Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.01.1982 – C-256/80
ECLI:EU:C:1982:18
In den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265 und 267/80 sowie 5/81
Birra Wührer SpA, mit Sitz in Brescia, Viale Bormata 62, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Francesco Wührer,
Mangimi Niccolai SpA, mit Sitz in Neapel, Corso Garibaldi 196, gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied Giovanni Niccolai,
De Franceschi Marino & Figli SpA, mit Sitz in Pordenone, Viale Grigoletti 72a, gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied Dino De Franceschi,
Riseria Modenese srl, mit Sitz in Carpi (Modena), Via Milano 5, gesetzlich vertreten durch Herrn Natalino Baetta,
Riserie Angelo e Giacomo Roncala, mit Sitz in Castelporte (Mantua), vertreten durch die Inhaber Angelo Ronçaia und Giacomo Roncaia,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicola Catalano, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny 34/B/IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Rat vertreten durch den Direktor in seinem Juristischen Dienst Daniel Vignes im Beistand von Herrn Arthur Bräutigam, Verwaltungsrat in derselben Dienststelle, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Douglas Fontein, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, die Kommission vertreten durch ihren Rechtsberater Richard Wainwright als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Guido Berardis, Mitglied ihres Juristischen Dienstes, Zustellungsbevollmächtigter: das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Oreste Montalto, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen prozeßhindernder Einrede des Rates und der Kommission gegen die Schadensersatzklagen wegen der durch die Verordnung Nr. 665/75 und/oder die Verordnung Nr. 668/75 vom 4. März 1975 vorgeschriebene Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung von Grobgrieß und Feingrieß von Mais (Gritz) sowie von Bruchreis für die Brauindustrie und wegen unterlassener Wiedereinführung der Erstattungen bei der Erzeugung für die Verkaufsgeschäfte vom 1. August 1975 bzw. 1. September 1975 bis 19. Oktober 1977
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten G. Bosco, A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich — beschränkt auf die Frage der Klagezulässigkeit — wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Durch die Verordnungen Nrn. 665 und 668/75 vom 4. März 1975 (ABl. L 72, S. 14 und 18) schaffte der Rat mit Wirkung vom 1. August 1975 bzw. 1. September 1975 die Erstattungen ab, die den Erzeugern von Maisgritz und Bruchreis für die Brauindustrie gewährt wurden.
In seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 entschied der Gerichtshof, der Rat habe durch die Abschaffung der Erstattung für Maisgritz bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für das konkurrierende Erzeugnis, d. i. Maisstärke, die Gleichbehandlung zum Nachteil der Hersteller von Maisgritz aufgegeben.
Infolge dieses Urteils wurden die betreffenden Erstattungen sowohl für Maisgritz als auch für Bruchreis durch die Verordnungen Nrn. 1125/78, 1126/78 und 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 (ABl. L 142 vom 30. 5. 1978) mit Wirkung vom 19. Oktober 1977, dem Tag der Urteilsverkündung, wieder eingeführt. Demnach wurde für die Zeit vom 1. August 1975 bzw. 1. September 1975, den Daten der ursprünglichen Abschaffung, bis zum 19. Oktober 1977, dem Tag der Wiedereinführung, keine Erstattung gewährt.
Dies veranlaßte rnehrere Hersteller von Gritz, vor dem Gerichtshof unter Berufung auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft Klage zu erheben. In seinem in den Rechtssachen 241, 242 und 245 bis 250/78 ergangenen Urteil vom 4. Oktober 1979 bejahte der Gerichtshof die Haftung der Gemeinschaft und verurteilte diese, den Klägern Beträge in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung zu zahlen, die in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 hätten beansprucht werden können.
Maisgritz ,oder Bruchreis für die Brauindustrie wurde in der fraglichen Zeit auch von den Klägerinnen hergestellt, und zwar im einzelnen wie folgt:
a) Vom 1. August 1975 bis 18. Oktober 1977 benutzte die Firma Wührer SpA zur Herstellung von Bier Maisgrieß und Bruchreis, die sie unmittelbar von den Herstellern bezogen hatte, wobei diese ihr kraft ausdrücklicher Vereinbarung den Anspruch auf Auszahlung der Erstattungen bei der Erzeugung abgetreten hatten.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 sowie nach der Verordnung Nr. 668/75 vom 4. März 1975 wurden ihr die in den früheren Vorschriften vorgesehenen Erstattungen für den Zeitraum bis zum 19. Oktober 1977 nicht gezahlt. Im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 und vom 4. Oktober 1979 beantragte die Firma Wührer mit Fernschreiben vom 18. August 1980 bei der Kommission der EWG die Zahlung der den Herstellern von Maisgrieß und Bruchreis geschuldeten Erstattungen.
Mit Schreiben vom 3. September 1980 an die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Gemeinschaft teilte die Kommission mit, wie bereits in anderen vergleichbaren Fällen könne sie diesem Antrag nicht stattgeben, weil er ihr gegenüber erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes geltend gemacht worden sei.
b) Die Firma Mangimi Niccolai SpA stellte seit dem 16. März 1976 Maisgrieß für die Brauindustrie her. Bis zum 18. Oktober 1977 erhielt sie gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 vom 4. März 1975 keine Erstattung für ihre Erzeugnisse.
Im Anschluß an die genannten Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 und vom 4. Oktober 1979 wandte sie sich am 19. November 1979 an das italienische Finanz- und das Landwirtschaftsministerium und verlangte die Zahlung der Erstattungen; mit Fernschreiben vom 15. März 1980 stellte sie denselben Antrag auch bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Mit Schreiben vom 30. September 1980 lehnte die Kommission den Antrag mit der Begründung ab, er sei ihr gegenüber erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes geltend gemacht worden.
c) Vom 1. August 1975 bis 18. Oktober 1977 stellte die Firma De Franceschi Marino & Figli SpA Maisgrieß für die Brauindustrie her. Bis zum 19. Oktober 1977 erhielt sie gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 vom 4. März 1975 keine Erstattung für ihre Erzeugnisse. Im Anschluß an die genannten Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 und vom 4. Oktober 1979 wandte sie sich am 8. November 1979 an das italienische Finanz- und das Landwirtschaftsministerium und verlangte die Zahlung der Erstattungen; mit Fernschreiben vom 27. März 1980 und mit eingeschriebenem Brief vom 8. Mai 1980 richtete sie denselben Antrag auch an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Von den italienischen Behörden forderte sie die Zahlung von insgesamt 131466576 Lire. Dagegen bezifferte sie gegenüber der Kommission ihren Anspruch nicht, sondern verlangte unter Offenlegung der zwischen dem 1. August 1975 und dem 19. Oktober 1977 hergestellten Mengen einen Betrag in Höhe der Erstattungen für Grobgrieß und Feingrieß von Mais.
Mit Schreiben vom 30. September 1980 lehnte die Kommission den Antrag mit der Begründung ab, der unmittelbare Anspruch sei ihr gegenüber erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes geltend gemacht worden.
d) Zwischen dem 1. September 1975 und dem 18. Oktober 1977 wurde von der Firma Riseria Modenese srl Bruchreis für die Herstellung von Bier erzeugt und an verschiedene Brauereien verkauft.
Im Anschluß an die genannten Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 und vom 4. Oktober 1979 wandte sie sich mit Fernschreiben vom 8. August 1980 an die Kommission und verlangte die Zahlung der nicht gewährten Erstattungen. Dieser Antrag blieb unbeantwortet. Die Klägerin teilt mit, die Kommission habe entsprechende Anträge mit der Begründung abgelehnt, sie seien ihr gegenüber erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes geltend gemacht worden, wobei der Lauf dieser Frist nach Ansicht der Kommission am 20. März 1975, dem Veröffentlichungsdatum der Verordnung, begonnen habe, durch welche die Erstattungen abgeschafft worden seien.
e) Vom 1. September bis zum 18. Oktober 1977 erzeugte die Firma Riserie Angelo e Giacomo Roncaia Bruchreis für die Herstellung von Bier. Bis zum 19. Oktober 1977 wurden ihr aufgrund von Artikel 1 der Verordnung Nr. 668/75 vom 4. März 1975 die Erstattungen für dieses Erzeugnis verweigert.
Im Anschluß an die genannten Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 und vom 4. Oktober 1979 wandte sie sich mit Schreiben vom 2. September 1980 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und verlangte die Zahlung dieser Erstattungen. Der Antrag blieb unbeantwortet. Die Klägerin bezieht sich darauf, daß die Kommission ähnliche Anträge unter Berufung auf den Ablauf der fünfjährigen Frist gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes abgelehnt und die Ansicht vertreten habe, diese Frist habe am 20. März 1975, dem Veröffentlichungsdatum der Verordnung, begonnen, durch welche die Erstattungen zu Unrecht abgeschafft worden seien.
Die Klägerinnen haben ihre Klagen vor dem Gerichtshof wie folgt erhoben: die Gesellschaft Birra Wührer (Rechtssache 256/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft De Franceschi & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Gesellschaft Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980 und die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981.
Die Kommission und der Rat der Europäischen Gemeinschaften haben mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1980 bzw. 30. Januar 1981 gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Unzulässigkeit der ersten vier Klagen geltend gemacht und den Gerichtshof ersucht, die Klagen im Wege einer Vorabentscheidung für unzulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 16. bzw. 17. Februar 1981 haben sie sich in gleicher Weise zu der fünften Klage geäußert.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 1981 haben die vier unter a) bis d) genannten Klägerinnen sowie die Klägerin zu e) in ihrer Stellungnahme vom 3. März 1981 sich mit einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die prozeßhindernde Einrede einverstanden erklärt.
Durch Beschluß vom 11. März 1981 hat der Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien die Verbindung der Rechtssachen für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und einer gemeinsamen Entscheidung angeordnet.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, über die prozeßhindernde Einrede vorab zu entscheiden und die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
1. Die Klägerinnen beantragen,
die von Rat und Kommission erhobene prozeßhindernde Einrede zurückzuweisen,
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der
a) der Gesellschaft Birra Wührer bei den Lieferungen von Bruchreis und Gritz in der Zeit vom 4. September 1975 bzw. 14. Juni 1977 bis zum 19. Oktober 1977 dadurch entstanden ist, daß die Erstattungen bei der Erzeugung durch die Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 vom 4. März 1975 abgeschafft und nicht wieder eingeführt worden sind, und zwar unter Anwendung der in der Klageschrift dargelegten oder ins Ermessen des Gerichtshofes gestellten Berechnungsgrundlagen (Rechtssache 256/80),
b) der Gesellschaft Mangimi Niccolai beim Verkauf von Gritz bis zum 19. Oktober 1977 dadurch entstanden ist, daß die Erstattungen bei der Erzeugung durch die Verordnung Nr. 665/75 vom 4. März 1975 abgeschafft und nicht wieder eingeführt worden sind, und zwar unter Anwendung der in der Klageschrift dargelegten oder ins Ermessen des Gerichtshofes gestellten Berechnungsgrundlagen (Rechtssache 257/80),
c) der Gesellschaft De Franceschi beim Verkauf von Gritz bis zum 19. Oktober 1977 dadurch entstanden ist, daß die Erstattungen bei der Erzeugung durch die Verordnung Nr. 665/75 vom 4. März 1975 abgeschafft und nicht wieder eingeführt worden sind, und zwar unter Anwendung der in der Klageschrift dargelegten oder ins Ermessen des Gerichtshofes gestellten Berechnungsgrundlagen (Rechtssache 265/80),
d) der Gesellschaft Riseria Modenese beim Verkauf von Bruchreis bis zum 19. Oktober 1977 dadurch entstanden ist, daß die Erstattungen bei der Erzeugung durch die Verordnung Nr. 668/75 vom 4. März 1975 abgeschafft und nicht wieder eingeführt worden sind, und zwar unter Anwendung der in der Klageschrift dargelegten oder ins Ermessen des Gerichtshofes gestellten Berechnungsgrundlagen (Rechtssache 267/80),
e) der Firma Riserie Roncaia beim Verkauf von Gritz bis zum 19. Oktober 1977 dadurch entstanden ist, daß die Erstattungen bei der Erzeugung durch die Verordnung Nr. 668/75 vom 4. März 1975 abgeschafft und nicht wieder eingeführt worden sind, und zwar unter Anwendung der in der Klageschrift dargelegten oder ins Ermessen des Gerichtshofes gestellten Berechnungsgrundlagen (Rechtssache 5/81),
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft außerdem zur Zahlung von Zinsen ab dem Zeitpunkt zu verurteilen, in dem die Erstattungen jeweils hätten gewährt werden müssen,
und schließlich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Kostentragung zu verurteilen.
2. Der Rat und die Kommission machen, gestützt auf Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, im Wege der Einrede die Verjährung der Klageansprüche gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes geltend und beantragen,
die Klagen wegen Verjährung durch Vorabentscheidung abzuweisen und
die Klägerinnen zur Kostentragung zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zum Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Auffassung, der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch falle unter die fünfjährige Verjährung gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes (Titel III Verfahren); diese Vorschrift lautet wie folgt:
Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht...
Bei der Verjährungsberechnung im vorliegenden Fall könne kein Streit über das Datum der Fristbeendigung bestehen, wofür jeweils nur in Betracht kämen: der 18. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 256/80 an die Kommission), der 25. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 257/80 an die Kommission), der 27. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 265/80 an die Kommission), der 8. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 267/80 an die Komission) und der 2. September 1980 (Tag des Schreibens der Klägerin in der Rechtssache 5/81 an die Kommission); jedes dieser Daten müsse im Sinne von Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes als der Zeitpunkt angesehen werden, in dem der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht.
Die Ansprüche seien nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes erhoben worden, denn bei der Berechnung der Verjährung müsse vom 20. März 1975, dem Tag der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75, als Anfangsdatum ausgegangen werden.
Artikel 43 Satz 1 enthalte zwei für seine Auslegung wesentliche Bestandteile:
a) Die Verjährung von fünf Jahren gelte für die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche, und
b) als Anfangstag dieser Frist werde ausdrücklich der Tag bestimmt, an dem das den Ansprüchen zugrunde liegende Ereignis eintrete.
Nach der Systematik von Artikel 43 müsse deshalb der Augenblick festgestellt werden, in dem im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis ein Anspruch entstehe.
Mit dem Begriff Ereignis habe der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht nur eine reine Tätigkeit oder ein konkretes Handeln gemeint, sondern jede Art des Handelns oder Unterlassens sowie jede Situation im weitesten Sinn des Wortes, die Ursache eines Nachteils sei. Diesr weite Begriff müsse auch die Tätigkeit d^r öffentlichen Gewalt und damit auch die von ihr erlassenen Rechtsakte erfassen, die somit dem Haftungsanspruch zugrunde liegen könnten.
Nach einem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsatz beginne die Verjährung mit dem Tag, an dem der Anspruch geltend gemacht werden könne (Artikel 2935 des italienischen Codice civile, § 198 des deutschen BGB und Artikel 2252 des französischen Code civil).
Zur Bestimmung des Zeitpunktes, in dem die Klägerinnen ihren Haftungsanspruch hätten erheben können, verweist die Kommission auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampf f meyer/Kommission und Rat, Slg. 1976, 711) und das Urteil in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393), in denen der Gerichtshof wie folgt entschieden habe :
Artikel 215 des Vertrages schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Zur Verhinderung noch bedeutenderer Schäden kann es sich als zweckmäßig erweisen, das Gericht bereits dann anzurufen, wenn die Schadensursache feststeht. Diese Feststellung wird durch die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehenden Vorschriften bestätigt: Die meisten dieser Rechtsordnungen — wenn nicht alle — lassen eine Haftungsklage bei einem künftigen Schaden zu, wenn dessen Entstehung hinreichend gewiß ist.
Im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt, in dem die Haftungsklage erhoben werden könne, habe der Gerichtshof in derselben Rechtssache ausgeführt:
... war es gerechtfertigt, daß sie [die Klägerinnen] den Gerichtshof gleich nach der Veröffentlichung der fraglichen Gemeinschaftsregelung und noch bevor diese wirksam wurde, mit der Frage befaßten, ob und inwieweit diese Regelung sie gegenüber ihren französischen Wettbewerbern benachteilige und ob deshalb bejahendenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Da der Eintritt des Schadens, der aus der Sach- und Rechtslage entstehen konnte, unmittelbar bevorstand, konnten die Klägerinnen sich eine genaue Bezifferung des Betrages des von der Gemeinschaft möglicherweise zu ersetzenden Schadens vorbehalten, und sich einstweilen auf den Antrag beschränken, die Haftung der Gemeinschaft festzustellen.
Die Übereinstimmung mit dem vorliegenden Fall sei offensichtlich; bei einem Vergleich dieser Rechtsprechung mit den zuvor gemachten Ausführungen müsse man zu dem Schluß gelangen, daß in den vorliegenden Rechtssachen die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen dessen Entstehung sofort nach der Veröffentlichung der Rechtsakte, durch die die Erstattungen zu Unrecht abgeschafft worden seien, d. i. am 20. März 1975, ebenfalls in diesem Zeitpunkt begonnen habe.
Sämtliche vom Gerichtshof in den genannten Urteilen aufgeführten Voraussetzungen seien hier erfüllt. Es habe sich um unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden gehandelt, auch wenn der Verlust der Erstattungen erst ab dem 1. August oder 1. September 1975, den Tagen des jeweiligen Inkrafttretens der Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75, eingetreten sei. Die Klägerinnen hätten den Umfang dieser Schäden sogar rechnerisch feststellen können, wenn sie den Erstattungsbetrag und die Anzahl der erstattungsfähigen Erzeugnisse miteinander in Beziehung gesetzt hätten.
Es sei nicht richtig, bei der Bestimmung des Verjährungsbeginns den Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die Klägerinnen die betreffenden Waren tatsächlich erzeugt und festgestellt hätten, daß es keine Erstattungen gebe.
Diese Auffassung widerspreche zum einen dem im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verstehenden Artikel 43; zum anderen wende sie auf den vorliegenden Fall allgemeine Grundsätze der Haftung für eine unerlaubte Handlung im engen Sinne an, bei der der Schaden nicht in ein und demselben Moment wie die auslösende Handlung einzutreten brauche, sondern sich später ereignen könne. In diesem Fall beginne die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Schadensfeststellung, was bereits eine durch Billigkeitserwägungen begründete legitime Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz sei; der Schaden sei nämlich im Zeitpunkt der Handlung zwar nur möglich und noch nicht vorhersehbar, bleibe jedoch eine unmittelbare Folge der Handlung.
Im vorliegenden Fall seien schadenstiftendes Ereignis die Gemeinschaftsverordnungen, mit deren Veröffentlichung der Schadensersatzanspruch entstanden sei. Der rechtswidrige Akt — hier eine Diskriminierung — sei in diesem Zeitpunkt begangen worden und nicht bei der Herstellung der Ware durch die Klägerinnen. Wäre dem nicht so, müßte man als schadenstiftendes Ereignis nicht mehr die Gemeinschaftsverordnung, sondern das Verhalten des Anspruchstellers selbst ansehen, was offensichtlich widersinnig sei.
Außerdem handele es sich dann, wenn der Beginn der fünfjährigen Verjährung auf einen späteren als den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gemeinschaftsverordnung gelegt werde, nicht mehr um eine Verjährung von fünf Jahren, sondern um eine Verjährung von fünf Jahren, verlängert um die Zeitdauer zwischen der Veröffentlichung im Amtsblatt und dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller behaupte, konkret einen Schaden erlitten zu haben.
Folge man der Auffassung der Klägerinnen, wonach die Verjährungsfrist mit Eintritt des jeweiligen Schadens beginne, dann gebe es so viele fünfjährige Verjährungsfristen wie von den Klägerinnen erzeugten Bruchreis und Maisgritz; dies führe zu einer ungerechtfertigten Aufsplitterung des Begriffs des Anspruchs, der dem Institut der Verjährung zugrunde liege.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften räumt ein, daß als Beginn der fünfjährigen Verjährung gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes mehrere Zeitpunkte in Betracht kommen könnten.
Die Klägerinnen seien u. a. der Ansicht, die Verjährung beginne später, nämlich mit der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 1125/78, 1126/78 und 1127/78, soweit diese das Recht auf Zahlung von Erstattungen für die Zeit zwischen dem 1. August 1975 bzw. 1. September 1975 und dem 18. Oktober 1977 nicht wiederhergestellt hätten.
Theoretisch könnten auch noch andere Zeitpunkte für den Verjährungsbeginn vertreten werden, z. B. der 4. März 1975, an dem die Verordnungen Nrn. 665 und 668/79 verabschiedet worden seien, der 1. August 1975 und der 1. September, an denen die Nichtgewährung wirksam geworden sei, die jeweiligen Zeitpunkte der tatsächlichen Herstellung von Maisgritz oder Bruchreis zwischen dem 1 August 1975 und dem 18. Oktober 1977 oder auch der 4. Oktober 1979, an dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß die den strittigen Zeitraum nicht , erfassende Wiedereinführung unzulässig sei.
Gleichwohl entspreche die Rechtsposition der Kommission am ehesten dem Buchstaben und Geist des Artikels 43 der Satzung, ohne deswegen die legitimen Rechte des einzelnen allzu sehr einzuschränken.
In Artikel 43 werde der Beginn der Verjährung eng an das der außervertraglichen Haftung zugrunde liegende Ereignis, d. h. die Entstehung des Schadens, geknüpft. Die Bedeutung dieser Vorschrift liege somit darin, daß die fünfjährige Verjährung dann beginne, wenn sicher sei, daß dem Anspruchsteller ein Schaden entstanden sei oder entstehen werde. Danach müsse die Entstehung des Schadens bei dem Betroffenen in wirtschaftlicher Hinsicht gewiß sein. Für den Fristbeginn sei es nicht erforderlich, daß die rechtliche Verantwortlichkeit festgestellt sei.
Es sei mit anderen Worten notwendig, aber auch ausreichend, daß der Betroffene mit Sicherheit davon Kenntnis erlangt habe oder bei umsichtigem und besonnenem Verhalten hätte wissen können oder müssen, daß er in seinen Interessen beeinträchtigt sei oder sein werde; keine Sicherheit müsse darüber bestehen, daß dieser Schaden ersetzt werde, d. h. daß die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag dafür einzustehen habe.
Bei Zugrundelegung des Veröffentlichungsdatums der Verordnungen von 1975 als Verjährungsbeginn könne im vorliegenden Fall den im nationalen Recht der Mitgliedstaaten bestehenden Anforderungen entsprochen werden. Wie sich aus den Ausführungen von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393, 414) ergebe, seien die Voraussetzungen des strengsten nationalen Rechts — in jenem Fall nach Generalanwalt Reischl: des deutschen Rechts — dann erfüllt, wenn der Eintritt des — auch künftigen — Schadens gewiß sei und der Berechtigte von diesem Schaden sowie von der Person des Ersatzpflichtigen in einer Weise habe Kenntnis erlangen können, daß eine Klageerhebung zumutbar erscheine.
Im vorliegenden Fall sei mit der Veröffentlichung der Verordnungen von 1975 sicher gewesen, daß bei den Betroffenen durch Einnahmeausfall bei der Herstellung nach Inkrafttreten der betreffenden Verordnungen ein bestimmter finanzieller Verlust eintreten werde. Die in diesen Verordnungen getroffenen Maßnahmen seien ohne Einschränkungen und im nationalen Bereich automatisch anwendbar gewesen. Deshalb sei keine Unterscheidung — wie sie im Falle eines ungewissen Schadens notwendig sei — zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und dem späteren Schadenseintritt vorzunehmen.
Diese Auslegung sei im vorliegenden Fall weder zu streng noch allzu belastend für die Betroffenen. Der Gerichtshof habe entschieden, daß Bedingung für die Wahrung der Rechte des einzelnen ein umsichtiges und besonnenes Verhalten dieses einzelnen sei (Rechtssache 169/73, Compagnie Continentale France/Rat, Sig. 1975, 117, Randnrn. 22 und 23 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 78/77, Lührs/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Sig. 1978, 169, Randnr. 6 letzter Satz der Entscheidungsgründe).
Hier hätten die meisten Unternehmen des betroffenen Wirtschaftsbereichs unmittelbar den Gerichtshof angerufen, um ihre Forderungen rechtzeitig geltend zu machen, mehrere Unternehmen hätten damit schon 1975 begonnen.
Auf keinen Fall könne man sich gegenüber der Gemeinschaft rechtswirksam auf eine angebliche Unkenntnis des geltenden Gemeinschaftsrechts berufen.
Unter diesen Umständen sei es nicht unangemessen, den Klägerinnen, die nicht mit der ihnen zumutbaren Sorgfalt gehandelt hätten, die Verjährung entgegenzuhalten.
In diesem Sinne sei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Zulässigkeit einer Klage zu verstehen, mit der ein Schaden geltend gemacht werde, der zwar erst künftig eintrete, dessen Ursache jedoch bereits gewiß sei (verbundene Rechtssachen 56 bis 60/74, Slg. 1976, 711, Randnr. 6 zweiter Satz der Entscheidungsgründe — zweitens Hartweizen-Urteil).
Die Auslegung, nach der die Verjährungsfrist mit dem Veröffentlichungsdatum der Verordnungen Nrn. 665 und 668/75 beginne, entspreche zudem nicht nur dem Wortlaut von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes, sondern sei insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, die dadurch gewährt werde, daß im vorliegenden Fall die Bestimmung eines eindeutigen, nicht willkürlichen Zeitpunkts für den Verjährungsbeginn möglich sei.
Der Nachteil aller übrigen genannten Daten bestehe darin, daß sie unbestimmt seien oder vom individuellen Verhalten der Betroffenen abhingen, d. h. nicht unmittelbar an das schadenstiftende Ereignis, sondern an spätere Begebenheiten wie z. B. die tatsächliche Herstellung durch die Klägerinnen anknüpften.
Das einzige Urteil, in dem sich Äußerungen des Gerichtshofes zur Auslegung des Artikels 43 fänden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung seien, das Urteil Meroni (verb. Rechtssachen 46 und 47/59, Meroni und Co./Hohe Behörde, Slg. 1962, 835), stehe dieser Auslegung nicht entgegen.
Der Gerichtshof habe damals entschieden, daß die Verjährung nach dem EGKS-Vertrag so lange nicht beginnen könne, als die Entstehung des Schadens noch nicht gewiß sei, d. h. als man noch nicht mit Sicherheit wisse, ob er eingetreten sei oder eintreten werde; dieselbe Überlegung müsse für den EWG-Vertrag gültig sein.
Lasse man dagegen als Verjährungsbeginn, wie von den Klägerinnen u. a. angeregt, das Veröffentlichungsdatum der Verordnungen Nrn. 1125/78, 1126/78 und 1127/78 zu, trete die Verjährung erst fünf Jahre nach Hiesem Zeitpunkt, am 22. Mai 1983, ein. damit hätte man es mit einer Verjährungsfrist von fast acht Jahren zu tun.
Man müsse deshalb zu dem Schluß kommen, daß die Klagen verspätet seien und an Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes scheiterten.
Allerdings verdiene ein besonderer Umstand Beachtung. Die Klägerin in der Rechtssache 257/80 habe ausweislich ihrer Klageschrift erst im März 1976 mit der Herstellung von Gritz begonnen. Man könne sich deshalb fragen, ob dieser Klägerin gegenüber ein Verjährungsbeginn im März 1975, ein Jahr vor der Aufnahme ihrer Gritzherstellung, nicht außer Betracht bleiben müsse. Die Antwort auf eine solche Argumentation finde sich in dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979, in dem ein Klageanspruch (Rechtssache 245/78, Randnr. 19 der Entscheidungsgründe), der der vorliegenden Sache entspreche, abgewiesen worden sei.
Die Klägerinnen tragen vor, in erster Linie seien bestimmte Grundkonzepte hinsichtlich des Verjährungsbeginns im Falle der außervertraglichen Haftung klarzustellen.
Es sei völlig richtig, daß nach dem von der Kommission angeführten Artikel 2935 des italienischen Codice civile die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann; außerdem beginne bei der außervertraglichen Haftung und dem Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung — entsprechend dem délit und quasi délit des französischen Rechts — die fünfjährige Verjährung nach Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes mit dem Tag der Handlung. Allerdings sei diese spezifische Vorschrift im Einklang mit der ständigen italienischen Rechtsprechung anzuwenden, nach der der Grundsatz gemäß Artikel 2947 dahin zu verstehen ist, daß nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Verletzung einer rechtlichen Verhaltenspflicht, sondern derjenige heranzuziehen ist, in dem diese Verletzung eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre eines Dritten bewirkt hat (Rassegna di giurisprudenza sul codice civile, Guiffrè 1972, Band VI, S. 736). Mit anderen Worten beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit dem Schadenseintritt und nicht mit dem Zeitpunkt, in dem die Handlung vollendet ist (Cass. vom 18. November 1974, Nr. 3692 in Archivio giuridico circolazione e sinistri 1975, S. 416).
Die Corte di cassazione habe die ratio dieser Rechtsprechung mehrfach erläutert (Urteil Nr. 2037 vom 15. Oktober 1970 in Giustizia Civile, 1970, I, 1770): Unter dem Ereignis, mit dem die Verjährungsfrist gemäß Artikel 2947 be- , ginnt... ist das Gesamtgeschehen einschließlich des schuldhaften Verhaltens des Handelnden sowie der Schadensfolge zu verstehen.
Eine Folge dieser Rechtsprechung sei die Unterscheidung zwischen einem schadenstiftenden Ereignis mit Dauerwirkung und einem Dauerdelikt. Im ersten Fall handele es sich um ein einmaliges rechtswidriges Ereignis, mit dem die Verjährungsfrist beginne. Im zweiten Fall erneuere sich dagegen der bei Eintritt des Ereignisses entstandene Ersatzanspruch immer wieder. In der Rechtsprechung des italienischen Kassationshofes werde die Unterscheidung mit folgenden Worten getroffen: Handelt es sich um ein schadenstiftendes Ereignis, das im Laufe der Zeit andere Schadensfolgen nach sich ziehen kann, die im Verhältnis zu dem ursprünglich eingetretenen Schaden keinen neuen und unabhängigen Sachverhalt darstellen (in diesem Fall beginne die Verjährung eindeutig mit dem Eintritt dieser Folgen), sondern die nur eine Intensivierung dieses Schadens sind, d. h. die Auswirkung seiner natürlichen und fortlaufenden Entwicklung, bleibt dennoch der Beginn der Verjährungsfrist weiterhin in vollem Umfang an den ersten Eintritt der Schadenssituation gebunden. In diesem Fall wirkt sich die Intensivierung des Schadens nur auf die Höhe des Entschädigungsbetrags aus; sie kann nicht auch zur Folge haben, daß bis zu der Intensivierung der Beginn der schuldbefreienden Verjährung hinausgeschoben wird, denn dieser bezieht sich immer noch auf den ursprünglichen Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses (Cass. Nr. 649 vom 30. Januar 1979, in Foro italiano 1979, I, S. 1496).
Gerade der letzte aus der Rechtsprechung angeführte Gedanke habe für die hier strittige Frage entscheidende Bedeutung. Zum einen habe die Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des durch die rechtswidrigen Bestimmungen in den Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 hervorgerufenen Schadens beginnen können; weiterhin habe sich die Verjährung, selbst wenn sie den Anspruch auf die Erstattungen bei der Erzeugung für bestimmte Mengen von Grieß oder. Bruchreis zur Herstellung von Bier erfaßt habe, mit Sicherheit nicht auf die Erzeugung erstreckt, die später, d. h. weniger als fünf Jahre vor Geltendmachung des Zahlungsanspruchs auf dem Verwaltungs- oder Gerichtsweg vorgenommen worden sei.
Daraus ergebe sich, daß ihre Klageansprüche allenfalls nur zum Teil abgewiesen werden könnten; ihre vollständige Abweisung sei jedoch auszuschließen. Obwohl das Problem im vorliegenden Fall nicht auftauche, da keiner ihrer Klageansprüche insgesamt oder teilweise verjährt sei, seien die vorstehenden Klarstellungen notwendig, um alle Aspekte der Frage zu erhellen.
Die französische Rechtsprechung gehe in dieselbe Richtung (Nouveau répertoire de droit Dalloz, 1964, II, Prescription civile, Paragraphen 33 bis 37): So sei entschieden worden, daß ein Haftungsanspruch erst mit dem Tag zu verjähren beginnt, an dem alle Merkmale der schadensersatzpflichtigen Handlung erfüllt sind, an dem der Geschädigte einen gegenwärtigen und sicheren Schaden erleidet (Civ. vom 21. Oktober 1908, S. 1908, 1449; vom 11. Dezember 1918, D.P. 1923, 1. 96), und daß der Anspruch des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten sich gegen denjenigen, der diese Handlung begangen hat, erst ab dem Tag richtet, an dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist (Paragraph 38 der genannten Rubrik).
Im übrigen erkenne die Kommission ausdrücklich an, daß nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung für eine unerlaubte Handlung im engen Sinne die Verjährung ab dem Schadenseintritt und nicht ab dem schadenstiftenden Ereignis berechnet werde; ihr Irrtum bestehe jedoch darin, daß diese Lösung als auf Billigkeitserwägungen gestützter Sonderfall angesehen werde, während es sich nur um die Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes handele, der in allen Fällen eines Schadensersatzanspruchs wegen irgendeines arglistigen Tuns oder Unterlassens (absichtlich) oder wegen Fahrlässigkeit (unabsichtlich) gelte.
Dafür sei symptomatisch, daß nach Artikel 2947 des italienischen Codice civile die Verjährung mit dem Tag des schadenstiftenden Ereignisses beginne, diese Bestimmung jedoch in ständiger und einhelliger Rechtsprechung dahin ausgelegt werde, daß unter dem Begriff Ereignis das Gesamtgeschehen, also das rechtswidrige Tun oder Unterlassen sowie der dadurch bewirkte Schaden zu verstehen sei. Dies entspreche in vollem Umfang der französischen Rechtsprechung, nach der die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt beginnen könne, in dem der Geschädigte einen sicheren und gegenwärtigen Schaden erlitten habe.
Selbst bei rascher Prüfung der italienischen und französischen Rechtsprechung werde hinreichend deutlich, daß die Schlußfolgerungen, die man aus zwei Zitaten herleiten wolle, auf einem Irrtum beruhten; zum einen werde zutreffend auf eine italienische Vorschrift (Artikel 2935 des italienischen Codice civile) hingewiesen; zum anderen sei der Hinweis auf eine französische Bestimmung unzutreffend (Artikel 2252 des französischen Code civil, der für die untersuchten Fragen irrelevant sei, da nach ihm die Verjährung gegenüber Minderjährigen ausgeschlossen sei).
Auch ohne eine rechtsvergleichende Untersuchung sind die Klägerinnen davon überzeugt, daß die Lösungen in den anderen Mitgliedstaaten ähnlich wie die italienische und französische Rechtsprechung, wenn nicht sogar damit identisch seien. Das ergebe sich aus der vergleichenden Betrachtung von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 44/76 (Slg. 1977, 414), die ihre Auffassung voll stützen dürfte.
Es genüge der Hinweis, daß die Unterschiede in der Rechtsprechung hinsichtlich des Zeitpunkts der Schadensfeststellung und Identifikation des Ersatzpflichtigen für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung seien, weil sich der Schaden hier erst im Zeitpunkt der Erzeugung von Grieß oder Bruchreis zur Herstellung von Bier eingestellt und wiederholt habe.
Die Hinweise der Beklagten auf Präjudizien in der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien ohne jegliche Relevanz.
Es sei unklug, wenn der Rat das Urteil vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 46 und 47/59, Meroni, heranziehe. Aus diesem Urteil ergebe sich die Auffassung des Gerichtshofes, daß nach Artikel 40 des Protokolls über seine Satzung die Verjährung erst dann beginnen könne, wenn der Schadensumfang endgültig festgesetzt sei; Generalanwalt Reischl habe in den bereits genannten Schlußanträgen überzeugend dargelegt, daß die Auslegung dieser Bestimmung auch für Artikel 43 der EWG-Satzung gültig sei.
In dem Urteil in den Rechtssachen 56 bis 60/74, Kampffmayer, habe sich der Gerichtshof überhaupt nicht mit dem Problem der Verjährung befaßt. In der Rechtssache 44/74, Milch-, Fett- und Eier-Kontor, habe sich die Kommission zwar auf die Verjährung berufen; der Gerichtshof habe jedoch zunächst die Begründetheit des Anspruchs geprüft und nach deren Verneinung zu der Einrede der Verjährung nicht mehr Stellung genommen.
Dieser erste allgemeine Überblick zeige, daß die von der Gegenseite angeführten Urteile nicht die geringste Bedeutung für die Lösung der hier aufgeworfenen spezifischen Frage hätten.
In dem Urteil in den Rechtssachen 56 bis 60/74 sei die Frage der Verjährung gar nicht angesprochen worden, sondern es sei einzig um die Zulässigkeit einer Klage wegen Schäden gegangen, die noch nicht eingetreten, aber vorhersehbar gewesen seien, und denen veröffentlichte, aber noch nicht in Kraft getretene Verordnungen zugrunde gelegen hätten; der Gerichtshof habe entschieden, daß Artikel 215 seiner sofortigen Anrufung unter dem Vorbehalt eine[r] genaue[n] Bezifferung des Betrages des von der Gemeinschaft möglicherweise zu ersetzenden Schadens nicht entgegenstehe.
Der Gerichtshof habe somit nur anerkannt, daß Haftungsklagen wegen unmittelbar bevorstehende[r] und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare[r] Schäden vorsorglich erhoben werden könnten, jedoch nicht entschieden, daß eine Verpflichtung zum Handeln bestehe, sobald eine Verordnung veröffentlich werde, deren Vorschriften einen Schaden bewirken könnten.
Die vor Schadenseintritt als zulässig angesehene Klage stelle also eine Ausnahme dar. Der Grundsatz sei, daß die Klage erhoben werden müsse, nachdem die schadenstiftende Bestimmung konkret einen Schaden hervorgerufen habe, also nach ihrem Inkrafttreten. Selbst das Inkrafttreten der schadenstiftenden Bestimmung könne jedoch für die Begründung einer Ersatzklage (die von der auf allgemeine Feststellung der Haftung beschränkten Klage zu unterscheiden sei) unzureichend sein, denn die Ersatzklage müsse sich auf den Ersatz eines tatsächlich erlittenen Schadens richten, d. h. mit den Worten des Gerichtshofes eine genaue Bezifferung des Betrages des von der Gemeinschaft möglicherweise zu ersetzenden Schadens enthalten. Die Klage sei deshalb grundsätzlich nach und nicht vor Schadenseintritt zu erheben. Die Verjährungsfrist könne somit erst in diesem Zeitpunkt beginnen.
Werde nicht nur die Feststellung einer Zahlungspflicht, sondern ( wie im vorliegenden Fall) die Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens begehrt, könne erst geklagt werden, nachdem der Schaden tatsächlich eingetreten sei, weil erst nach Eintritt des durch das rechtswidrige Ereignis bewirkten Schadens ein vollständiger und begründeter Ersatzanspruch geltend gemacht werden könne.
Der Kommission sei vorzuwerfen, daß sie nur zwei der Entscheidungsgründe des Urteils in den Rechtssachen 56 bis 60/74 wiedergegeben habe, ohne allerdings zu bemerken, daß diese in Wirklichkeit die klägerische Auffassung bestätigten. Der Gerichtshof habe anerkannt: Zur Verminderung noch bedeutenderer Schäden kann es sich als zweckmäßig erweisen, das Gericht bereits dann anzurufen, wenn die Schadensursache fest steht, es sich also um eine Klage handele, die vorsorglich erhoben werde und bereits deshalb ein Ausnahmefall sei. Der Gerichtshof habe hinzugefügt, die meisten Mitgliedstaaten lassen eine Haftungsklage bei einem künftigen Schaden zu, wenn dessen Entstehung hinreichend gewiß ist; eine solche Klage sei deutlich von der Ersatzklage zu unterscheiden. Die Verjährung könne also erst dann beginnen, wenn eine Ersatzklage möglich sei, nicht vorher, selbst wenn ein künftiger Schaden vorhersehbar sei.
In den Rechtssachen 56 bis 60/74 habe die Kommission (wie auch in der Rechtssache 44/76 unter einem anderen Gesichtspunkt) die Unzulässigkeit der Klagen mit der Begründung geltend gemacht, diese seien verfrüht, weil der Schaden noch nicht vollständig eingetreten sei; sie haben sich jedoch nicht gegen die Aktivlegitimation gewandt, d. h. sie habe nicht bestritten, daß die Klägerinnen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, auf die sich die Gemeinschaftsmaßnahme ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit ausgewirkt hätte oder hätte auswirken können.
Die Situation der jetzigen Klägerinnen sei ganz anders, denn in Wirklichkeit sei der Anspruch auf die Erstattungen entstanden
a) fiir Maisgrieß zur Herstellung von Bier als Folge
der unter Kontrolle der Zollbehörde erfolgten Behandlung des Maises für die Verarbeitung zu Grieß;
der Verwendung des Grießes in der Brauindustrie;
die Erstattung hätte aufgrund der ersten Behandlung und bei späterem Nachweis der Verwendung des erzeugten Produkts in der Brauindustrie gewährt werden müssen.
b) Für Bruchreis fiir die Brauindustrie
könne die Erstattung nach schriftlichem Einverständnis des Bruchreisherstellers von dem Verarbeiter (Bierhersteller)
oder von dem Bruchreishersteller nach Überprüfung der tatsächlichen Verwendung und der Verkaufsrechnung verlangt werden.
Im einzelnen sei zu bemerken:
a) Die Gesellschaft Wührer habe die Erstattung erst beanspruchen können, nachdem sie den Maisgrieß und Bruchreis gekauft habe und nachdem ihr die Hersteller dieser Erzeugnisse die Erstattungsansprüche abgetreten hätten. Zu dem letzten Punkt bemerkt die Klägerin in der Rechtssache 256/80, obwohl sie nicht Herstellerin, sondern nur Abnehmerin von Gritz und Bruchreis sei, habe sie das Recht, anstelle der Hersteller zu handeln, da ihr kraft ausdrücklicher Vereinbarung die Erstattungsansprüche beim Kauf der Erzeugnisse abgetreten worden seien. Dies sei in der italienischen Rechtsordnung durch Artikel 1201 des Codice civile — und mit fast identischem Wortlaut durch die Artikel 1250 des französischen und des belgischen Code civil — so geregelt; eine zumindest ähnliche Regelung dieser Frage finde sich in den Rechtsordnungen der übrigen Mitgliedstaaten.
Ihr Klageanspruch habe deshalb erst nach dem 1. August bzw. 1. September 1975 geltend gemacht werden können. Vor diesem Zeitpunkt habe die Gesellschaft Wührer nicht tätig werden können, auch nicht im Hinblick auf einen vorhersehbaren Schaden, weil alles vom Verhalten Dritter abhängig gewesen sei (Verkauf der Erzeugnisse und Abtretung der Erstattungsansprüche). Die Gesellschaft Wührer SpA verlange für das Jahr 1975 die Erstattung für einen einzigen Kauf von 297,50 Doppelzentern Bruchreis (Rechnung vom 4. September 1975).
b) Die Firma Mangimi Niccolai SpA habe erst ab dem 16. März 1976 Maisgrieß zur Herstellung von Bier erzeugt. Ihren Schaden wegen Nichtgewährung der ihr zustehenden Erstattungen habe sie erst ab diesem Tag der Produktionsaufnahme erlitten. Also habe auch die Verjährungsfrist erst an diesem Tag beginnen können, weil der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt und nicht früher ein Recht unzulässigerweise vorenthalten worden sei, das ihr nicht hätte verweigert werden dürfen. Erst ab diesem Zeitpunkt habé sie die Erstattung verlangen können, die sie lange vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht habe.
c) Die Gesellschaß De Franceschi begehre die Zahlung der ihr ab Dezember 1975 zustehenden Erstattungen für die Erzeugung von an die Gesellschaft Dreher, Bierherstellerin, verkauftem Maisgrieß (Rechnungen vom 1., 12. und 15. Dezember 1975). Ihren Schaden habe sie durch die Nichtgewährung der Erstattungen erlitten, die ihr allein wegen der tatsächlichen Erzeugung von Maisgrieß für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis 4. Oktober 1979 zugestanden hätten. Die Verjährungsfrist habe somit erst ab diesem Zeitpunkt beginnen können, da ihr erst ab dann unzulässigerweise ein Recht vorenthalten worden sei, das ihr nicht hätte verweigert werden dürfen.
d) Die Gesellschaß Riseria Modenese verlange die Zahlung der Erstattungen für an die Gesellschaften Dreher und Peroni, Bierherstellerinnen, im November und Dezember 1975 verkauften Bruchreis (Rechnungen vom 25. November, 5., 12. und 24. Dezember 1975).
Ihr Schaden sei aufgrund der Nichtgewährung der Erstattungen entstanden, auf die sie erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erzeugung von Bruchreis zur Herstellung von Bier Anspruch gehabt habe. Die Verjährungsfrist habe somit erst an diesem Tag beginnen können, weil ihr erst ab dann und nicht vorher ein Recht unzulässigerweise vorenthalten worden sei, das ihr nicht hätte verweigert werden dürfen.
e) Die Gesellschaß Riseria Angelo e Giacomo Roncata habe seit dem 1. September 1977 Bruchreis zur Herstellung von Bier erzeugt.
Ihren Schaden habe sie durch die Nichtgewährung der ihr zustehenden Erstattungen erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erzeugung von Bruchreis zur Herstellung von Bier erlitten. Erst ab diesem Tag habe mithin die Verjährungsfrist beginnen können, denn ihr sei erst ab dann unzulässigerweise ein Recht vorenthalten worden, das ihr nicht hätte verweigert werden dürfen.
Der Umstand, daß die Gesellschaft Niccolai die Erzeugung erst im März 1976 aufgenommen habe, bereite dem Rat bei seiner Verteidigung Sorge, der er unter Hinweis auf Randnummer 19 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. Oktober 1979 betreffend die Rechtssache 245/78 durch die Behauptung abzuhelfen versuche, der Gerichtshof habe den Klageanspruch der Maïseries Benelux BV, der der vorliegenden Sache entspreche, zurückgewiesen. In jener Rechtssache sei der Anspruch nur deshalb zurückgewiesen worden, weil die Abschaffung der Erstattungen für Gritz nicht als ursächlich für den von dieser Klägerin behaupteten Schaden [habe] angesehen werden [können], mit anderen Worten, weil der Gerichtshof die Kausalität verneint habe, die im vorliegenden Fall weder bestritten. noch bestreitbar sei.
Die Gegenseite behaupte außerdem, wenn das schadenstiftende Ereignis in der Gemeinschaftsverordnung bestehe, sei es widersinnig, die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Herstellung der Ware, d. h. des Tätigwerdens desjenigen, der die Erstattung verlange, beginnen zu lassen.
Diese Argumentation sei ein offensichtlicher Trugschluß. Schadenstiftendes Ereignis sei nicht die Herstellung der Ware, für die die Erstattungen gewährt würden, sondern die rechtswidrige Bestimmung, die die Erstattung verhindert habe. Die durch die rechtswidrige Bestimmung bewirkte Schädigung sei deshalb, solange die Ware nicht hergestellt werde, nur möglich: Sie werde im Zeitpunkt der Herstellung, d. h. im vorliegenden Fall bei den Verkäufen des zuvor erzeugten Maisgrießes oder Bruchreises an die Brauereien, tatsächlich verwirklicht. Erst ab diesem Zeitpunkt könne eine Ersatzklage erhoben werden. Folglich beginne die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt.
Die Argumentation der Kommission gehe dahin, wenn die Verjährungsfrist nicht ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der rechtswidrigen Bestimmung berechnet werde, verlängere sich die fünfjährige Frist um den Zeitraum zwischen dieser Veröffentlichung und dem Schadenseintritt; dagegen sei anzuführen, daß genau dieser Grundsatz von der ständigen und einhelligen Rechtsprechung sowohl in Italien als auch in Frankreich vertreten werde und den elementaren Anforderungen materieller Gerechtigkeit entspreche. Die Richtigkeit des klägerischen Standpunkts werde durch die folgende Frage verdputlicht: Wenn die Urteile des Gerichtshofes, auf denen die jetzigen Klagen beruhten, später, etwa am Ende der fünfjährigen Frist, veröffentlicht worden wären, wie könnte dann die Ersatzklage eines Herstellers abgewiesen werden, der nicht nur kurz zuvor, sondern auch deutlich nach Ablauf der fünf Jahre ab Veröffentlichung, der rechtswidrigen Bestimmung mit der Erzeugung begonnen hätte?
Schließlich behaupte die Kommission, wenn man der klägerischen Auffassung folge, gebe es so viele fünfjährige Verjährungsfristen wie Parteien von erzeugten Gritz oder Bruchreis; dem sei entgegenzuhalten, daß auch dieser Umstand von der ständigen und einhelligen Rechtsprechung sowohl in Italien als auch in Frankreich anerkannt werde. Es handele sich um einen allgemeinen Grundsatz, der zum Beispiel in allen Fällen einer Leistung von Anzahlungen, eines Wiederkehrschuldverhältnisses, der Rückforderung einer Nichtschuld usw. anwendbar sei.
Der klägerische Standpunkt führe somit entgegen der Behauptung der Gegenpartei nicht zu einer völlig ungerechtfertigten Aufsplitterung des Begriffs des Anspruchs, der dem Institut der Verjährung zugrunde liege.
Abschließend sei auf das Veröffentlichungsdatum der Verordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 vom 22. Mai 1978 als möglichen Beginn der fünfjährigen Verjährung einzugehen, da die Gegenseite das Veröffentlichungsdatum der rechtswidrigen Verordnungen als Beginn der Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes ansetzen wolle.
Falls der vorstehenden klägerischen Argumentation zum Beginn der fünfjährigen Verjährung nicht gefolgt werden sollte, sei zu berücksichtigen, daß im Anschluß an die rechtswidrige Maßnahme in den Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 eine weitere rechtswidrige Maßnahme in den Ratsverordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 vom 22. Mai 1978 getroffen worden sei, und zwar dadurch, daß die Gewährung der Erstattungen zu Unrecht auf den Zeitraum ab dem 19. Oktober 1977, dem Tag des genannten Urteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, beschränkt worden sei. Diese Beschränkung widerspreche sowohl dem Grundsatz der Gleichbehandluhg und Nichtdiskriminierung als auch der vorangegangenen Entscheidung sowie der deklaratorischen und nicht konstitutiven Bedeutung dieses Urteils. Folglich müsse die Verjährungsfrist mit dem Veröffentlichungsdatum der Verordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 beginnen. Von der Kommission und dem Rat sei schriftsätzlich nichts gegen die klägerischen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der auf den 19. Oktober 1977 beschränkten Wiedereinführung der Erstattungen durch die Ratsverordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 vom 22. Mai 1978 vorgebracht worden; diese rechtswidrige Beschränkung sei mit den jetzigen Klagen beanstandet worden, so daß die Verjährungsfrist gegebenenfalls mit dem Veröffentlichungsdatum dieser Verordnungen beginnen könne.
Zur Unterbrechung der fünfjährigen Verjährung
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften ist der Auffassung, durch die an die italienischen Behörden und die Kommission der Gemeinschaften gerichteten Anträge der Klägerinnen habe die fünfjährige Verjährung gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes nicht unterbrochen werden können.
Was den von den Klägerinnen in den Rechtssachen 257/80 und 265/80 am 19. November und 8. November 1979 an die italienischen Behörden gerichteten Antrag angehe, so könne ein solches Vorgehen nach dem Wortlaut von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes die Verjährung nicht unterbrechen.
Nach diesem Artikel werde die Verjährung durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht.
Wenn es um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gehe, könnten daher mangels einer Rechtsgrundlage für die Zahlung der Erstattungen in einer Gemeinschaftsverordnung weder der Antrag einiger Betroffener bei den normalerweise mit der Zahlung der Erstattungen betrauten nationalen Behörden noch die Benachrichtigung der Gemeinschaftsbehörden durch diese nationalen Behörden über solche Anträge als ein von dem Geschädigten gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft (Rat und/oder Kommission) geltend gemachter Anspruch angesehen werden.
Durch die von diesen Klägerinnen am 8. und 19. November 1979 an die italienischen Behörden gerichteten Anträge habe somit die Verjährung nicht unterbrochen werden können.
Falls der Gerichtshof dem Rat insoweit nicht folgen sollte, werde auf eine andere Bestimmung des Artikels 43 der Satzung verwiesen, nach der zur Unterbrechung der Verjährung gemäß diesem Artikel die Klage innerhalb der in Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Frist unter weiterer Berücksichtigung einer Frist für die räumliche Entfernung (10 Tage Distanzfrist für Italien) beim Gerichtshof erhoben werden müsse. Damit ergebe sich eine Frist von insgesamt vier Monaten und 10 Tagen, die sich von der Verjährungsunterbrechung, dem 8. und 19. November 1979, an gerechnet bis zum 18. und 29. März 1980 erstrecke. Die Klägerinnen hätten jedoch den Gerichtshof erst im November 1980 und noch später angerufen.
Auch durch die von den Klägerinnen gegenüber der Kommission geltend gemachten Ansprüche habe die fünfjährige Verjährung gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes nicht unterbrochen werden können.
In der Rechtssache 257/80 sei mit Fernschreiben vom 25. März 1980 ein Anspruch an die Kommission gerichtet worden; die Verjährung sei jedoch schon fünf Tage vorher, am 20. März 1980, eingetreten.
Das Schreiben vom 3. September 1980, mit dem die Kommission gegenüber der Klägerin die Verjährung gemäß Artikel 43 geltend gemacht habe, habe die am Tag der Absendung bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen können.
Dasselbe müsse für die Rechtssache 265/80 gelten. Das am 27. März 1980 von der Klägerin an die Kommission gerichtete Fernschreiben habe die Verjährung nicht unterbrechen können, die am 20. März 1980 oder am 18. März 1980 eingetreten sei, wenn man davon ausgehe, daß der von der Klägerin am 8. November 1979 gegenüber den italienischen Behörden geltend gemachte Anspruch die Verjährung habe unterbrechen können.
In der Rechtssache 267/80 sei das Schreiben der Klägerin vom 8. August 1980 an die Kommission ebenfalls zu spät eingegangen, um die am 20. März 1980 eingetretene Verjährung unterbrechen zu können.
Dasselbe treffe für die Rechtssache 256/80 zu, bei der der Sachverhalt mit der Rechtssache 267/80 identisch sei, mit der Ausnahme, daß das Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 18. August 1980 stamme; das gelte auch für die Rechtssache 5/81, in der sich die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 1980 an die Kommission gewandt habe.
Die Klägerinnen tragen im Hinblick auf die etwaige Verjährungsunterbrechung durch die gegenüber den italienischen Behörden erhobenen Ansprüche vor, der Hinweis des Rates auf Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag erscheine unverständlich, denn in dieser Vorschrift gehe es um eine Handlung zur Inverzugsetzung, die hier niemals angezeigt worden sei. Diese Vorschrift sei deshalb unanwendbar; die angeführte First könne nicht geltend gemacht werden.
Die den italienischen Behörden zugegangenen klägerischen Ansprüche seien im übrigen mit Sicherheit an die Kommission weitergegeben worden. Die Klägerinnen behaupteten nicht, daß diese Ansprüche die fünfjährige Verjährung gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes unterbrochen hätten; sie seien jedoch davon überzeugt — und bereit, die formellen Nachweise zu erbringen —, daß diese Weitergabe vor Beendigung der seit der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 laufenden Frist tatsächlich stattgefunden habe. Dies ergebe sich übrigens daraus, daß die Kommission in ihrer Antwort an die italienische Regierung wörtlich und konkret auf die Klageansprüche Bezug genommen und die Klägerinnen, die sich an die italienischen Behörden gewandt hätten, namentlich angeführt habe.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 8. Juli 1981 haben die Klägerinnen, Birra Wührer, Niccolai, Marino De Franceschi, Riseria Modenese e Riserie Roncaia, vertreten durch Rechtsanwalt N. Catalano, Rom, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Herren A. Bräutigam und A. Sacchettini als Bevollmächtigte, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Herren R. Wainwright und G. L. Campogrande als Bevollmächtigte, mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Oktober 1981 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die klagenden Firmen haben mit Klageschriften, die am 24. November 1980, 28. November 1980, 1. Dezember 1980 und 12. Februar 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen angeblich durch die Verordnungen Nr. 665/75 und Nr. 668/75 des Rates vom 4. März 1975, durch dje die Erstattungen bei der Erzeugung von Grobgrieß und Feingrieß, von Mais und von Bruchreis abgeschafft wurden, sowie dadurch entstanden ist, daß die Erstattungen für den Zeitraum vom 1. August oder 1. September 1975 bis 19. Oktober 1977 nicht wieder eingeführt wurden^ wobei es sich bei dem letztgenannten Datum um den Tag handelt, ab dem durch die Verordnungen Nr. 1125/78 und Nr. 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 das System der erwähnten Erstattungen bei der Erzeugung rückwirkend wiedereingeführt worden ist.
2 Der Rat und die Kommission haben unter Berufung auf die fünfjährige Verjährung gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes eine Einrede im Sinne des Artikels 91 der Verfahrensordnung erhoben; Artikel 43 lautet: Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht ... Der Gerichtshof hat beschlossen, über die Einrede vorab zu entscheiden.
3 Die Beklagten halten die Klagen deswegen für unzulässig, weil die Ansprüche der Klägerinnen auf Zahlung der Erstattungen für die Zeit vom 1. August oder 1. September 1975 bis 19. Oktober 1977 gegenüber der Kommission verspätet geltend gemacht worden seien. Diese Ansprüche wurden von der Firma Wührer (Rechtssache 256/80) am 18. August 1980, von der Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 15. März 1980, von der Firma De Francheschi Marino e Figli (Rechtssache 265/80) am 27 März 1980, von der Firma Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 8. August 1980 und von der Firma Riserie Angelo e Giacomo Roncaia (Rechtssache 5/81) am 2. September 1980 an die Kommission gerichtet.
4 Die Beklagten tragen vor, die Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes beginne in dem Zeitpunkt, in dem die Haftungsklage erstmals erhoben werden könne. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse sich herleiten, daß diese Klagemöglichkeit gegeben sei, sobald von einem unmittelbar bevorstehenden und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbaren Schaden gesprochen werden könne, auch wenn sich dieser noch nicht genau beziffern lasse und erst später ermittelt werden könne.
5 Nach Auffassung der Beklagten muß der Beginn dieser fünfjährigen Verjährungsfrist auf den 20. März 1975 gelegt werden, das Veröffentlichungsdatum der Verordnungen Nr. 665/75 und Nr. 668/75 vom 4. März 1975, deren Rechtswidrigkeit der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 festgestellt habe.
6 Daraus folge, daß die Klägerinnen seit dem 20. März 1975 hätten klagen können, weil die Veröffentlichung der rechtswidrigen Verordnungen, durch die der Schaden der Klägerinnen verursacht worden sei, als das die Haftung der Gemeinschaft begründende Ereignis anzusehen sei und somit den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes darstellen müsse.
7 Die Beklagten sind der Ansicht, die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Kommission habe die fünfjährige Verjährungsfrist deshalb nicht unterbrechen können, weil sie nach Eintritt der Verjährung erfolgt sei; die am 8. und 19. November 1979 an die nationalen italienischen Behörden gerichteten Ansprüche hätten ebenfalls keine Unterbrechung bewirkt, da sie nicht gegenüber den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 43 der Satzung geltend gemacht worden seien und die Klägerinnen nicht anschließend eine Klage gemäß Artikel 175 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben hätten.
8 Die Klägerinnen tragen im wesentlichen vor, bei der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft könne die fünfjährige Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem — in einem Fall wie dem vorliegenden — der Schaden tatsächlich eingetreten sei, das heißt erst dann, wenn die Ansprüche auf Zahlung der Erstattungen im Anschluß an die das Recht auf diese Erstattungen begründenden Vorgänge fällig geworden seien.
9 Wie sich aus Artikel 215 EWG-Vertrag und Artikel 43 der Satzung ergibt, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon ab, daß eine Reihe von Voraussetzungen — Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und Kausalzusammensetzung zwischen beiden — erfüllt ist.
10 Daraus folgt, daß bei der Haftungsklage gegen die Gemeinschaft die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat. In den Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, kann die Verjährungsfrist also nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes, das heißt im vorliegenden Fall nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, in dem den Klägerinnen durch den Abschluß der Vorgänge, die ihnen das Recht auf die Gewährung der Erstattungen eröffneten, ein sicherer Schaden entstehen mußte.
11 Den Klägerinnen läßt sich daher nicht entgegenhalten, daß die Verjährung bereits vor Eintritt der Schadensfolgen des rechtswidrigen Gemeinschaftsaktes begonnen habe.
12 Aufgrund dieser Überlegung kann die Verjährung im übrigen nicht in dem Zeitpunkt, in dem die rechtswidrigen Gemeinschaftsakte in Kraft getreten sind, und erst recht nicht im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung begonnen haben.
13 Die prozeßhindernde Einrede des Rates und der Kommission ist mithin zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
vor Erlaß des Endurteils für Recht erkannt und entschieden:
1. Die prozeßhindernde Einrede wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.