Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.1981 – C-56/80
ECLI:EU:C:1981:52
In der Rechtssache 56/80
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesgerichtshof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Firma A. Weigand, Weinbau, Weingroßkellerei, Bingen/Rhein,
gegen
Schutzverband Deutscher Wein e.V., Mannheim,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 8 Buchstabe c, 18 Buchstabe c und 43 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait, O. Due und U. Everling,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
A — Sachverhalt und Vorlagefragen
Die Firma Weigand in Bingen/Rhein vertreibt Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.) unter anderem unter den Bezeichnungen Klosterdoktor und Schloßdoktor in Verbindung mit der Angabe des bestimmten Anbaugebiets. Beide Bezeichnungen sind in Deutschland seit 1930 als Warenzeichen eingetragen. Die Firma Weigand gebraucht sie bei der Etikettierung und bei der Werbung für ihre Weine in Verbindung mit einer Herkunfts- und einer Qualitätsangabe wie etwa Bereich Bingen-Rheinhessen, Qualitätswein mit Prädikat (Spätlese, Auslese), Bereich Mittelhardt — Deutsche Weinstraße und Rheinland-Pfalz, Qualitätswein. Die Etikettierung zeigt unter anderem die bildliche Darstellung eines weintrinkenden Mönchs, der aus dem Fenster seines Arbeitszimmers blickt (Klosterdoktor), oder das Portrait eines altertümlich gekleideten Schloßdoktors; daneben ist manchmal der Text eines Trinkliedes wiedergegeben.
Der Schutzverband Deutscher Wein ist eine Organisation der deutschen Weinwirtschaft zum Schutz des lauteren Wettbewerbs. Er beanstandet die von der Firma Weigand für ihre Weine gewählten Bezeichnungen als irreführend im Sinne des Weingesetzes wie im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil damit der Eindruck erweckt werde, es handele sich um sogenannte Lageweine. Die Bezeichnungen Klosterdoktor und Schloßdoktor erinnerten an die als Lagebezeichnung bekannte Bezeichnung Doktor, die in zahlreichen deutschen Weinbaugebieten verwandt werde und etwa in der Bezeichnung Bernkasteier Doktor weltbekannt sei. Die Worte Schloß- und Kloster-, die auf ein Gebäude hinwiesen, seien ebenfalls geographische Angaben, da sie Namen und Weinberglagen etwa in Dienheim und Oppenheim seien oder in zahlreichen Weinberglagenamen vorkämen. Damit werde über die geographische Herkunft des Weins getäuscht. Dieser irreführende Eindruck werde auch nicht dadurch beseitigt, daß nach dem Weingesetz von 1971 Lagenamen nur noch in Verbindung mit Ortsnamen verwendet werden dürften und die angegriffenen Bezeichnungen einen solchen Zusatz nicht enthielten. Denn inzwischen sei klargestellt, daß Phantasiebezeichnungen auch dann den irreführenden Eindruck von Lagebezeichnungen erwecken könnten, wenn ihnen keine Gemarkung vorangestellt seien.
Die Klage des Schutzverbandes Deutscher Wein wurde vom Landgericht Mannheim abgewiesen, war jedoch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erfolgreich. Dieses untersagte der Firma Weigand nach § 3 UWG, Wein unter der Bezeichnung Klosterdoktor oder Schloßdoktor in irgendeiner Form zu vertreiben oder zum Gegenstand der Werbung zu machen.
Das Berufungsgericht hielt die Klage für begründet, da sich die Irreführung daraus ergebe, daß nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise den beanstandeten Bezeichnungen den unzutreffenden Eindruck entnähmen, der Wein stamme aus einer bestimmten Lage, was für den Kaufentschluß von Bedeutung sei, weil Lageweine höher eingeschätzt würden als verschnittene Weine.
Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertritt die Firma Weigand die Ansicht, § 3 UWG sei nicht anwendbar, weil die gewählten Bezeichnungen nach den gemeinschaftsrechtlichen Weinkennzeichnungsvorschriften (insbesondere nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/79 des Rates) zulässig seien, die insoweit eine abschließende Regelung darstellten. Eine nach den Artikeln 18 und 43 Absatz 1 dieser Verordnung zulässige, weil nicht mit einer konkreten anderen zulässigen Lagebezeichnung verwechslungsfähige Etikettierung sei auch dann erlaubt, wenn sie in der Werbung im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 wiederholt werde, selbst wenn sie nach strengerem innerstaatlichen Recht unzulässig sein würde.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 UWG (irreführende Angaben über den Ursprung der Ware) rechtsfehlerfrei festgestellt. Dabei komme es für die Frage der Bekanntheit des Wortes Doktor als Lagebezeichnung nicht darauf an, ob die Lage Bernkasteier Doktor nur in dieser Wortverbindung bekannt sei. Denn es gehe nicht um eine etwaige Verwechslungsgefahr mit jener. Lage, sondern darum, daß aufgrund der Bekanntheit dieses Weins als eines Lageweins auch die hier beanstandeten Bezeichnungen wegen des Bestandteils -doktor als Lagenamen angesehen würden und daher der so bezeichnete Wein als von einer bestimmten Lage stammend vom Verkehr irrig höher eingeschätzt werde als ein Wein ohne Lagebezeichnung.
Der Bundesgerichtshof hält die Einwendung der Firma Weigand, wenn begründet, für entscheidungserheblich, da eine Verurteilung nur auf § 3 UWG gestützt werden könnte; diese Einwendung betreffe eine Frage des Gemeinschaftsrechts. Der Bundesgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 19. Dezember 1979 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. sind die Worte Verwechselungen in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 (ABl. L 54 vom 5. 2. 1979, S. 99 ff.) und/oder die Worte verwechselbare Angaben in Artikel 8 Buchstabe c, 18 Buchstabe c dieser Verordnung im Gegensatz zu dem Wort Irreführung in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung dahin auszulegen, daß sie nur den Fall erfassen,
a) daß der Verkehr die Marke mit einer bestimmten anderen Marke oder (hier: Lage-) Bezeichnung verwechselt, oder
b) sind unter solchen verwechslungsfähigen Bezeichnungen bzw. verwechslungsfähigen Angaben auch diejenigen zu verstehen, die dem Publikum vortäuschen, es handele sich um den Namen — oder den Teil des Namens — eines in Wahrheit nicht existierenden Weinbauortes oder die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht existierenden Weinbaulage?
2. Wenn die Frage zu 1 b) zu bejahen ist:
a) Kann eine nach Artikel 43 Absatz 1 nicht zu beanstandende Bezeichnung und Aufmachung (hier: Etikettierung) gleichwohl unter Artikel 43 Absatz 2 fallen oder ist Artikel 43 Absatz 1 für die Bezeichnung der Erzeugnisse eine abschließende Regelung?
b) Läßt Artikel 43 der Verordnung Raum für die Anwendung weitergehender inländischer Vorschriften, z. B. § 3 UWG, wenn es um die Irreführung der Verbraucher durch eine Bezeichnung geht, die den Eindruck eines Lagenamens erweckt, ohne mit einem tatsächlich bestehenden Lagenamen verwechselbar zu sein?
B — Die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
Die Verordnung Nr. 355/79 des Rates beruht auf der Erwägung, daß Artikel 54 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1), in dem bereits Regeln für die Bezeichnung bestimmter Weine in besonderen Fällen festgelegt werden, ... den Erlaß allgemeiner Vorschriften für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter Erzeugnisse dieses Sektors vor[sieht]. In der Verordnung Nr. 355/79 ist daher unter anderem folgendes bestimmt:
Artikel 8 :
Bei der Bezeichnung eines Tafelweins in der Etikettierung dürfen keine Marken verwendet werden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die
...
c) für die nach Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 bezeichneten Tafelweine falsche oder verwechselbare Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten,
...
Artikel 18:
Bei der Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. in der Etikettierung dürfen keine Marken verwendet werden, die Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die
...
c) falsche oder verwechselbare Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität enthalten.
Artikel 43:
(1) Bezeichnung und Aufmachung von in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erzeugnissen, einschließlich jeder Art von Werbung, dürfen nicht geeignet sein, Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung hinsichtlich der in den Artikeln 2, 12, 27, 28 und 29 genannten Angaben hervorzurufen.
(2) Bezeichnung und Aufmachung in der Werbung dürfen nicht zu einer Irreführung über das Erzeugnis geeignet sein, insbesondere
über die Art des Erzeugnisses, die Farbe, den Ursprung, die Qualitätsstufe, die Rebsorte, den Jahrgang und den Inhalt der Behältnisse;
über die Indentität oder die Eigenschaft der natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die an der Herstellung oder der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt sind oder waren.
C — Das einschlägige innerstaatliche Recht
§ 3 UWG lautet:
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
D — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
Eine Ausfertigung des Vorlagebeschlusses ist am 13. Februar 1980 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Firma Weigand, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Hallgarten, zugelassen beim Landgericht Wiesbaden, der Schutzverband Deutscher Wein, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Haas, zugelassen beim Landgericht Mannheim, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Martin Seidel, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Thierry Le Roy, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Jörn Sack vom Juristischen Dienst, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Erklärungen der Firma Weigand
Die Firma Weigand weist einleitend darauf hin, die Bezeichnung Doktor allein sei kein Lagename. Eine Lage im Sinne des Weingesetzes sei eine bestimmte Rebfläche oder die Zusammenfassung solcher Flächen, aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegten und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen seien. Der Name der Lage bestehe demgemäß aus zwei Bestandteilen, nämlich dem Namen der Rebfläche und dem Namen der Belegenheitsgemeinde. Die Bezeichnung Doktor sei nur ein Teil folgender in der Weinbergsrolle eingetragener Lagebezeichnungen: Bernkasteier Doktor (Mosel-Saar-Ruwer), Blankenhornsberger Doktorgarten (Baden), Ihringer Doktorgarten (Baden), Dexheimer Doktor (Rheinhessen), Venninger Doktor (Rheinpfalz) und Waldracher Doktorberg (Mosel-Saar-Ruwer).
Im Vorlagebeschluß seien die Entscheidungsgründe des Urteils des Oberlandesgerichts unrichtig wiedergegeben. Das Oberlandesgericht habe nämlich seine Entscheidung nicht auf Irreführung über den Ursprung, sondern vor allem auf die Irreführung über die Beschaffenheit der Weine gestützt.
Angesichts des allgemeinen Erscheinungsbilds der auf den Flaschen angebrachten Etiketten sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen; die Marken (durch den Aufdruck eingetragene Marke als solche bezeichnet) könnten nicht als Angabe über den Ursprung der Weine aufgefaßt werden. In der Werbung, das heißt in den Preislisten, seien die Marken sofort als Marken zu erkennen. Sämtliche Markenweine seien Qualitätsweine b. A., darunter auch der Lagenprädikatswein Pölicher Held Kabinett unter der Marke Schloßdoktor und andere Prädikatsweine Spätlese und Auslese sowie andere Lageweine und Liebfraumilch. Sie stünden in der Preisliste getrennt in großem Druck mit dem Zusatz unsere Marke über den übrigen Angaben, wie Listennummer, Anbaugebiet, Qualitätsstufe. Wer als Käufer die Weinliste der Beklagten vor sich habe, sehe nicht nur den Markennamen, sondern zugleich den Namen des Anbaugebiets und bei Prädikatsweinen den Bereich sowie die weitere Beschreibung der Weine. Der Vorlagebeschluß erwähne nicht, daß die Etikettierung bereits Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahres wegen Verstoßes gegen § 46 Weingesetz gewesen sei, in dem festgestellt worden sei, daß keine Einwendungen gegen die Marken erhoben werden könnten. Die Frage der Verwechselbarkeit sei 1932 vom Reichspatentamt geprüft und verneint worden. Die Etiketten entsprächen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1608/76 der Kommission vom 4. Juni 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 183, S. 1) und § 16 Absatz 4 der Weinverordnung.
Die Firma Weigand führt aus, Artikel 5 der Weinordnung von 1932 habe zu § 5 des Weingesetzes von 1930 vorgeschrieben:
(1) Als irreführend sind insbesondere anzusehen:
1. Phantasiebezeichnungen, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit Gemarkungsnamen gebraucht werden oder sonst geeignet sind, im Verkehr als Gemarkungs- oder Lagenamen aufgefaßt zu werden, auch mit Zusätzen wie Marke, Handelsmarke, Hausmarke.
Diese Bestimmung sei seit 1971 außer Kraft. Schon § 46 des Weingesetzes von 1971 habe eine gewisse Änderung gebracht; die darin beschriebenen Tatbestände seien durch § 16 Absatz 1 der Weinverordnung ergänzt worden, wodurch die deutliche Trennung der Marke von der Herkunftsbezeichnung vorgeschrieben sei. Damit gebe es eine Wettbewerbsvorschrift, die jede Verwechslungsgefahr ausschließe.
Die Regelung der Etikettierung beruhe auf zwei fundamentalen Grundsätzen:
Der Verbraucher müsse genau über die Bezeichnung des Weins unterrichtet werden.
Der Verkäufer müsse vermeiden, daß der Käufer einen Wein einer bestimmten Herkunft mit einem Wein einer anderen Herkunft verwechsle.
Die Artikel 8 und 18 der Verordnung Nr. 355/79 seien Sonderregelungen für Marken in der Etikettierung, nach denen sich die Zulässigkeit der Marken richte. Artikel 43 betreffe alle übrigen vorgeschriebenen und zulässigen Angaben, wobei Absatz 1 jede Art von Werbung, ob mündlich, schriftlich, durch Presse, Radio oder Fernsehen usw., und Absatz 2 das Werbematerial bezüglich aller Angaben, also Marken und alle zulässigen und unzulässigen Angaben behandele. § 46 Weingesetz sei nicht übernommen worden. Außerdem hätten die Mitglied-Staaten auch im Jahre 1976 nochmals ausdrücklich diesen Antrag zurückgewiesen.
Aus dem Umstand, daß eine Bezeichnung 50 Jahre ohne Beanstandung geblieben sei, ergebe sich, daß die Bezeichnung nicht zur Verwechslung geeignet sei. Bei einem derart unbeanstandeten Gebrauch von Marken müsse nach Gemeinschaftsrecht ein Beweis der Irreführung erbracht werden, selbst wenn in der Bestimmung von der Geeignetheit zur Irreführung die Rede sei.
Insoweit sei Artikel 18 eindeutig, nach dem sich die Zulässigkeit der Marken richte. Die verwechselbare Angabe müsse in der Marke enthalten sein, müsse sich also aus dem Wort oder Bild ergeben. Es entspreche der deutschen Tradition, alle deutschen Weine möglichst unter der Angabe der Gemarkung und der Lage in den Verkehr zu bringen. Bei Tafelwein dürfe seit 1971 ein Lagename nicht mehr verwendet werden. Dies sei eine Angleichung an den Rechtszustand in Frankreich und in Italien, wo ja nur ein kleiner Teil der Produktion als AC und VDQS und DOC und DOCG mit Ursprungsbezeichnungen versehen werden dürfe. Deutschland habe die Liste der geographischen Einheiten für die Kommission zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt nicht ordnungsgemäß zusammengestellt. Die Lagen seien, selbst wenn sie 72mal vorkämen, nur einmal aufgeführt, und zwar ohne Ortsangabe. Solange diese Liste nicht veröffentlicht sei, fehle es an einer gemeinsamen Grundlage.
In seinem bekannten Sekt- und Weinbrandurteil (Rechtssache 12/74, Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181) habe der Gerichtshof ausgeführt:
Die Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben erfüllen ihre spezifische Aufgabe nur dann, wenn das Erzeugnis, das sie bezeichnen, tatsächlich Eigenschaften und Wesensmerkmale aufweist, die es seinem georgraphischen Ursprung verdankt. Was insbesondere die Herkunfstangaben anbelangt, so muß der geographische Ursprung eines Erzeugnisses diesem eine Qualität und besondere Wesensmerkmale verleihen, die geeigent sind, es zu individualisieren.
Der Bundesgerichtshof dagegen scheine allgemein unbestimmte Hinweise als Herkunfstsangaben behandeln zu wollen. Die Firma Weigand wendet sich gegen den im Vorlagebeschluß vertretenen Standpunkt, es gebe Namen, die von Natur aus irreführend seien, wie etwa die Bezeichnung Doktor, die keinerlei geographischen Gehalt habe.
Von Vortäuschen könne nur dann die Rede sein, wenn der Markeninhaber seinen erfundenen Namen an einen bestehenden Herkunfsnamen anlehne, um eine Verwechslung herbeizuführen. Wenn die Marken lediglich erfundene Namen seien und der Verbraucher fälschlich die Namen als bestehend annehme, aber dabei nicht an einen anderen Ort erinnert werde, dessen besondere Qualität er kenne, könne er eine Marke nicht mit einem Ortsnamen verwechseln. Das gelte für Dutzende von Orten die auf -berg, -tal oder -thaler, -halde und Dutzende von Namen, die auf -garten endeten. Bei den Namen, bezüglich deren der Vorlagebeschluß von vortäuschen spreche, handele es sich um scheinbare geographische Herkunfshinweise, ohne daß ein entsprechender Ortsname oder eine Rebflächenbezeichnung bestehe. Diese seien untereinander nicht verwechselbar. So sei etwa Affentaler, ein bekannter badischer Rotwein, weder Orts- noch Lagebezeichnung. Es handele sich vielmehr um einen Bestandteil der Bezeichnung des Typenweins Affentaler Spätburgunder Rotwein (das heißt eines Verschnitts, der einen bestimmten Anteil Süßreserve oder Traubenmost aus einem bestimmten Anbaugebiet zur Süßung enthalte). Man habe es mit einer Phantasiebezeichnung für verschnittene Rotweine zu tun, ebenso wie Liebfraumich, Ehrentrudis, Badisch Rotgold Phantasiebezeichnungen seien. Eine Marke könne nicht schon deshalb, weil sei die gleiche Endung wie eine andere habe, als irreführend betrachtet werden. Der Käufer verwechsle nur, wenn er eine ähnlich bezeichnete Ware kenne und diese zu erhalten glaube. Ein Wein dürfte nicht für einen bestimmten anderen Wein, ein Markenwein mit Herkunftsangabe nicht für einen Wein anderer geographischer Herkunft gehalten werden. Der gleiche Rechtsgedanke liege der englischen passing-off action zur Vermeidung von Warenverwechslung und Warenunterschiebung zugrunde.
Nach Gemeinschaftsrecht sei zudem die genaue geographische Herkunft (Ursprungsangabe) der alleinige Rechtsgrund für ein Verbot. Die Herkunftsangabe müsse sich auf einen eindeutig abgrenzbaren geographischen Ort oder ein solches Gebiet beziehen. Was lediglich eine unbestimmte geographische Angabe enthalte, könne nicht als Herkunftsangabe angesehen werden. Die Marken Klosterdoktor und Schloßdoktor seien personenbezogene Marken und enthielten keinerlei geographische Angabe. Ohne den Ortsnamen sei der Name des Weinbergs eine Phantasiebezeichnung und damit zulässig. Nach Ansicht der Firma Weigand ist die richtige Fragestellung in der Begründung des Vorlagebeschlusses enthalten. Es gehe gar nicht um die Verwechselbarkeit der geographischen Herkunft, sondern um die Qualität der unter den Marken verkauften Weine, da in dem Vorlagebeschluß davon die Rede sei, daß der Verbraucher den Wein einer bestimmten Lage irrig höher einschätze.
Nach Ansicht der Firma Weigand ist die Frage 2 a) wie folgt zu verstehen :
Kann eine zulässige Bezeichnung und Aufmachung in der Werbung, das heißt dem Werbematerial, so aufgemacht sein, daß sie über den Ursprung oder die Qualitätsstufe irreführt?
Zunächst sei das Ziel von Artikel 43 Absatz 2, unlauteren Wettbewerb zu verhindern. Habe eine zulässige Bezeichnung durch die Art und Weise ihres Gebrauchs einen Irrtum hervorgerufen, so seien alle die Worte, Bildnisse und Zeichnungen zu beseitigen, die diesen Erfolg hervorgerufen hätten. Wenn zum Beispiel das Bild des Schloßdoktor-Etiketts ein Schloß mit dahinter gelegenem Weinberg zeigen würde, müßte eine Verurteilung zur Unterlassung der bildlichen Darstellung erfolgen, nicht jedoch zur Unterlassung des Gebrauchs der Marke. Man könne nicht zulässige Namen verbieten, nur weil in Briefen oder mündlichen Besprechungen oder im Reklamematerial wettbewerbswidrige Angaben gemacht würden, wie das im Urteil des Oberlandesgerichs geschehen sei.
Zur Frage 2 b) führt die Firma Weigand aus, was nach Gemeinschaftsrecht erlaubt sei, könne nicht durch nationales deutsches Recht verboten werden. Ein Vergleich der deutschen, englischen und französischen Fassung des Artikels 43 zeige, daß der Irrtum nach den beiden letztgenannten Fassungen tatsächlich hervorgerufen worden sein müsse. Auch in diesem Falle könne nicht die Marke als solche, sondern nur die jeweils zur Irreführung geeignete Werbehandlung verboten werden.
In ihren ergänzenden Erklärungen trägt die Firma Weigand vor, der Bundesgerichtshof habe kurz vor Erlaß des Vorlagebeschlusses die Anmeldung des Wortzeichens Fürstenthaler auf Eintragung in die Zeichenrolle des deutschen Patentamts rechtskräftig zurückgewiesen. Der Anmelder sei jedoch nicht gefragt worden und habe sich nicht dazu geäußert, welche Art von Wein er unter dieser Marke vertreiben werde; er sei auch nicht aufgefordert worden, Weinproben bereitzustellen, um festzustellen, ob die Verbrauchererwartung bezüglich der Qualitätsstufe erfüllt werde.
Wenn im übrigen der gelieferte Wein der Gütevorstellung des Verbrauchers entspreche, entstünden keinerlei wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Diese Gütevorstellung könne bei Marken, die als Weinort (Fürstenthaler) aufgefaßt werden könnten, nur auf Tafelwein gehen. Denn nach dem Weingesetz dürften für Tafelweine die Namen von bestimmten Anbaugebieten und Lagen nicht gebraucht werden; ein Tafelwein könne vielmehr nur den Namen eines Weinbauorts oder eines Weinbaugebiets tragen.
Die Firma Weigand verweist auf einen von der Kommission erarbeiteten Vorschlag für einen Orienticrungsrahmen der Gemeinschaft für die Revision der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in bezug auf geographische Bezeichnungen vom März 1979, in dem es bezüglich des Urteils in der Rechtssache 12/74 heiße:
Nach der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beschreiben die in der Richtlinie erwähnten Herkunftsangaben zumindest ein aus einem besonderen geographischen Raum stammendes Erzeugnis... Diese Bezeichnungen erfüllen ihre spezifische Aufgabe nur dann, wenn das Erzeugnis, das sie bezeichnen, tatsächlich Eigenschaften und Wesensmerkmale aufweist, die es seinem geographischen Ursprung verdankt.
Die Frage 2 b) sei unverständlich; sie berücksichtige nicht, daß die Tatbestandsmerkmale der Geeignetheit zur Irreführung über die Beschaffenheit, den Ursprung in § 3 UWG und über den Ursprung, die Qualitätsstufe in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/79 an sich identisch seien. Die Frage sei auf den Ursprung gerichtet, während die Begründung zum Ausdruck bringe, daß die Verbrauchererwartung allein auf die Qualitätsstufe ausgerichet sei. Solange und soweit der gelieferte Wein der erwarteten Qualitätsstufe entspreche, sei kein Anspruch auf Unterlassung gegeben, also auch der Anspruch aus § 3 UWG nicht schlüssig vorgetragen.
2. Erklärungen des Schutzverbandes Deutscher Wein
Nach Ansicht des Schutzverbandes Deutscher Wein ist von der Frage 1 nur die Fassung 1 b) zu bejahen. Artikel 43 Absatz 1 stelle nicht nur auf Verwechslungen mit bereits existierenden konkreten Angaben ab. Mit dem Wort Verwechslungen oder der Wendung verwechselbare Angaben sei gemeint, daß der Verkehr die Marke oder deren Bestandteil für eine der genannten Angaben ihrer Art nach halte. Denn auch das, was für etwas anderes gehalten werde, als es in Wirklichkeit sei, sei verwechselbar. Eine Phantasiebezeichnung könne nicht falsch im Wortsinne, sondern höchstens irreführend sein, weil sie eben für eine geographische Ursprungsangabe gehalten, damit verwechselt oder fälschlich für eine solche gehalten werde.
Dies werde dadurch bestätigt, daß die Artikel 12 und 18 der Verordnung Nr. 355/79 alle Arten von Bezeichnungen für Qualitätswein b.A., insbesondere Angaben über die geographische Herkunft des Weins, schützen. Der Grund dafür sei, daß bei Qualitätswein b.A. eine bestimmte Verbrauchererwartung bestehe, die an die artspezifischen Eigenschaften (Standort, Klima usw.) des Weins anknüpfe. Bei Tafelwein bestehe eine solche Verbrauchererwartung und damit ein weitgehendes Schutzbedürfnis nicht, weil Tafelwein nach Alkoholgehalt gehandelt werde.
Artikel 43 Absatz 1 enthalte für die Bezeichnung der Erzeugnise keine abschließende Regelung. Auch die Gestaltung eines Etiketts sei eine Werbemaßnahme und werde unabhängig von Artikel 43 Absatz 1 von der Regelung des Absatzes 2 dieser Vorschrift erfaßt. Die Differenzierung in den beiden Absätzen beruhe nur darauf, daß der Begriff der Werbung in den Mitgliedstaaten nicht so weit entwickelt und so weit gefaßt sei wie im deutschen Recht. Artikel 43 mache durch die beiden Absätze klar und deutlich, daß unzulässige Bezeichnungen und Aufmachungen sowohl in der Etikettierung wie auch in der Werbung untersagt seien. Was nach Artikel 43 Absatz 2 verboten sei, könne nicht wieder über Artikel 43 Absatz 1 erlaubt werden.
Nach Ansicht des Schutzverbandes Deutscher Wein läßt Artikel 43 ferner Raum für die Anwendung nationalen Rechts (im vorliegenden Fall des § 3 UWG). Artikel 43 sei, wie das gesamte Weinrecht der Gemeinschaft, eine marktordnungsrechtliche und damit öffentlich-rechtliche Vorschrift. Daneben bleibe die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen, insbesondere solcher, die älter als das Gemeinschaftsrecht seien, zulässig. Im übrigen enthalte das Gemeinschaftsrecht auch insoweit keine abschließende Regelung, als die strafrechtlichen Sanktionen durch nationales Recht erfolgten. Würde also Artikel 43 zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gewähren, könnte die Anwendung von § 3 UWG ausgeschlossen sein. Da dies nicht der Fall sei, könnten allein die nationalen Vorschriften zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gewähren.
3. Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nach Ansicht der Bundesregierung ist die erste Frage wie folgt zu beantworten : Der Begriff Verwechslungen in Artikel 43 Absatz 1 wie auch der Begriff verwechselbare Angaben in Artikel 43 Absatz 2, 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c seien dahin auszulegen, daß hierunter — im Sinne der Alternative b) der Fragestellung — auch solche Bezeichnungen und Angaben fielen, die dem Publikum einen in Wahrheit nicht existierenden Weinbauort oder eine in Wahrheit nicht existierende Weinbaulage vortäuschten. Nach Ansicht der Bundesregierung beschränkten sich die Ausdrücke Verwechslungen und verwechselbare Angaben nicht auf die Fälle, daß der Verkehr eine bestimmte Marke mit einer anderen bestimmten Marke (bzw. Lagebezeichnung) verwechsle.
Diese Beurteilung ergebe sich aufgrund des eindeutigen Zwecks und der ebenso eindeutigen Tragweite des Verbots der Irreführung des Artikels 43 Absatz 2 und des inneren Zusammenhangs, der zwischen dieser Regelung und den hier zur Auslegung anstehenden Regelungen bestehe. Während gemäß Artikel 43 Absatz 2 die Irreführung bei der Aufmachung und Bezeichnung von Wein im Bereich der Werbung verboten sei, begründe Absatz 1 dieser Vorschrift bei der Aufmachung und Bezeichnung von Wein im Bereich der Etikettierung ein solches Verbot bei Verwechslungen. Beide Verbote unterschieden sich nicht hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen; sie stünden in Anbetracht des Gesetzgebungsanliegens in einem inneren Zusammenhang. Eine unterschiedliche Auslegung dieser beiden Begriffe hätte nach Ansicht der Bundesregierung zur Folge, daß bestimmte Werbeangaben bei allgemeinen Werbemaßnahmen verboten, bei unmittelbarem Vertrieb eines Weins als Bestandteil der Etikettierung dagegen unter Umständen zulässig wären. Eine solche Differenzierung widerspreche dem Schutzanliegen des Gesetzgebers, nämlich dem Verbraucherschutz. Der Gesetzgeber habe mit der Verordnung nicht nur ein allgemeines, sondern auch ein allumfassendes Verbot der Irreführung bei der Bezeichnung und Aufmachung von Wein, sei es im Bereich der Werbung, sei es bei der Etikettierung, bezweckt. Dies ergebe sich eindeutig aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung.
Der Rat habe beim Erlaß dieser Regelung auf keinen Fall hinter den strengen Regelungen zurückbleiben wollen, die in Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland seinerzeit bestanden hätten. Nach § 46 des deutschen Weingesetzes bestehe ein entsprechend weites Irreführungsverbot, unabhängig davon, ob es sich um Etikettierung oder allgemeine Werbung handele. Das Verbot umfasse ausdrücklich auch Phantasiebezeichnungen, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken. Nicht weniger weit gingen die entsprechenden französischen Regelungen.
Angesichts des Zwecks der Regelung seien Zweifel, die sich aus dem Wortlaut, insbesondere aus dem deutschsprachigen Wortlaut, ergäben, nicht gerechtfertigt. Für die Auslegung sei es wichtig festzustellen, daß Artikel 43 Absatz 1 in der französischen Fassung für das Wort Verwechslung den Ausdruck des confusions und in der englischen Fassung den Ausdruck confusion enthalte. Der französische und der englische Begriff gingen somit in ihrer Bedeutung über den engen deutschen Begriff hinaus. Für die Auslegung der Wendung verwechselbare Angaben gelte nichts anderes. Denn die Artikel 8 und 18 bildeten eine Sonderregelung über die Angabe von Marken in der Etikettierung von Tafel- und Qualitätsweinen b. A., die gleichermaßen wie die Regelung des Artikels 43 Absatz 1 in einem inneren Zusammenhang mit dem allgemeinen Irreführungsverbot für den Bereich der Werbung des Artikels 43 Absatz 2 stehe. Die Gründe für eine entsprechend weite Auslegung des Artikels 43 Absatz 1 im Sinne eines Irreführungsverbots zwängen auch hier zu einer entsprechenden Auslegung.
Die zweite Frage solle der Gerichtshof ersichtlich nur für den Fall beantworten, daß die Frage 1 b) verneint werde. Da die Bundesregierung diese Frage bejahe, sehe sie von einer Stellungnahme zur zweiten Frage ab. Sie weist jedoch darauf hin, daß ein Verstoß gegen ein bestimmtes gemeinschaftsrechtliches Irreführungsverbot, der zugleich die Tatbestandsmerkmale eines nationalen Irreführungsverbots erfülle, etwaige weitergehende Rechtsfolgen in der nationalen Norm auslösen könne. Soweit das Gemeinschaftsrecht keine ausdrücklichen Regelungen über die Rechtsfolgen enthalte, sei die Befugnis zur Normierung der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verbote den Mitgliedstaaten verblieben. Bei einem Verstoß gegen das Verbot des Artikels 43 oder der Artikel 8 bzw. 18 der Verordnung Nr. 355/79, der zugleich eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG sei, bestehe deshalb die Klagebefugnis nach § 13 UWG.
4. Erklärungen der Regierung der Französischen Republik
Nach Ansicht der französischen Regierung berühren die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen einerseits die Anwendung der weinrechtlichen Verordnungen und damit das französische Strafrecht, das durch entsprechende Strafbewehrung die Einhaltung dieser Vorschriften sicherstelle, und andererseits die Regeln über den unlauteren Wettbewerb.
In bezug auf den Anwendungsbereich der Vorschriften ist die französische Regierung der Auffassung, daß sich Artikel 18 ausschließlich auf die Verwendung von Handelsmarken bei der Etikettierung der Weine beziehe. Artikel 43 Absatz 1 beziehe sich auf alle vorgeschriebenen oder zulässigen Bezeichnungen — darunter auch die Marken —, gleichgültig, ob sie bei der Etikettierung oder bei der Werbung verwandt würden; er gelte jedoch nicht für Zeichen und bildliche Darstellungen, da diese in der Verordnung Nr. 355/79 nicht genannt seien. Artikel 43 Absatz 2 schließlich, dessen Anwendungsbereich noch weiter sei, beziehe sich auf alle in der Werbung einschließlich der Etikettierung verwandten Angaben, Hinweise, Zeichen oder bildlichen Darstellungen (denn es sei wohl kaum zu bestreiten, daß die Etikettierung ein Bestandteil der Werbung sei).
Offensichtlich könnten Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet des Markenrechts nach diesen drei Bestimmungen zugleich oder nach einer von ihnen beurteilt werden, soweit sie verletzt worden seien. Die französische Regierung weist hierzu darauf hin, daß es sich bei der betreffenden Verordnung nach dem Dekret vom 21. April 1972 um ein zur Anwendung der loi pénale vom 1. August 1905 erlassenes Dekret handele. Diese Regelung solle die Anwendung der Strafvorschriften jenes Gesetzes auf die genannten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht ermöglichen. Würden die betreffenden Bestimmungen dahin ausgelegt, daß sie sich jeweils gegenseitig ausschlössen, so führe man damit in das französische Strafrecht eine diesem bislang fremde Konzeption ein.
Zur Tragweite der fraglichen Bestimmungen sei vor allem zu betonen, daß das französische Recht den in Artikel 43 Absatz 2 enthaltenen Begriff der opinion erronée (Irreführung) nicht kenne. Dieser unterscheide sich nicht von dem in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 18 Buchstabe c verwandten Begriff confusion (Verwechslung). In der Sache dürfte der französischen Regierung zufolge die Ähnlichkeit zwischen dem Lagenamen Schloßdoktor und der (per definitionem erfundenen) Marke Klosterdoktor die Gefahr der Verwechslung hinsichtlich des Ursprungs der Erzeugnisse begründen, so daß die streitige Marke, die notwendigerweise auf der Etikettierung und in der Werbung erscheinen müsse, gleichzeitig unter die betreffenden Bestimmungen falle.
Die französische Regierung verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil der Cour de cassation vom 14. Februar 1973, nach dem die Ausstattung von Weißweinflaschen mit einem Etikett, das die wegen ihres ähnlichen Klanges an die elsässische Rebsorte Riesling erinnernde Handelsmarke Klerling trage, den Käufer in der Vorstellung, die er sich von der Art und vom Ursprung des Weins machen konnte, bestärken und in ihm eine Verwechslung hervorrufen mußte.... Im gleichen Sinne stelle das Urteil vom 27. Juli 1959 klar, daß die Flaschenausstattung von Konsumweinen mit Etiketten, die ein dem Wappen der Stadt Bordeaux nachgebildetes Wappen und die Darstellung eines Gebäudes trügen, die so retuschiert sei, daß dieses wie ein Schloß wirke, offensichtlich geeignet sei, bei den Käufern eine Verwechslung hinsichtlich des Ursprungs des verkauften Weins hervorzurufen. In einem Urteil vom 18. Januar 1980 habe die Cour d'appel Paris die Verwendung der Marke Sainte-Odile für unzulässig erklärt, obwohl es sich dabei um den Namen einer Heiligen handele, während der Name des Ortes, mit dem eine Verwechslung habe entstehen können, Mont Sainte-Odile laute. In diesem Sinne sei die Verwendung von allen das Wort Saint enthaltenden Marken unzulässig, selbst wenn kein Ort mit dieser Bezeichnung existiere, da 17 kontrollierte Ursprungsbezeichnungen dieses Wort enthielten (St-Estève, St-Emilion usw.). Auch die auf ac endenden Marken seien wegen der Ursprungsbezeichnungen Armagnac, Cognac usw. unzulässig. Schließlich könne man noch das Verbot der Verwendung der Artikel le, la, les vor Markennamen nennen, da die Gefahr der Verwechslung mit Lagenamen oder mit dem Namen eines premier cru bestehe.
Die weinrechtlichen Gemeinschaftsregelungen erlaubten die Verwendung von Lagenamen, von mehreren Lagen umfassenden Namen und von Gemeinden oder Ortsteilen nur, wenn das Weinbaugebiet genau abgegrenzt sei und wenn die Weine, die diese Namen tragen dürften, ausschließlich in einem der Gebiete erzeugt würden, deren abschließende Liste der Kommission zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln sei. Ferner müßten die geographischen Namen der Qualitätsweine b. A. selbst in einer erschöpfenden Liste enthalten sein. Aus diesen Gründen seien die betreffenden Bestimmungen als eine zusammenhängende Regelung anzusehen, die so weitgehend wie möglich alle Verwechslungsfälle erfassen solle. Jede einschränkende Auslegung widerspreche der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/79.
Die beiden einschlägigen Rechtstexte, eine Gemeinschaftsverordnung über die Etikettierung von Wein und ein einzelstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, schützten den Verbraucher, seien jedoch ihrem Wesen nach verschieden. Denn die Gemeinschaftsregelung über die Etikettierung von Wein habe einen strafrechtlichen Aspekt. Dagegen solle die einzelstaatliche Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb gegen Praktiken schützen, die sich durch die Hervorrufung von Verwechslungen über Eigenschaften des Erzeugnisses störend auf den Wettbewerb auswirkten. Zwar seien gewisse Handlungen nach bestimmten Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht, doch seien an andere lediglich zivilrechtliche Rechtsfolgen geknüpft, insbesondere ein Unterlassungsanspruch wie im Fall von § 3 UWG.
In seinem Urteil Walt Wilhelm habe der Gerichtshof festgestellt, daß das Karte 1-recht der Gemeinschaft und das staatliche Kartellrecht die Kartelle nicht nach den gleichen Gesichtspunkten beurteilten und daß daher die nationalen Behörden, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt sei, aufgrund des innerstaatlichen Rechts gegen ein Kartell vorgehen könnten. Voraussetzung sei jedoch, daß die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft hierdurch nicht beeinträchtigt werde. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Walt Wilhelm zugrunde gelegen habe, berühre die vorliegende Rechtssache das Gemeinschaftsrecht über die Weinetikettierung und die nationalen Rechtsvorschriften gegen unlauteren Wettbewerb und damit zwei Regelungen, zwischen denen eine Kollision nicht möglich sei. Es gebe bereits einen von einem Gemeinschaftsorgan stammenden Text, nämlich Artikel 16 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarke, der eine Aussage zur Frage der alternativen Anwendung von Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht enthalte.
Dort heiße es :
Diese Verordnung läßt das Recht unberührt, aufgrund des einzelstaatlichen Rechts Klageansprüche betreffend die Gemeinschaftsmarke aus anderen Rechtsgründen, insbesondere aus dem Recht der unerlaubten Handlung und dem Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, in bezug auf Handlungen geltend zu machen, die nicht in den Artikeln 10 und 11 genannt sind (Verletzung des Markenrechts).
Dieser Vorschlag schließe — Strafverfahren ausgenommen — den Rückgriff auf die Verletzungsklage nach nationalem Recht aus. Da aber die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs und andere Klagearten, die in den nationalen Rechtsordnungen zum Schutz von unterscheidenden individuellen Bezeichnungen bestünden, nicht geregelt würden, schließe der Vorschlag den Rückgriff auf letztere nicht aus, obwohl sie auf anderem Weg zu ähnlichen Ergebnissen wie die Verletzungsklage führen könnten.
Die französische Regierung hält es für sachgerecht anzuerkennen, daß die sich teilweise überschneidenden Rechtsvorschriften nicht in einem Kollisionsverhältnis zueinander stünden und daß jeder Betroffene das Recht habe, das Rechtsgebiet zu wählen, auf dem er seinen Anspruch geltend machen wolle.
5. Erklärungen der Kommission
Die Kommission führt aus, wenn man vom rein sprachlichen Verständnis der in den Artikeln 12, 18 und 43 der Verordnung Nr. 355/79 verwendeten Begriffe Verwechslung bzw. verwechselbare Angaben ausgehe, so müsse die erste Frage des Bundesgerichtshofes eindeutig im Sinne der Fragestellung zu 1 a), nämlich dahin gehend beantwortet werden, Artikel 43 Absatz 1 sei so auszulegen, daß er nur den Fall erfasse, daß eine Marke mit einer bestimmten anderen Marke (oder hier: Lage) verwechselt werden könne. Begrifflich-logisch könne man eine Sache nur mit einer anderen Sache verwechseln, die es tatsächlich gebe, nicht aber mit einer gar nicht existierenden. Letzteres wäre eine falsche oder irrtümliche Vorstellung, jedoch keine Verwechslung. Diese Feststellung gelte auch für die meisten der in den anderen Gemeinschaftssprachen verwendeten Begriffe. Für eine Beantwortung der Frage im Sinne von 1 a) spreche ferner, daß das Wort Irreführung in Artikel 43 Absatz 2 dem Begriff Verwechslung gegenübergestellt zu sein scheine. Der Ausdruck Irreführung habe aber eine weitergehende Bedeutung als der Begriff Verwechslung. Irreführen könne man auch derart, daß jemand etwas für gegeben ansehe, was in Wirklichkeit gar nicht existiere. Der Begriff Irreführung sei also in jedem Fall der weitere. Dies gelte gleichermaßen für die in allen anderen Sprachen der Gemeinschaft gewählten Begriffe.
Trotz dieser nach Ansicht der Kommission für eine unterschiedliche Auslegung beider Begriffe sprechenden Argumente müsse das Wort Verwechslung im weiten Sinne von Irreführung verstanden werden. Der entscheidende Gesichtspunkt hierfür ergebe sich aus dem Gesamtverständnis von Artikel 43. Die Abgrenzung von Bezeichnung und Aufmachung der Weine bei der Etikettierung einerseits und in der Werbung andererseits sei sehr schwierig, denn jede Etikettierung habe eine — wenn auch begrenzte — werbende Wirkung. Daher sei es schlechterdings nicht einsichtig, wieso eine Irreführung im Sinne der Verleitung zu falschen Vorstellungen (Annahme, es gebe eine Lage bestimmten Namens, während sie in Wirklichkeit nicht existiere) in der Werbung nach Absatz 1 erlaubt, dann aber in der Werbung nach Absatz 2 doch verboten sein solle. Ähnliche Überlegungen seien für die Artikel 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c am Platz. Nach Ansicht der Kommission würde es gegen den Sinn dieser Vorschriften als umfassende Regelungen gegen Täuschung im Verkehr verstoßen, sollten nur falsche (d. h. objektiv unrichtige) oder verwechselbare Angaben (d. h. mit anderen, bestehenden Bezeichnungen verwechslungsfähige), nicht aber schlechthin irreführende Angaben erfaßt werden.
Die Kommission schlägt daher vor, auf die zu 1 gestellten Fragen zu antworten, daß die Begriffe Verwechslungen in Artikel 43 Absatz 1 und verwechselbare Angaben in Artikel 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/79 auch allgemein irreführende Kennzeichnungen hinsichtlich der in diesen Bestimmungen genannten Eigenschaften der Erzeugnisse erfaßten, insbesondere solche, die geeignet seien, beim Publikum den Eindruck zu erwecken, es handele sich um den Namen oder den Teil des Namens eines in Wahrheit nicht vorhandenen Weinbauortes oder die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht vorhandenen Weinbaulage.
Nach Ansicht der Kommission enthält der Vorlagebeschluß eine Unrichtigkeit. Nach dem Verständnis der Fragen zu 1 gebe die Formulierung der Fragen zu 2 nur einen Sinn, wenn anstelle von:
2. Wenn die Frage zu 1 b) zu bejahen ist:...
entweder gelesen werde:
2. Wenn die Frage zu 1 a) zu bejahen
ist:
... oder:
2. Wenn die Frage zu 1 b) zu verneinen ist:.... Damit sei eine Beantwortung der Fragen zu 2 an sich überflüssig. Der Bundesgerichtshof brauche ferner bei seiner Entscheidung nicht auf das UWG zurückzugreifen (Fragestellung zu 2 b) weil das Gemeinschaftsrecht die Grundlage Rheine vollständige Beurteilung des Sachverhalts biete. Mit der Beantwortung des ersten Fragenkreises des Bundesgerichtshofes sei das Problem, inwieweit Markenbezeichnungen, die Wortbestandteile von häufig gebrauchten Lagenamen enthielten, nach Artikel 43 verboten seien und — soweit dies nicht der Fall sei — ob gegebenenfalls noch Raum für die Anwendung weitergehender nationaler Vorschriften verbleibe, jedoch noch nicht ausreichend behandelt. Die zu 2 b) gestellte Frage sei offenbar auch deshalb für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts wichtig, weil eine Klagebefugnis des Schutzverbandes Deutscher Wein gemäß § 13 UWG nur bestehe, soweit es um Ansprüche aus diesem Gesetz gehe.
In Beantwortung der zu 2 b) gestellten Frage sei darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Verordnung Nr. 355/79 in Verbindung mit den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen um eine umfassende gemeinschaftsrechtliche Regelung für die Bezeichnung und Aufmachung von Weinen und Traubenmosten handele. Ergänzende oder abweichende nationale Bestimmungen seien nur zulässig, soweit sie ausdrücklich vom Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder zugelassen seien. Nach Auffassung der Kommission würde es den Grundsätzen eines gemeinsamen Marktes für Wein widersprechen, wenn zum Beispiel bestimmte Bezeichnungen, die ein und dieselbe Eigenschaft eines Weines ausdrückten, in den verschiedenen Mitgliedstaaten verschiedenen Regeln unterworfen wären, was zu Behinderungen im Handelsverkehr führen könnte. Dem entspreche völlig die Verordnung Nr. 355/79 mit ihren sehr ins einzelne gehenden Vorschriften, die jeweils genau bestimmten, inwieweit nationale Regelungen ständig oder zeitweise Ausnahmen oder Ergänzungen zu den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorsehen könnten.
Der einzige Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung in der betreffenden Verordnung, der für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könne, finde sich in Artikel 13 Absatz 2, nach dem die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Qualitätsweine b.A. einige der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Angaben vorschreiben, verbieten oder ihre Verwendung einschränken könnten. Man könnte der Kommission zufolge versucht sein, diese Vorschrift so zu verstehen, daß zum Beispiel die Verwendung von Marken für in Deutschland gewonnene Qualitätsweine b.A. durch die Bestimmungen des UWG beschränkt werden könne. Eine solche Auffassung lasse sich jedoch bei näherer Betrachtung in bezug auf die irreführende Bezeichnung und Aufmachung der Weine nicht halten. Denn Artikel 13 Absatz 2 enthalte einen Vorbehalt zugunsten der nationalen Gesetzgebung nur hinsichtlich der fakultativen Angaben nach Artikel 12 Absatz 2, nicht jedoch hinsichtlich anderer zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Artikel 18 und 43. Infolgedessen werde der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Bezeichnungen Klosterdoktor und Schloßdoktor für bestimmte Weine im Hinblick auf die Gefahr einer Irreführung über die Erzeugnisse allein nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 355/79 zu beurteilen haben. Das UWG sei insoweit nicht anwendbar.
Es sei Aufgabe des vorlegenden Gerichts, diese Frage für den konkreten Sachverhalt zu entscheiden. Wenn die Irreführung in bezug auf eine Lagebezeichnung für Weine bestehen solle, seien für die Auslegung der betreffenden Begriffe insbesondere Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe 1 und 14 zu berücksichtigen. Diese legten fest, unter welchen Voraussetzungen zur Bezeichnung eines Qualitätsweins in der Etikettierung die Verwendung des Namens einer kleineren geographischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebiets zulässig sei. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 erster Spiegelstrich gehöre zu solchen kleineren geographischen Einheiten insbesondere eine Lage. Artikel 14 regele nicht, welche Bezeichnungen im einzelnen als Lagenamen gewählt werden könnten; er überlasse dies den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimme in Absatz 2 nur, daß die kleinere geographische Einheit genau abgegrenzt sein müsse und alle Trauben, aus denen die betreffenden Weine gewonnen würden, aus dieser Einheit stammen müßten. Es sei zu fordern, daß die nationalen Rechtsordnungen als Lagenamen nur solche Bezeichnungen zulassen dürften, die als geographische Angaben erkennbar seien. Reine Phantasiebezeichnungen dürften nach Ansicht der Kommission auch dann, wenn sie nach dem Ortsgebrauch (Volksmund) als Bezeichnungen für ein bestimmtes kleineres Gebiet üblich seien, als Lagenamen nach Artikel 12 und 14 unzulässig sein, da ihnen über den engeren Ortsbereich hinaus die Kennzeichnungskraft als geographische Bezeichnung fehle. Angaben wie Doktor, Schloßdoktor oder Klosterdoktor seien als Phantasiebezeichnungen ohne geographische Kennzeichnung anzusehen. Das Weingesetz, das unter anderem die Zulässigkeit von Lagenamen in den deutschen Weinbaugebieten regele, werde den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Erkennbarkeit als geographische Einheit dadurch gerecht, daß bei der Wahl eines Lagenamens (der auch eine Phantasiebezeichnung sein könne, wenn damit eine katastermäßig erfaßte Flur bezeichnet werde) außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben sei (z. B. Bernkasteler Doktor).
Nach Auffassung der Kommission ist zu berücksichtigen, daß es sich nach Artikel 14 bei den Lagenamen um eine geographische Bezeichnung handele. Eine Eignung zur Irreführung bestehe demnach nur dann, wenn der Markenname so gewählt sei, daß er vom Verkehr als Hinweis auf eine kleinere geographiscne Einheit verstanden werden könne, obwohl der so bezeichnete Wein nicht aus in der kleineren geographischen Einheit geernteten Trauben gewonnen worden sei. Bei als Phantasiebezeichnungen erkennbaren Markennamen sei eine Irreführung in aller Regel zu verneinen, selbst wenn bestimmte Wortbestandteile mit den Wortbestandtcilen bestimmter Lagenamen übereinstimmten. Diese Auslegung finde ihre Rechtfertigung darin, daß nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers die früher recht wild wuchernde Vielfalt in den Bezeichnungen von Weinen im Interesse des Verbrauchers auf klar erkennbare Grundstrukturen in den Bezeichnungen zurückgeführt werden solle. Wenn eine Lagebezeichnung — wie die anderer kleinerer geographischer Einheiten als Anbaugebiete — klar als geographische Bezeichnung erkennbar sein solle, verdiene sie auch nur in dieser eigentlichen Funktion Schutz. Nach Ansicht der Kommission würde es über den Schutzzweck der Verordnung Nr. 355/79 hinausgehen, wollte man in Lagenamen enthaltene Phantasiebestandteile auch insoweit schützen, als keine Venvechslungsfähigkeit mit bestimmten Lageweinen bestehe, sondern schlechthin die Benutzung gleichlautender Phantasieworte in Weinmarken verboten werde. Nach der Verordnung Nr. 355/79 solle die Lagebezeichnung als geographische Angabe erkennbar und insoweit auch geschützt sein.
Die Kommission schlägt vor, den zweiten Fragenkreis wie folgt zu beantworten: Die betreffende Verordnung enthalte in Verbindung mit den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften eine umfassende Regelung für die Bezeichnung und Aufmachung der unter ihren Anwendungsbereich fallenden Weine und Traubenmoste. Nationale BeStimmungen seien nur anwendbar, soweit diese Verordnung es ausdrücklich vorsehe oder gestatte. Ein Markenname enthalte nach den Artikeln 43 Absatz 1, 12 Absatz 2 Buchstabe c und 18 Buchstabe c dieser Verordnung verwechselbare Angaben über den geographischen Ursprung eines Weins, insbesondere über seine Eigenschaften als Lagewein, und sei nach Artikel 43 Absatz 2 bei Bezeichnung und Aufmachung in der Werbung dann zur Irreführung über das Erzeugnis geeignet, wenn die Bezeichnung so gewählt sei, daß sie vom Verkehr als Hinweis auf eine geographische Einheit, insbesondere eine Lage, nach Artikel 14 dieser Verordnung angesehen werden könne, obwohl die Voraussetzungen für die Verwendung einer derartigen Herkunftsbezeichnung bei den betreffenden Weinen nicht vorlägen.
III — Mündliche
Verhandlung
Die Firma Weigand, vertreten durch Rechtsanwälte F. Hallgarten, zugelassen beim Landgericht Wiesbaden, und H. Hieronimi, zugelassen beim Oberlandesgericht Koblenz, der Schutzverband Deutscher Wein, vertreten durch Rechtsanwälte M. Freiherr von Stackeiberg, zugelassen beim Bundesgerichtshof, und Peter Hass, zugelassen beim Landgericht Mannheim, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Martin Seidel, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Jörn Sack vom Juristischen Dienst, haben in der Sitzung vom 12. November 1980 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Dezember 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. Dezember 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 1980, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 54, S. 99) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma A. Weigand, einer Weingroßkellerei, und dem Schutzverband Deutscher Wein e.V.
3 Die Firma Weigand vertreibt Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.) unter anderem unter den Bezeichnungen Klosterdoktor und Schloßdoktor. Beide Bezeichnungen sind in Deutschland seit 1930 als Warenzeichen eingetragen.
4 Die Firma Weigand gebraucht sie bei der Etikettierung und bei der Werbung in Verbindung mit einer Ursprungs- und einer Qualitätsangabe wie etwa Bereich Bingen-Rheinhessen, Qualitätswein mit Prädikat (Spätlese, Auslese), Bereich Mittelhardt — Deutsche Weinstraße und Rheinland-Pfalz, Qualitätswein. Die Etikettierung zeigt außerdem die bildliche Darstellung eines weintrinkenden Mönchs, der aus dem Fenster seines Arbeitszimmers blickt (Klosterdoktor), oder das Porträt eines altertümlich gekleideten Schloßdoktors, daneben manchmal den Text eines Trinkliedes.
5 Der Schutzverband Deutscher Wein, eine Organisation zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, erhob gegen die Firma Weigand Klage vor dem Landgericht Mannheim. Er hält die streitigen Bezeichnungen für irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil durch sie der Eindruck erweckt werde, es handele sich um Lageweine. Die Bezeichnungen Klosterdoktor und Schloßdoktor erinnerten an die als Lagebezeichnung bekannte Bezeichnung Doktor, die in zahlreichen deutschen Weinbaugebieten verwandt werde. Die Worte Schloß- und Kloster-, die auf ein Gebäude hinwiesen, seien ebenfalls geographische Angaben, da sie Namen von Lagen seien oder in zahlreichen Lagenamen vorkämen. Damit werde über die geographische Herkunft des Weins getäuscht.
6 Nach § 3 UWG kann unter anderem derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart einzelner Waren irreführende Angaben macht, auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
7 Die Klage wurde vom Landgericht Mannheim abgewiesen, war jedoch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erfolgreich. Dieses untersagte der Firma Weigand, Wein unter der Bezeichnung Klosterdoktor oder Schloßdoktor in irgendeiner Form zu vertreiben oder zum Gegenstand der Werbung zu machen.
8 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, hält der Bundesgerichtshof die Klage aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG für begründet. Die Irreführung ergebe sich daraus, daß nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise den beanstandeten Bezeichnungen den unzutreffenden Eindruck entnähmen, der Wein stamme aus einer bestimmten Lage, was für die Kaufentschließung von Bedeutung sei, weil Lageweine höher eingeschätzt würden, als verschnittene Weine. Der Eindruck einer Weinbergslage werde dadurch hervorgerufen, daß die Bezeichnungen Klosterdoktor und Schloßdoktor an die als Weinbergslagenamen bekannte Bezeichnung Doktor erinnerten, die in den deutschen Weinbaugebieten mehrfach vorkomme, als Bernkasteler Doktor sogar weltbekannt geworden sei.
9 Vor dem Bundesgerichtshof vertritt die Firma Weigand die Ansicht, § 3 UWG sei nicht anwendbar, weil die gewählten Bezeichnungen nach den gemeinschaftsrechtlichen Weinkennzeichnungsvorschriften, insbesondere nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung Nr. 355/70 des Rates, zulässig seien, die insoweit eine abschließende Regelung darstellten. Die streitigen Bezeichungen seien nämlich reine Phantasiebezeichnungen, die nicht mit irgendeiner tatsächlich bestehenden Ursprungsbezeichnung verwechselt werden könnten.
10 Der Bundesgerichtshof hat, um über dieses Vorbringen entscheiden zu können, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Worte Verwechslungen in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 (ABl. L 54 vom 5. 2. 1979, D. 99 ff.) und/oder die Worte verwechselbare Angaben in Artikel 8 Buchstabe c, 18 Buchstabe c dieser Verordnung im Gegensatz zu dem Wort Irreführungin Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung dahin auszulegen, daß sie nur den Fall erfassen,
a) daß der Verkehr die Marke mit einer bestimmten anderen Marke oder (hier: Lage-) Bezeichnung verwechselt, oder
b) sind unter solchen verwechslungsfähigen Angaben auch diejenigen zu verstehen, die dem Publikum vortäuschen, es handele sich um den Namen — oder den Teil des Namens — eines in Wahrheit nicht existierenden Weinbauortes oder die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht existierenden Weinbaulage?
2. Wenn die Frage zu 1 b) zu bejahen ist:
a) Kann eine nach Artikel 43 Absatz 1 nicht zu beanstandende Bezeichnung und Aufmachung (hier: Etikettierung) gleichwohl unter Artikel 43 Absatz 2 fallen oder ist Artikel 43 Absatz 1 für die Bezeichnung der Erzeugnisse eine abschließende Regelung?
b) Läßt Artikel 43 der Verordnung Raum für die Anwendung weitergehender inländischer Vorschriften, z. B. § 3 UWG, wenn es um die Irreführung der Verbraucher durch eine Bezeichnung geht, die den Eindruck eines Lagenamens erweckt, ohne mit einem tatsächlich bestehenden Lagenamen verwechselbar zu sein?
11 Gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) erläßt der Rat die Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse. Diese Regeln sind Gegenstand der Verordnung Nr. 355/79, um deren Auslegung es vor dem Bundesgerichtshof geht.
12 Die Artikel 8, 18 und 43 dieser Verordnung, auf die sich die Fragen des Bundesgerichtshofes beziehen, sind im Rahmen der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein auszulegen, deren Bestandteil sie sind. Durch diese Marktorganisation soll der freie Verkehr mit Weinbauerzeugnissen in der gesamten Gemeinschaft bei gleichzeitiger Schaffung eines Marktgleichgewichts im Rahmen einer Politik verwirklicht werden, die auf die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität des in den Verkehr gebrachten Weins gerichtet ist. Im Hinblick auf diese Zielsetzung dient die Verordnung Nr. 355/79 dem besonderen Zweck, hinsichtlich der Bezeichnung und Aufmachung der Weine im Interesse der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten die Markttransparenz sicherzustellen und die entsprechenden Kontrollen zu erleichtern.
13 Dieses Ziel wird sowohl durch die 45. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 337/79, nach der Täuschungen und Fälschungen... wirksam und schnell geahndet werden müssen, als auch durch die zweite Begründungswerwägung der Verordnung Nr. 355/79 unterstrichen, in der es heißt: Das Ziel jeder Bezeichnung und Aufmachung muß eine so zutreffende und genaue Unterrichtung sein, wie sie der etwaige Käufer oder die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen.
14 Zu diesem Zweck erfaßt die Verordnung Nr. 355/79 systematisch alle Praktiken, die geeignet sind, die Lauterkeit im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf die Aufmachung der Weine und die Werbung zu beeinträchtigen.
15 Dies ist zum einen Gegenstand der Artikel 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c, nach denen bei der Bezeichnung von Tafelweinen b. A. in der Etikettierung keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen verwendet werden dürfen, die falsche oder verwechselbare Angaben, insbesondere über den geographischen Ursprung, die Rebsorte, den Jahrgang oder eine gehobene Qualität, enthalten.
16 Gleichbedeutende Wendungen enthält zum anderen die allgemeine Bestimmung des Artikels 43, nach dessen Absatz 1 in der Bezeichnung und Aufmachung der Weine verwendete Angaben nicht geeignet sein [dürfen], Verwechslungen über Art, Ursprung und Zusammensetzung [des Erzeugnisses] hervorzurufen. Diese Bestimmung verweist für Weine aus der Gemeinschaft außerdem auf die Artikel 2 und 12, in denen insbesondere die Anforderungen hinsichtlich der Angaben über Klassifizierung, Herkunft, Abfüllung und Eigenschaften der Erzeugnisse im einzelnen aufgeführt sind.
17 Nach Absatz 2 des Artikels 43 sind alle Praktiken verboten, die geeignet sind, durch Bezeichnung und Aufmachung in der Werbung eine Irreführung über das Erzeugnis zu bewirken, das heißt einen täuschenden Anschein zu erwecken. Da die in den Artikeln 8, 18 und 43 Absatz 1 behandelte Bezeichnung und Aufmachung in der Etikettierung Bestandteil jeder unter Absatz 2 fallenden Werbung sind, können die in den genannten Vorschriften enthaltenen Wendungen nicht unterschiedlich ausgelegt werden.
18 Diese Bestimmungen dienen demselben Zweck, nämlich der Ausschaltung aller Praktiken beim Vertrieb von Wein, die geeignet sind, einen falschen Anschein zu erwecken; dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Praktiken beim Handel bei den Verbrauchern zu Verwechslungen mit bestimmten anderen Erzeugnissen führen oder den unzutreffenden Eindruck eines in Wahrheit nicht existierenden Ursprungs oder in Wahrheit nicht existierender Eigenschaften erwecken.
19 Die in den Artikeln 8, 18 und 43 Absatz 1 gebrauchten Ausdrücke können daher nicht enger als der in Artikel 43 Absatz 2 verwendete Ausdruck ausgelegt werden. Alle diese Ausdrücke müssen als gleichbedeutend aufgefaßt und dahin weitgehend verstanden werden, daß mit ihrer Hilfe auf dem Weinmarkt nicht nur mögliche Verwechslungen im engen Wortsinne, sondern auch die Verwendung täuschender Angaben jeder Art unabhängig davon ausgeschaltet werden sollen, ob diese Angabe bei der Aufmachung der Erzeugnisse selbst oder bei der Werbung verwandt werden.
20 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß der Begriff verwechselbare Angaben in den Artikeln 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/79 sowie die Begriffe Verwechslung und Irreführung in Artikel 43 dieser Verordnung in dem Sinne zu vestehen sind, daß sie sich nicht nur auf Bezeichnungen beziehen, die mit den Bezeichnungen bestimmter Lagen verwechselt werden können, sondern auch auf alle Bezeichnungen, die geeignet sind, dem Publikum vorzutäuschen, es handele sich um den Namen oder den Teil des Namens eines in Wahrheit nicht existierenden Weinbauortes oder die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht existierenden Lage.
21 Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage gegenstandslos.
Kosten
22 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der EG, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Dezember 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Begriff verwechselbare Angaben in den Artikeln 8 Buchstabe c und 18 Buchstabe c der Verordnung Nr. 355/79 sowie die Begriffe Verwechslung und Irreführung in Artikel 43 dieser Verordnung sind in dem Sinne zu verstehen, daß sie sich nicht nur auf Bezeichnungen beziehen, die mit den Bezeichnungen bestimmter Lagen verwechselt werden können, sondern auch auf alle Bezeichnungen, die geeignet sind, dem Publikum vorzutäuschen, es handele sich um den Namen oder den Teil des Namens eines in Wahrheit nicht existierenden Weinbauortes oder die Bezeichnung einer in Wahrheit nicht existierenden Lage.