Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.02.1981 – C-161/80
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:51
In den verbundenen Rechtssachen 161 und 162/80
Maria Grazia Carbognani und Marisa Coda Zabetta, Beamtinnen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Rom, vertreten durch Rechtsanwältin Blanche Moutrier, Luxemburg, und Rechtsanwalt Guido Napoletano, Rom; Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Moutrier, 11 A, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Pipkorn als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der am 17. Dezember 1979 mitgeteilten Entscheidungen, mit denen die Kommission die Planstellen von Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta beim Presse- und Informationsbüro in Rom für frei erklärt und ihre Versetzung nach Brüssel verfügt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt
Frau Maria Grazia Carbognani war am 17. September 1962 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS, Frau Marisa Coda Zabetta am 1. September 1965 in den Dienst der Kommission der EWG getreten. Die erstere war bis zum 1. September 1968 in Luxemburg, die letztere bis zum 2. September 1968 in Brüssel tätig. Von diesem Zeitpunkt an wurden sie beim Presse- und Informationsbüro der Kommission in Rom als Bürosekretärinnen verwendet.
Am 24. November 1976 beschloß die Kommission die Schaffung eines Rotationssystems für das Personal der Presseund Informationsbüros, die sie in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält.
Dieses System hat das Ziel, im Rahmen der Anwendung der Mobilität den Wechsel von Beamten zwischen den Büros und dem Sitz der Kommission (Brüssel) zu regeln und in Anbetracht der besonderen Aufgaben von Presse und Information die Besetzung der verschiedenen Büros mit einem im Bereich der Information spezialisierten Personal zu besetzen, das fachkundig und erfahren und in der Lage ist, die Kontinuität der Informationsmaßnahmen und die große Zahl der bestehenden Kontakte zu erhalten und gleichzeitig politischen und/oder sprachlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich findet das Rotationsprinzip Anwendung auf die Beamten der Laufbahngruppen A, B, und C; diese werden jährlich über die Einweisungsmöglichkeiten in die Presse- und Informationsbüros unterrichtet und aufgefordert, gegebenenfalls ihre Bewerbung im Rahmen des Rotationssystems einzureichen.
Die Liste der für die Rotationsbewegung in Betracht kommenden Beamten wird jährlich von einem Ausschuß bestehend aus den Generaldirektoren der Generaldirektion Information, der Sprechergruppe, der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen und der Generaldirektion Personal und Verwaltung erstellt. Die endgültige Liste der Verschiebung wird von der Kommission auf gemeinsamen Vorschlag der mit Personalfragen und mit Information betrauten Kommissionsmitglieder festgelegt.
Die Normaldauer der anfänglichen Dienstzeit in allen Presse- und Informationsbüros wird grundsätzlich auf drei Jahre festgelegt. Dieser Zeitraum kann im dienstlichen Interesse je nach Fall um einen Zeitraum von einem Jahr verlängert werden, der wiederum bis zu einer Höchstgrenze von drei Jahren verlängert werden kann.
Für die Beamten der Laufbahngruppen B und C hat die Kommission elastische Anwendungsmodalitäten vorgesehen, die gegebenenfalls erlauben, dienstliche Belange und persönliche Fragen zu berücksichtigen, die sich für diese ergeben können.
In Durchführung dieses Systems nahm der Rotationsausschuß am 2. Oktober 1979 Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta in die Liste der Beamten auf, die für die für das Jahr 1980 geplante Rotationsbewegung in Betracht kamen.
Am 28. November 1979 beschloß die Kommission, Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta in die Liste der für das Jahr 1980 vorgesehenen Rotationsbewegungen aufzunehmen.
Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung teilte dies Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta mit Schreiben vom 17. Dezember 1979 mit. Er wies darauf hin, daß es zweckmäßig wäre, wenn sie sich auf die Wiederverwendung am Sitz der Kommission (Brüssel) vorbereiteten, die spätestens im September 1980 erfolgen werde, und daß unverzüglich eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für ihren Tätigkeitsbereich im Büro in Rom ergehen werde.
Am 25. Januar 1980 veröffentlichte die Kommission im Personalkurier eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen des Rotationssystems, die insbesondere drei Dienstposten für Bürosekretärinnen italienischer Sprache der Laufbahngruppe C für das Presse- und Informationsbüro in Rom betraf.
Mit zwei Schreiben vom 6. März 1980, die am 12. März im Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurden, legten Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die ihnen am 17. Dezember 1979 mitgeteilten Entscheidungen ein. Sie stützten ihre Beschwerden auf persönliche oder familiäre Gründe, auf den Umstand, daß die Umsetzungsverfügungen den Artikeln 4 und 7 des Statuts widersprächen, und auf die Unzulässigkeit rückwirkender Anwendung des Rotationssystems auf Beamte, die bereits vor dessen Einführung beim Büro in Rom verwendet wurden.
Die beiden Beschwerden wurden durch Entscheidungen der Kommission vom 22. Juli 1980 ausdrücklich abgelehnt.
Am 31. Juli 1980 teilte der Leiter des Sonderdienstes Management und Organisation, Personalbestand Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta durch Fernschreiben mit, daß an diesem Tage die Anstellungsbehörde ihre Umsetzung nach Brüssel mit Wirkung vom 1. Januar 1981 beschlossen habe.
II — Schriftliches Verfahren
Maria Grazia Carbognani und Marisa Zabetta haben beide am 11. Juli 1980 Klage gegen die stillschweigende Ablehnung ihrer Beschwerde vom 12. März 1980 erhoben.
Am gleichen Tage, dem 11. Juli 1980, stellten die beiden Klägerinnen gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung jeweils einen Antrag auf einstweilige Anordnung, der auf Aussetzung des Vollzugs der am 17. Dezember 1979 mitgeteilten Entscheidungen über ihre Umsetzung von Rom nach Brüssel gerichtet war.
Mit Beschluß vom 31. Juli 1980 hat der die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter entschieden, daß über die Anträge auf einstweilige Anordnung nicht befunden zu werden brauchte, da diese durch die von der Kommission im Laufe des Verfahrens abgegebene Erklärung, daß sie das in den Schreiben vom 17. Dezember 1979 erwähnte Vorhaben nicht weiterverfolgen werde, bis sie förmliche Entscheidungen über die Wiedercinweisung der Klägerinnen getroffen habe, gegenstandslos geworden waren. Die Kostenentscheidung ist in diesem Beschluß vorbehalten worden.
Im Anschluß an die Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1980 stellten die beiden Klägerinnen am 5. Dezember 1980 einen zweiten Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über die Versetzung nach Brüssel zum 1. Januar 1981 anstrebten. Da die Kommission in ihrer Stellungnahme mitteilte, daß sie bereit sei, den Vollzug zur Entscheidung über die Wiedereinweisung der Klägerinnen bis zum 1. April 1981 auszusetzen, nahmen diese ihren zweiten Antrag auf einstweilige Anordnung am 17. Dezember 1980 zurück. Mit Beschluß vom 15. Januar 1981 hat der die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter die Streichung der Anträge auf einstweilige Anordnung im Register des Gerichtshofes angeordnet und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat mit Beschluß vom 18. Dezember 1980 die beiden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
III — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen jeweils,
a) die Klage für zulässig und begründet zu erklären,
b) die am 17. Dezember 1979 mitgeteilten Entscheidungen aufzuheben, in denen die Kommission ihre Planstellen im Presse- und Informationsbüro in Rom für frei erklärt und sie nach Brüssel versetzt hat,
c) der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
a) die Klagen als unbegründet abzuweisen,
b) den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
A — Zur Zulässigkeit
Die Kommission vertritt die Auffassung, die Klagen seien gegen Maßnahmen gerichtet, die eine Entscheidung vorbereiteten und daher nicht beschweren könnten. Da die förmliche Entscheidung über die Wiedereinweisung der Klägerinnen erst am 31. Juli 1980, nach Klageerhebung, ergangen sei, hätten die Klägerinnen streng nach den Grundsätzen zunächst eine Beschwerde einreichen und dann, nach ausdrücklicher oder stillschweigender Ablehnung, eine Klage erheben müssen. Da sich die Kommission jedoch bereits in ihrer Antwort vom 22. Juli 1980 auf die erste Beschwerde zu sämtlichen Aspekten des Problems geäußert habe, wäre die Antwort auf eine neue Beschwerde gewiß ähnlich ausgefallen. Unter diesen Umständen sei es angebracht, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen dem Gerichtshof zu überlassen.
Die Klägerinnen halten die Klagen aufgrund von Artikel 91 Absatz 4 des Statuts für zulässig und stellen fest, daß dies von der Kommission nicht ernsthaft bestritten werde.
B — Zur Begründetheit
Die Klägerinnen machen geltend, die Anwendung des Rotationssystems ihnen gegenüber verstoße gegen das Statut und die sie betreffenden Versetzungsentscheidungen seien auch mangels Begründung nichtig. Die Kommission hält die beiden Rügen für nicht begründet.
1. Zur Rüge des Verstoßes gegen das Statut
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die rückwirkende Anwendung des durch den Beschluß der Kommission vom 24. November 1976 eingeführten Rotationssystems auf Beamte, die vor dem 24. November 1976 einem Presse- und Informationsbüro im Wege der Versetzung zugewiesen worden seien, sei unzulässig.
a) Das Rotationssystem, das zwangsläufig die Versetzung der Beamten von einem Dienstort an einen anderen mit sich bringe, weise völlig unterschiedliche Merkmale auf, je nachdem ob die betroffenen Beamten vor oder nach dem 24. November 1976 einem Pressebüro zugewiesen worden seien: Den letzteren sei im Gegensatz zu den ersteren vollkommen klar, daß ihre Verwendung in einem Büro nur auf Zeit erfolge; bei ihrer Bewerbung für eine solche Verwendung hätten sie stillschweigend deren befristeten Charakter anerkannt und im voraus einer im Rahmen des Systems nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums erfolgenden notwendigen Versetzung zugestimmt. Die Beamten, die vor dem 24. November 1976 einem Presse- und Informationsbüro zugewiesen worden seien, hätten demgegenüber weder stillschweigend noch ausdrücklich ihrer späteren Versetzung an _ einen anderen Dienstort zugestimmt.
Wenn die Verwaltung die Versetzung eines Beamten, der nach dem 24. November 1976 einem Presse- und Informationsbüro zugewiesen worden sei, an einen anderen Dienstort beschließe, so werde diese Maßnahme mit Zustimmung des Beamten getroffen; sie erfolge gegen seinen Willen, wenn der Beamte vor dem 24. November 1976 dem Pressebüro zugewiesen worden sei. Dieser Unterschied sei im Hinblick auf die grundlegenden Interessen, die im Spiel seien, sehr wichtig.
Wenn ein Beamter eine befristete Aufgabe übernehme, so bedeute dies, daß die alle drei Jahre erfolgende Änderung seines Wohn- und Dienstortes mit seinen persönlichen und familiären Verhältnissen vollkommen zu vereinbaren sei. Völlig anders sei die Lage jener Beamten, die ihrer Verwendung in einem Presseund Informationsbüro zugestimmt hätten, ohne zu wissen, daß diese Verwendung nur auf Zeit erfolge: Die Versetzung eines solchen Beamten sei dazu angetan, das Netz seiner sozialen und familiären Beziehungen völlig durcheinanderzubringen; im übrigen könne der Gesundheitszustand des Beamten einer einschneidenden Änderung seines Wohnortes entgegenstehen.
b) Die Rechtsgrundlage sei in beiden Fällen unterschiedlich.
Die mit der Zustimmung des Beamten. beschlossene Versetzung könne ihre Rechtsgrundlage in den Artikeln 4 und 7 des Statuts finden, in denen die Versetzung auf eine freie Planstelle und die Versetzung auf Antrag geregelt seien. Diese beiden Fälle setzten die vorherige Zustimmung des Beamten voraus. Die einverständliche Versetzung sei rechtmäßig, wenn sie im dienstlichen Interesse — ein durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes definierter und abgegrenzter Begriff — erfolge.
Die im Rahmen des Rotationssystems beschlossene Versetzung der Beamten, die nach dem 24. November 1976 einem Presse- und Informationsbüro zugewiesen worden seien, an einen anderen Dienstort stelle eine einverständliche Versetzung dar. Daraus ergebe sich, daß eine solche Entscheidung rechtmäßig sei, vorausgesetzt, sie erfolge im dienstlichen Interesse. Insoweit lasse sich einräumen, daß die Notwendigkeit, ein Rotationssystem zu schaffen, von der Verwaltung als ein dienstliches Interesse betrachtet werden könne. Ordnungsgemäß angewendet, d. h. ohne Rückwirkung, sei das Rotationssystem daher nach Gemeinschaftsrecht zulässig.
Handele es sich um die Versetzung von Beamten, die vor dem 24. November 1976 einem Presse- und Informationsbüro zugewiesen worden seien, an einen anderen Dienstort, so ergebe sich die Rechtsgrundlage für eine derartige Entscheidung aus Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts, dem zufolge die Anstellungsbehörde... den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten... im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine Planstelle einweise. Es könne jedoch nicht die These vertreten werden, daß das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nicht nur eine notwendige, sondern auch eine ausreichende Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Vesetzung eines Beamten sei, selbst wenn diese Versetzung gegen dessen Willen erfolge. Gegen eine derartige Auslegung sprächen sowohl der Wortlaut der fraglichen Bestimmung als auch die Feststellung, daß sie die Ernennung und die Versetzung in gleicher Weise regele. Eine Ernennung zum Beamten könne jedoch nicht ohne die Zustimmung des Betreffenden erfolgen, woraus sich ergebe, daß die notwendige Bedingung des dienstlichen Interesses weder für die Rechtmäßigkeit einer Ernennung noch — infolgedessen — einer Versetzung eine ausreichende Bedingung sei.
c) Dieses Ergebnis werde durch den Umstand bestätigt, daß eine Versetzung, die einen Wechsel des Dienstortes bedinge und gegen den Willen des Beamten beschlossen werde, sich — wie im vorliegenden Fall — schädlich auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen des Betroffenen auswirken könne. Nach Ansicht der Kommission habe selbst das unbedeutendste dienstliche Interesse zur Folge, daß die Versetzung von Beamten rechtmäßig werde, auch wenn sie zu einer sehr schweren Verletzung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen führe. Die dienstlichen Interessen würden danach stets den entgegenstehenden Interessen des Beamten vorgehen. Diese Auffassung sei übertrieben und unannehmbar: Das geltend gemachte dienstliche Interesse müsse eine angemessene Bedeutung haben. Es sei Sache des Gerichtshofes zu entscheiden, ob das dienstliche Interesse, das die Kommission der Versetzung eines Beamten der Laufbahngruppe C ins Ausland veranlasse, eine angemessene Bedeutung habe oder von unzureichendem Wert sei.
Das in Artikel 17 des Statuts angesprochene dienstliche Interesse sei daher eine notwendige, aber nicht ausreichende Bedingung und könne mithin die angefochtenen Versetzungen nicht rechtmäßig machen. Artikel 7 könne folglich nicht die Rechtsgrundlage für die streitigen Entscheidungen abgeben: Er ermächtige die Verwaltung nicht dazu, Beamte gegen ihren Willen und somit unter Verschlechterung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen an einen anderen Dienstort zu versetzen.
d) Das Statut sehe mit einer Ausnahme keine Versetzung vor, die nicht einverständlich erfolge; es enthalte aber auch keine Vorschrift, durch die die Versetzung eines Beamten gegen seinen Willen verboten werde. Somit erfolge die Versetzung nach dem System des Statuts gewöhnlich einverständlich, und im Falle einer Versetzung, die nicht einverständlich erfolge, sei es in Ermangelung einer Vorschrift, die es erlaube festzustellen, ob die Entscheidung rechtmäßig oder unrechtmäßig sei, angebracht, andere gemeinschaftsrechtliche Regeln, und zwar insbesondere die allgemeinen Rechtsgrundsätze, heranzuziehen, um die Rechtsgrundlage für eine nicht einverständliche Versetzung zu schaffen.
Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze ließen zwei Sonderfälle der nicht einverständlichen Versetzung als rechtmäßig erscheinen, nämlich die strafweise Versetzung und die Wiederverwendungsversetzung.
Die strafweise Versetzung, der einzige Fall einer im Statut vorgesehenen nicht einverständlichen Versetzung, setze auf Seiten des Beamten die Nichtbefolgung einer bestimmten, im Statut begründeten Pflicht voraus.
Die im Statut nicht ausdrücklich vorgesehene, jedoch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannte Wiederverwendungsversetzung sei dadurch gekennzeichnet, daß der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt werde, da der zuvor von ihm besetzte Dienstposten nicht mehr benötigt werde.
Der vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene normale Weg zur Gewährleistung der internen Mobilität des Personals sei somit die einverständliche Versetzung. Das von der Kommission geschaffene Rotationssystem selbst sehe im Rahmen seiner normalen, also nicht rückwirkenden Anwendung lediglich einen besonderen Fall der einverständlichen Versetzung vor. Ausnahmsweise ermächtige das Gemeinschaftsrecht die Verwaltung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Vornahme einer nicht einverständlichen Versetzung des Beamten (strafweise Versetzung und Wiederverwendungsversetzung).
Die im Rahmen des Rotationssystems beschlossene Versetzung von Beamten trage ganz offensichtlich weder die Merkmale der strafweisen Versetzung noch der Wiederverwendungsversetzung. Bei einer Versetzung im Rahmen des Rotationssystems liege demnach keiner der Umstände vor, die nach dem Gemeinschaftsrecht die Versetzung des Beamten gegen seinen Willen rechtfertigten. Folglich sei die im Rahmen des besagten Rotationssystems beschlossene Versetzung von Beamten nur rechtmäßig, wenn zuvor die Zustimmung des zu versetzenden Beamten vorliege. Die rückwirkende Anwendung des Rotationssystems, wie sie bei der Versetzung von Beamten an einen anderen Dienstort erfolge, die vor dem 24. November 1976, dem Tag der Einführung des Systems, einem Presse- und Informationsbüro zugewiesen worden seien, sei als rechtswidrig anzusehen: Diese Beamten hätten ihrer zukünftigen Versetzung weder stillschweigend noch ausdrücklich zugestimmt. Genau dies sei bei den beiden Klägerinnen der Fall.
e) Die Behauptung der Kommission, daß die gegenüber den Klägerinnen getroffenen Entscheidungen nicht als Versetzungen, sondern als Wiedereinweisungen mit Dienstposten anzusehen seien, entbehre einer rechtlichen Grundlage.
Gemäß ihrem eigenen Beschluß vom 24. November 1976 habe die Kommission im übrigen das Rotationssystem eingeführt, um den Wechsel von Beamten zwischen den Büros und dem Sitz der Kommission zu regeln.
f) Anders als die Kommission behaupte, könne sie nicht jederzeit die für die Rechtsstellung ihrer Bediensteten maßgebenden Vorschriften ändern. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission übertrage dem Rat die ausschließliche Befugnis zum Erlaß des Statuts der Beamten; auf dem Gebiet der Rechtsstellung der Beamten habe der Rat keine partielle Übertragung der Rechtsetzungsbefugnisse auf die Kommission vorgenommen. Diese könne daher auf diesem Gebiet weder Rechtsvorschriften schaffen noch die bestehenden Vorschriften ändern.
g) Die Kommission könne eine Befugnis zur Versetzung der Beamten an einen anderen Dienstort auch gegen deren Willen nicht daraus ableiten, daß das Rechtsverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ statutarischer und nicht vertraglicher Natur sei. Diese statutarische Natur bedeute lediglich, daß das Rechtsverhältnis ausschließlich durch das Statut geregelt werde. Es sei also zu klären, ob dieses Statut der Kommission die Befugnis einräume, die sie für sich in Anspruch nehme. Das Statut enthalte jedoch keine dahin gehende Vorschrift.
h) Eine Befugnis der Kommission, jede für zweckmäßig gehaltene Versetzung vorzunehmen, ergebe sich des weiteren auch nicht aus ihrem — unbestrittenen — Recht zur bestmöglichen Arbeitsorganisation im dienstlichen Interesse. Das streitige Rotationssystem sei nämlich nach der eigenen Konzeption der Kommission nicht mit einer Umorganisation der Dienststellen verbunden; es sehe lediglich einen Wechsel verschiedener Beamter auf denselben Dienstposten vor.
i) Die angegriffenen zwangsweisen Versetzungen führten nicht nur im Widerspruch zu Artikel 117 EWG-Vertrag zu einer sehr schweren Beeinträchtigung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der betroffenen Beamten; sie wiesen auch keinen tatsächlichen Vorteil für die Kommission auf: Der Arbeitsbetrieb und die in den beiden betroffenen Büros erbrachten Leistungen blieben genau die gleichen wie vorher; es wechsele lediglich die Person, die eine Tätigkeit ausübe, die absolut gleichgeblieben sei. Das Rotationssystem sei womöglich für Beamte mit höherem Rang zu rechtfertigen, nicht aber für Beamte der Laufbahngruppe C, die eine reine Vollzugstätigkeit ausübten, für die sie keine Verantwortung trügen, und denen keinerlei Ermessensspielraum zustehe. Werde eine solche Arbeit dem einen statt dem anderen übertragen, so könne dies zu keiner spürbaren Änderung einer bestehenden Situation führen.
j) Das dienstliche Interesse habe nach den Erklärungen des Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung über die einstweilige Anordnung am Mittag des 31. Juli 1980 zu jenem Zeitpunkt nicht die Versetzung der Klägerinnen erfordert. Gleichwohl sei den Klägerinnen am selben Tage um 19.20 Uhr mitgeteilt worden, daß das dienstliche Interesse ihre Versetzung nach Brüssel erfordere und daß alle notwendigen Einzelheiten hierfür festgelegt seien. Diese Feststellung bestätige, daß die angegriffenen Entscheidungen ohne jede Berücksichtigung des dienstlichen Interesses und folglich im Hinblick auf Artikel 7 des Statuts auf unrechtmäßige Weise ergangen seien.
Die Kommission widerspricht den von den Klägerinnen auf einen angeblichen Verstoß gegen das Statut gestützten Argumenten.
a) Bei strikter Beachtung des Wortlauts stellten die im Rahmen des Rotationsverfahrens beschlossenen Personalbewegungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Versetzungen, sondern Wiedereinweisungen mit Dienstposten dar, da der von diesen Beamten besetzte Dienstposten mit ihnen neu zugewiesen werde.
b) Die von den Klägerinnen vertretene Ansicht verkenne die fundamentalen Grundsätze, die für das Statut des öffentlichen Dienstes maßgeblich seien. Aus dem nicht vertraglichen, sondern statutarischen Charakter des Verhältnisses zwischen der Verwaltung und ihren Beamten folge, daß die Verwaltung jederzeit an der für ihre Beamten geltenden Regelung alle Änderungen vornehmen könne, die sie für mit dem dienstlichen Interesse vereinbar halte, mit dem einzigen Vorbehalt, daß keine rückwirkende Anwendung erfolge. Ebenso könne die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnis zur Organisation der Dienststellen jede von ihr für zweckmäßig gehaltene Versetzung oder Änderung der Verwendung vornehmen, unter der einzigen Bedingung, daß dies nicht gegen das dienstliche Interesse verstoße und nicht die den Beamten aufgrund des Statuts zustehenden Rechte beinträchtige. Die Frage, ob die Klägerinnen der Anwendung des Rotationssystems in ihrem Falle zugestimmt hätten, sei daher unerheblich.
Aus dieser Befugnis der Verwaltung zur Vornahme einer Einzelmaßnahme zur Versetzung oder zur Wiedereinweisung mit Dienstposten folge, daß sie solche Maßnahmen auch im Rahmen der globalen Umorganisation einer Dienststelle oder einer Generaldirektion und, mit noch größerer Berechtigung, im Rahmen eines bereits bestehenden Systems treffen könne, das die systematische Rotation der Beamten in den Presse- und Informationsbüros vorsehe.
Daß die Klägerinnen vor der Einführung des Rotationssystems durch die Kommission eingestellt worden seien, sei unerheblich und verschaffe ihnen kein wohlerworbenes Recht.
c) Es bestehe keine Veranlassung zu einer eingehenden Prüfung der von den Klägerinnen vorgelegten Untersuchung der Rechtsgrundlage für die mit Zustimmung des Beamten beschlossene Versetzung an einen anderen Dienstort. Hierum gehe es im vorliegenden Fall nicht. Die Unterscheidung zwischen einer Versetzung auf Antrag und einer Versetzung auf eine freie Planstelle beruhe in jedem Fall auf einem falschen Verständnis des Statuts.
Die Untersuchung der Rechtsgrundlage für die Versetzung der Beamten, die vor dem 24. November 1976 einem Presseund Informationsbüro zugewiesen seien, an einen anderen Dienstort sei auch nicht überzeugender. Eine ohne die Einwilligung des Beamten beschlossene Versetzung verstoße, was ihre Rechtsgrundlage angehe, keineswegs gegen Artikel 7 Absatz 1 des Statuts; sie widerspreche auch nicht dem Artikel 117 EWG-Vertrag: Die bloße Tasache, daß eine Versetzung nicht die Zustimmung eines Beamten finde, bedeute keineswegs, daß sie die Lebensbedingungen dieses Beamten ganz erheblich erschwere und damit dem Vertrag zuwiderlaufe.
Der Begriff der strafweisen Versetzung, den die Klägerinnen anführten, sei innerhalb des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft unbekannt, und da die Strafen, die gegen einen Beamten verhängt werden könnten, in Artikel 86 des Statuts abschließend aufgezählt seien, werde es der Gerichtshof nicht verabsäumen, eine Versetzungsverfügung aufzuheben, deren tatsächlicher Grund disziplinarischer Natur sei.
Hinsichtlich der Wiederverwendungsversetzung bestehe kein Grund, die Wirksamkeit einer solchen Versetzung ausschließlich auf den Fall zu beschränken, in dem der von dem Beamen bekleidete Dienstposten aus Gründen des dienstlichen Interesses nicht mehr besetzt werde; vielmehr sei jede Versetzung rechtmäßig, sofern sie dem dienstlichen Interesse entspreche und die dem Beamten aufgrund des Statuts zustehenden Rechte wahre, unabhängig davon, ob sie die Zustimmung des betroffenen Bediensteten finde oder nicht.
Da also die Einwilligung des Beamten im Falle der Versetzung im allgemeinen nicht erforderlich sei, sei noch festzustellen, daß der Wortlaut des Beschlusses vom 24. November 1976 nichts Gegenteiliges besage.
d) Wenn die Klägerinnen der Kommission jede Rechtsetzungsbefugnis auf dem Gebiete der Rechtsstellung der Beamten absprächen, so ließen sie damit das Bestehen zahlreicher allgemeiner Ausführungsbestimmungen zu verschiedenen Vorschriften des Statuts außer acht, die von der Kommission erlassen seien. Der Gerichtshof habe die Befugnis der Kommission anerkannt, eine Änderung der Verwendung eines Beamten zu beschließen, unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelmaßnahme, um eine Maßnahme im Rahmen eines bereits bestehenden Systems oder um eine Maßnahme anläßlich einer globalen Umorganisation handele.
Der Gerichtshof habe außerdem, in sehr allgemein gehaltenen Formulierungen, das Recht der Verwaltung anerkannt, die Organisation einer bestimmten Dienststelle sowie die Verwendung der Beamten im dienstlichen Interesse zu ändern.
e) Indem die Kommission im Jahre 1976 erlassene Bestimmungen im Jahre 1980 auf die Klägerinnen angewendet habe, habe sie nicht gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung verstoßen.
f) Die Klägerinnen hätten keineswegs nachgewiesen, daß im vorliegenden Fall kein dienstliches Interesse bestehe oder daß es gegenüber dem ihnen durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen entstehenden Schaden zurückstehen müsse.
Was den behaupteten Schaden angehe, so beruhe das Vorbringen der Klägerinnen auf einem falschen Verständnis der Funktionsprinzipien des Rotationssystems: Die einem Presse- und Informationsbüro zugewiesenen Beamten seien keineswegs aufgrund dieses Systems gezwungen, ihren Wohnort und den ihrer Familie alle drei Jahre in ein anderes Land' zu verlegen. Grundsätzlich blieben sie in dem Büro, dem sie zugewiesen seien, für einen Zeiraum von drei Jahren, der auf sechs Jahre verlängert werden könne, und würden nach Ablauf dieses Zeitraums wieder einer Dienststelle am Sitz der Kommission oder gegebenenfalls einem anderen Presse- und Informationsbüro zugewiesen. Im allgemeinen würden die Beamten wieder der Hauptverwaltung zugewiesen und unterlägen daher keinen Maßnahmen mehr, die im Rahmen der Rotation ergingen. Es gehe also für die Klägerinnen nicht darum, alle drei Jahre ihren Wohnort wechseln zu müssen. Der Vorwurf der Klägerinnen, die angefochtenen Entscheidungen brächten das Netz ihrer sozialen und familiären Beziehungen vollkommen durcheinander, sei ungerechtfertigt: Sie seien in Luxemburg beziehungsweise in Brüssel eingestellt worden, bevor sie dem Presse- und Informationsdienst in Rom zugewiesen worden seien. Sie hätten also wissen müssen, daß mit der Eigenschaft eines Gemeinschaftsbeamten die Verpflichtung verbunden sein könne, seine Tätigkeit außerhalb des Herkunftsstaats auszuüben; eine solche Erschwernis stelle im übrigen lediglich das Gegenstück zu bestimmten Vorteilen dar, die den Beamten gewährt würden.
g) Die von den Klägerinnen vorgebrachten persönlichen Gründe seien vom Rotationsausschuß nicht so eingeschätzt worden, daß sie ihrer Wiedereinweisung entgegenstünden.
h) Das Rotationssystem solle sowohl eine gewisse Erstarrung verhindern, die bei den Presse- und Informationsbüros auftreten könnte, wenn keine regelmäßige Erneuerung des Personals gewährleistet wäre, als auch den diesen Büros zugewiesenen Beamten die Möglichkeit geben, nach einer bestimmten Zeit an den Sitz der Kommission zurückzukehren, um sich mit dem Dienstbetrieb der Hauptverwaltung vertraut zu machen und so ihre Erfahrungen zu erweitern und damit zugleich ihre Beförderungschancen zu erhöhen.
Diese Ziele hätten auch für die Beamten der Laufbahngruppe C Geltung: Als Angehörige der Besoldungsgruppe C 2 versähen die Klägerinnen das Amt eines Bürosekretärs, das direkt unter dem Amt eines Bürohauptsekretärs der Besoldungsgruppe C 1 angesiedelt sei und eine gewisse Verantwortung mit sich bringe. Zudem hätten die Sekretäre seit der im Jahre 1972 erfolgten Änderung des Statuts die Möglichkeit, in der Laufbahngruppe B, genauer gesagt in die Besoldungsgruppen der neuen Laufbahnen B 2/B 3 (Sekretariatshauptinspektor) und B 4/B 5 (Sekretariatsinspektor) aufzusteigen.
Die vielseitige Erfahrung, die die Klägerinnen bei einer Verwendung am Sitz der Kommission gewinnen könnten, könne sich sowohl auf ihren Ausbildungsstand als auch auf ihre Beförderungschancen günstig auswirken. Das Rotationssystem entspreche dem dienstlichen Interesse, da es gleichzeitig die Tätigkeit der Dienststellen verbessern und die Beförderungschancen der Beamten fördern solle.
2. Zur Rüge der mangelnden Begründung
Die Klägerinnen halten die angefochtenen Entscheidungen auf jeden Fall wegen fehlender Begründung für nichtig.
a) Die Kommission habe in allen ihren Äußerungen zu den streitigen Entscheidungen die Durchführung' des Rotationssystems als Grund angegeben. Diese Begründung könne nicht als zutreffend angesehen werden: Das Rotationssystem könne vollkommen nach Maßgabe seiner normalen Modalitäten durchgeführt werden, ohne daß es rückwirkend angewendet werde. Die rückwirkende Anwendung sei im übrigen in dem Beschluß vom 24. November 1976 nicht vorgesehen. Die Kommission sei daher verpflichtet gewesen, ihre Entscheidungen zu begründen und die Gründe für die rückwirkende Anwendung des Systems anzugeben. In Wirklichkeit gebe es keine vernünftigen Gründe zu ihrer Rechtfertigung. Dieser Begründungsmangel müsse zur Nichtigkeit der Entscheidungen aufgrund des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts führen.
b) Der Beschluß vom 24. November 1976 erlaube die Berücksichtigung persönlicher Probleme, die sich für die Beamten der Laufbahngruppen B und C ergeben könnten. Die Verwaltung habe es gleichwohl unterlassen, den Klägerinnen die Gründe mitzuteilen, aus denen sie die von ihnen vorgetragenen persönlichen und familiären Umstände für unerheblich gehalten habe. Es sei die Pflicht der Kommission, die allgemeinen Grundsätze anzuführen, die sie bei der Auswahl der versetzten Beamten anwende, um namentlich dem Gerichtshof die Möglichkeit zu geben festzustellen, ob diese Grundsätze angemessen seien und ob sie auf die Klägerinnen richtig angewendet worden seien. Eine solche Verpflichtung erfordere keinerlei vergleichende Überprüfung der persönlichen Situation der verschiedenen betroffenen Beamten.
c) Das Verwaltungsverfahren zur Versetzung der Klägerinnen von Rom nach Brüssel sei Ende 1979 eingeleitet worden. Während dieser ganzen Zeit habe die Kommission stets erklärt, der Grund für die Versetzung der Klägerinnen liege darin, daß das Rotationssystem angewendet werden müsse. Diesem System zufolge müßten die an einen anderen Dienstort versetzten Beamten durch andere Beamte ersetzt werden. Die Versetzung der Klägerinnen nach Brüssel sei für den 1. Januar 1981 beschlossen worden, wenn sie auch inzwischen aufgeschoben worden sei; jedoch sei nicht rechtzeitig ein Versetzungsverfahren eingeleitet worden, um die in Rom freigewordenen Dienstposten zu besetzen. Die Kommission habe also in Wirklichkeit die Klägerinnen nicht im Rahmen des Rotationssystems versetzt; ihre Versetzung habe nur zu einer Verringerung des Personals im Presse- und Informationsbüro gedient. Die angefochtenen Entscheidungen seien daher aus einem anderen als dem von der Kommission behaupteten Grund getroffen worden und deshalb wegen falscher Begründung rechtswidrig.
Die Kommission hält die Rüge für unbegründet.
a) Bezüglich des Vorwurfs, die Kommission habe nicht den Grund für die rückwirkende Anwendung des Beschlusses vom 24. November 1976 angegeben, sei daran zu erinnern, daß dem Beamten kein wohlerworbenes Recht auf die Beibehaltung der im Augenblick seines Dienstantritts geltenden Regelung zustehe und daß die Verwaltung jederzeit die Vorschriften ändern könne, die für die Rechtsstellung ihrer Bediensteten maßgebend seien, vorausgesetzt, daß dies nur für die Zukunft erfolge. Dies sei im vorliegenden Fall auch geschehen, da der Beschluß der Kommission aus dem Jahre 1976 erstmals im Jahre 1980 angewendet worden sei. Die Verwaltung habe diesen Beschluß demnach nicht rückwirkend angewendet, und sie habe selbstverständlich in dieser Hinsicht keine Erläuterung zu geben brauchen.
b) Der Verwaltung könne nicht der Vorwurf gemacht werden, keine Gründe dafür angegeben zu haben, daß die von den Klägerinnen geltend gemachten persönlichen und familiären Umstände nicht anerkannt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse die Begründungspflicht zu dem der Anstellungsbehörde eingeräumten Ermessensspielraum in Bezug gesetzt werden, und es müßten nicht nur das Schreiben, durch das eine Entscheidung bekanntgegeben werde, sondern auch die Umstände, unter denen sie erlassen und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden sei, berücksichtigt werden. Die Umstände zeigten, daß die von den Klägerinnen geltend gemachten persönlichen Gründe für nicht entscheidend gehalten worden seien. Eine Begründung, die eine Gegenüberstellung der von den anderen Beamten derselben Laufbahngruppe, denen ein Aufschub der Rotationsmaßnahme gewährt worden sei, geltend gemachten persönlichen Gründe enthalte, sei für sämtliche beteiligten Beamten nachteilig.
Die Klägerinnen hätten im übrigen keinen Gesichtspunkt vorgebracht, der die Feststellung ermöglicht hätte, daß die von ihnen angeführten Gründe stärkere Beachtung verdient hätten als die von den Beamten, denen ein Aufschub der Rotationsmaßnahme gewährt worden sei, geltend gemachten Gründe.
c) Da es sich um eine kollektive Maßnahme zur Organisation des Dienstes handele, die aufgrund eines bereits bestehenden und den Klägerinnen bekannten Systems getroffen worden sei, enthalte die fragliche Entscheidung nicht für jeden Fall eine eigene Begründung.
Was die allgemeine Begründung angehe, die in der Mitteilung des mit Personalfragen betrauten Kommissars an die Kommission vom 14. November 1979 enthalten sei, könnten sich die Klägerinnen nicht darauf berufen, daß sie ihnen nicht mitgeteilt worden sei: Es stehe unbestreitbar fest, daß sie hiervon Kenntnis gehabt hätten, da sie selbst dieses Schreiben vorgelegt hätten.
d) Daraus, daß die Anstellungsbehörde beschlossen habe, im Büro in Rom keinen Ersatz für die Klägerinnen vorzunehmen, ergebe sich keineswegs, daß der Hauptrund für die angefochtenen Entscheidungen — die Anwendung des Rotationssystems — falsch sei. Es sei lediglich so, daß die Anstellungsbehörde, nachdem die Kommission die Liste der im Jahre 1980 der Rotation unterworfenen Beamten beschlossen habe, überdies zu der Ansicht gelangt sei, daß es im dienstlichen Interesse liege, die Klägerinnen nicht zu ersetzen. Daraus, daß zu der ursprünglichen Begründung für eine Entscheidung ein Grund hinzukomme, der sich aus dem dienstlichen Interesse ergebe, folge selbstverständlich nicht, daß diese Begründung als unzutreffend angesehen werden müsse.
V — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 22. Januar 1981 haben die Klägerinnen, vertreten durch die Rechtsanwälte Moutrier und Napoletano, und die Kommission, vertreten durch Herrn Pipkorn und Rechtsanwalt Jacob, mündlich verhandelt und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, ihre Versetzung nach Brüssel sei nicht, wie es das Rotationssystem erfordert hätte, beschlossen worden, um ihre Ersetzung im Presse- und Informationsbüro in Rom zu ermöglichen, sondern im Rahmen einer Verringerung des Personals in diesem Büro. Die angefochtenen Entscheidungen seien daher wegen Ermessensmißbrauchs fehlerhaft.
Die Kommission habe die Zielsetzung des Rotationssystems mißachtet: Das dienstliche Interesse, das dieses System rechtfertigen solle, könne nicht ein Verfahren der halben Rotation legitimieren, dessen einziges Ziel es sei, dadurch, daß die an den Sitz der Kommission versetzten Beamten nicht ersetzt würden, die Stellenzahl in dem Büro zu verringern, das sie hätten verlassen müssen. Bei der Versetzung der Klägerinnen handele es sich in Wirklichkeit um eine verschleierte Entscheidung über den Personalabbau.
Die Kommission hat geltend gemacht, die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge des Ermessensmißbrauchs sei gemäß Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung unzulässig. Jedenfalls sei sie nicht begründet: Die Klägerinnen hätten in keiner Weise den Nachweis für schwerwiegende und übereinstimmende Anzeichen erbracht, die die Annahme zuließen, daß die angefochtenen Entscheidungen aus anderen als den angeführten Gründen getroffen worden seien und daß sie vor allem nicht dem dienstlichen Interesse entsprächen. Ein zweiter, ebenfalls auf das dienstliche Interesse gestützter Grund sei zu dem ursprünglichen Grund für die ergangenen Entscheidungen hinzugekommen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Februar 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Frau Carbognani und Frau Coda Zabetta, als Sekretärinnen beim Presseund Informationsbüro der Kommission in Rom tätige Beamtinnen der Besoldungsgruppe C 2, haben mit Klageschriften, die am 11. Juli 1980 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen ihre Umsetzung vom Büro in Rom an den Sitz der Kommission in Brüssel verfügt wurde.
2 Frau Carbognani ist ursprünglich im Jahre 1962 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS getreten. Sie war in Luxemburg bis zum 5. Juli 1968 tätig, als sie von der GD X der Kommission übernommen und dem Presseund Informationsbüro in Rom zugewiesen wurde.
3 Frau Coda Zabetta ist im Jahre 1965 in den Dienst der Kommission der EWG getreten. Sie war in Brüssel bis zum 5. Juli 1968 tätig, als sie, wie ihre Kollegin, von der GD X übernommen und dem Presse- und Informationsbüro in Rom zugewiesen wurde.
4 Mit Beschluß vom 24. November 1976 hat die Kommission ein Rotationssystem für die Presse- und Informationsbüros eingeführt. Diesem Beschluß zufolge beträgt die normale Dauer der Einweisung von Beamten in die Außenstellen künftig drei Jahre und kann von Jahr zu Jahr bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden. Dieses System findet auf das gesamte Personal der Laufbahngruppen A, B und C Anwendung, wobei allerdings zu beachten ist, daß hinsichtlich der Beamten der Laufbahnruppen B und C besondere dienstliche oder persönliche Probleme Berücksichtigung finden können. Aufgrund dieses Beschlusses wird jedes Jahr der Plan für die Rotationsverschiebungen durch einen Ad-hoc-Ausschuß erstellt und von der Kommission beschlossen.
5 Am 2. Oktober 1979 beschloß der Ausschuß, die Namen der Antragstellerinnen in die Liste der für 1980 vorgesehenen Verschiebungen aufzunehmen; die Liste wurde am 28. November 1979 von der Kommission bestätigt.
6 Am 17. Dezember 1979 richtete der Generaldirektor Personal an beide Klägerinnen ein Schreiben, in dem er auf den Beschluß über die Errichtung des Rotationssystems hinwies, ihnen mitteilte, daß ihr Name auf die Liste der für 1980 geplanten Verschiebungen gesetzt worden sei, und sie aufforderte, sich auf ihre Wiederverwendung am Sitz der Kommission in Brüssel für September dieses Jahres vorzubereiten.
7 Nachdem die Klägerinnen gegenüber der Verwaltung dazu Stellung genommen hatten, legten sie am 12. März 1980 gleichlautende Beschwerden aufgrund von Artikel 90 des Beamtenstatuts ein. Da die Kommission innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist keine Antwort erteilte, haben sie am 11. Juli 1980 Klagen erhoben mit dem Antrag, die Umsetzungsentscheidungen aufzuheben. Gleichzeitig haben sie gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung den Antrag gestellt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der angefochtenen Entscheidungen auszusetzen.
8 Mit Beschluß vom 31. Juli 1980 hat der die Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes wahrnehmende Richter in Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission die oben erwähnten Schreiben des Generaldirektors für Personal nicht als förmliche Entscheidungen, sondern als bloße Ankündigungen ansah, festgestellt, daß über die Anträge auf einstweilige Anordnung nicht entschieden zu werden braucht.
9 Am selben Tage unterzeichnete der Leiter des Sonderdienstes Management und Organisation, Personalbestand in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde förmliche Entscheidungen über die Umsetzung der Klägerinnen nach Brüssel mit Wirkung vom 1. Januar 1981.
10 Im Anschluß an neue Anträge auf einstweilige Anordnung, die die Klägerinnen am 5. Dezember 1980 gestellt hatten, um einen Aufschub der Umsetzungsentscheidungen zu erreichen, beschloß die Kommission, den Vollzug dieser Entscheidungen bis zum 1. April 1981 auszusetzen, um dem Gerichtshof Gelegenheit zur Entscheidung über die Klagen zu geben. Daraufhin haben die Klägerinnen ihre Anträge auf einstweilige Anordnung zurückgenommen.
11 Mit Beschluß vom 18. Dezember 1980 sind die beiden Rechtssachen für die Zwecke des mündlichen Verfahrens und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
Zur Zulässigkeit
12 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klagen, da der Gegenstand der Klagen, das Schreiben des Generaldirektors für Personal vom 17. Dezember 1979, lediglich eine vorbereitende Maßnahme für eine der Anstellungsbehörde vorbehaltene spätere Entscheidung dargestellt habe. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe daher noch keine förmliche und endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vorgelegen. Diese Behörde habe, in Gestalt des Leiters des Dienstes Management und Organisation, Personalbestand, diese Entscheidung vielmehr am 31. Juli 1980 getroffen.
13 Diese Einrede ist zurückzuweisen.
14 Berücksichtigt man nämlich den Wortlaut des Schreibens vom 17. Dezember 1979 wie auch die Rechtsstellung seines Verfassers, so kann man den Klägerinnen nicht vorwerfen, daß sie diese Mitteilung für eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde gehalten haben. Hätten sie sie nicht gemäß Artikel 90 des Statuts angefochten, so wäre ihnen später möglicherweise die Einrede der Unzulässigkeit entgegengehalten worden wegen nicht fristgerechter Anfechtung einer Maßnahme, durch die ihnen mitgeteilt wurde, daß ihre Wiederverwendung am Behördensitz spätestens für September 1980 geplant sei, und die daher objektiv als endgültige Entscheidung angesehen werden konnte.
15 Da die Entscheidung der Anstellungbehörde und die vorbereitende Entscheidung vom 17. Dezember 1979, abgesehen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens, den gleichen Inhalt haben, können die beiden Maßnahmen in bezug auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten als eine einzige Entscheidung betrachtet werden.
Zur Begründetheit
16 Die Klägerinnen stützen ihre Klagen auf zwei Rügen, nämlich die Verletzung verschiedener Vorschriften des Statuts und eine unzureichende Begründung. In ihrer Erwiderung wie auch in der mündlichen Verhandlung haben sie zudem die Rüge des Ermessensmißbrauchs im Hinblick darauf erhoben, daß sich im Laufe des Verfahrens gezeigt habe, daß der Grund für ihre Umsetzung in Wirklichkeit nicht das Interesse an einer Rotation des Personals gewesen sei, sondern die Absicht, den Personalbestand im Büro in Rom zu verringern.
17 Die Rüge der Verletzung des Statuts umfaßt mehrere Vorwürfe, die sich auf die Anwendbarkeit des Rotationsbeschlusses auf die Klägerinnen, die Einzelheiten dieses Beschlusses insoweit, als er die Umsetzung der Beamten ohne ihr Einverständnis zuläßt, und die Beurteilung der persönlichen Situation der Klägerinnen beziehen.
18 Die Prüfung dieser Rügen und der Verteidigungsmittel ergibt, daß sich die Parteien nicht über die Qualifizierung der streitigen Maßnahmen einig sind. Die Klägerinnen sind der Ansicht, sie seien gemäß Artikel 7 des Statuts versetzt worden, während der betreffende Vorgang der Kommission zufolge — entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis — als eine Änderung der Zuweisung der fraglichen Dienstposten mit ihren Inhabern anzusehen ist. Die Klägerinnen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Kommission in ihrem Beschluß vom 24. November 1976 selbst das System dahin gehend kennzeichne, daß es im Rahmen der Anwendung der Mobilität den Wechsel [wörtlich: die Versetzung] von Beamten zwischen den Büros und dem Sitz der Kommission regele.
Zur Bedeutung der Begriffe der Wiedereinweisung und der Versetzung nach dem Statut
19 Nach dem System des Statuts erfolgt eine Versetzung im eigentlichen Sinne des Wortes nur bei der Umsetzung eines Beamten auf eine freie Planstelle. Daraus folgt, daß jede eigentliche Versetzung den in den Artikeln 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formalitäten unterliegt. Demgegenüber gelten diese Formalitäten nicht bei einer Wiedereinweisung des Beamten mit seinem Dienstposten, da eine derartige Umsetzung keine freie Planstelle zur Folge hat.
20 Die Untersuchung der Maßnahmen, die den Klagen zugrunde liegen, ergibt, daß die gegenüber den Klägerinnen getroffenen Entscheidungen aufgrund der Tatsache, daß die Stelleninhaberinnen mit ihrem Dienstposten umgesetzt werden, nicht zum Freiwerden einer Planstelle führen und daher keine Versetzungen im Sinne des Statuts darstellen. Insoweit ist die von den Klägerinnen und zuweilen auch von der Kommission verwendete Terminologie unpassend.
21 Diese fehlerhafte Bezeichnung beeinträchtigt allerdings nicht die Tragweite des Vorbringens der Klägerinnen. Die Entscheidungen über die Wiedereinweisung unterliegen nämlich — wie die Kommission selbst durch eine ständige, mit den streitigen Maßnahmen bestätigte Praxis anerkennt — hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten ebenso wie die Versetzungen den Grundsätzen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts, namentlich insoweit, als die Wiedereinweisung der Beamten nur im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgen darf. Unabhängig von der Quailifizierung der streitigen Maßnahmen müssen also die von den Klägerinnen erhobenen Rügen im Lichte der Grundsätze des Artikels 7 Absatz 1 geprüft werden.
Zur ersten Rüge :
— Anwendbarkeit des Rotationsbeschlusses auf die Klägerinnen
22 Die Klägerinnen machen als erstes geltend, sie seien bereits 1968 in ihren Dienstposten im Büro in Rom eingewiesen worden und daher von dem Rotationsbeschluß, der erst am 24. November 1976 ergangen sei, nicht betroffen. Zumindest müsse das berechtigte Vertrauen in den Fortbestand ihrer Verwendung geschützt werden, das sie aufgrund der früheren Praxis der Kommission gehabt hätten.
23 Dieses Vorbringen der Klägerinnen verkennt die Grundsätze des Statuts bezüglich der Verwendung von Beamten sowie die Tragweite, die dem Rotationsbeschluß insoweit zukommt. Das Funktionieren der Gemeinschaftsverwaltung bringt nämlich für jeden europäischen Beamten die Verpflichtung mit sich, jede der Laufbahn- und Besoldungsgruppe seines Dienstpostens entsprechende Verwendung im Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen innerhalb der gesamten Gemeinschaft an jedem Dienstort des Organs, bei dem er seine Tätigkeit ausübt, zu akzeptieren. Die persönlichen und familiären Zwänge, die mit der Ausübung des Dienstes unter diesen Bedingungen verbunden sein können, werden durch die Vorteile und Vorrechte ausgeglichen, die sich aus dem Statut des europäischen öffentlichen Dienstes ergeben.
24 Hieraus folgt, daß auch vor Inkrafttreten des Rotationsbeschlusses jeder Beamte, der auf einem Dienstposten in einem außerhalb des Hauptsitzes errichteten Büro der Kommission verwendet wurde, jederzeit entsprechend den mit der Organisation der Dienststellen verbundenen Erfordernissen zurückberufen werden konnte. Auch wenn die Kommission seinerzeit die Verwendung der Klägerinnen — wie übrigens auch die von anderen Beamten, die sich in einer ähnlichen Situation befanden — lange Zeit nicht geändert hat, so hat dies doch für die Betroffenen keinen Anspruch auf eine unbefristete Verlängerung dieser Situation begründet.
25 Der Beschluß vom 24. November 1976 kann demnach nicht so verstanden werden, daß er neue materiellrechtliche Vorschriften für die Verwendung von Beamten in den Außenstellen einführt; seine Bedeutung liegt darin, daß er ein System gelegentlicher Entscheidungen durch ein System des geregelten Stellentauschs ersetzt, das den Erfordernissen der Vorhersehbarkeit und der Gerechtigkeit gegenüber den betroffenen Beamten besser entspricht. Es war daher nur normal, daß dieses System zunächst auf diejenigen Beamten angewendet wurde, die bereits seit langem in den Außenstellen beschäftigt waren, ohne daß man von Rückwirkung sprechen könnte, da eine Entscheidung über ihre Rückberufung nach den allgemeinen Grundsätzen des Statuts bereits vorher hätte ergehen können.
26 Dieser Vorwurf ist somit zurückzuweisen.
— Kritik an den Modalitäten des Rotationsbescblnsses
27 Die Klägerinnen betonen, daß sie sich nicht gegen das Rotationssystem als solches wenden wollten; ihrer Ansicht nach ist dieses System bei ordnungsgemäßer Anwendung gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sie kritisieren jedoch seine Anwendung, soweit diese zu Wiedereinweisungen selbst gegen den Willen der Beamten führt. Hierzu führen sie aus, daß Versetzungen von Beamten grundsätzlich nur einvernehmlich erfolgen könnten, da Versetzungen von Amtswegen nur in Sonderfällen möglich seien.
28 Die hierzu von den Klägerinnen entwickelten Überlegungen finden im System des Statuts keine Stütze. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die Organe der Gemeinschaft frei sind in der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und in der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben (vgl. die Urteile vom 11. Juli 1968, Labeyrie, Rechtssache 16/67, Slg. 1968, 436; 16. Juni 1971, Vistosi, Rechtssache 61/70, Slg. 1971, 535; 14. Juli 1977, Geist, Rechtssache 61/76, Slg. 1977, 1419). Die Ansicht der Klägerinnen, eine Wiedereinweisung könne im Normalfall nur mit Zustimmung des betroffenen Beamten erfolgen, hätte zur Folge, daß die Dispositionsfreiheit der Organe hinsichtlich der Organisation ihrer Dienststellen und der Anpassung dieser Organisation an die Entwicklung der Bedürfnisse in untragbarer Weise beschränkt würde.
29 Bei derartigen Maßnahmen haben die Organe die statutarischen Garantien und unter diesen namentlich Artikel 7 des Statuts zu beachten, der jedem Beamten die Gewähr gibt, daß er unter allen Umständen eine seiner Laufbahn- und Besoldungsgruppe entsprsehende Planstelle findet.
30 Hinsichtlich dieser Erfordernisse ist jedoch an den Grundsätzen des Rotationsbeschlusses nichts auszusetzen. Wie bereits in dem erwähnten Beschluß vom 31. Juli 1980 ausgeführt worden ist, werden mit dem Rotationssystem mehrere Ziele verfolgt, wie etwa die Beweglichkeit der Dienststellen, die Erweiterung und optimale Ausnutzung der Berufserfahrung der Beamten, der Zusammenhalt zwischen der Hauptverwaltung und den Außenstellen sowie die gleichmäßige Entwicklung der Laufbahnen der betroffenen Beamten. Daraus folgt, daß die Kommission ihre Organisations- und Verwaltungsbefugnisse nicht überschritten hat, als sie die Entscheidung über die Umsetzung der Klägerinnen aufgrund des durch den Rotationsbeschluß festgelegten Systems traf.
31 Die von den Klägerinnen gegen die eigentliche Regelung des Beschlusses vom 24. November 1976 erhobenen Vorwürfe, daß dieser die Änderungen der Verwendung zwischen der Hauptverwaltung und den verschiedenen Außenbüros selbst gegen den Willen der Betroffenen systematisch regele, sind daher zurückzuweisen.
— Beurteilung der persönlichen Situation der Klägerinnen
32 Hierzu tragen die Klägerinnen zunächst vor, daß das Rotationssystem, auch wenn man zugebe, daß es für höherrangige Beamte gerechtfertigt sei, auf Beamte ihrer Laufbahngruppe, die mit rein ausführenden Aufgaben betraut seien, nicht anwendbar sei. Überdies meinen sie, daß die Kommission ihre persönliche Situation und die mit ihrer Umsetzung von Rom nach Brüssel verbundenen schwerwiegenden Nachteile nicht, wie es geboten gewesen wäre, berücksichtigt habe.
33 Was zunächst die Anwendung des Beschlusses vom 24. November 1976 auf das Büropersonal angeht, so kann der Kommission nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie grundsätzlich auch die Beamten dieser Laufbahngruppe in die Umsetzungsmaßnahmen mit einbezogen hat. Dieses Personal nimmt nämlich auf seiner Ebene an den Informations-, Kontakt- und Repräsentationsaufgaben teil, die den in den verschiedenen Mitgliedstaaten errichteten Presse- und Informationsbüros übertragen sind. Unter diesen Umständen kann nicht beanstandet werden, daß dieses Personal an dem Austausch zwischen dem Hauptsitz und den verschiedenen dezentralisierten Büros im Interesse einer engen Verflechtung zwischen der Kommissionsverwaltung und ihren Außenstellen beteiligt wird.
34 Es würde im übrigen nicht den Zielsetzungen des Stauts, das für alle davon erfaßten Personen gleich ist, entsprechen, wenn zwischen den Laufbahngruppen Unterschiede in bezug auf die Verwendung der Beamten in geographischer Hinsicht gemacht würden. Nur die örtlichen Bediensteten, die vertraglich an einem bestimmten Ort eingestellt werden, haben das Recht, sich einer Änderung des Ortes ihrer Verwendung zu widersetzen, da in ihrem Fall die Festschreibung des Arbeitsortes Bestandteil der Beschäftigungsbedingungen selbst ist; die Kehrseite dieser Festschreibung besteht im übrigen darin, daß diesen Bediensteten nicht die Vorteile zustehen, die den unter das Statut fallenden Beamten vorbehalten sind.
35 Es ist darauf hinzuweisen, daß der Beschluß vom 24. November 1976, der also die Beamten der Laufbahngruppen B und C grundsätzlich in das Rotationsprinzip mit einbezieht, zu deren Gunsten elastischere Anwendungsmodalitäten vorsieht, die gegebenenfalls eine Berücksichtigung der dienstlichen Probleme und eventuell auftretenden personellen Fragen ermöglichen. Es ist unbestritten, daß die Klägerinnen aufgrund dieser Bestimmung Gelegenheit hatten, der Verwaltung ihre Schwierigkeiten darzulegen, und daß ihr Fall gleichzeitig mit demjenigen aller anderen Beamten, die gegenüber ihrer Umsetzung Einwendungen vorzubringen hatten, geprüft worden ist. Die Verwaltung war jedoch nicht der Ansicht, daß die von den Klägerinnen dargelegten Schwierigkeiten ernst genug waren, um gegenüber den dienstlichen Erfordernissen zu überwiegen.
36 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß beide Klägerinnen ursprünglich am Hauptsitz der Organe eingestellt worden sind, die eine bei der Flohen Behörde in Luxemburg, die andere bei der Kommission der EWG in Brüssel, und daß ihnen ursprünglich Büroarbeiten in der Hauptverwaltung dieser beiden Organe zugewiesen worden sind. Im Rahmen der Neustrukturierung der Verwaltung im Anschluß an die Fusion der europäischen Exekutiven sind sie im Jahre 1968 von der Generaldirektion Presse und Information übernommen und dem Büro in Rom zugewiesen worden. Sie haben ihre Tätigkeit in Rom während eines langen Zeitraums ausgeübt, der bei weitem das überschreitet, was im Rotationsbeschluß als im Hinblick auf die dienstlichen Erfordernisse normaler Zeitraum angesehen wird.
37 Gegen ihre Umsetzung haben die beiden Klägerinnen persönliche und familiäre Gründe geltend gemacht, zu denen für die zweite Klägerin ein Schulproblem für ihr Kind hinzukommt. Diese Gründe sind so beschaffen, daß der Verwaltung, auch wenn man von jeder Grundsatzfrage absieht, nicht der Vorwurf gemacht werden kann, daß sie sie dem dienstlichen Interesse untergeordnet hat. Was insbesondere die schulischen Probleme betrifft, so ist festzustellen, daß ihre Lösung dank der von den Organen und den Regierungen der Mitgliedstaaten getroffenen Bestimmungen für die Familien der europäischen Beamten keine unüberwindlichen Probleme aufwerfen dürfte.
38 Die von den Klägerinnen auf ihre Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe C und auf das Vorliegen persönlicher Probleme gestützten Vorwürfe sind daher ebenfalls zurückzuweisen.
Zur zweiten Rüge: Mangelhafte Begründung
39 Unter Bezugnahme auf Artikel 25 Absatz 2 des Statuts machen die Klägerinnen schließlich geltend, die sie betreffenden Umsetzungsentscheidungen seien nicht begründet worden.
40 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Verwaltung in den Schreiben an die Klägerinnen vom 17. Dezember 1979 ausdrücklich auf den Rotationsbeschluß verwiesen hat. Die Klägerinnen waren daher sowohl über die oben angeführten Gründe für diese Maßnahme als auch über die ihnen eröffnete Möglichkeit, etwaige Einwendungen vorzubringen, unterrichtet. In Anbetracht des Zusammenhangs, in dem die streitigen Entscheidungen ergangen sind und der den Klägerinnen vollständig bekannt war, brauchten diese Entscheidungen nicht speziell begründet zu werden.
41 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur dritten Rüge: Ermessensmißbrauch
42 In ihrer Erwiderung und, noch ausdrücklicher, in der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen der Kommission einen Ermessensmißbrauch vorgeworfen, da sich während des Verfahrens herausgestellt habe, daß ihre Umsetzung, die ursprünglich als ein Austausch von Beamten zwischen der Hauptverwaltung und dem Büro in Rom dargestellt worden sei, in Wirklichkeit bezweckt habe, den Personalbestand in diesem Büro zu verringern. Es sei nämlich mittlerweile klar geworden, daß sie dort nicht ersetzt worden seien.
43 Die Kommission hat nicht bestritten, daß dies letzten Endes das Ziel ihres Vorgehens war. Die von ihr im Verfahren vorgelegten Zahlen zeigen in der Tat, daß das Büro in Rom, verglichen mit ähnlichen Büros in anderen Mitgliedstaaten, auf der Ebene des Büropersonals zu stark besetzt ist und auf angemessenere Verhältnisse zurückgeführt werden muß.
44 Hierzu ist festzustellen, daß es bei der Durchführung des durch den Beschluß vom 24. November 1976 eingeführten Rotationssystems keineswegs ausgeschlossen ist, daß die Kommission anläßlich der Personalverschiebungen hinsichtlich des Personalbestands Anpassungen zwischen der Hauptverwaltung und den verschiedenen Außenstellen vornimmt. Da die Klägerinnen mit ihrem Dienstposten in die Hauptverwaltung umgesetzt worden sind, haben sie kein Interesse daran, die anläßlich ihres Weggangs getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf das Büro, dem sie zuvor zugewiesen waren, zu kritisieren.
45 Aus all diesen Gründen ergibt sich, daß die Klagen abzuweisen sind.
Kosten
46 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
47 Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.