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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 31.07.1980 – C-161/80
ECLI:EU:C:1980:203
In den verbundenen Rechtssachen 161 und 162/80 R
Maria Grazia Carbognani und Marisa Coda Zabetta, im Presse- und Informationsbüro in Rom tätige Beamtinnen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Blanche Moutrier, 11 A, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Antragstellerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen, mit denen die Kommission die Versetzung der Antragstellerinnen vom Büro in Rom an den Sitz in Brüssel verfügt hat,
erläßt
Der gemäß Artikel 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
1 Die Antragstellerinnen sind Beamtinnen der Besoldungsgruppe C 2; sie sind als Bürosekretärinnen im Presse- und Informationsbüro der Kommission in Róm beschäftigt. Die Erstgenannte ist 1962 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS in Luxemburg getreten; sie war weiterhin in Luxemburg tätig, bis sie am 5. Juli 1968 der GD X der Kommission, und zwar dem Presse- und Informationsbüro in Rom, zugewiesen wurde. Die Zweitgenannte ist 1965 in den Dienst der Kommission in Brüssel getreten; sie war weiterhin in Brüssel tätig, bis sie am 5. Juli 1968, ebenso wie die erste Antragstellerin, dem Presse- und Informationsbüro in Rom zugewiesen wurde.
2 Durch Entscheidung vom 24. November 1976 hat die Kommission ein Rotationssystem für die Presse- und Informationsbüros eingeführt. Gemäß dieser Entscheidung beträgt die normale Dauer der Einweisung von Beamten in Außenstellen 3 Jahre und kann von Jahr zu Jahr bis zu einer Gesamtdauer von 6 Jahren verlängert werden. Dieses System findet auf das gesamte Personal der Laufbahngruppen A, B und C Anwendung, wobei allerdings zu beachten ist, daß hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppen B und C besondere dienstliche Probleme oder Probleme persönlicher Natur Berücksichtigung finden können. Nach Angaben der Kommission werden mit diesem Rotationssystem mehrere Ziele verfolgt, wie etwa die Beweglichkeit der Dienststellen, die Erweiterung der Berufserfahrung der Beamten, der Zusammenhalt zwischen der Hauptverwaltung und den Außenstellen sowie die gleichmäßige Entwicklung der Laufbahnen der betroffenen Beamten.
3 Aufgrund der Entscheidung vom 24. November 1976 wird jedes Jahr der Plan für die Rotationsveränderungen durch einen Adhoc-Ausschuß erstellt und von der Kommission beschlossen. Am 2. Oktober 1979 entschied dieser Ausschuß, die Namen der Antragstellerinnen in die Liste der für 1980 vorgesehenen Veränderungen aufzunehmen; die vorgeschlagene Liste wurde am 28. November 1979 von der Kommission bestätigt. Am 17. Dezember 1979 richtete der Generaldirektor Personal an beide Antragstellerinnen ein Schreiben, das folgenden Wortlaut hatte :
Entsprechend den Entscheidungen der Kommission zur Errichtung eines Rotationssystems für die Delegationen und Büros in Drittländern (P.V. 349) sowie für die Presse- und Informationsbüros (P.V. 406) möchtecich Sie davon unterrichten, daß die Kommission am 28. November 1979.beschlossen hat, Sie auf die Liste der für 1980 geplanten Rotationsveränderungen zu setzen.
Es erscheint bereits heute angebracht, Ihre Wiederverwendung- am Behördensitz vorzubereiten, die spätestens für September 1980 geplant ist.
Deshalb wird unverzüglich eine Aufforderung zu Bewerbungen für die von Ihnen gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit beim Büro in Rom erfolgen, um Ihre Generaldirektion in die Lage zu versetzen, so schnell wie möglich die Bewerbungen wie auch die näheren Umstände Ihrer Wiederverwendung entsprechend den sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen.
Selbstverständlich stehen Ihnen meine Dienststellen zur Verfügung, um Ihnen die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderliche Hilfe und Information zukommen zu lassen.
4 Am 25. Januar 1980 gab die Verwaltung im Courrier du personnel bekannt, daß in den Presse- und Informationsbüros mehrere freie Planstellen, darunter die von den Antragstellerinnen besetzten Stellen, vorhanden seien.
5 Nachdem sie gegenüber der Verwaltung Stellung genommen hatten, legten die Antragstellerinnen am 12. März 1980 gleichlautende förmliche-Beschwerden aufgrund von Artikel 90 des Beamtenstatuts ein. In diesen Beschwerden machten sie geltend, die ihnen gegenüber getroffenen Entscheidungen seien aus drei Gründen rechtswidrig:
a) Sie würden ihre persönlichen und familiären Interessen beeinträchtigen;
b) zweitens verstießen sie gegen Artikel 4 und 7 des Statuts, wonach die Verwaltung einen Beamten nicht gegen seinen Willen versetzen dürfe;
c) drittens verletzten sie das berechtigte Vertrauen der Antragstellerinnen darauf, daß ihre Verwendung fortdauern werde, da sie vor der Einführung des Rotationssystems durch die Entscheidung vom 24. November 1976 begonnen habe.
6 Da die Kommission innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist keine Antwort erteilte, haben die Antragstellerinnen am 11. Juli 1980 Klage erhoben mit dem Antrag, die Entscheidungen der Kommission aufzuheben, mit denen sie nach Brüssel versetzt und ihre Planstellen im Büro in Rom für frei erklärt wurden.
7 Gleichzeitig haben sie gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung den Antrag gestellt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen auszusetzen. Hierzu haben sie im wesentlichen vorgetragen, die Durchführung dieser Entscheidungen schaffe für sie, unabhängig vom Erfolg ihrer Klagen, eine irreversible Lage. Sie beantragen daher, der Gerichtshof möge den Vollzug der streitigen Entscheidungen aussetzen.
8 Am 22. Juli 1980 beschloß die Kommission, den Beschwerden der Antragstellerinnen nicht stattzugeben. Hierzu führt sie aus, in bezug auf die Lage aller von der Rotation betroffenen Beamten sei eine sorgfältige, objektive und vergleichende Prüfung der Personalakten durchgeführt worden. Die Kommission unterstreicht im übrigen, sie könne der Ansicht der Klägerinnen, eine Versetzung sei von der Zustimmung des betreffenden Beamten abhängig, nicht beipflichten. Was die Hoffnung der Klägerinnen angehe, weiter im Büro in Rom verbleiben zu können, so könne sie nicht den objektiven Erfordernissen vorgehen, die mit der Organisation der Dienststellen verbunden seien.
9 In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung bestreitet die Kommission hauptsächlich die Zulässigkeit sowohl der Klage als auch des Antrags auf einstweilige Anordnung. Sie trägt vor, bei dem am 17. Dezember 1979 an die Antragstellerinnen gerichteten Schreiben des Generaldirektors für Personal wie auch bei der Veröffentlichung der Aufforderung zu Bewerbungen, um die Planstellen der Antragstellerinnen im Büro in Rom besetzen zu können, handele es sich um bloße vorbereitende Maßnahmen, und eine Entscheidung über ihre Wiederverwendung sei bis heute noch nicht getroffen worden. Hilfsweise führt die Kommission aus, die Antragstellerinnen hätten die Voraussetzungen des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung nicht erfüllt, in dem verlangt werde, daß Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
10 Die Parteien haben in der Sitzung vom 31. Juli 1980 mündlich verhandelt. Für den Erlaß eines Beschlusses sind die beiden Rechtssachen in dieser Sitzung verbunden worden.
Entscheidungsgründe§
11 Eine Entscheidung über die Anträge auf einstweilige Anordnung ist im derzeitigen Stadium nicht erforderlich. Unabhängig davon, wie die Schreiben vom 17. Dezember 1979 und die gleichzeitige Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu beurteilen sind, ergibt sich nämlich aus den Erklärungen, die die Kommission in ihrer Stellungnahme abgegeben und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, daß sie das in den genannten Schreiben erwähnte Vorhaben nicht weiterverfolgen wird, bis sie förmliche Entscheidungen über die Wiederverwendung der Antragstellerinnen getroffen hat, wobei diese selbstverständlich angemessene Fristen für die Ausführung vorsehen werden, die es den Antragstellerinnen erlauben, gegebenenfalls die im Statut enthaltenen Beschwerde- und Klagemöglichkeiten auszunutzen.
12 Es genügt daher, gegenüber der Kommission von diesen Erklärungen Kenntnis zu nehmen und festzustellen, daß das mit den Anträgen auf einstweilige Anordnung verfolgte Ziel für den Augenblick insofern erreicht ist, als die Antragstellerinnen die Gewißheit haben, daß bis zu einer späteren Entscheidung der Kommission in der von ihr gewünschten Form die Schreiben vom 17. Dezember 1979 keine Auswirkungen haben werden. Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind daher gegenstandslos geworden.
Aus diesen Gründen
hat
Der gemäß Artikel 96 § 1, 85 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter
beschlossen :
1. Über die Anträge braucht nicht entschieden zu werden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.