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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1980 – C-56/80

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:295

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 16. Dezember 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Dieses Vorabentscheidungsersuchen gibt Ihnen Gelegenheit zur Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste. Es geht in erster Linie darum, die Tragweite des für Personen, die diese Waren zum Verkauf vorrätig halten oder in den Verkehr bringen, geltenden Verbotes zu bestimmen, die Ware in einer Weise zu bezeichnen und aufzumachen, die zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Käufer über ihre Eigenschaften, insbesondere über ihren geographischen Ursprung, führen kann. Außerdem geht es um die Frage, ob die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Raum für die Anwendung weitergehender inländischer Vorschriften lassen.

Fassen wir den Sachverhalt kurz zusammen.

Die Firma Weigand, eine Weinhandlung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, vertreibt unter anderem zwei Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.) unter den Bezeichnungen Klosterdoktor und Schloßdoktor; die Bezeichnungen werden bei der Etikettierung und in der Werbung in Verbindung mit einer Herkunftsangabe verwendet. Der Schutzverband Deutscher Wein, eine deutsche Organisation, die laut Satzung den unlauteren Wettbewerb in der Weinwirtschaft bekämpft, beanstandet diese Bezeichnungen jedoch als irreführend, da sie, obwohl sie Phantasienamen seien, den Eindruck erweckten, es handele sich um Lagebezeichnungen. Das Wort Doktor werde nämlich in der Bezeichnung typischer deutscher Weine, unter anderem des bekannten Bernkasteier Doktor, verwandt, während die Worte Schloß und Kloster Namen von Weinberglagen seien oder in anderen Weinberglagenamen vorkämen. Gestützt auf dieses Vorbringen verklagte der Schutzverband Deutscher Wein die Firma Weigand vor dem Landgericht Mannheim, um ihr verbieten zu lassen, Wein unter den Bezeichnungen Klosterdoktor und Schloßdoktor in den Verkehr zu bringen und für Wein unter diesen Bezeichnungen zu werben.

Das Gericht der ersten Instanz wies die Klage ab. Auf die Berufung des Schutzverbandes Deutscher Wein verbot das Oberlandesgericht Karlsruhe der Firma Weigand jedoch aufgrund von § 3 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Wein unter den streitigen Bezeichnungen zu vertreiben oder zum Gegenstand der Werbung zu machen. Die Firma Weigand hat gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser hat das Verfahren mit Beschluß vom 19. Dezember 1979 ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die Worte Verwechslungen in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 (ABl. L 54 vom 5. 2. 1979, S. 99 ff.) und/oder die Worte verwechselbare Angaben in Artikel 8 Buchstabe c, 18 Buchstabe c dieser Verordnung im Gegensatz zu dem Wort Irreführung in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung dahin auszulegen, daß sie nur den Fall erfassen,

a) daß der Verkehr die Marke mit einer bestimmten anderen Marke oder (hier: Lage-) Bezeichnung verwechselt, oder

b) sind unter solchen verwechslungsfähigen Bezeichnungen bzw. verwechslungsfähigen Angaben auch diejenigen zu verstehen, die dem Publikum vortäuschen, es handele sich um den Namen — oder den Teil eines Namens — eines in Wahrheit nicht existierenden Weinbauortes oder die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht existierenden Weinbaulage?

2. Wenn die Frage zu 1 b) zu bejahen ist:

a) Kann eine nach Artikel 43 Absatz 1 nicht zu beanstandende Bezeichnung und Aufmachung (hier: Etikettierung) gleichwohl unter Artikel 43 Absatz 2 fallen, oder ist Artikel 43 Absatz 1 für die Bezeichnung der Erzeugnisse eine abschließende Regelung?

b) Läßt Artikel 43 der Verordnung Raum für die Anwendung weitergehender inländischer Vorschriften, z. B. § 3 UWG, wenn es um die Irreführung der Verbraucher durch eine Bezeichnung geht, die den Eindruck eines Lagenamens erweckt, ohne mit einem tatsächlieh bestehenden Lagenamen verwechselbar zu sein?

2. Das deutsche Gericht bezieht sich also insbesondere auf vier Bestimmungen der genannten Verordnung Nr. 355/79, und zwar Artikel 8 Buchstabe c, 18 Buchstabe c und 43 Absäze 1 und 2. Artikel 8 und 18 betreffen beide die Verwendung von Marken bei der Bezeichnung von Weinen in der Etikettierung der Flaschen. Ihr Inhalt ist weitgehend gleich; der Hauptunterschied liegt darin, daß Artikel 8 für Tafelweine, Artikel 18 dagegen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete gilt. Im vorliegenden Fall genügt es somit, die letztgenannte Bestimmung heranzuziehen. Gemäß Buchstabe b beider Bestimmungen ist es jedenfalls verboten, in der Etikettierung Marken zu verwenden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die falsche oder verwechselbare Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten.

Artikel 43 enthält Beschränkungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen der Weinwirtschaft in der Etikettierung (Absatz 1) und in der Werbung (Absatz 2), durch die Verwechslungen (Absatz 1) oder eine Irreführung (Absatz 2) über die Eigenschaften des Erzeugnisse verhindert werden sollen. Artikel 43 Absatz 1 lautet: Bezeichnung und Aufmachung von in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erzeugnissen [d. h. von Erzeugnissen, die für den Verkauf bestimmt oder in den Verkehr gebracht worden sind], einschließlich jeder Art von Werbung, dürfen nicht geeignet sein, Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung hinsichtlich der in den Artikeln 2, 12, 27, 28 und 29 genannten Angaben [d. h. der vorgeschriebenen oder lediglich zulässigen Angaben in der Etikettierung von Tafelweinen, Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete und von Weinen mit Ursprung in Drittländern] hervorzurufen. Nach Absatz 2 dürfen Bezeichnung und Aufmachung in der Werbung... nicht zu einer Irreführung über das Erzeugnis geeignet sein, insbesondere hinsichtlich einer Reihe von Eigenschaften, unter anderem der Art des Erzeugnisses, des Ursprungs, der Qualitätsstufe, der Rebsorte und anderer, hier nicht interessierender Eigenschaften.

Ein Vergleich dieser beiden Absätze zeigt, daß sich der Anwendungsbereich des ersten von dem des zweiten Absatzes teilweise unterscheidet. Der erste nämlich soll die Gefahr von Verwechslungen verhindern, die durch die Angaben in der Etikettierung entstehen können; er erfaßt auch den Fall, daß solche Angaben in der Werbung gebraucht werden.

Demgegenüber soll durch den zweiten Absatz verhindert werden, daß die Werbung allgemein eine Irreführung über das Erzeugnis bewirkt, und zwar auch dann, wenn sie sich anderer Mittel als der in der Etikettierung enthaltenen Angaben bedient (wie Beschreibungen, Bilder, Abbildungen usw.).

Schließlich ist auch noch ein Vergleich zwischen Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 18 Buchstabe c angebracht. Beide enthalten im Interesse der Echtheit und Klarheit Beschränkungen für die Etikettierung; während jedoch Artikel 18 nur die Marken betrifft, bezieht sich Artikel 43 Absatz 1 auf alle Angaben in der Etikettierung. Auch die in den genannten Bestimmungen behandelten Fälle von Verwechslungen stimmen nur teilweise überein; allerdings regeln beide die Verwechslung über den Ursprung der Ware.

3. Wenden wir uns nun der Frage zu, wie die Ausdrücke Verwechslungen und verwechselbare Angaben in den Artikeln 43 Absatz 1 bzw. Artikel 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/79 auszulegen sind, die das vorlegende Gericht als vom Begriff der Irreführung in Artikel 43 Absatz 2 verschieden ansieht. Es geht um folgendes Problem: Kommt eine Verwechslung nur dann in Betracht, wenn die Gefahr besteht, daß die Marke mit einer anderen bestimmten Marke oder einer bestimmten Lagebezeichnung verwechselt wird, oder auch dann, wenn die Marke den Eindruck erweckt, es handele sich um die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht existierenden Weinbaulage?

Meiner Ansicht nach ist der Begriff Verwechslungen weit auszulegen; darüber hinaus sind die Ausdrücke Verwechslungen hervorrufen und Irreführung als gleichbedeutend anzusehen. Diese Auslegung stützt sich zunächst auf ein dem Wortlaut entnommenes Argument: Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung des Weins (Artikel 43 Absatz 1) hervorrufen bedeutet, die genaue Kenntnis dieser Eigenschaften des Erzeugnisses zu verhindern, indem der Eindruck erweckt wird, daß die Angaben den wahren Eigenschaften entsprächen. Dagegen bedeutet es nicht, daß in Bezeichnung oder Aufmachung eine bestimmte andere Art, ein bestimmter anderer Ursprung oder eine bestimmte andere Zusammensetzung angegeben werden; ist dies der Fall, spricht man richtiger von falschen Angaben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in den Artikeln 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c zwei unterschiedliche Fälle nebeneinander erwähnt werden, und zwar können die Angaben in der Etikettierung falsch oder verwechselbar sein. Hinzuzufügen ist, daß sich der Gemeinschaftsgesetzgeber dort, wo er die Fälle von Verwechslungen mit etwas Bestimmtem im Auge gehabt hat, eindeutig ausgedrückt hat. In den Artikeln 8 und 18 ist unter Buchstabe b von der Verwechselbarkeit mit der Bezeichnung eines anderen Weins die Rede (so heißt es auch in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c: mit einer für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. oder eines Tafelweins oder eines anderen eingeführten Weines verwendeten Angabe verwechselbar und in Artikel 34 Buchstabe b: mit der Bezeichnung eines Tafelweins, Qualitätsweins b.A. oder eingeführten Weines... oder mit der für einen dieser Weine charakteristischen Darstellung verwechselbar). Artikel 43 Absatz 1 enthält keines dieser weitergehenden Tatbestandsmerkmale. Ich halte es daher für eine willkürliche Entstellung seines Wortlauts, wollte man dort lesen Verwechslungen mit einer bestimmten anderen Marke oder einer bestimmten anderen Lage. Ich weise schließlich darauf hin, daß die Verhinderung von Verwechslungen einer Marke mit einer anderen ein Wettbewerbs- und warenzeichenrechtlichen Vorschriften eigener Zweck ist, während die Verordnung Nr. 355/79 dem Verbraucherschutz dienen und die öffentliche Überwachung der Erzeugnisse der Weinwirtschaft erleichtern soll.

In diesem Zusammenhang sind die Auslegungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich aus den Begründungserwägungen dieser Verordnung ergeben. Die zweite Begründungserwägung lautet: Das Ziel jeder Bezeichnung und Aufmachung muß eine so zutreffende und genaue Unterrichtung sein, wie sie der etwaige Käufer oder die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen. Zur Erreichung dieses Ziels empfiehlt es sich, geeignete Regeln aufzustellen. Wie es in der dritten Begründungserwägung insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung heißt, [empfiehlt es sich] angesichts der erheblichen Bedeutung der Frage und des ausgedehnten Anwendungsgebiets..., die bestmögliche Unterrichtung der Beteiligten anzustreben.... Über die Ziele der hier zu prüfenden Regelung kann somit kein Zweifel bestehen.

Nach dieser Klarstellung ist das Verhältnis zwischen den beiden Absätzen des Artikels 43 im Lichte dieser Zielsetzungen zu sehen. Der Schutz des Verbrauchers, durch den eine zutreffende Beurteilung des Erzeugnisses durch den Käufer gewährleistet werden soll, kann nur dann angemessen verwirklicht werden, wenn dem Begriff Verwechslungen im ersten Absatz die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie dem Ausdruck Irreführung im zweiten Absatz. Würde man nämlich den Begriff Verwechslungen eng auslegen, könnte eine bestimmte Etikettierung möglicherweise als nach Absatz 1 zulässig angesehen werden — und zwar in dem Fall, daß die Phantasiebezeichnung in der Etikettierung keine Verwechslung mit einer bestimmten anderen Marke oder einer bestimmten anderen Lage bewirkt —, während sie Absatz 2 zuwiderliefe, soweit sie über den Ursprung des Erzeugnisses irreführt. Eine derartige Regelung wäre widersprüchlich und würde dem Erfordernis des Verbraucherschutzes nicht entsprechen. Denn dieses Erfordernis tritt in der gleichen Weise in Erscheinung, ob es sich nun um die Angaben in der Etikettierung oder um die verschiedenen Formen der Werbung handelt, durch die das Ansehen und die Verbreitung des Erzeugnisses gefördert werden sollen. Der logische Zusammenhang zwischen den beiden Absätzen des Artikels 43 führt also dazu, den Begriffen Verwechslungen und Irreführung im wesentlichen dieselbe Bedeutung beizumessen.

Aus einer Gegenüberstellung der verschiedenen sprachlichen Fassungen der Verordnung läßt sich meines Erachtens kein Argument von Bedeutung gewinnen. Auch wenn nachgewiesen würde, daß der Begriff Irreführung eine weitergehende Bedeutung als Verwechslungen hat — was wohl für die deutsche Fassung zutrifft —, würde dies nicht für den Nachweis genügen, daß unter Verwechslungen unbedingt Verwechslungen mit einer bestimmten anderen Marke oder Lage zu verstehen wären. Vergessen wir nicht, daß die Frage des deutschen Gerichts die genaue Tragweite der Wendung verwechselbare Angaben zum Gegenstand hat, die in den Artikeln 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c gerade nicht dem Begriff Irreführung gegenübergestellt sind.

4. Bezüglich der zweiten Gruppe von Fragen weise ich einleitend darauf hin, daß das innerstaatliche Gericht sie — wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht — für den Fall einer Bejahung der Frage zu 1 b) stellt. Die Kommission und alle übrigen Verfahrensbeteiligten haben jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß dem deutschen Gericht wohl ein Irrtum unterlaufen ist: Die zweite Gruppe von Fragen läßt sich sinnvoll nur beantworten, wenn die Frage zu 1 b) verneint wird und nicht umgekehrt. Es liegt nämlich auf der Hand, daß die Frage — wie es in der Frage zu 2 a) heißt —, ob eine nach Artikel 43 Absatz 1 nicht zu beanstandende Bezeichnung und Aufmachung... gleichwohl unter Artikel 43 Absatz 2 fallen [kann], nur dann gestellt werden kann, wenn man der Ansicht folgt, daß Artikel 43 Absatz 1 einen engeren Wirkungsbereich als Artikel 43 Absatz 2 hat- (und damit nur die Herbeiführung von Verwechslungen mit bestimmten Marken oder Lagen verböte); diese Auffassung entspricht einer Verneinung der Frage zu 1 b). Daher ist die Einleitung zur zweiten Fragengruppe zu berichtigen, indem das Wort bejahen durch verneinen ersetzt wird.

Danach läßt sich unschwer feststellen, daß die von mir vorgeschlagene Bejahung der Frage zu 1 b) die Prüfung der Frage zu 2 a) entbehrlich werden läßt.

Etwas anderes gilt jedoch meines Erachtens hinsichtlich der Frage zu 2 b). Auch bei ihr handelt es sich um eine (im vorstehend erläuterten Sinne) nachgeordnete Frage, die daher formal gesehen keine Stellungnahme erfordert. Ich halte es jedoch für angebracht, das dort angesprochene Problem in seinen allgemeinen Bezügen zu untersuchen, nämlich als Problem des Verhältnisses zwischen der aus den Artikeln 8 Buchstabe c, 18 Buchstabe c und 43 der Verordnung Nr. 355/79 bestehenden Gemeinschaftsregelung und einer etwaigen innerstaatlichen Regelung, die das Phänomen von bei den Verbrauchern hervorgerufenen Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs behandelt. Denn hier geht es um eine von der ersten Fragengruppe unabhängige Problematik, die zweifellos für das vorlegende Gericht von Bedeutung ist, dem im vorliegenden Fall die Entscheidung darüber obliegt, ob und inwieweit neben der genannten Verordnung die deutschen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anwendbar sind.

Meines Erachtens sind Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Tafelmoste erschöpfend und umfassend in der Verordnung Nr. 355/79 und in den entsprechenden (in der Verordnung Nr. 1608/76 der Kommission enthaltenen) Durchführungsbestimmungen geregelt. Daß es sich um eine umfassende Regelung handelt, ergibt sich eindeutig aus Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Nach dessen Unterabsatz 1 erläßt der Rat erforderlichenfalls die Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Marktorganisation fallenden Erzeugnisse; nach Unterabsatz 2 dieser Bestimmung [gelten] bis zum Beginn der Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Regeln... auf diesem Gebiet die von den Mitgliedstaaten erlassenen Regeln. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich folgerichtig, daß die Gemcinschaftsregelung, wenn sie einmal in Kraft getreten ist (wie dies zumindest für Weine und Traubenmoste mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 355/79 geschehen ist) die Fortgeltung nationaler Bestimmungen auf demselben Gebiet ausschließt, soweit nicht bestimmte Gemeinschaftsvorschriften die Fortgeltung in einzelnen Punkten zulassen. Tatsächlich enthält die hier in Rede stehende Verordnung zahlreiche derartige Bestimmungen; als Beispiele seien angeführt Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 2 Absätze 2 Buchstabe h sowie 3 Buchstabe d, g und i, Artikel 3 Absätze 2 und 3 Unterabsatz 2 sowie 4 und 5 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 usw.

Von besonderem Interesse für unseren Fall ist in diesem Bereich Artikel 13 Absatz 2, nach dem die Mitgliedstaaten... für die in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Qualitätsweine b. A. einige der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Angaben... vorschreiben, verbieten oder ihre Verwendung einschränken [können]. In Artikel 12 Absatz 2 sind die Angaben aufgeführt, durch die bei Qualitätswein b.A. die Etikettierung ergänzt werden kann; hierzu gehört auch die Marke (Buchstabe c). Läßt sich diese Bestimmung dahin auslegen, daß die Verwendung einer Marke durch eine nationale Regelung eingeschränkt werden kann, durch die Bezeichnungen verboten werden, die geeignet sind, den Verbraueher über den geographischen Ursprung und über andere Eigenschaften des Erzeugnisses irrezuführen? Diese Frage ist meiner Ansicht nach zu verneinen, da dieser Aspekt der Bezeichnung und Aufmachung der Erzeugnisse ausdrücklich und abschließend in den Artikeln 18 und 43 der Verordnung Nr. 355/79 geregelt ist, auf die die in Artikel 13 Absatz 2 eingeräumte Befugnis zu abweichenden Regelungen nicht erstreckt werden kann.

Aber auch wenn man der Gemeinschaftsregelung über Bezeichnung und Aufmachung der Weinbauerzeugnisse umfassenden und grundsätzlich ausschließlichen Charakter beimißt, wird damit nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß nationale Vorschriften weiter Anwendung finden, die sich zwar mit der Gemeinschaftsregelung überschneiden, jedoch anderen und mit den Zielen der hier behandelten Regelung zu vereinbarenden (oder diese sogar ergänzenden) Zielsetzungen dienen. Dies trifft meines Erachtens für die nationalen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß die Verordnung Nr. 355/79 im wesentlichen den Verbraucher von Weinen und Traubenmosten schützen soll, indem sie ihm eine angemessene und zuverlässige Information über die Eigenschaften des Erzeugnisses ermöglicht, das er zu kaufen beabsichtigt; außerdem soll sie die Durchführung der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der Behörden erleichtern. Die innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften sollen dagegen in erster Linie die Unternehmer und nur mittelbar die Verbraucher schützen. Zudem liegt dort, wo diese Verordnung den Bereich von Verwechslungen aufgrund der Kennzeichnung des Erzeugnisses (wie in Artikel 43) und damit ein Problem berührt, daß auch wettbewerbsrechtliche (oder gegebenenfalls warenzeichenrechtliche Bezüge) aufweist, nicht nur eine Überschneidung zwischen verschiedenen Gruppen von Vorschriften vor, sondern es läßt sich darüber hinaus feststellen, daß die Gemeinschaftsregelung nur aus materiellen Vorschriften besteht, während die innerstaatlichen wettbewerbsrechtlichen (wie die warenzeichenrechtlichen) Regelungen auch entsprechende verfahrensrechtliche Vorschriften enthalten und Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung vorsehen. Daher kann die Verordnung Nr. 355/79 keinesfalls deshalb, weil sie auf dem Gebiet der Bezeichnung und Aufmachung der Weine umfassend ist, als ausschließliche Regelung auch hinsichtlich der innerstaatlichen Wettbewerbs- und warenzeichenrechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden. Zu verlangen, aber auch ausreichend, ist, daß keine Wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Bestimmung Anwendung findet, die eine Abweichung (gleichviel ob im Sinne einer großzügigeren oder strengeren Regelung) von den Bestimmungen der genannten Verordnung enthält.

Diese Überlegungen entsprechen dem Gedankengang, den ich in der Rechtssache 50/76 (Amsterdam Bulb, Sig. 1977, 152 ff.) entwickelt habe. Dort habe ich zwar eingeräumt, daß den Mitgliedstaaten der Erlaß von Maßnahmen verwehrt sei, die eine Änderung der Tragweite von Gemeinschaftsverordnungen oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Gegenstand hätten; hierzu habe ich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 18. Februar 1970 in der Rechtssache 40/69 (Hauptzollamt Hamburg/Bollmann, Slg. 1970, 69) und vom 18. Juni 1976 in der Rechtssache 74/69 (Hauptzollamt Bremen/Krohn, Slg. 1970, 451) verwiesen. Weiter habe ich jedoch ausgeführt: Dieser Standpunkt wurde aber in bezug auf solche Fälle vertreten, in denen die betreffende staatliche Maßnahme der Auslegung einer Gemeinschaftsverordnung diente und sich daher auf deren Tragweite ausdehnte. Der Grundgedanke der Entscheidung war eigentlich der, daß jede Änderung oder Einschränkung der Tragweite, besser: des Inhalts, des Gemeinschaftsrechtsaktes ausgeschlossen sein sollte. Nun läßt sich aber nicht behaupten, daß eine Strafandrohung den Inhalt der Verordnungsvorschriften abändert... Der Umstand, daß ein Mitgliedstaat der Gemeinschaftsregelung zu dem genannten Sicherungszweck Strafandrohungen hinzufügt, [verstößt] nicht gegen die Grundsätze des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Der Gerichtshof ist dieser Auffassung gefolgt, indem er unter anderem entschieden hat: Enthält die Gemeinschaftsregelung keine Vorschrift, die für den Fall ihrer Verletzung durch den einzelnen bestimmte Sanktionen vorsieht, so sind die Mitgliedstaaten befugt, die Sanktionen zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheinen. (Urteil vom 2. Februar 197; in der Rechtssache 50/76, Slg. 1977 137, 150).

Für den vorliegenden Fall bin ich dei Ansicht, daß in der geschilderten Situation einer Überschneidung zwischen Gemeinschaftsreclusnormen und innerstaatlichen Bestimmungen am Grundsatz des Vorrangs der gemeinschaftlichen Regelung festzuhalten ist; aus diesem ergibt sich, daß das nationale Recht nur insoweit anwendbar ist, als es mit dieser Regelung vereinbar ist oder diese ergänzt. Im wettbewerbsrechtlichen Bereich sind diese innerstaatlichen Vorschriften somit meines Erachtens für anwendbar anzusehen, da sie die uneingeschränkte Einhaltung der Artikel 8, 18, 43 (oder anderer Bestimmungen) der Verordnung Nr. 355/79 nicht beeinträchtigen, sondern im Gegenteil, was die einzuhaltenden Verfahren und die Sanktionen angeht, dazu beitragen, daß die Beachtung dieser Bestimmungen gewährleistet wird.

5. Demgemäß beantrage ich, die vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Dezember 1979 vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die Wendungen Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 und verwechselbare Angaben in Artikel 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c dieser Verordnung erfassen auch Bezeichnungen von Weinen, die geeignet sind, beim Käufer den Eindruck zu erwekken, es handele sich um die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht existierenden Lage.

2. Die Verordnung Nr. 355/79 des Rates stellt zusammen mit den in der Verordnung Nr. 1608/76 der Kommission enthaltenen Durchführungsbestimmungen eine umfassende Regelung der Bezeichung und Aufmachung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Weine und Traubenmoste dar; daher finden auf diesem Gebiet möglicherweise bestehende nationale Vorschriften nur in den ausdrücklich in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen Anwendung. Die Pflicht zur vollen und vorrangigen Einhaltung der Artikel 8 Buchstabe c, 18 Buchstabe c und 43 der Verordnung Nr. 355/79 schließt jedoch die Anwendbarkeit solcher nationaler wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht aus, die mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind; dies gilt namentlich für verfahrensrechtliche Vorschriften oder Vorschriften, die einem Sanktionszweck dienen.