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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.10.1982 – C-206/81

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1982:333

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 206/81

José Alvarez, ehemaliger Beamter auf Probe des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, 83, rue de la Semois, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch Martin Schmidt, Direktor für Personal und Soziale Angelegenheiten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung eines Probezeitberichts und der nachfolgenden Entlassungsverfügung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung, des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter Mackenzie Stuart und U. Everling,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Vorgeschichte des Rechtsstreits

Nachdem Herr José Alvarez vom 26. März 1979 bis 30. September 1980 Hilfskraft des Europäischen Parlaments gewesen war, wurde er am 1. Oktober 1980 nach erfolgreicher Teilnahme an einem

Auswahlverfahren Beamter auf Probe dieses Organs.

Am Ende der Probezeit wurde über Herrn Alvarez ein ungünstiger Bericht erstellt, der empfahl, ihn nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Am 19. Juni 1981 teilte der Generalsekretär des Parlaments dem Kläger durch eingeschriebenen Brief seine Entscheidung mit, ihn infolge des ungünstigen Probezeitberichts mit Ablauf des 15. Juli 1981 zu entlassen. Am 8. Juli 1981 legte Herr Alvarez gegen den Probezeitbericht und seine nachfolgende Entlassung Beschwerde ein. Die Beschwerde des Klägers wurde durch den Generalsekretär des Parlaments am 9. Oktober 1981 zurückgewiesen.

II — Schriftliches Verfahren

Gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, wonach der Beamte nach Einreichung einer Beschwerde bei der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 unverzüglich Klage beim Gerichtshof erheben kann, wenn der Klage ein Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts oder der vorläufigen Maßnahme beigefügt ist, hat Herr Alvarez am 8. Juli 1981 Klage erhoben, in der er sich gegen den Probezeitbericht und seine vom Parlament am 19. Juni 1981 verfügte Entlassung wendet. Er hat seiner Klage im Hauptverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Entlassungsverfügung beigefügt. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer vom 20. Juli 1981, in der die Entscheidung über die Kosten vorbehalten wurde, abgelehnt.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts ist das Hauptverfahren bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt worden, zu dem die Beschwerde des Klägers abgelehnt wurde.

Der Gerichtshof (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die Klage zuzulassen,

die Klage für begründet zu erklären und mithin festzustellen, daß der Probezeitbericht aufgehoben werden muß,

die Entlassung des Klägers folglich für nichtig zu erklären,

die Sache an das Europäische Parlament zurückzuverweisen,

hilfsweise die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens nach billigem Ermessen zu ermitteln und das Parlament zur Zahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit Klageerhebung zu verurteilen,

den Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger ist der Ansicht, sein Probezeitbericht sei insbesondere hinsichtlich der unterdurchschnittlichen Bewertungen unzureichend begründet. Der Bericht enthalte ungenaue Beanstandungen seiner Führung, für die er Beweis durch Zeugenvernehmung anbiete, und er sei ohne jede sachliche Prüfung insbesondere seiner Diplome und Sprachkenntnisse erstellt worden. Der Kläger ist der Meinung, das ganze Beurteilungsverfahren und die nachfolgende Entlassung seien ermessensmißbräuchlich, da das Parlament nicht von der Sorge gleitet worden sei, dem Organ das bestmögliche Personal zu sichern, sondern davon, eine der Gewerkschaft angehörende Person aus dem Parlament zu entfernen. Allein diese Sorge könne einen ungünstigen Probezeitbericht erklären, da er vor seiner Ernennung zum Beamten auf Probe achtzehn Monate lang zur Zufriedenheit des Parlaments bei diesem als Hilfskraft tätig gewesen sei.

In der Klagebeantwortung trägt das Parlament vor, der Probezeitbericht sei nach seiner Ansicht ausreichend begründet. Hinsichtlich der dort vorgekommenen Ungenauigkeiten der Beanstandungen betont das Parlament, daß die Beurteilung keine Tatsachenbeschreibung darstelle, sondern eine Bewertung durch die Vorgesetzten des Beurteilten. Diese Bewertung könne mit einer Klage vor Gericht nicht angegriffen werden, da das Verwaltungsgericht weder die damit zusammenhängende Prüfung wiederholen noch das Urteil der Verwaltung durch sein eigenes ersetzen könne.

Das Parlament bestreitet jedenfalls nachdrücklich die klägerischen Vorwürfe des Ermessensmißbrauchs, dem der Kläger wegen seiner gewerkschaftlichen Betätigung ausgesetzt gewesen sei. Das Parlament sehe in derartigen Behauptungen Beleidigungen, und diese Anschuldigungen könnten in den, Akten keinerlei Rechtfertigung finden.

Da schließlich die Entlassungsverfügung die Folge eines ungünstigen, aber ordnungsgemäßen Probezeitberichts sei, rechtfertige nichts ihre Aufhebung.

In seiner Erwiderung betont der Kläger, daß er nach seiner Entlassung aus dem Europäischen Parlament vier Monate bei dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zur größten Zufriedenheit seiner neuen Arbeitgeber gearbeitet habe, obwohl von dem Sicherheitsdienst des Parlaments ein verleumderisches Schreiben an den Wirtschafts- und Sozialausschuß gerichtet worden sei.

Hinsichtlich der Ungenauigkeiten der in dem Bericht genannten Beanstandungen bestreitet der Kläger die Behauptung des Parlaments, daß es sich hierbei um Bewertungen der Vorgesetzten handele, die einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich seien. Wenn die Grundlagen, auf die die Beurteilung sich stütze, falsch seien, sei auch die Bewertung selber falsch und der richterlichen Prüfung zugänglich. Der Kläger trägt vor, die ihm zur Last gelegten Tatsachen seien ungenau, und er wiederholt sein Beweisangebot. Diese Tatsachen ergäben sich keineswegs aus den vom Parlament dem Gerichtshof vorgelegten Urkunden. Er unterstreicht im übrigen, daß die verschiedenen vom Parlament erstellten Bemerkungen nicht als Teil der Unterlagen, aufgrund deren er entlassen worden sei, berücksichtigt werden dürften, da sie nach dem Probezeitbericht verfaßt und ihm niemals mitgeteilt worden seien.

Der Kläger hält weiterhin seinen Vortrag aufrecht, daß seine Klage wegen der mangelhaften Begründung sowie wegen des Ermessensmißbrauchs begründet sei. Der Kläger veranschlagt die Höhe des von ihm erlittenen Schadens auf 1 Million Franken.

In seiner Gegenerwiderung stellt das Parlament zunächst hinsichtlich des Sachverhalts klar, daß die Bemerkungen über die Tätigkeit des Herrn Alvarez in der Anlage zur Klagebeantwortung der Akte des Herrn Alvarez beigefügt gewesen seien, bevor die Entscheidung über seine Entlassung getroffen worden sei. Bei dem angeblich, verleumderischen Schreiben an den Wirtschafts- und Sozialausschuß handele es sich um ein Schreiben wegen des Zutritts zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Brüssel, das weiter keinen Kommentar enthalten habe. Das Parlament fügt im übrigen eine Kopie dieses Briefes seiner Gegenerwiderung bei.

In rechtlicher Hinsicht trägt das Parlament vor, die Rüge der angeblichen Ungenauigkeit der Beanstandungen im Probezeitbericht sei unzulässig und auf jeden Fall unbegründet. Die Begründung des Probezeitberichts sei ausreichend, wie ihre Erörterung durch den Kläger zeige. Es verneint ebenso ganz ausdrücklich, daß ein Ermessensmißbrauch vorliege und der Kläger wegen seiner gewerkschaftlichen Betätigung entlassen worden sei.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 10. Juni 1982 haben die Parteien mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Juli 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Herr Alvarez, ehemaliger Beamter auf Probe des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 8. Juli 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, zugleich mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung, abgewiesen durch Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer vom 20. Juli 1981, Klage erhoben, mit der er einerseits die Aufhebung des Probezeitberichts und der ihm gegenüber am 19. Juni 1981 durch die Anstellungsbehörde getroffenen Entlassungsverfügung, bestätigt nach Beschwerdeeinlegung am 9. Oktober 1981, und andererseits Ersatz des ihm durch die Entlassung entstandenen materiellen und immateriellen Schadens begehrt.

2 In seiner Klage verweist Herr Alvarez besonders auf die summarische, ungenaue und unvollständige Art und Weise seines Probezeitberichts, die bewirkt habe, daß die Begründung der an ihn ergangenen Entlassungsverfügung unzureichend sei.

3 Das Europäische Parlament trägt zu seiner Verteidigung vor, es habe den Kläger auf der Grundlage eines summarischen Probezeitberichts entlassen. Es macht geltend, die Verwaltung des Europäischen Parlaments habe nach Übermittlung des Probezeitberichts an den Kläger und nach Kenntnisnahme der Bemerkungen des Klägers zu diesem Bericht die Erklärungen verschiedener Beamten eingeholt, die in Vermerken vom 18., 20. und 21. Mai 1981 enthalten seien und sich sämtlich als ungünstig für den Kläger erwiesen. Herr Alvarez hat unbestritten vorgetragen, daß ihm diese Mitteilungen nicht zur Kenntnis gelangt seien, bevor die Entlassungsverfügung gegen ihn ergangen sei.

4 Die Anstellungsbehörde hat somit ihre Entlassungsverfügung auf der Grundlage der oben erwähnten Vermerke, von denen zwei sich selber Ergänzung zum Probezeitbericht nennen, sowie des eigentlichen Probezeitberichts erlassen.

5 Auch wenn sich die Anstellungsbehörde bei dieser Verfahrensweise bemüht hat, ihre Erkenntnisse zu vervollständigen und die Begründung ihrer Entscheidung abzusichern, so hat sie doch gegen den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts verstoßen, da sie dem Kläger nicht alle Urkunden, auf denen der Erlaß ihrer Entscheidung sich gründet, zur Kenntnis gegeben hat.

6 Da es dem Kläger nicht ermöglicht wurde, seine Bemerkungen zu sämtlichen Beschwerdepunkten über ihn, die zu der Entlassungsverfügung führten, mitzuteilen, muß diese Verfügung aufgehoben werden, denn sie fußt auf einer Begründung, die in einem nicht kontradiktorischen Verfahren erstellt worden ist. Diese Aufhebung ist um so mehr geboten, als es im vorliegenden Fall von ganz besonderer Bedeutung war, dem Kläger die ergänzenden Ausführungen zu seinem Probezeitbericht mitzuteilen, da der Probezeitbericht selber unvollständig hinsichtlich seiner Diplome und der Bewertung seiner Leistung und äußerst dürftig bezüglich des Restes gewesen ist.

7 Die Schadensersatzklage ist abzuweisen, da der Kläger nicht in der Lage war, die Existenz eines Schadens nachzuweisen, der nicht bereits durch die Aufhebung der Entlassungsverfügung selber wiedergutgemacht wird.

Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

8 Mit Schriftsatz vom 22. Juli 1982 hat das Parlament die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, wobei es sich auf die Schlußanträge des Generalanwalts berief, der die Aufhebung des Probezeitberichts wegen Unvollständigkeit vorgeschlagen hatte. Nach Ansicht des Parlaments hat sich der Kläger auf dieses von Amts wegen vorgetragene Argument nicht berufen, und seine Prüfung sei daher diesem Organ nicht möglich gewesen.

9 Würde man diesem Antrag stattgeben, liefe das darauf hinaus, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich mit den Schlußanträgen des Generalanwalts auseinanderzusetzen, obgleich diese nach Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung beenden. Im übrigen hat das Parlament in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, auf eine Frage des Generalanwalts in diesem strittigen Punkt zu antworten.

10 Aus diesen Gründen ist dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das das Europäische Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die von der Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments am 26. Juni 1981 gegenüber Herrn Alvarez getroffene Entlassungsverfügung wird aufgehoben.

2. Das Europäische Parlament wird zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.