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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.1980 – C-731/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:263

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 20. November 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Nachdem Herr B. seit dem 1. Mai 1975 vom Europäischen Parlament als Sonderberater (Artikel 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften) beschäftigt worden war, wurde er am 1. Februar 1977 als Vertrauensarzt dieses Organs zum Beamten ernannt.

Am 22. Februar 1978 beschwerte sich Herr B. gegenüber dem Generalsekretär des Parlaments, H. Nord, über die Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die, wie er behauptete, auf den in hygienischer Hinsicht beklagenswerten Zustand seines Sprechzimmers zurückzuführen sei. Er wies darauf hin, daß er sich in dieser Angelegenheit bereits mehrmals an die Verwaltung gewandt habe und daß er seine Tätigkeit wegen seines Gesundheitszustands seit dem 31. Januar 1978 in Halbzeitbeschäftigung ausüben müsse. Er beantragte daher die Einleitung einer unparteiischen Untersuchung zur Feststellung der Gründe und des Ausmaßes dessen, was er als eine Berufskrankheit bezeichnete.

Damit bezog er sich, wenn auch stillschweigend, eindeutig auf Artikel 73 Beamtenstatut und auf die Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, die das Europäische Parlament aufgrund dieses Artikels am 27. Januar 1977 erlassen hat. In den Artikeln 17 bis 23 dieser Regelung sind Verfahren und Tätigkeit des Ärzteausschusses zur Feststellung der Berufsbedingtheit einer Dienstunfähigkeit geregelt.

Am 6. März 1978 versicherte der Generalsekretär Herrn B., er werde alles in seiner Macht Stehende tun, um zur Wiederherstellung seiner Gesundheit beizutragen. Er versprach ihm, mögliche Verbesserungen seiner Diensträume unverzüglich durch Sachverständige prüfen zu lassen. Er gab seiner persönlichen Ansicht Ausdruck, daß dem Antrag auf Durchführung einer Untersuchung zur Feststellung des Umfangs und der Gründe der Beschwerden, über die Herr B. klage, stattgegeben werden müsse; der Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments, Vinci, werde sich in dieser Angelegenheit mit ihm in Verbindung setzen.

Am 21. und 22. März 1978 besichtigte der Vertrauensarzt des Europarates in Begleitung der übrigen Mitglieder einer Studienkommission, eines Architekten und des Herrn B. dessen Diensträume im Schuman-Gebäude. Dieser Arzt kam zu dem Schluß, daß die Arbeitsbedingungen von Herrn B. mangelhaft seieri und sein Sprechzimmer seiner Funktion nicht angemessen sei; er machte eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen.

Herr B. wandte sich am 16. April 1978 an den Generalsekretär, um seiner Zufriedenheit über den Ablauf der Besichtigung seiner Diensträume Ausdruck zu geben; dabei äußerte er sich auch über die Beamten der Verwaltung des Parlamentssekretariats und ersuchte den Ge-. neraldirektor erneut um die Einleitung des im Statut vorgesehenen Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit, da das Gutachten die eindeutige Schlußfolgerung enthält, daß der Zustand [seiner] Diensträume krankheitserregend ist. Dabei scheint er Artikel 17 der Regelung im Auge gehabt zu haben.

Am 13. Juni 1978 legte Herr B. ein Attest seines behandelnden Arztes, Dr. Stein, vor, in dem dieser ihm bescheinigte, daß sein Gesundheitszustand einen Krankheitsurlaub von drei Monaten erforderlich mache. Seit diesem Tage war er beim Europäischen Parlament nicht mehr tätig, und zwar auch nicht in Teilzeitbeschäftigung.

Der Generaldirektor für Verwaltung antwortete ihm am 16. Juni 1978, er beabsichtige die Bildung eines Ärztekollegiums, das zu folgenden Punkten Stellung nehmen solle:

zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand,

zum möglichen Zusammenhang zwischen seinem Gesundheitszustand und seinen Arbeitsbedingungen beim Parlament und

zu der Frage, ob die Einleitung des im Beamtenstatut vorgesehenen Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angezeigt sei.

Er bat Herrn, B., ihm sobald wie möglich den Namen des Arztes seines Vertrauens mitzuteilen, den er als Mitglied dieses Ärztekollegiums benennen wolle, in dem auch ein vom Organ benannter Arzt und ein einvernehmlich von den beiden zuerst bestellten Ärzten zu benennender dritter Arzt vertreten sein würden.

Der Ausdruck Ärztekollegium ist mehrdeutig, da er sich sowohl auf den Invaliditätsausschuß nach Artikel 53 Beamtenstatut und Artikel 7 des Anhangs II zum Beamtenstatut als auch auf den Ärzteausschuß nach Artikel 23 der zuvor genannten Regelung zu beziehen scheint.

Es handelt sich um ein tertium genus, da in keiner dieser Vorschriften von einem Kollegium die Rede ist. Es besteht jedoch kein Zweifel, daß sowohl die Verwaltung wie auch der Kläger in erster Linie an den Ärzteausschuß gedacht haben, da die Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 erst in Betracht kommt, wenn die Stellungnahme dieses Ausschusses vorliegt.

Am 13. Juli 1978 teilte Herr B. dem Direktor für Personal und Soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments, Van Nuffel, mit, er benenne Herrn Dr. P. Stein als Vertreter seiner Interessen im Untersuchungsausschuß. Der Direktor für Personal und Soziale Angelegenheiten setzte Herrn B. am 1. Dezember 1978 davon in Kenntnis, daß das Organ im Ärztekollegium von Herrn Dr. H. Maddens vertreten werde.

Die Bildung dieses Kollegiums stieß auf zahlreiche Schwierigkeiten; am 12. Oktober 1979, dem Tag der Eintragung der vorliegenden Klage in das Register, hatte es seine Arbeit noch nicht abgeschlossen; die Parteien geben sich gegenseitig die Schuld an dieser Verzögerung.

Am 21. Juni 1979 teilte der Generalsekretär ad interim des Europäischen Parlaments, Opitz, Herrn B. mit, da sein Krankheitsurlaub während eines Zeitraums von drei Jahren insgesamt zwölf Monate überschritten habe (Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 Beamtenstatut), habe er entschieden, seinen Fall dem Invaliditätsausschuß vorzulegen; er bitte ihn, ihm den Namen des Arztes mitzuteilen, den er als Vertreter seiner Interessen benennen wolle.

Herr B. teilte dem Generalsekretär ad interim am 2. Juli 1979 mit, er werde sich durch Herrn Dr. P. Stein im Invaliditätsausschuß vertreten lassen. Diesen Arzt hatte er bereits nahezu ein Jahr zuvor mit der Vertretung seiner Interessen in dem Untersuchungsausschuß beauftragt. Gleichzeitig betonte Herr B., das laufende Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit sei seiner Ansicht nach vorrangig und müsse abgeschlossen werden, bevor der Invaliditätsausschuß seine Arbeit aufnehme.

Die Verwaltung benannte Herrn Dr. Maddens, den sie bereits mit der Vertretung ihrer Interessen im Ärztekollegium beauftragt hatte.

Das Verhältnis zwischen diesen beiden Ärzten verschlechterte sich derart, daß der erstgenannte bei der belgischen ärztlichen Standesorganisation eine gegen den zweiten gerichtete Beschwerde erhob. Herr B. warf der Verwaltung sogar vor, sie habe ihn daran gehindert, sich bei der Versicherungsgesellschaft Van Breda gegen Dienstunfähigkeit zu versichern, oder sei nicht zu seinen Gunsten tätig geworden, um ihm den Abschluß einer solchen Versicherung zu ermöglichen. Diese Vorwürfe sind jedoch mit Beschluß Nr. 117 129 des den Präsidenten des Gerichtshofes vertretenden Richters vom 5. Dezember 1979 zurückgewiesen worden.

Am 10. August 1979 setzte Herr B. den Direktor für Personal von seiner Absicht in Kenntnis, Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut dagegen zu erheben, daß der Invaliditätsausschuß gebildet worden sei, bevor das Ärztekollegium seine Stellungnahme abgegeben habe.

Da sich die Ärzte, die Herrn B. und die Verwaltung im Invaliditätsausschuß vertraten, nicht auf eine dritte Person einigen konnten, bestellte der Präsident des Gerichtshofes auf Antrag des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 10. September und 21. Dezember 1979 gemäß Artikel 7 des Anhangs II zum Beamtenstatut am 8. Januar 1980 von Amts wegen Herrn Dr. Gérard de Ren.

In der Zwischenzeit hatte Herr B. am 16. September 1979 die angekündigte Beschwerde beim Direktor für Personal und Soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments eingelegt.

Am 12. Oktober 1979 hat Herr B. die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig nach Artikel 91 Absatz 4 Beamtenstatut beantragt, die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, bis abschließend über die Berufsbedingtheit seiner Krankheit entschieden worden sei.

Dieser Antrag ist mit Beschluß Nr. 117 128 des den verhinderten Präsidenten des Gerichtshofes vertretenden Richters vom 5. Dezember 1979 zurückgewiesen worden. Am 15. Januar 1980 hat der Präsident des Europäischen Parlaments die Beschwerde des Klägers vom 16. September 1979 ausdrücklich zurückgewiesen.

II — Im Zeitpunkt der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 18. September 1980 zielten die Anträge des Klägers darauf ab, für Recht zu erkennen, daß die Bestellung oder die Tätigkeit eines Invaliditätsausschusses im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Beamtenstatut rechtswidrig und somit auszusetzen ist; hilfsweise, das Europäische Parlament zu verurteilen, die Bestellung oder die Tätigkeit dieses Ausschusses solange anzuhalten oder auszusetzen, bis im Rahmen der Untersuchung über die Berufsbedingtheit der Krankheit des Klägers eine endgültige Entscheidung ergangen ist; das Europäische Parlament zu verurteilen, in Zukunft alles zu unterlassen, was geeignet sein könnte, die Tätigkeit des mit der Feststellung der Berufskrankheit des Klägers beauftragten Ärztekollegiums zu beeinträchtigen, zu verzögern oder unmöglich zu machen, und schließlich für Recht zu erkennen, daß die Tätigkeit dieses Ärztekollegiums gemäß der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten mit aller gebotenen Sorgfalt fortzuführen ist.

Das Europäische Parlament hat beantragt, die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen.

III — Bei einer ausschließlich finanziellen Betrachtungsweise erklärt sich das Irteresse des Klägers damit, daß die Folgen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und die der Anerkennung der Berufsbedingtheit einer Krankheit spürbar voneinander abweichen.

Bei dauernder Vollinvalidität wird nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b (einer Bestimmung, die sich im Kapitel Soziale Sicherheit findet) ein Kapitalbetrag in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts gezahlt.

Bei dauernder Teilinvalidität (Absatz 2 Buchstabe c) wird der Kapitalbetrag nach den Sätzen der Invaliditätstabelle berechnet. Anstelle des Kapitalbetrags kann eine Leibrente gewährt werden (Artikel 13 der gemeinsamen Regelung). Darüber hinaus hat der Beamte nach Artikel 10 Absatz 1 der Regelung Anspruch auf Erstattung der für seine möglichst vollständige körperliche und seeliche Wiederherstellung erforderlichen Kosten, der notwendig gewordenen Behandlungs- und Pflegekosten sowie gegebenenfalls der zur funktionalen Rehabilitation und zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit notwendigen Kosten. Ziel sind somit die Wiederherstellung des Betroffenen und die Wiederaufnahme des Dienstes durch ihn.

Die nach Artikel 78 Beamtenstatut (im Kapitel Versorgung) festgestellte Dienstunfähigkeit dagegen ist eine Form der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand; das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit entspricht nur dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit 65 Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre. Nur wenn die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall oder durch eine Berufskrankheit entsteht, beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 % des Grundgehalts des Beamten (Artikel 78 Absatz 2).

Nach Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 3 können die Leistungen der Sozialen Sicherheit im Fall einer Berufskrankheit zwar zusätzlich zu den in Kapitel 3 vorgesehenen Versorgungsleistungen gewährt werden; dies setzt jedoch voraus, daß die beiden Verfahren, wenn schon nicht koordiniert, so doch wenigstens gleichzeitig durchgeführt werden und daß sie zu demselben Zeitpunkt und auf alle Fälle ohne erheblichen zeitlichen Abstand abgeschlossen werden, wie es in Randnr. 5 der Gründe des Beschlusses Nr. 117 128 heißt.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm könne ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen, wenn das Verfahren nach Artikel 78 abgeschlossen werde, bevor das Verfahren nach Artikel 73 beendet sei, obwohl letzteres vor ersterem in Gang gesetzt worden sei, und wenn der Ärzteausschuß mit denselben Personen besetzt sei wie der Invaliditätsausschuß; zum Beispiel bestehe die Gefahr, daß er sein Haus verkaufen müsse. Ferner weist er darauf hin, daß die Aufgaben der beiden Ausschüsse verschieden seien: Die Untersuchung des Ärzteaausschusses richte sich vor allem auf die Krankheitsursache, während die Untersuchung des Invaliditätsausschuss in erster Linie feststellender und prognostischer Natur sei.

Nach Ansicht des beklagten Parlaments steht die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung, das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten, außer Zweifel, da sich der Kläger im Zeitpunkt ihres Erlasses, am 21. Juni 1979, seit dem 1. Juni 1978, das heißt mehr als zwölf Monate, im Krankheitsurlaub befunden habe. Solange nicht festgestellt sei, ob Herr B. dienstunfähig sei oder nicht, erhalte er ungeachtet seiner Abwesenheit seine Bezüge als Beamter in Halbzeitbeschäftigung in voller Höhe. Unter dem Gesichtspunkt des verantwortungsvollen Umgangs mit öffentlichen Mitteln müsse die Verwaltung darüber wachen, daß die Gemeinschaft nicht mit nicht gerechtfertigten Kosten belastet werde. Zudem habe die Gefahr bestanden, daß die Stelle des Klägers für längere Zeit vakant geblieben wäre; zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehöre es jedoch, freie Stellen schnell zu besetzen.

Somit sei die eigentliche Rechtsfrage die, ob die Verwaltung nach der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beschließen und dieses Verfahren zu Ende führen könne, bevor das erste Verfahren, das die Rechte des Betroffenen stärker schütze, abgeschlossen sei.

Nach Ansicht der Verwaltung ist die Prüfung der Berufsbedingtheit der Krankheit eines Beamten von der Prüfung der Frage seiner möglichen Dienstunfähigkeit unabhängig. Nun heißt es zwar in Artikel 25 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten: Die Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und dieser Regelung greift der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor; das gleiche gilt umgekehrt. Es kann jedoch vorkommen — und dies ist, wie wir sehen werden, in der vorliegenden Rechtssache tatsächlich der Fall —, daß das Nichtvorliegen einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität im Sinne von Artikel 73 sehr wohl der Anwendung von Artikel 78 vorgreifen kann.

IV — Der Gerichtshof braucht diese interessante Frage jedoch nicht zu entscheiden, wenn die Klage, wie ich glaube, gegenstandslos geworden ist, nachdem die angefochtenen Entscheidungen durch Verwaltungsmaßnahmen ersetzt worden sind, die den status quo ante wiederherstellen.

Der Beschluß Nr. 117 129 vom 5. Dezember 1978 enthält die Feststellung, daß auf Antrag des Klägers ein Verfahren zur Feststellung einer bei ihm vorliegenden Berufskrankheit im Sinne des Artikels 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und zusätzlich ein Verfahren über sein Ausscheiden aus dem Dienst des Europäischen Parlaments wegen dauernder Invalidität im Sinne der Artikel 53 und 59 des Statuts durchgeführt wurde (Randnr. 4 der Gründe).

Wie es im Beschluß Nr. 117 128 vom selben Tage heißt, wurde in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ... nichts dargetan, was die Vermutung nahe legt, daß der Antragsgegner mit der Durchführung dieses Verfahrens andere Ziele als diejenigen verfolgte, für die dieses Verfahren vorgesehen ist (Randnr. 4 der Gründe). Der weitere Verlauf des Verfahrens entkräftet diese Feststellung nicht.

Obwohl der den Präsidenten des Gerichtshofes vertretende Richter die Parteien und ihre Ärzte am 28. November 1979 aufforderte, alles in ihrer Macht Liegende zur Beschleunigung der Arbeit des Ärztekollegiums zu tun, kam diese Arbeit nicht voran. Daher richtete der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 21. Januar 1980 den Antrag an den Präsidenten des Gerichtshofes, in Anwendung von Artikel 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten einen Ärzteausschuß zu benennen, um einen Ausweg aus der Situation zu finden. Nach der Regelung war dies jedoch wohl völlig unmöglich, da der Invaliditätsausschuß in rechtmäßiger Weise gebildet worden war und bestand. Dieser Antrag ist am 13. März 1980 mit Beschluß Nr. 122 164 zurückgewiesen worden.

Was das Ärztekollegium angeht, hat das Parlament inzwischen die Entscheidung erlassen, die es in seinen Erklärungen vom 22. Februar 1980 für die nahe Zukunft angekündigt hatte.

Am 30. April 1980 teilte der Generalsekretär dem Kläger mit, Herr Dr. Maddens habe überzeugend dargelegt, daß sein Gesundheitszustand im somatischen Bereich als vollkommen normal angesehen werden muß, daß er nicht unter einer Berufskrankheit leidet und daß seine Arbeitsbedingungen beim Europäischen Parlament nicht als seiner Gesundheit abträglich angesehen werden konnten.

Er teilte ihm demgemäß mit, Artikel 73 Beamtenstatut könne auf seinen Fall keine Anwendung finden; diese Mitteilung sei als Entscheidungsentwurf im Sinne von Artikel 21 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten anzusehen.

Unter diesen Umständen ist kaum zu erkennen, wie der Invaliditätsausschuß zu dem Ergebnis hätte gelangen können, daß eine Dienstunfähigkeit, und sei es in Form der Teilinvalidität, des Klägers vorliege. Wie der Rechtsanwalt des Europäischen Parlaments dem Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1980, in der der Kläger nicht vertreten war, mitgeteilt hat, unterrichtete der Generalsekretär den Kläger am 8. Juli 1980 davon, daß der Invaliditätsausschuß gemäß Artikel 9 des Anhangs II zum Beamtenstatut zu der Schlußfolgerung gelangt sei, daß der Kläger nicht dienstunfähig sei.

Gemäß der an ihn ergangenen Aufforderung hat der Kläger seine Tätigkeit beim Europäischen Parlament am 15. Juli 1980 wieder aufgenommen. Er erhielt die Genehmigung, seinen Dienst bis zum 15. Oktober 1980 in Halbzeitbeschäftigung auszuüben; diese Genehmigung konnte bis zum 31. Dezember 1980 verlängert werden.

Am 25. Juni 1980 hat der Kläger gleichwohl nach Artikel 21 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten beantragt, das Gutachten des in Artikel 23 genannten Arzteausschusses einzuholen. Wir wollen wünschen, daß dieser Ausschuß in der Lage sein wird, seine Arbeit durchzuführen und zum Abschluß zu bringen.

Es bleibt über die Kosten zu entscheiden, einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung, die zu den Beschlüssen Nrn. 117 128 und 117 129 geführt haben.

Der Kläger beantragt, dem beklagten Parlament die Kosten aufzuerlegen, während dieses zunächst beantragt hatte, dem Kläger gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten aufzuerlegen. Da die Verantwortlichkeiten weitgehend geteilt sind und das Europäische Parlament diesen Antrag nach dem letzten Verfahrensstand nicht mehr aufrechterhält, werde ich dem Gerichtshof nicht vorschlagen, vom Grundsatz des Artikels 70 der Verfahrensordnung abzuweichen.

Da der Kläger im übrigen trotz seines Fernbleibens vom Dienst weiter seine Bezüge — für eine Halbzeitbeschäftigung — erhalten hat, ist er für den Nachteil, den er erlitten zu haben behauptet, vollauf entschädigt worden.

Ich beantrage,

die Klage in der Rechtssache 731/79 für gegenstandslos zu erklären und

jeder Partei ihre eigenen Kosten, einschließlich derjenigen der Verfahren der einstweiligen Anordnung in den Rechtssachen Nrn. 731/79 R und 794/79 R, aufzuerlegen.