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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.12.1979 – C-731/79

ECLI:EU:C:1979:277

In der Rechtssache 731/79-R

B., Beamter des Europäischen Parlaments, Kehlen, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. H. Vermeer, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Dr. P. Stein, 2, avenue Pescatore, Luxemburg,

Antragsteller,

gegen

EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch Generaldirektor F. Pasetti-Bombardella, Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegner,

wegen a) des Antrags, im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Europäischen Parlament aufzugeben, alle Schritte zu unterlassen, die die Feststellung der Berufskrankheit des Klägers behindern können; b) des Antrags, im Wege einstweiliger Anordnung dem Ärztekollegium aufzugeben, mit aller gebotenen Sorgfalt in der Erfüllung der Aufgaben fortzufahren, die sich aus der Ernennung aufgrund der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ergeben, und seine Ergebnisse dem Europäischen Parlament mitzuteilen, sowie c) des Antrags, diesem Organ aufzugeben, gemäß Artikel 21 der vorgenannten Regelung dem Kläger die Ergebnisse des Ärztekollegiums bekanntzugeben, sobald diese dem Parlament mitgeteilt sind,

erläßt

Der gemäß Artikel 11 Absatz 2, 90 § 2 und 96 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes DIE AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN WAHRNEHMENDE RICHTER

folgenden

BESCHLUSS§

Tatbestand§

Mit Schreiben an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 1978 hat der Antragsteller die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung einer bei ihm vorliegenden Berufskrankheit im Sinne des Artikels 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften beantragt.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1978 hat der Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments den Antragsteller von seiner Absicht unterrichtet, ein Ärztekollegium zu bilden, das sich zum Gesundheitszustand des Antragstellers, zu einem möglichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und seinen Arbeitsbedingungen beim Parlament sowie zu der Frage äußern solle, ob es möglicherweise geboten erscheint, das im Beamtenstatut vorgesehene Invalidisierungsverfahren einzuleiten. Mit dieser Formulierung ist wohl gleichzeitig zum einen der Ärzteausschuß im Sinne der Artikel 21 und 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten gemeint, die das Europäische Parlament für seine eigenen Bediensteten am 27. Januar 1977 zur Durchführung der Vorschriften des Statuts über Unfälle und Berufskrankheiten der Beamten der Organe erlassen hat, zum anderen aber auch der Invaliditätsausschuss im Sinne von Artikel 7 des Anhangs II und von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften des Statuts über das Ausscheiden aus dem Dienst sowie die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit stehen, das den Beamten, die dauernd dienstunfähig geworden sind und ein Amt ihrer Laufbahn nicht mehr wahrnehmen können, gewährt wird.

Ein aus den Ärzten Dr. Maddens, Dr. Stein und Dr. Lahaye bestehendes Ärztekollegium ist dann auch zusammengetreten, jedoch nur, um zu prüfen, ob der Antragsteller an einer Berufskrankheit leidet, auf die die einschlägigen Vorschriften des Statuts Anwendung finden. Dieses Kollegium hat allerdings bisher seine Ergebnisse noch nicht mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 21. Juni 1979 hat der Generalsekretär des Europäischen Parlaments den Antragsteller von seiner Absicht unterrichtet, auf ihn das in den Artikeln 53 und 59 des Statuts vorgesehene Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anzuwenden. Mit demselben Schreiben hat er den Antragsteller aufgefordert, gemäß Artikel 7 des Anhangs II des Statuts einen Arzt für den Invaliditätsausschuß zu benennen; dies hat der Antragsteller am 2. Juli 1979 getan. Das Parlament hat am 9. August 1979 Dr. Maddens benannt. Dieser Invaliditätsausschuß hat seine Tätigkeit noch nicht aufnehmen können, da die beiden von den Parteien benannten Ärzte kein Einvernehmen über den dritten Arzt erzielen konnten; deswegen hat das Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts beim Präsidenten des Gerichtshofes beantragt, den dritten Arzt für den Invaliditätsausschuß zu bestellen.

Mit Schreiben vom 16. September 1979 hat der Antragsteller bei der Anstellungsbehörde Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhoben und gerügt, daß das im Rahmen des Artikels 73 des Statuts (Berufskrankheit) eingesetzte Ärztekollegium seine Ergebnisse noch nicht mitgeteilt habe; gleichzeitig hat er sich dagegen gewandt, daß das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet wird, bevor der mit der Berufskrankheit befaßte Ärzteausschuß seine Tätigkeit beendet hat.

Aus den Akten ergibt sich, daß die Rügen des Antragstellers auf der Befürchtung beruhen, eine Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand aufgrund der Artikel 53 und 59 des Statuts würde ihm lediglich einen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit einräumen und ihm insbesondere die erheblichen Geldleistungen versagen, die Artikel 73 für den Fall vorsieht, daß die Unfähigkeit, sein Amt weiter auszuüben, auf einer Berufskrankheit beruht.

Unter Ausnutzung der in Artikel 91 Absatz 4 des Statuts vorgesehenen Möglichkeit hat der Antragsteller vor Ablauf der der Anstellungsbehörde zur Entscheidung über seine Beschwerde eingeräumten Frist Klage erhoben, mit der im wesentlichen dasselbe bezweckt wird wie mit seiner Beschwerde.

Mit dieser Klage wird beantragt,

1. die Klage für zulässig zu erklären;

2. a)zu erkennen, daß die Einsetzung bzw. die Tätigkeit eines Invaliditätsausschusses nach Artikel 59 Absatz 1 des Statuts ungesetzlich oder, unter den gegebenen Umständen, wenigstens unrechtmäßig ist und deswegen eingestellt werden muß,hilfsweise, das Europäische Parlament bzw. seine dafür zuständigen Organe oder Beamten zu verurteilen, die Einsetzung bzw. die Tätigkeit des genannten Ausschusses auszusetzen oder einzustellen, bis die Untersuchung über die Berufskrankheit des Klägers zu einer endgültigen Entscheidung geführt haben wird;

2. b)das Europäische Parlament bzw. seine zuständigen Organe oder Beamten zu verurteilen, jegliche Bemühungen einzustellen, die die Tätigkeit des, Ärztekollegiums' zur Feststellung der Berufskrankheit des Klägers behindern, verzögern und/oder zunichte machen können;

2. c)für Recht zu erkennen, daß die Tätigkeit dieses, Ärztekollegiums' gemäß der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, insbesondere gemäß deren Artikel 21, energisch fortzuführen ist;

3. das Europäische Parlament zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.

Gleichzeitig hat der Antragsteller gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts seiner Klage einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts beigefügt:

a) bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung über die Berufskrankheit des Antragstellers die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses aufgrund von Artikel 59 des Statuts aufzuschieben oder, falls dieser Ausschuß schon ernannt ist, dessen gesamte Tätigkeit auszusetzen;

b) dem Europäischen Parlament bzw. seinen zuständigen Organen und Beamten im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, jegliche Bemühungen einzustellen, die die Tätigkeit des Ärztekollegiums zur Feststellung der Berufskrankheit des Antragstellers behindern, verzögern und/oder zunichte machen können;

c) dem Ärztekollegium und/oder seinen Mitgliedern im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, mit aller gebotenen Sorgfalt in der Erfüllung der Aufgaben fortzufahren, die sich aus der Ernennung aufgrund der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ergeben, und seine Ergebnisse dem Europäischen Parlament mitzuteilen, sowie diesem Organ aufzugeben, gemäß Artikel 21 der vorgenannten Regelung dem Antragsteller die Ergebnisse des Ärztekollegiums bekanntzugeben, sobald diese dem Parlament mitgeteilt sind.

Mit am 5. November 1979 in das Register eingetragenem Schriftsatz hat das Europäische Parlament beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen und den Antragsteller zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 1979 mündlich verhandelt.

Gründe§

1 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs oder auf eine einstweilige Anordnung nur zulässig, wenn Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, vorliegen und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung vom Antragsteller in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.

2 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

3 Der Antrag bezüglich der Anordnung, den Invaliditätsausschuß nicht einzusetzen und ihm zu untersagen, Untersuchungen vor einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen einer möglichen Berufskrankheit durchzuführen, ist zurückzuweisen. Er ist mit dem Antrag in der Hauptsache identisch; eine entsprechende Anordnung kann nicht als vorläufige Maßnahme angesehen werden, die die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnähme.

4 Im übrigen kann die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 den Invaliditätsausschuß mit dem Fall eines jeden Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraumes von drei Jahren überschreitet. Unstreitig war dies bei dem Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem das Parlament sich entschloß, das Verfahren einzuleiten. In tatsächlicher oder rechtlicher Sicht wurde nichts dargetan, was die Vermutung nahelegt, daß der Antragsgegner mit der Durchführung dieses Verfahrens andere Ziele als diejenigen verfolgte, für die dieses Verfahren vorgesehen ist.

5 Die Befürchtung des Antragstellers, die Durchführung oder erst recht der Abschluß eines Verfahrens zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß Artikel 53 und 59 des Statuts könne sich auf den Ausgang des Verfahrens nachteilig auswirken, in dem im Rahmen von Artikel 73 des Statuts das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der bei einer Berufskrankheit vorgesehenen Leistungen geprüft wird, ist offensichtlich unbegründet; denn Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 3 bestimmt ausdrücklich, daß die für den Fall einer Berufskrankheit vorgesehenen Leistungen zusätzlich zu den Leistungen bei Invalidität im Sinne von Artikel 59 des Statuts gewährt werden können. Jedenfalls berechtigt eine derartige Befürchtung nicht den Erlaß einstweiliger Anordnungen, die den Ablauf des Verfahrens verzögern, das im Statut für den Fall vorgesehen ist, daß aufgrund wiederholten und überlangen Krankheitsurlaubs Zweifel an der Fähigkeit des betroffenen Beamten aufkommen, sein Amt weiterhin wahrzunehmen. Es ist im Gegenteil eher anzunehmen, daß es den berechtigten Interessen sowohl des betroffenen Beamten als auch des Organs entspricht, daß beide Verfahren, wenn schon nicht koordiniert, so doch wenigstens gleichzeitig durchgeführt werden und daß sie zu demselben Zeitpunkt oder auf alle Fälle ohne erheblichen zeitlichen Abstand abgeschlossen werden.

6 Die Interessen des Antragstellers werden dadurch hinreichend gewahrt, daß seine Klage in der Hauptsache, die sich ebenfalls gegen die Einsetzung des Invaliditätsausschusses richtet, weiter die Möglichkeit offen läßt, zu prüfen, ob diese Entscheidung aufzuheben ist, falls sich aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Angriffsmittel deren Rechtswidrigkeit herausstellen sollte.

7 Der Antrag, dem Ärztekollegium, das mit der Prüfung der Frage beauftragt ist, ob der Kläger unter einer Berufskrankheit leidet, aufzugeben, mit aller gebotenen Sorgfalt (met voortvarendheid) in der Erfüllung seiner Aufgaben fortzufahren, und dem Antragsgegner zu untersagen, den Ablauf der Tätigkeit des Ausschusses zu verzögern, ist gegenstandslos. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die in dieser Hinsicht Nachlässigkeit oder Böswilligkeit beim Antragsgegner vermuten ließen. Es scheint vielmehr, daß die Verzögerungen einerseits auf Umständen beruhen, die außerhalb des Willens der Parteien liegen, deren Wiederholung sich aber durch umsichtiges Verhalten des Ärztekollegiums vermeiden läßt, und daß sie andererseits dem Antragsteller selbst zuzuschreiben sind, der es mehrmals unterlassen oder sich geweigert hat, den Vorladungen des Ärztekollegiums Folge zu leisten.

8 Der Antragsteller hat folglich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas zur Begründung der verschiedenen Punkte seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorgetragen; der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

Kosten

9 Die Entscheidung über die Kosten ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand vorzubehalten.

Aus diesen Gründen

beschließt

Der die Aufgaben des Präsidenten wahrnehmende Richter

im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung:

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.