese durch zusätzliche Schreiben vom 20. November und 4. Dezember 1978.

Nach der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde hat die Klägerin am 9. März 1979 die vorliegende Klage erhoben.

Frau C., verwitwete C., hat mit am 27. Juli 1979 eingereichtem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache 40/79 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten des Hauptverfahrens zugelassen zu werden. Zur Begründung hat sie angeführt, daß sie die Eignung und das rechtliche Interese habe, um dem Rechtsstreit in ihrer Eigenschaft als Gegenvormund von Cristina und Renato C. nach dem Verfahren des Artikels 93 der Verfahrensordnung beizutreten, daß sie die tatsächliche Sorge für Cristina C. habe und außerdem ein ideelles Interesse daran, daß die Klägerin des Hauptverfahrens nicht als Witwe ihres Sohnes anerkannt werde.

Mit Beschluß vom 4. Oktober 1979 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) dem Antrag von Frau C, verwitwete C, auf

Zulasung als Streithelferin nur insoweit stattgegeben, als sie in ihrer Eigenschaft als Gegenvormund von Cristina und Renato C. handelt. Der Gerichtshof hat dabei berücksichtigt, daß das Cristina und Renato C. gezahlte Waisengeld gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Beamtenstatuts um die Hälfte verringert würden wenn dem Klagebegehren der Klägerin des Hauptverfahrens stattgegeben würde.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 25. Mai, mit der ihr die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung verweigert worden ist, und die stillschweigende ablehnende Entscheidung über ihre am 11. August 1978 dagegen eingelegte Beschwerde aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenversorgung zu gewähren und ihr die fälligen Monatsbeträge dieser Hinterbliebenenversorgung nebst Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz von 8 % zu zahlen;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Streithelferin beantragt,

festzustellen, daß die Anträge der Klägerin unbegründet sind;

die Klägerin zu verurteilen, die der Streithelferin entstandenen Kosten zu tragen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin macht im wesentlichen drei Anfechtungsgründe geltend, nämlich:

1. Ungültigkeit von Artikel 17 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts;

2. Verletzung des Artikels 79 des Beamtenstatuts und der Artikel 17 und 17 des Anhangs VIII; Verletzung des am 6. April 1962 zwischen dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik geschlossenen Abkommens über die Anerkennung und Vollstrekkung von gerichtlichen Entscheidungen und anderen vollstreckbaren Titeln in Zivil- und Handelssachen, insbesondere seines Artikels 1; Verletzung des am 30. Juni 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien geschlossenen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, insbesondere seines Artikels 2; Verletzung des Artikels 18 der den italienischen Codice civile einleitenden Disposizioni sulla legge in generale; schließlich Verletzung der Vorschriften und Grundsätze des internationalen Privatrechts, insbesondere des Grundsatzes, daß für die Feststellung, ob zwei Personen verheiratet oder geschieden seien, auf ihr gemeinsames nationales Recht abzustellen sei;

3. Verletzung des Artikels 79 des Beamtenstatuts und des Artikels 27 des Anhangs VIII; Verletzung von Rechtsgrundsätzen, insbesondere des Grundsatzes der Rechtskraft und der Beweiskraft von Urkunden sowie Überschreitung von Befugnissen.

1. Zum ersten Klagegrund

a) Klageschrift

Die Klägerin stützt diesen aus Artikel 184 des Vertrages hergeleiteten Klagegrund auf die These, Artikel 27 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts in seiner derzeitigen Fassung sei wegen Verletzung von Rechtsgrundsätzen, insbesondere derjenigen der Gleichheit, der verteilenden Gerechtigkeit und der Billigkeit, sowie wegen einer Überschreitung von Befugnissen rechtswidrig.

Artikel 27 des Anhangs VIII führe eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen den geschiedenen Ehefrauen der Beamten der Gemeinschaft ein, da nach dem nationalen Recht mancher Staaten die Scheidung aus dem Verschulden einer Partei nicht mehr vorgesehen sei. Folglich hätten die in Anwendung dieses Rechts geschiedenen Frauen im Gegensatz zu den Frauen, die nach dem nationalen Recht anderer Staaten geschieden würden, das noch die Scheidung aus dem Verschulden einer Partei kenne, unabhängig von den Umständen der Scheidung immer Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

b) Klagebeantwortung

Die Beklagte trägt vor, es könne sich in Wirklichkeit nur um den rechtlichen Grundsatz des Verbotes willkürlicher Diskriminierung, d. h. einer Unterscheidung, die auf keinem objektiven Kriterium beruhe, und nicht um den Gleichheitsgrundsatz handeln (EuGH 20. Oktober 1977 — Jänsch/Kommission, 5/76 — Slg. 1977, 1817).

Artikel 27 des Anhangs VIII könne nicht als diskriminierend angesehen werden, denn die unterschiedliche Behandlung der Situation einer geschiedenen Frau, je nachdem, ob sie allein schuldig geschieden sei oder nicht, entspreche Situationen, die nicht vergleichbar seien, nämlich dem Fehlen einer Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten in dem einen und dem tatsächlichen oder möglichen Vorliegen einer derartigen Verpflichtung in dem anderen Fall.

Im übrigen gründe sich Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts auf objektive Kriterien, und die beanstandete Ungleichheit sei nur die Folge der Verschiedenheit der nationalen Rechtsvorschriften. Dieser Umstand sei unabhängig vom Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers.

Schließlich seien die für die Anwendung des Beamtenstatuts zuständigen Gemeinschaftsbehörden bei Scheidungen nach dem Zerrüttungsprinzip, d. h. Scheidungen, die wegen der Unmöglichkeit oder der Unzweckmäßigkeit der Fortsetzung des Zusammenlebens ausgesprochen worden seien, durch nichts daran gehindert, dem Wortlaut und den Gründen des Urteils zu entnehmen, daß die Unmöglichkeit oder die Unzweckmäßigkeit, weiterhin zusammenzuleben, Folge des Verschuldens eines der Ehegatten sei, ohne daß es notwendig wäre, daß das Urteil ausdrücklich Ausführungen darüber enthalte.

c) Erwiderung

Die Klägerin hebt hervor, daß manche Ehefrauen von Beamten nach dem auf die Scheidung anwendbaren nationalen Recht allein schuldig geschieden werden könnten, da ihr nationales Recht die Scheidung nach dem Verschuldensprinzip vorsehe, während andere unabhängig von ihrem tatsächlichen Verschulden niemals allein schuldig geschieden würden, weil ihr nationales Recht nur die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip kenne.

Die Behauptung der Beklagten, die Situationen seien nicht vergleichbar, beruhe auf dem Postulat, daß die Hinterbliebenenversorgung nur der Ersatz für die Unterhaltsverpflichtung sei, die dem Beamten oblegen hätte, wenn er nicht gestorben wäre. Dieses Postulat finde jedoch im derzeit geltenden Wortlaut des Beamtenstatuts keine Stütze (EuGH 17. Mai 1972 — Meinhardt/Kommission 27/71 — Slg. 1972, 269, Randnr. 3 der Entscheidungsgründe).

Die Klägerin meint, es sei in der Tat aufgrund des Artikels 27 des Anhangs VIII in seiner derzeit geltenden Fassung möglich, daß die geschiedene Ehefrau eines Beamten selbst dann Hinterbliebenenversorgung erhalte, wenn ihr ehemaliger Ehemann ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen sei, oder daß sie selbst dann keine Hinterbliebenenversorgung erhalte, wenn eine solche Verpflichtung bestanden habe. Zum Beispiel sei Artikel 301 des belgischen Code civil nicht anwendbar bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden, was bedeute, daß in diesem Fall zwischen den Ehegatten keine Unterhaltsverpflichtung mehr bestehe. Dennoch erhalte die aus beiderseitigem Verschulden geschiedene Ehefrau Hinterbliebenenversorgung. Dagegen sei Artikel 5 Absatz 4 des italienischen Gesetzes Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 dahin zu verstehen, daß der geschiedenen Ehefrau selbst dann, wenn sie allein schuldig geschieden sei, nicht zwangsläufig der Unterhalt entzogen werde.

Für die Klägerin ergibt sich die Ungleichheit nicht aus der Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtsvorschriften, sondern aus dem Beamtenstatut. Denn Artikel 27 des Anhangs VIII nenne einen Grund für den Ausschluß der Hinterbliebenenversorgung, der sich auf ein Kriterium (Alleinverschulden oder nicht) stütze, das aufgrund dieser Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtsvorschrifund seiner notwendigerweise willkürlichen Anwendung zu unvermeidlichen Diskriminierungen führe. Eine Bestimmung könne nämlich durch ihre Verweisung auf eine andere Bestimmung diskriminierend sein, wenn diese Verweisung zur Folge habe, daß zwischen verschiedenen Personen eine Unterscheidung ohne objektiven Zusammenhang mit dem fraglichen Rechtsinstitut getroffen werde (EuGH 7. Juni 1972 — Bertoni/Parlament, 20/71 — Slg. 1972, 345, und Bauduin/Kommission, 32/71 — Slg. 1972, 363).

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten könnten die zuständigen Behörden der EWG bei nach dem Zerrüttungsprinzip ausgesprochenen Scheidungen nicht dem Wortlaut und den Gründen des Urteils entnehmen, daß die Unmöglichkeit oder die Unzweckmäßigkeit, weiterhin zusammenzuleben, Folge des Verschuldens eines der Ehegatten sei.

In diesen Fällen spreche das Urteil die Scheidung per definitionem nicht aus dem Verschulden eines der Ehegatten aus. Indem die Beklagte diese Auffassung vertrete, verkenne sie den klaren Wortlaut des Artikels 27 des Anhangs VIII und die Rechtskraft des Scheidungsurteils.

d) Gegenerwiderung

Die Beklagte bleibt dabei, daß die Situation einer allein schuldig geschiedenen Frau mit der einer nicht geschiedenen Frau oder einer Frau, die nicht allein schuldig geschieden sei, weder identisch noch vergleichbar sei.

Obwohl das Statut Ehefrauen, die ohne Schuldausspruch oder aus beiderseitigem Verschulden geschieden seien, eine Hinterbliebenenversorgung gewähre, die sie vielleicht nicht in allen Fällen verdienten, dürfe die Rechtswohltat dieser Hinterbliebenenversorgung nicht auf Frauen ausgedehnt werden, die allein schuldig geschieden seien und diese sicher nicht verdienten.

Die Kommission habe dem Rat einen Vorschlag für eine Änderung des Statuts unterbreitet und als neue Voraussetzung für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vorgeschlagen, daß die nicht allein schuldig geschiedene Frau nachweise, daß sie unmittelbar vor dem Tod ihres früheren Ehemannes einen gerichtlich oder vertraglich zwischen den ehemaligen Ehegatten festgesetzten Unterhaltsanspruch gegen diesen gehabt habe. Dieser Vorschlag ziele nicht darauf ab, Frauen in der Situation der Klägerin Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, sondern sie solchen Frauen, die sich in einer anderen Situation befänden, die manchmal diesen Vorteil nicht rechtfertige, zu versagen.

Das bereits zitierte Urteil Meinhardt (Rechtssache 24/71) müsse in seinem Zusammenhang gesehen werden: In dieser Rechtssache habe es keine gerichtliche Entscheidung gegeben, durch die der verstorbene Beamte verurteilt worden sei, Unterhalt an seine frühere Ehefrau zu zahlen. Der Gerichtshof habe ausgeführt, daß die freiwilligen Zahlungen des verstorbenen Beamten an seine frühere Ehefrau in Erfüllung einer auf der Ehescheidung beruhenden Unterhaltsverpflichtung erfolgt sind... Die Klägerin hat daher Anspruch auf... Witwengeld. Auf diese Weise sei der Zusammenhang zwischen der Hinterblicbcnenversorgung und der aus der Scheidung folgenden Unterhaltsverpflichtung ausdrücklich bekräftigt worden.

Die Beklagte trägt erneut vor, die Ungleichheit folge nicht aus dem Statut, sondern aus der Verschiedenheit der nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 27 des Anhangs VIII enthalte ein allgemeines Kriterium, das auf alle Frauen, die sich in derselben Situation befänden, anwendbar sei. Dieses Kriterium sei zudem objektiv, da es diejenigen Frauen von der Hinterbliebenenversorgung ausschließe, die mit Sicherheit keinen Unterhaltsanspruch gegen ihre Ehemänner hätten.

Die Beklagte wendet sich gegen die Kritik der Klägerin, daß manche Frauen aufgrund des derzeitigen Statuts Hinterbliebenenversorgung bezögen, weil das Scheidungsurteil keinen Ausspruch über das ihnen vielleicht tatsächlich zur Last fallende Verschulden enthalte, während dieses Verschulden in anderen Ländern im Urteil festgestellt worden wäre. Diese Situation könne jedoch in ein und demselben Land auftreten, wenn z. B. die nationalen Rechtsvorschriften sowohl die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen als auch die Scheidung aus bestimmten Gründen vorsehen, wie dies im französischen Recht der Fall sei.

e) Erklärungen der Streithelferin

Die Streithelferin ist der Auffassung, es liege keine willkürliche Diskriminierung vor. Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft bestünden innerhalb der Mitgliedstaaten verschiedene Systeme, sowohl die Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip als auch die nach dem Verschuldensprinzip. Daraus ergebe sich nicht, daß eines dieser beiden Systeme unvereinbar sei mit dem Grundsatz der Gleichheit der europäischen Rechtsbürger, sofern auf jeden von ihnen vor jedem zuständigen Gericht dasselbe nationale Recht angewandt werde. Dies gelte auch für die europäischen Organe, soweit das Beamtenstatut, das diese anwendeten, auf nationale gerichtliche Entscheidungen verweise.

2. Zum zweiten Klagegrund

a) Klageschrift

Die Klägerin trägt vor, für die Feststellung, ob zwei Personen verheiratet oder geschieden seien, sei auf ihr gemeinsames nationales Recht, im vorliegenden Fall das italienische, abzustellen. Nach italienischen Recht sei die Klägerin verwitwet und nicht geschieden, da das am 13. Juni 1975 vom Tribunal de première instance Brüssel erlassene Scheidungsurteil mangels eines Anerkennungsverfahrens in Italien keine Wirkung habe.

Darüber hinaus könne dieses Urteil aufgrund der im vorliegenden Fall anwendbaren Abkommen weder in Italien noch in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden.

b) Klagebeantwortung

Die Beklagte macht geltend, das Brüsseler Gericht sei für die Scheidungsklage örtlich zuständig gewesen, da die beiden Ehegatten in Brüssel gewohnt hätten. Artikel 4 des italienischen Codice di procedura civile bestätige ebenso wie Artikel 635 des belgischen Code judiciaire und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des am 6. April 1962 in Rom unterzeichneten belgischitalienischen Abkommens den Ausspruch actor sequitur forum rei. Darüber hinaus habe die Klägerin selbst dieses Gericht gewählt, dessen Zuständigkeit der beklagte Ehemann im übrigen nach Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 des genannten Abkommens anerkannt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, der italienische ordre public stehe einer Anerkennung des von dem Brüsseler Gericht erlassenen Scheidungsurteils nicht entgegen (Art. 1 Nr. 6 des genannten Abkommens), sofern dieses Urteil unter Bedingungen ergangen sei, die es dem belgischen Gericht ermöglichten, tatsächlich festzustellen, daß die Auflösung der geistigen und materiellen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht rückgängig gemacht werden könne. Dies sei hier der Fall.

Die Beweiskraft, die Rechtskraft und die Wirkungen eines Scheidungsurteils seien bei der Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts und nicht nach der Konzeption des einen oder anderen Mitgliedstaats zu würdigen. Der Vorbehalt des internationalen ordre public sei immer von strenger absoluter Territorialität, und seine Geltung sei nur innerhalb der nationalen Grenzen denkbar.

Der Beklagten würde es genügen, wenn der Gerichtshof feststellte, daß nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Rechts und den im Recht der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Vorschriften

1. das Gericht, das das Scheidungsurteil erlassen habe, nach den Regeln der Kompetenzkonflikte zuständig gewesen sei;

2. die Rechte der Verteidigung gewahrt worden seien;

3. das Gericht nicht willkürlich Rechtsvorschriften angewandt habe, die mit diesen Grundsätzen des internationalen Rechts und insbesondere mit dem ordre public der Gemeinschaft unvereinbar seien.

c) Erwiderung

Die Klägerin bestreitet nicht, daß das Tribunal de premiere instance Brüssel örtlich zuständig gewesen sei.

Die Beklagte habe zu Unrecht behauptet, daß das, was sich aus der Anwendung des Vorbehalts des internationalen ordre public im italienischen Recht ergeben könne, ohne Interesse sei und keine Auswirkung habe. Man könnte sich der These der Beklagten anschließen, wenn es sich um einen im Gemeinschaftsrecht geregelten Gegenstand handelte, nicht jedoch, wenn man sich in einem Bereich befinde, der, wie der Personenstand, außerhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts liege.

Die Ansicht der Beklagten, wonach der ordre public einen nationalistischen Vorbehalt darstelle, auf den man sich im Gemeinschaftsrecht nicht berufen könne, laufe auf die Anerkennung der von einem belgischen oder deutschen Gericht ausgesprochenen Scheidung eines irischen Beamten von seiner irischen Ehefrau durch die Gemeinschaftsorgane hinaus, obgleich das irische Recht die Scheidung nicht zulasse.

Da Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts ein sich auf den Personenstand beziehendes Kriterium enthalte, müsse die Gemeinschaftsbehörde dann, wenn hinsichtlich dieses Personenstands ein Gesetzeskonflikt bestehe, diesen Konflikt nach den Regeln des internationalen Privatrechts lösen. Die drei in Frage stehenden nationalen Rechtsordnungen, nämlich das belgische Recht (Recht des Gerichtsstands), das deutsche Recht (Recht der ursprünglichen Staatsangehörigkeit der Klägerin) und das italienische Recht (Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten) enthielten die Regel des internationalen Privatrechts, nach der auf die Scheidung das gemeinsame nationale Recht der Ehegatten anwendbar sei.

Die Klägerin wiederholt, daß in Italien keine Entscheidung ergangen sei, durch die das vom Tribunal de première instance Brüssel erlassene Scheidungsurteil anerkannt worden sei; eine Anerkennung dieses Urteils sei auch nicht möglich.

d) Gegenerwiderung

Die Beklagte bestreitet, daß die Anwendung des gemeinsamen nationalen Rechts der Ehegatten einen allgemeinen Grundsatz des internationalen Privatrechts auf dem Gebiet der Scheidungen darstelle. Es gebe mehrere Mitgliedstaaten, in denen die lex fori angewandt worden sei. Als Beispiel nennt die Beklagte Artikel 310 des französischen Code civil, wonach auf die Scheidung französisches Recht anwendbar sei, wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz im französischen Hoheitsgebiet hätten.

e) Erklärungen der Streithelferin

Die Streithelferin schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

3. Zum dritten Klagegrund

Die Klägerin trägt vor, das am 13. Juni 1975 vom Tribunal de première instance Brüssel erlassene Urteil habe die Scheidung nicht aus dem Alleinverschulden der Klägerin zugelassen. Das Urteil habe die Frage, ob die Scheidung auch aus dem Verschulden des Ehemannes zugelassen werden könnte, offengelassen.

Die Beklagte antwortet, die Klägerin habe das Verfahren nicht weiterbetrieben. Infolge des Todes des Ehemannes bestehe allein das Urteil, das die Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin zugelassen habe.

Die Klägerin erwidert, wenn das Urteil vom 13. Juni 1975 die Möglichkeit eines neuen Scheidungsurteils, diesmal aus dem Verschulden des Ehemannes und somit letztlich aus beiderseitigem Verschulden offenlasse, so werde damit zugleich anerkannt, daß dieses Urteil kein Scheidungsurteil aus einem Alleinverschulden darstelle; ein derartiges Urteil schließe nämlich von Rechts wegen, wolle man nicht gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen, ein neues Urteil aus beiderseitigem Verschulden aus.

Die Streithelferin nimmt auf die Erklärungen der Beklagten Bezug.

IV — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Juni 1980 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Juli 1980 vorgetragen.

V — Beweisaufnahme

Durch Schreiben vom 6. Oktober 1980 hat der Gerichtshof gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung die Parteien sowie die Streithelferin aufgefordert, ihren Standpunkt zur Anwendung der alten oder der neuen Fassung von Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts zu erläutern.

Die Klägerin hat geantwortet, die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorung hätte aufgrund der neuen Fassung getroffen werden müssen, da diese gegolten habe, bevor die Entscheidung ergangen sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, mangels ausdrücklicher Übergangsbestimmungen in der Verordnung Nr. 912/78 sei die Behörde der Auffassung gewesen, daß sie verpflichtet gewesen sei, dieser Verordnung unmittelbare Wirkung zu verleihen und folglich die neue Fassung ex nunc auf Sachverhalte, die unter der Geltung der alten Fassung entstanden seien, anzuwenden.

Die Streithelferin hat die Auffassung vertreten, daß die alte Fassung des Artikels 27 anwendbar sei, da es den allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspreche, einer Änderungsverordnung Rückwirkung zu verleihen.

Entscheidungsgründe§

1 Frau P., geschiedene Ehefrau des verstorbenen Herrn Manfredo C. und Beamtin der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 9. März 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1978, mit der ihr die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung verweigert worden ist, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Gewährung der Hinterbliebenenversorgung und zur Zahlung der fälligen Monatsbeträge dieser Versorgung nebst 8 % Verzugszinsen.

2 Die Klägerin besaß die deutsche Staatsangehörigkeit, als sie in Belgien den italienischen Staatsangehörigen C. heiratete. Sie erwarb durch ihre Eheschließung die italienische Staatsangehörigkeit und behielt gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit bei. Am 27. August 1975 wurde die Ehe durch die Eintragung des die Scheidung zulassenden Urteils des Tribunal de première instance Brüssel in das Standesamtsregister der belgischen Gemeinde, in der die Ehe geschlossen worden war, aufgelöst.

3 Das Urteil war am 13. Juni 1975 auf die Klage der Klägerin und die Widerklage ihres Ehemannes ergangen. Nach dem Urteilstenor ließ das Gericht die Scheidung auf die Widerklage aus dem Verschulden der Widerbeklagten zu. Auf die Klage gestattete das Gericht der Klägerin vor der Entscheidung über die Hauptsache, durch Zeugenaussagen oder jedes andere Beweismittel eine Reihe von Behauptungen zu beweisen. Die Klägerin betrieb das Verfahren bis zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes am 31. Oktober 1977 nicht weiter.

4 Die Kommission teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 1978 mit, daß sie aufgrund von Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben, nachdem ihre Beschwerde unbeantwortet geblieben war.

5 Die derzeitige Fassung des genannten Artikels 27 ergibt sich aus der Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1978, L 119, S. 1), die am 4. Mai 1978 in Kraft getreten ist. Danach hat die geschiedene Ehefrau eines Beamten bei dessen Tod Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung, sofern sie in dem Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist. Die frühere Fassung dieses Artikels sah die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung vor, sofern der Beamte in dem Scheidungsurteil für allein schuldig erklärt worden ist.

6 Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende drei Gründe: Ungültigkeit des Artikels 27 des Anhangs VIII, mangelnde Beweiskraft des Scheidungsurteils, das nach italienischem Recht — aem gemeinsamen nationalen Recht der Ehegatten — nicht anerkannt würde, und unzutreffende Auslegung des Scheidungsurteils, das die Scheidung keineswegs aus dem alleinigen Verschulden der Klägerin zugelassen habe.

7 Um die Berechtigung dieser Klagegründe beurteilen zu können, ist zunächst festzustellen, ob der sich aus der Verordnung Nr. 912/78 ergebende Wortlaut des genannten Artikels 27 im vorliegenden Fall anwendbar ist.

8 Nach Artikel 24 des Anhangs VIII entsteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Sterbemonat des Beamten folgt; werden jedoch beim Tod des Beamten nach Artikel 70 des Statuts drei Montsgehälter gezahlt, so entsteht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Im vorliegenden Fall fallen diese beiden Daten auf den 1. November 1977 und 1. Februar 1978 und liegen somit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78.

9 Die Verhandlungen zwischen den Parteien erfolgten ausschließlich auf der Grundlage der neuen Fassung des Artikels 27, obgleich sich die Kommission in einem Schreiben vom 25. Mai 1978 an den Anwalt der Klägerin auf die alte Fassung bezogen hatte.

10 Auf Befragen des Gerichtshofes hat die Kommission erklärt, weshalb sie der Auffassung gewesen sei, daß die neue Fassung des Artikels 27 auf den Fall der Klägerin Anwendung finden müsse. Nachdem sie den vorbereitenden Arbeiten für die Verordnung Nr. 912/78 entnommen habe, daß der Gesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, die durch diese Verordnung eingeführte Reform auf die nach Inkrafttreten der Verordnung entstehenden Sachverhalte zu beschränken, habe sie es für zweckmäßig gehalten, bei Fehlen von Übergangsvorschriften in der Verordnung der Reform unmittelbare Wirkung hinsichtlich der schwebenden Fälle zu verleihen. Aus diesem Grunde habe sie zugelassen, daß Witwen, die aus beiderseitigem Verschulden oder im gegenseitigen Einvernehmen geschieden seien, nach dem neuen Artikel 27 ex nunc Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten, auch wenn der Ehemann vor dem 1. Mai 1978 verstorben sei. Dies sei im übrigen von allen Organen der Gemeinschaft so gehandhabt worden.

11 Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang vor, eine andere Lösung verstieße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Personen, auf die das Statut anwendbar sei und die sich in vergleichbarer Lage befänden. Dieser Grundsatz gestatte es nicht, bei den Hinterbliebenenversorgungsansprüchen der aus beiderseitigem Verschulden oder im gegenseitigen Einvernehmen geschiedenen Frauen danach zu unterscheiden, ob ihre früheren Ehemänner vor oder nach einem bestimmten Zeitpunkt verstorben seien.

12 Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz sind Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar. Die Änderung des Artikels 27 des Anhangs VIII, die im übrigen eine geänderte rechtliche Beurteilung der Lage der geschiedenen Frau widerspiegelt, müßte somit, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ihre Wirkungen von ihrem Inkrafttreten an auf alle geschiedenen Frauen von verstorbenen Beamten erstrecken.

13 Artikel 24 des Anhangs VIII setzt zwar den Zeitpunkt für die Entstehung und das Wirksamwerden der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung fest; sein Zweck besteht aber nicht darin, Regeln für die späteren Änderungen der Versorgungsansprüche aufzustellen. Die Kommission hat somit zu Recht die Ansicht vertreten, daß der durch die Verordnung Nr. 912/78 geänderte Artikel 27 bei Fehlen von Übergangsvorschriften mit unmittelbarer Wirkung auf alle Sachverhalte, für die er gilt, anwendbar ist.

14 Zunächst ist der dritte Klagegrund zu prüfen, mit dem geltend gemacht wird, das Urteil des Tribunal de première instance Brüssel vom 13. Juni 1975 habe die Scheidung nicht aus dem alleinigen Verschulden der Klägerin zugelassen, weshalb diese gemäß Artikel 27 des Anhangs VIII in seiner durch die Verordnung Nr. 912/78 geänderten Fassung einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe.

15 Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt die Klägerin vor, das genannte Urteil lasse zwar die Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin zu, jedoch nicht aus ihrem Alleinverschulden. Indem das Urteil der Klägerin gestatte, Beweis für Tatsachen zu erbringen, durch die das Verschulden des Ehemannes dargetan werden könnte, habe es die Frage, ob die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Klägerin oder aus beiderseitigem Verschulden der Parteien zuzulassen sei, offengelassen.

16 Die Kommission entgegnet, das Urteil vom 13. Juni 1975 sei insoweit, als es die Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin zugelassen habe, unanfechtbar geworden. Da die Klägerin vor dem Tod ihres früheren Ehemannes die von dem Gericht eröffnete Möglichkeit, Beweis für die von ihr behaupteten Tatsachen zu erbringen, nicht genutzt habe, gebe es nur das Urteil, das die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Ehefrau zulasse.

17 Diesem Vorbringen der Kommission kann nicht gefolgt werden. Damit der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Hinterbliebenenversorgung nach Artikel 27 des Anhangs VIII ausgeschlossen wird, muß das Scheidungsurteil das alleinige Verschulden der Ehefrau feststellen. Im vorliegenden Fall hat sich das Tribunal de première instance zum Verschulden der Ehefrau ausgesprochen, jedoch die Entscheidung über das Verschulden des Ehemannes vorbehalten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß in dem Urteil festgestellt worden ist, daß ein alleiniges Verschulden der Ehefrau vorliegt.

18 Hieraus ergibt sich, daß der dritte Klagegrund durchgreift und die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, soweit mit ihr die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung seit dem 4. Mai 1978, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 912/78, verweigert wird.

19 Sonach erübrigt sich die Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes. Da die Klägerin ihre Klage auf den Wortlaut des Artikels 27 des Anhangs VIII, wie er sich aus der Verordnung Nr. 912/78 ergibt, gestützt hat und sie auf Befragen des Gerichtshofes erläutert hat, daß ihrer Ansicht nach nur dieser Wortlaut im vorliegenden Fall anwendbar sei, ist davon auszugehen, daß sich ihre Klage nur auf die Monatsbeträge der Hinterbliebenenversorgung bezieht, die seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fällig geworden sind.

20 Folglich ist die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin die seit dem 4. Mai 1978 fällig gewordenen Monatsbeträge der Hinterbliebenenversorgung nebst Zinsen vom Zeitpunkt der Klageerhebung an zu zahlen. Der angemessene Zinssatz beträgt 8 %.

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1978, mit der der Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung verweigert worden ist, wird aufgehoben, soweit die Gewährung dieser Versorgung seit dem 4. Mai 1978 verweigert wird.

2. Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin ab 4. Mai 1978 die Hinterbliebenenversorgung gemäß Artikel 27 des Anhangs VIII des Statuts zu gewähren und ihr die fälligen Monatsbeträge dieser Versorgung nebst 8 % Zinsen vom 9. März 1979 an zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.

4. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.