Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.10.1981 – C-256/80
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1981:227
Schlußanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 13. Oktober 1981
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Die Rechtssachen, auf die sich diese Schlußanträge beziehen, gehen auf Schadensersatzklagen zurück, die italienische Unternehmen, Hersteller von Maisgrieß oder Bruchreis für die Brauindustrie (darunter auch eine Bierbrauerei, die den Anspruch auf Erstattungen bei der Erzeugung einklagt, den ihr Lieferant von Maisgrieß und Bruchreis an sie abgetreten hat), gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission erhoben haben. Die Klägerinnen machen den Schaden geltend, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Erstattungen bei der Erzeugung der beiden genannten landwirtschaftlichen Produkte in der Zeit von August/September 1975 bis zum 19. Oktober 1977 abgeschafft worden waren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Abschaffung durch die Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 des Rates vom 4. März 1975 — mit Wirkung vom 1. August 1975 für Maisgrieß und vom 1. September 1975 für Bruchreis — erfolgt ist und daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Société Coopérative Providence Agricole de la Champagne) die durch die Verordnung Nr. 665/75 erfolgte Abschaffung für mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar erklärt und den Gemeinschaftsorganen aufgetragen hat, die Diskriminierung zu beseitigen. Infolgedessen hat der Rat mit den Verordnungen Nrn. 1125/78, 1126/78 und 1127/78 vom 22. Mai 1978 die fraglichen Erstattungen wieder eingeführt, jedoch nur ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung. Die Klägerinnen verlangen nun Schadensersatz für den Zeitraum zwischen der Abschaffung der Erstattungen (bzw. in drei Rechtssachen ab einem späteren Zeitpunkt) und dem Datum ihrer Wiedereinführung.
Die Beklagten haben dagegen vor allem anderen eingewandt, die Klagen seien unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden seien. Da der Gerichtshof beschlossen hat, über diese Einrede vorab zu entscheiden, beschränken sich meine heutigen Schlußanträge auf die Frage der Zulässigkeit.
2 Die Kommission und der Rat haben sich zur Begründung ihrer Auffassung auf Artikel 43 des dem EWG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes berufen. Der erste Satz dieses Artikels lautet: Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall geht es deshalb darum zu entscheiden, welches Ereignis den Ansprüchen der Klägerinnen zugrunde liegt, oder genauer, welches die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösende Ereignis den Geschädigten die Handhabe gegeben hat, die Klage gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag zu erheben. Nach Ansicht der Beklagten bestand dieses Ereignis in der Veröffentlichung der beiden Verordnungen, durch die die Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgrieß und Bruchreis abgeschafft wurden. Der Lauf der Verjährungsfrist habe deshalb am 20. März 1975 begonnen; da alle Klagen bekanntlich nach dem 20. März 1980 eingereicht worden seien, seien sie wegen Verjährung abzuweisen. Die Klägerinnen sind dagegen der Ansicht, die außervertragliche Haftung setze den Eintritt eines Schadens voraus; deshalb müsse man für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abstellen, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem den Herstellern von Maisgrieß oder Bruchreis zu Unrecht keine Erstattungen gezahlt worden seien.
3 In erster Linie möchte ich darauf hinweisen, daß sich aus dem Wortlaut des erwähnten Artikels 43 meines Erachtens kein Argument für die Auffassung der Beklagten herleiten läßt. Diese haben versucht, auf den Umstand abzustellen, daß in der fraglichen Vorschrift auf das haftungsbegründende Ereignis und nicht auf die Verletzung der vermögensrechtlichen Sphäre des Geschädigten Bezug genommen wird; als Ereignis im Sinne von Artikel 43 sei also der Eintritt der Schadensursache anzusehen.
Nach dem genauen Wortlaut der Vorschrift ist jedoch von dem Ereignis die Rede, das die Schadensersatzansprüche entstehen läßt (besonders eindeutig in der italienischen Textfassung); dabei bleibt die Frage offen, ob es eine notwendige Voraussetzung für die Klage ist, daß der Schaden bereits eingetreten ist. Dasselbe Problem besteht übrigens auch dann, wenn man der Auffassung ist, in dem genannten Artikel habe unabhängig von seiner Formulierung auf das haftungsbegründende Ereignis abgestellt werden sollen: Es steht in Wirklichkeit außer Zweifel, daß die Schadensersatzpflicht über ein rechtswidriges Verhalten hinaus auch voraussetzt, daß dieses sich nachteilig auf den Geschädigten ausgewirkt hat. Muß der Schaden aber bereits eingetreten sein, oder genügt es nicht, daß das rechtswirdrige Ereignis mit einem vorhersehbaren Schaden verbunden ist?
4 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Frage ist nicht einheitlich. In einer Passage des Urteils vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 46 und 47/59 (Meroni, Slg. 1962, 835, insbesondere S. 856) wurde die Auffassung vertreten, daß die Verjährungsfrist gemäß Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS so lange nicht beginnt, als kein sicherer Schaden in einer bestimmten Höhe vorliegt; dieser Artikel entspricht genau Artikel 43 der EWG-Satzung. In dem Urteil vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer, Slg. 1976, 711) heißt es dagegen: Artikel 215 des [EWG-] Vertrags schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (Randnr. 6 der Entscheidungsgründe). In diesen Rechtssachen hatten einige deutsche Mühlenbetriebe mit im Juli 1974 eingereichten Klageschriften beantragt, festzustellen, daß die Gemeinschaft für den im Getreidewirtschaftsjahr 1974/75 eintretenden Schaden — also für einen künftigen Schaden — hafte, der durch die Preis- und Beihilferegelungen für Hartweizen in mehreren, im Mai und Juni 1974 veröffentlichten Verordnungen verursacht werde. Die beklagten Organe hatten eingewandt, nach Gemeinschaftsrecht sei eine Schadensersatzklage nur für tatsächlich erlittene Schäden zulässig. Der Gerichtshof wies diesen Einwand zurück und entschied, daß es gerechtfertigt [war], daß [die Klägerinnen] den Gerichtshof gleich nach der Veröffentlichung der fraglichen Gemeinschaftsregelung und noch bevor diese wirksam wurde, mit der Frage befaßten, ob und inwieweit diese Regelung sie gegenüber ihren französischen Wettbewerbern benachteilige und ob deshalb bejahendenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege (Randnr. 8 der Entscheidungsgründe). In dem Urteil vom 2. März 1977 in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor, Slg. 1977, 393) wurde schließlich bekräftigt, daß es möglich ist, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch für künftige, unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann.
Die Beklagten haben unter Berufung auf die Urteile in den Rechtssachen Kampffmeyer sowie Milch-, Fett- und Eier-Kontor geltend gemacht, die Klägerinnen hätten ab Veröffentlichung der die Erstattungen für Maisgrieß und Bruchreis abschaffenden Verordnungen Klage erheben können. Bei der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist für die fraglichen Schadensersatzklagen sei deshalb auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Die Klägerinnen haben dagegen unter anderem eingewandt, die Möglichkeit, den Ersatz künftiger Schäden zu verlangen, habe keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG. In dem erwähnten Kampffmeyer-Urteil sei den Betroffenen zwar durchaus die Möglichkeit zuerkannt worden, ab Veröffentlichung der schadenstiftenden Regelung zu klagen; sie seien deshalb aber nicht gehalten, die Klage — wegen ansonsten drohender Verjährung — sofort zu erheben. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß bei einem Klageanspruch die Verjährungsfrist immer mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruch geltend gemacht werden kann: Das folgt aus dem Gedanken der Verjährung. Nur wenn der Ersatzanspruch bei künftigen Schäden rechtlich als etwas anderes als der auf den Ersatz bereits eingetretener Schäden gerichtete Anspruch aufzufassen wären (zum Beispiel als eine Art vorbeugender Rechtsschutz gegenüber einem drohenden Schadenseintritt), könnte man sich für die beiden Klageansprüche unterschiedliche Verjährungsfristen vorstellen. Eine solche Annahme ist jedoch dem Gemeinschaftsrecht fremd; dieses sieht für die außervertragliche Haftung nur eine einzige, auf Feststellung der Haftung und auf Entschädigung zu richtende Klage vor. Soweit also auch bei künftigen Schäden die Klage aus den Artikeln 215 und 178 EWG-Vertrag als zulässig anzusehen ist, beginnt meines Erachtens die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Klage erhoben werden kann, und zwar bei jeder Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, daß die Gemeinschaft für ein schadenstiftendes Verhalten haftet.
5 Die Entscheidung der, Streitfrage hängt im wesentlichen davon ab, für welches rechtswidrige Ereignis die Gemeinschaft den Klägerinnen haftet. Geht es dabei wirklich allein um den Erlaß der Vorschriften, durch die die Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgrieß und Bruchreis abgeschafft worden sind, das heißt, geht es nur um ihren Erlaß, unabhängig von ihrem Inkrafttreten? Die Frage kann nur verneint werden: Wenn diese Vorschriften aus irgendeinem Grund nicht in Kraft getreten wären, dann hätte es auch kein rechtswidriges Ereignis gegeben.
Diese Feststellung — die meiner Ansicht auf jeden Fall, in dem die außervertragliche Haftung aus einer Rechtsvorschrift hergeleitet wird, zutrifft — wird durch den vorliegenen Fall bekräftigt. In dem bereits erwähnten Urteil vom 19. Oktober 1977 (Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson/Soc. Coopérative Providence Agricole de la Champagne) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Rechtslage, die ... entstanden ist ... [aus] Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 ..., mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist und daß es Sache der zuständigen Organe der Gemeinschaft ist, die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Randnrn. 27/29 der Entscheidungsgründe). Gleich darauf folgt die Bemerkung, daß es mehrere Möglichkeiten gibt, die Gleichbehandlung der beiden Erzeugnisse wieder herzustellen. Bei dem rechtswidrigen Ereignis, für das die Gemeinschaft einzustehen hat, handelt es sich somit in Wahrheit um die diskriminierende Situation, die durch die die Erstattungen abschaffenden Vorschriften hervorgerufen wurde. Eine solche Situation bestand ab den Zeitpunkt, in dem diese Vorschriften angewendet wurden. Sie wäre möglicherweise niemals eingetreten, wenn die Gemeinschaftsorgane in der einige Monate währenden Zeit zwischen dem Erlaß der Aufhebungsvorschriften und deren Inkrafttreten auch die Erstattungen für Maisstärke, das vergleichbare, unterschiedlich behandelte Erzeugnis, abgeschafft hätten. Die Gleichbehandlung der beiden miteiander vergleichbaren Erzeugnisse (Maisstärke und Maisgrieß zur Herstellung von Bier) konnte in der Tat unter anderem dadurch wieder hergestellt werden, daß die Gemeinschaftsbeihilfe für beide Erzeugnisse aufgegeben wurde. Ich muß wohl kaum noch hinzufügen, daß der Eintritt der Diskriminierung auch dann hätte vermieden werden können, wenn die Abschaffung noch vor ihrem Inkrafttreten wieder rückgängig gemacht worden wäre; aber diese Alternative war weniger wahrscheinlich, und wir wissen, daß es des Urteils des Gerichtshofes bedurfte, um die Gemeinschaftsorgane dazu zu veranlassen, die abgeschafften Erstattungen wieder einzuführen.
Diese Erwägungen machen deutlich, daß die Klägerinnen zwischen dem 20. März 1975 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungsvorschriften nichts hätten unternehmen können, es wäre ihnen auch nicht möglich gewesen, den Ersatz künftiger Schäden zu verlangen, aus dem einfachen Grund, daß sich die rechtswidrige Situation nicht eingestellt hatte.
6 Ausgangspunkt für andere weiterführende Überlegungen ist die Art des rechtswidrigen Ereignisses, so wie es meines Erachtens aufzufassen ist. Eine diskriminierende Situation ist kein einmaliges rechtswidriges Ereignis, sondern ein rechtswidriger Zustand, der eine gewisse Zeit andauert und allmählich zu immer beträchtlicheren Schäden führt. Wenn nun die von mir vertretene Auffassung geteilt wird, nach der im vorliegenden Fall die rechtswidrige Situation mit dem Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 begonnen hat, so kommt man — bezüglich des Ablaufs der Verjährungsfrist — zu demselben Ergebnis wie die Klägerinnen, nach deren Ansicht die Schäden in dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem die Erstattungen gemäß den durch diese Verordnungen abgeschafften Vorschriften hätten bean sprucht werden können. Nehmen wir aber einmal den von anderer Seite vertretenen Standpunkt ein, die rechtswidrige Situation sei erstmals im Zeitpunkt des Erlasses der erwähnten Verordnungen eingetreten, so ändert das nichts daran, daß die Situation bis zum 19. Oktober 1977, seit dem die Erstattungen erneut beansprucht werden können, rechtswidrig geblieben ist. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist also wie bei jedem Dauerdelikt stufenweise eingetreten; für verjährt wird man nur die Möglichkeit halten müssen, diejenigen Schäden geltend zu machen, die fünf Jahre vor Klageerhebung durch die diskriminierende Situation gegebenenfalls verursacht worden sind.
Weiterhin möchte ich klarstellen, daß es den Geschädigten auch dann, wenn man im vorliegenden Fall ein bereits bei Erlaß der die Erstattungen abschaffenden Maßnahmen verwirklichtes Dauerdelikt annehmen würde, unmöglich gewesen wäre, zwischen März 1975? und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Maßnahmen auf Ersatz der künftigen Schäden zu klagen. Wir haben nämlich gesehen, daß nach dem zitierten Kampff-meyer-Urteil die künftigen Schäden im Zeitpunkt der Klageerhebung mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar sein müssen; eine solche hinreichende Sicherheit war aber nicht gegeben, solange die Gemeinschaftsorgane in der Lage waren, die schädlichen Folgen der erlassenen Vorschriften durch Anwendung eines der beiden von mir beschriebenen Mittel (Abschaffung der Erstattungen auch für Maisstärke oder rechtzeitige Aufhebung dieser Vorschriften) in der Zwischenzeit zu verhindern.
Im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit des Schadens ist schließlich noch ein anderer Umstand zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die fraglichen Erstattungen bei der Erzeugung war davon abhängig, daß sowohl der Maisgrieß als auch der Bruchreis zur Herstellung von Bier verwendet wurden. Deshalb hatten die Entscheidungen der Produktionsbetriebe bei der Wahl der Abnehmer des Maisgrießes und Bruchreises wie auch die Haltung der Abnehmer hinsichtlich der Verwendung dieser Erzeugnisse Einfluß darauf, ob durch die Nichtgewährung der Erstattungen ein Schaden entstand. In einer solchen Situation kann schwerlich davon ausgegangen werden, daß alle möglicherweise betroffenen Unternehmen bereits bei Abschaffung der Erstattungen für diese beiden Erzeugnisse in der Lage gewesen wären, mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen, daß sie einen Schaden erleiden würden (es sei denn, man käme zu der Auffassung, die Klage auf Ersatz künftiger Schäden könne von jedem erhoben werden, der zu einer Gruppe gehört, die in ihrer Gesamtheit aufgrund einer Gemeinschaftsregelung möglicherweise einen Schaden erleidet!).
7 Der Vertreter der Kommission hat zur Begründung der Auffassung, es handele sich hier um kein Dauerdelikt, sondern um ein einmaliges rechtswidriges Ereignis, in der Sitzung vorgetragen, der Schaden bestehe für die Unternehmen in einem Wertverlust, der unmittelbar nach Veröffentlichung der Abschaffung der Erstattungen eingetreten sei. Meines Erachtens kann jedoch von der angeblichen Natur des den Unternehmen entstandenen Schadens nicht auf die Art des rechtswidrigen Ereignisses geschlossen werden: Logisch muß gerade umgekehrt vorgegangen werden. Auch wenn man das betreffende rechtswidrige Ereignis als eine mit Erlaß der Aufhebungsmaßnahmen einsetzende diskriminierende Situation begreift, könnte zu den in diesem Anfangszeitpunkt wahrnehmbaren Schadensfolgen theoretisch der Wertverlust der Unternehmen gezählt werden (dieser ginge später in die Berechnung der Auswirkung ein, die das Ausbleiben der erwarteten Eingänge auf das Betriebsvermögen gehabt hätte). Hier geht es jedoch um die Zulässigkeit bestimmter Klagen, bei denen erstens liche zu vergessen ist, daß sie nach Realinerung der durch die Abschaffung der Erstattungen erlittenen Verluste erhoben worden sind, und zweitens, daß der Schaden, dessen Ersatz die Klägerinnen begehren, durch die Abschaffung und die während eines bestimmten nunmehr abgelaufenen Zeitraums unterlassene Wiedereinführung der Erstattungen für Maisgrieß und Bruchreis verursacht worden ist. Deshalb überzeugt mich der Standpunkt der Kommission in keiner Weise, und ich bleibe bei meiner Auffassung, daß das ursächliche rechtswidrige Ereignis in der diskriminierenden Situation bestand, die von dem Tage des Inkrafttretens der Abschaffung bis zum 19. Oktober 1977 andauerte, und zwir unter ständigem Anwachsen der durch die Nichtgewährung der Erstattungen bewirkten Schäden.
8 Zur Untermauerung dieser Auffassung verweise ich auf die abwegigen Konsequenzen, zu deren der entgegengesetzte Standpunkt geführt hat. Die Klägerin in der Rechtssache 257/80 (die Gesellschaft Mangimi Niccolai) hat mit der Herstellung von Grob- und Feingrieß für die Brauindustrie erst im März 19/6 begonnen, das heißt erst, nachdem die Vorschriften, durch die die Erstattungen für diese Erzeugnisse abgeschafft wurden, bereits erlassen und in Kraft getreten waren. Gleichwohl sind die Beklagten der Meinung, auch in diesem Fall habe die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 begonnen. Danach wäre auch der Zeitraum zwischen März 1975 und März 1976, in dem das Unternehmen eindeutig nicht berechtigt war, den Ersatz des durch die Diskriminierung der Hersteller von Grieß für die Brauindustrie hervorgerufenen Schadens zu verlangen, in die fünfjährige Verjährungsfrist einzubeziehen, als ob der Berechtigte schlicht und einfach untätig geblieben wäre (es sei denn, man wäre der Meinung, daß das fragliche Unternehmen auch schon Schäden hätte einklagen können, bevor die Herstellung des diskriminierten Erzeugnisses aufgenommen wurde). Um über diese Schwierigkeit hinwegzukommen, hat sich der Rat auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere, Slg. 1979, 3017) berufen; in Randnummer 19 der Entscheidungsgründe geht es um den Fall eines Unternehmens, das im Februar 1976 gegründet worden ist und mit der Herstellung von Maisgritz zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, also einige Monate nach dem Erlaß der die Erstattungen für Gritz abschaffenden Vorschrift. Der Gerichtshof entschied damals, daß der Schaden des Unternehmens nicht ersatzfähig sei, und der Rat scheint im vorliegenden Fall die gleiche Lösung vorzuschlagen. In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof jedoch nicht mit dem Problem der Verjährung des Schadensersatzanspruchs befaßt — das alleiniger Gegenstand des vorliegenden Verfahrensabschnitts ist —, sondern mit der ganz anderen, materiellrechtlichen Frage, ob die Gemeinschaft haftet. Der Hinweis auf dieses Präjudiz dürfte also neben der Sache liegen.
9 Wenden wir uns nun dem Sachverhalt der jeweiligen Rechtssachen zu, um zu untersuchen, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Klagen rechtzeitig erhoben worden und damit zulässig sind. Zu diesem Zweck ist meines Erachtens auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Schadensersatzansprüche gegenüber der Kommission geltend gemacht wurden; in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG heißt es nämlich im Anschluß an die Bestimmung über den Eintritt der hier fraglichen fünfjährigen Verjährung: Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb der in Artikel 173 vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden ... Im übrigen können in wörtlicher Anwendung dieser Vorschrift nur die ordnungsgemäß gegenüber den Gemeinschaftsorganen geltend gemachten Ersatzansprüche aus Artikel 215 EWG-Vertrag eine Unterbrechungswirkung haben. Ich glaube in der Tat nicht, daß sich die von Seiten der Klägerinnen vorgebrachte Auffassung halten läßt, auch die an die nationalen Behörden gerichteten Ansprüche hätten eine Unterbrechung bewirkt, weil diese Behörden zur Weiterleitung der Ansprüche an die Gemeinschaftsbehörden verpflichtet gewesen seien (oder aber tatsächlich für die Weiterleitung gesorgt hätten). Wenn die nationalen Behörden ihnen irrtümlich zugeleitete Schadensersatzansprüche an die Gemeinschaftsbehörde weitergegeben haben, so dürfte das meines Erachtens nur der (freiwilligen) Information im Rahmen der Zusammenarbeit dienen, wie sie sich auf Verwaltungsebene zwischen den nationalen und den Gemeinschaftsbehörden entwickelt hat. Wir befinden uns somit in einem Bereich, der mit der Verjährungsregelung überhaupt nichts zu tun hat.
Nach diesen Erläuterungen darf ich daran erinnern, daß die Schadensersatzansprüche bezüglich der Herstellung von Maisgrieß an den folgenden Tagen geltend gemacht worden sind: am 18. August 1980 von der Firma Wührer (Klägerin in der Rechtssache 256/80), am 15. März 1980 von der Firma Mangimi Niccolai (Klägerin in der Rechtssache 257/80), am 27. März 1980 von der Gesellschaft De Franceschi aus Pordenone (Klägerin in der Rechtssache 265/80) und am 15. April 1980 von der Firma De Franceschi aus Monfalcone (Klägerin in der Rechtssache 51/81); hinsichtlich der Herstellung von Bruchreis waren dies der 18. August 1980 bei der Gesellschaft Riseria Modenese (Klägerin in der Rechtssache 267/80) und der 2. September 1980 bei der Firma Riserie Angelo e Giacomo Roncaia (Klägerin in der Rechtssache 5/81). Da die diskriminierende Situation (das haftungsbegründende Ereignis) im Falle der Hersteller von Maisgrieß am 1. August 1975 und bezüglich der Hersteller von Bruchreis am 1. September 1975 begonnen hat, haben also die Gesellschaften Mangimi Niccolai, De Franceschi aus Pordenone, Riseria Modenese und De Franceschi aus Monfalcone ihre Ansprüche — sowie ihre darauffolgenden Klagen — vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist erhoben. Damit braucht nicht mehr gesondert auf den Fall der Gesellschaft Mangimi Niccolai eingegangen zu werden, die, wie wir gesehen haben, erst am 16. März 1976 mit der Herstellung von Maisgrieß für die Brauindustrie begonnen hat. Auf die beiden übrigen Unternehmen (Birra Wührer und Riserie Roncaia) wird man das für Dauerdelikte geltende Kriterium anwenden müssen, wonach der Ersatzanspruch und die entsprechenden Folgeklagen hinsichtlich der Schäden verjährt sind, die früher als fünf Jahre vor Geltendmachung der einzelnen Ansprüche eingetreten waren.
10 Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor,
a) die Klagen der Firmen Mangimi Niccolai SpA, De Franceschi Marino & Figli SpA mit Sitz in Pordenone, Riseria Modenese srl und De Franceschi SpA mit Sitz in Monfalcone gegen die Kommission und den Rat der Europäischen Gemeinschaften für zulässig zu erklären;
b) die Klage der Firma Birra Wührer SpA gegen die Kommission und den Rat der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der nach dem 18. August 1975 eingetretenen Schäden für zulässig zu erklären;
c) die Klage der Firma Riserie Angelo e Giacomo Roncaia gegen die Kommission und den Rat der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der nach dem 2. September 1975 eingetretenen Schäden für zulässig zu erklären.