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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.02.1981 – C-161/80

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1981:42

Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 12. Februar 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Frau Maria Grazia Carbognani und Frau Marisa Coda Zabetta wurden, nachdem erstere seit September 1962 in Luxemburg und letztere seit September 1965 in Brüssel für die Kommission tätig gewesen waren, dem Presse- und Informationsbüro in Rom als Bürosekretärinnen zugewiesen, wo sie ihre Tätigkeit Anfang September 1968 aufnahmen.

Im Vertrauen auf eine gefestigte Verwaltungspraxis des ständigen Verbleibs der Beamten am Dienstort hatten sie lange Zeit angenommen, daß diese Zuweisung von Dauer sei, sie also endgültig in Rom bleiben würden. Daher reagierten sie sofort, als sie ein vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterzeichnetes Rundschreiben vom 17. Dezember 1979 erhielten, dem zufolge sie sich aufgrund einer Entscheidung der Kommission vom 28. November 1979 auf ihre Wiederverwendung am Behördensitz, die spätestens für September 1980 geplant sei, vorbereiten sollten.

Mit diesem Schreiben und dieser Entscheidung wurde indessen lediglich das von der Kommission am 24. November 1976 eingeführte Rotationssystem für das Personal der Presse- und Informationsbüros (Anlage V zur Klageschrift) auf die Betroffenen angewendet. Dieses System sieht unter anderem vor, daß die normale Dauer der erstmaligen Zuweisung zu einem Büro auf drei Jahre festgesetzt wird (Absatz 3.2), wobei dieser Zeitraum ausnahmsweise bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren verlängert werden kann (Absatz 3.3). Mithin kehren die Beamten am Ende dieses Zeitraums nach Brüssel, einem der vorläufigen Sitze der Kommission, zurück oder werden, sofern sie es wünschen, einem anderen Presse- und Informationsbüro oder, wie es die von den Beamten der betreffenden Büros im Jahre 1979 auszufüllenden Rotationsformulare annehmen lassen, sogar einer Außenstelle der Kommission zugewiesen. Ihre Aufgaben werden normalerweise von anderen Beamten ihrer Besoldungsgruppe übernommen, wie sich aus dem Begriff Rotation (Absätze 1.2 und 2.1) ergibt.

Das Rotationssystem findet auf die Beamten der Laufbahngruppen A, B und C Anwendung, wobei die Kommission allerdings hinsichtlich der beiden letzteren Laufbahngruppen in ihrer Entscheidung vom November 1976 (Buchstabe b) ein flexibleres Verfahren vorsieht, wonach gegebenenfalls dienstlichen Problemen oder persönlichen Fragen, die auftauchen können, Rechnung getragen werden kann. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten (Anlage VI zur Klageschrift, S. 14) geht hervor, daß das Rotationssystem auf diese Beamten keine Anwendung findet, wenn sie 55 Jahre oder älter sind oder wenn ihre persönliche, familiäre oder soziale Situation ein Hindernis für eine etwaige Versetzung darstellt und sofern ihre Zuweisung zu einem Büro vor Erlaß der Entscheidung erfolgt ist, mit der dieses System eingeführt wurde.

Das Inkrafttreten dieses Systems, das zunächst spätestens für den 1. Juli 1979 vorgesehen war (Abschnitt III Übergangszeit der Entscheidung vom 24. November 1976), verzögerte sich bis zum Jahre 1980, da die Kommission später beschloß, im Hinblick auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahl des Europäischen Parlaments alle Rotationsentscheidungen bis zum September 1979 aufzuschieben (Mitteilung vom 7. November 1979, Dokument SEC (79) 1981, S. 3, Anlage VII zur Klageschrift).

In den Rotationsformularen, die die Klägerinnen hinsichtlich der im Jahre 1980 anstehenden Versetzungen ausfüllten, erklärten beide, sie wünschten aus den von ihnen dargelegten persönlichen und familiären Gründen keine neue Zuweisung. Ihr Fall wurde von dem durch die Entscheidung vom 24. November 1976 errichteten Rotationsausschuß (Absatz 2.3) in seinen Sitzungen vom 2. Oktober und 26. November 1979 geprüft. Der Ausschuß hielt die von ihnen vorgebrachten persönlichen und familiären Gründe nicht für ausreichend, um sie von der Anwendung des Systems auszunehmen; er nahm vielmehr ihre Namen in den Entwurf für die Liste der von den Rotationsveränderungen im Jahre 1980 betroffenen Beamten auf. Am 28. November bestätigte die Kommission diesen Vorschlag und setzte die Klägerinnen formell auf diese Liste; hiervon unterrichtete der Generaldirektor für Personal und Verwaltung die Klägerinnen mit dem Rundschreiben, das er am 17. Dezember 1979 an jede von ihnen richtete.

Wie der Generaldirektor in seinem Schreiben angekündigt hatte, nahm das Rotationsverfahren seinen Fortgang mit der im Personalkurier vom 25. Januar 1980 erfolgten Aufforderung zur Kandidatur für die freien Stellen von Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta für Bürosekretärinnen (Laufbahngruppe C) italienischer Sprache im Presse- und Informationsbüro Rom.

Gleichzeitig bemühten sich die Klägerinnen darum, daß die Anwendung der Kommissionsentscheidung auf sie eingestellt oder wenigstens aufgeschoben werde. Am 16. Januar 1980 lenkte Frau Coda Zabetta erneut die Aufmerksamkeit der Behörde auf ihren Fall, indem sie ein Schreiben an den Sprecher und Generaldirektor für Information der Kommission richtete; dieser antwortete ihr, daß die Besonderheiten ihrer persönlichen und familiären Situation dem Rotationsausschuß bekannt gewesen seien, als er ihren Fall untersucht und seinen Vorschlag gemacht habe. Am 12. März 1980 legten die Klägerinnen nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde gegen die mit Rundschreiben vom 17. Dezember 1979 bekanntgegebene Entscheidung vom 28. November 1979 ein.

Ohne eine Antwort auf diese Beschwerde oder den Ablauf der hierfür im Statut eingeräumten Frist abzuwarten, erhoben die Klägerinnen dann am 11. Juli 1980 aufgrund von Artikel 91 Absatz 4 des Statuts die vorliegenden Klagen, denen Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der ihnen mit Schreiben vom 17. Dezember bekanntgegebenen Entscheidung vom 28. November beigefügt waren.

In seinem Beschluß vom 31. Juli 1980 konnte der die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs wahrnehmende Richter in Anbetracht der schriftlichen Stellungnahme der Kommission und der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage abgegebenen Erklärungen feststellen, daß über die Anträge auf einstweilige Anordnung nicht entschieden zu werden brauchte, da die Kommission das in den Schreiben vom 17. Dezember erwähnte Vorhaben nicht weiterverfolgen werde, bis sie förmliche Entscheidungen über die Wiederverwendung der Antragstellerinnen getroffen habe, die angemessene Fristen für die Ausführung vorsehen würden. Am Abend dieses 31. Juli traf der Leiter des Sonderdienstes Management und Organisation, Personalbestand in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde für die Wiedereinweisung mit Dienstposten von Beamten der Laufbahngruppen C und D (Anlage VIII zur Stellungnahme der Kommission zum ersten Antrag auf einstweilige Anordnung) die erwähnten förmlichen Entscheidungen, durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1981 die Zuweisung der Dienstposten der Klägerinnen und deren Inhaber geändert wurden, und teilte ihnen dies sogleich fernschriftlich mit.

Anschließend erging die ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde der Klägerinnen vom 12. März, die ihnen am 3. September, also — wie allzu oft — erst nach Fristablauf, mitgeteilt wurde.

Eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts gegen die Entscheidungen vom 31. Juli legten die Klägerinnen am 20. Oktober ein, also erst nach Einreichung ihrer Replik vom 16. Oktober und nur wenige Tage vor Ablauf der hierfür in Artikel 90 Absatz 2 eingeräumten Dreimonatsfrist.

Schließlich stellten die Klägerinnen am 5. Dezember letzten Jahres einen zweiten Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem sie erneut die Aussetzung des Vollzugs ihrer Versetzung von Rom nach Brüssel anstrebten. Diesen Antrag nahmen sie jedoch am 17. Dezember zurück, nachdem die Kommission zwischenzeitlich darin eingewilligt hatte, ihnen diesen neuen Aufschub bis spätestens zum 1. April 1981 zu gewähren. Die Einräumung dieser zusätzlichen Frist wurde damit begründet, daß die Anwendung des Rotationssystems noch neu sei und die Hoffnung bestehe, daß der Rechtsstreit bald entschieden sein werde.

I — Als erstes stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Klagen.

1. In ihrer Stellungnahme zu den ersten Anträgen auf einstweilige Anordnung vertritt die Kommission die Ansicht, die Klagen seien unzulässig, da sie im Zeitpunkt der Klageerhebung den Klägerinnen gebenüber noch keine förmliche Entscheidung über eine Änderung ihrer Verwendung getroffen habe. Die Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 17. Dezember 1979 und die im Personalkurier vom 25. Januar 1980 veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, um Nachfolgerinnen für die Stellen der Klägerinnen in Rom zu finden, stellten nur vorbereitende Maßnahmen dar und könnten daher die Klägerinnen nicht beschweren.

In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission allerdings diese Frage der Entscheidung des Gerichtshofs überlassen. Sie vertritt nunmehr die Ansicht, es sei ein Zeichen von übertriebenem Formalismus, wenn man von den Klägerinnen verlangen wollte, gegen die förmlichen Entscheidungen vom 31. Juli 1980 zur Änderung ihrer dienstlichen Verwendung Beschwerde einzulegen, obwohl die Kommission sich bereits in ihren ablehnenden Entscheidungen über die von den Klägerinnen vor Erlaß der förmlichen Entscheidungen eingelegten Beschwerden zu allen Aspekten des Problems geäußert habe, so daß ihre Antwort auf hiergegen eingereichte Beschwerden mit Sicherheit den gleichen Inhalt hätte.

2. Ich habe keine Bedenken, die Klagen für zulässig zu halten.

a) Zunächst einmal teile ich den Standpunkt der Kommission. Ein zu enges Festhalten am Buchstaben der Verfahrensvorschriften hätte hier eine rein dilatorische Wirkung, die dem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf entgegenstünde.

b) Sodann ist offensichtlich, daß die Ursache des Rechtsstreits in der Entscheidung über die Umsetzung von Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta von Rom nach Brüssel liegt. Diese Entscheidung ist aber eindeutig nicht am 31. Juli 1980 vom Leiter des Sonderdienstes Management und Organisation, Personalbestand getroffen worden, sondern am 28. November 1979 auf Vorschlag des Rotationsausschusses von der Kommission selbst. Diese hat nämlich aufgrund ihrer Entscheidung vom 24. November 1976, mit der das Rotationssystem eingeführt wurde, selbst die Liste der im Jahre 1980 von der Personalbewegung betroffenen Beamten aufgestellt, in der auch die Klägerinnen aufgeführt waren. Auch wenn nicht zu bestreiten ist, daß die Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 17. Dezember 1979 und die im Personalkurier vom 25. Januar 1980 veröffentlichte Ausschreibung vorbereitende Maßnahmen für die förmliche Entscheidung darstellten, so sind sie doch meiner Ansicht nach vor allem als Maßnahmen zur Durchführung der von der Kommission selbst getroffenen grundsätzlichen Entscheidung über die Umsetzung anzusehen.

Diese Beurteilung trifft meines Erachtens auch auf die am 31. Juli 1980 vom Leiter des Sonderdienstes Management und Organisation, Personalbestand in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde für die Wiedereinweisung mit Dienstposten von Beamten der Laufbahngruppen C und D getroffenen förmlichen Entscheidungen über die Wiedereinweisung selbst zu, die nach der von der Kommission ursprünglich vertretenen Ansicht allein als die Klägerinnen beschwerende Maßnahmen anzusehen sind. Die Zuständigkeit des Beamten, der sie getroffen hat, ist eindeutig — und dies ist uns auch in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Kommission ausdrücklich bestätigt worden — eine Durchfährungszu- ständigkeit. Sein Ermessensspielraum beschränkt sich darauf, den Zeitpunkt für die Durchführung der Kommissionsentscheidungen, sicherlich nach Beratung mit den Diensten, in denen die nach Brüssel zurückberufenen Beamten ihre Tätigkeit aufnehmen sollen, festzulegen sowie gegebenenfalls ihre Durchführung auszusetzen. Im vorliegenden Fall hat er den Klägerinnen zweimal einen solchen Aufschub gewährt, und er könnte Frau Coda Zabetta vielleicht einen weiteren Aufschub gewähren, wenn dies mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Dienstes, dem sie in Brüssel zugewiesen werden soll, zu vereinbaren ist, so daß ihr kleiner Sohn nicht während des Schuljahres die Schule wechseln müßte. Jedenfalls kann er nicht in eigener Zuständigkeit die Liste der Beamten abändern, deren Verwendung aufgrund des Rotationsverfahrens geändert wird. Nur die Kommission selbst ist hierzu befugt und gegebenenfalls der Gerichtshof, wenn er die Klage gegen eine Rotationsentscheidung für begründet hält.

Ich bin daher der Ansicht, daß als beschwerende Maßnahme im Rahmen einer Klage gegen eine innerhalb des Rotationsverfahrens ergangene Entscheidung der ursprüngliche Beschluß der Kommission anzusehen ist, die Verwendung eines Beamten aufgrund des Rotationssystems zu ändern, nicht aber eine Maßnahme, die zur Durchführung dieser Entscheidung ergeht und nur deren Einzelheiten regeln kann.

c) Diese Auffassung erscheint mir auch dann zutreffend, wenn man berücksichtigt, daß die Entscheidung vom 28. November 1979 nicht ausdrücklich im Klageantrag bezeichnet ist. Dieser lautet vielmehr: ... die am 17. Dezember 1979 mitgeteilten Entscheidungen aufzuheben, mit denen die Kommission die Planstellen der Klägerinnen im Presseund Informationsbüro in Rom für frei erklärt und ihre Versetzung nach Brüssel angeordnet hat. Es ist unschwer zu erkennen, daß unter den mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung am 17. Dezember 1979 mitgeteilten Entscheidungen vor allem die Entscheidung der Kommission vom 28. November 1979 zu verstehen ist, mit der die Namen der Klägerinnen in die Liste der aufgrund des Rotationsverfahrens nach Brüssel zurückberufenen Beamten der Presse- und Informationsbüros aufgenommen wurden.

3. Selbst wenn Sie nicht die Auffassung teilen sollten, daß die Entscheidung der Kommission die beschwerende Maßnahme darstellt, so halte ich auf jeden Fall die Klage aus einem anderen Grunde für zulässig.

In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 17/78, Deshormes (Slg. 1979, 205, 207) habe ich unter Bezugnahme auf das deutsche Recht des öffentlichen Dienstes die Ansicht vertreten, daß ein Beamter der Gemeinschaften ein Klageinteresse hat, sofern er eine Anwartschaft [hat], in deren Substanz sicher nicht ohne weiteres eingegriffen werden kann, auch wenn Einzelheiten immer noch zur Disposition ... stehen. In seinem Urteil in dieser Rechtssache vom 1. Februar 1979 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) ebenfalls die Auffassung vertreten, daß bei einer Verwaltungsmaßnahme unter bestimmten Umständen davon ausgegangen werden kann, daß sie die Rechtsstellung [des betroffenen Beamten] auch dann sofort und unmittelbar berührt, wenn sie erst später zur Ausführung gelangt (Slg. 1979, 189, 197, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

Diese Rechtsprechung sollte, wie ich finde, auch auf die vorliegenden Fälle angewendet werden. Meines Erachtens besaßen die Klägerinnen ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse (Urteil Deshormes, a. a. O., Randnr. 12 der Entscheidungsgründe) daran, gegen die Entscheidung der Kommission die Verfahren gemäß Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts einzuleiten, sobald diese Entscheidung ihnen offiziell mitgeteilt war. Unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Klage war es aus rein rechtlicher Sicht für sie unnötig, zunächst die förmlichen Entscheidungen über die Wiedereinweisung abzuwarten, da die für deren Erlaß zuständige Stelle durch die Entscheidung einer vorgesetzten Stelle gebunden und somit zu ihrem Erlaß rechtlich verpflichtet war.

II — Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen, die ein völlig unterschiedliches Gewicht haben. Sofern ich die Klägerinnen richtig verstehe, sind sie im wesentlichen der Auffassung, die Anwendung des Rotationssystems auf sie sei unzulässig, da sie zum einen rückwirkend erfolgt sei und zum anderen dienstlichen Gesichtspunkten zuwiderlaufe und damit gegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts verstoße.

1. Ich möchte mit einer terminologischen Bemerkung beginnen. Die Klägerinnen sprechen stets von ihrer Versetzung von Rom nach Brüssel. Die Verwendung dieses Begriffs ist sicherlich richtig, wenn man ihn in der üblichen Bedeutung versteht, sie ist es aber nicht in der genauen Bedeutung, die ihm das Statut beimißt.

Aus den Artikeln 4, 7 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Statuts geht eindeutig hervor, daß die Versetzung eine freie Planstelle voraussetzt. Eine Versetzung im Sinne des Statuts kann nur auf eine freie Planstelle erfolgen. Ist eine solche nicht vorhanden, so wird die Umsetzung eines Beamten von einem Dienst in einen anderen, sei es mit oder ohne geographische Veränderung, als Änderung der Verwendung oder als Wiedereinweisung dieses Beamten mit seinem Dienstposten bezeichnet. Dies war bei Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta der Fall.

2. Wenn ich mich nun der von den Klägerinnen vorgenommenen Untersuchung des Rotationssystems selbst zuwende, so scheint es mir zum besseren Verständnis ihrer Überlegungen angebracht zu sein, mit der Unterscheidung zu beginnen, die sie zwischen den Beamten, die nach dem 24. November 1976 und jenen, die, wie sie selbst, vor diesem Zeitpunkt den Presse- und Informationsbüros zugewiesen wurden, treffen.

Die Klägerinnen räumen ein, daß die Anwendung des Rotationssystems auf die Beamten, die nach dem 24. November 1976 einem Büro zugewiesen wurden, rechtmäßig sei. Diesen sei das Rotationsverfahren bekannt gewesen, und sie seien daher damit einverstanden gewesen, daß ihre Zuweisung zu einem Büro nur befristet sei. Bei ihrer Bewerbung um eine solche Zuweisung hätten sie gewußt, daß sie nach Ablauf eines grundsätzlich auf drei Jahre festgesetzten Zeitraums aufgefordert würden, an den Behördensitz zurückzukehren oder, fa'lls sie dies wünschten, sich einer anderen Außenstelle der Kommission zuweisen zu lassen. In diesem Zusammenhang möchte ich einen Irrtum berichtigen, der den Klägerinnen offensichtlich unterlaufen ist. Das Rotationssystem besteht nicht darin, daß der Beamte alle drei Jahre seinen Wohnsitz wechselt; die Beamten, die zuvor einem Büro zugewiesen waren, werden anschließend nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch einem anderen Büro oder einer sonstigen Außenstelle zugewiesen, statt in die zentralen Dienststellen zurückzukehren. Aus dem vorher Gesagten ergibt sich, daß nach Ansicht der Klägerinnen die Versetzung — oder, um genau zu sein, die Änderung der Verwendung — der Beamten, die sich in einer solchen Lage befinden, als im Einvernehmen erfolgt betrachtet wird. Ihre Rechtsgrundlage soll sich aus Artikel 7 des Statuts ergeben, dessen Anwendungsbereich auf einvernehmliche Versetzungen beschränkt sei und dem zufolge Versetzungen nur vorgenommen werden dürften, wenn dies aus dienstlichen Gesichtspunkten erforderlich sei. Die Klägerinnen räumen ein, daß die Einführung eines Rotationssystems in bezug auf die nach dem 24. November 1976 zugewiesenen Beamten im allgemeinen als im dienstlichen Interesse liegend angesehen werden könne.

Ganz anders sei dagegen die Situation der Beamten, die, wie sie selbst, vor dem 24. November 1976 einem Büro zugewiesen worden seien. Die Änderung ihrer Verwendung sei schon deshalb unrechtmäßig, weil sie rückwirkend erfolge. Mir fällt es ebenso wie der Kommission schwer, dieses Argument zu verstehen. Man erkennt kaum, wie die Anwendung eines 1976 eingeführten Systems im Jahre 1980 eine Rechtshandlung oder -tatsache darstellen könnte, die sich in der Vergangenheit auswirkt.

3. Die Klägerinnen wenden gegen die Änderung ihrer Verwendung außerdem ein, diese sei gegen ihren Willen beschlossen worden. Da das Rotationssystem zu dem Zeitpunkt, als sie dem Büro in Rom zugewiesen worden seien, noch nicht bestanden habe, hätten sie damals natürlich nicht — auch nicht stillschweigend — damit einverstanden sein können, daß die darin vorgesehenen Maßnahmen auf sie angewendet würden. Da die Änderung ihrer Verwendung somit zwangsweise angeordnet worden sei, habe sie keine Rechtsgrundlage mehr. Nach der Beurteilung der Klägerinnen sind Änderungen der Verwendung entsprechend der Systematik des Statuts grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Dies sei nur in zwei Fällen anders, die bei ihnen nicht vorlägen, nämlich bei der strafweisen Versetzung und bei der Wiederverwendungsversetzung, wobei die letztere eine Änderung der Verwendung betreffe, die durch den Wegfall eines Amtes oder eines Dienstpostens erforderlich werde.

a) Zu diesen Darlegungen ist zunächst zu bemerken, daß nach dem System des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften, das hierin der Praxis aller mir bekannten Systeme der Beziehungen zwischen einer Verwaltung und ihren Beamten folgt, die Zustimmung der Beamten keine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Änderung ihrer Verwendung darstellt. Damit ist nicht gesagt, daß Änderungen der Verwendung behördlicher Willkür überlassen sind. Sie sind vielmehr von materiellen Voraussetzungen abhängig, auf die ich gleich noch zurückkommen werde. Die Zustimmung der betroffenen Beamten gehört allerdings nicht zu diesen Voraussetzungen. Wie die Kommission zutreffend hervorgehoben hat, folgt dies daraus, daß die rechtliche Bindung zwischen dem Beamten und der Verwaltung ... statutarischer und nicht vertraglicher Natur ist (Urteil des Gerichtshofs — Zweite Kammer — vom 19. März 1975 in der Rechtssache 28/74, Gillet/Kommission, Slg. 1975, 463, 473, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe). Während in den Beziehungen des klassischen Arbeitsrechts, die auf einem Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern beruhen, die Vorschriften dieses Vertrages grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden können, darf die Verwaltung ... die Statutsbestimmungen jederzeit so ändern, wie sie es im dienstlichen Interesse für geboten hält (Schlußanträge des Generalanwalts H. Mayras in den verbundenen Rechtssachen 177/73 und 5/74 und in der Rechtssache 10/74, Reinarz/Kommission, Slg. 1974, 831, 834).

Die Entscheidung vom 24. November 1976 führt zu der Feststellung, daß das Rotationssystem keine Ausnahme von dieser Regel macht. Vielmehr ergibt sich sogar aus seinen besonderen Durchführungsbestimmungen für die Beamten der Laufbahngruppen B und C, daß diese hiervon befreit sind, wenn sie 55 Jahre oder älter sind oder wenn ihre persönliche, familiäre oder soziale Situation ein Hindernis für eine etwaige Umsetzung darstellt. Die Verwendung des Wortes befreit zeigt deutlich, daß zwar die Beamten, die die von mir aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, nicht zu einer Änderung ihrer Verwendung im Rahmen des Rotationssystems gezwungen werden können, daß aber all jene, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, davon nicht befreit sind und demnach mit ihrem Dienstposten umgesetzt werden können, ohne daß ihre Zustimmung erforderlich wäre.

b) Im übrigen ergibt sich auch aus der statutarischen Stellung der Klägerinnen, daß ihnen daraus, daß sie vor der Einführung des Rotationssystems einem Büro zugewiesen worden sind, kein Anspruch auf Beibehaltung der im Zeitpunkt dieser Zuweisung geltenden Regelung erwächst. Zwar kennt auch das öffentliche Dienstrecht der Gemeinschaften die Aufrechterhaltung bestimmter früherer Vorschriften zugunsten einiger Beamten, was etwa für die Berechnungsmodalitäten der Ruhegehälter der vor Inkrafttreten des Statuts der EGKS-Beamten von 1956 eingestellten Beamten zutrifft. Doch handelt es sich hier lediglich um Ausnahmebeispiele, bei denen das rechtsetzende Organ der Aufrechterhaltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies kann nicht der Regelfall sein, da — wie Professor Weil, den die Kommission mit Recht zitiert hat, hervorhebt — die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts auf Beibehaltung der zum Zeitpunkt des Dienstantritts geltenden Regelung zu einer Musterkollektion führen würde, die den Erfordernissen einer geordneten Verwaltung wenig entsprechen würde, da es dann letzten Endes genauso viele anwendbare Bestimmungen geben würde, wie Bedienstete zu verschiedenen Zeitpunkten ihren Dienst angetreten haben (La nature du lien de fonction publique dans les organisations internationales, Revue générale de droit international public, 1963, S. 274).

4. Die Klägerinnen werfen der Kommission schließlich vor, sie habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie im Rahmen des Rotationssystems Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts und damit eine Bestimmung, die von einer insoweit höheren Stelle, nämlich dem Rat, erlassen worden sei, geändert habe, ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein.

In diesem Punkt möchte ich zunächst sagen, daß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts, der die Zulässigkeit einer Versetzung davon abhängig macht, daß sie nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgt, im vorliegenden Fall wohl keine geeignete Rechtsgrundlage darstellt. Wie die Kommission ausgeführt hat, gehört dieser Artikel zu den Vorschriften, die die Feststellung erlauben, daß Versetzungen nach dem Statut eine freie Planstelle voraussetzen. Da dies hier nicht der Fall ist, kann diese Vorschrift nicht herangezogen werden. Aber der Grundsatz, der darin zum Ausdruck kommt, daß nämlich jede Änderung der Verwendung rechtswidrig ist, die nicht durch dienstliche Gesichtspunkte geboten ist, spiegelt ohne jeden Zweifel einen allgemeinen Grundsatz wider, der dem gemeinschaftlichen und dem nationalen Recht des öffentlichen Dienstes gemeinsam ist. Dieses Argument, der Klägerinnen müssen wir also, glaube ich, so verstehen, daß das Rotationssystem in ihren Augen nicht dienstlichen Gesichtspunkten entspricht.

Die Kommission bestreitet nicht, daß die Beachtung dienstlicher Gesichtspunkte eine der Grenzen des weiten Ermessens bildet, das ihr die Rechtsprechung des Gerichtshofs in bezug auf die Organisation ihrer Dienststellen eingeräumt hat; das Rotationsverfahren ist auch eindeutig, ungeachtet der gegenteiligen Auffassung der Klägerinnen, ein Verfahren zur Organisation der Dienststellen der Kommission. Diese muß bei einer beabsichtigten Versetzung wie auch bei einer Änderung der Verwendung oder einer Wiedereinweisung mit Dienstposten folgenden materiellen Erfordernissen Rechnung tragen:

der Beachtung des dienstlichen Interesses,

dem Nichtvorhandensein eines Ermessensmißbrauchs,

der Wahrung der jedem Beamten nach dem Statut zustehenden Rechte: Anspruch auf Aufrechterhaltung der Besoldung; Beachtung der Übereinstimmung zwischen seiner Besoldungsgruppe und der Planstelle, in die er eingewiesen wird.

Hinsichtlich dieser letzten Voraussetzung möchte ich klarstellen, daß darunter nicht nur abstrakt die Einweisung in eine Planstelle der Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe des betreffenden Beamten zu verstehen ist, sondern konkreter auch die Einweisung in einen Aufgabenbereich, der seiner Besoldungsgruppe entspricht und der in Anhang IA des Statuts enthaltenen Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen aufgeführt ist (Urteil des Gerichtshofs — Dritte Kammer — vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79, Kuhner/Kommission, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).

Ich halte es für erforderlich, diesen Voraussetzungen zwei weitere hinzuzufügen, die sich aus dem vorerwähnten Urteil Kuhner ergeben. Die Verwaltung muß, wenn sie die Versetzung eines ihrer Beamten plant, dafür Sorge tragen, daß nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des Beamten berücksichtigt wird, ein Anliegen, das im deutschen Recht des öffentlichen Dienstes als Fürsorgepflicht bezeichnet wird (Randnr. 22 der Entscheidungsgründe des Urteils Kuhner). Soweit bei einer Entscheidung über die Änderung der Verwendung anzunehmen ist, daß sie den betroffenen Beamten schwer beeinträchtigt, gebietet es der allgemeine Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, daß dieser, von besonderen Ausnahmen abgesehen, hierzu Stellung nehmen kann (Randnr. 25 der Entscheidungsgründe des Urteils Kuhner). Man könnte annehmen, daß in bestimmten Fällen eine Änderung der Verwendung die Interessen eines Beamten schwer beeinträchtigt, insbesondere dann, wenn sie eine bedeutende Ortsveränderung erfordert.

Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen nur einen Verstoß gegen das Erfordernis der Beachtung des dienstlichen Interesses ausdrücklich geltend gemacht, den sie nicht nur in der Unzuständigkeit der Kommission für eine Änderung der Vorschrift, in der dieses Erfordernis, wie wir gesehen haben, enthalten ist, sondern auch noch in anderen Punkten erblicken.

So tragen sie vor, es genüge nicht, daß die Verwaltung sich abstrakt auf das dienstliche Interesse berufe, damit die Änderung der Verwendung ihrer Beamten rechtmäßig sei. Darüber hinaus sei es erforderlich, daß die Verwaltung angebe, worin dieses Interesse genau bestehe, und außerdem, daß dieses Interesse gegenüber den beeinträchtigten Interessen der betroffenen Beamten als ausreichend anzusehen sei. Mit dieser letztgenannten Bedingung zielen die Klägerinnen, ohne sie ausdrücklich zu nennen, auf die Fürsorgepflicht ab, deren Tragweite der Gerichtshof im Urteil Kuhner präzisiert hat. Die Fürsorgepflicht wäre in der Tat verletzt, wenn eine Maßnahme zur Änderung der Verwendung für die Verwaltung nur ein sehr geringes Interesse und für die Beamten, die deren Opfer wären, schwerwiegende Nachteile hätte.

Gerade dies scheint mir für das fragliche System zuzutreffen, zumindest in bestimmten Fällen. Wie im allgemeinen anerkannt wird, liegt es im dienstlichen Interesse, daß gegenüber Beamten mit Führungsaufgaben, die der Laufbahngruppe A angehören, insbesondere gegenüber den Leitern der Presse- und Informationsbüros, regelmäßige Rotationsmaßnahmen ergriffen werden. Ebenso kann man in Anbetracht des der Verwaltung bei der Organisation ihrer Dienststellen eingeräumten Ermessens wohl auch noch zugestehen, daß das Rotationssystem grundsätzlich auf Beamte der Laufbahngruppe B einschließlich der Sekretariatshauptinspektorinnen wegen des für ihre Aufgaben erforderlichen Maßes an Selbständigkeit Anwendung findet. Mir leuchtet jedoch nicht ein, weshalb es das dienstliche Interesse gebieten soll, ein in seiner Form so schwerfälliges und in seinen Bedingungen so zwingendes System wie das Rotationssystem auf ausführende Beamte der Laufbahngruppe C — wie Sekretärinnen — auszudehnen. Da ein dienstliches Interesse nicht vorliegt, halte ich den ersten Klagegrund für gerechtfertigt.

Er ist es meines Erachtens auch dann, wenn man das mangelnde Interesse der Verwaltung an der Anwendung des Rotationssystems auf die Klägerinnen mit deren Interesse vergleicht, sich dieser Anwendung zu widersetzen. Auch wenn eine Umsetzung von einem Land in ein anderes nicht als ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis in der dienstlichen Laufbahn der Gemeinschaftsbeamten bezeichnet werden kann, so ist doch begreiflich, daß dadurch nicht unerhebliche persönliche und menschliche Probleme entstehen können wie diejenigen, die Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta geschildert haben (Anlage 4 zu ihren Klageschriften) und auf die ich hier im Interesse der Diskretion nicht weiter eingehen möchte. In diesem Zusammenhang ist es zweifellos auch nicht ohne Belang, daß die Klägerinnen seit mehr als zehn Jahren dem Büro in Rom zugewiesen waren und daß sie — zwar zu Unrecht, aber aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis, die von der Kommission nicht bestritten worden ist — annahmen, daß diese Verwendung von Dauer sein werde. Unter diesen Umständen scheint mir, daß über die Anwendung des Rotationssystems auf die Klägerinnen im Jahre 1980 unter Verstoß gegen die ihnen gegenüber bestehende Fürsorgepflicht der Verwaltung entschieden worden ist.

III — Ihren zweiten Klagegrund stützen die Klägerinnen auf die Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, wonach jede beschwerende Verfügung ... mit Gründen versehen sein muß“, wobei diese, wie ich hinzufügen möchte, genau angegeben werden müssen. Nach Ansicht der Klägerinnen ist die in den Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 17. Dezember 1979 und in der im Personalkurier vom 25. Januar 1980 veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen enthaltene Begründung, daß diese Maßnahmen in Anwendung des Rotationssystems getroffen worden seien, fehlerhaft.

Nach meiner Auffassung ist es keineswegs hinderlich, daß diese Dokumente keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, da die ursprüngliche Entscheidung der Kommission vom 14. November 1979, der ich diese Eigenschaft zuschreibe, genauso begründet ist wie jene, die hierzu Durchführungsmaßnahmen bilden. Dies war auch nicht anders möglich, da, wie wir gesehen haben, diese Entscheidung, mit der die Liste der Personalbewegungen zwischen dem Behördensitz und den verschiedenen Büros für 1980 aufgestellt wurde, die erste Entscheidung über die Anwendung des Rotationssystems war.

Dieser Klagegrund besteht meines Erachtens im wesentlichen aus drei Teilen.

1. In bezug auf den ersten Einwand, der in diesem Zusammenhang gegen die angefochtene Entscheidung erhoben wird, greifen die Klägerinnen wieder ihren Gedanken auf, daß die Anwendung des Rotationssystems ihnen gegenüber rückwirkend erfolgt sei. Eine derartige rückwirkende Anwendung sei jedoch in der Entscheidung der Kommission vom 24. November 1976, mit der das System eingeführt worden sei, nicht vorgesehen. Infolgedessen sei die Entscheidung, in der ihre Umsetzung auf das Rotationssystem gestützt worden sei, fehlerhaft begründet.

Es ist offensichtlich, daß diese Überlegungen von falschen Voraussetzungen ausgehen. Wie bereits festgestellt, kann die im Jahre 1980 erfolgende Anwendung einer im Jahre 1976 erlassenen Entscheidung nicht als rückwirkend bezeichnet werden, will man den Sinn der Worte nicht umkehren.

2. Der zweite Teil des auf eine fehlende Begründung gestützten Klagegrundes scheint mir begründet. Wie bereits gesagt, wird mit der Entscheidung vom 24. November 1976 der Grundsatz der Rotation für die Beamten der Laufbahngruppen B und C [eingeführt], wobei allerdings flexiblere Anwendungsmodalitäten vorgesehen sind, die es gestatten, gegebenenfalls dienstlichen Problemen oder persönlichen Fragen, die auftauchen können, Rechnung zu tragen.

Diese flexibleren Modalitäten bestehen, wie bereits festgestellt, darin, daß das Rotationsverfahren auf Beamte der Laufbahngruppen B und C keine Anwendung findet, wenn ihre Zuweisung vor der Entscheidung vom November 1976 erfolgt ist und wenn sie außerdem 55 Jahre oder älter sind oder wenn ihre persönliche, familiäre oder soziale Situation ein Hindernis für eine etwaige Umsetzung darstellt. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien wurde bei 22 Beamten der Laufbahngruppen B und C, die den Büros vor der Durchführung der Entscheidung vom November 1976 zugewiesen worden waren, im Jahre 1980 die Rotation aus persönlichen Gründen verschoben; drei von ihnen waren dem Büro in Rom zugewiesen.

Auch Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta, Beamtinnen der Laufbahngruppe C, haben einen Aufschub beantragt und die persönlichen und familiären Gründe dargelegt, die sie nach ihrer Ansicht hierzu berechtigten. Aus den Akten ergibt sich — für Frau Coda Zabetta ausdrücklich (Schreiben des Sprechers und Generaldirektors für Information vom 7. Februar 1980, Anlage 5 zu ihrer Klageschrift) und für Frau Carbognani stillschweigend (Einbeziehung in die Rotationsveränderungen durch den Rotationsausschuß, Mitteilung von Herrn Tugendhat an die Kommission vom 7. November 1979, Anlage 6 zu ihrer Klageschrift) —, daß die Verwaltung diese Gründe kannte, aber nicht für ausreichend hielt.

Die Klägerinnen werfen ihr jedoch vor, daß sie nicht angegeben habe, warum sie die Gründe nicht für stichhaltig gehalten habe und den Klägerinnen daher — im Gegensatz zu dem, was sie bei 22 anderen Beamten getan habe — nicht den von ihnen beantragten Aufschub der Rotationsversetzung gewährt habe. Damit meinen die Klägerinnen nicht, wie dies von der Kommission aufgefaßt wurde, daß diese ihre Umsetzungsverfügungen mit einem Vergleich zwischen den von den Klägerinnen angeführten persönlichen Gründen und den Gründen der anderen in Rom tätigen Beamten derselben Laufbahngruppe, denen ein Aufschub der sie betreffenden Rotationsmaßnahme bewilligt wurde, begründen müsse.

Sie sind aber der Ansicht, daß die Kommission verpflichtet sei, die allgemeinen Grundsätze anzugeben, nach denen sie bei der Auswahl derjenigen Beamten vorgegangen ist, denen ein Aufschub der Rotationsmaßnahme gewährt wurde, und dabei mitzuteilen, welche Art von persönlicher, familiärer oder sozialer Situation für ausreichend erachtet worden ist, um einen Aufschub der Rotationsmaßnahme zu begründen. Dies sei die Voraussetzung dafür, daß sie beurteilen könnten und der Gerichtshof darüber befinden könne, ob diese Grundsätze angemessen seien und ob ihre Anwendung ihnen gegenüber korrekt gewesen sei.

Diese Schlußfolgerung deckt sich meines Erachtens mit der kürzlich von Ihnen getroffenen Feststellung, daß die Begründungspflicht den doppelten Zweck hat, einerseits dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verfügung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann, und andererseits die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (Randnr. 15 der Entscheidungsgründc, dritter Satz, des bereits zitierten Urteils Kuhner).

In demselben Urteil haben Sie außerdem ausgeführt, daß für die Prüfung, ob der Begründungspflicht Genüge getan ist, nicht nur das Schriftstück, durch das diese Entscheidung mitgeteilt wurde, sondern auch die Umstände in Betracht zu ziehen [sind], unter denen sie erging und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde, sowie die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Mitteilungen, die den Kläger über die für die fragliche Entscheidung maßgeblichen Gründe eindeutig unterrichteten (Randnr. 15 der Entscheidungsgründe, zweiter Satz, des Urteils Kühner).

Auf diese Weise wurde anläßlich einer Änderung der Verwendung ohne Änderung des Wohnsitzes innerhalb des Statistischen Amtes die zuvor in einem ähnlichen Fall wie den vorliegenden, nämlich dem eines von der Forschungsanstalt Petten (Niederlande) der Gemeinsamen Forschungsstelle in die Forschungsanstalt Ispra (Italien) umgesetzten wissenschaftlichen Beamten, der diese Umsetzung angefochten hatte, angewendete Formulierung erweitert: Für die Entscheidung, ob den Anforderungen des Artikels 25 Genüge getan wurde, sind außer der Versetzungsverfügung selbst auch die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Mitteilungen zu berücksichtigen, soweit diese dem Betroffenen ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wurden und ihn über die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe eindeutig unterrichteten (Urteil des Gerichtshofs — Zweite Kammer — vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, 1432, Randnr. 23 der Entscheidungsgründe).

Selbst wenn man die Formulierung des Urteils Kuhner auf den Fall von Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta überträgt, so scheinen mir die ihnen zur Kenntnis gebrachten Umstände nicht genügend informativ zu sein. Den Akten ist zu entnehmen, daß ihnen als allgemeine Informationen die Entscheidung der Kommission über die Einführung des Rotationssystems (Anlage 5 zur Klageschrift in der Rechtssache 161/80) sowie die Mitteilung vom 7. November 1979, in der deren Durchführungmodalitäten für die Beamten der Laufbahngruppen B und C aufgeführt waren (Anlage 6 zur Klageschrift in der Rechtssache 161/80), zur Verfügung standen. Als für ihren besonderen Fall kennzeichnendes Dokument hat Frau Coda Zabetta nur die Mitteilung ihres Generaldirektors vorgelegt, in der es hieß, daß ihre persönliche Situation dem Rotationsausschuß bei der Abgabe seines Vorschlags bekannt gewesen sei, während im Falle von Frau Carbognani aus der Mitteilung vom 7. November 1979 nur abgeleitet werden kann, daß die von ihr vorgetragenen persönlichen Gründe für nicht ausreichend erachtet wurden, um ihr den gewünschten Aufschub zu bewilligen.

Es erscheint zwar unangebracht, in einer Wiedereinweisungsverfügung anzugeben, aus welchen genauen Gründen, die mit seiner Situation zusammenhängen, für einen Beamten ein Aufschub der Rotationsmaßnahme in Betracht kommt oder nicht, was tatsächlich für ihn und für seine Kollegen peinlich sein könnte. Insoweit halte ich die Ausdehnung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beförderung (Urteil des Gerichtshofs — Erste Kammer — vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 90/71, Bernardi/Parlament, Slg. 1972, 603, 609, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe), wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird, für gerechtfertigt.

Doch ist es, glaube ich, auch erforderlich, daß die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der persönlichen, familiären oder sozialen Situation bekannt werden, die vom Rotationsausschuß für die Entscheidung über die Gewährung eines Aufschubs aufgestellt werden mußten. Da diese Grundsätze geheim geblieben sind, meine ich, daß die Klägerinnen nicht beurteilen konnten und der Gerichtshof nicht kontrollieren kann, ob ihre Situation willkürfrei und objektiv geprüft worden ist, um die Worte aufzugreifen, die ich in meinen Schlußanträgen vom 7. Februar 1980 in der Rechtssache 89/79 (Bonu/Rat, Slg. 1980, 565, 568) gebraucht habe. Die Verschwiegenheitspflicht, die bei Entscheidungen, wie sie hier zur Debatte stehen, sicherlich eine maßgebende Rolle spielen muß, darf nicht so weit gehen, daß die gerichtliche Kontrolle unmöglich wird.

Ich glaube nicht, daß man mir entgegenhalten kann, daß es der Kommission freistehe, die Beamten ihrer Presse- und Informationsbüros außerhalb des Rotationssystems zu versetzen, da das dienstliche Interesse hierfür eine ausreichende Basis und Begründung sei, und daß daher, da die von ihr gegebene Begründung überflüssig sei, auch die Begründungsmängel keine Bedeutung hätten. Ich bin vielmehr der Ansicht, daß die Kommission, wenn sie erst einmal eine Entscheidung aufgrund des Rotationssystems getroffen hat, den betreffenden Beamten ermöglichen muß, nachzuprüfen, oh die Anwendung des Systems ihnen gegenüber im Hinblick auf die von ihr selbst aufgestellten Kriterien ordnungsgemäß ist.

3. In ihrer Erwiderung haben die Klägerinnen ferner vorgetragen, die sie betreffenden Entscheidungen seien noch aus einem weiteren Grund fehlerhaft begründet; diesem Grund haben sie in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung eines neuen Klagegrundes beigemessen.

a) Sie stellen zwei Tatsachen einander gegenüber. Die Änderung ihrer Verwendung sei aufgrund des Rotationssystems beschlossen worden, das voraussetze, daß jeder versetzte Beamte in seinem Tätigkeitsbereich ersetzt werde; sie würden aber im Presse- und Informationsbüro in Rom nicht ersetzt. Hieraus schließen sie, daß die Begründung für ihre Umsetzung fehlerhaft sei.

In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, die Begründung, die bei der am 14. November 1979 erfolgten Aufstellung der Liste der im Jahre 1980 von den Rotationsveränderungen betroffenen Beamten gegeben worden sei, sei zutreffend gewesen; in der Folge sei jedoch die Anstellungsbehörde darüber hinaus zu der Auffassung gelangt, daß das dienstliche Interesse erfordere, die Klägerinnen nicht zu ersetzen. Ein Vergleich zwischen den Presse- und Informationsbüros in Rom und Bonn zeige nämlich, daß bei einer ähnlichen Anzahl von Beamten der Laufbahngruppen A und B (neun in Bonn, acht in Rom) die Anzahl der Sekretärinnen in Rom (vierzehn) fast dreimal so hoch sei wie in Bonn (fünf). Die Kommission gelangt daher zu dem Schluß, daß die ursprüngliche Begründung einer Entscheidung nicht deswegen als unzutreffend angesehen werden dürfe, weil ein weiterer Grund, gestützt auf das dienstliche Interesse, hinzukomme.

b) Die Diskussion über diesen Punkt hat in der mündlichen Verhandlung eine andere Wendung genommen, als von Seiten der Klägerinnen vorgetragen wurde, die Gegenerwiderung habe den wahren Grund für die ihnen gegenüber getroffenen Entscheidung enthüllt, nämlich die Anzahl der Sekretärinnen im Presse- und Informationsbüro in Rom zu verringern. Die Kommission habe also, indem sie das Rotationsverfahren angewendet habe, um eine einfache Umsetzung vorzunehmen, und damit von ihren Befugnissen zu einem anderen Zweck als dem Gebrauch gemacht habe, zu dem sie ihr übertragen worden seien, einen echten Ermessensmißbrauch begangen. Daraus ergebe sich ein dritter Anfechtungsgrund, dessen Vorbringen gemäß Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung zulässig sei, da er erst später zutage getreten sei.

Meiner Ansicht nach trifft dies nicht zu: Es handelt sich nur um einen Versuch, einen Vorgang anders einzuordnen, der den Klägerinnen bereits vorher bekannt war. In der mündlichen Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 31. Juli 1980, also vor Einreichung der Klagebeantwortung, hat der Bevollmächtigte der Kommission bereits die zu große Anzahl von Sekretärinnen im Büro in Rom erwähnt und darauf hingewiesen, daß in Aussicht genommen sei, zwei von ihnen in einer Außenstelle dieses Büros zu verwenden, die in Mailand eröffnet werden solle. Im übrigen ergibt sich meines Erachtens klar aus dem Inhalt dieses angeblich neuen Klagegrundes, daß damit lediglich das Argument aus der Replik wieder aufgegriffen wird, das ich soeben dargestellt habe.

c) Diese Feststellungen entbinden uns aber nicht davon, das Argument in seiner ursprünglichen Form zu prüfen. Ich bin nach einigem Zögern zu der Schlußfolgerung gelangt, daß es nicht begründet ist.

Zwar ist die Verwendung des Begriffs Rotation zur Bezeichnung des fraglichen Systems zweifellos nicht ganz korrekt; sie beinhaltet, daß die Beamten der hiervon betroffenen Büros grundsätzlich ersetzt werden müssen. In die gleiche Richtung scheinen die Bestimmungen des Systems zu weisen, die das Erfordernis betonen, die Kontinuität des Dienstbetriebs aufrechtzuerhalten (vgl. I — Rotationsgrundsätze; II — Durchführung des Rotationssystems, Absatz 2.1), und insbesondere jene Bestimmung, die die Unterrichtung der an den anderen Arbeitsorten der Kommission, und zwar hauptsächlich in Brüssel, tätigen Beamten über die Verwendungsmöglichkeiten in den Büros vorschreibt, so daß diese ihre Bewerbung im Rahmen des Rotationssystems einreichen können (vgl. II — Durchführung des Rotationssystems, Absatz 1.2). Liest man sie jedoch sorgfältig, so besagen diese Bestimmungen nicht, daß jeder nach Brüssel berufene oder zurückberufene Beamte ersetzt werden muß, wenn die Verwaltung feststellt, daß die von ihm verrichteten Tätigkeiten von Kollegen wahrgenommen werden können, die an Ort und Stelle bleiben.

Zwar würde man auch, wenn die Verwaltung schon die ersten Schritte eines Verfahrens zur Umsetzung im Wege der Rotation getan hat, indem sie die Beamten über die Änderung ihrer Verwendung unterrichtet und Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen für ihre Nachfolger veröffentlicht hat, logischerweise erwarten, daß sie dieses Verfahren zu Ende führt. Wenn sie aber inzwischen festgestellt hat, daß es besser wäre, die Beamten nicht zu ersetzen, so kann man ihr dies nach meiner Ansicht nicht vorwerfen, da sie genauso berechtigt gewesen wäre, die Verwendung dieser überzähligen Beamten außerhalb des Rotationssystems, allein aufgrund des dienstlichen Interesses, zu ändern (Urteil des Gerichtshofs — Erste Kammer — vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 16/67, Labeyrie/Kommission, Slg. 1968, 435, 450 f.: Urteil des Gerichtshofs — Erste Kammer — vom 16. Juni 1971, Vistosi/Kommission, a. a. O. 542, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe; Urteil des Gerichtshofs — Zweite Kammer — vom 14. Juli 1977, Geist/Kommission, a. a. O., S. 1434, Randnr. 38 der Entscheidungsgründe). Im Falle von Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta bin ich der Auffassung, daß die von der Kommission gegebenen Erklärungen das dienstliche Interesse ausreichend begründen.

IV — Abschließend schlage ich Ihnen aus den unter II und III 2 genannten Gründen vor,

die Entscheidung der Kommission vom 28. November 1979 über die Aufstellung der Liste der Beamten ihrer Presse- und Informationsbüros, auf die das Rotationssystem im Jahre 1980 Anwendung findet, insoweit aufzuheben, als sie Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta betrifft;

der Kommission gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.