Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 20.07.1981 – C-206/81
ECLI:EU:C:1981:189
In der Rechtssache 206/81 R,
José Alvarez, Beamter auf Probe beim Europäischen Parlament, wohnhaft in Luxemburg, 83, rue de la Semois, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18A, rue des Glacis, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch Direktor Martin Schmidt, Direktion Personal und Soziale Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
Antragsgegner,
erläßt
der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
I — Anlaß des Rechtsstreits
Nach einer Tätigkeit vom 26. März 1979 bis 30. September 1980 als Hilfskraft beim Europäischen Parlament wurde Herr José Alvarez am 1. Oktober 1980 Beamter auf Probe bei diesem Organ.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1981 teilte der Generalsekretär des Europäischen Parlaments Herrn Alvarez mit, der zum Ende der Probezeit von seinen Vorgesetzten gefertigte Bericht sei für ihn ungünstig ausgefallen; er werde daher mit Wirkung vom 15. Juli 1981 entlassen.
II — Schriftliches Verfahren
Der Antragsteller hat Klage erhoben, die am 8. Juli 1981 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist und mit der er im wesentlichen den Probezeitbericht sowie die hierauf gestütze Entlassungsverfügung anficht. Er behauptet, der Probezeitbericht sei unzureichend begründet, fehlerhaft und ohne jede objektive Nachprüfung erstellt worden. In Wahrheit werde mit dem Probezeitbericht und der Entlassungsverfügung bewußt beabsichtigt, sich einer gewerkschaftlich zu stark engagierten Person zu entledigen.
Mit besonderem, der Klageschrift beigefügten Schriftsatz hat der Antragsteller daneben gemäß Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einstweilige Anordnungen beantragt. Mit diesem Antrag ersucht er darum, den Vollzug der aufgrund des Probezeitberichts gegen ihn gerichteten Entlassungsverfügung auszusetzen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Stellungnahme des Antragstellers
Der Antragsteller macht geltend, seine Entlassung zum 15. Juli schließe im Ergebnis jegliche Wiedergutmachung des erlittenen Schadens aus. An einer Abfindung in Form von Schadensersatz sei er nur wenig interessiert; ihm sei vor allem daran gelegen, daß seine Laufbahn beim Parlament erhalten bleibe, was sich als sehr schwierig erweisen würde, wenn die Entlassung erst einmal wirksam geworden sei. Das Parlament könne ihm nicht entgegenhalten, eine einstweilige Entscheidung beeinträchtige es möglicherweise in der reibungslosen Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben.
b) Stellungnahme des Antragsgegners
Der Antragsgegner trägt vor, der Antragsteller habe weder Umstände nachgewiesen, aus denen sich die Dringlichkeit ergebe, noch glaubhaft gemacht, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig sei.
Zum einen habe er nicht bewiesen, daß er durch den Vollzug der angefochtenen Verfügung einen schweren oder nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleide. Er bestreite im Gegenteil nicht, daß er Schadensersatz beanspruchen könne, falls er mit seiner Klage Erfolg habe. Im Hinblick auf seine Sorge um die Erhaltung seiner Laufbahn sei zu bemerken, daß es im Falle einer Aufhebung der Entlassungsverfügung durch den Gerichtshof keine Rolle mehr spiele, ob diese Verfügung vollzogen oder im Vollzug gehemmt worden sei. Dagegen würde eine Aussetzung der Entlassungsverfügung eine Phase der Unsicherheit eröffnen, die Rückwirkungen auf das Berufsleben des Antragstellers hätte.
Zum anderen legten die Behauptungen des Antragstellers die Begründetheit seiner Klage nicht schlüssig dar. Die zur Klagebegründung von ihm angeführten Tatsachen seien im übrigen durch verschiedene — ihrer Stellungnahme in Abschrift beigefügte — innerdienstliche Vermerke widerlegt.
Der Antragsgegner weist zuletzt mit Nachdruck darauf hin, daß wegen der schweren Zwischenfälle, die zu der Entlassungsverfügung geführt hätten, eine Aussetzung dieser Verfügung ernste Rückwirkungen auf ihre Autorität gegenüber dem Personal zur Folge haben würde. Es sei überdies nicht auszuschließen, daß der Antragsgegner in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens neue Zwischenfälle hervorrufe.
IV — Mündliche Verhandlung
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien sind in der Sitzung vom 16. Juli 1981 im Verfahren wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung angehört worden.
Entscheidungsgründe§
1 Nach Artikel 185 des Vertrages haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Verfügung aussetzen. Er kann auch jede andere erforderliche einstweilige Anordnung treffen.
2 Artikel 91 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sieht vor, daß der Beamte nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde unverzüglich Klage beim Gerichtshof erheben kann, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der vorläufigen Maßnahmen beigefügt wird.
3 Mit Schreiben vom 19. Juni 1981 hat der Generalsekretär des Europäischen Parlaments Herrn José Alvarez, Beamter auf Probe bei diesem Organ, mitgeteilt, aufgrund des für ihn ungünstigen Berichtes über seine Probezeit werde er mit Wirkung vom 15. Juli 1981 entlassen.
4 Herr José Alvarez hat gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag Klage erhoben, die am 8. Juli 1981 in das Register eingetragen worden ist und mit der er im wesentlichen seinen Probezeitbericht sowie die darauf folgende Entlassungsverfügung anficht. Mit besonderem, am gleichen Tage in das Register eingetragenen Schriftsatz hat Herr Alvarez José eine einstweilige Anordnung beantragt und darum ersucht, den Vollzug der gegen ihn gerichteten Entlassungsverfügung auszusetzen.
5 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzen die Aussetzung des Vollzugs und der Erlaß einstweiliger Anordnungen voraus, daß Umstände angeführt werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit des Erlasses solcher Anordnungen glaubhaft gemacht wird.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes richterliche Anordnungen dieser Art getroffen werden, wenn ihr Erlaß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ist, wenn sie dringlich sind, d. h. wenn es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils erforderlich ist, daß sie vor der Gerichtsentscheidung zur Sache erlassen und wirksam werden, und wenn sie als einstweilige Regelung der Entscheidung zur Sache nicht vorgreifen, d. h. wenn sie weder bereits über strittige Rechts- oder Tatfragen entscheiden noch im vorhinein die später zu treffende Sachentscheidung wirkungslos machen.
7 Der dem Antragsteller möglicherweise entstehende Nachteil erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Selbst wenn seine Klage begründet sein sollte, könnte der Schaden, der durch den Vollzug der angefochtenen Verfügung während der bis zur Entscheidung des Gerichtshofes erforderlichen Zeit hervorgerufen wird, durch Leistung von Schadensersatz, im Hinblick auf die schwerwiegenden Behauptungen des Antragstellers gegebenenfalls einschließlich des Ersatzes immateriellen Schadens, wiederhergestellt werden.
8 Sollten dagegen die ungünstigen Bemerkungen in dem Probezeitbericht zutreffen, so würde die Aussetzung des Vollzugs der Entlassung den Antragsgegner zur Beschäftigung und Bezahlung eines Bediensteten verpflichten, dessen Anwesenheit in der Verwaltung dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufen würde, ohne daß eine Möglichkeit bestünde, die so gezahlten Gelder wiederzuerlangen.
9 Die beantragte Anordnung kann daher nicht erlassen werden.
Kosten
10 Die Kostenentscheidung ist beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
beschließt
der Präsident der Dritten Kammer
im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.