Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1981

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1981 – C-148/79

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1981:54

In der Rechtssache 148/79,

Walter Korter, Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Georg Hornung, Trier, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre-Paul Schleimer, 78, Grand'rue, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre L. Prüm, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

wegen einer Klage auf Verpflichtung des Rates, den Antrag des Herrn Korter auf Änderung seiner dienstlichen Verwendung rechtsmittelfähig zu bescheiden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Touffait und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL Tatbestand

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Am 11. August 1978 veröffentlichte das Generalsekretariat des Rates die Mitteilung für das Personal Nr. 189/78, mit der die Beamten des Generalsekretariats davon in Kenntnis gesetzt wurden, daß in der Generaldirektion E, Direktion III, Beitrittsverhandlungen, die Stelle eines Verwaltungsrats der Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe A 7/A 6, vorläufig für ein Jahr frei sei.

Die Beamten, die an dieser Planstelle interessiert waren und glaubten, die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wurden gebeten, bis spätestens 29. September 1978 einen Antrag auf Änderung der dienstlichen Verwendung bei der Verwaltung, Dienststelle Personalbestand, einzureichen. Zulässig waren Bewerbungen von Beamten, die bereits eine A 7/A 6-Stelle innehatten.

In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, daß kein Bewerbungsfragebogen ausgefüllt zu werden brauche; ein Vermerk und ein beigefügter kurzer Lebenslauf würden ausreichen.

Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung beantragte Herr Walter Korter, Verwaltungsrat beim Generalsekretariat des Rates seit dem 1. Oktober 1973, mit Vermerk vom 27. September 1978 die Änderung seiner dienstlichen Verwendung.

Mit Vermerk vom 6. Februar 1979 teilte der Leiter der Dienststelle Personalbestand Herrn Korter mit, daß für diese freie Planstelle keine Bewerbung in Betracht gezogen worden sei.

Am 23. Februar 1979 richtete Herr Korter einen Vermerk an den Direktor der Verwaltung, mit dem er die Zeichnungsberechtigung des Verfassers des Vermerks vom 6. Februar in Frage stellte und um Erläuterungen zu dieser Frage bat. Herr Korter wies darauf hin, daß ihm mitgeteilt worden sei, der Vermerk vom 6. Februar stelle einen belastenden Verwaltungsakt dar; diese Auffassung erscheine ihm zweifelhaft. Die angegriffene

Maßnahme enthalte keinen Hinweis auf die Anstellungsbehörde; die Zeichnungsberechtigung sei nur insoweit gültig, als sie auf einer ausrücklichen Ermächtigung des Generalsekretärs unter persönlicher Nennung des Berechtigten beruhe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

In Beantwortung seines Vermerks vom 23. Februar 1979 wurde Herrn Korter am 19. März 1979 mitgeteilt, daß keiner der Versetzungsanträge vom verantwortlichen Leiter der in Frage kommenden Dienststelle in Betracht gezogen worden sei und daß der Leiter der Dienststelle Personalbestand ermächtigt sei, rein informatorische Mitteilungen wie diejenige vom 6. Februar zu unterschreiben.

Mit Mitteilung vom gleichen Tage fragte Herr Korter bei der Verwaltung an, wann die Verwaltung unter Berücksichtigung der in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts vorgesehenen Fristen einen Bescheid über seinen Versetzungsantrag vom 27. September 1978 zu erlassen gedenke.

Am 25. April 1979 wies die Verwaltung Herrn Korter erneut darauf hin, daß der Vermerk vom 6. Februar eine Information im Rahmen des Verfahrens darstelle, das eingeleitet werde, wenn ein Dienstposten verfügbar geworden sei. Die in diesem Verfahren eingereichten Bewerbungen würden von der Verwaltung dem zuständigen Dienstvorgesetzten zugeleitet, dem es freistehe, entweder einen der Bewerber auszuwählen oder aber eine andere Lösung vorzuschlagen. Die Beamten, die sich beworben hätten, erhielten in jedem Fall eine Antwort von der Verwaltung. Es sei nicht Sache der Anstellungsbehörde, auf die Bewerbungen im Rahmen des genannten Verfahrens zu antworten.

Am 26. April 1979 richtete Herr Korter eirte Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts an den Generalsekretär des Rates und beantragte, dieser solle in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde seinem Versetzungsantrag vom 27. September 1978 stattgeben oder diesen zumindest ordnungsgemäß bescheiden.

Mit Aufzeichnung vom 27. Juni 1979 machte der Generalsekretär des Rates Herrn Korter darauf aufmerksam, daß sein Antrag keine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Statuts sei, da die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Anstellungsbehörde habe in dieser Sache niemals eine ihn betreffende Entscheidung erlassen; sie habe im Rahmen eines Verfahrens, das das Statut nicht vorsehe und in dem klar gesagt werde, wer die Auswahl zu treffen habe, eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht treffen können. Der Vermerk vom 6. Februar 1979, eine schlichte Information und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 7 des Statuts, sei von dem zuständigen Beamten unterzeichnet worden.

II — Schriftliches Verfahren

Herr Korter hat am 25. September 1979 die vorliegende Klage erhoben.

Der beklagte Rat hat gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung mit besonderem, am 6. Dezember 1979 eingereichtem Schriftsatz beantragt, vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden und sie als unzulässig abzuweisen. Der Kläger hat mit am 30. Januar 1980 eingereichtem Schriftsatz auf die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit entgegnet. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat mit Beschluß vom 13. Februar 1980 entschieden, die Entscheidung über die Einrede sowie über die Kosten dem Endurteil vorzubehalten.

Das schriftliche Verfahren hat danach seinen normalen Verlauf genommen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch zum einen den Rat gebeten, ihm schriftlich anzugeben, welche Folge die öffentliche Bekanntgabe hatte und aus welchen Gründen schließlich keine der Bewerbungen, die aufgrund der Mitteilung für das Personal vom 11. August 1978 eingereicht worden sind, berücksichtigt wurde; zum anderen hat er den Kläger gebeten, schriftlich klarzustellen, welches der Gegenstand der von ihm verlangten Entscheidung sei und welches Interesse er an dieser Entscheidung habe. Beide Parteien haben dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

a) die Einrede der Unzulässigkeit der Klage zurückzuweisen;

b) den Rat zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Änderung seiner dienstlichen Verwendung vom 27. September 1978 rechtsmittelfähig zu bescheiden;

c) dem Rat die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Rat beantragt,

a) die Klage als unzulässig,

b) allenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

c) über die Kosten gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu entscheiden.

IV — Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren

A — Zur Zulässigkeit

Der Rat hält die Klage aus verschiedenen Gründen für unzulässig.

a) Fehlender Klagegegenstand

Die ablehnende Stellungnahme des Generalsekretärs des Rates vom 27. Juni 1979 könne nicht als beschwerende Maßnahme angesehen werden, weil der Versetzungsantrag des Klägers bereits durch die Verwaltung mit der Mitteilung vom 6. Februar 1979 beschieden worden sei.

Die Mitteilung des Generalsekretärs könne nicht als ausdrückliche Ablehnung des Versetzungsantrags verstanden werden, da in ihr lediglich bestätigt werde, daß der Vermerk vom 6. Februar 1979 vom zuständigen Beamten unterzeichnet worden sei und der Sache nach eine einfache Verwaltungsregelung dargestellt habe.

Ebensowenig könne die Mitteilung des Generalsekretärs unter Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gefaßt werden, der voraussetze, daß die Anstellungsbehörde eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen habe, denn eine Entscheidung sei getroffen worden, und die Klage stelle den Versuch dar, eine zweite Entscheidung in derselben Sache herbeizuführen.

b) Fehlendes Rechtsschutzinteresse

Sollte es sich bei dem Vermerk vom 6. Februar 1979 um eine beschwerende Maßnahme handeln, wie der Kläger behaupte, dann hätte dieser gegen die Maßnahme klagen können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes werde jedoch eine Rüge als ins Leere gehend verworfen, die darauf abziele, daß eine Verwaltungsmaßnahme für rechtswidrig erklärt und die Anstellungsbehörde zu deren Wiederholung verurteilt werde, wenn ein derartiges Vorgehen dem Kläger nichts nützen könne.

Wenn jedoch der Vermerk vom 6. Februar 1979 nur eine informatorische Mitteilung gewesen sei, dann sei dieser richtig unterzeichnet gewesen. Eine Entscheidung durch die Anstellungsbehörde wäre somit gegenstandslos gewesen.

Die Klage beschränke sich auf den Antrag, die Anstellungsbehörde zu verurteilen, den Antrag rechtsmittelfähig zu bescheiden. Im günstigsten Falle könne der Kläger lediglich eine Entscheidung erwirken, die in anderer Form die auf seine Beschwerde bereits erteilte Antwort wiederhole; dies habe keinerlei Sinn. Es sei nicht Sache eines Mitglieds des Personals, die Anwendung von statutarischen Vorschriften abstrakt zu verlangen, ohne aus denselben eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Rechte abzuleiten.

c) Nichteinhaltung der Vorschriften des Statuts

Die Eingabe des Klägers vom 26. April 1979 sei zwar von diesem als Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts bezeichnet worden; sie könne jedoch nur einen Antrag darstellen, wie ihn ein Beamter jederzeit an die Anstellungsbehörde richten könne. Sie könne keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 sein, da keine der beiden im Statut vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sei. Es liege weder eine von der Anstellungsbehörde getroffene beschwerende Entscheidung noch eine Unterlassung einer solchen im Statut vorgeschriebenen Maßnahme vor.

d) Fehlende Beschwerde

Weder der rein informatorische Vermerk vom 6. Februar 1979 noch die Entscheidung über die Beschwerde, -nämlich die Aufzeichnung des Generalsekretärs des Rates vom 27. Juni 1979, stellten beschwerende Maßnahmen dar. Das mit der Klage eingeleitete Verfahren sei somit gegenstandslos.

Im übrigen sei irgendeine Benachteiligung des Klägers gegenüber anderen Beamten sowie auch seiner Stellung nach ausgeschlossen gewesen.

Der Kläger hält die Argumente, die der Rat zur Begründung der von ihm erhobenen Einrede der Unzulässigkeit vorgetragen hat, nicht für durchgreifend.

a) Streitgegenstand

Die ausdrückliche Weigerung des Generalsekretärs des Rates, eine Entscheidung zu treffen, sei entweder als eine Unterlassung einer im Statut vorgesehenen Maßnahme oder als ausdrückliche Ablehnung des Versetzungsgesuchs des Klägers anzusehen. Der Kläger habe nicht die Beschwerdeentscheidung des Generalsekretärs angegriffen, sondern die ausdrückliche Weigerung des Generalsekretärs, eine Versetzungsentscheidung zu treffen.

Die durch den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftstücke widerlegte Auffassung des Rates, der Versetzungsantrag des Klägers sei bereits durch die Mitteilung der Verwaltung vom 6. Februar 1979 beschieden worden, könne nicht hingenommen werden: Zum einen könne nur der Generalsekretär selbst Versetzungsanträge der Laufbahngruppe A bescheiden; zum anderen könne das Schreiben vom 6. Februar 1979 keine Entscheidung im Sinne des Artikels 7 des Statuts, sondern lediglich eine schlichte Auskunft ohne Rechtswirkungen darstellen, wenn es sich bei ihm um eine rein informatorische Mitteilung handelte, wie dies der Rat behaupte.

Der Versetzungsantrag sei nicht wirksam von der zuständigen Behörde beschieden worden. Daß man das zweideutige und unklare Verhalten des Generalsekretärs des Rates auch als ausdrückliche Ablehnung der geforderten Maßnahme ansehen könne, sei nicht dem Kläger zuzurechnen. Eine solche Auffassung ändere letztlich nichts am Prozeßgegenstand oder der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.

Der Kläger habe nicht Beschwerde eingereicht, weil seine Auffassung von der Verwaltung nicht geteilt worden sei, sondern weil bis zum heutigen Tage... dieser Antrag von der gemäß Artikel 7 des Statuts zuständigen Behörde nicht beschieden worden [ist].

b) Rechtsschutzinteresse

Die zunächst stillschweigende, dann infolge der Beschwerde des Klägers ausdrücklich erklärte Weigerung, eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Änderung seiner dienstlichen Verwendung zu treffen, stelle für den Kläger eine beschwerende Maßnahme insoweit dar, als seine Rechtsstellung beeinträchtigt worden sei.

Das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei im vorliegenden Fall gegeben. Entgegen der Behauptung des Rates könne er etwas anderes als eine Wiederholung in anderer Form der Antwort auf seine Beschwerde erwirken: Der Rat selbst räume ein, daß die Antwort des Generalsekretärs auf die Beschwerde des Klägers auf alle Fälle eine andere Form erfordere; ob der Inhalt dieser Antwort für den Kläger nur negativ sein könne, sei dahingestellt. Da der Generalsekretär noch nicht in das Verfahren eingegriffen habe, habe die Stelle, die allein zur Gesamtbeurteilung der dienstlichen Interessen befähigt sei, ihre Entscheidungsbefugnis noch nicht ausgeübt.

Der Kläger habe ein eigenständiges Rechtsschutzinteresse an einer korrekten Ausübung der Statutsvorschriften durch die Anstellungsbehörde und insbesondere an einer Prüfung seines Versetzungsantrags ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit (Artikel 7 des Statuts), auf eine ordnungsgemäße Begründung einer ablehnenden Entscheidung (Artikel 25) und auf den Erlaß einer Beschwerdeentscheidung (Artikel 90). Für seine Rechtsstellung sei der Erlaß einer Entscheidung wichtig, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüft werden könne.

Der Kläger habe ein Interesse daran, daß eine dem Statut entsprechende positive Versetzungsentscheidung getroffen werde; hierdurch würde ihm die Möglichkeit eröffnet, seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Neigungen auf einer neuen Planstelle zu entfalten. Dieses Interesse bestehe fort, da sein Antrag weder stillschweigend noch ausdrücklich abgelehnt worden sei. Eine erneute Beschwerde sei nicht zumutbar.

Das Interesse des Klägers an der verlangten Entscheidung werde nicht dadurch in eine andere Richtung geleitet, daß die Anstellungsbehörde Verfügungen Dritten gegenüber erlasse, die eine Entscheidung gegenüber dem Kläger beinhaltet hätten.

Sein subjektives Klageinteresse sei auch für die Zukunft gegeben: Er habe einen Anspruch darauf, daß seine künftigen Anträge auf Änderung seiner dienstlichen Verwendung von der zuständigen Stelle im Rahmen und unter Beachtung der Artikel 7, 25 und 29 des Statuts durch Verfügungen entschieden würden. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, ewig auf eine Versetzungsverfügung im Rahmen des Artikels 7 des Statuts seitens des Generalsekretärs zu warten, da sich dieser ausdrücklich geweigert habe, eine solche Entscheidung zu treffen, oder auf eine Verfügung an einen Dritten zu warten, die ihm infolge der vom Generalsekretär geübten Praxis nie bekannt werden würde.

B — Zur Begründetbeit

a) Auf die Verletzung des Artikels 7 des Statuts gestützter Klagegrund

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Rat verkenne im vorliegenden Fall Artikel 7 des Statuts.

Entsprechend dem Beschluß des Rates vom 14. Mai 1962 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat der Räte (ABl. 1963, S. 34) übe der Generalsekretär die Befugnisse der Anstellungsbehörde im Falle des Artikels 7 des Statuts aus. Nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Statuts sei der Kläger berechtigt, zu beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden; über eine derartige Versetzung entscheide die Anstellungsbehörde.

Die Mitteilung an das Personal Nr. 189/78 vom 11. August 1978 betreffe ausdrücklich die Möglichkeit einer Änderung der dienstlichen Verwendung (Versetzungsmöglichkeit); die Anstellungsbehörde habe offensichtlich die Möglichkeiten im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts prüfen wollen. Später habe sie sich zu Unrecht geweigert, ihre ausdrückliche Zuständigkeit gemäß dieser Bestimmung wahrzunehmen.

Artikel 7 sei jedoch im vorliegenden Fall einschlägig.

Das vom Generalsekretär und den Gewerkschaftsorganisationen am 5. April 1978 abgeschlossene Zusätzliche Verhandlungsprotokoll sehe unter Punkt IV (Mobilität) folgendes vor:

Alle freien Planstellen mit Ausnahme der Planstellen, die im Rahmen einer Versetzung aus gesundheitlichen Gründen zu besetzen sind, sowie der in Abschnitt III Nr. 5 des Anhangs zum Verhandlungsprotokoll vom 12. Juni 1975 genannten Planstellen, werden dem Personal in Form einer Bekanntgabe einer Versetzungsmöglichkeit mitgeteilt, der eine Beschreibung des Aufgabenbereichs und eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beigegeben sind.

Der Vorgesetzte kann entweder aus dem Kreis der Bewerber, die im Anschluß an die betreffende Bekanntgabe ihre Versetzung beantragt haben, eine Auswahl treffen, oder er kann sich für einen Bewerber außerhalb dieses Personenkreises entscheiden. Für diese Auswahl dürfen nur Kriterien des dienstlichen Interesses herangezogen werden.

Dieses Protokoll habe keinen Statutsveränderungscharakter haben sollen; es enthalte insbesondere keine Befugnisübertragung.

Die Anstellungsbehörde eines Organs und die Gewerkschaften könnten im Rahmen der Statutsvorschriften ihre Befugnisse durch Abkommen einschränken oder die Ausübung dieser Befugnisse gewissen Verfahrensweisen unterwerfen; keinesfalls könnten diese Abkommen jedoch gegen das Statut verstoßen oder das Statut abändern.

Soweit der Generalsekretär der Auffassung sei, er sei seiner Entscheidungskompetenz über Versetzungsanträge seit Bestehen des Verfahrens nach dem Zusätzlichen Verhandlungsprotokoll enthoben, sei diese Auffassung falsch.

Daß das Verfahren nach dem Protokoll im Statut nicht vorgesehen sei, sei jedoch kein rechtlicher Grund, den Generalsekretär von der Ausübung seiner Entscheidungspflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 abzuhalten. Die Tatsache, daß der Dienstvorgesetzte nach Abschluß der verschiedenen Phasen dieses Verfahrens keinen Bewerber auswähle, ändere nichts an der Rechtslage hinsichtlich der Befugnisse des Generalsekretärs. Im vorliegenden Fall hätte der Generalsekretär dem Kläger durch begründete Verfügung mitteilen müssen, daß er dem Versetzungsantrag nicht stattgebe; mit seiner Aufzeichnung vom 27. Juni 1979 habe er dies jedoch ausdrücklich abgelehnt.

Im Gegensatz zu der vom Generalsekretär in dieser Aufzeichnung geäußerten Auffassung gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig hervor, daß Artikel 7 des Statuts auf jede Art der Versetzung Anwendung finde.

Die Vorstellung, Artikel 7 sei nicht abgeändert, sondern schlechthin aufgehoben worden, könne ebenfalls nicht hingenommen werden; sie hätte zur Folge, daß im Generalsekretariat des Rates keine Versetzung mehr unter Anwendung des Artikels 7 erfolgen könnte.

Sei jedoch der Generalsekretär der Auffassung, er habe gemäß Artikel 7 in Verbindung mit dem Verfahren des Zusätzlichen Verhandlungsprotokolls nur positiv, d. h. nur den Fall zu entscheiden, daß der Vorgesetzte einen oder mehrere Bewerber auswähle, so sei dies ein grober Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit der Beamten nicht vereinbar, daß nur dem von einem Vorgesetzten ausgewählten Bewerber eine rechtsmittelfähige Verfügung zuteil werde, während nicht berücksichtigte Bewerber, die beschwert seien, da ihrem Antrag nicht stattgegeben worden sei, rechtlos gestellt würden.

Nach dem Statut könne es nur eine einheitliche Auslegung des Rechtsbegriffes Versetzungsantrag geben. Zusätzliche Verfahren könnten aus denselben Statutsrechtsbegriffen nicht verschiedene Rechtswirkungen ableiten. Auf einen Versetzungsantrag hin habe deshalb letztlich die Anstellungsbehörde positiv oder negativ zu entscheiden.

Die Klage sei wegen der Weigerung des Generalsekretärs, die Vorschrift des Artikels 7, sei es auch für den Kläger in negativer Weise, anzuwenden, begründet.

Der Rat bestreitet, daß Artikel 7 Absatz 1 des Statuts im vorliegenden Fall einschlägig sei.

Der Vermerk vom 6. Februar 1979, ein einfacher Vermerk zur Unterrichtung der Bewerber, sei eine Verwaltungsregelung gewesen und nicht eine Entscheidung im Sinne des Artikels 7 oder eine Verfügung im Sinne des Artikels 25 des Statuts.

Nach der Unterzeichnung des Zusätzlichen Verhandlungsprotokolls habe die Verwaltung ein Verfahren ausgearbeitet, um die Beamten, die sich um eine freie Planstelle beworben hätten, möglichst schnell zu unterrichten, ob ihre Bewerbung angenommen worden sei oder nicht. Diese Verwaltungsmitteilung berühre die Rechte und Pflichten des Beamten nicht und habe nicht begründet werden müssen.

Im vorliegenden Falle habe die Verwaltung eine Versetzungsmöglichkeit bekanntgegeben und entsprechende Bewerbungen angefordert. Es habe sich um einen präliminaren und rein informatorischen Vorgang gehandelt. Auch der Kläger habe sich an die Vorschriften dieses Verfahrens gehalten, welches durch das Zusätzliche Verhandlungsprotokoll zwingend vorgesehen sei.

Der Bezug auf Artikel 7 des Statuts sei nicht begründet. Diese Bestimmung regele die Einweisung der Beamten in ihre Planstellen im Wege der Ernennung oder der Versetzung; dem Beamten werde die Möglichkeit eingeräumt, seine Versetzung innerhalb des Organs, dem er angehöre, zu beantragen, doch müsse er seinen Antrag an die Anstellungsbehörde richten. Im vorliegenden Falle habe der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt; er habe nur dem Leiter der Dienststelle Personalbestand mitgeteilt, daß ihn die freie Planstelle, wie sie in der Mitteilung für das Personal Nr. 189/78 beschrieben gewesen sei, interessiere. Es ergebe sich aus dem Rahmen, in dem der Antrag des Klägers gestellt worden sei, aus der Bezeichnung dieses Antrags und aus dem Inhalt desselben, daß es sich nicht um einen Versetzungsantrag gemäß Artikel 7 des Statuts gehandelt habe, der nicht auf dem Dienstwege, sondern unter völlig anderen Voraussetzungen an die Anstellungsbehörde zu richten gewesen wäre.

Demnach habe es der Anstellungsbehörde nicht oblegen, auf die strittige Bewerbung zu antworten; da die Anstellungsbehörde keine Entscheidung habe treffen müssen, könne ihr die Unterlassung einer solchen nicht angelastet werden.

b) Auf die Verletzung des Artikels 25 des Statuts gestützter Klagegrund

Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der im Falle der Ablehnung eines Bewerbers in einem Auswahlverfahren entschieden habe, daß objektive Gegebenheiten, die zu einer Ablehnung führten, vor allem Bewertungskriterien, die der Auswahl zugrunde lägen, dem Abgewiesenen mitzuteilen seien. Diese Mindestanforderung sollte auf die Maßnahme der Versetzung von Beamten übertragen werden, die bereits im Dienste des Rates stünden.

Im vorliegenden Fall sei dem Kläger eine Entscheidung des Generalsekretärs übermittelt worden, die keinerlei Begründung enthalten habe. Da es sich um eine ablehnende Entscheidung gehandelt habe, also um eine beschwerende Maßnahme, hätte Artikel 25 des Statuts eingehalten werden müssen.

Der Rat betont, es habe kein Antrag an die Anstellungsbehörde und keine Verfügung aufgrund des Statuts vorgelegen, die den betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen gewesen wären. Somit seien die Voraussetzungen einer Anwendung des Artikels 25 nicht erfüllt gewesen.

Auf alle Fälle folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, Entscheidungen zu begründen, laut welchen eine Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei, weil die Gründe dem Bewerber abträglich sein könnten.

c) Auf die Verletzung des Artikels 90 des Statuts gestützter Klagegrund

Der Kläger wirft dem Generalsekretär des Rates vor, er habe über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage anstelle des Gerichtshofes entschieden, indem er die Beschwerde nicht als solche anerkannt und die Beantwortung derselben ausdrücklich außerhalb des Rahmens des Artikels 90 gesehen haben wolle. Die vom Kläger formell als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 bezeichnete Eingabe, die auf dem Dienstwege erfolgt sei, sei vom Generalsekretär nicht als Beschwerde beantwortet worden. Zu behaupten, daß keine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 eingelegt worden sei und daß die Aufzeichnung vom 27. Juni 1979 sich auch nicht in den Rahmen dieser Bestimmung einfüge, sei rechtsirrig.

Die Anstellungsbehörde müsse eine Beschwerde, die als solche eindeutig gekennzeichnet sei, gemäß den Statutsvorschriften beantworten bzw. sie stillschweigend ablehnen; es sei nicht Aufgabe der Anstellungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob eine Beschwerde vorliege oder nicht und ob eine Klage gegen eine Beschwerdemaßnahme zulässig sei oder nicht. Aus Artikel 91 Absatz 2 ergebe sich eindeutig, daß diese Prüfung allein dem Gerichtshof obliege. Die Aufzeichnung vom 27. Juni 1979 stelle eine Kompetenzanmaßung dar, die unrechtmäßig sei.

Nach Auffassung des Rates ist der Vermerk des Klägers vom 26. April 1979 in Wirklichkeit keine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Statuts, weil sich das im vorliegenden Fall eingeschlagene Verfahren nach dem Zusätzlichen Verhandlungsprotokoll richte; dieses Verfahren sei rein informatorischer Art.

V — Mündliche Verhandlung

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Hornung, und der Rat, vertreten durch Rechtsanwalt Prüm, haben in der Sitzung vom 4. Dezember 1980 mündlich. zur Sache verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Januar 1981 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr W. Korter, Verwaltungsrat beim Generalsekretariat des Rates, hat mit Klageschrift, die am 25. September 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf förmliche Bescheidung eines Antrags auf Änderung seiner dienstlichen Verwendung durch die Anstellungsbehörde erhoben, den er am 27. September 1978 auf eine Mitteilung der Verwaltung hin eingereicht hatte.

2 Wie sich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist, hat das Generalsekretariat des Rates am 11. August 1978 in der Mitteilung fiadas Personal Nr. 189/78 eine Bekanntgabe unter der Überschrift Möglichkeit einer Änderung der dienstlichen Verwendung (Versetzungsmöglichkeit) veröffentlicht. Die Mitteilung setzte die Beamten des Generalsekretariats des Rates davon in Kenntnis, daß in der Generaldirektion E — Direktion III — Beitrittsverhandlungen — die Stelle eines Verwaltungsrats der Besoldungsgruppe A 7/A 6 vorläufig für ein Jahr frei sei. Nach einer Beschreibung der Aufgaben und der erforderlichen Qualifikationen wurden die interessierten Beamten gebeten, bei der Verwaltung, und zwar bei dem Leiter der Dienststelle Personalbestand, einen Antrag auf Änderung ihrer dienstlichen Verwendung einzureichen. Bewerben konnten sich ausschließlich Beamte, die bereits eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7/A 6 innehatten. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, daß kein Bewerbungsfragebogen ausgefüllt zu werden brauche; ein Vermerk und ein beigefügter kurzer Lebenslauf würden ausreichen.

3 Am 27. September 1978 reichte der Kläger bei dem Leiter der Dienststelle Personalbestand aufgrund dieser Mitteilung einen Antrag auf Änderung seiner dienstlichen Verwendung ein. Am 6. Februar 1979 richtete dieser Beamte an den Kläger einen Vermerk mit folgendem Wortlaut: Zu Ihrem Antrag auf Versetzung in die Generaldirektion E, Direktion III, muß ich Ihnen leider mitteilen, daß für diese Planstelle keine Bewerbung in Betracht gezogen worden ist.

4 Auf diesen Vermerk hin begann der Kläger einen Briefwechsel mit der Verwaltung, in dem er insbesondere das Zeichnungsrecht des Verfassers der Antwort bestritt. Nachdem ihm die Verwaltung geantwortet hatte (Schreiben vom 19. März 1979), der fragliche Vermerk sei eine rein informatorische Mitteilung gewesen, bestand der Kläger darauf, von der Anstellungsbehörde einen förmlichen Bescheid auf seinen Antrag zu erhalten.

5 Da dies nicht geschah, richtete der Kläger am 26. April 1979 eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts an den Generalsekretär des Rates, in der er alternativ beantragte, daß die Anstellungsbehörde seinem Versetzungsantrag vom 27. September 1978 stattgebe, zumindest aber ihn im Einklang mit Artikel 7 des Statuts bescheide.

6 In seiner Aufzeichnung vom 27. Juni 1979 berief sich der Generalsekretär des Rates auf das zwischen dem Generalsekretariat und den Gewerkschaftsorganisationen in Brüssel am 5. April 1978 unterzeichnete Zusätzliche Verhandlungsprotokoll (im folgenden: Protokoll vom 5. April 1978; Wortlaut veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen vom 14. April 1978, Nr. 77/78) und machte den Kläger darauf aufmerksam, daß sein Vermerk nicht als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Statuts angesehen werden könne; er fügte hinzu: Offensichtlich hat die Anstellungsbehörde in dieser Sache niemals eine Sie betreffende Entscheidung erlassen; sie kann aber auch nicht im Rahmen eines Verfahrens, das a) das Statut nicht vorsieht und in dem b) klar gesagt ist, wer die Auswahl zu treffen hat, eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen haben.

7 In der Sache bestätigte der Generalsekretär die von der Verwaltung bereits erteilte Antwort, daß nämlich der Verantwortliche der Dienststelle Personalbestand, an den der Kläger seine Bewerbung gerichtet hatte, die für die Unterzeichnung des ablehnenden Vermerks vom 6. Februar 1979 zuständige Person gewesen sei.

8 Abschließend wies der Generalsekretär darauf hin, daß der Vermerk, mit dem der Leiter der Dienststelle Personalbestand den Beamten geantwortet habe, die ihre Bewerbung im Rahmen des in der Mitteilung Nr. 189/78 eröffneten Verfahrens eingereicht hätten, eine einfache Verwaltungsregelung im Sinne des Protokolls vom 5. April 1978 und nicht eine Entscheidung im Sinne des hier nicht anwendbaren Artikels 7 des Statuts sei.

9 Gegen diese Aufzeichnung des Generalsekretärs hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. In seiner Klage bringt Herr Korter eine Reihe von Argumenten für einen Verstoß des Rates gegen die Artikel 7, 25 und 90 des Statuts vor. Im wesentlichen legt er dar, das in der Mitteilung Nr. 189/78 eingeleitete Verfahren sei ein Versetzungsverfahren im Sinne des Artikels 7 des Statuts gewesen; deshalb hätte eine mit Gründen versehene Entscheidung im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts getroffen werden müssen. Da es sich bei ihm um einen Beamten der Laufbahngruppe A gehandelt habe, hätte diese Entscheidung vom Generalsekretär des Rates selbst erlassen werden müssen, und zwar in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde für diese Laufbahngruppe von Beamten, wie es im Beschluß 63/9 des Rates vom 14. Mai 1962 (ABl. 1963, S. 34) vorgesehen sei. Der Generalsekretär sei daher mit seiner Aufzeichnung vom 27. Juni 1979 seiner Pflicht zur Stellungnahme nicht nachgekommen, obwohl ihm eine ausdrückliche Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts vorgelegen habe. Das vom Generalsekretär zur Rechtfertigung der Verhaltensweise der Verwaltung herangezogene Protokoll vom 5. April 1978 habe nicht von den zwingenden Anforderungen des Statuts freistellen können.

10 Mit besonderem Schriftsatz gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung hat der Rat die Zulässigkeit der Klage bestritten und beantragt, vorab über die Zulässigkeit zu entscheiden. Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) am 12. Februar 1980 beschlossen, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten.

11 Der Rat beantragt in erster Linie, die Klage als unzulässig abzuweisen. Er trägt vor, das mit der Mitteilung Nr. 189/78 eingeleitete Verfahren sei lediglich eine Verwaltungsmaßnahme gewesen, die im Rahmen des Protokolls vom 5. April 1978 ergangen sei, dessen Teil IV (Mobilität) unter Nr. 1 folgendes vorsehe :

Alle freien Planstellen mit Ausnahme der Planstellen, die im Rahmen einer Versetzung aus gesundheitlichen Gründen zu besetzen sind, sowie der in Abschnitt III Nr. 5 des Anhangs zum Verhandlungsprotokoll vom 12. Juni 1975 genannten Planstellen, werden dem Personal in Form einer Bekanntgabe einer Versetzungsmöglichkeit mitgeteilt, der eine Beschreibung des Aufgabenbereichs und eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beigegeben sind.

Der Vorgesetzte kann entweder aus dem Kreis der Bewerber, die im Anschluß an die betreffende Bekanntgabe ihre Versetzung beantragt haben, eine Auswahl treffen, oder er kann sich für einen Bewerber außerhalb dieses Personenkreises entscheiden. Für diese Auswahl dürfen nur Kriterien des dienstlichen Interesses herangezogen werden.

12 Der Rat ist der Auffasung, nach dieser Bestimmung seien die an den Kläger gerichteten Vermerke als schlichte Mitteilungen aufzufassen und könnten keine Entscheidungen im Sinne der Artikel 7 oder 25 des Statuts darstellen.

13 Zur Begründetheit der Klage trägt der Rat vor, er habe sein Ermessen in bezug auf die nach der Veröffentlichung der Mitteilung eingegangenen Bewerbungen rechtmäßig ausgeübt, der dem Kläger erteilte negative Bescheid habe nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht begründet zu werden brauchen.

14 In Beantwortung einer vom Gerichtshof gestellten Frage hat der Rat mitgeteilt, auf die Veröffentlichung der Mitteilung Nr. 189/78 seien vier Bewerbungen eingegangen, von denen eine als unzulässig angesehen worden sei; die drei übrigen Bewerber, zu denen der Kläger gehört habe, hätten zwar den formellen Bedingungen, nicht aber den spezifischen Erfordernissen entsprochen, die an die Besetzung des freien Dienstpostens gestellt gewesen seien.

15 Die Prüfung der Akten und des Parteivorbringens zeigt, daß der Rechtsstreit seine Hauptursache in der Unsicherheit hat, die über die Rechtsnatur des in der Mitteilung Nr. 189/78 veröffentlichten Angebots im Hinblick auf die Bestimmungen des Statuts besteht. Diese Mitteilung bezog sich auf eine vorläufig für ein Jahr freie Stelle eines Verwaltungsrats. In ihr wurden die interessierten Beamten aufgefordert, einen Antrag auf Änderung der dienstlichen Verwendung einzureichen; bewerben konnten sich allerdings nur Beamte, die bereits eine Planstelle derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe innehatten. Gemäß der Mitteilung waren für diese Stelle, die im Zusammenhang mit den Arbeiten des Rates anläßlich der Beitrittsverhandlungen angeboten wurde, besondere Voraussetzungen gefordert, nämlich Analyse- und Synthesevermögen, Ordnungssinn, methodisches Vorgehen, Fähigkeit zur Einarbeitung in neue Fachgebiete und gründliche Sprachkenntnisse.

16 Aus dieser Mitteilung geht insgesamt hervor, daß einem Beamten des Sekretariats die Möglichkeit gegeben werden sollte, für einen beschränkten Zeitraum und ohne Änderung seiner dienstrechtlichen Stellung seine Fähigkeiten bei einer außergewöhnlichen Aufgabe unter Beweis zu stellen. Es bleibt somit zweifelhaft, ob die Änderung der dienstlichen Verwendung im Sinne dieser Mitteilung objektiv dem Begriff der Versetzung im Sinne des Artikels 7 des Statuts entspricht, der für Dauereinweisungen gilt, die als solche unmittelbare Auswirkungen auf die Karriereaussichten der Beamten haben. Die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Mitteilung ist insoweit mehrdeutig, denn sie weist zwar auf eine Versetzungs-Möglichkeit hin, leitet aber gleichwohl ein Verfahren ein, das mit den Anforderungen nicht in Einklang steht, die das Statut an eigentliche Versetzungen stellt. Diese Unsicherheit hat bei den wiederholten Beschwerden des Klägers bis zu der Aufzeichnung vom 27. Juni 1979 fortbestanden, mit der der Generalsekretär sich weigerte, in dem durch die Mitteilung Nr. 189/78 eingeleiteten Verfahren trotz des ausdrücklichen Wortlauts ein Versetzungsverfahren im eigentlichen Sinne zu sehen.

17 Nach allem ergibt sich, daß die Beschwerden des Klägers insoweit nicht ohne Berechtigung waren, als er sich dagegen wandte, daß die dienstrechtliche Stellung von Beamten durch parallele Verfahren beeinträchtigt werden kann, die sich den Garantien des Statuts entziehen. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, daß der Kläger nicht in der Lage war, das Vorliegen einer ihn beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 des Statuts darzutun, nachdem die Verwaltung sich entschlossen hatte, nach der Veröffentlichung des Angebots in der Mitteilung Nr. 189/78 keine der eingereichten Bewerbungen zu berücksichtigen. Wie der Rat zu Recht darlegt, hatte der Kläger keinerlei Rechtsanspruch auf die Stelle, um die er sich beworben hatte. Da die Verwaltung das strittige Verfahren nicht fortgeführt hat, fehlt es für den Antrag des Klägers, im Rahmen dieses Verfahrens einen förmlichen Bescheid zu erhalten, am Rechtsschutzinteresse.

18 Daraus folgt, daß die Klage unzulässig ist.

Kosten

19 Die vorstehenden Ausführungen sind jedoch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Denn offensichtlich sind Entstehung und Fortgang des Rechtsstreits durch die Haltung der Verwaltung des Rates begünstigt worden, insbesondere durch die Rechtsunsicherheit, die sie hinsichtlich der Rechtsnatur der in der Mitteilung Nr. 189/78 mitgeteilten Versetzungsmöglichkeit im Hinblick auf das Statut aufrechterhalten hat, und durch ihre Weigerung, dem Kläger irgendeine Erklärung für die Gründe ihres Vorgehens anzugeben, die erst im Verfahren vor dem Gerichtshof aufgedeckt wurden. Unter diesen Umständen kann man dem Kläger nicht zum Vorwurf machen, daß er eine Klage erhoben hat, um auf ein Vorgehen der Verwaltung ihm gegenüber zu reagieren, das er als willkürlich ansehen konnte. Es ist somit Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof... auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen [kann], die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

20 Die Verfahrenskosten sind daher in voller Höhe dem Rat aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Rat trägt sämtliche Kosten einschließlich der Kosten des Klägers.