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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1982 – C-206/81
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1982:274
Schlußanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 15. Juli 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens ist im März 1979 in den Dienst des Europäischen Parlaments getreten. Er war zunächst Hilfskraft beim Service du courrier und wurde am 1. Oktober 1980 als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe D 3 (Bürobote) der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen zugeteilt.
Unter dem Datum vom 30. März 1981, also einen Tag vor Ablauf seiner Probezeit, erstellte die Personalverwaltung einen negativen Probezeitbericht, in dem die Entlassung des Klägers nach Ablauf der Probezeit empfohlen wurde. Der Bericht wurde dem Kläger am 14. April 1981 zugestellt und von diesem am 6. Mai 1981 unterschrieben. Gleichzeitig nahm der Kläger in einem an den Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen gerichteten Schreiben unter dem Datum vom 5. Mai 1981 ausführlich zu dem Bericht Stellung, worauf dieser eine erneute Prüfung des Falles anordnete.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 1981 Verwaltungsbeschwerde gegen seine Nichtverbeamtung erhoben hatte, teilte ihm der Generalsekretär des Parlaments am 19. Juni mit, daß er mit Wirkung vom ausgehenden 15. Juli 1981 an infolge des negativen Probezeitberichts entlassen werde.
Am 8. Juli 1981 legte der Kläger darauf Verwaltungsbeschwerde gegen den Probezeitbericht und die nachfolgende Entlassung ein und erhob gleichzeitig Klage, mit der er die Aufhebung des Probezeitberichts, der Entlassungsverfügung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes beantragte.
Sein der Klage beigefügter Antrag auf Aussetzung der Entlassung wurde durch Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer vom 20. Juli 1981 abgelehnt. Der Generalsekretär des Parlaments wies am 9. Oktober 1981 die genannten Verwaltungsbeschwerden ausdrücklich zurück.
Zu dieser Klage, die unter Berücksichtigung des Artikels 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts als zulässig angesehen werden muß, nehme ich wie folgt Stellung:
Der Kläger wendet sich in erster Linie gegen den Probezeitbericht, dessen Fehlerhaftigkeit notwendigerweise zu einer Aufhebung der Entlassungsverfügung führen müsse. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dieser Bericht sei, insbesondere hinsichtlich der negativen Bewertungen, unzureichend begründet; er basiere zudem auf unzutreffenden Tatsachen und sei ohne objektive Würdigung aller, also auch der für den Kläger sprechenden Umstände erstellt worden. Schließlich sei das gesamte Vorgehen der Verwaltung ermessensmißbräuchlich, da der Bericht mit dem alleinigen Ziel erstellt worden sei, den Kläger wegen dessen gewerkschaftlichen Engagements aus dem Dienst zu entfernen.
1. Wenn wir dieses Vorbringen im einzelnen würdigen, ist zunächst in formaler Hinsicht zu bemerken, daß, worauf der Kläger zu Recht hinweist, gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ein Bericht über seine Befähigung erstellt und ihm mitgeteilt hätte werden müssen. Da gemäß Anikei 34 Absatz 1 des Beamtenstatuts die Probezeit des Klägers am 31. März 1981 ablief, der Bericht aber erst am 30. dieses Monats erstellt wurde, ist er verspätet abgefaßt worden. Eine solche verspätete Abfassung bedeutet zwar, wie der Gerichtshof in den Rechtssachen di Pillo und Munk entschieden hat, gemessen an den ausdrücklichen Erfordernissen des Statuts einen Rechtsverstoß, der jedoch nicht geeignet ist, die materielle Wirksamkeit des Berichtes in Frage zu stellen.
Entscheidend ist allerdings, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Munk hervorgehoben hat, daß der Betroffene die Möglichkeit haben muß, gegenüber der Einstellungsbehörde zu dem Bericht gegebenenfalls Stellung zu nehmen, und daß diese Behörde dieser Stellungnahme Rechnung tragen kann. Der Zeitraum zwischen der Mitteilung des Berichtes am 14. April und der Entlassungsverfügung vom 19. Juni muß hierfür als ausreichend angesehen werden.
Die Entlassungsverfügung ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie nicht unmittelbar nach Ablauf der Probezeit erging. Eine solche Entscheidung muß zwar, wie der Gerichtshof in der Rechtssache di Pillo klargestellt hat, innerhalb angemessener Frist getroffen werden, doch beginnt der Fristablauf erst in dem Augenblick, in dem der Probezeitbericht dem Betroffenen mitgeteilt worden ist. Der Zeitraum zwischen dem 14. April und dem 19. Juni dürfte unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes insofern gleichfalls als angemessen anzusehen sein.
2. Nachdem das von dem Parlament eingeschlagene Verfahren, das zur Entlassung des Klägers geführt hat, als solches die Rechtswidrigkeit der Entlassung nicht zu begründen vermag, muß auf die von dem Kläger vorgetragene Rüge der unzureichenden Begründung der in dem Probezeitbericht enthaltenen negativen Bewertungen eingegangen werden.
a) Hier ist zunächst festzustellen, daß von den insgesamt neun in dem Bericht vorgesehenen Kriterien vier als unzulänglich gekennzeichnet sind.
Unter A.2. — Urteils- und Anpassungsfähigkeit — heißt es, der Kläger habe Schwierigkeiten gehabt, die dienstlichen Anforderungen mit seinen privaten Wünschen zu vereinbaren.
Unter A.5. — Verantwortungsgefühl und Arbeitseifer — findet sich die Bemerkung, er sei mehrfach dem Dienst ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige Ankündigung ferngeblieben.
Zu C.1. — Dienstliche Beziehungen — und C.2. — Beziehungen zu Dritten — ist angemerkt, er habe immer sowohl mit seinen Kollegen als auch mit seinen Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt. In den zusammenfassenden Bemerkungen schließlich ist unter anderem die Rede davon, daß er häufig sein Desinteresse an der Arbeit unter Beweis gestellt und zahlreiche, zum Teil heftige Differenzen mit seinen Vorgesetzten gehabt habe.
Nach Ansicht des Klägers sind diese Bemerkungen zu lapidar und unpräzise, um als ausreichende Begründung der negativen Werturteile gelten zu können. Die später erstellten innerdienstlichen Noten, in denen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe präzisiert worden seien, könnten in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.
Dieser Argumentation wird man insofern nicht widersprechen können, als nachträgliche Ausführungen, die dem Betroffenen nicht mitgeteilt worden sind und zu denen er folglich auch keine Stellung nehmen konnte, nicht zur Begründung der in dem Probezeitbericht enthaltenen Bewertungen herangezogen werden können. Durch die in Artikel 34 des Statuts vorgesehene Mitteilungspflicht soll dem Betroffenen ja gerade das Recht garantiert werden, gegebenenfalls gegenüber der Einstellungsbehörde Stellung zu nehmen, was voraussetzt, daß er die ihm zur Last gelegten Beanstandungen und die Gründe hierfür kennt.
Folglich kommt es allein darauf an, ob die in dem Probezeitbericht enthaltenen Bemerkungen hinreichend genau sind, um dem Betroffenen eine solche Stellungnahme zu ermöglichen und eine gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu gewährleisten (vgl. das Urteil von Lachmüller). Dabei sind allerdings an die gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorgeschriebene Begründungspflicht, die als solche Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, selbst im Hinblick auf die gerichtliche Nachprüfbarkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, da, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Munk wiederholt hat, die gerichtliche Kontrolle über die Ausübung des behördlichen Ermessens sich auf offensichtliche Fehler beschränkt. Dem Erfordernis ist also, wie es in dem Urteil in der Rechtssache Renckens heißt, Genüge getan, wenn die Gründe, auf denen die beschwerende Maßnahme beruht, klar und unzweideutig erkennbar sind.
Ob dies insbesondere für die Begründung zutrifft, der Kläger habe Schwierigkeiten gehabt, die Anforderungen des Dienstes mit seinen persönlichen Wünschen zu vereinbaren, mag zweifelhaft sein, kann im vorliegenden Fall aber letztlich dahingestellt bleiben.
Festzustellen ist jedenfalls, daß das unter C.2. genannte und gleichfalls als unzureichend bewertete Kriterium der Beziehungen zu Dritten keinerlei Begründung erfahren hat, da sich die Bemerkung, der Kläger habe immer sowohl mit seinen Kollegen als auch mit seinen Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt, logischerweise nur auf die unter C.l. gleichfalls beanstandeten dienstlichen Beziehungen erstrecken kann.
b) Schwerwiegender als dieser Begründungsmangel erscheint mir allerdings der von dem Kläger weiterhin erhobene Vorwurf, der Bericht sei unvollständig ausgefüllt und habe deshalb keine objektive Würdigung seiner Fähigkeiten erlaubt.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 34 Absatz 2 erster Unterabsatz letzter Satz der Beamte auf Probe, der nicht unter Beweis gestellt hat, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtfertigen, entlassen wird. Daraus folgt, daß ein Probezeitbericht, der die Grundlage einer Entlassungsverfügung bildet, grundsätzlich alle wesentlichen Fakten und Bewertungen enthalten muß, die ein möglichst objektives Bild seiner Befähigung im Hinblick auf seine künftige Beamtenlaufbahn ergeben. Um eine möglichst objektive Bewertung zu gewährleisten, ist daher zu verlangen, daß grundsätzlich alle in dem Bericht vorgesehenen Spalten ausgefüllt werden. Dies ist im vorliegenden Fall, wie ein Blick in den Bericht zeigt, nicht geschehen.
Wenn auch der Umstand, daß die Rubrik Ausbildungsabschlüsse nicht ausgefüllt ist, keinen wesentlichen Formfehler darstellt, bleibt jedenfalls zu beanstanden, daß auch die Spalte für die wesentlichen während der Probezeit verrichteten Tätigkeiten im vorliegenden Fall offengelassen wurde. Wie der Gerichtshof in dem Urteil Munk aber klargestellt hat, muß der Probezeitbericht die wesentlichen Tätigkeiten des Betroffenen während der Probezeit hinreichend genau beschreiben, damit die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung treffen und begründen kann.
c) Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, daß auch dieser Mangel in Anbetracht der dienstlichen Funktionen des Klägers und der Schwere der sonstigen gegen ihn erhobenen Vorwürfe die Wirksamkeit des Probezeitberichts nicht in Frage stelle, bleibt schließlich festzustellen, daß die in dem Bericht unter B vorgesehene Spalte zur Beurteilung der dienstlichen Leistungen ebenfalls nicht ausgefüllt ist. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diesem Kriterium aber einen so hohen Rang eingeräumt, daß, wie er in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beamtenstatuts ausdrücklich bestimmt hat, ein Bericht über die Befähigung des Beamten auf Probe zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu geben [ist]. Die Nichtäußerung zu diesem Kriterium stellt daher jedenfalls in Verletzung von Artikel 34 des Personalstatuts einen schweren Formfehler dar, der im Unterschied zu der Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Frist die Fehlerhaftigkeit des Probezeitberichts begründet.
3. Da demnach der Probezeitbericht schon wegen formaler Mängel aufzuheben ist und dies zur Folge hat, daß auch die auf den Bericht gestützte Entlassungsverfügung aufgehoben werden muß, braucht auf die weiteren, von dem Kläger vorgetragenen materiellen Klagegründe nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Bei dieser Rechtslage besteht weiterhin kein Anlaß, dem Kläger den von ihm gegebenenfalls geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 1000000 BFR einschließlich 6 % Zinsen p.a. seit Klageerhebung zuzusprechen. Da die Entlassungsverfügung nicht rechtswirksam ist, kommt der Kläger — zumindest bis zur Erstellung eines neuen Probezeitberichtes und der anschließenden Entscheidung über seine Verbeamtung — in den Genuß der Gehaltsfortzahlung mit der Folge, daß ihm kein materieller Schaden entstanden ist. Der geltend gemachte immaterielle Schaden dagegen wurde nicht hinreichend nachgewiesen.
5. Ich beantrage daher abschließend, den Probezeitbericht vom 30. März 1981 sowie die darauf gestützte Entlassungsverfügung vom 19. Juni 1981 aufzuheben. Da das beklagte Parlament unterlegen ist, ist es gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.