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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1981 – C-731/79

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1981:5

In der Rechtssache 731/79

B., wohnhaft in Kehlen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Vermeer, Amsterdam, Zustellungsbevollmächtigter: Dr. P. Stein, 2, avenue Pescatore, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch den Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen, Francesco Pasetti-Bombardella, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Francis Herbert, Brüssel, Zustellungsanschrift: Büro des Generaldirektors Francesco Pasetti-Bombardella, Europäisches Zentrum, Kirchberg, Luxemburg,

beklagte Partei,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 1979, den Invaliditätsausschuß mit dem Fall des Klägers zu befassen, und wegen Erteilung verschiedener an dieses Organ gerichteter Anordnungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter Mackenzie Stuart und O. Due,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger wurde am 1. Februar 1977 als Vertrauensarzt des beklagten Organs zum Beamten in der Besoldungsgruppe A 3 ernannt, nachdem er seit dem 1. Mai 1975 von diesem Organ als Arzt in der Stellung eines Sonderberaters im Sinne von Artikel 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften beschäftigt worden war.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1978 an das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments beschwerte er sich über die Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der auf schlechte Arbeitsbedingungen wegen der Mangelhaftigkeit der Räume, in denen er seine Tätigkeit verrichten müsse, zurückzuführen sei. Die Arbeitsbedingungen des Klägers wurden daraufhin vom Vertrauensarzt des Europarates, Dr. Brandt, untersucht, der sie in der Tat als unzureichend beurteilte. Am 16. April 1978 beantragte der Kläger die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund des mangelhaften Zustands der ihm zur Verfügung gestellten Räume.

Dieses Verfahren richtet sich nach der auf der Grundlage von Artikel 73 Absatz 1 Beamtenstatut erlassenen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten. Es umfaßt folgende Stufen:

1) Anzeige des Beamten (Artikel 17 Absatz 1)

2) Untersuchung der Verwaltung (Artikel 17 Absatz 2)

3) Entwurf einer Entscheidung der Anstellungsbehörde auf der Grundlage der Stellungnahme des oder der vom Organ bestellten Ärzte (Artikel 21 Absatz 2)

4) Eventuelle Befassung des Ärzteausschusses auf Antrag des Beamten (Artikel 19 und 21 Absatz 2)

5) Erlaß der endgültigen Entscheidung, gegebenenfalls nach Erstattung eines Gutachtens durch den Ärzteausschuß.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1978 teilte der Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments dem Kläger seine Absicht mit, ein Ärztekollegium bilden zu lassen, das über seinen Gesundheitszustand, über einen möglichen Zusammenhang zwischen seinem Gesundheitszustand und seinen Arbeitsbedingungen beim Parlament sowie darüber befinden solle, ob die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 53 Beamtenstatut angezeigt sei. In diesem Schreiben schlug das Europäische Parlament dem Kläger vor, dieses Ärztekollegium paritätisch zu besetzen. Die Tätigkeit des Kollegiums ging nur unter zahlreichen Schwierigkeiten vonstatten und war bei Einreichung der vorliegenden Klage nicht abgeschlossen; diese Verzögerung werfen sich die Parteien gegenseitig vor.

Am 21. Juni 1979, also ein Jahr später, stellte das beklagte Organ fest, daß der Krankheitsurlaub des Klägers innerhalb von drei Jahren insgesamt zwölf Monate überschritt, und teilte dem Kläger seine Entscheidung mit, das in den Artikeln 53, 59 und 78 Beamtenstatut vorgesehene Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder vollständiger Dienstunfähigkeit, aufgrund deren er sein Amt nicht wahrnehmen könne, einzuleiten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage. Am 10. August und 16. September 1979 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Beamtenstatut Beschwerde ein. Ohne die Antwort des Organs auf diese Beschwerde abzuwarten, hat er am 12. Oktober 1979 beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben, der er gemäß Artikel 91 Absatz 4 Beamtenstatut einen Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen beigefügt hat. Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluß vom 5. Dezember 1979 zurückgewiesen. Gemäß Artikel 91 Absatz 4 Beamtenstatut ist das Hauptverfahren sodann solange ausgesetzt worden, bis der Präsident des Parlaments — mit Entscheidung vom 15. Januar 1980 — die vorerwähnte Beschwerde zurückgewiesen hat. Das schriftliche Verfahren hat danach einen normalen Verlauf genommen.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Klage zuzulassen;

2. a)für Recht zu erkennen, daß die Bestellung oder die Tätigkeit eines Invaliditätsausschusses im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 Beamtenstatut rechtswidrig, unter den Umständen des vorliegenden Falls jedoch zumindest unbegründet ist und somit ausgesetzt werden muß; hilfsweise, das Europäische Parlament oder seine hierfür zuständigen Dienststellen oder Beamten zu verurteilen, die Bestellung oder die Tätigkeit dieses Ausschusses solange anzuhalten oder auszusetzen, bis im Rahmen der Untersuchung über die Berufskrankheit des Klägers eine endgültige Entscheidung ergangen ist;b)das Europäische Parlament oder seine hierfür zuständigen Dienststellen oder Beamten zu verurteilen, in Zukunft alles zu unterlassen, was geeignet sein könnte, die Tätigkeit des mit der Feststellung der Berufskrankheit des Klägers beauftragten Ärztekollegiums zu beeinträchtigen, zu verzögern und/oder endgültig unmöglich zu machen;c)für Recht zu erkennen, daß die Tätigkeit dieses Ärztekollegiums gemäß der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, insbesondere gemäß Artikel 21, mit aller gebotenen Sorgfalt fortzuführen und abzuschließen ist;

3. das Europäische Parlament in die Kosten zu verurteilen.

Das Europäische Parlament beantragt,

1. die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

2. den Kläger gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Klage

a) Der Kläger hält die Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit, aufgrund deren er sein Amt nicht wahrnehmen könne (Artikel 53, 59 und 78 Beamtenstatut), für rechtswidrig, solange das gemäß der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten gebildete Arztekolle-gium seine Arbeit nicht beendet habe. Seiner Ansicht nach beeinträchtigt das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens zur Feststellung der Berufskrankheit. Da nunmehr zwei einander widersprechende Entscheidungen getroffen werden könnten, sei Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 Beamtenstatut verletzt, der darauf gerichtet sei, im Interesse des Organs wie auch in dem des kranken Beamten eine unsichere Rechtslage zu beenden.

b) Das Vorgehen des beklagten Organs und seiner Beamten hätten die Tätigkeit des Ärztekollegiums beeinträchtigt und unmöglich gemacht. Der Kläger rügt außerdem die Parteilichkeit, mit der das Europäische Parlament versuche, den Invaliditätsausschuß zu bilden.

c) In rechtswidriger Weise weigere sich das Europäische Parlament schließlich, die Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten anzuwenden; das beklagte Organ verletze namentlich Artikel 21 dieser Regelung.

B — Klagebeantwortung

1) Zur Zulässigkeit

Das Europäische Parlament hält die Klage für unzulässig. Der Antrag, die Bildung des Invaliditätsausschusses für rechtswidrig zu erklären (Antrag 2 a, erster Satz) sei unzulässig, soweit der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses geltend mache. Eine beschwerende Maßnahme im Sinne vor Artikel 91 Absatz 1 Beamtenstatut liege nicht vor, da der dritte Arzt in diesem Ausschuß gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs II zum Beamtenstatut auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Präsidenten des Gerichtshofes bestellt worden sei.

Die Anträge, mit denen die Anordnung begehrt werde, daß der Invaliditätsausschuß seine Arbeit aussetzen solle (Antrag 2 a, zweiter Satz), daß das Parlament in Zukunft alles unterlassen solle, was geeignet sei, das Ärztekollegium an der Feststellung der Berufskrankheit des Klägers zu hindern (Antrag 2 b) und daß es die Arbeit dieses Ärztekollegiums beschleunigen solle (Antrag 2 c), seien unzulässig, da der Gerichtshof nicht dafür zuständig sei, dem beklagten Organ Anordnungen zu erteilen, da kein anfechtbarer Rechtsakt vorliege und da es sich schließlich für den Fall, daß das Vorliegen von Rechtsakten dargetan werden könne, um ausschließlich vorbereitende Akte handele, die somit nicht beschwerend sein könnten.

2) Zur Begründetheit

Nach Ansicht des beklagten Organs trägt der Kläger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vor, mit dem er die Unzuständigkeit der Stelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen habe, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts oder schließlich Ermessensmißbrauch geltend mache. Er tue nicht dar, daß irgend eine Bestimmung der Verträge oder des Beamtenstatuts, namentlich Artikel 59 des letzteren, verletzt worden sei. Im übrigen seien die Tatbestandsmerkmale für einen Ermessensmißbrauch in keiner Hinsicht erfüllt, da der Kläger nicht nachweise, daß das Organ ein anderes als das in Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 Beamtenstatut genannte gesetzliche Ziel verfolgt habe. Das Europäische Parlament habe jede erforderliche Sorgfalt aufgewandt; das Verfahren zur Feststellung der Berufsbedingtheit der Krankheit des Klägers sei völlig unabhängig von jenem zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit.

Hilfsweise macht das Europäische Parlament geltend, die von ihm für unzulässig gehaltenen Anträge seien auch unbegründet, und die Klage sei jedenfalls aus diesem Grund abzuweisen.

C — Erwiderung

1) Zur Zulässigkeit

Nach langen Ausführungen zu dem Sachverhalt, der seiner Ansicht nach dem Rechtsstreit zugrunde liege, erwidert der Kläger auf die vom Beklagten erhobenen Unzulässigkeitseinwände wie folgt:

Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung zur Einsetzung des Invaliditätsausschusses (Antrag 2 a, erster Satz) sei jedenfalls zulässig; die Aufhebung dieser Entscheidung ziehe die Aufhebung der zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen nach sich. Die Entscheidung über den Hilfsantrag, der darauf abziele, diesem Ausschuß die Fortführung seiner Tätigkeit zu untersagen, überlasse er dem Gerichtshof. Dieser Antrag betreffe eigentlich nur das Verfahren der einstweiligen Anordnung, das er gleichzeitig mit der Klage in der Hauptsache angestrengt habe.

Bezüglich der übrigen Anträge vertritt der Kläger die Auffassung, dem Europäischen Parlament oblägen nicht nur die im Beamtenstatut ausdrücklich genannten, sondern auch solche Verpflichtungen, die sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und insbesondere aus den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ergäben. Diesen allgemeinen Grundsätzen komme die gleiche Bedeutung wie den Statutsbestimmungen zu.

Er sei auch durch die angefochtenen Rechtsakte beschwert; denn der Umstand, daß die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden seien, und die angefochtene Entscheidung gefährdeten ihn finanziell derart, daß er das streitige Verfahren zur Erlangung der im Falle einer Berufskrankheit vorgesehenen Leistungen nicht fortsetzen könne.

2) Zur Begründetheit

Nach Ansicht des Klägers hat das Europäische Parlament in rechtswidriger Weise von seiner Befugnis nach Artikel 59 Beamtenstatut Gebrauch gemacht, indem es sich um die überstürzte Bildung eines Invaliditätsausschusses bemüht und es dabei in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, die für den Abschluß der Arbeit des Ärztekollegiums nötigen Maßnahmen zu treffen. Damit habe das Parlament den Eindruck erweckt, es beabsichtige, die Arbeit des Arztekollegiums auf die lange Bank zu schieben und der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses Vorrang einzuräumen, um das Einkommen des Klägers zu vermindern. Die angefochtene Entscheidung verstoße daher sowohl gegen das Beamtenstatut, insbesondere Artikel 25, als auch gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die das beklagte Organ zu beachten habe. Dem Kläger zufolge hat sich das Europäische Parlament in seinem Schreiben vom 16. Juni 1978 verpflichtet, den Invaliditätsausschuß nicht zu bilden, solange nicht das Arztekollegium seine Arbeit beendet habe; diese Verpflichtung binde das Organ. Aus ihr hätte es sich jedenfalls nur dann lösen können, wenn die Arbeit des Ärztekollegiums durch des Klägers Schuld erheblich verzögert worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Verzögerungen im Ablauf dieses Verfahrens ausschließlich vom Parlament zu vertreten seien. Eine weitere Verzögerung sei außerdem dadurch eingetreten, daß sich das Parlament geweigert habe, rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit des Klägers durch eine Verbesserung seiner Diensträume zu begegnen.

D — Gegenerwiderung

1) Zur Zulässigkeit

Das Europäische Parlament hält die in der Klagebeantwortung erhobenen Unzulässigkeitseinwände aufrecht und fügt ihnen einen weiteren Einwand hinzu.

Der Kläger könne nicht mehr mit seinem Hauptangriffsmittel gehört werden, das sich darauf stütze, daß das Parlament sich verpflichtet habe, das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erst einzuleiten, nachdem das Ärztekollegium sich dazu geäußert habe, ob ein solches Verfahren angezeigt sei. Der vom Kläger als Mitglied dieses Ärztekollegiums benannte Arzt habe seinen Bericht am 18. Februar 1980 vorgelegt. Der vom Parlament benannte Arzt habe seine Stellungnahme am 14. März 1980 abgegeben. Wegen des Ausfalls des dritten Arztes sie die Arbeit dieses Ärztekollegiums somit als beendet anzusehen.

Da der Invaliditätsausschuß erst am 8. Januar 1980 gebildet worden sei, das heißt zu dem Zeitpunkt, als der Präsident des Gerichtshofes das dritte ärztliche Mitglied dieses Ausschusses bestellt habe, könne der Kläger allenfalls geltend machen, daß das auch von ihm für rechtmäßig gehaltene Verfahren um höchstens zwei Monate zu früh eingeleitet worden sei; zum jetzigen Zeitpunkt könne er mit diesem Vorbringen nicht mehr gehört werden. Dieser Unzulässigkeitseinwand sei zwar neu, er könne jedoch nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung in der Gegenerwiderung geltend gemacht werden, da die Tatsachen, auf die er gestützt werde, erst nach Einreichung der Klagebeantwortung eingetreten seien.

2) Zur Begründetheit

Aufgrund einer Analyse der Erwiderung des Klägers gelangt das Europäische Parlament zu dem Schluß, der Kläger stütze seine Anfechtungsklage auf drei Gründe :

1. Die Bildung eines Invaliditätsausschusses sei rechtswidrig, da das Parlament ein anderes als das nach dem Beamtenstatut zulässige Ziel verfolge.

2. Die Bildung dieses Invaliditätsausschusses sei rechtswidrig, weil sich das Parlament zur Einhaltung eines bestimmten Verfahrens verpflichtet habe, indem es die Anwendung von Artikel 59 von der Beurteilung durch das Ärztekollegium abhängig gemacht habe. Das beklagte Organ habe dadurch, daß es diese Stellungnahme nicht abgewartet habe, die wohlerworbenen Rechte des Klägers verletzt.

3. Die Entscheidung, den Invaliditätsausschuß zu befassen, sei unzureichend begründet (Artikel 25 Beamtenstatut).

Nach Auffassung des Europäischen Parlaments handelt es sich um neue Angriffsmittel, die gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht werden könnten. Der Vollständigkeit halber prüft das Parlament jedoch auch die Begründetheit dieses Vorbringens.

a) Ermessensmißbrauch

Nach Ansicht des Europäischen Parlaments ist nicht objektiv bewiesen, daß die Verwaltung unter Mißachtung der Zielsetzung der betreffenden Bestimmung gehandelt habe, denn es genüge nicht, daß der Kläger subjektiv befürchte, daß die Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 59 einem anderen als dem im Beamtenstatut vorgesehenen Ziel dienen solle. Wenn feststehe, daß der Normzweck der Bestimmung verfolgt und erreicht worden sei, könne von Ermessensmißbrauch keine Rede sein.

b) Vertrauensschutz

Der Kläger mache geltend, er habe ein wohlerworbenes Recht darauf, daß das Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit in der Weise zum Abschluß gebracht werde, wie er davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Dabei berufe er sich auf den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti, dessen Geltung der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72 (Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, 583) anerkannt habe. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes seien jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Am 16. Juni 1978 habe das beklagte Organ nämlich nicht festlegen können, in welcher Weise es eine Befugnis wahrnehmen werde, die ihm noch nicht zugestanden habe und von der nicht einmal sicher gewesen sei, ob sie eines Tages eine Rolle spielen werde. Das Parlament habe sich nicht verpflichten wollen — und im übrigen rechtlich auch gar nicht verpflichten können —, in Zukunft von seinen Befugnissen nach Artikel 59 Beamtenstatut keinen Gebrauch zu machen. Wenn man vom Vorliegen einer Verpflichtung ausgehe, habe das Parlament sie doch jedenfalls nur unter der Bedingung übernommen, daß die Arbeit des Ärztekollegiums nicht ständig durch das Eingreifen des Klägers gestört und verzögert würde. Wenn ein wohlerworbenes Recht bestanden habe, so habe es der Kläger durch eigene Schuld verloren. Zudem habe er selbst durch das Schreiben des Herrn Dr. Stein vom 20. Dezember 1978, in dem dieser die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit empfohlen habe, auf ein mögliches wohlerworbenes Recht auf eine Aussetzung dieses Verfahrens verzichtet.

c) Unzureichende Begründung

Nach Ansicht des Europäischen Parlaments fehlt es an einer genau bezeichneten Beschwer des Klägers. Daher hält das beklagte Organ Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 4 Beamtenstatut nicht für verletzt und verweist auf Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 3 Beamtenstatut und Artikel 25 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 18. September 1980 hat das Europäische Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, mündliche Ausführungen zur Sache gemacht. Es hat geltend gemacht, die Klage sei gegenstandslos geworden, da der Invaliditätsausschuß seine Stellungnahme abgegeben und der Kläger seinen Dienst wieder aufgenommen habe. Die Entscheidung über die Verurteilung des Klägers in die Kosten hat das Parlament in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Vermeer, Amsterdam, hat dem Gerichtshof mit Schreiben vom 8. September 1980 mitgeteilt, er werde in der Sitzung nicht auftreten, halte jedoch sein Vorbringen aufrecht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. November 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr B., Beamter des Europäischen Parlaments in der Besoldungsgruppe A 3, hat mit Klageschrift, die am 12. Oktober 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, ein Verfahren nach den Artikeln 53, 59 und 78 Beamtenstatut zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder vollständiger Dienstunfähigkeit, deretwegen er nach Auffassung des Parlaments sein Amt nicht wahrnehmen kann, einzuleiten. Weiter begehrt der Kläger, für Recht zu erkennen, daß das Verfahren nach Artikel 73 Beamtenstatut und nach der Regelung zur Sicherheit der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, das auf sein Betreiben hin eingeleitet worden ist und in dem durch einen Ärzteausschuß festgestellt werden soll, ob seine Dienstunfähigkeit auf eine Berufskrankheit zurückgeht, mit Sorgfalt fortzuführen ist.

Zur Zulässigkeit

2 Das beklagte Organ hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Klage sei gegenstandslos geworden, da der in den Artikeln 53 und 78 Beamtenstatut vorgesehene Invaliditätsausschuß festgestellt habe, daß dem Kläger die Wahrnehmung seines Amtes nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit unmöglich sei, und da der Kläger seinen Dienst zumindest in Teilzeitbeschäftigung tatsächlich wieder ausübe. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat jedoch vor der Sitzung mitgeteilt, obwohl er in der Sitzung nicht auftreten werde, werde das Vorbringen im schriftlichen Verfahren aufrecht erhalten. Es kommt hinzu, daß den Feststellungen des Invaliditätsausschusses die Rechtsgrundlage fehlte, wenn der Klage hinsichtlich des Aufhebungsantrags stattgegeben würde. Daher ist über den Antrag zu entscheiden.

3 Hinsichtlich des zweiten Klagebegehrens ist die Klage dagegen ohne weiteres als unzulässig abzuweisen. Denn zum einen ist der Gerichtshof nicht befugt, derartige Anordnungen an einen Arzteausschuß zu richten, und zum anderen ist die Verzögerung bei der Durchführung des diesem Ausschuß übertragenen Auftrags im wesentlichen auf die fehlende Mitwirkung des Klägers zurückzuführen, deretwegen zur Bildung dieses Ausschusses auf den Schiedsspruch des Präsidenten des Gerichtshofes zurückgegriffen werden mußte. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht über eine Lage beschweren, die er in hohem Maße selbst herbeigeführt hat.

Zur Begründetheit

4 Die Lage, über die der Kläger Klage führt, geht darauf zurück, daß das Beamtenstatut neben dem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst zwei Verfahren kennt, die den Fall eines Beamten regeln, der seinen Dienst wegen seines Gesundheitszustands nicht ausüben kann. Das erste, in den Artikeln 53, 59 und 78 Beamtenstatut geregelte Verfahren dient der Feststellung, daß der betreffende Beamte wegen seines Gesundheitszustands — unabhänig von Art und Ursache dieses Zustands — nicht in der Lage ist, seinen Dienst auszuüben. Es führt zum Ausscheiden aus dem Dienst und zur Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit. Das zweite, in Artikel 73 Beamtenstatut in Verbindung mit der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten geregelte Verfahren führt im Falle der Feststellung, daß die Dienstunfähigkeit auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, zur Zahlung eines Kapitalbetrags, an dessen Stelle eine Leibrente gewährt werden kann. Die Leistungen der zweiten Kategorie können zusätzlich zu den Leistungen gewährt werden, die im Falle einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach den Artikeln 53, 59 und 78 vorgesehen sind.

5 Der Kläger, von Beruf Arzt, war vom Parlament am 1. Mai 1975 als Sonderberater im Sinne von Artikel 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden. Am 1. Februar 1977 wurde er zum Vertrauensarzt des Organs bestellt und im Anschluß daran zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 3 ernannt. Ein Jahr und einen Monat nach dieser Ernennung ließ er sich wegen Müdigkeit und Lethargie (wegens moeheid en lethargie) krank schreiben und gab an, sein schlechter Gesundheitszustand sei auf die mangelnde Eignung der Räume zurückzuführen, in denen er seinen Dienst ausüben müsse. Am 16. April 1978 beantragte er die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 73 Beamtenstatut. Am 16. Juni 1978 gab der Generaldirektor für Verwaltung, Personal und Finanzen des Parlaments diesem Antrag statt und schlug die Bildung eines aus drei einvernehmlich zu benennenden Ärzten bestehenden Kollegiums — unzutreffenderweise als Arztekollegium bezeichnet — vor, um feststellen zu lassen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 73 erfüllt seien und ob die Einleitung eines Verfahrens nach den Artikeln 53 und 78 sowie Anhang VIII des Beamtenstatus (Ausscheiden aus dem Dienst wegen dauernder Dienstunfähigkeit) angezeigt sei.

6 Als die vorliegende Klage erhoben wurde, hatte dieses Kollegium jedoch die ihm übertragene Aufgabe noch nicht abschließen können; der Grund hierfür liegt zum Teil in den unterschiedlichen Auffassungen der in dem Kollegium vertretenen Arzte und zum Teil in den überwiegend vom Kläger zu vertretenen Verzögerungen, zu denen es bei der Bildung und im Verlauf der Tätigkeit des Kollegiums gekommen ist.

7 Aufgrund dieser Umstände entschied die Verwaltung des Europäischen Parlaments am 21. Juni 1979, nachdem sie festgestellt hatte, daß der Krankheitsurlaub des Klägers während eines Zeitraums von drei Jahren insgesamt zwölf Monate überschritt, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten, wozu sie nach Artikel 59 Absatz 1 berechtigt ist, wenn der Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.

8 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage. Nach Ansicht des Klägers kann das der Feststellung dienende Verfahren, daß er wegen dauernder Dienstunfähigkeit seinen Dienst nicht ausüben könne, nicht von dem Verfahren zur Feststellung der Berufsbedingtheit seiner Dienstunfähigkeit getrennt werden, ohne daß ihm ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe.

9 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie ein Vergleich zwischen Artikel 73 (Entschädigung wegen Berufskrankheit) und 78 (Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit) zeigt, sind die in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Leistungen voneinander verschieden und unabhängig, obwohl sie nebeneinander gewährt werden können. Zudem greift nach Artikel 25 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten die nach dieser Regelung erfolgende Anerkennung einer dauernder Voll- oder Teilinvalidität der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor. Daraus ergibt sich, daß es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, die zu voneinander verschiedenen und unabhängigen Entscheidungen führen können.

10 Zwar ist es zweifellos wünschenswert, daß die beiden Verfahren gegebenenfalls aufeinander abgestimmt und dieselben medizinischen Sachverständigen damit beauftragt werden, sich zu den verschiedenen Aspekten der Dienstunfähigkeit des Beamten zu äußern, doch handelt es sich dabei nicht um eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des einen oder des anderen Verfahrens; die Anstellungsbehörde verfügt insoweit je nach Lage des Falles über ein Ermessen, von dem die beklagte Partei in Anbetracht der namentlich aufgrund der Haltung des Klägers für sie entstandenen Lage in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat.

11 Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 tragen jedoch in Verfahren über Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften die Organe ihre Kosten selbst, wobei Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung unberührt bleibt. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die dem Parlament in diesem Rechtsstreit entstandenen Kosten ohne angemessenen Grund verursacht worden und dem Kläger aufzuerlegen sind. Demgemäß ist der Kläger zur Tragung der gesamten Kosten, einschließlich der Kosten des ersten Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird zur Tragung der gesamten Kosten, einschließlich der Kosten des ersten Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, verurteilt.