Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.02.1987 – C-256/80
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:87
In den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265 und 267/80, 5 und 51/81 und 282/82
Birra Wührer SpA, Brescia, Viale Bornata 62, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Francesco Wührer,
Mangimi Niccolai SpA, Neapel, Corso Garibaldi Nr. 196, gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied Giovanni Niccolai,
De Franceschi Marino & Figli SpA, Pordenone, Viale Grigoletti 72a, gesetzlich vertreten durch das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied Dino De Franceschi,
Riseria Modenese Srl, Carpi (Modena), 5, Via Milano, gesetzlich vertreten durch Natalino Baetta,
und
Riserie Angelo e Giacomo Roncaia, Castelforte (Mantua), vertreten durch die Inhaber Angelo Roncaia und Giacomo Roncaia,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Sajeva, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny 34 B-IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
und
De Franceschi SpA Monfalcone, Monfalcone, derzeit gesetzlich vertreten durch Coclite De Franceschi, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Giovanni Mario Ubertazzi und Fausto Capelli, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Louis Schütz, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte 83, Luxemburg,
und
Birra Peroni SpA, Rom, Via Guattani 6/A, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Giorgio Natali, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Raimondo Marini-Clarelli, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ersterer vertreten durch den Verwaltungsrat beim Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Gemeinschaften Arthur Brautigam im Beistand von Tito Gallas, Jurist-Übersetzer beim Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg, letztere vertreten durch ihren Rechtsberater Richard Wainwright und Guido Berardis, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag in Höhe des Betrages der Erstattungen bei der Erzeugung von Maisgritz und/oder Bruchreis, die die Klägerinnen erhalten hätten, wenn die Verwendung von für die Brauindustrie bestimmtem Maisgritz und Bruchreis während der Zeit vom 1. August und 1. September 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen eröffnet hätte wie die Verwendung von Mais bei der Herstellung von Stärke,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans, O. Due, K. Bahlmann und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Mit Urteil vom 13. November 1984 gab der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Vorbehalt der Kostenentscheidung der Klage der Klägerinnen statt und verurteilte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, ihnen als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, der auf Aufforderung des Gerichtshofes durch Einigung der Parteien binnen sechs Monaten aufgrund objektiver Umstände, die diese Berechnung erlaubten, festzustellen war; dies galt nicht für die Rechtssache 267/80, in der die Klage der Riseria Modenese Sri abgewiesen wurde.
2 Der Gerichtshof entschied außerdem, daß diese Summe mit 6 % vom Tag der Verkündung des Urteils an zu verzinsen war. Dieser Tag war auch für die Umrechnung der fraglichen Beträge in die nationale Währung zugrunde zu legen.
3 Mit Schreiben vom 11. April 1986 teilte die Kommission dem Gerichtshof mit, daß der mit den Klägerinnen in den Rechtssachen 256, 257 und 265/80 und 51/81 vereinbarte Schadensersatz diesen im Januar 1986 gezahlt worden sei, was von der Klägerin in der Rechtssache 51/81 mit Schreiben vom 30. Januar 1986 und von den Klägerinnen in den Rechtssachen 256, 257 und 265/80 mit Fernschreiben vom 4. Februar 1987 bestätigt wurde. Mit Fernschreiben vom 22. September 1986 teilte die Kommission dem Gerichtshof mit, daß der mit den beiden anderen Klägerinnen in den Rechtssachen 5/81 und 282/82 vereinbarte Schadensersatz diesen ebenfalls gezahlt werde, und diese Zahlung wurde von den Klägerinnen mit Fernschreiben vom 11. und 15. Dezember 1986 bestätigt.
4 Der Gerichtshof stellt unter diesen Umständen fest, daß der Rechtsstreit zwischen den Parteien in diesen Rechtssachen mit Ausnahme der Kostenfrage geregelt und somit in der Hauptsache erledigt ist.
5 Was die Kosten angeht, so ist nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und gemäß Artikel 69 § 5 entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.
6 Da die Klägerinnen, mit Ausnahme der Klägerin in der Rechtssache 267/80, Riseria Modenese, im Urteil vom 13. November 1984 sowie bei der zwischen den Parteien erzielten Einigung im wesentlichen mit ihren Anträgen obsiegt haben, sind die beklagten Organe gemäß dem Antrag der Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen, außer in der Rechtssache 267/80, in der die Klägerin Riseria Modenese, da sie unterlegen ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
beschlossen:
1) Der Rechtsstreit in den Rechtssachen 256, 257 und 265/80, 5 und 51/81 und 282/82 ist in der Hauptsache erledigt.
2) Der Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen die Kosten des Verfahrens in den Rechtssachen 256, 257 und 265/80, 5 und 51/81 und 282/82.
3) In der Rechtssache 267/80 trägt die Klägerin Riseria Modenese die Kosten des Verfahrens.